Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/9739 · S. 57
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 67 AktG) Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1) Die Ergänzung in § 67 Absatz 1 stellt klar, dass sowohl eine postalische Anschrift des Aktionärs (nicht notwen- digerweise die private Wohnanschrift) als auch eine elektronische Adresse des Aktionärs in das Namensregister einzutragen sind. Der Begriff „elektronische Adresse“ ist offen formuliert und umfasst gegenwärtig insbesondere die E-Mail-Adresse, ermöglicht aber auch die Verwendung anderer in Zukunft möglicherweise vorhandener elekt- ronischer Adressen. Hierdurch wird die elektronische Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären er- leichtert. Dies entspricht zum Teil der bisherigen Rechtslage, da die Eintragung einer E-Mail-Adresse bereits unter dem vorherigen, offenen Begriff „Adresse“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/4051, S. 11) möglich war. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt der Entwurf noch nicht ausschließlich auf elektronische Erreichbarkeit ab. Eine elektronische Adresse des Aktionärs soll zukünftig neben der postalischen Anschrift eingetragen werden und wird letztere langfristig ablösen, da Papierkommunikation eingeschränkt werden soll. Es genügt die Angabe von nur einer elektronischen Adresse des Aktionärs, falls dieser mehrere Adressen hat. Es sollte dann diejenige Ad- resse gewählt werden, die für eine Kommunikation in Aktionärsangelegenheiten sinnvoll erscheint. Unproblema- tisch wäre es auch, wenn professionelle Aktionäre für diese Zwecke eine spezielle Adresse einrichten. Die Ver- pflichtung zur Eintragung einer elektronischen Adresse besteht naturgemäß nur, sofern eine solche vorhanden und der Gesellschaft bekannt ist. Entsprechend dem Grundsatz impossibilium nulla est obligatio braucht dies auch nicht im Gesetzestext
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 304.070 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.030–477.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP