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Artikel 4 · BT-Drs. 19/23707 · S. 49
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 32 BZRG-E) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 184l in den 13. Abschnitt des StGB. Zu Nummer 2 (§ 34 BZRG-E) Nach § 34 Absatz 1 BZRG beträgt die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, grundsätzlich fünf Jahre. Eine dreijährige Frist ist für besonders genannte Verurteilungen in den Fällen vorgesehen, die von geringer Bedeutung sind. So beträgt beispielsweise die Frist drei Jahre bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt ist und die weiteren Voraus- setzungen des § 34 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BZRG vorliegen. Mit der Einführung des erweiterten Füh- rungszeugnisses im Jahr 2010 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wurde in § 34 Absatz 2 BZRG die Zehn-Jahres-Frist des § 34 Absatz 1 Nummer 2 BZRG für erweiterte Führungszeugnisse auf die in § 72a Satz 1 SGB VIII genannten weiteren Straftaten ausgedehnt. § 72a SGB VIII regelt den Tätigkeits- ausschluss bestimmter vorbestrafter Personen in der Kinder- und Jugendhilfe. Um einen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, soll die Frist von zehn Jahren, die bislang nur für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr galt, auch auf geringfügige Verurteilungen, zum Bei- spiel zu einer Geldstrafe oder kürzeren Freiheitsstrafe, ausgedehnt werden. Zudem wird für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr eine Aufnahmefrist im erweiterten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.527 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23707, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.169–211.696 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 834ea3c8931c4cf3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP