§ 256 Nichtigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/256?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
Änderungsverlauf 17 Änderungen — alle Änderungen des AktG →
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 256 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 256 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 256 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 256 geändert und aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
5 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.