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Artikel 1 · BT-Drs. 18/4349 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 10 AktG)
Zu Buchstabe a (Änderung des § 10 Absatz 1 AktG)
Mit der Neuregelung werden die Beteiligungsstrukturen von Aktiengesellschaften transparenter gemacht. Dabei
bleibt es grundsätzlich beim herkömmlichen Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien auch für nicht-
börsennotierte Gesellschaften.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AktG-E darf eine Gesellschaft künftig Inhaberaktien ausstellen, wenn sie börsennotiert
ist (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG-E) oder wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung aus-
geschlossen ist (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AktG-E). Letzterenfalls muss die Sammelurkunde bei einer
Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes (DepotG) oder bei einem zugelasse-
nen Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinn des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 1 Artikel 17 und Artikel 23, einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß Artikel 2 Absatz 1
Nummer 2 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und
über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 oder bei einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1
DepotG erfüllt, hinterlegt werden. Dies ermöglicht es insbesondere Aktiengesellschaften im Freiverkehr, auch
künftig die Inhaberaktie zu haben.
Mit der Erhöhung der Transparenz der Beteiligungsstrukturen wird einer Rüge der Financial Action Task Force
(FATF) begegnet. Die FATF ist eine zwischenstaatliche Organisation, deren Ziel es ist, eine wir

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 92.796 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4349, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.510–130.306 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 907ae7b42fdf0b63….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP