Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1981
BGBl. 2013 I S. 1981 · 1.061.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU
über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG)*
Vom 4. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 2 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 2a Aufhebung des Investmentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetzes
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 11 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften
Artikel 14 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 15 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 16 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen
Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 18 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes
Artikel 21 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
bank
Artikel 24 Änderung des Pfandbriefgesetzes
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Ände-
rung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung
(EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom
25.4.2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-
ische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
S. 18).
Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 26a Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
gesetzes
Artikel 27 Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Kapitalanlagegesetzbuch
(KAGB)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für
Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmebestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Namensgebung; Fondskategorien
§ 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
§ 6 Besondere Aufgaben
§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der
Aufsicht
§ 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschrei-
tendem Vertrieb von AIF
§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kom-
mission und die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde
§ 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
§ 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Abschnitt 2
Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1
Erlaubnis
§ 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungser-
mächtigung
§ 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und Erlaubniserteilung
Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell- und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
schaft und Erlaubniserteilung
§ 53
§ 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft
§ 54
§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der § 55
Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 25 Kapitalanforderungen
Unterabschnitt 2 § 56
Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 57
§ 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermäch-
tigung
§ 58
§ 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
§ 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung § 59
§ 31 Primebroker
§ 32 Entschädigungseinrichtung § 60
§ 33 Werbung
§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegen-
über der Bundesanstalt
§ 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften § 61
§ 36 Auslagerung
§ 62
§ 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 63
§ 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Ab-
schlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesell-
schaft; Verordnungsermächtigung § 64
§ 65
Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 66
§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 42 Maßnahmen bei Gefahr § 67
§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insol-
venzverfahren
Unterabschnitt 4
Pflichten für registrierungspflichtige
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 68
§ 44 Registrierung und Berichtspflichten
§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten § 69
§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten § 70
§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers § 71
§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
§ 72
§ 73
Unterabschnitt 5
§ 74
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr § 75
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 76
§ 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst- § 77
leistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesell- § 78
schaften; Verordnungsermächtigung
§ 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch § 79
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschrei-
tender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaften
§ 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW § 80
durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 81
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-
leistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
im Inland
Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
welche ausländische AIF verwalten, die weder in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF
und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den
§§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft
Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die
Bundesanstalt
Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft
Rechtsstreitigkeiten
Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Auf-
sicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutsch-
land Referenzmitgliedstaat ist
Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreiten-
der Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat
nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
Abschnitt 3
Ve r w a h r s t e l l e
Unterabschnitt 1
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungser-
mächtigung
Aufsicht
Interessenkollision
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines
inländischen OGAW
Verwahrung
Unterverwahrung
Zahlung und Lieferung
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Kontrollfunktion
Haftung
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord-
nungsermächtigung
Vergütung, Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 2
Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
Beauftragung
Verwahrung

§ 82 Unterverwahrung
§ 83 Kontrollfunktion
§ 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 85 Interessenkollision
§ 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 124
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF § 125
§ 88 Haftung § 126
§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verord- § 127
nungsermächtigung § 128
§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF § 129
§ 130
Abschnitt 4
§ 131
Offene inländische Investmentvermögen
§ 132
Unterabschnitt 1 § 133
Allgemeine Vorschriften für § 134
offene inländische Investmentvermögen
§ 135
§ 91 Rechtsform § 136
§ 137
Unterabschnitt 2 § 138
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92 Sondervermögen
§ 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor-
schriften
§ 94 Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung
§ 95 Anteilscheine
§ 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungser-
mächtigung
§ 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 139
§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 100 Abwicklung des Sondervermögens
§ 101 Jahresbericht
§ 102 Abschlussprüfung
§ 103 Halbjahresbericht
§ 104 Zwischenbericht § 140
§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 141
§ 106 Verordnungsermächtigung § 142
§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, § 143
Auflösungs- und Abwicklungsberichte § 144
§ 145
Unterabschnitt 3
§ 146
Allgemeine Vorschriften für
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital § 147
§ 148
§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109 Aktien
§ 110 Satzung
§ 111 Anlagebedingungen
§ 112 Verwaltung und Anlage
§ 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern
verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft § 149
§ 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen- § 150
mittel § 151
§ 115 Gesellschaftskapital § 152
§ 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 153
§ 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 154
§ 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 155
§ 119 Vorstand, Aufsichtsrat
§ 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermäch- § 156
tigung § 157
§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; § 158
Verordnungsermächtigung § 159
§ 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht § 160
§ 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten § 161
Unterabschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für
offene Investmentkommanditgesellschaften
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Gesellschaftsvertrag
Anlagebedingungen
Anleger
Geschäftsführung
Verwaltung und Anlage
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
mittel
Gesellschaftsvermögen
Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommandit-
anteilen
Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
Vorlage von Berichten
Auflösung und Liquidation
Abschnitt 5
Geschlossene
inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für
geschlossene inländische Investmentvermögen
Rechtsform
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für
Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Aktien
Satzung
Anlagebedingungen
Verwaltung und Anlage
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
mittel
Firma
Vorstand, Aufsichtsrat
Rechnungslegung
Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für
geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Gesellschaftsvertrag
Anlagebedingungen
Anleger
Geschäftsführung, Beirat
Verwaltung und Anlage
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigen-
mittel
Gesellschaftsvermögen
Firma
Jahresbericht
Abschlussprüfung
Offenlegung und Vorlage von Berichten
Auflösung und Liquidation

Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1
Al l g e m e i ne Vo r s ch r i f t e n f ü r
offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 162 Anlagebedingungen
§ 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-
legerinformationen
§ 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen; Verordnungsermächtigung
§ 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung
§ 169 Bewertungsverfahren
§ 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
und des Nettoinventarwertes
Unterabschnitt 2
Master-Feeder-Strukturen
§ 171 Genehmigung des Feederfonds
§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesell-
schaften
§ 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der
Anteile
§ 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der
Verwahrstelle
§ 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 178 Abwicklung eines Masterfonds
§ 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des
Masterfonds
Unterabschnitt 3
Verschmelzung von
offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
§ 182 Genehmigung der Verschmelzung
§ 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sonder-
vermögen
§ 184 Verschmelzungsplan
§ 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
§ 186 Verschmelzungsinformationen
§ 187 Rechte der Anleger
§ 188 Kosten der Verschmelzung
§ 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital
Abschnitt 2
Investmentvermögen
gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193 Wertpapiere
§ 194 Geldmarktinstrumente
§ 195 Bankguthaben
§ 196 Investmentanteile
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente
§ 199 Kreditaufnahme
§ 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
§ 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203 Pensionsgeschäfte
§ 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205 Leerverkäufe
§ 206 Emittentengrenzen
§ 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 208 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 209 Wertpapierindex-OGAW
§ 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
§ 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
§ 213 Umwandlung von inländischen OGAW
Abschnitt 3
Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
für offene inländische Publikums-AIF
§ 214 Risikomischung, Arten
§ 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
§ 216 Bewerter
§ 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Unterabschnitt 2
Gemischte Investmentvermögen
§ 218 Gemischte Investmentvermögen
§ 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3
Sonstige Investmentvermögen
§ 220 Sonstige Investmentvermögen
§ 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen,
Kreditaufnahme
§ 222 Mikrofinanzinstitute
§ 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen oder Aktien
§ 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedin-
gungen
Unterabschnitt 4
Dach-Hedgefonds
§ 225 Dach-Hedgefonds
§ 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 227 Rücknahme
§ 228 Verkaufsprospekt
§ 229 Anlagebedingungen
Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen
§ 230 Immobilien-Sondervermögen
§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232 Erbbaurechtsbestellung
§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschluss-
prüfer
§ 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immo-
bilien-Gesellschaften
§ 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung

§ 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 243 Risikomischung
§ 244 Anlaufzeit
§ 245 Treuhandverhältnis
§ 246 Verfügungsbeschränkung
§ 247 Vermögensaufstellung
§ 248 Sonderregeln für die Bewertung
§ 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
§ 250 Sonderregeln für den Bewerter
§ 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
§ 252 Ertragsverwendung
§ 253 Liquiditätsvorschriften
§ 254 Kreditaufnahme
§ 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen
§ 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den
Anlagebedingungen
§ 257 Aussetzung der Rücknahme
§ 258 Aussetzung nach Kündigung
§ 259 Beschlüsse der Anleger
§ 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegen-
ständen
Abschnitt 4
Geschlossene inländische Publikums-AIF
§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 262 Risikomischung
§ 263 Beschränkung von Leverage und Belastung
§ 264 Verfügungsbeschränkung
§ 265 Leerverkäufe
§ 266 Anlagebedingungen
§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen An-
legerinformationen
§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
informationen
§ 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
§ 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für inländische Spezial-AIF
§ 273 Anlagebedingungen
§ 274 Begrenzung von Leverage
§ 275 Belastung
§ 276 Leerverkäufe
§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
Abschnitt 2
Vo r s c h r i f t e n f ü r
offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
für offene inländische Spezial-AIF
§ 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
§ 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
§ 280 Master-Feeder-Strukturen
§ 281 Verschmelzung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für
allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283 Hedgefonds
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für offene
inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Vo r s c h r i f t e n f ü r
geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für
geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285 Anlageobjekte
§ 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufig-
keit der Bewertung
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für AIF,
die die Kontrolle über nicht börsen-
notierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287 Geltungsbereich
§ 288 Erlangen von Kontrolle
§ 289 Mitteilungspflichten
§ 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlus-
ses und des Lageberichts
§ 292 Zerschlagen von Unternehmen
Kapitel 4
Vorschriften für den Vertrieb
und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n Ve r t r i e b u n d
den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für den
Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293 Allgemeine Vorschriften
§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare
Vorschriften
§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare
Vorschriften
§ 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Unterabschnitt 2
Vorschriften für den Vertrieb und den
Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger
und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-OGAW
§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
§ 302 Werbung

§ 303 Maßgebliche Sprachfassung
§ 304 Kostenvorausbelastung
§ 305 Widerrufsrecht
§ 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen An-
legerinformationen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für den Vertrieb
und den Erwerb von AIF in Bezug auf
semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen
und professionellen Anlegern und Haftung
§ 308 Sonstige Informationspflichten
Abschnitt 2
Ve r t r i e bs an z e ig e un d
Ve r t r i e bs un t er s ag un g f ür O G AW
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim
Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311 Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-
OGAW
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den
Vertrieb von inländischen OGAW in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
§ 313 Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 3
Anzeige, Einstellung
u n d U n t e r s a g u n g d e s Ve r t r i eb s v o n A I F
§ 314 Untersagung des Vertriebs
§ 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den Vertrieb
von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von
ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publi-
kums-AIF im Inland
§ 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von auslän-
dischen AIF an Privatanleger
§ 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an
Privatanleger
§ 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb
von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den
Vertrieb von AIF an semiprofessionelle
Anleger und professionelle Anleger im Inland
§ 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von
inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Inland
§ 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder
von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-
discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
waltet wird, an semiprofessionelle und professionelle
Anleger im Inland
§ 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von
inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Inland
§ 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder
von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inlän-
discher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
waltet wird, an semiprofessionelle und professionelle
Anleger im Inland
§ 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semipro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
blik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
ausländischen AIF an semiprofessionelle und professio-
nelle Anleger im Inland
§ 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundes-
republik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb
von ausländischen AIF an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger im Inland
§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim be-
absichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von
einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder aus-
ländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle
Anleger im Inland
§ 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr
verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb
von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger
im Inland
Unterabschnitt 3
Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an
professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verord-
nungsermächtigung
§ 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inlän-
dischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von

einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an pro-
fessionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
blik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von
inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
§ 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepu-
blik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF
an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
Unterabschnitt 4
Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds
§ 337 Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339 Strafvorschriften
§ 340 Bußgeldvorschriften
§ 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf-
sachen
§ 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungs-
ermächtigung
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaften
§ 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und
für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwal-
tungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits
nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Son-
dervermögen
§ 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-
Sondervermögen
§ 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Son-
dervermögen und Gemischte Investmentaktiengesell-
schaften
§ 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sonder-
vermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
§ 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und
offene Spezial-AIF
§ 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die
nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Unterabschnitt 3
Besondere Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungs-
gesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für
geschlossene AIF
§ 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für
OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesell-
schaften und OGAW
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
für Investmentvermögen
u n d Ver w al t u n g s g e s el l s c h a f t e n
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für ge-
meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern
Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten
Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investie-
ren und der kein operativ tätiges Unternehmen außer-
halb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im
Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedin-
gungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des
Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl mög-
licher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die An-
forderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 1) erfüllen.
(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Invest-
mentvermögen, die keine OGAW sind.
(4) Offene Investmentvermögen sind
1. OGAW und

2. AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal
pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung
ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Min-
desthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung
oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder
Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt.
(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen
AIF sind.
(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von
schriftlichen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesell-
schaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente
des AIF nur erworben werden dürfen von
1. professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19
Nummer 32 und
2. semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absat-
zes 19 Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsin-
vestmentvermögen.
(7) Inländische Investmentvermögen sind Invest-
mentvermögen, die dem inländischen Recht unterlie-
gen.
(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermö-
gen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unterliegen.
(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines
Drittstaates unterliegen.
(10) Sondervermögen sind inländische offene In-
vestmentvermögen in Vertragsform, die von einer Ver-
waltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach
Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingun-
gen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwal-
tungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet
werden.
(11) Investmentgesellschaften sind Investmentver-
mögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesell-
schaft oder Investmentkommanditgesellschaft.
(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind
Investmentgesellschaften, die keine externe Verwal-
tungsgesellschaft bestellt haben.
(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften
sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwal-
tungsgesellschaft bestellt haben.
(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwal-
tungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesell-
schaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind
Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min-
destens einen OGAW verwalten oder zu verwalten be-
absichtigen.
(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die min-
destens einen AIF verwalten oder zu verwalten beab-
sichtigen.
(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unterneh-
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die den Anforderungen
1. an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern
verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG oder
2. an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im
Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur
Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.
1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 1)
entsprechen.
(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den
Anforderungen an einen Verwalter alternativer Invest-
mentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entspre-
chen.
(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke
dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
1. Anfangskapital sind
a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grund-
kapital ohne die Aktien, die mit einem nachzu-
zahlenden Vorzug bei der Verteilung des Ge-
winns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und
die Rücklagen,
b) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das
eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
c) bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte
Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug
der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-
schafter und der diesen gewährten Kredite.
Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gel-
ten die Posten im Sinne des § 10 Absatz 3a des
Kreditwesengesetzes.
2. Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitneh-
mer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richt-
linie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
3. Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft
a) eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs tätig wird, oder
b) die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem
inländischen OGAW-Investmentvermögen zu
vertreiben.
4. Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft
a) einen EU-AIF verwaltet oder
b) Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
5. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union oder anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind.
6. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmit-
telbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochter-
unternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis
oder im Zusammenwirken mit anderen Personen
oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Ka-
pitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsge-
sellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten
werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer
Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss
ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des
Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Absatz 1 bis 3a
des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 5 und
§ 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entspre-
chend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind
den mittelbar beteiligten Personen und Unterneh-
men in vollem Umfang zuzurechnen.
7. Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des
AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Ver-
gütung für die Verwaltung des AIF erhält; der car-
ried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF,
den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn
für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in
den AIF bezieht.
8. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den
Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwe-
cken der Informationen angemessene Dauer zu
speichern, einzusehen und unverändert wiederzu-
geben.
9. Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß § 10 Absatz 2
des Kreditwesengesetzes.
10. Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder eine extern verwal-
tete Investmentgesellschaft und eine andere natür-
liche oder juristische Person verbunden sind
a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent
des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein
gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterun-
ternehmen.
11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investment-
aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,
Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-
OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermö-
gens in einem Masterfonds anlegen.
12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Invest-
mentvermögen gemäß § 220, die Anteile an min-
destens einen Feederfonds ausgegeben haben,
selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile ei-
nes Feederfonds halten.
13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen
eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr
als einem Master-AIF anlegt, die jeweils iden-
tische Anlagestrategien verfolgen, oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens
85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF
hat.
14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile
hält.
15. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Perso-
nen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
vertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertre-
tung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen
sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die
die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft
tatsächlich leiten.
16. Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit
Wohnsitz in der Europäischen Union oder jede
juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder
satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Euro-
päischen Union, die von einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt
worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden,
Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Eu-
ropäischen Union hinsichtlich der Verpflichtungen
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
17. Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mit-
gliedsstaat der Europäischen Union, in dem der
OGAW zugelassen wurde.
18. Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder
im Fall der mehrfachen Zulassung oder Regis-
trierung der Mitgliedstaat, in dem der AIF zum
ersten Mal zugelassen oder registriert wurde,
oder
b) für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zugelassen oder regis-
triert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem der AIF seinen Sitz oder seine
Hauptverwaltung hat.
19. Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft
ihren Sitz hat.
20. Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft ist,
a) im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren
satzungsmäßigen Sitz hat,

b) im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne
von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.
21. Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht
anderer Staaten.
22. Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der
Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben
dürfen.
23. Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermö-
gen, die nach den Anlagebedingungen das bei ih-
nen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.
24. Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Port-
folioverwaltung, das Risikomanagement, adminis-
trative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Invest-
mentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit den Vermögensgegenständen des
AIF.
25. Leverage ist jede Methode, mit der die Verwal-
tungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von
ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kredit-
aufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate einge-
bettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise
erhöht. Kriterien
a) zur Festlegung der Methoden für Leverage von
AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechts-
strukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von
dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
b) darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission
vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richt-
linie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedin-
gungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahr-
stellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beauf-
sichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
26. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutter-
unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-
setzbuchs sind.
27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unter-
nehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der
Europäischen Union hat und dessen Anteile im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richt-
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)
nicht zum Handel auf einem regulierten Markt zuge-
lassen sind.
28. ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffent-
lich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Sat-
zung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen
oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betrei-
ben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öf-
fentlicher Aufgaben dienen.
29. Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und
für das Publikum offen ist und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist.
30. Primebroker ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapier-
firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
der Richtlinie 2004/39/EG oder eine andere Einheit,
die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Über-
wachung unterliegt und professionellen Anlegern
Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als
Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im
Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder
durchzuführen, und die möglicherweise auch an-
dere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung
von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen,
Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste
Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen
Unterstützung anbietet.
31. Privatanleger sind alle Anleger, die weder profes-
sionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.
32. Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im
Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als
professioneller Kunde angesehen wird oder auf
Antrag als ein professioneller Kunde behandelt wer-
den kann.
33. Semiprofessioneller Anleger ist
a) jeder Anleger,
aa) der sich verpflichtet, mindestens
200 000 Euro zu investieren,
bb) der schriftlich in einem vom Vertrag über die
Investitionsverpflichtung getrennten Doku-
ment angibt, dass er sich der Risiken im Zu-
sammenhang mit der beabsichtigten Ver-
pflichtung oder Investition bewusst ist,
cc) dessen Sachverstand, Erfahrungen und
Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-
schaft bewertet, ohne von der Annahme
auszugehen, dass der Anleger über die
Marktkenntnisse und -erfahrungen der in An-
hang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG
genannten Anleger verfügt,
dd) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesell-
schaft unter Berücksichtigung der Art der
beabsichtigten Verpflichtung oder Investition
hinreichend davon überzeugt ist, dass er in
der Lage ist, seine Anlageentscheidungen
selbst zu treffen und die damit einhergehen-
den Risiken versteht und dass eine solche
Verpflichtung für den betreffenden Anleger
angemessen ist, und
ee) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft
schriftlich bestätigt, dass sie die unter Dop-
pelbuchstabe cc genannte Bewertung vor-
genommen hat und die unter Doppelbuch-
stabe dd genannten Voraussetzungen gege-
ben sind,
b) ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter
oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mit-
glied der Geschäftsführung oder des Vorstands
einer extern verwalteten Investmentgesellschaft,
sofern es in die extern verwaltete Investmentge-
sellschaft investiert,

c) jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens
10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen
zu investieren.
34. Sitz eines
a) AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der
AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der
Staat, dessen Recht der AIF unterliegt;
b) gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Per-
son ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die
Zweigniederlassung der juristischen Person;
c) gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Per-
son ist, ist sein Wohnsitz.
35. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Toch-
terunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs sind.
36. Verbriefungszweckgesellschaften sind Gesellschaf-
ten, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder
mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Euro-
päischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über
die Statistik über die Aktiva und Passiva von fi-
nanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Ver-
briefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom
20.1.2009, S. 1), und weitere zur Erfüllung dieses
Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
37. Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermö-
gens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital
a) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge-
genstände und Verbindlichkeiten eines oder
mehrerer übertragender offener Investmentver-
mögen auf ein anderes bestehendes überneh-
mendes Sondervermögen oder einen anderen
bestehenden EU-OGAW oder auf eine andere
bestehende übernehmende Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital (Ver-
schmelzung durch Aufnahme) oder
b) durch Übertragung sämtlicher Vermögensge-
genstände und Verbindlichkeiten zweier oder
mehrerer übertragender offener Investmentver-
mögen auf ein neues, dadurch gegründetes
übernehmendes Sondervermögen oder einen
neuen, dadurch gegründeten übernehmenden
EU-OGAW oder eine neue, dadurch gegründete
übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital (Verschmelzung durch
Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien
des übernehmenden Investmentvermögens an die
Anleger oder Aktionäre des übertragenden Invest-
mentvermögens sowie gegebenenfalls einer Bar-
zahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent
des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am über-
tragenden Investmentvermögen.
38. Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwal-
tungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen
rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungs-
gesellschaft bildet und die die Dienstleistungen
erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine
Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle
Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit
satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied-
staat oder einem Drittstaat, die sich in ein und dem-
selben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine ein-
zige Zweigniederlassung.
§2
Ausnahmebestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an ei-
nem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht,
durch ihre Tochterunternehmen oder verbunde-
nen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine
Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen
Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen
Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern,
und
b) die
aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und
deren Anteile zum Handel auf einem organi-
sierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in der Europä-
ischen Union zugelassen sind, oder
bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer
amtlicher Unterlagen nicht mit dem Haupt-
zweck gegründet wurden, ihren Anlegern
durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen
oder verbundenen Unternehmen eine Rendite
zu verschaffen;
2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
(ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenen-
falls einschließlich
a) der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen,
die für die Verwaltung solcher Einrichtungen ver-
antwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder
b) der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie
2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, so-
fern sie nicht Investmentvermögen verwalten;
3. die Europäische Zentralbank, die Europäische Inves-
titionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die
europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute
und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank,
den Internationalen Währungsfonds und sonstige
supranationale Einrichtungen und vergleichbare in-
ternationale Organisationen, soweit diese Einrich-
tungen oder Organisationen jeweils
a) Investmentvermögen verwalten und
b) diese Investmentvermögen im öffentlichen Inte-
resse handeln;
4. nationale Zentralbanken;
5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder
andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung
von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen
verwalten;
6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitneh-
mersparpläne;
7. Verbriefungszweckgesellschaften.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute,
die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz
verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach
diesem Gesetz.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder
mehrere AIF verwalten, deren Anleger
1. ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften
sind:
a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
b) eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft,
c) eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder
d) eine andere Tochtergesellschaft einer Mutterge-
sellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
und
2. selbst keine AIF sind.
(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind
nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7 anzu-
wenden, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder
direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine
gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames
Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche un-
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
ausschließlich Spezial-AIF verwaltet,
2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal-
teten Spezial-AIF
a) einschließlich der durch den Einsatz von Leve-
rage erworbenen Vermögensgegenstände insge-
samt nicht den Wert von 100 Millionen Euro über-
schreiten oder
b) insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro
überschreiten, sofern für die Spezial-AIF kein
Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die
Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb
von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage
ausüben können, und
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht be-
schlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
samtheit zu unterwerfen.
Die Berechnung der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b genannten Schwellenwerte und die Behandlung
von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände in-
nerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betref-
fenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, be-
stimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4
bis 7 anzuwenden, wenn
1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von 5 Millionen Euro überschreiten,
2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen ge-
schlossenen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf
natürlichen Personen gehalten werden und
3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
samtheit zu unterwerfen.
Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-
lenwert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2
bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ent-
sprechend.
(4b) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 bis 7
anzuwenden, wenn
1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Pu-
blikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genos-
senschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren
Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,
2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten
inländischen geschlossenen Publikums-AIF ein-
schließlich der durch den Einsatz von Leverage er-
worbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht
den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten,
3. aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag
aus der Nutzung des Sachwerts, in der der von der
internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
tete inländische geschlossene Publikums-AIF direkt
oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt
ist und
4. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
samtheit zu unterwerfen.
Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten
Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, de-
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-
lenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 231/2013.
(5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind
nur
1. die §§ 1 bis 17, 42,
2. die §§ 26 bis 28, wobei sich die Ausgestaltung der in
diesen Vorschriften geforderten Verhaltens- und Or-
ganisationspflichten nach dem Prinzip der Verhält-
nismäßigkeit richtet, indem die Art, der Umfang und
die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berück-
sichtigt werden,
3. § 44 Absatz 1, 3 bis 7, die §§ 45 bis 48,
4. die §§ 80 bis 90,
5. § 169 entsprechend, die §§ 261 bis 270, 271 Ab-
satz 1 und 4, § 272 sowie
6. die §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316
mit der Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt

und den wesentlichen Anlegerinformationen die
Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorge-
hobener Stelle darauf hinzuweisen sind, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht über eine
Erlaubnis nach diesem Gesetz verfügt und daher
bestimmte Anforderungen dieses Gesetzes nicht
eingehalten werden müssen,
anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Sat-
zes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft,
mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über
eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsa-
mes Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, ausschließlich inländische geschlossene AIF, bei
denen es sich nicht ausschließlich um Spezial-AIF
handelt,
2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwal-
teten inländischen geschlossenen AIF einschließlich
der durch den Einsatz von Leverage erworbenen
Vermögensgegenstände überschreiten insgesamt
nicht den Wert von 100 Millionen Euro, und
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht be-
schlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit
zu unterwerfen.
Die Berechnung des in Satz 2 Nummer 2 genannten
Schwellenwertes und die Behandlung von AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2, de-
ren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwel-
lenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 231/2013.
(6) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie
1. gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) registriert ist und
2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
345/2013 unterfällt.
Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20
und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Port-
folios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW
verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die
Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden.
(7) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales
Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)
registriert ist und
2. nicht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
346/2013 unterfällt.
Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20
und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfo-
lios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6
auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§3
Bezeichnungsschutz
(1) Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“
oder „Investmentgesellschaft“ oder eine Bezeichnung,
in der diese Begriffe enthalten sind, darf in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
zwecks oder zu Werbezwecken nur von Verwaltungs-
gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt wer-
den. Die Bezeichnungen „Investmentfonds“ und „In-
vestmentvermögen“ dürfen auch von Vertriebsgesell-
schaften geführt werden, die Anteile an Investmentver-
mögen vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes
vertrieben werden dürfen. Die Bezeichnungen „Invest-
mentfonds“, „Investmentvermögen“ und „Investment-
gesellschaft“ dürfen auch von extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften geführt werden.
(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne
der §§ 108 bis 123 oder der §§ 140 bis 148 geführt
werden.
(3) Die Bezeichnung „Investmentkommanditgesell-
schaft“ darf nur von Investmentkommanditgesellschaf-
ten im Sinne der §§ 124 bis 138 oder der §§ 149 bis 161
geführt werden.
(4) EU-Verwaltungsgesellschaften dürfen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen ver-
wenden, die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat führen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) kann einen erläuternden Zusatz zu der
Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Ver-
wechslung besteht.
(5) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§4
Namensgebung; Fondskategorien
(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der In-
vestmentaktiengesellschaft oder der Investmentkom-
manditgesellschaft darf nicht irreführen.
(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den
Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Invest-
mentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbe-
sondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.
§5
Zuständige Behörde;
Aufsicht; Anordnungsbefugnis
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes aus.

(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne
des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Num-
mer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, 31d
und 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
sprechend.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,
ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt oder ob ein Investmentver-
mögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Ent-
scheidung bindet die Verwaltungsbehörden.
(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Bestimmungen des § 26 Absatz 2 bis 8 und des § 27
durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik
Deutschland ist, oder EU-Verwaltungsgesellschaften,
wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentver-
mögen im Inland über eine Zweigniederlassung verwal-
tet oder vertreibt.
(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner
1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323
und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu be-
achtenden Vorschriften des deutschen Rechts,
2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des
Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Ab-
satz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der
§§ 329 und 330 und
3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung
der §§ 322 und 324 bis 328
durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere
von der Bundesanstalt beaufsichtigte Unternehmen.
(6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen
und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset-
zung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt
ist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord-
nungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind,
um die Einhaltung der in den Anlagebedingungen, der
Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Ver-
bots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist, kann
die Bundesanstalt dabei insbesondere
1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlan-
gen, Personen laden und vernehmen sowie
2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefonge-
sprächen und Datenübermittlungen anfordern; das
Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
Sofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen
Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt werden, dürfen diese nicht gespeichert, verwer-
tet oder weitergegeben werden und sind unverzüglich
zu löschen. Die Wirtschaftsprüfer haben der Bundesan-
stalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist;
die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Prüfung
bekannt geworden sind. Für das Recht zur Auskunfts-
verweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 4 Ab-
satz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiese-
nen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche
die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentver-
mögen, den Vertrieb von Investmentvermögen, die ord-
nungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 oder
die Tätigkeit einer Verwahrstelle nach diesem Gesetz
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Finanzmarkt oder den Markt für ein Finanzinstrument
bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnun-
gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(7) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Anordnungen, die sie nach Absatz 6 wegen Verstößen
gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen
hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen,
es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-
märkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die
Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unver-
hältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die
Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach Ab-
satz 6, den §§ 11, 311 oder 314 im Bundesanzeiger
bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat.
Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
machung nach Satz 2 Kosten, sind ihr diese von der
Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.
(8) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Aus-
künfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vor-
lage der Unterlagen von Personen und Unternehmen
verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass sie Investmentvermögen vertreiben, ohne
dass die folgenden Anzeigen erstattet worden sind:
1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Ab-
satz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a
Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie
2. vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des
Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67
Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt genannt ist, die nach § 329 Ab-
satz 2 oder § 330 Absatz 2 erforderliche Anzeige und
3. nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach
§ 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1,
§ 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2
erforderliche Anzeige.
(9) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die Bundes-
anstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die er-
forderlich sind, um zu überprüfen, ob die maßgeblichen
Bestimmungen, für deren Überwachung die Bundesan-
stalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft eingehalten werden. Satz 1 gilt für EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW
verwalten, entsprechend.
§6
Besondere Aufgaben
§ 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf
schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände,

die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem In-
vestmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanz-
transaktion der Finanzierung einer terroristischen Verei-
nigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des
Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung
einer Finanztransaktion dienen würden.
§7
Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt einschließlich der Andro-
hung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grund-
lage der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40,
41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3,
§ 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1
und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ergreift die Bundesanstalt gemäß den §§ 5,
11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Num-
mer 1, § 314, § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung
mit § 320 Absatz 2, § 329 Absatz 4 oder § 330 Absatz 4,
oder gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung
mit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2 oder § 326 Absatz 3
zum Schutz der Anleger geeignete und erforderliche
Maßnahmen, einschließlich einer Untersagung des
Vertriebs von Anteilen oder Aktien an AIF, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, ha-
ben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese
Maßnahmen einschließlich der Androhung und Festset-
zung von Zwangsmitteln ebenfalls keine aufschiebende
Wirkung.
§8
Verschwiegenheitspflicht
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr
beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deut-
schen Bundesbank stehenden Personen dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
resse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses
Gesetzes, eines Investmentvermögens oder eines Drit-
ten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwe-
sengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§9
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den
zuständigen Stellen der Europäischen Union, der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt
ihnen unverzüglich Auskünfte und Informationen, wenn
dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG
oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Auf-
gaben und Befugnisse oder der durch nationale
Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforder-
lich ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an die zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gilt
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes. Personenbezo-
gene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu lö-
schen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach fünf
Jahren.
(2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum dürfen nur für folgende
Zwecke verwendet werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden
Aufgaben,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Bundesanstalt,
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bun-
desanstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder vor
Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen zustän-
dig sind.
Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Be-
achtung der Zweckbestimmung der übermittelnden
Stelle der Deutschen Bundesbank mitteilen, sofern dies
für die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-
bank erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung
der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermit-
telnden Stelle zulässig.
(3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an
die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde und den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um
1. die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaften zu überwachen und
2. auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die
Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das
ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf de-
nen diese tätig sind, zu reagieren.
Der Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informa-
tionen bestimmt sich nach Artikel 116 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Euro-
päischen Ausschuss für Systemrisiken zusammenge-
fasste Informationen über die Geschäfte von AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach
§ 56 die Bundesrepublik Deutschland ist. Die Übermitt-
lung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen,
die sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zu-
ständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Sie informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüg-
lich, wenn von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten
AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditin-
stitut oder sonstige systemrelevante Institute in ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum ausgeht.
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de-
nen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweig-
niederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder
war, über eine Aufhebung der Erlaubnis. Maßnahmen,
die in Bezug auf einen inländischen OGAW getroffen
wurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung
einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die
Bundesanstalt unverzüglich den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen je-
weils Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW
gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG
vertrieben werden, mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme
einen inländischen OGAW, der von einer EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bun-
desanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.
(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat
nach § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Ab-
schrift der von ihr gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4,
§ 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1
geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenar-
beit. Die Informationen, die die Bundesanstalt auf
Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Ab-
satz 4 und 5 von zuständigen Stellen eines Drittstaates
über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat,
leitet sie an die zuständigen Stellen der Aufnahmemit-
gliedstaaten nach Satz 1 weiter. Ist die Bundesanstalt
der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Arti-
keln 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Her-
kunftsmitgliedstaat einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft geschlossenen Vereinbarung über die Zusam-
menarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den
auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Ab-
satz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie
2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlas-
senen technischen Regulierungsstandards erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um
Hilfe ersuchen.
(8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen
Stellen in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen
die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-
gen. Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die
Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zu-
ständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die
Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzge-
setzes erfüllt sind. Der Drittstaat darf die Daten nicht
ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bun-
desanstalt an andere Drittstaaten weitergeben. Absatz 2
Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwe-
sengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2
entsprechend.
(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das
nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zustän-
digen Stellen des Mitgliedstaates mit, auf dessen Ge-
biet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder
stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Euro-
päischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-
ständig ist.
(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der
Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie
dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde und den zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der
betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.
(11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete
Maßnahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 50
Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer
anderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrich-
tet diese Stelle über die Wirkung dieser Maßnahmen
und so weit wie möglich über wesentliche zwischen-
zeitlich eingetretene Entwicklungen. Im Fall von Mittei-
lungen in Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
unterrichtet sie auch die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt teilt den zu-
ständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnah-
men mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechts-
vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden,
über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah-
memitgliedstaates unterrichtet worden ist.
(12) Das nähere Verfahren für den Informationsaus-
tausch richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli
2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf Form und Inhalt des Standardmodells für das An-
zeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nut-
zung elektronischer Kommunikationsmittel durch die
zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfah-
ren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie
für den Informationsaustausch zwischen zuständigen

Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). Die Ver-
fahren für die Koordinierung und den Informationsaus-
tausch zwischen der zuständigen Behörde des Her-
kunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden
der Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft bestimmen sich nach den auf Grundlage
von Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von
der Europäischen Kommission erlassenen technischen
Durchführungsstandards. Der Mindestinhalt der in der
gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen
Vereinbarungen über Zusammenarbeit bestimmt sich
nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Ar-
tikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richt-
linie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission
erlassenen technischen Regulierungsstandards.
§ 10
Allgemeine Vorschriften für
die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der
Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
übertragen werden, die zuständigen Stellen der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ersuchen um
1. Informationsaustausch,
2. Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten,
3. eine Überprüfung vor Ort oder
4. eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen
Staates.
Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die
Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an
den Untersuchungen teilnehmen. Mit Einverständnis
der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die
Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vorneh-
men oder mit der Überprüfung vor Ort oder der Ermitt-
lung Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftra-
gen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren
Hoheitsgebiet die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-
lung erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen
Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei
Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapi-
talverwaltungsgesellschaft in einem Aufnahmemitglied-
staat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige
Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.
(2) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen
Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine
Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung ersucht,
1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
selbst durch,
2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprü-
fung vor Ort oder die Ermittlung durchzuführen, oder
3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständi-
gen, die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
durchzuführen.
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung
nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle be-
antragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von
der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen
teilnehmen. Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die
Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesan-
stalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den
Untersuchungen teilnehmen.
(3) Die Bundesanstalt kann den Informationsaus-
tausch und ein Ersuchen um Überprüfung oder Ermitt-
lung nach Absatz 2 Satz 1 oder um eine Teilnahme
nach Absatz 2 Satz 2 nur verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-
land beeinträchtigt werden könnten oder
2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Ent-
scheidung ergangen ist.
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach
oder macht sie von ihrem Verweigerungsrecht nach
Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle
unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Ver-
weigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Infor-
mationen über das gerichtliche Verfahren oder die un-
anfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe
ersuchen, wenn
1. ihrem Ersuchen nach Absatz 1 nicht innerhalb einer
angemessenen Frist Folge geleistet wird,
2. ihr Ersuchen nach Absatz 1 ohne hinreichenden
Grund abgelehnt wird oder
3. eine sonstige Uneinigkeit zwischen der Bundes-
anstalt und den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bezüglich einer Be-
wertung, Maßnahme oder Unterlassung in einem
Bereich besteht, in dem die Richtlinie 2011/61/EU
eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vor-
schreibt.
(5) Das nähere Verfahren für die Überprüfungen vor
Ort oder die Ermittlungen im Rahmen der Richtlinie
2009/65/EG richtet sich nach den Artikeln 6 bis 11 der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 und im Rahmen der
Richtlinie 2011/61/EU nach den auf Grundlage von
Artikel 54 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU von der
Europäischen Kommission erlassenen technischen
Durchführungsstandards.
§ 11
Besondere Vorschriften
für die Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitender Verwaltung
und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
(1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet
oder vertreibt, gegen eine der Bestimmungen verstößt,
deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen
hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft auf, den Verstoß zu beenden. Die Bundesanstalt
unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-

gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF- Verwaltungsgesellschaft entsprechend. (2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- derlichen Informationen zukommen zu lassen oder un- ternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundes- anstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- staates oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in Kenntnis. (3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates, dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Refe- renzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben der zu- ständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erfor- derlichen Informationen verweigert, 1. trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende AIF-Kapi- talverwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit- gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die von den zuständigen Stellen ihres Aufnahmemit- gliedstaates gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoß gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Richt- linie 2011/61/EU beendet, 2. ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in Drittstaaten unverzüglich um Übermittlung der erfor- derlichen Informationen. Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zu- ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der ausländi- schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit- gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, mitzu- teilen. (4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 9 geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmun- gen, 1. obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU von den zuständi- gen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder Re- ferenzmitgliedstaates getroffen worden ist, oder 2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu- reichend erweist oder 3. weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem frag- lichen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän- digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglied- staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere Verstöße zu ver- hindern. Soweit erforderlich, kann sie dieser EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Ver- waltungsgesellschaft auch neue Geschäfte im Inland untersagen. Verwaltet die EU-AIF-Verwaltungsgesell- schaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesell- schaft AIF im Inland, kann die Bundesanstalt die Ein- stellung der Verwaltung verlangen. (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts- punkte für einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsge- sellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Ge- setz, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs- gesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der aus- ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, 1. ergreift sie geeignete Maßnahmen und 2. fordert sie gegebenenfalls Informationen von zu- ständigen Stellen in Drittstaaten an. (6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig abträglich ist, 1. obwohl von den zuständigen Stellen ihres Her- kunftsmitgliedstaates oder Referenzmitgliedstaates eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU getroffen worden ist, 2. weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzu- reichend erweist oder 3. weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwal- tungsgesellschaft nicht rechtzeitig handelt, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zustän- digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitglieds- staates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anle- ger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutsch- land zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, der EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu untersagen. (7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer auslän- dischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Refe- renzmitgliedstaat hat. (8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den be- treffenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine von der Bundesanstalt oder einer zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnah- me, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Arti- kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä- ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. (9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnah- men: 1. Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften

verwaltet werden, oder von Anteilen an auslän-
dischen AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
verwaltet werden, ohne dass
a) eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder
b) die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2,
§ 324 Absatz 2, § 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2,
§ 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2,
§ 332 Absatz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Ab-
satz 2 erstattet worden ist.
2. Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
wenn
a) übermäßige Risikokonzentrationen in einem
Markt auf grenzüberschreitender Grundlage vor-
liegen oder
b) ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kredit-
institut oder sonstige systemrelevante Institute
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft den oder dem AIF ausgeht.
(10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur er-
griffen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzun-
gen erfüllen:
1. sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungs-
gemäße Funktionsweise und die Integrität des Fi-
nanzmarktes oder die Stabilität des gesamten oder
eines Teils des Finanzsystems in der Europäischen
Union oder sie verbessern die Möglichkeit der Bun-
desanstalt zur Überwachung dieser Risiken wesent-
lich;
2. sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage;
3. sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Aus-
wirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Finanz-
marktes, einschließlich der Verringerung der Liquidi-
tät der Märkte, oder führen nicht in unverhältnismä-
ßiger Weise zur Unsicherheit für Marktteilnehmer.
(11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren
Beschluss zu überprüfen. Dabei kommt das in Artikel 44
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an
die Europäische Kommission und die Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Kommission auf deren Verlangen
1. jede nach § 19 angezeigte Absicht von einem Unter-
nehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeu-
tende Beteiligung an einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu erwerben,
2. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 21
durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Kommission unverzüglich
1. die Zahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweig-
niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bun-
desanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach
§ 49 Absatz 2 Satz 3 abgelehnt hat,
2. die Zahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen
nach § 51 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 er-
griffen wurden,
3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften bei der Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochter-
unternehmen oder beim Betreiben von Dienstleis-
tungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 in einem Drittstaat gestoßen
sind,
4. jede nach § 311 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ergrif-
fene Maßnahme,
5. allgemeine Schwierigkeiten, die die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften beim Vertrieb von Antei-
len in einem Drittstaat haben.
(3) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Kom-
mission jährlich folgende Informationen über AIF-Ver-
waltungsgesellschaften zur Verfügung, die AIF unter
ihrer Aufsicht verwalten oder vertreiben:
1. Angaben zum Sitz der betreffenden AIF-Verwal-
tungsgesellschaft,
2. gegebenenfalls die Angabe der inländischen AIF
oder der EU-AIF, die von den betreffenden AIF-Ver-
waltungsgesellschaften verwaltet oder vertrieben
werden,
3. gegebenenfalls die Angabe der ausländischen AIF,
die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ver-
waltet, aber nicht in der Europäischen Union vertrie-
ben werden,
4. gegebenenfalls die Angabe der in der Europäischen
Union vertriebenen ausländischen AIF,
5. Angaben zu der anwendbaren nationalen oder uni-
onsrechtlichen Regelung, in deren Rahmen die be-
treffenden AIF-Verwaltungsgesellschaften ihre Tätig-
keiten ausüben,
6. sonstige Informationen, die wichtig sind, um zu ver-
stehen, wie die Verwaltung und der Vertrieb von AIF
durch AIF-Verwaltungsgesellschaften in der Europä-
ischen Union in der Praxis funktionieren, und
7. der Zeitpunkt, ab dem die Passregelung nach den
§§ 57, 58, 65, 66, 322, 324 bis 328 und 331 bis 334
angewendet wurde.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4
und 5,
2. die Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, nach § 59 Absatz 1, be-
stimmte Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ein-
zuhalten,
3. das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, Änderungen
hinsichtlich der Erlaubnis und die Aufhebung der
Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundes-
republik Deutschland ist, nach § 60 Absatz 1,
4. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von AIF ge-

mäß § 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften
a) im Inland nach § 322 Absatz 5 Satz 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 332 Absatz 3 Nummer 2,
5. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von EU-
AIF oder inländischen AIF durch AIF-Verwaltungsge-
sellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 333 Absatz 2 Nummer 3,
6. die Änderungen in Bezug auf die Beendigung des
Vertriebs oder des zusätzlichen Vertriebs von aus-
ländischen AIF durch AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist,
a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 322 Absatz 5 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach § 334 Absatz 3 Nummer 3.
(5) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich
1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39
aufgehobenen Erlaubnisse,
2. Informationen zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegende AIF
entweder gemäß der unionsrechtlich vorgesehenen
Passregelung oder den nationalen Regelungen ver-
walten oder vertreiben.
(6) Ferner informiert die Bundesanstalt die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
1. jede erteilte Erlaubnis nach § 21,
2. die Informationen nach § 35 Absatz 5, die zusätz-
lich von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, de-
ren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, gefordert worden sind,
3. den Vorschlag zur Erteilung der Erlaubnis für eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-
land ist, entgegen der Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
gemäß § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 3,
4. abgelehnte Erlaubnisanträge mit Angaben zu der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unter
Angabe der Gründe für die Ablehnung gemäß
§ 60 Absatz 2,
5. die Beurteilung zur Festlegung der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren ursprünglicher
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-
land ist, gemäß § 61 Absatz 1 einschließlich der
Begründung der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft für ihre Beurteilung hinsichtlich des Refe-
renzmitgliedstaates und Informationen über die
neue Vertriebsstrategie der ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft gemäß § 61 Absatz 2,
6. die Entscheidung nach Erhalt der Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde unter Angabe der Gründe gemäß § 61 Ab-
satz 4,
7. die abschließende Entscheidung unter Angabe der
Gründe, sofern diese in Widerspruch zu der Emp-
fehlung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde steht, gemäß § 61 Absatz 5 Num-
mer 1,
8. den möglichen Beginn des Vertriebs von AIF gemäß
§ 322 Absatz 1 Satz 1 durch AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften
a) im Inland nach § 322 Absatz 4 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
§ 332 Absatz 3 Nummer 1,
9. den möglichen Beginn des Vertriebs von EU-AIF
oder inländischen AIF durch eine ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
gliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 325 Absatz 2 Nummer 3 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
§ 333 Absatz 2 Nummer 2,
10. den möglichen Beginn des Vertriebs von ausländi-
schen AIF durch eine ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist,
a) im Inland nach § 326 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 322 Absatz 4 und
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
§ 334 Absatz 3 Nummer 2,
11. die Möglichkeit des Beginns der Verwaltung von
EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union und Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach § 65 Absatz 4,
12. die Auffassung, dass eine ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, nicht den Pflichten
der Richtlinie 2011/61/EU nachkommt, unter An-
gabe der Gründe,
13. hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht der Aufsicht
der Bundesanstalt unterliegt, gegen Bestimmungen
der Richtlinie 2011/61/EU gemäß § 9 Absatz 10,
14. vorgenommene Maßnahmen und Sanktionen ge-
genüber AIF-Verwaltungsgesellschaften,

15. die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften und ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bun-
desrepublik Deutschland ist, entsprechend § 9 Ab-
satz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22
und 35 erhoben wurden, in zusammengefasster
Form gemäß § 9 Absatz 5,
16. jede Änderung in Bezug auf die Arten von Publi-
kums-AIF und die zusätzlich vorgesehenen Vorga-
ben für Publikums-AIF,
17. die Absicht, den Umfang des Leverage gemäß
§ 215 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit
§ 274 zu beschränken und die eingeleiteten Schritte
bezüglich sonstiger Beschränkungen der Verwal-
tung des AIF gemäß § 215 Absatz 2 Satz 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 274,
18. Maßnahmen entsprechend Nummer 17 entgegen
der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe
nach § 215 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 274.
Die Bundesanstalt hat die Informationen nach Satz 1
Nummer 15 und 17 zusätzlich dem Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken und die Informationen nach
Satz 1 Nummer 16 zusätzlich der Europäischen Kom-
mission zu übermitteln.
(7) Ferner übermittelt die Bundesanstalt der Europä-
ischen Kommission und der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde
1. ein Verzeichnis der in § 206 Absatz 3 Satz 1 genann-
ten Kategorien von Schuldverschreibungen und
Emittenten,
2. bis zum 22. Juli 2014 die Arten von Publikums-AIF
und die zusätzlich vorgesehenen Vorgaben für den
Vertrieb von Publikums-AIF.
§ 13
Informationsaustausch
mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank haben einander Beobachtungen und Feststellun-
gen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundes-
bank insbesondere die Informationen und Unterlagen
gemäß
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 auch in
Verbindung mit § 108 Absatz 3,
2. § 34 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 bis 11 und Ab-
satz 4, den §§ 35, 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
Satz 2,
3. § 49 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 53 Absatz 2 und,
soweit es sich um eine Änderung der in § 53 Ab-
satz 2 genannten Angaben handelt, § 53 Absatz 5,
4. § 68 Absatz 7 Satz 4,
5. § 98 Absatz 2 Satz 3 auch in Verbindung mit § 116
Absatz 2 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Satz 5,
6. § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 auch in Verbindung
mit § 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4,
7. § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1, § 155
Satz 1,
8. § 200 Absatz 4
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt
insbesondere die Angaben zur Verfügung zu stellen, die
sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie
hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundes-
anstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiter-
leitung der Beobachtungen, Feststellungen, Informatio-
nen, Unterlagen und Angaben im Sinne der Absätze 1
bis 3.
(5) Der Informationsaustausch nach den Absätzen 1
bis 3 schließt die Übermittlung der personenbezogenen
Daten ein, die zur Erfüllung der Aufgaben der empfan-
genden Stelle erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer
Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der
anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automa-
tisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri-
gen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
§ 14
Auskünfte und Prüfungen
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwal-
tete Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils be-
deutend beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen ha-
ben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44
Absatz 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes
zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Ab-
satz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten
Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
§ 15
Einschreiten gegen
unerlaubte Investmentgeschäfte
(1) Wird die kollektive Vermögensverwaltung ohne
die erforderliche Registrierung nach § 44 oder ohne
die erforderliche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder
nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richt-
linie 2011/61/EU betrieben oder werden neben der kol-
lektiven Vermögensverwaltung die in § 20 Absatz 2
oder 3 aufgeführten Dienstleistungen oder Neben-
dienstleistungen ohne die Erlaubnis nach §§ 20, 21
oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG
erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft), kann die
Bundesanstalt hiergegen einschreiten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt
1. die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und
die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte ge-
genüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen
Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe
anordnen,
2. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
3. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den
Nummern 1 bis 3 bekannt machen; personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur
Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Ab-
sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber einem Unter-
nehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie ge-
genüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern
seiner Organe.
(4) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-
mens berechtigt.
(5) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung sowie Ersatz seiner Aufwen-
dungen. Das betroffene Unternehmen hat der Bundes-
anstalt die gezahlten Beträge gesondert zu erstatten;
auf Verlangen der Bundesanstalt hat es für die nach
Satz 1 erforderlichen Beträge einen Vorschuss zu leis-
ten. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh-
men anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetz-
ten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an
den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beein-
flussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor-
gen ist.
§ 16
Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte In-
vestmentgeschäfte betreibt oder dass es in die Anbah-
nung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter
Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie
die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die
Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der
Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Ge-
schäftsangelegenheiten zu erteilen und sämtliche Un-
terlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Ge-
sellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder
dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und
Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Bun-
desanstalt dürfen hierzu
1. Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen,
2. Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeiten betreten und besichti-
gen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit zu verhüten und
3. Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und
besichtigen;
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die
Räume des Unternehmens sowie die Räume der nach
Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Perso-
nen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dür-
fen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
gungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstel-
lung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4
durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durch-
suchungen von Geschäftsräumen und Personen sind,
außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuord-
nen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung
dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume
befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit
und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls
keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tat-
sachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug
begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Ge-
genstände sicherstellen, die als Beweismittel für die
Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kön-
nen.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. Der
zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
dere Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
Anlage oder Verwaltung von Investmentvermögen
einbezogen sind, die in einem anderen Staat entge-
gen einem dort bestehenden Verbot erbracht werden
und
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt
stellt.
Abschnitt 2
Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1
Erlaubnis
§ 17
Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unterneh-
men mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung
im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,
inländische Investmentvermögen, EU-Investmentver-
mögen oder ausländische AIF zu verwalten. Verwaltung
eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens
die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für
ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist entweder
1. eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
vom Investmentvermögen oder im Namen des In-
vestmentvermögens bestellt ist und auf Grund die-
ser Bestellung für die Verwaltung des Investment-
vermögens verantwortlich ist (externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft), oder

2. das Investmentvermögen selbst, wenn die Rechts-
form des Investmentvermögens eine interne Verwal-
tung zulässt und der Vorstand oder die Geschäfts-
führung des Investmentvermögens entscheidet,
keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu be-
stellen (interne Kapitalverwaltungsgesellschaft). In
diesem Fall wird das Investmentvermögen als Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zugelassen.
(3) Für jedes Investmentvermögen kann nur eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft zuständig sein, die für
die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ver-
antwortlich ist.
§ 18
Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen
nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung oder der Komman-
ditgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesell-
schafter ausschließlich eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung ist, betrieben werden.
(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Rechts-
form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be-
trieben wird. Die externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft,
bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließ-
lich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, hat
einen Beirat zu bilden. Die Zusammensetzung sowie
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nach Satz 1 be-
stimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2,
nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114,
116, 118 Absatz 3, § 125 Absatz 3 sowie den §§ 171
und 268 Absatz 2 des Aktiengesetzes. Die Zusammen-
setzung sowie Rechte und Pflichten des Beirats nach
Satz 2 bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 3
Satz 2, nach § 90 Absatz 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95,
100, 101, 103, 105, 107 bis 114, 116, 118 Absatz 3,
§ 125 Absatz 3 sowie den §§ 171 und 268 Absatz 2
des Aktiengesetzes.
(3) § 101 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktienge-
setzes ist auf eine externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversamm-
lung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wäh-
len hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbun-
denen Unternehmen und den Geschäftspartnern der
externen Kapitalverwaltungsgesellschaft unabhängig
ist. Wird die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder als Kommanditgesellschaft, bei der per-
sönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betrieben,
so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
ausschließlich Spezial-AIF verwalten.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Bei-
rats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde
nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewähr-
leisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-
gliedern des Aufsichtsrats oder eines Beirats ist der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, soweit die
Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer
nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze ge-
wählt werden.
(6) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge-
setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit
§ 93b der Abgabenordnung gelten für die externen Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften entsprechend.
(7) In den Fällen, in denen eine externe AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, die Ein-
haltung der Anforderungen dieses Gesetzes sicherzu-
stellen, für die der AIF oder eine andere in seinem Na-
men handelnde Stelle verantwortlich ist, unterrichtet die
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüg-
lich die Bundesanstalt und, sofern anwendbar, die zu-
ständigen Behörden des betreffenden EU-AIF. Die Bun-
desanstalt kann die externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft verpflichten, notwendige Abhilfemaßnahmen
zu treffen.
(8) Falls die Anforderungen trotz der in Absatz 7
Satz 2 genannten Maßnahmen weiterhin nicht eingehal-
ten werden, fordert die Bundesanstalt, dass die externe
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Bestellung als
externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für diesen
AIF kündigt, sofern es sich um einen inländischen AIF
oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF
nicht mehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den anderen Vertragsstaaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Die Bun-
desanstalt setzt hiervon unverzüglich die zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in Kenntnis.
§ 19
Inhaber bedeutender
Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwir-
ken mit anderen Personen oder Unternehmen eine be-
deutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Er-
werber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1
Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzei-
gen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzuge-
ben sind.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Ab-
satz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum
des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollstän-
digen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen
(Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundes-
anstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den
beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
1. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Auf-
sichtsanforderungen, insbesondere nach der Richt-
linie 2009/65/EG, zu genügen, oder
2. die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
durch die Begründung oder Erhöhung der bedeuten-
den Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung in einen Unternehmensverbund einge-

bunden würde, der durch die Struktur des Beteili-
gungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über die externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen wirk-
samen Informationsaustausch zwischen den zustän-
digen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkei-
ten zwischen diesen beeinträchtigt, oder
3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3
bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die
entsprechend gelten, vorliegt.
§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die
Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteili-
gung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die
Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen,
dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt
werden darf. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat
das Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der
externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen,
auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt.
§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die
Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeige-
pflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-
lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Absatz 3
Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle
Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeige-
pflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeuten-
den Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,
30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des
Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verän-
dern, dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist,
hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich an-
zuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und
Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 5 zu
erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die
mit der Anzeige vorzulegen sind. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 20
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bun-
desanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf
die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen In-
vestmentvermögen beschränken. Die Bundesanstalt
kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
(2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung
von OGAW folgende Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen erbringen:
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im
Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung
fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-
waltung),
2. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 1 umfasst, die Anlageberatung,
3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen AIF für
andere,
4. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
5. soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die
Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach Absatz 3,
6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß
§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau ei-
ner eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
des Einkommensteuergesetzes,
7. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger,
dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung
der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Num-
mer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Ver-
waltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 min-
destens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag
an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszu-
sage),
8. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz
genannten Dienstleistungen und Nebendienstleis-
tungen unmittelbar verbunden sind.
(3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung
von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienst-
leistungen erbringen:
1. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten
im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-
zes angelegter Vermögen für andere mit Entschei-
dungsspielraum sowie die Anlageberatung (individu-
elle Vermögensverwaltung und Anlageberatung),
2. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im
Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
spielraum einschließlich der Portfolioverwaltung
fremder Investmentvermögen (Finanzportfoliover-
waltung),

3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 2 umfasst, die Anlageberatung,
4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 2 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen AIF für
andere,
5. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 2 umfasst, die Vermittlung von Geschäften über
die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstru-
menten (Anlagevermittlung),
6. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden
Investmentvermögen,
7. soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zusätzlich eine Erlaubnis als externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die
Verwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen nach Absatz 2,
8. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß
§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau
einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes,
9. sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz
genannten Dienstleistungen und Nebendienstleis-
tungen unmittelbar verbunden sind.
(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1
bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen,
ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu er-
bringen.
(5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag
der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die
zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind,
nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätig-
keiten betrieben werden. In der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer
den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermö-
gens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten
Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen
sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäfts-
zweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmä-
ßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist,
welche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
selbst betreiben darf und eine Haftung der externen Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch
die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als
die Verwaltung des eigenen OGAW; intern verwaltete
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine an-
dere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen
AIF.
§ 21
Erlaubnisantrag für eine
OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-
trieb erforderlichen Mittel nach § 25,
2. die Angabe der Geschäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-
schäftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Geschäftsleiter,
5. die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An-
gaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur
Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und anderen natürlichen oder juristi-
schen Personen hinweisen,
7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art
der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische
Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervor-
gehen und
8. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den
Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-
laubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung
des vollständigen Antrags zu entscheiden.
(3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanz-
portfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1
erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zuge-
ordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF
nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterla-
gen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Ab-
satz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern
diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.
§ 22
Erlaubnisantrag für
eine AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft muss enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbe-
trieb erforderlichen Mittel nach § 25,
2. die Angabe der Geschäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Geschäftsleiter,
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung
der Geschäftsleiter,

5. die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie An-
gaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur
Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft und anderen natürlichen oder juristischen
Personen hinweisen,
7. einen Geschäftsplan, der neben der Organisations-
struktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach die-
sem Gesetz nachkommen will,
8. Angaben über die Vergütungspolitik und Vergü-
tungspraxis nach § 37,
9. Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach
§ 36,
10. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich
a) der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF
um einen Dachfonds handelt,
b) der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz
von Leverage anwendet sowie
c) der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften
der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt,
einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten
oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher
AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,
11. wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds
oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz
des Masterfonds oder des Master-AIF,
12. die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-
schaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwal-
tung von Publikums-AIF beabsichtigt,
13. Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung
der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten
beabsichtigt, und
14. alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten
weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu
verwalten beabsichtigt.
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Er-
laubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Bundes-
anstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate
verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen
Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Sie
hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist
nach Satz 2 zu informieren.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als
vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7,
8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise ein-
gereicht hat.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit
der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß
Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebe-
nen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis
erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie
etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13
und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.
(5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 23
Versagung der Erlaubnis
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaub-
nis zu versagen, wenn
1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmit-
tel nach § 25 nicht zur Verfügung stehen;
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindes-
tens zwei Geschäftsleiter hat;
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-
haber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuver-
lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden
Ansprüchen genügt;
5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder ju-
ristischen Personen bestehen, die die Bundesan-
stalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-
sichtsfunktionen behindern;
6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und anderen natürlichen oder
juristischen Personen bestehen, die den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates
unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt
bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-
funktionen behindern;
7. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
der Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im In-
land befindet;
8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder
in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben
der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt,
zu schaffen, und nicht in der Lage ist, die in diesem
Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten;
9. die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich
administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eige-
nen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit den Vermögensgegenständen des
AIF erbringt, ohne auch die Portfolioverwaltung
und das Risikomanagement zu erbringen;
10. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfoliover-
waltung erbringt, ohne auch das Risikomanage-
ment zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten
Fall;

11. andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführ-
ten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind.
§ 24
Anhörung der
zuständigen Stellen
eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen
Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafts-
raum; Aussetzung oder Beschränkung der Er-
laubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Soll eine Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft erteilt werden, die
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen
EU-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpa-
pierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
der Richtlinie 2004/39/EG, eines Kreditinstituts oder
eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist,
oder
2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Per-
sonen kontrolliert wird, die eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene EU-Ver-
waltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt-
linie 2004/39/EG, ein Kreditinstitut oder ein Versi-
cherungsunternehmen kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.
(2) Auf die Beziehungen zwischen OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaften und Drittstaaten sind die Be-
stimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG
entsprechend anzuwenden. Für diesen Zweck sind die
in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aus-
drücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als
„OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ beziehungs-
weise „OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften“ zu
verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG
genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienst-
leistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu
verstehen.
§ 25
Kapitalanforderungen
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
1. mit einem Anfangskapital von
a) mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, so-
fern es sich um eine interne Kapitalverwaltungs-
gesellschaft handelt,
b) mit einem Anfangskapital von mindestens
125 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich
um eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
handelt,
2. über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens
0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der ver-
walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro
übersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der ex-
ternen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
walteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro
überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des An-
fangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf
jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
braucht die Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Pro-
zent aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine
Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem der
folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird:
1. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, die
ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben, oder
2. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat, wenn diese Aufsichtsbestim-
mungen unterliegen, die nach Auffassung der Bun-
desanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig
sind.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von
der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest-
mentvermögen, einschließlich der Investmentvermö-
gen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat,
als Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft; Investmentvermögen, die die externe Kapital-
verwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,
werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke der Ab-
sätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die
Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft.
(4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in
Absatz 1 müssen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und die externe OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die min-
destens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in
der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahres-
abschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsauf-
wendungen sowie den Abschreibungen und Wertbe-
richtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachan-
lagen ausgewiesen sind. Liegt für das erste abgelau-
fene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind
die Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan
für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten
vorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann
1. die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 herauf-
setzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Ge-
schäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder der externen OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft angezeigt ist oder
2. die bei der Berechnung der Relation nach den Sät-
zen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende
Geschäftsjahr auf Antrag der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegen-
über dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzie-

rung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder der externen OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr
angezeigt ist.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der
Bundesanstalt die Angaben und Nachweise zu übermit-
teln, die für die Überprüfung der Relation und der Er-
füllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3
erforderlich sind.
(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abge-
schlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20
Absatz 2 Nummer 7 abgegeben, müssen externe Kapi-
talverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionä-
ren, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen
anvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Ei-
genmittel verfügen.
(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus
den Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU
nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften über
1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsri-
siken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen ab-
zudecken, oder
2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete
Versicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässig-
keit ergebende Haftung
verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versiche-
rer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bun-
desanstalt den Beginn und die Beendigung oder Kün-
digung des Versicherungsvertrages sowie Umstände,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
trächtigen, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Ei-
genmittel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder
in liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegen-
stände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in
Bankguthaben umgewandelt werden können und keine
spekulativen Positionen enthalten.
(8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
stimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die durch
die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflicht-
versicherung gedeckt werden müssen, die Vorausset-
zungen für die Bestimmung der Angemessenheit der
zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die
Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise
bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Ei-
genmittel oder der Deckung nach den Artikeln 12 bis 15
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Unterabschnitt 2
A l l g e m e i n e Ve r h a l t e n s -
und Organisationspflichten
§ 26
Allgemeine Verhaltensregeln;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der
Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anle-
ger.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflich-
tet,
1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkennt-
nis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich
nachzugehen,
2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Invest-
mentvermögen oder der Anleger dieser Investment-
vermögen und der Integrität des Marktes zu han-
deln,
3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden
werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beob-
achtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser In-
teressenkonflikte zu treffen, um
a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die
Interessen der Investmentvermögen und der An-
leger auswirken und
b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten In-
vestmentvermögen eine faire Behandlung zu-
kommt,
4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätig-
keit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen
und diese wirksam einzusetzen,
5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an-
wendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfül-
len, um das beste Interesse der von ihr verwalteten
Investmentvermögen oder der Anleger dieser Invest-
mentvermögen und die Integrität des Marktes zu för-
dern und
6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behan-
deln.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf kei-
nem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung ge-
währen, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung
ist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder
dem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vor-
gesehen.
(4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Er-
laubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanz-
portfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Num-
mer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Num-
mer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleis-
tung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder
ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten
Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde
hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbe-
sondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei In-
vestmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes
des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine
Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unange-
messene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermei-
den.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemes-
sene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine
Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität
zu verhindern. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu
verhindern, insbesondere die kurzfristige, systemati-
sche Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnut-

zung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen orga-
nisierten Märkten und damit verbundene Möglichkei-
ten, Arbitragegewinne zu erzielen.
(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
stimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundes-
anstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten
nachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-
waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF
zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16
bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf
OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen
1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen
und
2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungs-
gemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwal-
tungsgesellschaften erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 27
Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle an-
gemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessen-
konflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der
Verwaltung von Investmentvermögen auftreten zwi-
schen
1. der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie ihren Füh-
rungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen
Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder
indirekt mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
bunden ist, und dem von ihr verwalteten Investment-
vermögen oder den Anlegern dieses Investmentver-
mögens,
2. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses
Investmentvermögens und einem anderen Invest-
mentvermögen oder den Anlegern jenes Investment-
vermögens,
3. dem Investmentvermögen oder den Anlegern dieses
Investmentvermögens und einem anderen Kunden
der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
4. zwei Kunden der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirk-
same organisatorische und administrative Vorkehrun-
gen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnah-
men zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beob-
achtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, treffen
und beibehalten, um zu verhindern, dass Interessen-
konflikte den Interessen der Investmentvermögen und
ihrer Anleger schaden.
(3) Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und
Verantwortungsbereiche, die als miteinander unverein-
bar angesehen werden könnten oder potenziell syste-
matische Interessenkonflikte hervorrufen könnten, zu
trennen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben
zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tä-
tigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach
sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der
AIF gegenüber offen.
(4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und
Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen or-
ganisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach ver-
nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko
einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermie-
den wird, so setzt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auftrag Geschäfte
tätigt, unmissverständlich über die allgemeine Art und
die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und ent-
wickelt angemessene Strategien und Verfahren.
(5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 ge-
nannten Interessenkonflikte und die angemessenen
Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der or-
ganisatorischen und administrativen Verfahren von ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet wer-
den, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzu-
beugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzule-
gen nach den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 231/2013.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-
waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF
zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30
bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5
und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen
zu erlassen
1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu ergreifen hat, um
a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeu-
gen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen
sowie
b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von
Interessenkonflikten festzulegen, die den Interes-
sen des Investmentvermögens schaden könnten
und
2. über die Strukturen und organisatorischen Anforde-
rungen, die zur Verringerung von Interessenkonflik-
ten nach Absatz 1 erforderlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 28
Allgemeine Organisationspflichten;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen,
die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
sation umfasst insbesondere
1. ein angemessenes Risikomanagementsystem;

2. angemessene und geeignete personelle und techni-
sche Ressourcen;
3. geeignete Regelungen für die persönlichen Ge-
schäfte der Mitarbeiter;
4. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen
Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft;
5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrun-
gen für den Einsatz der elektronischen Datenverar-
beitung; für die Verarbeitung und Nutzung personen-
bezogener Daten ist § 9 des Bundesdatenschutzge-
setzes entsprechend anzuwenden;
6. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten
Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass je-
des das Investmentvermögen betreffende Geschäft
nach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschluss-
zeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann;
7. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere
das Bestehen einer internen Revision voraussetzen
und gewährleisten, dass das Vermögen der von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Invest-
mentvermögen in Übereinstimmung mit den Anlage-
bedingungen, der Satzung oder dem Gesellschafts-
vertrag des Investmentvermögens sowie den jeweils
geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird
und
8. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung.
§ 33 Absatz 1a des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst
zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien ins-
besondere
1. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr-
leisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden
umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr
verwalteten OGAW ihre Rechte uneingeschränkt
wahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-
OGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von
ihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit
erhalten, Beschwerde in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-
OGAW einzureichen und
2. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewähr-
leisten, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ihren Informationspflichten gegenüber den
Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW
und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der
Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt.
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländi-
sche Publikums-AIF verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1
Halbsatz 1 entsprechend.
(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften bestimmen sich die in Absatz 1 genannten
Verfahren und Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW
oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und
Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-
ganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 29
Risikomanagement;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dau-
erhafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und auf-
rechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hie-
rarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktions-
trennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktions-
trennung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die
Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund
der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Ge-
schäfte und der von ihnen verwalteten Investment-
vermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funk-
tionell unabhängigen Risikocontrollingfunktion unver-
hältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage sein
nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen
gegen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocon-
trolling ermöglichen und dass der Risikomanagement-
prozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt
und durchgehend wirksam ist.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
angemessene Risikomanagementsysteme verfügen,
die insbesondere gewährleisten, dass die für die jewei-
ligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Invest-
mentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert
und überwacht werden können. Die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu über-
prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zu-
mindest den folgenden Verpflichtungen:
1. sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentver-
mögens entsprechend der Anlagestrategie, den Zie-
len und dem Risikoprofil des Investmentvermögens
auf Basis angemessener, dokumentierter und regel-
mäßig aktualisierter Sorgfaltsprüfungsprozesse;
2. sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anla-
gepositionen des Investmentvermögens verbunde-
nen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das
Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens lau-
fend ordnungsgemäß erfasst, gemessen, gesteuert
und überwacht werden können; sie nutzt hierzu un-
ter anderem angemessene Stresstests;
3. sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Invest-
mentvermögen der Größe, der Zusammensetzung
sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen ent-
sprechen, wie sie in den Anlagebedingungen, dem
Verkaufsprospekt und den sonstigen Verkaufsunter-
lagen des Investmentvermögens festgelegt sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein
Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der
von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen
kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederver-
wendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien,

die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage
gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berück-
sichtigt:
1. die Art des Investmentvermögens,
2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens,
3. die Herkunft des Leverage des Investmentvermö-
gens,
4. jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu
anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die poten-
ziell ein Systemrisiko darstellen,
5. die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem ein-
zelnen Kontrahenten zu begrenzen,
6. das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert
ist,
7. das Verhältnis von Aktiva und Passiva,
8. Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten
der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betref-
fenden Märkten.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
stimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kri-
terien für
1. die Risikomanagementsysteme,
2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen
den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierar-
chische Trennung zwischen der Risikocontrolling-
funktion und den operativen Abteilungen, einschließ-
lich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat,
4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interes-
senkonflikte gemäß Absatz 1 Satz 3,
5. die Anforderungen nach Absatz 3 und
6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor
oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss,
damit eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Namen von AIF in Wertpapiere oder andere Finanz-
instrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar
2011 emittiert werden, investieren darf, einschließ-
lich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der
Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kre-
ditgeber einen materiellen Nettoanteil von mindes-
tens 5 Prozent behält sowie
7. die qualitativen Anforderungen, die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften, die im Namen eines oder
mehrerer AIF in Wertpapiere oder andere Finanzin-
strumente im Sinne von Nummer 6 investieren, erfül-
len müssen
nach den Artikeln 38 bis 45 und 50 bis 56 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW
oder Publikums-AIF verwalten, zu den Risikomanage-
mentsystemen und -verfahren zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen.
§ 30
Liquiditätsmanagement;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über
ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem für
jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen verfügen,
es sei denn, es handelt sich um ein geschlossenes In-
vestmentvermögen, für das kein Leverage eingesetzt
wird. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Verfahren
festzulegen, die es ihr ermöglichen, die Liquiditätsrisi-
ken der Investmentvermögen zu überwachen und hat
zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der
Anlagen des Investmentvermögens mit den zugrunde
liegenden Verbindlichkeiten des Investmentvermögens
deckt.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat regel-
mäßig Stresstests durchzuführen und dabei sowohl
normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedin-
gungen zugrunde zu legen, die die Bewertung und
Überwachung der Liquiditätsrisiken der Investmentver-
mögen ermöglichen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zu ge-
währleisten, dass die Anlagestrategie, das Liquiditäts-
profil und die Rücknahmegrundsätze eines jeden von
ihr verwalteten Investmentvermögens übereinstimmen.
(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-
stimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die
Kriterien für die Liquiditätsmanagementsysteme und
-verfahren und die Übereinstimmung von Anlagestrate-
gie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach
Absatz 3 nach den Artikeln 46 bis 49 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalver-
waltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF
zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 46
bis 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013
aufgeführten Kriterien nach Absatz 4 und in Bezug auf
OGAW nähere Bestimmungen zu den Liquiditätsma-
nagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 31
Primebroker
(1) Nimmt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung des AIF die Dienstleistungen eines Prime-
brokers in Anspruch, müssen die Bedingungen in ei-
nem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbe-
sondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und
Wiederverwendung von Vermögensgegenständen des
AIF in diesem Vertrag vereinbart werden und den Anla-
gebedingungen, der Satzung oder des Gesellschafts-
vertrages des AIF entsprechen. In dem Vertrag muss
festgelegt werden, dass die Verwahrstelle über den Ver-
trag in Kenntnis gesetzt wird.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen
ein Vertrag geschlossen wird, mit der gebotenen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzuneh-
men.

§ 32
Entschädigungseinrichtung
Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Er-
laubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung
im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die
nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind,
über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche-
rung der Ansprüche der Kunden (Entschädigungsein-
richtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a
Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§ 33
Werbung
Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und extern verwalteten Investmentgesellschaften
findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend
Anwendung.
§ 34
Anzeigepflichten von
Verwaltungsgesellschaften
gegenüber der Bundesanstalt
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraus-
setzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche
Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1
vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung
mitzuteilen.
(2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen
vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Än-
derung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwal-
tungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt
der Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt
kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlän-
gern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Um-
stände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalver-
waltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist
nach Satz 2 zu informieren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1
hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-
stalt unverzüglich anzuzeigen:
1. den Vollzug der Bestellung einer Person zum Ge-
schäftsleiter;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelba-
ren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen
Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare
oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent
der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des ande-
ren Unternehmens;
4. die Änderung der Rechtsform und der Firma;
5. bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern
verwalteten Investmentgesellschaften, die Publi-
kums-AIF sind, jede Änderung ihrer Satzung oder
ihres Gesellschaftsvertrages;
6. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vor-
gesehenen Schwellen;
7. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer
Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme
oder Beendigung der Erbringung grenzüberschrei-
tender Dienstleistungen ohne Errichtung einer
Zweigstelle;
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
9. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung
über die Auflösung der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft herbeizuführen;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Errei-
chen, das Über- und Unterschreiten der Beteili-
gungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und
50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals so-
wie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die
Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorste-
henden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse
Kenntnis erlangt;
11. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt jährlich anzuzeigen:
1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend
beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer in-
ländischen Zweigstelle und
3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung ei-
ner engen Verbindung.
(5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzei-
gen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-
tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-
rungen in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent
der Anteile am Kapital des Unternehmens.
§ 35
Meldepflichten von
AIF-Verwaltungsgesellschaften
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter-
richtet die Bundesanstalt regelmäßig über die wichtigs-
ten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit
denen sie für Rechnung der von ihr verwalteten AIF
handelt. Sie legt Informationen zu den wichtigsten In-
strumenten, mit denen sie handelt, zu den Märkten, in
denen sie Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt,
sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen
jedes von ihr verwalteten AIF vor.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der
Bundesanstalt für jeden von ihr verwalteten inländi-
schen AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der von ihr
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird, die
folgenden Informationen vor:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände
des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die
deshalb besondere Regelungen gelten;
2. jegliche neuen Vorkehrungen zum Liquiditätsma-
nagement des AIF;
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und Angaben zu
den Risikomanagementsystemen, die von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Steuerung des
Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Kontrahen-
tenrisikos sowie sonstiger Risiken, einschließlich
des operationellen Risikos, eingesetzt werden;
4. Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermö-
gensgegenständen, in die der AIF investiert hat, und
5. die Ergebnisse der nach § 29 Absatz 3 Nummer 2
und § 30 Absatz 2 durchgeführten Stresstests.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt der
Bundesanstalt auf Verlangen die folgenden Unterlagen
vor:
1. einen Jahresbericht über jeden von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen
Spezial-AIF und EU-AIF sowie für jeden AIF, der
von ihr in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wird,
für jedes Geschäftsjahr gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1,
§ 101 Absatz 1 Satz 1, § 120 Absatz 1, § 135 Ab-
satz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1 oder § 158,
2. zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung
sämtlicher von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwalteten AIF.
(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
mindestens einen AIF verwaltet, der in beträchtlichem
Umfang Leverage einsetzt, stellt der Bundesanstalt für
jeden von ihr verwalteten AIF Folgendes zur Verfügung:
1. den Gesamtumfang des eingesetzten Leverage so-
wie eine Aufschlüsselung nach Leverage, der durch
Kreditaufnahme oder Wertpapier-Darlehen begrün-
det wird, und Leverage, der durch den Einsatz von
Derivaten oder auf andere Weise zustande kommt,
2. den Umfang, in dem Vermögensgegenstände des
Investmentvermögens in Zusammenhang mit dem
Einsatz von Leverage wieder verwendet wurden,
3. die Identität der fünf größten Finanzierungsgeber,
von denen Kredite oder Wertpapier-Darlehen aufge-
nommen wurden, sowie den Umfang dieser jeweils
aufgenommenen Kredite oder Wertpapier-Darlehen.
Die Kriterien zur Bestimmung, wann davon auszugehen
ist, dass für die Zwecke des Satzes 1 Leverage in be-
trächtlichem Umfang eingesetzt wird, bestimmt sich
nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013. Die Bundesanstalt nutzt die Informatio-
nen nach Satz 1, um festzustellen, inwieweit die Nut-
zung von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken
im Finanzsystem, zur Entstehung des Risikos von
Marktstörungen oder zur Entstehung von Risiken für
das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die
Bundesanstalt leitet die Informationen gemäß § 9
weiter.
(5) Die Bundesanstalt kann für AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften regelmäßig oder adhoc zusätzliche
Meldepflichten festlegen, sofern dies für die wirksame
Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist oder
die Bundesanstalt durch die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde ersucht wurde, solche zu-
sätzlichen Meldepflichten aufzuerlegen. Die Bundesan-
stalt informiert die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über die zusätzlichen Meldepflichten
nach Satz 1 Halbsatz 2 erste Alternative.
(6) Für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft,
1. die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage
des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67
Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt genannt ist, nach § 317 oder
§ 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt oder
2. deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland gemäß § 56 ist,
gelten die Absätze 1 bis 5 gemäß § 58 Absatz 11, § 317
Absatz 1 Nummer 3 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Absatz 4 auf
die von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF, EU-
AIF und die von ihr in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF
beschränkt sind.
(7) Eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft legen der
Bundesanstalt auf Verlangen einen Jahresbericht über
jeden von ihr verwalteten inländischen Spezial-AIF für
jedes Geschäftsjahr gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1,
§ 120 Absatz 1, § 135 Absatz 1 Satz 1, § 148 Absatz 1
oder § 158 vor.
(8) Die Kriterien zur Konkretisierung der Meldepflich-
ten nach dieser Vorschrift bestimmen sich nach Arti-
kel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 36
Auslagerung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufga-
ben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunter-
nehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern:
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage
sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von
objektiven Gründen zu rechtfertigen;
2. das Auslagerungsunternehmen muss über ausrei-
chende Ressourcen für die Ausführung der ihm
übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen,
die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens
tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über
ausreichende Erfahrung verfügen;
3. sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und
bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement
betrifft, dürfen damit nur Auslagerungsunternehmen

beauftragt werden, die für die Zwecke der Vermö-
gensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung
zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht
unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwen-
dung; kann diese Bedingung bei AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine
Auslagerung nach Genehmigung durch die Bundes-
anstalt erfolgen;
4. wird die Portfolioverwaltung oder das Risikoma-
nagement auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt
sein;
5. die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsich-
tigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die
Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im
Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie
verhindern, dass das Investmentvermögen im Inte-
resse der Anleger verwaltet wird;
6. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen
können, dass das Auslagerungsunternehmen
a) unter Berücksichtigung der ihm übertragenen
Aufgaben über die erforderliche Qualifikation ver-
fügt,
b) in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ord-
nungsgemäß wahrzunehmen und
c) sorgfältig ausgewählt wurde;
7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage
sein, die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam
zu überwachen; sie hat sich insbesondere die erfor-
derlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungs-
rechte vertraglich zu sichern und
8. die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fort-
während die vom Auslagerungsunternehmen er-
brachten Dienstleistungen.
Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Num-
mer 3 durch die Bundesanstalt ist innerhalb einer Frist
von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsan-
trags zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
nehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für
die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt
dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2
unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder
geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unter-
lagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist
erneut.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die
Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.
(3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanage-
ment darf nicht ausgelagert werden auf
1. die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder
2. ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit
denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der
Anleger des Investmentvermögens im Konflikt ste-
hen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen
a) die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-
verwaltung oder dem Risikomanagement funktio-
nal und hierarchisch von seinen anderen poten-
ziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Auf-
gaben trennt und
b) die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsge-
mäß ermittelt, steuert, beobachtet und den Anle-
gern des Investmentvermögens gegenüber offen-
legt.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Ver-
schulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem
Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufga-
ben nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt,
dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft ange-
sehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.
(6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn
ausgelagerten Aufgaben unter den folgenden Bedin-
gungen weiter übertragen (Unterauslagerung):
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unter-
auslagerung vorher zuzustimmen,
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundes-
anstalt die Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die
Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft tritt,
3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedin-
gungen werden auf das Verhältnis zwischen Ausla-
gerungsunternehmen und Unterauslagerungsunter-
nehmen entsprechend angewendet.
Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterausla-
gerung.
(7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unteraus-
lagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikoma-
nagements.
(8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss
die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für
die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen.
(9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Ver-
kaufsprospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben
aufzulisten, die sie ausgelagert hat.
(10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften bestimmen sich die Bedingungen zur Erfül-
lung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
und 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen ange-
nommen wird, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem
Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkasten-
firma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwal-
ter des AIF angesehen werden kann, nach den Arti-
keln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingun-
gen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter
denen angenommen wird, dass die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5
ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der
sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie
nicht länger als Verwalter des OGAW angesehen wer-
den kann, entsprechend anzuwenden.

§ 37
Vergütungssysteme;
Verordnungsermächtigung
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften legen je-
weils für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten
einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der
Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Invest-
mentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeiter mit
Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine
Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in
derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäfts-
leiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest, das
mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement-
system vereinbar und diesem förderlich ist und keine
Anreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit
dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung
oder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalte-
ten Investmentvermögen vereinbar sind.
(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem be-
stimmen sich näher nach Anhang II der Richtlinie
2011/61/EU.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung
und Ergänzung der Vorgaben nach Anhang II der Richt-
linie 2011/61/EU nähere Bestimmungen zu erlassen
über
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, ein-
schließlich der Entscheidungsprozesse und Verant-
wortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergü-
tung, der Ausgestaltung positiver und negativer Ver-
gütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie
der Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Ziele,
der Werte und der langfristigen Interessen der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften und der verwalte-
ten AIF,
2. die Überwachung der Angemessenheit und Transpa-
renz der Vergütungssysteme durch die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft und die Weiterentwicklung
der Vergütungssysteme,
3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergü-
tungsbestandteile zu untersagen oder auf einen be-
stimmten Anteil des Jahresergebnisses zu be-
schränken,
4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-
systeme und der Zusammensetzung der Vergütung
sowie das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit
der Offenlegung.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und
Vergütungsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und der von ihr verwalteten AIF sowie ihrer inter-
nen Organisation und der Art, des Umfangs, der Kom-
plexität, des Risikogehalts und der Internationalität
ihrer Geschäfte zu orientieren. Im Rahmen der Bestim-
mungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offen-
legung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen
Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 38
Jahresabschluss, Lagebericht,
Prüfungsbericht und Abschlussprüfer
der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft;
Verordnungsermächtigung
(1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesen-
gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
den, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der
Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist
§ 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht
gelten.
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen.
Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapi-
talverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach
den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach
den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen
nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11
Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-
genparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1) erfüllt hat.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die ex-
terne Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-
tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 er-
bringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleis-
tungen besonders zu prüfen. Werden Nebendienstleis-
tungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die
Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 ge-
nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.
Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne
des § 36 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgeset-
zes vornehmen. § 36 Absatz 4 des Wertpapierhandels-
gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf
Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2
genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgeset-
zes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus be-
sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und
des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort ge-
regelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-
bank nicht gelten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhal-
te, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der

externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
Unterabschnitt 3
Weitere Maßnahmen
der Aufsichtsbehörde
§ 39
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-
lung Gebrauch macht,
2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis
bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
ausübt oder
3. ausdrücklich auf sie verzichtet.
Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital, bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital, bei offenen Investmentkommanditgesellschaf-
ten oder bei geschlossenen Investmentkommanditge-
sellschaften muss der Verzicht im Sinne von Satz 1
Nummer 3 gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage
eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden,
aus dem sich die entsprechende Änderung des Unter-
nehmensgegenstandes wie auch die Änderung der
Firma ergibt.
(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfoliover-
waltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Einla-
gen- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Ent-
schädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf
Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige
rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2. die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken
und die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der
Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Man-
gel behoben hat,
3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die
eine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2
bis 11 rechtfertigen würden,
4. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch
über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Num-
mer 2 verfügt und die Richtlinie 2006/49/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die angemessene Eigenkapitalausstat-
tung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl.
L 177 vom 30.6.2006, S. 201) nicht mehr erfüllt,
5. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend
anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der
Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Er-
laubnis erlischt.
§ 40
Abberufung von Geschäftsleitern
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundes-
anstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu-
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse ab-
berufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigne-
ten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalver-
waltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt,
die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen
genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengeset-
zes ist entsprechend anzuwenden.
§ 41
Maßnahmen bei
unzureichenden Eigenmitteln
Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
§ 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25
zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen
durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewin-
nen untersagen oder beschränken. Beschlüsse über die
Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an-
zuwenden.
§ 42
Maßnahmen bei Gefahr
Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr
in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maß-
nahmen ergreifen:
1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ih-
ren Gläubigern,
2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögens-
gegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft anvertraut sind, oder
3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame
Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
möglich ist.
§ 43
Insolvenzantrag, Unterrichtung
der Gläubiger im Insolvenzverfahren
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Über-
schuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit ei-
ner Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1
des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens in entsprechender Anwendung des
§ 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

Unterabschnitt 4
Pflichten für
registrierungspflichtige
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44
Registrierung und Berichtspflichten
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,
1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt ver-
pflichtet,
2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der
Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bun-
desanstalt aus,
3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Regis-
trierung Informationen zu den Anlagestrategien der
von ihnen verwalteten AIF vor,
4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie han-
deln und
b) die größten Risiken und die Konzentrationen der
von ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung
der Systemrisiken zu ermöglichen,
5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die
in § 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt sind,
6. müssen juristische Personen oder Personenhan-
delsgesellschaften sein und
7. dürfen nur AIF in der Rechtsform
a) einer juristischen Person oder
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei der per-
sönlich haftender Gesellschafter ausschließlich
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,
und
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausge-
schlossen ist, verwalten.
(2) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
die Bedingungen nach § 2 Absatz 4b erfüllen, gelten
Absatz 1 Nummer 1 bis 4. Sie teilen der Bundesanstalt
unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4b genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, legen
der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung
zusätzlich zu den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
Angaben folgende Informationen vor:
1. die Angabe der Geschäftsleiter,
2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ge-
schäftsleiter,
3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
Geschäftsleiter.
(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen
Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für
die Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträ-
gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen, kann
die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wo-
chen verlängern, wenn sie dies auf Grund der beson-
deren Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.
Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Re-
gistrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
entschieden worden ist und die Bundesanstalt die Frist
nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt
versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Re-
gistrierung, wenn
1. die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5
nicht erfüllt sind,
2. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforder-
lichen Informationen gemäß Absatz 1 bis 3 und 7
vorgelegt wurden,
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, keine
juristische Person oder Personenhandelsgesell-
schaft ist,
4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Be-
dingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF
in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Rechtsformen verwaltet,
5. die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im
Inland befindet,
6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Bedingungen nach § 2 Absatz 4b oder 5 erfüllen,
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
erforderliche fachliche Eignung nicht haben.
(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufheben, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Regis-
trierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf
sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die
eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4
rechtfertigen würden,
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die
weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 anzu-
wendenden Bestimmungen dieses Gesetzes ver-
stößt.
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bun-
desanstalt die Abberufung der verantwortlichen Ge-
schäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet entspre-
chend Anwendung.
(6) Sind die in § 2 Absatz 4, 4b oder 5 genannten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20
und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen.
Sind die in § 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft innerhalb von 30 Kalendertagen
1. eine Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 bis 4 zu beantragen, wenn sie die Voraus-

setzungen nach § 2 Absatz 4b Satz 1 oder 5 Satz 1
erfüllt, oder
2. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen,
wenn sie nicht die in Nummer 1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt.
(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung
und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive
Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und
zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Be-
hörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2
bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 45
Erstellung und
Bekanntmachung von Jahresberichten
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden
von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publi-
kums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschrif-
ten des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss
offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäfts-
jahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim
Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
chen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Pa-
pierform zur Verfügung zu stellen. Ist die Feststellung
des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die
Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht
möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Num-
mer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über des-
sen Versagung sind spätestens neun Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach
Absatz 3 bekannt machen zu lassen.
(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
besteht mindestens aus
1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von
einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von
einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 be-
ziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der ge-
setzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen
Publikums-AIF sowie
4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47.
(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1
Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328
und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs
gelten entsprechend.
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite
des Unternehmensregisters zugänglich zu machen;
die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung
des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge-
setzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu
übermitteln.
§ 46
Inhalt von
Jahresabschlüssen und Lageberichten
Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-
AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Ab-
satz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestim-
mungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289
des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11
nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1,
Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
nicht anzuwenden.
§ 47
Prüfung und
Bestätigung des Abschlussprüfers
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines
geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne
des § 46 Absatz 1 sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresab-
schluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestäti-
gungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung
der Bestätigung versehen sein.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 er-
füllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde
liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandver-
hältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedin-
gungen beachtet hat.
(3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Ein-
nahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den
einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu
prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie
am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehal-
ten wird.
§ 48
Verkürzung der
handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF
im Sinne des § 46 Absatz 1 nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresab-
schlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs
des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nach-
folgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neun-
ten Monats.
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-
abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-
schaften ist nicht anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr bei
O G AW - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n
§ 49
Zweigniederlassung und
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlas-
sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu er-
richten, um die kollektive Vermögensverwaltung oder
Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4
auszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeige-
schreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach
Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweignie-
derlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan,
a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und
Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2
und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organi-
satorische Aufbau der Zweigniederlassung her-
vorgehen,
b) der eine Beschreibung des Risikomanagement-
verfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und
c) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein-
barungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-
linie 2009/65/EG enthält,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitglied-
staat angefordert und Schriftstücke zugestellt wer-
den können und
4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlas-
sung leiten werden.
(2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten
kein Grund, die Angemessenheit der Organisations-
struktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bun-
desanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Un-
terlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls
über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft angehört. Lehnt die Bundes-
anstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zustän-
digen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft weiterzuleiten, teilt sie
dies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1
Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit
aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen
Stelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Melde-
pflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zu-
gegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht äußert,
wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die
Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme-
mitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen
sind.
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesan-
stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Änderungen mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats
nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich
der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die
Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschät-
zung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur
und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrich-
tung unverzüglich mit.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben.
Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht
nach Satz 1 Folgendes enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüber-
schreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll
und
2. einen Geschäftsplan,
a) aus dem die geplanten Dienstleistungen und Ne-
bendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2
und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen,
b) der eine Beschreibung des Risikomanagement-
verfahrens umfasst, das von der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und
c) der eine Beschreibung der Verfahren und Verein-
barungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt-
linie 2009/65/EG enthält.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach
Absatz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang
der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die
Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungs-
einrichtung, der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft angehört. Unmittelbar nachdem die Bundesan-

stalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaa-
tes der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrich-
tet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Än-
dern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zu-
ständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen
vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-
zuzeigen.
(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die be-
absichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung
zu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben,
müssen mindestens einen OGAW verwalten.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
dass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer Zweig-
niederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzu-
wenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlas-
sungsrechts auf Grund von Abkommen der Europä-
ischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
§ 50
Besonderheiten für die
Verwaltung von EU-OGAW durch
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der An-
zeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5
Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung
gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine
Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem
Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den
zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates da-
rüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle
im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie
2009/65/EG und
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach
§ 36 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung
und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des
Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.
Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in
diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der
gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittel-
ten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun-
gen ergeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des
Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in
der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten
sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu
den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stel-
len des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzutei-
len.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemit-
gliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheini-
gung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob
die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt
ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu
den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an,
gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn
Arbeitstagen ab.
(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die
§§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des
EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen,
entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über
eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Ab-
satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht an-
zuwenden.
§ 51
Inländische Zweigniederlassungen und
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf
ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kol-
lektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW
sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen,
wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten
Tätigkeiten abgedeckt haben und
2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt ha-
ben,
a) eine inländische Zweigniederlassung im Sinne
des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richt-
linie 2009/65/EG zu errichten oder
b) Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG
zu erbringen.
Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
die Anteile eines von ihr verwalteten EU-OGAW im In-
land zu vertreiben, ohne eine inländische Zweignieder-
lassung zu errichten oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs über diesen Ver-
trieb hinaus weitere Tätigkeiten zu erbringen, unterliegt
dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 297, 298, 301
bis 306 sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengeset-
zes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweignieder-
lassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge- planten Tätigkeiten vorgeschrieben sind und 2. die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestim- mungen. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spä- testens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tä- tigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit- gliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Verwal- tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294, 309 bis 311 bleiben unberührt. (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwal- tungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tä- tig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hin- zuweisen: 1. die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre ge- planten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und 2. die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestim- mungen. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tä- tigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundes- anstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunfts- mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell- schaft aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmit- gliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzu- zeigen. § 94 Absatz 3, die §§ 293, 294 und die §§ 309 bis 311 bleiben unberührt. (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab- satzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- nung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Ab- satz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie § 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlas- sungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, soweit es sich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW handelt, erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes so- wie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW-Ver- waltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gel- ten. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei- tenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder erwei- sen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt 1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal- tungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und falls erforderlich die Durchfüh- rung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie 2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- hörde unterrichten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwal- tungsgesellschaft nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist. (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Euro- päische Kommission und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungs- gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder auf- zuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsmit- gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft und der Bundesanstalt beschließt. (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied- staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kön- nen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die für die aufsichtliche Überwachung der Zweignieder- lassung erforderlich sind, bei der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Her- kunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsge- sellschaft hat die Bundesanstalt 1. die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für die zustän- digen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU- OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt wurden, oder 2. zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirt- schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermes- sen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entspre- chend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. (8) Die §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesenge- setzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Zweignieder- lassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entspre- chend.

§ 52
Besonderheiten für die
Verwaltung inländischer OGAW
durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch
eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus,
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der
Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung
darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine
Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten
hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung
sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von
OGAW diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt
darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle
im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der
Richtlinie 2009/65/EG und
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben be-
züglich der Portfolioverwaltung und der administra-
tiven Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richt-
linie 2009/65/EG.
Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft be-
reits inländische OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis
auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend,
sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162
und 163 bleiben unberührt. Satz 2 findet keine Anwen-
dung, sofern die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung
eines inländischen OGAW erfordert, kann die Bundes-
anstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
gliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfor-
dern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art
des inländischen OGAW, dessen Verwaltung beabsich-
tigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft erfasst ist.
(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der
Bundesanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Ände-
rungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmit-
telbar mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines in-
ländischen OGAW untersagen, wenn
1. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anfor-
derungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
linie 2009/65/EG nicht entspricht,
2. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zu-
ständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates
keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW
erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsich-
tigt wird, oder
3. die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterla-
gen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind un-
geachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die
§§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1,
§§ 297, 306, 312 und 313 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 6
Grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr
und Drittstaatenbezug bei
A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n
§ 53
Verwaltung von EU-AIF
durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 ver-
fügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlas-
sung EU-AIF zu verwalten, so übermittelt sie der Bun-
desanstalt folgende Angaben:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten
beabsichtigt,
2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-
geht, welche EU-AIF sie zu verwalten beabsichtigt.
(2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der
Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Ab-
satz 1 folgende Informationen zu übermitteln:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
sung,
2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat
des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können,
sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
rer der Zweigniederlassung.
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ver-
waltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft gegen dieses Gesetz verstößt oder versto-
ßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines
Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterla-
gen nach Absatz 1 oder binnen zwei Monaten nach
dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Ab-
satz 2 diese zusammen mit einer Bescheinigung über
die Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnah-
memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Über-
mittlung der Unterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der
Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemit-
gliedstaat mit der Verwaltung von EU-AIF beginnen.
(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2
übermittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Mo-
nat vor der Durchführung der geplanten Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Im Fall von ungeplanten Ände-
rungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Ein-
tritt der Änderung schriftlich anzuzeigen.
(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
waltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses
Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich die Ände-
rung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab-
sätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch ei-
nen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung
dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese
nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die
Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem
Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-
züglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitglied-
staates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
§ 54
Zweigniederlassung und
grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF
durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus,
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-
desanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit-
telt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im
Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,
2. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über
eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländi-
sche Spezial-AIF zu verwalten sowie
3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-
geht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch
eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus,
dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-
desanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
folgende Informationen übermittelt haben:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
sung,
2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange-
fordert werden können, sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
rer der Zweigniederlassung.
(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmit-
telbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung
durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33
Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung
von inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen.
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Ab-
satz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 31, 33, 34
Absatz 3 Nummer 8 sowie § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307
und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die Tätigkeiten
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 295 Ab-
satz 5 und 7, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwen-
den.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind un-
geachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80
bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend
anzuwenden.
§ 55
Bedingungen für
AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, welche
ausländische AIF verwalten,
die weder in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union noch in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
(1) Die Verwaltung von ausländischen AIF, die weder
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in
den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, durch eine
nach diesem Gesetz zugelassene AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ist zulässig, wenn
1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft alle in der
Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten An-
forderungen mit Ausnahme der Anforderungen der
§§ 67 und 80 bis 90 erfüllt und
2. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-
hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-
ländische AIF seinen Sitz hat, durch die ein effizien-
ter Informationsaustausch gewährleistet wird, der es
der Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben nach
diesem Gesetz wahrzunehmen.
(2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-
arbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sowie nach
den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde.

§ 56
Bestimmung der
Bundesrepublik Deutschland
als Referenzmitgliedstaat einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist Referenzmit-
gliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft,
1. wenn sie gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU genannten Kriterien Referenzmit-
gliedstaat sein kann und kein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als Referenzmitgliedstaat in Betracht kommt oder
2. falls gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU genannten Kriterien sowohl die Bundes-
republik Deutschland als auch ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Referenzmitgliedstaat in Be-
tracht kommt, wenn die Bundesrepublik Deutsch-
land gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 oder
durch Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft nach Absatz 4 als Referenzmit-
gliedstaat festgelegt worden ist.
(2) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 37 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU neben der Bundesrepublik
Deutschland weitere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder weitere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum als Referenz-
mitgliedstaat in Betracht kommen, hat die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft bei der Bundesanstalt zu
beantragen, dass diese sich mit den zuständigen Stel-
len aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die
Festlegung des Referenzmitgliedstaates für die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft einigt. Die Bundes-
anstalt und die anderen zuständigen Stellen legen in-
nerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags nach
Satz 1 gemeinsam den Referenzmitgliedstaat für die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft fest.
(3) Wird die Bundesrepublik Deutschland nach Ab-
satz 2 als Referenzmitgliedstaat festgelegt, setzt die
Bundesanstalt die ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft unverzüglich von dieser Festlegung in Kennt-
nis.
(4) Wird die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erlass
der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 2 ordnungs-
gemäß über die Entscheidung der zuständigen Stellen
informiert oder haben die betreffenden zuständigen
Stellen innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten
Monatsfrist keine Entscheidung getroffen, kann die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft selbst ihren
Referenzmitgliedstaat gemäß den in Artikel 37 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Kriterien fest-
legen.
(5) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
muss in der Lage sein, ihre Absicht zu belegen, in ei-
nem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem bestimmten Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum einen leis-
tungsfähigen Vertrieb aufzubauen, indem sie gegen-
über den zuständigen Stellen des von ihr angegebenen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ihre Vertriebsstrategie offenlegt.
§ 57
Zulässigkeit der
Verwaltung von inländischen
Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs
von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334
durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
(1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-
gliedstaat nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländi-
sche Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr
verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie
2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf
der Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
hat gegenüber ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Refe-
renzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr
nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften zustehen. Ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine
Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht
der Bundesanstalt nach dem vorliegenden Gesetz.
(2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu-
holen, ist verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach
diesem Gesetz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit
Ausnahme der §§ 53, 54, 321, 323 und 331. Soweit
die Einhaltung einer der in Satz 1 genannten Bestim-
mungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der
Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, de-
nen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF
unterliegt, besteht für die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Be-
stimmungen dieses Gesetzes zu halten, wenn sie bele-
gen kann, dass
1. es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmun-
gen dieses Gesetzes mit der Einhaltung einer ver-
pflichtenden Rechtsvorschrift, der die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder den Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische
AIF unterliegt, zu verbinden,
2. die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der
ausländische AIF unterliegt, eine gleichwertige Be-
stimmung mit dem gleichen Regelungszweck und
dem gleichen Schutzniveau für die Anleger des be-
treffenden AIF enthalten und
3. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der ausländische AIF die in Nummer 2 genannte
gleichwertige Bestimmung erfüllt.

(3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft,
die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzu-
holen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der ge-
setzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum. Sämtliche Korrespondenz zwischen den zustän-
digen Stellen und der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betref-
fenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über
diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche Vertreter
nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug
auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten
Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.
§ 58
Erteilung der Erlaubnis für
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu
verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39
oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutsch-
land als Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bun-
desanstalt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu
stellen.
(2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer
Erlaubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt,
ob die Entscheidung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitglied-
staates die Kriterien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht
der Fall, lehnt sie den Antrag der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer Erlaubnis
unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Sind
die Kriterien gemäß § 56 eingehalten worden, führt die
Bundesanstalt das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6
durch.
(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die
Entscheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die
Kriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU einhält, setzt sie die Europäische Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde von diesem Umstand
in Kenntnis und ersucht sie, eine Empfehlung zu ihrer
Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
legt die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Ent-
scheidung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates
und Informationen über die Vertriebsstrategie der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.
(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-
lung gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundes-
anstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung
hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates gemäß den in
Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genann-
ten Kriterien aus. Während die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die Beurtei-
lung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach § 22
Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.
(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Refe-
renzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon unter
Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
(6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als
Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von
durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum als der Bundesrepublik Deutschland zu
vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zu-
ständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der betreffenden Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch
die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten
der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
(7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundes-
anstalt die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zu-
sätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
1. die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenz-
mitgliedstaat von der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft gemäß den Kriterien nach § 56
angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebs-
strategie bestätigt und das Verfahren gemäß den
Absätzen 3 bis 6 wurde von der Bundesanstalt
durchgeführt;
2. die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat
einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ernannt;
3. der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Kon-
taktperson der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft für die Anleger der betreffenden AIF, für
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde und für die zuständigen Stellen im Hinblick auf
die Tätigkeiten, für die die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend aus-
gestattet, um die Compliance-Funktion gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können;
4. es bestehen geeignete Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt, den
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
der betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden
des Drittstaates, in dem die ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz
hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaus-

tausch gewährleistet ist, der es den zuständigen
Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der Richt-
linie 2011/61/EU wahrzunehmen;
5. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Län-
der und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finan-
zielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die
Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
6. der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
hat mit der Bundesrepublik Deutschland eine Verein-
barung unterzeichnet, die den Standards gemäß
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung von Einkommen und
Vermögen vollständig entspricht und einen wirk-
samen Informationsaustausch in Steuerangelegen-
heiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler
Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
7. die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eines Drittstaates oder die Beschränkungen der Auf-
sichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichts-
behörden dieses Drittstaates hindern die zuständi-
gen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung
ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie
2011/61/EU.
(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinba-
rungen über Zusammenarbeit werden durch die Arti-
kel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde konkre-
tisiert.
(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im
Einklang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender
Kriterien entsprechend:
1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
werden durch folgende Angaben und Unterlagen er-
gänzt:
a) eine Begründung der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft für die von ihr vorgenommene
Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaa-
tes gemäß den Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur Ver-
triebsstrategie;
b) eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie
2011/61/EU, deren Einhaltung der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da
ihre Einhaltung durch die ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2
nicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwin-
genden Rechtsvorschrift des Drittstaates, der die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
der in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrie-
bene ausländische AIF unterliegt;
c) schriftliche Belege auf der Grundlage der von der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde ausgearbeiteten technischen Regulie-
rungsstandards gemäß Artikel 37 Absatz 23
Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die
betreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates
Vorschriften enthalten, die den Vorschriften, die
nicht eingehalten werden können, gleichwertig
sind, denselben regulatorischen Zweck verfolgen
und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe
Maß an Schutz bieten und dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft sich an diese gleich-
wertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen Be-
lege werden durch ein Rechtsgutachten zum
Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwin-
genden Vorschrift im Recht des Drittstaates
untermauert, das auch eine Beschreibung des
Regulierungszwecks und der Merkmale des An-
legerschutzes enthält, die mit der Vorschrift ange-
strebt werden, und
d) den Namen des gesetzlichen Vertreters der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und den
Ort, an dem er seinen Sitz hat;
2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14
können beschränkt werden auf die inländischen
Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt,
und auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem Pass
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt;
3. § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung;
4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätz-
lich zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und
Verweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt
wurden;
5. die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug
auf die Verwaltung von inländischen AIF auf die Ver-
waltung von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf
die Verwaltung von EU-AIF kann die Bundesanstalt
die Erlaubnis auf die Verwaltung von bestimmten Ar-
ten von EU-AIF und auf Spezial-EU-AIF beschrän-
ken.
(10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung
der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft gilt § 39 entsprechend.
(11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
denen die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF
verwalten, geltenden Vorschriften entsprechend einzu-
halten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.
§ 59
Befreiung einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft von
Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
(1) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57
Absatz 2 Satz 2 von der Einhaltung bestimmter Vor-
schriften der Richtlinie 2011/61/EU befreit werden

kann, so setzt sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich in Kennt-
nis. Zur Begründung dieser Beurteilung zieht sie die
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ge-
mäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b und c vor-
gelegten Angaben heran.
(2) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-
lung nach Absatz 1 spricht die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt
gerichtete Empfehlung hinsichtlich der Anwendung der
Ausnahme von der Einhaltung der Richtlinie
2011/61/EU auf Grund der Unvereinbarkeit gemäß
§ 57 Absatz 2 Satz 2 aus. Während der Überprüfung
durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22 Absatz 2
Satz 1 oder 2 gehemmt.
(3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu
erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer
Gründe in Kenntnis.
(4) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfeh-
lung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde gemäß Absatz 2 vorschlägt, die Erlaubnis zu
erteilen und die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik
Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt
davon auch die zuständigen Stellen der betreffenden
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kennt-
nis.
§ 60
Unterrichtung der
Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde im Hinblick
auf die Erlaubnis einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft
durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich
über das Ergebnis des Erlaubnisverfahrens, über Ände-
rungen hinsichtlich der Erlaubnis der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft und über einen Entzug
der Erlaubnis.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von den Er-
laubnisanträgen, die sie abgelehnt hat und legt dabei
Angaben zu den ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, die eine Erlaubnis beantragt haben sowie die
Gründe für die Ablehnung vor. Wenn die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die ein zentra-
les Verzeichnis dieser Angaben führt, Informationen aus
diesem Verzeichnis der Bundesanstalt auf Anfrage zur
Verfügung gestellt hat, behandelt die Bundesanstalt
diese Informationen vertraulich.
§ 61
Änderung des
Referenzmitgliedstaates einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Die weitere Geschäftsentwicklung einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung des
Referenzmitgliedstaates. Wenn eine durch die Bundes-
anstalt zugelassene ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft jedoch innerhalb von zwei Jahren nach ihrer
Erstzulassung ihre Vertriebsstrategie ändert und wenn
diese Änderung, falls die geänderte Vertriebsstrategie
die ursprüngliche Vertriebsstrategie gewesen wäre, die
Festlegung des Referenzmitgliedstaates beeinflusst
hätte, hat die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft die Bundesanstalt von dieser Änderung vor ihrer
Durchführung in Kenntnis zu setzen und ihren neuen
Referenzmitgliedstaat gemäß den Kriterien nach Arti-
kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU und entspre-
chend der neuen Strategie anzugeben. Die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft hat ihre Beurteilung
zu begründen, indem sie ihre neue Vertriebsstrategie
der Bundesanstalt gegenüber offenlegt. Zugleich hat
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft Angaben
zu ihrem gesetzlichen Vertreter, einschließlich zu des-
sen Name und dem Ort, an dem er seinen Sitz hat, vor-
zulegen. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in
dem neuen Referenzmitgliedstaat haben.
(2) Die Bundesanstalt beurteilt, ob die Festlegung
durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
gemäß Absatz 1 zutreffend ist und setzt die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von
dieser Beurteilung in Kenntnis. In ihrer Meldung an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
legt die Bundesanstalt die Begründung der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft für ihre Beurteilung
hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates und Informa-
tionen über die neue Vertriebsstrategie der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor.
(3) Nachdem die Bundesanstalt die Empfehlung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
im Hinblick auf ihre Beurteilung gemäß Absatz 2 erhal-
ten hat, setzt sie die ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren ursprünglichen gesetzlichen Vertreter
und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
(4) Ist die Bundesanstalt mit der von der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft vorgenommenen
Beurteilung einverstanden, so setzt sie auch die zu-
ständigen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates
von der Änderung in Kenntnis. Die Bundesanstalt über-
mittelt den zuständigen Stellen des neuen Referenzmit-
gliedstaates unverzüglich eine Abschrift der Erlaubnis-
und Aufsichtsunterlagen der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der
Zulassungs- und Aufsichtsunterlagen sind die zustän-
digen Stellen des neuen Referenzmitgliedstaates für
Zulassung und Aufsicht der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zuständig.

(5) Wenn die abschließende Entscheidung der Bun-
desanstalt im Widerspruch zu den Empfehlungen der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
gemäß Absatz 3 steht, gilt Folgendes:
1. die Bundesanstalt setzt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe
ihrer Gründe in Kenntnis;
2. wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
Anteile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik Deutsch-
land vertreibt, setzt die Bundesanstalt davon auch
die zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch
die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaa-
ten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe
in Kenntnis.
(6) Erweist sich anhand des tatsächlichen Verlaufs
der Geschäftsentwicklung der ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von
zwei Jahren nach Erteilung ihrer Erlaubnis, dass der
von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
zum Zeitpunkt ihrer Erlaubnis vorgelegten Vertriebs-
strategie nicht gefolgt worden ist, die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich falsche An-
gaben gemacht hat oder die ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft sich bei der Änderung ihrer Vertriebs-
strategie nicht an die Absätze 1 bis 5 gehalten hat, so
fordert die Bundesanstalt die ausländische Verwal-
tungsgesellschaft auf, den Referenzmitgliedstaat ge-
mäß ihrer tatsächlichen Vertriebsstrategie anzugeben.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 ist entspre-
chend anzuwenden. Kommt die ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft der Aufforderung der Bundesan-
stalt nicht nach, so entzieht sie ihr die Erlaubnis.
(7) Ändert die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft ihre Vertriebsstrategie nach Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Zeitspanne und will sie ihren Refe-
renzmitgliedstaat entsprechend ihrer neuen Vertriebs-
strategie ändern, so kann sie bei der Bundesanstalt ei-
nen Antrag auf Änderung ihres Referenzmitgliedstaates
stellen. Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 gilt
entsprechend.
(8) Sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß
den Absätzen 1 bis 7 als neuer Referenzmitgliedstaat
festgelegt wird, gilt die Zulassung des bisherigen Refe-
renzmitgliedstaates als Erlaubnis im Sinne des § 58.
§ 39 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62
Rechtsstreitigkeiten
(1) Sofern die Bundesrepublik Deutschland Refe-
renzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ist oder als solcher in Betracht
kommt, werden alle zwischen der Bundesanstalt und
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auftre-
tenden Streitigkeiten nach deutschem Recht beigelegt
und unterliegen deutscher Gerichtsbarkeit.
(2) Alle Streitigkeiten, die zwischen der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIF einer-
seits und Anlegern des jeweiligen AIF, die ihren Sitz in
der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum haben, andererseits auftreten, werden nach dem
Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum beigelegt, in dem
der Anleger seinen Sitz hat und unterliegen dessen Ge-
richtsbarkeit.
§ 63
Verweismöglichkeiten der
Bundesanstalt an die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt kann die folgenden Angelegen-
heiten der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde zur Kenntnis bringen, die im Rahmen
der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann:
1. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Entscheidung
einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates einver-
standen ist,
2. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der
Anwendung von Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1
Buchstabe a bis e und g der Richtlinie 2011/61/EU
durch die zuständigen Stellen des Referenzmitglied-
staates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft einverstanden ist,
3. wenn eine für einen EU-AIF zuständige Stelle die ge-
mäß Artikel 37 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarun-
gen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums abschließt,
4. wenn die Bundesanstalt nicht mit einer von den zu-
ständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft erteilten
Zulassung einverstanden ist,
5. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Bewertung der
Anwendung von Artikel 37 Absatz 9 der Richtlinie
2011/61/EU durch die zuständigen Stellen des Refe-
renzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft einverstanden ist,
6. wenn die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung
hinsichtlich der Festlegung des Referenzmitglied-
staates nach Artikel 37 Absatz 11 oder Absatz 12
der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist,
7. wenn eine zuständige Stelle einen Antrag auf Infor-
mationsaustausch gemäß den auf Grundlage von Ar-
tikel 37 Absatz 17 der Richtlinie 2011/61/EU von der
Europäischen Kommission erlassenen technischen
Regulierungsstandards ablehnt.

§ 64
Vergleichende Analyse
der Zulassung von und der Aufsicht über
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
(1) Sofern die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der Richt-
linie 2011/61/EU Leitlinien und Empfehlungen heraus-
gibt, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken
für die Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaften zu schaffen, unternimmt die Bundesanstalt
alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien
und Empfehlungen nachzukommen.
(2) Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Mona-
ten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfeh-
lung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nach-
kommt oder nachzukommen beabsichtigt. Wenn sie
der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder
nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter
Angabe der Gründe mit.
§ 65
Verwaltung von
EU-AIF durch ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaften,
für die die Bundesrepublik Deutschland
Referenzmitgliedstaat ist
(1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bun-
desrepublik Deutschland gemäß § 56 Referenzmit-
gliedsstaat ist und die über eine Erlaubnis nach § 58
verfügt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung
setzt voraus, dass sie der Bundesanstalt folgende An-
gaben übermittelt hat:
1. den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten be-
absichtigt;
2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-
geht, welche Arten von EU-AIF sie zu verwalten be-
absichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum setzt voraus,
dass sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt hat:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
sung,
2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat
des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können
sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
rer der Zweigniederlassung.
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die Ver-
waltung des EU-AIF durch diese gegen dieses Gesetz
verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundes-
anstalt die vollständigen Unterlagen binnen eines Mo-
nats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen
nach Absatz 1 oder gegebenenfalls binnen zwei Mona-
ten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen
nach Absatz 2 zusammen mit einer Bescheinigung über
die Erlaubnis der betreffenden ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft an die zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates der ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft.
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich über die
Übermittlung der Unterlagen. Die ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft darf erst nach Eingang der Über-
mittlungsmeldung mit der Verwaltung von EU-AIF im
jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Die Bun-
desanstalt teilt zudem der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft in den jeweiligen Aufnah-
memitgliedstaaten mit der Verwaltung des EU-AIF be-
ginnen kann.
(5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder gegebe-
nenfalls nach Absatz 2 übermittelten Angaben hat die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundes-
anstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung
der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, un-
verzüglich nach Eintreten der Änderung, schriftlich an-
zuzeigen.
(6) Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen
dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt
der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unver-
züglich die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Ab-
sätze 5 und 6 durchgeführt oder führt eine durch einen
ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen
dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt
alle erforderlichen Maßnahmen.
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem
Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unver-
züglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemit-
gliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft von diesen Änderungen.
§ 66
Inländische Zweig-
niederlassung und grenzüber-
schreitender Dienstleistungsverkehr
von ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaften, deren Referenzmitglied-
staat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die
Bundesrepublik Deutschland ist, erstmals im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
oder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial-
AIF zu verwalten, so ist dies nur zulässig, wenn die
zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der

ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bun-
desanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermit-
telt haben:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß
der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die
im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt
sind,
2. die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik
Deutschland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweignieder-
lassung inländische Spezial-AIF zu verwalten sowie
3. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervor-
geht, welche inländischen Spezial-AIF die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten be-
absichtigt.
(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung,
so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen
des Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zu-
sätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Infor-
mationen übermittelt haben:
1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlas-
sung,
2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen ange-
fordert werden können sowie
3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsfüh-
rer der Zweigniederlassung.
(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungs-
meldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß
Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der
Verwaltung von inländischen Spezial-AIF im Inland be-
ginnen.
(4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des
Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26
Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, die §§ 33, 34
Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5,
§§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die
§§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entspre-
chend anzuwenden.
(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht
die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische
Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderun-
gen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und
§§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.
§ 67
Jahresbericht für
EU-AIF und ausländische AIF
(1) Jede AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ver-
pflichtet, für jeden von ihr verwalteten EU-AIF und für
jeden von ihr in der Europäischen Union vertriebenen
EU-AIF oder ausländischen AIF für jedes Geschäftsjahr
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäfts-
jahres einen Jahresbericht gemäß Absatz 3 zu erstellen.
Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Anfrage vor-
zulegen.
(2) Ist der EU-AIF oder ausländische AIF nach der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
sierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf In-
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum
Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), verpflichtet, Jah-
resfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anlegern
auf Anfrage lediglich die Angaben nach Absatz 3 Num-
mer 4 bis 6 zusätzlich vorzulegen. Die Vorlage kann ge-
sondert spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres oder in Form einer Ergänzung bei der Ver-
öffentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgen.
(3) Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes
enthalten:
1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
2. eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des
Geschäftsjahres;
3. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen
Geschäftsjahr;
4. jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres
eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der
nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative
in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 1
bis 4 zur Verfügung zu stellenden Informationen;
5. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und
variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an
ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der
Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF ge-
zahlten Carried Interest;
6. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Füh-
rungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich
auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
Inhalt und Form des Jahresberichts bestimmen sich im
Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben
werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des
Herkunftsmitgliedstaates des AIF oder gemäß den
Rechnungslegungsstandards des Drittstaates, in dem
der ausländische AIF seinen Sitz hat, oder gemäß den
in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Rechnungs-
legungsstandards erstellt. Dies gilt nicht im Fall des
Absatzes 2.
(5) Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben
werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die
gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsoli-
dierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)
gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der
Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem
Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestäti-
gungsvermerk des Abschlussprüfers einschließlich
etwaiger Einschränkungen ist in jedem Jahresbericht
vollständig wiederzugeben. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 können AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, die ausländische AIF verwalten, die Jahres-
berichte dieser AIF einer Prüfung entsprechend den

internationalen Prüfungsstandards unterziehen, die in
dem Staat verbindlich vorgeschrieben oder zugelassen
sind, in dem der ausländische AIF seinen satzungsmä-
ßigen Sitz hat.
Abschnitt 3
Verwahrstelle
Unterabschnitt 1
Vo r s c h r i f t e n f ü r
O G AW - Ve r w a h r s t e l l e n
§ 68
Beauftragung und
jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten
OGAW eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 be-
auftragt wird. Die Beauftragung der Verwahrstelle ist in
einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag
regelt unter anderem den Informationsaustausch, der
für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß
den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie
als Verwahrstelle beauftragt wurde, nachkommen kann.
(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut mit sat-
zungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union, das ge-
mäß § 32 des Kreditwesengesetzes oder den im Her-
kunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden
Vorschriften, die die Richtlinie 2006/48/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) umset-
zen, zugelassen ist.
(3) Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft inländische OGAW, muss die Verwahrstelle ihren
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bei
der Verwahrstelle für einen inländischen OGAW muss
es sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-
laubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes
verfügt. Als Verwahrstelle für inländische OGAW kann
auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im
Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt
werden.
(4) Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinsti-
tuts, das als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss
über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche
Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und
in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstel-
lenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkeh-
rungen zu schaffen.
(5) Die Verwahrstelle muss ein Anfangskapital von
mindestens 5 Millionen Euro haben. Hiervon unberührt
bleiben etwaige Eigenmittelanforderungen nach dem
Kreditwesengesetz.
(6) Der Vertrag nach Absatz 1 muss insbesondere
die Inhalte über den Informationsaustausch berück-
sichtigen, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010
zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,
Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der
Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungs-
gesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt
sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunfts-
mitgliedstaates des OGAW. Der Vertrag kann auch ver-
schiedene OGAW betreffen; in diesem Fall hat er eine
Liste aller OGAW zu enthalten, auf die sich der Vertrag
bezieht. Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der
Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren
kann auch ein gesonderter schriftlicher Vertrag ge-
schlossen werden.
(7) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen
oder vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch
das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist
durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich
zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die
hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-
chende Erfahrung verfügen. Die Verwahrstelle hat den
Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalen-
derjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung er-
streckt. Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Ertei-
lung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzei-
gen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
fungszwecks geboten ist. Der Prüfer hat den Prüfungs-
bericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
Bundesanstalt einzureichen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
Absatz 7 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Tätigkeit als Verwahrstelle zu erhalten. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 69
Aufsicht
(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Verwahr-
stelle bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Neben-
bestimmungen verbinden. Erlässt die Bundesanstalt
eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder
§ 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber
einer Verwahrstelle mit der Folge, dass deren Verwahr-
stellenaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträ-
ger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeige-
führte Verwahrstellenwechsel als genehmigt, sobald
der Verwahrstelle die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1
des Kreditwesengesetzes bekannt gegeben wird. Die
Bundesanstalt hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaf-
ten, die die Verwahrstelle beauftragt haben, unverzüg-
lich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung
über den Wechsel der Verwahrstelle zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt kann der OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft jederzeit einen Wechsel der Ver-
wahrstelle auferlegen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen oder vertrag-

lichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr
Anfangskapital die nach § 68 Absatz 5 vorgeschriebene
Mindesthöhe unterschreitet.
(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf
Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die
Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
erhalten hat und welche die Bundesanstalt oder die
zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könn-
ten. Im letzteren Fall stellt die Bundesanstalt den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhaltenen In-
formationen unverzüglich zur Verfügung.
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Ver-
wahrstelle Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes
oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesen-
gesetzes erlassen, hat die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft unverzüglich eine neue Verwahrstelle zu
beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. Bis zur Beauf-
tragung der neuen Verwahrstelle kann die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der Bun-
desanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne
des § 68 Absatz 3 ein Sperrkonto errichten, über das
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zahlungen
für Rechnung des inländischen OGAW tätigen oder
entgegennehmen kann.
§ 70
Interessenkollision
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
Verwahrstelle unabhängig von der OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft und ausschließlich im Interesse der An-
leger.
(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug
auf den inländischen OGAW oder die für Rechnung des
inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen
dem inländischen OGAW, den Anlegern des inländi-
schen OGAW, der OGAW-Verwaltungsgesellschaft und
ihr selbst schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn eine
funktionale und hierarchische Trennung der Aufgaben
vorgenommen wurde und die potenziellen Interessen-
konflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beob-
achtet und den Anlegern des inländischen OGAW ge-
genüber offengelegt werden. Die Verwahrstelle hat
durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren si-
cherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und
der OGAW-Verwaltungsgesellschaft vermieden werden.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf
Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu
überwachen.
(3) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi-
schen der Verwahrstelle, der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder dem inländischen OGAW oder
seinen Anlegern darf eine OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle
wahrnehmen.
(4) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
mächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig
Angestellte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
mächtigten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle
sein.
(5) Die Verwahrstelle darf die zum inländischen
OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wie-
derverwenden.
§ 71
Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
(1) Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien
eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzu-
nehmen. Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle
Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Sacheinlagen sind vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 so-
wie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig.
(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Ak-
tien (Ausgabepreis) muss dem Nettoinventarwert des
Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW zuzüg-
lich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden
Aufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entspre-
chen. Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu
entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags
unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW ein-
gerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
(3) Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien (Rücknahmepreis) muss dem Nettoinventarwert
des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW
abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzuset-
zenden Abschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8
entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des
Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger
zu zahlen.
(4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Ab-
satz 2 Satz 1 und der Rücknahmeabschlag nach Maß-
gabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft ausgezahlt werden.
§ 72
Verwahrung
(1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen
OGAW gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate
in ein gesperrtes Depot zu legen.
(2) Die zum inländischen OGAW gehörenden Gutha-
ben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Verwahr-
stelle ist berechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der
OGAW-Verwaltungsgesellschaft auf den Sperrkonten
vorhandene Guthaben
1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz
in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach
Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des
Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind,
zu übertragen.
(3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände
sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.

§ 73
Unterverwahrung
(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben
nach § 72 unter den folgenden Bedingungen auf ein
anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern:
1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra-
gen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob-
jektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;
3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor
a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-
wahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen
möchte, und
b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen
Überprüfung von Unterverwahrern, denen sie
Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor-
kehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der
ihm übertragenen Aufgaben;
4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver-
wahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra-
genen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:
a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisa-
tionsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die
Art und die Komplexität der ihm anvertrauten
Vermögensgegenstände des inländischen OGAW
oder der für dessen Rechnung handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft angemessen
und geeignet sind,
b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 72
unterliegt der Unterverwahrer einer wirksamen
Regulierung der Aufsichtsanforderungen, ein-
schließlich Mindesteigenkapitalanforderungen,
und einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion
sowie einer regelmäßigen externen Rechnungs-
prüfung durch die sichergestellt wird, dass sich
die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden,
c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen-
stände der Kunden der Verwahrstelle von seinen
eigenen Vermögensgegenständen und von den
Vermögensgegenständen der Verwahrstelle in ei-
ner solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeu-
tig den Kunden einer bestimmten Verwahrstelle
zugeordnet werden können,
d) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach § 70 Absatz 1, 2, 4 und 5 und nach § 72 ein.
(2) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
wahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi-
gen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Beauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben
an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit
und so lange übertragen, als es von dem Recht des
Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen
Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe-
haltlich der folgenden Bedingungen:
1. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger
des jeweiligen inländischen OGAW vor Tätigung ih-
rer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet
a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf
Grund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-
staates erforderlich ist und
b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-
tigen und
2. der inländische OGAW oder die für Rechnung des
inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft muss die Verwahrstelle anweisen, die Ver-
wahrung dieser Finanzinstrumente einer solchen
ortsansässigen Einrichtung zu übertragen.
(3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-
ben nach § 72 auf ein anderes Unternehmen unteraus-
lagern. § 77 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die
jeweils Beteiligten.
(4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 72
darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt
festgelegten Aufgaben nicht auslagern.
(5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der
Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-
rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-
linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher
Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-
nungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser
Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben
angesehen.
§ 74
Zahlung und Lieferung
(1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf
einem für den inländischen OGAW eingerichteten ge-
sperrten Konto zu verbuchen:
1. den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensge-
genständen des inländischen OGAW,
2. die anfallenden Erträge,
3. Entgelte für Wertpapier-Darlehen und
4. den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm einge-
räumte Optionsrecht zahlt, sowie
5. sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geld-
beträge.
(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die
Verwahrstelle auf Weisung der OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft oder eines Unternehmens, das die Aufgaben
der OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe
von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 wahrnimmt,
folgende Tätigkeiten durch:
1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von
Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenstän-
den, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten
für Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsge-
schäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und
sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonsti-
ger durch die Verwaltung des inländischen OGAW
bedingter Verpflichtungen,
2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-
ständen sowie die Lieferung bei der darlehenswei-
sen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger
weiterer Lieferpflichten,
3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger.

§ 75
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der
Verwahrstelle durchführen:
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des
§ 199, soweit es sich nicht um valutarische Überzie-
hungen handelt,
2. die Anlage von Mitteln des inländischen OGAW in
Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie
Verfügungen über solche Bankguthaben.
(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-
satz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten
Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-
schriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-
gungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung
zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt
sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung.
Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist
gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften
zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.
§ 76
Kontrollfunktion
(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die
Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften
dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen ent-
sprechen,
2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
3. die Erträge des inländischen OGAW gemäß den Vor-
schriften dieses Gesetzes und den Anlagebedingun-
gen verwendet werden und
4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapier-Dar-
lehen nach Maßgabe des § 200 Absatz 2 rechtswirk-
sam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(2) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der OGAW-
Verwaltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese
nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Anlagebe-
dingungen verstoßen.
§ 77
Haftung
(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi-
schen OGAW oder gegenüber den Anlegern des inlän-
dischen OGAW für das Abhandenkommen eines ver-
wahrten Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle
oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung
von Finanzinstrumenten nach § 72 Absatz 1 übertragen
wurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat
die Verwahrstelle dem inländischen OGAW oder der
für Rechnung des inländischen OGAW handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Fi-
nanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen
entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle
haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Ab-
handenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen
ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Ge-
genmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende
Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaub-
ten Handlungen ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem in-
ländischen OGAW oder den Anlegern des inländischen
OGAW für sämtliche sonstigen Verluste, die diese da-
durch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder
vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz
nicht erfüllt.
(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer et-
waigen Übertragung gemäß § 73 unberührt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-
wahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-
strumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 73
verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie
nachweisen kann, dass
1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwah-
rungsaufgaben nach § 73 erfüllt sind,
2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer gibt,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird
und
b) der es dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei-
nen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden-
kommens von Finanzinstrumenten gegenüber
dem Unterverwahrer geltend zu machen oder
der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen
Anspruch für sie geltend zu machen und
3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW handelnden
OGAW-Verwaltungsgesellschaft gibt, in dem eine
Haftungsbefreiung der Verwahrstelle ausdrücklich
gestattet ist und ein objektiver Grund für die vertrag-
liche Vereinbarung einer solchen Haftungsbefreiung
angegeben wird.
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
wahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla-
gerung nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung
befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal-
ten sind:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des be-
treffenden inländischen OGAW erlauben ausdrück-
lich eine Haftungsbefreiung unter den in diesem Ab-
satz genannten Voraussetzungen,
2. die OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger
der entsprechenden inländischen OGAW vor Täti-
gung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haf-
tungsbefreiung und die Umstände, die diese Haf-
tungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet,
3. der inländische OGAW oder die für Rechnung des
inländischen OGAW tätige OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft hat die Verwahrstelle angewiesen, die Ver-
wahrung dieser Finanzinstrumente einer ortsansäs-
sigen Einrichtung zu übertragen,

4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
wahrstelle und dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW tätigen OGAW-
Verwaltungsgesellschaft, in dem solch eine Haf-
tungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist und
5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
wahrstelle und dem Unterverwahrer,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf den Unterverwahrer übertragen wird und
b) der es dem inländischen OGAW oder der für
Rechnung des inländischen OGAW tätigen
OGAW-Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, sei-
nen oder ihren Anspruch wegen des Abhanden-
kommens von Finanzinstrumenten gegenüber
dem Unterverwahrer geltend zu machen oder
der es der Verwahrstelle ermöglicht, solch einen
Anspruch für sie geltend zu machen.
(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 231/2013 gelten entsprechend für die
Zwecke dieser Vorschrift.
§ 78
Geltendmachung von Ansprüchen
der Anleger; Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet,
im eigenen Namen
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun-
gen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft geltend zu machen und
2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-
ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in-
ländischen OGAW wegen eines Anspruchs voll-
streckt wird, für den der inländische OGAW nicht
haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch
gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An-
sprüchen gegen die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprü-
che der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu
machen. Der Anleger kann daneben einen eigenen
Schadenersatzanspruch gegen die Verwahrstelle gel-
tend machen.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
unter Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer
fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten und ohne
Beteiligung der Verwahrstelle für die Fälle einer Verlet-
zung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben bei
einem inländischen OGAW geeignete Entschädigungs-
verfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. Die
Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines
Entschädigungsplans umfassen sowie die Prüfung des
Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnah-
men durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. Das Bun-
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den
Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu
erlassen, insbesondere zu
1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Betei-
ligung der depotführenden Stellen des Anlegers und
einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des
Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren
durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den
Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungs-
verfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten
Gesamtschadenshöhe,
2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder
inländischen OGAW vorzunehmenden Entschädi-
gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Baga-
tellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaß-
nahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verur-
sachen würden,
3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und
gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates der einen inländischen OGAW
verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen
Anlegern,
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi-
gungsplans und Einzelheiten der Entschädigungs-
maßnahmen sowie
6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs-
plans und der Entschädigungsmaßnahmen durch
einen Wirtschaftsprüfer.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.
§ 79
Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW ge-
hörenden Konten nur die für die Verwaltung des inlän-
dischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zu-
stehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für
die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Geset-
zes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft entnehmen.
Unterabschnitt 2
Vo r s c h r i f t e n f ü r A I F - Ve r w a h r s t e l l e n
§ 80
Beauftragung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
cherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten AIF
eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 oder, so-
fern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4
erfüllt sind, eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 3
beauftragt wird; § 55 bleibt unberührt. Die Beauftra-
gung der Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag
zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den
Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet
wird, damit die Verwahrstelle nach den Vorschriften die-
ses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben
für den AIF, für den sie als Verwahrstelle beauftragt wur-
de, nachkommen kann.

(2) Die Verwahrstelle ist
1. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz in der
Europäischen Union, das gemäß § 32 des Kreditwe-
sengesetzes oder den im Herkunftsmitgliedstaat des
EU-AIF anzuwendenden Vorschriften, die die Richt-
linie 2006/48/EG umsetzen, zugelassen ist;
2. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Num-
mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG mit satzungsmäßi-
gem Sitz in der Europäischen Union, für die die
Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der
Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gel-
ten, die gemäß den Vorschriften, die die Richtlinie
2004/39/EG umsetzen, zugelassen ist und die auch
die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Ver-
waltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von
Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der
Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfir-
men müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfü-
gen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG
genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unter-
schreiten oder
3. eine andere Kategorie von Einrichtungen, die einer
Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unter-
liegen und die am 21. Juli 2011 unter eine der von
den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Kategorien von
Einrichtungen fallen, aus denen eine Verwahrstelle
gewählt werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Verwahrstelle
für geschlossene AIF anstelle der in § 80 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen auch ein
Treuhänder sein, der die Aufgaben einer Verwahrstelle
im Rahmen seiner beruflichen oder geschäftlichen Tä-
tigkeit wahrnimmt, wenn
1. bei den geschlossenen AIF innerhalb von fünf Jah-
ren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rück-
nahmerechte ausgeübt werden können,
2. die geschlossenen AIF im Einklang mit ihrer Haupt-
anlagestrategie in der Regel
a) nicht in Vermögensgegenstände investieren, die
nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 verwahrt werden
müssen, oder
b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unterneh-
men investieren, um nach § 261 Absatz 7, den
§§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über
solche Unternehmen zu erlangen.
In Bezug auf die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit
muss der Treuhänder
1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufs-
mäßigen Registrierung oder
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs-
ständischen Regeln unterliegen,
die ausreichend finanzielle und berufliche Garantien
bieten können, um es ihm zu ermöglichen, die relevan-
ten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen
und die mit diesen Funktionen einhergehenden Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Die ausreichende finanzielle
und berufliche Garantie ist laufend zu gewährleisten.
Der Treuhänder hat Änderungen, die seine finanziellen
und beruflichen Garantien betreffen, der Bundesanstalt
unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Treuhänder zum
Zwecke der finanziellen Garantie eine Versicherung ab-
schließt, ist das Versicherungsunternehmen im Ver-
sicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt
den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den vor-
geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen,
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Treuhänder im Sinne von Absatz 3 muss der
Bundesanstalt vor Beauftragung benannt werden. Hat
die Bundesanstalt gegen die Beauftragung Bedenken,
kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist
ein anderer Treuhänder benannt wird. Unterbleibt dies
oder hat die Bundesanstalt auch gegen die Beauftra-
gung des neu vorgeschlagenen Treuhänders Beden-
ken, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine
Verwahrstelle im Sinne von Absatz 2 zu beauftragen.
(5) Unbeschadet von Absatz 6 Satz 3 kann die Ver-
wahrstelle für ausländische AIF auch ein Kreditinstitut
oder ein Unternehmen sein, das den in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen vergleichbar
ist, sofern die Bedingungen des Absatzes 8 Satz 1
Nummer 2 eingehalten sind.
(6) Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
einen inländischen AIF, muss die Verwahrstelle ihren
satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige
Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes haben. Verwaltet die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft einen EU-AIF, muss die Verwahrstelle ihren sat-
zungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige Zweig-
niederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF
haben. Bei ausländischen AIF kann die Verwahrstelle
ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre satzungsmäßige
Zweigniederlassung in dem Drittstaat haben, in dem
der ausländische AIF seinen Sitz hat oder im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, wenn die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft einen ausländischen AIF verwaltet
oder in dem Referenzmitgliedstaat der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, die den ausländischen
AIF verwaltet; § 55 bleibt unberührt.
(7) Wird für den inländischen AIF eine Verwahrstelle
im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beauftragt, muss
es sich um ein Kreditinstitut handeln, das über die Er-
laubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes
oder zur Erbringung des eingeschränkten Verwahrge-
schäfts nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des
Kreditwesengesetzes verfügt. Wird für den inländischen
AIF eine Verwahrstelle im Sinne des Absatzes 2 Num-
mer 2 beauftragt, muss es sich um ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut handeln, das über die Erlaubnis zum ein-
geschränkten Verwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes verfügt;
wird das in § 83 Absatz 6 Satz 2 aufgeführte Geldkonto
bei der Verwahrstelle eröffnet, muss es sich bei der Ver-
wahrstelle um ein Kreditinstitut handeln, das über die
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengeset-
zes verfügt.
(8) Unbeschadet der Anforderungen der Absätze 2
bis 5 unterliegt die Beauftragung einer Verwahrstelle
mit Sitz in einem Drittstaat den folgenden Bedingun-
gen:
1. zwischen den zuständigen Behörden des Mitglied-
staates, in dem die Anteile des ausländischen AIF

gehandelt werden sollen, und, falls es sich um un-
terschiedliche Behörden handelt, den Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder der EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft bestehen Vereinbarungen über die Zusam-
menarbeit und den Informationsaustausch mit den
zuständigen Behörden der Verwahrstelle,
2. die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen Regu-
lierung der Aufsichtsanforderungen, einschließlich
Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Auf-
sicht, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union entsprechen und die wirksam durch-
gesetzt werden,
3. der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz
hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen
Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Fi-
nanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und
die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde,
4. die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des auslän-
dischen AIF vertrieben werden sollen, und, soweit
verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft haben mit dem Drittstaat, in dem
die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung
abgeschlossen, die den Standards des Artikels 26
des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen
vollständig entspricht und einen wirksamen Infor-
mationsaustausch in Steuerangelegenheiten, ein-
schließlich multilateraler Steuerabkommen, gewähr-
leistet,
5. die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem
ausländischen AIF oder gegenüber den Anlegern
des ausländischen AIF entsprechend § 88 Absatz 1
bis 4 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung
von § 82 bereit.
Ist eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staates nicht mit der Bewertung der Anwendung von
Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5 durch die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaates der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft einverstanden, kann die betreffende zustän-
dige Behörde die Angelegenheit der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Kenntnis
bringen; diese kann nach den ihr durch Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befug-
nisse tätig werden.
(9) Mindestens ein Geschäftsleiter der Einrichtung,
die als Verwahrstelle beauftragt werden soll, muss über
die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfah-
rung verfügen. Diese Einrichtung muss bereit und in der
Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenauf-
gaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen
zu schaffen. Wird eine natürliche Person als Treuhänder
nach den Absätzen 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunk-
tion beauftragt, muss dieser über die für die Verwahr-
stellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen sowie
die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben not-
wendigen organisatorischen Vorkehrungen schaffen.
(10) Die in den in Absatz 1 genannten schriftlichen
Vertrag aufzunehmenden Einzelheiten und die allgemei-
nen Kriterien zur Bewertung, ob die Anforderungen an
die aufsichtliche Regulierung und an die Aufsicht in
Drittstaaten nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union entspre-
chen und wirksam durchgesetzt werden, bestimmen
sich nach den Artikeln 83 und 84 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 81
Verwahrung
(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegen-
stände des inländischen AIF oder der für Rechnung
des inländischen AIF handelnden AIF-Verwaltungsge-
sellschaft wie folgt zu verwahren:
1. für Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie
2011/61/EU, die in Verwahrung genommen werden
können, gilt:
a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzin-
strumente, die im Depot auf einem Konto für Fi-
nanzinstrumente verbucht werden können, und
sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahr-
stelle physisch übergeben werden können;
b) zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher,
dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf ei-
nem Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-
den können, nach den in Artikel 16 der Richtlinie
2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Bü-
chern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten,
die im Namen des inländischen AIF oder der für
ihn tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft eröffnet
wurden, registriert werden, so dass die Finanz-
instrumente jederzeit nach geltendem Recht ein-
deutig als zum inländischen AIF gehörend identi-
fiziert werden können;
2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des inländi-
schen AIF oder der für Rechnung des inländi-
schen AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft
an solchen Vermögensgegenständen und führt
Aufzeichnungen derjenigen Vermögensgegen-
stände, bei denen sie sich vergewissert hat, dass
der inländische AIF oder die für Rechnung des
inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesell-
schaft an diesen Vermögensgegenständen das
Eigentum hat;
b) die Beurteilung, ob der inländische AIF oder die
für Rechnung des inländischen AIF tätige AIF-
Verwaltungsgesellschaft Eigentümer oder Eigen-
tümerin ist, beruht auf Informationen oder Unter-
lagen, die vom inländischen AIF oder von der AIF-
Verwaltungsgesellschaft vorgelegt werden und,
soweit verfügbar, auf externen Nachweisen;
c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf
dem neuesten Stand.
(2) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach Absatz 1, einschließlich
1. der Art der Finanzinstrumente, die nach Absatz 1
Nummer 1 von der Verwahrstelle verwahrt werden
sollen,
2. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre
Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer
registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und
3. der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in
nominativer Form emittierte und beim Emittenten

oder bei einer Registrierstelle registrierte Finanzin-
strumente nach Absatz 1 Nummer 2 zu verwahren
hat,
bestimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 82
Unterverwahrung
(1) Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben
nach § 81 auf ein anderes Unternehmen (Unterverwah-
rer) unter den folgenden Bedingungen auslagern:
1. die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertra-
gen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
2. die Verwahrstelle kann darlegen, dass es einen ob-
jektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;
3. die Verwahrstelle geht mit der gebotenen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor
a) bei der Auswahl und Bestellung eines Unterver-
wahrers, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen
möchte, und
b) bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen
Überprüfung von Unterverwahrern, denen sie
Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vor-
kehrungen des Unterverwahrers hinsichtlich der
ihm übertragenen Aufgaben;
4. die Verwahrstelle stellt sicher, dass der Unterver-
wahrer jederzeit bei der Ausführung der ihm übertra-
genen Aufgaben die folgenden Bedingungen einhält:
a) der Unterverwahrer verfügt über eine Organisati-
onsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die
Art und die Komplexität der ihm anvertrauten Ver-
mögensgegenstände des inländischen AIF oder
der für dessen Rechnung handelnden AIF-Verwal-
tungsgesellschaft angemessen und geeignet
sind,
b) in Bezug auf die Verwahraufgaben nach § 81 Ab-
satz 1 Nummer 1 unterliegt der Unterverwahrer
einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, ein-
schließlich Mindesteigenkapitalanforderungen,
und einer Aufsicht in der betreffenden Jurisdiktion
sowie einer regelmäßigen externen Rechnungs-
prüfung, durch die sichergestellt wird, dass sich
die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden,
c) der Unterverwahrer trennt die Vermögensgegen-
stände der Kunden der Verwahrstelle von seinen
eigenen Vermögensgegenständen und von den
Vermögensgegenständen der Verwahrstelle in
einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit ein-
deutig den Kunden einer bestimmten Verwahr-
stelle zugeordnet werden können,
d) im Hinblick auf Spezial-AIF darf der Unterverwah-
rer die Vermögensgegenstände nicht ohne vorhe-
rige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF
oder der für Rechnung des inländischen Spezial-
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft und vor-
herige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden;
bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung
unabhängig von der Zustimmung ausgeschlos-
sen und
e) der Unterverwahrer hält die Pflichten und Verbote
nach den §§ 81 und 85 Absatz 1, 2 und 5 ein.
(2) Wenn es nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
wahrt werden müssen und wenn es keine ortsansässi-
gen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Beauftragung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
erfüllen, darf die Verwahrstelle ihre Verwahrstellenauf-
gaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur in-
soweit und so lange übertragen, als es von dem Recht
des Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansäs-
sigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine
Unterverwahrung erfüllen; der erste Halbsatz gilt vorbe-
haltlich der folgenden Bedingungen:
1. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des
jeweiligen inländischen AIF vor Tätigung ihrer Anlage
ordnungsgemäß unterrichtet
a) darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf
Grund rechtlicher Vorgaben im Recht des Dritt-
staates erforderlich ist, und
b) über die Umstände, die die Übertragung rechtfer-
tigen, und
2. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän-
dischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft
muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung
dieser Finanzinstrumente einer solchen ortsansässi-
gen Einrichtung zu übertragen.
(3) Der Unterverwahrer kann unter den Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 2 die Verwahraufga-
ben nach § 81 auf ein anderes Unternehmen unteraus-
lagern. § 88 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend für die
jeweils Beteiligten.
(4) Mit Ausnahme der Verwahraufgaben nach § 81
darf die Verwahrstelle ihre nach diesem Unterabschnitt
festgelegten Aufgaben nicht auslagern.
(5) Die Erbringung von Dienstleistungen nach der
Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und Ab-
rechnungssysteme, wie es für die Zwecke jener Richt-
linie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher
Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und Abrech-
nungssysteme von Drittstaaten wird für Zwecke dieser
Vorschrift nicht als Auslagerung von Verwahraufgaben
angesehen.
(6) Die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach
Absatz 1 Nummer 3 sowie die Trennungspflicht nach
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c bestimmen sich nach
den Artikeln 98 und 99 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013.
§ 83
Kontrollfunktion
(1) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass
1. die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Ak-
tien des inländischen AIF und die Ermittlung des
Wertes der Anteile oder Aktien des inländischen
AIF den Vorschriften dieses Gesetzes und den Anla-
gebedingungen, der Satzung oder dem Gesell-
schaftsvertrag des inländischen AIF entsprechen,
2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen an den inländischen AIF oder für
Rechnung des inländischen AIF überwiesen wird,

3. die Erträge des inländischen AIF nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und nach den Anlagebedingun-
gen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des
inländischen AIF verwendet werden.
(2) Verwahrt die Verwahrstelle Vermögenswerte von
Publikums-AIF, hat sie zusätzlich zu den Kontrollpflich-
ten nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die erforder-
lichen Sicherheiten für Wertpapier-Darlehen nach Maß-
gabe des § 200 Absatz 2 rechtswirksam bestellt und
jederzeit vorhanden sind.
(3) Hält der Publikums-AIF Anteile oder Aktien an ei-
ner Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22
oder des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahr-
stelle die Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft
zum Bewertungszeitpunkt zu überprüfen. Bei einem of-
fenen Publikums-AIF, der Beteiligungen an einer Immo-
bilien-Gesellschaft hält, hat die Verwahrstelle zudem zu
überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter
Beachtung der §§ 234 bis 238 erfolgt.
(4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Ab-
satz 1 Nummer 3 sicherzustellen, hat die Verwahrstelle
Folgendes zu überwachen:
1. bei inländischen Immobilien die Eintragung der Ver-
fügungsbeschränkung in das Grundbuch,
2. bei EU- oder ausländischen Immobilien die Sicher-
stellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschrän-
kung,
3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im
Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8,
a) sofern ein Register für den jeweiligen Vermögens-
gegenstand besteht, die Eintragung der Verfü-
gungsbeschränkung in dieses Register oder,
b) wenn kein Register besteht, die Sicherstellung
der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung.
(5) Die Verwahrstelle hat die Weisungen der AIF-Ver-
waltungsgesellschaft auszuführen, sofern diese nicht
gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedin-
gungen verstoßen.
(6) Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die
Zahlungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß
überwacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass
sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von
Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines inländi-
schen AIF geleistet wurden. Die Verwahrstelle hat dafür
zu sorgen, dass die gesamten Geldmittel des inländi-
schen AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das
für Rechnung des inländischen AIF, im Namen der AIF-
Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung des inländi-
schen AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle,
die für Rechnung des inländischen AIF tätig ist, bei ei-
ner der folgenden Stellen eröffnet wurde:
1. einer Stelle nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b
und c der Richtlinie 2006/73/EG oder
2. einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden
Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, solange
eine solche Stelle einer wirksamen Regulierung der
Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht unter-
liegt, die jeweils den Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union entsprechen, wirksam durchgesetzt
werden und insbesondere mit den Grundsätzen
nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG überein-
stimmen.
Sofern Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für
Rechnung des inländischen AIF handelt, eröffnet wer-
den, sind keine Geldmittel der in Satz 2 genannten
Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst
auf solchen Konten zu verbuchen.
(7) Die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben
einer Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 5 und 6 be-
stimmen sich nach den Artikeln 85 bis 97 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 84
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf die
nachstehenden Geschäfte im Hinblick auf Publikums-
AIF nur mit Zustimmung der Verwahrstelle durchführen:
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der
§§ 199, 221 Absatz 6, der §§ 254 und 263 Absatz 1,
soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
handelt,
2. die Anlage von Mitteln des Publikums-AIF in Bank-
guthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über solche Bankguthaben,
3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermö-
gen gehörende Immobilien und zum geschlossenen
Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände
im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1,
4. die Belastung von in Nummer 3 genannten Vermö-
gensgegenständen sowie die Abtretung von Forde-
rungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese
Vermögensgegenstände beziehen und
5. Verfügungen über Beteiligungen an Gesellschaften
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht
um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfü-
gung über zum Vermögen dieser Gesellschaften ge-
hörende Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 231 Absatz 1 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 1
sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung.
(2) Die Verwahrstelle hat den Geschäften nach Ab-
satz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten
Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vor-
schriften dieses Gesetzes und mit den Anlagebedin-
gungen übereinstimmen. Stimmt sie einer Verfügung
zu, obwohl die Bedingungen von Satz 1 nicht erfüllt
sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung.
Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist
gegenüber den Anlegern unwirksam. Die Vorschriften
zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, sind entsprechend anzuwenden.
§ 85
Interessenkollision
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig
und im Interesse des inländischen AIF und seiner An-
leger.
(2) Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug
auf den inländischen AIF oder die für Rechnung des
inländischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft
wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem in-
ländischen AIF, den Anlegern des inländischen AIF, der

AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen
könnten. Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hie-
rarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt ste-
henden Aufgaben vorgenommen wurde und die poten-
ziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt,
gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländi-
schen AIF gegenüber offengelegt werden. Die Verwahr-
stelle hat durch Vorschriften zu Organisation und Ver-
fahren sicherzustellen, dass bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Verwahr-
stelle und der AIF-Verwaltungsgesellschaft vermieden
werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer
bis einschließlich der Ebene der Geschäftsführung un-
abhängigen Stelle zu überwachen. Wird eine natürliche
Person als Treuhänder nach § 80 Absatz 3 und 4 mit
der Verwahrstellenfunktion beauftragt, gilt nur Satz 1.
(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle
die in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht
ohne vorherige Zustimmung des inländischen Spezial-
AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-
AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft wiederverwen-
den; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung
unabhängig von der Zustimmung ausgeschlossen.
(4) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwi-
schen der Verwahrstelle und der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder dem inländischen AIF oder sei-
nen Anlegern
1. darf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht
die Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen,
2. darf ein Primebroker, der als Kontrahent bei Ge-
schäften für Rechnung des inländischen AIF auftritt,
nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle für diesen in-
ländischen AIF wahrnehmen; dies gilt nicht, wenn
eine funktionale und hierarchische Trennung der
Ausführung seiner Aufgaben als Verwahrstelle von
seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und die
potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-
mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des
inländischen AIF offengelegt werden. Unter Einhal-
tung der Bedingungen nach § 82 ist es zulässig,
dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker
ihre Verwahraufgaben überträgt.
(5) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
mächtigten der Verwahrstelle dürfen nicht gleichzeitig
Angestellte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
sein. Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesam-
ten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevoll-
mächtigten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dür-
fen nicht gleichzeitig Angestellte der Verwahrstelle sein.
Wird eine natürliche Person als Treuhänder nach § 80
Absatz 3 und 4 mit der Verwahrstellenfunktion beauf-
tragt, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Vor-
stands oder des Aufsichtsrats, Gesellschafter oder An-
gestellter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens sein.
§ 86
Informationspflichten
gegenüber der Bundesanstalt
Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt auf An-
frage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rah-
men der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die
die zuständigen Behörden des AIF oder der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft benötigen können. Ist die Bundesan-
stalt nicht die zuständige Behörde des AIF oder der
AIF-Verwaltungsgesellschaft, stellt sie den zuständigen
Behörden des AIF und der AIF-Verwaltungsgesellschaft
die erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfü-
gung.
§ 87
Anwendbare
Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Pu-
blikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den
Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen
des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
§ 88
Haftung
(1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländi-
schen AIF oder gegenüber den Anlegern des inländi-
schen AIF für das Abhandenkommen eines verwahrten
Finanzinstrumentes durch die Verwahrstelle oder durch
einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanz-
instrumenten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 übertragen
wurde. Im Fall eines solchen Abhandenkommens hat
die Verwahrstelle dem inländischen AIF oder der für
Rechnung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-
waltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstru-
ment gleicher Art zurückzugeben oder einen entspre-
chenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet
nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhanden-
kommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, de-
ren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegen-
maßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende An-
sprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten
Handlungen ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem
inländischen AIF oder den Anlegern des inländischen
AIF für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch
erleiden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen
nach diesem Gesetz fahrlässig oder vorsätzlich nicht
erfüllt.
(3) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer
etwaigen Übertragung gemäß § 82 unberührt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann sich die Ver-
wahrstelle bei einem Abhandenkommen von Finanzin-
strumenten, die von einem Unterverwahrer nach § 82
verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie
nachweisen kann, dass
1. alle Bedingungen für die Auslagerung ihrer Verwahr-
aufgaben nach § 82 erfüllt sind,
2. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem Unterverwahrer gibt,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf diesen Unterverwahrer übertragen wird
und
b) der es dem inländischen AIF oder der für Rech-
nung des inländischen AIF handelnden AIF-Ver-
waltungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder
ihren Anspruch wegen des Abhandenkommens
von Finanzinstrumenten gegenüber dem Unter-

verwahrer geltend zu machen oder der es der
Verwahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch
für sie geltend zu machen und
3. es einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahr-
stelle und dem inländischen AIF oder der für Rech-
nung des inländischen AIF handelnden AIF-Verwal-
tungsgesellschaft gibt, in dem eine Haftungsbefrei-
ung der Verwahrstelle ausdrücklich gestattet ist und
ein objektiver Grund für die vertragliche Vereinba-
rung einer solchen Haftungsbefreiung angegeben
wird.
(5) Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staates vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzin-
strumente von einer ortsansässigen Einrichtung ver-
wahrt werden müssen und es keine ortsansässigen Ein-
richtungen gibt, die die Anforderungen für eine Ausla-
gerung nach § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
erfüllen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung
befreien, sofern die folgenden Bedingungen eingehal-
ten sind:
1. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-
sellschaftsvertrag des betreffenden inländischen
AIF erlauben ausdrücklich eine Haftungsbefreiung
unter den in diesem Absatz genannten Vorausset-
zungen,
2. die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Anleger des
entsprechenden inländischen AIF vor Tätigung ihrer
Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefrei-
ung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung
rechtfertigen, unterrichtet,
3. der inländische AIF oder die für Rechnung des inlän-
dischen AIF tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft hat
die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung die-
ser Finanzinstrumente einer ortsansässigen Einrich-
tung zu übertragen,
4. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
wahrstelle und dem inländischen AIF oder der für
Rechnung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, in dem solch eine Haftungsbefrei-
ung ausdrücklich gestattet ist und
5. es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Ver-
wahrstelle und dem Unterverwahrer,
a) in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrück-
lich auf den Unterverwahrer übertragen wird und
b) der es dem inländischen AIF oder der für Rech-
nung des inländischen AIF tätigen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft ermöglicht, seinen oder ihren
Anspruch wegen des Abhandenkommens von
Finanzinstrumenten gegenüber dem Unterver-
wahrer geltend zu machen oder der es der Ver-
wahrstelle ermöglicht, solch einen Anspruch für
sie geltend zu machen.
(6) Die Artikel 100 bis 102 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 231/2013 bestimmen näher
1. die Bedingungen und Umstände, unter denen ver-
wahrte Finanzinstrumente als abhandengekommen
anzusehen sind,
2. was unter äußeren Ereignissen, deren Konsequen-
zen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen
nach Absatz 1 unabwendbar gewesen wären, zu ver-
stehen ist sowie
3. die Bedingungen und Umstände, unter denen ein
objektiver Grund für die vertragliche Vereinbarung
einer Haftungsbefreiung nach Absatz 4 vorliegt.
§ 89
Geltendmachung von Ansprüchen
der Anleger; Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet,
im eigenen Namen
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingun-
gen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
geltend zu machen,
2. im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84
Absatz 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen
den Erwerber eines Gegenstandes des Publikums-
AIF im eigenen Namen geltend zu machen und
3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozess-
ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen in-
ländischen AIF wegen eines Anspruchs vollstreckt
wird, für den der inländische AIF nicht haftet; die An-
leger können nicht selbst Widerspruch gegen die
Zwangsvollstreckung erheben.
Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von An-
sprüchen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft durch die Anleger nicht aus.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist be-
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche
der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu ma-
chen. Der Anleger kann daneben einen eigenen Scha-
denersatzanspruch gegen die Verwahrstelle geltend
machen.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswer-
ten oder einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Er-
werbsvorgaben bei einem inländischen AIF geeignete
Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger
vorzusehen. Die Verfahren müssen insbesondere die
Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie
die Prüfung des Entschädigungsplans und der Ent-
schädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer
vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Entschädigungsverfahren und deren
Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit er-
forderlich, der Beteiligung der depotführenden Stel-
len des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehler-
haften Berechnung des Anteilswertes, ab der das
Entschädigungsverfahren durchzuführen ist sowie
gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-
fachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschrei-
tung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder in-
ländischen AIF vorzunehmenden Entschädigungs-
maßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgren-
zen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen
einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen
würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und
gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates der einen inländischen AIF ver-
waltenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,
4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen
Anlegern,
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädi-
gungsplans und zu den Einzelheiten der Entschädi-
gungsmaßnahmen sowie
6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungs-
plans und der Entschädigungsmaßnahmen durch ei-
nen Wirtschaftsprüfer.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt übertragen.
§ 90
Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Ver-
wahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesre-
publik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen
AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften
dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unbe-
rührt.
Abschnitt 4
Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für offene inländische
Investmentvermögen
§ 91
Rechtsform
(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen
nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des
Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschrif-
ten des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländi-
sche Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW
sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag
ausschließlich von professionellen und semiprofessio-
nellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als
offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den
Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen
offene inländische Investmentvermögen, die nach den
Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in
Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt
werden.
Unterabschnitt 2
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für Sondervermögen
§ 92
Sondervermögen
(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände können nach Maßgabe der Anlage-
bedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.
Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen
der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum
Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-
mögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sonder-
vermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermö-
gen gehörendes Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere
Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre
Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu
halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern
und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depot-
gesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß
§ 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bil-
den keine Sondervermögen.
§ 93
Verfügungsbefugnis,
Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt,
im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen
gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Ge-
setzes und der Anlagebedingungen zu verfügen und
alle Rechte aus ihnen auszuüben.
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-
keiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft; dies gilt
auch für Verbindlichkeiten der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger tätigt. Die Kapitalver-
waltungsgesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der
Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vor-
schriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarun-
gen sind unwirksam.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich
wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz
von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus
dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften
ihr nicht persönlich.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddar-
lehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürg-
schafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge-
hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur
Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten
werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vor-

genommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern un-
wirksam. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rech-
nung eines Sondervermögens nach den §§ 199, 221
Absatz 6, §§ 254, 274, 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
§ 284 Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten
Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensions-
geschäfte nach § 203 oder Finanzterminkontrakte, De-
visenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte
nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen werden oder
wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach
§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Leerverkäufe getätigt
oder einem Sondervermögen im Sinne des § 283 Ab-
satz 1 Wertpapier-Darlehen gewährt werden.
(6) Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsge-
sellschaft und Forderungen, die zu einem Sonderver-
mögen gehören, können nicht gegeneinander aufge-
rechnet werden. Dies gilt nicht für Rahmenverträge
über Geschäfte nach § 197 Absatz 3 Nummer 3, nach
den §§ 200 und 203 oder mit Primebrokern, für die ver-
einbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder
des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermö-
gens begründeten Ansprüche und Forderungen selbst-
tätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet
oder im Fall der Beendigung des Rahmenvertrages
wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheit-
liche Ausgleichsforderung ersetzt werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Son-
dervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalver-
waltungsgesellschaft für die Leistung der ausstehen-
den Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.
(8) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass
der Anteilswert dem Sondervermögen zugeflossen ist,
so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ihrem ei-
genen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sonder-
vermögen einzulegen.
§ 94
Stimmrechtsausübung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur
Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sonder-
vermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Voll-
macht der Anleger. § 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes
ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesell-
schaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimm-
recht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmäch-
tigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen
für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger
Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisun-
gen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt
werden.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hinsicht-
lich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und
keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3
Satz 4 des Aktiengesetzes, wenn folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind:
1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft übt ihre Stimm-
rechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,
2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richt-
linie 2009/65/EG verwaltet,
3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den
Namen dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft und
die für deren Überwachung zuständige Behörde
oder das Fehlen einer solchen mit und
4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun-
desanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllt sind.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gilt jedoch dann als
Tochterunternehmen, wenn
1. das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mut-
terunternehmen kontrolliertes Unternehmen im
Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandelsge-
setzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-
gen hält und
2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Stimmrechte,
die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht
nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund un-
mittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben
kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von ei-
nem anderen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen
des Mutterunternehmens erteilt werden.
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermö-
gen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und
dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der
Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Ab-
satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens im Eigentum der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30
Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten
nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3
entsprechend.
(3) Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Aus-
übung der Stimmrechte erteilen kann.
(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das
einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 bedürfte, wenn es
seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm
verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 22 Absatz 3 des Wertpapier-
handelsgesetzes und des § 2 Absatz 6 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehr-
heitsbeteiligung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes, wenn die folgenden Voraussetzun-
gen erfüllt sind:
1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unab-
hängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalver-
waltungsgesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
Nummer 1 gleichwertig sind,

2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt
eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 ab und
3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bun-
desanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1
erfüllt sind.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über
1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben
ist und
2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates
zur Unabhängigkeit von Kapitalverwaltungsgesell-
schaften vom Mutterunternehmen.
§ 95
Anteilscheine
(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-
scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den
Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den
Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktien-
gesetzes entsprechend. Die Anteilscheine können über
einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermö-
gens ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von
der Kapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver-
wahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann
durch mechanische Vervielfältigung geschehen.
(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden
Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so
geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein ver-
brieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an
den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen
auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige
rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügun-
gen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen. Über den Anteil an den zum Son-
dervermögen gehörenden Gegenständen kann in keiner
anderen Weise verfügt werden.
§ 96
Anteilklassen und
Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können
unter Berücksichtigung der Festlegungen in der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 nach verschiedenen
Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des
Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilswertes,
der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt wer-
den (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse haben
gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei Ein-
führung neuer Anteilklassen für bestehende Sonderver-
mögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen An-
teilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des
Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 können mehrere Son-
dervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik
oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterschei-
den (Teilsondervermögen), zusammengefasst werden
(Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung
neuer Teilsondervermögen dürfen nur zulasten der An-
teilpreise der neuen Teilsondervermögen in Rechnung
gestellt werden. Bei Publikumssondervermögen sind
die Anlagebedingungen eines Teilsondervermögens
und deren Änderungen durch die Bundesanstalt nach
Maßgabe der §§ 162 und 163 zu genehmigen. Bei Spe-
zialsondervermögen sind die Anlagebedingungen eines
Teilsondervermögens und deren wesentliche Änderun-
gen bei der Bundesanstalt gemäß § 273 vorzulegen.
(3) Die jeweiligen Teilsondervermögen einer Umbrella-
Konstruktion sind von den übrigen Teilsondervermögen
der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und
haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger
untereinander wird jedes Teilsondervermögen als ei-
genständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte
von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf ein
Teilsondervermögen, insbesondere dessen Auflegung,
Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken
sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilsonder-
vermögens. Für die auf das einzelne Teilsonderver-
mögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das
betreffende Teilsondervermögen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungs-
legung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse
oder jedes Teilsondervermögens zu erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
tragen.
§ 97
Sammelverwahrung,
Verlust von Anteilscheinen
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im
Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden,
wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert
sind.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder
vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Ge-
genteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für
kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Ge-
winnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so
erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins
auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinn-
anteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeig-
net, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche In-
halt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde
noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesell-
schaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aus-
händigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu
tragen und vorzuschießen.
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn
der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe wider-

spricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer
des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt-
urkunde vorlegt.
§ 98
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen
Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sonderver-
mögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten
sind in den Anlagebedingungen festzulegen. Für ein
Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1
vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen
nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch min-
destens einmal im Jahr erfolgt.
(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen
werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außerge-
wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung
unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger er-
forderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme
ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben wer-
den. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt und den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Son-
dervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Ausset-
zung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und
die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinrei-
chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten
elektronischen Informationsmedien bekannt zu ma-
chen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wie-
deraufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich
nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels
eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4
findet auf Spezial-AIF keine Anwendung.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der An-
teile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anle-
ger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundes-
anstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,
wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem
Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2
Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall
des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nach-
kommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 99
Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt,
die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber
hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kün-
digen. Die Anlagebedingungen können eine längere
Kündigungsfrist vorsehen. Die Anleger sind über eine
nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels
eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unter-
richten. Abweichend von Satz 1 kann für ein Spezial-
sondervermögen in den Anlagebedingungen auch eine
kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden; bei Spezial-
sondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündi-
gung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht er-
forderlich.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ihre
Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt
beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Son-
dervermögen erlischt.
(3) Das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder mit der
Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der
Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-
gels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-
wiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur
Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft aus ei-
nem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund
aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfü-
gungsverbot erlassen, so hat die Verwahrstelle das
Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sonderver-
mögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der
Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Anse-
hung des Sondervermögens bestehenden Gemein-
schaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht
auch nicht einem Gläubiger, Pfandgläubiger, Pfän-
dungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das
Vermögen eines Anlegers zu.
§ 100
Abwicklung des Sondervermögens
(1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft steht, das Sonderver-
mögen auf die Verwahrstelle über,
2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das
Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die
Verwahrstelle über.
(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzu-
wickeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die
Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung abse-
hen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft
die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe
der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. Die
Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbe-
stimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines
Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der
Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt
anzuzeigen.

§ 101
Jahresbericht
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes
OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende
des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermö-
gen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spä-
testens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres
einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstel-
len. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tä-
tigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelau-
fenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben
enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein
Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Son-
dervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss ent-
halten:
1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermö-
gen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensions-
geschäften, Wertpapier-Darlehensgeschäften und
der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensge-
genstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl,
Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbe-
stand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer
Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem
organisierten Markt zugelassene oder in diesen ein-
bezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemis-
sionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen
oder an einem organisierten Markt zugelassen oder
in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wert-
papiere gemäß § 198 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und
verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld-
scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach
geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der An-
lagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des
Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Pos-
ten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert
des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten
der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Invest-
mentanteile sind auch die während des Berichtszeit-
raums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbe-
trag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sonderver-
mögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit
zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegen-
stände Gegenstand von Rechten Dritter sind;
2. die während des Berichtszeitraums abgeschlosse-
nen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-
Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögens-
aufstellung erscheinen. Die während des Berichts-
zeitraums von Spezialsondervermögen nach § 283
getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter
Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt
der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse an-
zugeben;
3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden An-
teile und der Wert eines Anteils gemäß § 168 Ab-
satz 1;
4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie-
derte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu
gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen,
sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung
des Sondervermögens und für die Verwahrstelle,
sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Net-
toertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des
Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte er-
sichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die
Entwicklung des Sondervermögens während des
Berichtszeitraums zu erstellen, die auch Angaben
über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge,
Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen
Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mit-
telzuflüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse
durch Anteilrücknahmen enthalten muss;
5. die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
schlossene Verwendung der Erträge des Sonderver-
mögens;
6. bei Publikumssondervermögen eine vergleichende
Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei
zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Pu-
blikumssondervermögens und der Wert eines Anteils
anzugeben sind.
(2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermö-
gens sind ferner anzugeben:
1. eine als Prozentsatz auszuweisende Gesamtkosten-
quote im Sinne des § 166 Absatz 5 Satz 1; sofern in
den Anlagebedingungen eine erfolgsabhängige Ver-
waltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwal-
tungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung
oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen
nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde,
ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz
des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Pu-
blikumssondervermögens anzugeben;
2. die an die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver-
wahrstelle oder an Dritte geleisteten Vergütungen,
falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen
und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird;
der Anleger ist darauf hinzuweisen, ob und welche
Kosten dem Publikumssondervermögen gesondert
in Rechnung gestellt werden;
3. eine Beschreibung, ob der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft Rückvergütungen der aus dem Sonderver-
mögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten
Vergütungen und Aufwendungserstattungen zuflie-
ßen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher
Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalver-
waltungsgesellschaft geleisteten Vergütungen für
Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sonder-
vermögens auf den Bestand von vermittelten Antei-
len verwendet werden;
4. der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme-
abschläge, die dem Sondervermögen im Berichts-
zeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet
worden sind sowie die Vergütung, die dem Sonder-
vermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
selbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder
einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungs-
vergütung für die im Sondervermögen gehaltenen
Anteile berechnet wurde.

(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich fol-
gende Angaben enthalten:
1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und
variable von der Kapitalverwaltungsgesellschaft an
ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der
Begünstigten und gegebenenfalls der vom inländi-
schen AIF gezahlten Carried Interest;
2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh-
rungskräften und Mitarbeitern der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich
wesentlich auf das Risikoprofil des inländischen
AIF ausgewirkt hat;
3. bei Publikumssondervermögen jede während des
abgelaufenen Geschäftsjahres eingetretene wesent-
liche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführ-
ten Informationen und bei Spezialsondervermögen
jede während des abgelaufenen Geschäftsjahres
eingetretene wesentliche Änderung hinsichtlich der
nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 erste Alternative
in Verbindung mit § 297 Absatz 4 und § 308 Absatz 4
zur Verfügung zu stellenden Informationen.
Die näheren Anforderungen zu Inhalt und Form des
Jahresberichts bestimmen sich für AIF nach den Arti-
keln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013.
§ 102
Abschlussprüfung
Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch
einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer
wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertre-
tern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Bei-
rats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4
und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318
Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des
Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergeb-
nis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be-
sonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist
in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei
der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen,
ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vor-
schriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der
Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Ab-
schlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Publikumssondervermögens unverzüglich nach Been-
digung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen,
der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermö-
gens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.
§ 103
Halbjahresbericht
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publi-
kumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjah-
res einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Anga-
ben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 ent-
halten muss. Sind für das Halbjahr Zwischenausschüt-
tungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die An-
gaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzu-
nehmen.
§ 104
Zwischenbericht
(1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-
mögens während des Geschäftsjahres von der Kapital-
verwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwal-
tungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermö-
gen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Son-
dervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so
hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertra-
gungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der
den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß
§ 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist der überneh-
menden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft des übernehmenden Son-
dervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszuhän-
digen.
(2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist
§ 102 entsprechend anzuwenden.
§ 105
Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem
ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt,
einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforde-
rungen an einen Jahresbericht entspricht.
(2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die
Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die
Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu
erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbe-
richt nach § 101 entspricht.
(3) Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den
Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1
ist § 102 entsprechend anzuwenden.
§ 106
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Be-
richte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über
den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung
von Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 107
Veröffentlichung der
Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-,
Auflösungs- und Abwicklungsberichte
(1) Der Jahresbericht
1. eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,

2. eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjah-
resbericht eines Publikumssondervermögens ist spä-
testens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesan-
zeiger bekannt zu machen.
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht
sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bun-
desanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104
und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbe-
richt, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Ab-
wicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Ver-
wendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt
sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52
verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfü-
gung zu stellen.
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-
formationen angegeben sind.
(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der
Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Unterabschnitt 3
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für Investmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital
§ 108
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktien-
gesellschaft betrieben werden.
(2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränder-
lichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktien-
gesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150
bis 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktien-
gesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Un-
terabschnitts nichts anderes ergibt. § 3 Absatz 2 des
Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs
sind auf Anlageaktien einer extern verwalteten Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
nicht anzuwenden.
(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist
§ 19 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach
§ 19 Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle
von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten wird oder die Gesell-
schaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Betei-
ligung gerät und
2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach
§ 19 Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Betei-
ligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte
oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat
oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.
(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2
und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 5 und § 96 entsprechend anwendbar.
(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital ist das Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.
§ 109
Aktien
(1) Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital bestehen aus Unternehmensak-
tien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesell-
schaft, die als Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital errichtet wurde, kann auf die
Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
tal lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als
Stückaktien begeben werden und am Vermögen der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt
sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft
lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruch-
teilen zu.
(2) Die Personen, die die Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital unter Leistung der
erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unterneh-
mensaktien übernehmen. Nach der Gründung können
weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und
Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden.
Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten.
Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital berechtigt und haben ein
Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien
ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte
und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unter-
nehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person
sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die
Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
(3) Anlageaktien können erst nach Eintragung der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
in das Handelsregister begeben werden. Sie berechti-
gen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der
Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein
Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investment-
aktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf An-
lageaktien findet § 139 Absatz 2 des Aktiengesetzes
keine Anwendung.
(4) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
gabepreises ausgegeben werden.
(5) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
§ 110
Satzung
(1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital muss die Bestimmung enthal-
ten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem
Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert
des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der
jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-

gen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der
aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei-
ten.
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensge-
genstand der Investmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital muss ausschließlich die Anlage und
Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrate-
gie und dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-
meinschaftlichen Kapitalanlage
1. bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital nach Kapitel 2 Abschnitt 1
und 2,
2. bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital nach Kapitel 2 Ab-
schnitt 1 und 3 und
3. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1
und 2
zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vor-
zusehen, dass die Aktionäre mindestens einmal pro
Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben.
(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesell-
schaften mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich
festlegen, dass die Aktien ausschließlich von professio-
nellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern er-
worben werden dürfen.
(4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Invest-
mentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung.
§ 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 9 gilt entsprechend.
§ 111
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital sind zusätzlich zur
Satzung zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind
nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkun-
dung ist nicht erforderlich. In allen Fällen, in denen die
Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer
Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die
jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind
diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung
zu stellen.
§ 112
Verwaltung und Anlage
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegen-
stand entsprechende externe Kapitalverwaltungsge-
sellschaft bestellen. Dieser obliegt neben der Ausfüh-
rung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbeson-
dere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
Die Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsge-
sellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Un-
ternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzu-
sehen. § 99 ist entsprechend anzuwenden. § 100 ist
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen
nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über-
geht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital
a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital um-
wandelt oder
b) keine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
stellt und
2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital jeweils von der Bundes-
anstalt genehmigt wird und
b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wird.
(2) Eine intern verwaltete Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital darf bewegliches
und unbewegliches Vermögen erwerben, das für den
Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist
(Investmentbetriebsvermögen). Den Erwerb darf sie
nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien
bestreiten. Als Publikumsinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital darf sie maximal Kredite in
Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsver-
mögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbe-
weglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Aus-
übung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme
darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß
§ 199 nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit
der Kreditaufnahme gemäß § 221 Absatz 6 nicht mehr
als 25 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
§ 113
Erlaubnisantrag und
Erlaubniserteilung bei der extern
verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(1) Eine extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftli-
chen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. Die Erlaubnis
darf der extern verwalteten OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft nur erteilt werden, wenn
1. sie eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft benannt hat,
2. die Geschäftsleiter der OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der
OGAW-Investmentaktiengesellschaft erforderliche
fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art
des Unternehmensgegenstandes der OGAW-Invest-
mentaktiengesellschaft, und
3. die Satzung der OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft den Anforderungen dieses Gesetzes ent-
spricht.
Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einrei-
chung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine
Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu
begründen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
insbesondere dann aufheben, wenn
1. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft die Erlaub-
nis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige
rechtswidrige Weise erhalten hat,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr er-
füllt sind oder

3. die OGAW-Investmentaktiengesellschaft nachhaltig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
Die §§ 15, 16 und 39 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundes-
anstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberu-
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
§ 114
Unterschreitung des
Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und
den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Ge-
sellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals
oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel
gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber
den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver-
sammlung einzuberufen.
§ 115
Gesellschaftskapital
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesell-
schaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage-
aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktio-
näre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht ent-
sprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre
haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen
nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimm-
recht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Ge-
sellschaftskapital erhöht.
§ 116
Veränderliches Kapital,
Rücknahme von Aktien
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital kann in den Grenzen eines in der
Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchst-
kapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.
(2) Aktionäre können von der Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital verlangen, dass
ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesell-
schaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur
Rücknahme besteht bei einer intern verwalteten Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nur,
wenn durch die Erfüllung des Rücknahmeanspruchs
das Gesellschaftsvermögen den Betrag des Anfangs-
kapitals und der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel
gemäß § 25 nicht unterschreitet. Unternehmensaktio-
näre können die Rücknahme ihrer Aktien ferner nur ver-
langen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen
und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktio-
näre der Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich
erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrit-
ten wird; bei einer extern verwalteten Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital darf bezogen
auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag
von 50 000 Euro nicht unterschritten werden. Die Ein-
zelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zah-
lung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien
gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Be-
schränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe
der Aktien in der Satzung gelten § 98 Absatz 2 und 3,
die §§ 223, 227 oder 283 Absatz 3 entsprechend.
(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesell-
schaftskapital herabgesetzt.
§ 117
Teilgesellschaftsvermögen;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital kann Teilgesellschaftsvermögen bilden.
Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch
den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichts-
rats; die Zustimmung der Hauptversammlung ist nicht
erforderlich.
(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs-
und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Ver-
hältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilge-
sellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschafts-
vermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und
Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermö-
gen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung und
Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegen-
stände dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf
das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden
Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesell-
schaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrecht-
liche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
tal und die Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermö-
gens.
(3) § 109 Absatz 1 Satz 3 gilt bei der Investmentak-
tiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen mit der
Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsver-
mögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesell-
schaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.
(4) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell-
schaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilpreise
der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-
stellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-
sellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
(5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla-
gebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsinvestment-
aktiengesellschaften müssen diese Anlagebedingun-
gen mindestens die Angaben nach § 162 enthalten.
Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind
gemäß § 163 von der Bundesanstalt zu genehmigen.
Bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften sind die An-
lagebedingungen der Teilgesellschaftsvermögen sowie
wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen ge-
mäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen.
(6) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-
wahrstelle zu benennen.
(7) Eine Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen bildet,
hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass
für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebe-
dingungen gelten. In allen Fällen, in denen die Satzung
veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur
Verfügung gestellt werden muss, sind die jeweiligen

Anlagebedingungen ebenfalls zu veröffentlichen, aus-
zuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu
stellen.
(8) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital, die Teilgesellschaftsvermögen
bildet, kann vorsehen, dass der Vorstand mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats oder der Verwahrstelle die Auf-
lösung eines Teilgesellschaftsvermögens beschließen
kann. Der Auflösungsbeschluss des Vorstands wird
sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesan-
zeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den
nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzu-
nehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsver-
mögens gilt § 100 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle-
gung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell-
schaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 118
Firma und
zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des
Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-
sellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkür-
zung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Ge-
schäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes
muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des
Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer
Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsver-
mögen muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesell-
schaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-
sellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein
oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie
verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungs-
rechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hin-
zuweisen.
§ 119
Vorstand, Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital besteht aus mindestens
zwei Personen. Er ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ-
lichen Interesse der Aktionäre und der Integrität
des Marktes zu handeln,
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse
des von ihm verwalteten Vermögens und der Integri-
tät des Marktes auszuüben und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Ak-
tionäre gelöst werden.
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
ben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.
(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital müssen
zuverlässig sein und die zur Leitung der Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital erforder-
liche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die
Art des Unternehmensgegenstandes der Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital.
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-
glieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,
dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab-
satz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei-
den von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes-
anstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit-
glieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den
Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer-
den, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital dürfen Vermögensgegenstände weder an die In-
vestmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser
erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der
Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon nicht er-
fasst.
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-
stands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der
Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver-
lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-
liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder
2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-
tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
des Geldwäschegesetzes verstoßen.
§ 120
Jahresabschluss und
Lagebericht; Verordnungsermächtigung
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital sind die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die
gesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den
Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier
Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publi-
kumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate
nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-
derung, Ansatz und Bewertung von dem Sonderver-
mögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und
Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen-
dungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech-
nung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital ohne die Angabe nach § 101
Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht be-
reits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind.
Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit ver-
änderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben
nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.
(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101
Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert
aufzuführen.
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge-
nannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlus-
ses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Ab-
satz 3 zu machen. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwen-
den.
(7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital nach § 37v des Wertpapierhan-
delsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht
zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die
Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzu-
legen. Die Übermittlung dieser Angaben kann geson-
dert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanz-
bericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanz-
bericht spätestens vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres zu veröffentlichen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas-
sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 121
Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und
den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital zu prüfen und über das Ergeb-
nis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstat-
ten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats,
nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht
zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschluss-
prüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresab-
schluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergeb-
nis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem be-
sonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist
in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der
besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn für jedes
einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere
Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktiengesell-
schaften mit veränderlichem Kapital wird der Ab-
schlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der
Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat be-
auftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegen-
über der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3
bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsge-
setzbuchs gelten entsprechend.
(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich
bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwal-
tung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital die Vorschriften dieses Ge-
setzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1,
2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie
Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Ab-
satz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die
Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingun-
gen beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er ins-
besondere festzustellen, ob die Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht
nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11,
Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach
den §§ 36 und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen
nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im
Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Ab-
schlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der
Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prü-
fung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über
die Prüfung der Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital ist der Bundesanstalt auf
Verlangen einzureichen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-
lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheit-
liche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der In-
vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
tal zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.
§ 122
Halbjahres- und Liquidationsbericht
(1) Soweit die Publikumsinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines
Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapier-
handelsgesetzes verpflichtet ist, ist § 120 entspre-
chend anzuwenden. Dabei gelten die Verweise in
§ 120 Absatz 3 bis 6 auf § 101 nur in dem für den Halb-
jahresbericht gemäß § 103 erforderlichen Umfang. So-
weit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch
den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 121 Absatz 2 und 3
entsprechend. Anderenfalls hat die Halbjahresbericht-
erstattung nach Maßgabe der §§ 103 und 107 zu erfol-
gen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Publi-
kumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital sind die §§ 120 und 121 entsprechend anzu-
wenden.
§ 123
Offenlegung und Vorlage von Berichten
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an
die Gesellschafter, jedoch bei
1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätes-
tens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres
nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen.
(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt
nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsge-
setzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bun-
desanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-
formationen angegebenen sind.
(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss
und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.
(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jah-
resabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach
der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüg-
lich nach der Erstellung einzureichen.
Unterabschnitt 4
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r o ff e n
Investmentkommanditgesellschaften
§ 124
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1) Offene Investmentkommanditgesellschaften dür-
fen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft
betrieben werden. Die Bestimmungen des Handels-
gesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den
Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
ergibt.
(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft
sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Ab-
satz 1 entsprechend anwendbar.
§ 125
Gesellschaftsvertrag
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh-
mensgegenstand der offenen Investmentkommandit-
gesellschaft muss ausschließlich die Anlage und
Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlage-
strategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273
bis 284 zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesell-
schaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditis-
ten mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rück-
gabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133
haben und dass die Anteile der Gesellschaft aus-
schließlich von professionellen Anlegern und semipro-
fessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter
vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in
Textform erfolgen und
2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung
ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem
die offene Investmentkommanditgesellschaft den
Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab-
satz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge-
wichen werden.
§ 126
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschafts-
vertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht
Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. In allen Fällen,
in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausge-
händigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt
werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen
zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffent-
lichen oder zur Verfügung zu stellen.
§ 127
Anleger
(1) Anteile an offenen Investmentkommanditgesell-
schaften und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen
e Investmentkommanditgesellschaften dürfen aus-
schließlich von professionellen und semiprofessionellen
Anlegern erworben werden. Die Anleger dürfen sich an
offenen Investmentkommanditgesellschaften nur un-
mittelbar als Kommanditisten beteiligen.
(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter
den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu-
stimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen.
Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin-
zuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft
unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück-
gewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.
(3) Der Anspruch der offenen Investmentkommandit-
gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung
der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage
erbracht hat. Die Kommanditisten sind nicht verpflich-
tet, entstandene Verluste auszugleichen. Eine Nach-
schusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen.
§ 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abding-
bar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-
sam.
(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-
hende offene Investmentkommanditgesellschaft wird
erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditis-
ten im Handelsregister wirksam.

§ 128
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der offenen Investment-
kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei
Personen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch
dann erfüllt, wenn Geschäftsführer der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft eine juristische Person ist,
deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei Personen
wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung ist ver-
pflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen
Interesse der Gesellschafter und der Integrität des
Marktes zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des
von ihr verwalteten Vermögens und der Integrität
des Marktes auszuüben und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
Gesellschafter gelöst werden.
Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han-
deln.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung der offenen
Investmentkommanditgesellschaft müssen zuverlässig
sein und die zur Leitung der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft erforderliche fachliche Eignung
haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmens-
gegenstandes der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft.
(3) Mitglieder der Geschäftsführung der offenen In-
vestmentkommanditgesellschaft dürfen Vermögens-
gegenstände weder an die offene Investmentkomman-
ditgesellschaft veräußern noch von dieser erwerben.
Erwerb und Veräußerung von Kommanditanteilen durch
die Mitglieder der Geschäftsführung sind davon nicht
erfasst.
(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh-
rung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäfts-
führung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung
erforderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3
nicht haben oder
2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge-
schäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver-
stoßen.
§ 129
Verwaltung und Anlage
(1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-
chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-
len. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwal-
tung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung
der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist
kein Fall des § 36. Die externe AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der
offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündi-
gen. § 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesell-
schaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur
Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkom-
manditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete
offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt
oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wurde. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet
keine Anwendung.
§ 130
Unterschreitung des
Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Eine intern verwaltete offene Investmentkommandit-
gesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern
unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsver-
mögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert
der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25
unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anle-
gern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschaf-
terversammlung einzuberufen.
§ 131
Gesellschaftsvermögen
(1) Eine intern verwaltete offene Investmentkom-
manditgesellschaft darf bewegliches und unbeweg-
liches Vermögen erwerben, das für den Betrieb der In-
vestmentkommanditgesellschaft notwendig ist. Hierfür
hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das rechne-
risch bei den Kapitalanteilen der geschäftsführenden
Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf sie
nicht mit Kapital aus der Begebung von Kommanditan-
teilen an Anleger bestreiten.
(2) Die Einlagen der Anleger, die sich als Komman-
ditisten beteiligen, die im Zusammenhang mit der An-
lagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Vermögensge-
genstände, für die Vermögensgegenstände erhaltene
Sicherheiten sowie liquide Mittel werden rechnerisch
dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bilden das
Kommanditanlagevermögen.
§ 132
Teilgesellschaftsvermögen;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bildung von
Teilgesellschaftsvermögen vorsehen. Die Teilgesell-
schaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrecht-
lich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Anleger un-
tereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als
eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die
Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf
ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere auf des-
sen Bildung, Verwaltung und Auflösung, beschränken
sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilgesell-
schaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesell-
schaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet
nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die
haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch

für den Fall der Insolvenz der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft und die Abwicklung eines Teilge-
sellschaftsvermögens.
(2) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anla-
gebedingungen zu erstellen. Die Anlagebedingungen
eines Teilgesellschaftsvermögens und deren wesent-
liche Änderungen sind der Bundesanstalt nach Maß-
gabe von § 273 vorzulegen.
(3) Die Kosten für die Auflegung neuer Teilgesell-
schaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise
der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung ge-
stellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilge-
sellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
(4) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Ver-
wahrstelle zu benennen.
(5) Die persönlich haftenden Gesellschafter haften
für die Verbindlichkeiten sämtlicher Teilgesellschafts-
vermögen. Die Kommanditisten haften gemäß den
§§ 171 bis 176 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung
mit den Vorschriften dieses Unterabschnitts nur für Ver-
bindlichkeiten des sie betreffenden Teilgesellschafts-
vermögens.
(6) Der Gesellschaftsvertrag muss vorsehen, dass
über Angelegenheiten, die die offene Investmentkom-
manditgesellschaft insgesamt betreffen, in einer Gesell-
schafterversammlung entschieden wird, zu der Anleger
sämtlicher Teilgesellschaftsvermögen geladen werden.
(7) Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass
die Geschäftsführung die Auflösung eines Teilgesell-
schaftsvermögens mit Zustimmung der Verwahrstelle
beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss wird sechs
Monate nach Mitteilung des Beschlusses an die Anle-
ger des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens wirk-
sam, es sei denn, die Anleger stimmen einer früheren
Auflösung zu. Der Auflösungsbeschluss ist in den
nächsten Jahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick-
lung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 100 Absatz 1
und 2 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungsle-
gung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesell-
schaftsvermögens zu erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 133
Veränderliches Kapital,
Kündigung von Kommanditanteilen
(1) Kommanditisten können mindestens einmal pro
Jahr ihre Kommanditbeteiligung in voller Höhe oder zu
einem Teilbetrag kündigen. Kündigt ein Kommanditist,
erhält er einen Abfindungsanspruch gegen die offene
Investmentkommanditgesellschaft in Höhe seines ge-
kündigten Anteils am Wert des Gesellschaftsvermö-
gens, gegebenenfalls abzüglich der Aufwendungen,
die der offenen Investmentkommanditgesellschaft ent-
standen sind. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1
besteht bei der intern verwalteten offenen Investment-
kommanditgesellschaft nur, wenn durch die Erfüllung
des Abfindungsanspruchs das Gesellschaftsvermögen
den Betrag des Anfangskapitals und der zusätzlich er-
forderlichen Eigenmittel gemäß § 25 nicht unterschrei-
tet. Die Einzelheiten der Kündigung regelt der Gesell-
schaftsvertrag. Für die Beschränkung des Rechts der
Anleger auf Kündigung nach Satz 1 im Gesellschafts-
vertrag gelten § 98 Absatz 2 und 3 und § 283 Absatz 3
entsprechend.
(2) Die Erfüllung des Abfindungsanspruchs gilt nicht
als Rückzahlung der Einlage des Kommanditisten. Ab
dem Zeitpunkt des Ausscheidens haftet der ausge-
schiedene Kommanditist nicht für Verbindlichkeiten
der offenen Investmentkommanditgesellschaft.
§ 134
Firma und
zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
(1) Die Firma der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-
mer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „of-
fene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine all-
gemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.
(2) Die Firma einer offenen Investmentkommanditge-
sellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber
hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten. Wird die Investmentkomman-
ditgesellschaft im Rechtsverkehr lediglich für ein oder
mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, ist sie ver-
pflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrecht-
liche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzu-
weisen.
§ 135
Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die
offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn
auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzu-
wenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjah-
res spätestens sechs Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der
folgenden Absätze zu erstellen. Der Jahresbericht be-
steht mindestens aus
1. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-
stellten und von einem Abschlussprüfer geprüften
Jahresabschluss,
2. dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufge-
stellten und von einem Abschlussprüfer geprüften
Lagebericht,
3. einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entspre-
chenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der of-
fenen Investmentkommanditgesellschaft sowie
4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach
§ 136.
(2) Auf den Jahresabschluss der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft sind die Bestimmungen
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für
den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus
den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Glie-
derung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermö-
gen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schul-
den ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwen-
dungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrech-
nung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.
(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Ab-
satz 1, ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Ab-
sätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind.
(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101
Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert
aufzuführen.
(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach
§ 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist
anzuwenden.
(8) Soweit die offene Investmentkommanditgesell-
schaft nach § 37v des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
pflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind
den Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden An-
gaben nach den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzule-
gen. Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert
spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres
oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht
erfolgen.
(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri-
vatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das
Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er-
träge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen werden.
(10) Bei der intern verwalteten offenen Investment-
kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
hat in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrech-
nung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebs-
vermögens und des Investmentanlagevermögens so-
wie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und
Erträge zu erfolgen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlas-
sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 136
Abschlussprüfung;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der of-
fenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch ei-
nen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmun-
gen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-
prüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufas-
sen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresab-
schluss wiederzugeben.
(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnah-
men, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den ein-
zelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen
und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
(3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
festzustellen, ob die offene Investmentkommanditge-
sellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des
zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet
hat. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen,
ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die
Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis
3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforde-
rungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderun-
gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis
10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen
nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das
Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im
Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. Der Bericht
über die Prüfung der offenen Investmentkommanditge-
sellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Ab-
schlussprüfer einzureichen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellun-
gen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu er-
lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitli-
che Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offe-
nen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 137
Vorlage von Berichten
Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage
vorgelegt.
§ 138
Auflösung und Liquidation
(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt
nicht. Ein Gesellschafter der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ab-
lauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer
für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft au-
ßerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der
Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen
Investmentkommanditgesellschaft.

Abschnitt 5
Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für geschlossene
inländische Investmentvermögen
§ 139
Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dür-
fen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Ka-
pital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2
oder als geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3
aufgelegt werden.
Unterabschnitt 2
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für Investmentaktiengesellschaften
mit fixem Kapital
§ 140
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1) Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft be-
trieben werden. Die Vorschriften des Aktiengesetzes
sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften die-
ses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158, 161 und 278
bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
(3) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und
§ 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
§ 141
Aktien
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
gabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
§ 142
Satzung
Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-
stand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapi-
tal muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer
Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur ge-
meinschaftlichen Kapitalanlage
1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fi-
xem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und
2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem
Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292
zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von Spe-
zialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesell-
schaft ausschließlich von professionellen Anlegern und
semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
§ 143
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu
erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestand-
teil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht
erforderlich. In allen Fällen, in denen die Satzung ver-
öffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur
Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen
Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese eben-
falls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer
Weise zur Verfügung zu stellen.
§ 144
Verwaltung und Anlage
Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entspre-
chende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-
len. Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemei-
nen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage
und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital. Die Bestellung einer externen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsge-
sellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als
Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes an-
zusehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden:
1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er-
folgen;
2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält-
nis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um
die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin-
vestmentaktiengesellschaften muss die Kündi-
gungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra-
gen.
§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsver-
mögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung
übergeht, wenn
1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentak-
tiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder
b) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft bestellt und
2. dies
a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit
fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt ge-
nehmigt wird und
b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fi-
xem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt
wird.
§ 145
Unterschreitung des
Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft
mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktio-
nären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-
schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder

den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge-
mäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber
den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptver-
sammlung einzuberufen.
§ 146
Firma
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fi-
xem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktienge-
setzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten.
§ 147
Vorstand, Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft
mit fixem Kapital besteht aus mindestens zwei Perso-
nen. Er ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließ-
lichen Interesse der Aktionäre und der Integrität
des Marktes zu handeln,
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse
des von ihm verwalteten Vermögens und der Integri-
tät des Marktes auszuüben und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
Aktionäre gelöst werden.
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
ben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln.
(2) Die Mitglieder des Vorstands der Investmentak-
tiengesellschaft mit fixem Kapital müssen zuverlässig
sein und die zur Leitung der Investmentaktiengesell-
schaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in
Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital.
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mit-
glieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten,
dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Ab-
satz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausschei-
den von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundes-
anstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmit-
glieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den
Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt wer-
den, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
(4) Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dür-
fen Vermögensgegenstände weder an die Investment-
aktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwer-
ben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Invest-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital durch die Mit-
glieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind davon
nicht erfasst.
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Vor-
stands oder von Mitgliedern des Vorstands verlangen
und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der
Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nicht zuver-
lässig sind oder die zur Leitung erforderliche fach-
liche Eignung gemäß Absatz 2 nicht haben oder
2. der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands nachhal-
tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder
des Geldwäschegesetzes verstoßen.
§ 148
Rechnungslegung
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht
einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind
bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fi-
xem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1
Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses an-
zugeben:
1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesell-
schaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2
bis 6,
2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesell-
schaften,
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Er-
werbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Ab-
satz 1 ermittelte Wert anzusetzen.
Unterabschnitt 3
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für geschlossene
Investmentkommanditgesellschaften
§ 149
Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaf-
ten dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesell-
schaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus
den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes
ergibt.
(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditge-
sellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 150
Gesellschaftsvertrag
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schrift-
form.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unterneh-
mensgegenstand der geschlossenen Investmentkom-
manditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage
und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten An-
lagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkomman-
ditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge-
sellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285
bis 292

zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag
von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditge-
sellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile
der Gesellschaft ausschließlich von professionellen An-
legern und semiprofessionellen Anlegern erworben
werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
1. Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter
vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in
Textform erfolgen und
2. über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung
ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem
die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Ab-
satz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abge-
wichen werden.
§ 151
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Ge-
sellschaftsvertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen
sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. In al-
len Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffent-
licht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfü-
gung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anla-
gebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls
zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer
Weise zur Verfügung zu stellen.
§ 152
Anleger
(1) Anleger dürfen sich an der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft nur unmittelbar als Kom-
manditisten beteiligen. Abweichend von Satz 1 dürfen
sich Anleger an der geschlossenen Publikumsinvest-
mentkommanditgesellschaft auch mittelbar über einen
Kommanditisten (Treuhandkommanditisten) beteiligen.
Bei mittelbarer Beteiligung über einen Treuhandkom-
manditisten hat der mittelbar beteiligte Anleger im In-
nenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter
zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kom-
manditist. Der mittelbar beteiligte Anleger oder der am
Erwerb einer mittelbaren Beteiligung Interessierte gilt
als Anleger oder am Erwerb eines Anteils Interessierter
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter
den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zu-
stimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen.
Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hin-
zuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft
unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rück-
gewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Bei mit-
telbarer Beteiligung über einen Treuhandkommanditis-
ten bedarf die Rückgewähr der Einlage oder eine Aus-
schüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter
den Betrag der Einlage herabmindert, zusätzlich der
Zustimmung des betroffenen mittelbar beteiligten An-
legers; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anspruch der geschlossenen Investment-
kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten
auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kom-
manditeinlage erbracht hat. Die Kommanditisten sind
nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen.
Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausge-
schlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen
sind unwirksam.
(4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine beste-
hende geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des
Kommanditisten im Handelsregister wirksam.
(5) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaften können die Kommanditisten
dem Geschäftsbeginn nicht zustimmen, bevor die Ge-
sellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
(6) Scheidet ein Kommanditist während der Laufzeit
der Investmentkommanditgesellschaft aus der Invest-
mentkommanditgesellschaft aus, gilt die Erfüllung des
Abfindungsanspruchs nicht als Rückzahlung der Ein-
lage des Kommanditisten. Ab dem Zeitpunkt des Aus-
scheidens haftet der ausgeschiedene Kommanditist
nicht für Verbindlichkeiten der Investmentkommandit-
gesellschaft.
(7) Bei geschlossenen Publikumsinvestmentkom-
manditgesellschaften sind Sacheinlagen unzulässig.
§ 153
Geschäftsführung, Beirat
(1) Die Geschäftsführung der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft besteht aus mindestens
zwei Personen. Die Voraussetzung nach Satz 1 ist auch
dann erfüllt, wenn Geschäftsführer der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft eine juristische Per-
son ist, deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei
Personen wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung
ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen
Interesse der Gesellschafter und der Integrität des
Marktes zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des
von ihr verwalteten Vermögens und der Integrität
des Marktes auszuüben und
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
Gesellschafter gelöst werden.
Die Geschäftsführung hat bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu han-
deln.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen zu-
verlässig sein und die zur Leitung der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft erforderliche fach-
liche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Un-
ternehmensgegenstandes der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft.

(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsin-
vestmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bil-
den, der die Geschäftsführung bei der Umsetzung der
Anlagebedingungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4
und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Persönlich-
keit und die Sachkunde der Mitglieder des Beirats müs-
sen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anle-
ger gewahrt werden. Die Bestellung und das Ausschei-
den von Mitgliedern des Beirats ist der Bundesanstalt
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Mitglieder der Geschäftsführung oder des Beirats
der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
dürfen Vermögensgegenstände weder an die Invest-
mentkommanditgesellschaft veräußern noch von dieser
erwerben. Erwerb und Veräußerung von Kommanditan-
teilen durch die Mitglieder der Geschäftsführung sind
davon nicht erfasst.
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung der Ge-
schäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsfüh-
rung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Geschäftsführung oder Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung er-
forderliche fachliche Eignung gemäß Absatz 3 nicht
haben oder
2. die Geschäftsführung oder Mitglieder der Ge-
schäftsführung nachhaltig gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes ver-
stoßen.
§ 154
Verwaltung und Anlage
(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand ent-
sprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die
Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermö-
gens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwal-
tung der Mittel der geschlossenen Investmentkomman-
ditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit
den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund er-
folgen;
2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhält-
nis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um
die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsin-
vestmentkommanditgesellschaften muss die Kündi-
gungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betra-
gen.
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den
Maßgaben, dass
1. das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermö-
gen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung
übergeht, wenn die geschlossene Investmentkom-
manditgesellschaft sich nicht in eine intern verwal-
tete offene Investmentkommanditgesellschaft um-
wandelt oder keine andere externe AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft benennt und dies bei
geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditge-
sellschaften jeweils von der Bundesanstalt geneh-
migt wird und bei geschlossenen Spezialinvestment-
kommanditgesellschaften jeweils der Bundesanstalt
angezeigt wird;
2. die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Li-
quidators als der Verwahrstelle beschließen können;
§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwen-
dung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle
als Liquidator erfolgt.
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag,
an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens er-
lischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den
Anforderungen nach § 158 entspricht.
§ 155
Unterschreitung des
Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkom-
manditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den An-
legern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesell-
schaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder
den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel ge-
mäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber
den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Ge-
sellschafterversammlung einzuberufen.
§ 156
Gesellschaftsvermögen
(1) Eine intern verwaltete geschlossene Investment-
kommanditgesellschaft darf bewegliches und unbe-
wegliches Vermögen erwerben, das für den Betrieb
der Investmentkommanditgesellschaft notwendig ist.
Hierfür hat sie ein Betriebsvermögen zu bilden, das
rechnerisch bei den Kapitalanteilen der geschäftsfüh-
renden Gesellschafter zu erfassen ist. Den Erwerb darf
sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Komman-
ditanteilen an Anleger bestreiten.
(2) Die Einlagen der Anleger, die im Zusammenhang
mit der Anlagetätigkeit erhaltenen und verwalteten Ver-
mögensgegenstände, für die Vermögensgegenstände
erhaltene Sicherheiten sowie liquide Mittel werden
rechnerisch dem Kommanditkapital zugeordnet. Sie bil-
den das Kommanditanlagevermögen.
§ 157
Firma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommandit-
gesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Num-
mer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „ge-
schlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder
eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Be-
zeichnung enthalten.
§ 158
Jahresbericht
Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zu-
sätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikums-
investmentkommanditgesellschaften die in § 101 Ab-

satz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung
nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Ab-
satz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.
§ 159
Abschlussprüfung
§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkomman-
ditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist
auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommandit-
gesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen
Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüg-
lich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt
einzureichen ist.
§ 160
Offenlegung
und Vorlage von Berichten
(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer ge-
schlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesell-
schaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Han-
delsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens
sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach
Maßgabe des insoweit anzuwendenden § 325 Absatz 1
Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handels-
gesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und
§ 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsin-
vestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss
dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerin-
formationen angegeben sind.
(3) Einem Anleger der geschlossenen Investment-
kommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf An-
frage vorgelegt.
(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkomman-
ditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbe-
richt unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
§ 161
Auflösung und Liquidation
(1) § 133 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gilt
nicht. Ein Gesellschafter der geschlossenen Invest-
mentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor
dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei
einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft
außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 133 Absatz 2 und 3
des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
den.
(2) Wird eine geschlossene Publikumsinvestment-
kommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator
jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung be-
endet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der
den Anforderungen nach § 158 entspricht.
(3) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der
Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlos-
senen Investmentkommanditgesellschaft.
Kapitel 2
Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für
offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 162
Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Publikums-
sondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft zu den Anlegern eines inländischen
OGAW-Sondervermögens bestimmt oder
2. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-
schaft zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft zu den Anlegern einer inlän-
dischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft be-
stimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
festzuhalten.
(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-
zeichnung des Investmentvermögens sowie der An-
gabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsge-
sellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:
1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu be-
schaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins-
besondere, welche Vermögensgegenstände in wel-
chem Umfang erworben werden dürfen, die Arten
der Investmentvermögen, deren Anteile oder Aktien
für das Investmentvermögen erworben werden dür-
fen sowie der Anteil des Investmentvermögens, der
höchstens in Anteilen oder Aktien der jeweiligen Art
gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und
mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getä-
tigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankgut-
haben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird;
Techniken und Instrumente, von denen bei der Ver-
waltung des Investmentvermögens Gebrauch ge-
macht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnah-
men für Rechnung des Investmentvermögens;
2. wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen
zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist,
einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzu-
bilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet wer-
den soll und dass die in § 206 genannten Grenzen
überschritten werden dürfen;
3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
stände im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft
oder im Miteigentum der Anleger stehen;
4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-
gungen und bei welchen Stellen die Anleger die
Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der An-
teile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft
verlangen können; Voraussetzungen, unter denen

die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch
der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann;
5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der
Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die
Entwicklung des Investmentvermögens und seine
Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zu-
gänglich gemacht werden;
6. ob Erträge des Investmentvermögens auszuschüt-
ten oder wieder anzulegen sind und ob auf Erträge
entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege-
bene Anteile oder Aktien zur Ausschüttung heran-
gezogen werden können (Ertragsausgleichsverfah-
ren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewin-
nen vorgesehen ist;
7. wann und in welcher Weise das Investmentvermö-
gen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet
wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;
8. ob das Investmentvermögen verschiedene Teilin-
vestmentvermögen umfasst, unter welchen Voraus-
setzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen
Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach
welchen Grundsätzen die Teilinvestmentvermögen
gebildet und welche Rechte ihnen gemäß § 96 Ab-
satz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfah-
ren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit
Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung
des Wertes der Anteile oder Aktien der Teilinvest-
mentvermögen;
9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile
oder Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausge-
geben werden und das Verfahren gemäß § 96 Ab-
satz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für
die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien
jeder Anteil- oder Aktienklasse;
10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Invest-
mentvermögen in ein anderes Investmentvermögen
aufgenommen werden darf und ob und unter wel-
chen Voraussetzungen ein anderes Investmentver-
mögen aufgenommen werden darf;
11. nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf
Grund welcher Berechnung die Vergütungen und
Aufwendungserstattungen aus dem Investmentver-
mögen an die Verwaltungsgesellschaft, die Ver-
wahrstelle und Dritte zu leisten sind;
12. Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile
oder Aktien oder der Abschlag bei der Rücknahme
sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kos-
ten einschließlich deren Berechnung;
13. falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen
und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird,
die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten
sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den
Hinweis, ob und welche Kosten dem Investment-
vermögen gesondert in Rechnung gestellt werden;
14. dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
schläge offenzulegen ist, die dem Investmentver-
mögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und
die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne
der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie
die Vergütung offenzulegen ist, die dem Invest-
mentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft
selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder
einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesell-
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwal-
tungsvergütung für die im Investmentvermögen ge-
haltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.
§ 163
Genehmigung
der Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen sowie deren Änderung
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge-
nehmigung kann nur von folgenden Verwaltungsgesell-
schaften beantragt werden:
1. von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die be-
troffene Art von Investmentvermögen verwalten dür-
fen und
2. in Bezug auf inländische OGAW von EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaften, die von den zuständigen
Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates eine Zulas-
sung zur Verwaltung von OGAW erhalten haben, de-
ren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, die den
Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, das Anzeigever-
fahren nach den §§ 51 und 52 erfolgreich durchlau-
fen und der Bundesanstalt darüber hinaus die in § 52
Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Unterlagen für das be-
troffene Investmentvermögen vorgelegt oder auf
diese gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 verwiesen haben.
(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags
zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetz-
lichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von
einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 2 gestellt wurde. Sind die Voraussetzungen für
die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt
dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1
unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder
geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Ist
die Antragstellerin eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft, hört die Bundesanstalt vor einer Mitteilung nach
Satz 2 die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft an. Mit dem
Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen
beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Geneh-
migungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2
nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft
hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5
schriftlich zu bestätigen. Der Genehmigungsantrag ist
von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bun-
desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-
mungen versehen. Die Verwaltungsgesellschaft darf
die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur bei-
fügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
erteilt worden ist. Die von der Bundesanstalt genehmig-
ten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der je-
weils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapi-
talverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
Publikums-AIF dürfen die Anlagebedingungen erst ver-
öffentlicht werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft
mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß
§ 316 beginnen darf.

(3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Investment-
vermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesan-
stalt die Genehmigung nur, wenn die Verwaltungsge-
sellschaft die Änderungen der Anlagebedingungen min-
destens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Ab-
satz 4 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien
ohne weitere Kosten zu verlangen oder
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile oder Ak-
tien ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
oder Aktien eines anderen Investmentvermögens,
das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar
ist und von derselben Verwaltungsgesellschaft oder
von einem Unternehmen, das zu der Verwaltungsge-
sellschaft in einer Verbindung im Sinne des § 290
des Handelsgesetzbuchs steht, verwaltet wird.
Dieses Recht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 besteht
spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über
die geplante Änderung der Anlagebedingungen nach
Absatz 4 unterrichtet werden. Sind die Änderungen ge-
nehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen sie
frühestens drei Monate nach der in Absatz 4 Satz 1 be-
stimmten Bekanntmachung in Kraft treten. Die Ände-
rung der Anlagebedingungen von Immobilien-Sonder-
vermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach
Änderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen
Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger
ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten
wird.
(4) Vorgesehene Änderungen der Anlagebedingun-
gen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind
im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden Investmentvermögens im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen,
darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirt-
schafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver-
kaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informa-
tionsmedien bekannt zu machen. Im Fall von Änderun-
gen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11,
Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Än-
derungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind
den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach
Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Än-
derungen der Anlagebedingungen und ihre Hinter-
gründe sowie eine Information über ihre Rechte nach
Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels
eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Dabei
ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Infor-
mationen über die Änderung der Anlagebedingungen
erlangt werden können. Die Übermittlung gilt drei Tage
nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Da-
tenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt erreicht hat. Die Änderungen dürfen frühes-
tens am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger in Kraft treten, im Fall von Änderungen der An-
gaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 jedoch nicht
vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden
Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Bundesanstalt
kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es
sich um eine Änderung handelt, die den Anleger be-
günstigt.
§ 164
Erstellung von Verkaufsprospekt
und wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr ver-
walteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den
Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils
aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalver-
waltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-
Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufspro-
spekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Pu-
blikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die
Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Invest-
mentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.
(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines
Umbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer
Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden
Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise
darzustellen sind:
1. für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in
§ 165 genannten Angaben, die bei allen Teilinvest-
mentvermögen identisch sind und
2. für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle An-
gaben, bei denen sich für einzelne Teilinvestment-
vermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen
Anlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale
ergeben.
(3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinfor-
mationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeu-
tung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand
zu halten.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen
OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-
legerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Ver-
wendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch
den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49
und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen.
(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bun-
desanstalt für die von ihr verwalteten inländischen
OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und
der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich
nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
§ 165
Mindestangaben im Verkaufsprospekt
(1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsin-
vestmentvermögens muss mit einem Datum versehen
sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind,
damit sich die Anleger über die ihnen angebotene An-
lage und insbesondere über die damit verbundenen Ri-
siken ein begründetes Urteil bilden können. Der Ver-
kaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf
nicht irreführend sein.
(2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen
des Investmentvermögens, auf das er sich bezieht,
mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens
sowie Angabe der Laufzeit;
2. an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der
Anlageziele des Investmentvermögens einschließ-
lich der finanziellen Ziele und Beschreibung der An-
lagepolitik und -strategie, einschließlich etwaiger
Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich
dieser Anlagepolitik und -strategie; eine Beschrei-
bung der Art der Vermögensgegenstände, in die
das Investmentvermögen investieren darf sowie
die Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
von denen bei der Verwaltung des Investmentver-
mögens Gebrauch gemacht werden kann und aller
damit verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und
Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Invest-
mentvermögens; Beschreibung der wesentlichen
Merkmale der für das Investmentvermögen erwerb-
baren Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze
und -grenzen und des Sitzes der Zielinvestmentver-
mögen;
3. eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des
Risikoprofils des Investmentvermögens;
4. Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder ei-
ner Aktie Interessierte Informationen über die Anla-
gegrenzen des Risikomanagements, die Risikoma-
nagementmethoden und die jüngsten Entwicklun-
gen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten
Kategorien von Vermögensgegenständen des In-
vestmentvermögens verlangen kann und Angabe
der Stellen, wo der am Erwerb eines Anteils oder
einer Aktie Interessierte diese Informationen in wel-
cher Form erhalten kann;
5. Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung
des Investmentvermögens;
6. Umstände, unter denen das Investmentvermögen
Leverage einsetzen kann, Art und Herkunft des zu-
lässigen Leverage und die damit verbundenen Risi-
ken, sonstige Beschränkungen für den Einsatz von
Leverage sowie den maximalen Umfang des Leve-
rage, die die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung
des Investmentvermögens einsetzen dürfen; bei in-
ländischen OGAW kann die Angabe des maximalen
Umfangs des Leverage durch die Angabe des ma-
ximalen Marktrisikopotenzials, gegebenenfalls er-
gänzt um die Angabe des erwarteten Leverage, er-
setzt werden;
7. Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art
und Umfang der geforderten Sicherheiten und die
Wiederverwendung von Sicherheiten und Vermö-
gensgegenständen, sowie die sich daraus ergeben-
den Risiken;
8. Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeauf-
schlag und Rückgabeabschlag nach Maßgabe von
Absatz 3;
9. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des In-
vestmentvermögens und gegebenenfalls der Anteil-
oder Aktienklassen zusammen mit einem Warnhin-
weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi-
kator für die zukünftige Wertentwicklung ist;
10. Profil des typischen Anlegers, für den das Invest-
mentvermögen konzipiert ist;
11. Beschreibung der Verfahren, nach denen das In-
vestmentvermögen seine Anlagestrategie oder
seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;
12. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertra-
gung des Investmentvermögens unter Angabe von
Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte
der Anleger;
13. Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem
Zeitpunkt die gemäß § 300 erforderlichen Informa-
tionen offengelegt werden;
14. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und
Verwendung der Erträge;
15. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen
Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob
ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens
einem Quellensteuerabzug unterliegen;
16. Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermö-
gens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
17. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte
und Halbjahresberichte über das Investmentvermö-
gen erhältlich sind;
18. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung
des Investmentvermögens einschließlich des Jah-
resberichtes beauftragt ist;
19. Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere
eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung
des Investmentvermögens und der Kalkulationsme-
thoden für die Bewertung von Vermögenswerten,
einschließlich der Verfahren für die Bewertung
schwer zu bewertender Vermögenswerte nach den
§§ 168 bis 170, 212, 216 und 217; bei offenen Pu-
blikums-AIF Nennung des externen Bewerters;
20. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an
denen Anteile oder Aktien notiert oder gehandelt
werden; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsen-
preis abweichen kann;
21. Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und
die Rücknahme sowie gegebenenfalls den Um-
tausch von Anteilen oder Aktien;
22. Beschreibung des Liquiditätsmanagements des In-
vestmentvermögens, einschließlich der Rückgabe-
rechte unter normalen und außergewöhnlichen Um-
ständen, und der bestehenden Rücknahmeverein-
barungen mit den Anlegern einschließlich der Vo-
raussetzungen, unter denen die Rücknahme und
gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen
oder Aktien ausgesetzt werden kann;
23. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an
die Anleger, die Rücknahme der Anteile oder Aktien
sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen
Informationen über das Investmentvermögen vor-
zunehmen; falls Anteile oder Aktien in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben wer-
den, sind Angaben über die in diesem Staat getrof-
fenen Maßnahmen zu machen und in den dort be-
kannt zu machenden Verkaufsprospekt aufzuneh-
men;
24. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen
Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage ein-
gegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich In-

formationen über die zuständigen Gerichte, das an-
wendbare Recht und das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die
die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in
dem Gebiet vorsehen, in dem das Investmentver-
mögen seinen Sitz hat;
25. Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien,
insbesondere Art der durch die Anteile oder Aktien
verbrieften oder verbundenen Rechte oder Ansprü-
che; Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch
Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine
oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Anga-
ben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den
Namen lauten und Angabe der Stückelung;
26. gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens
und seiner einzelnen Teilinvestmentvermögen und
unter welchen Voraussetzungen Anteile an ver-
schiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben
werden, einschließlich einer Beschreibung der An-
lageziele und der Anlagepolitik der Teilinvestment-
vermögen;
27. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Ver-
waltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An-
leger gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und
unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien
mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden
und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerk-
male gemäß § 96 Absatz 1 und 2 oder § 108 Ab-
satz 4 den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet
werden; eine Beschreibung des Verfahrens gemäß
§ 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 Absatz 4 für die
Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien je-
der Anteil- oder Aktienklasse, einschließlich der An-
gaben, wenn ein Anleger eine Vorzugsbehandlung
oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung
erhält, eine Erläuterung dieser Behandlung, der Art
der Anleger, die eine solche Vorzugsbehandlung er-
halten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen An-
legern und dem Investmentvermögen oder der Ver-
waltungsgesellschaft;
28. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt-
verwaltung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt
ihrer Gründung;
29. Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Ge-
schäftsführung und des Aufsichtsrats oder gegebe-
nenfalls des Beirats, jeweils unter Angabe der au-
ßerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten
Hauptfunktionen, wenn diese für die Verwaltungs-
gesellschaft von Bedeutung sind;
30. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;
31. Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von
der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden;
32. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Haupt-
verwaltung der Verwahrstelle;
33. Haupttätigkeit der Verwahrstelle;
34. die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern
oder sonstigen Dienstleistern, wenn ihre Dienste
auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden;
Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von
Interesse sind, insbesondere Erläuterung der
Pflichten der Dienstleister und der Rechte der An-
leger; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma, des
Anlageberaters oder des sonstigen Dienstleis-
tungsanbieters von Bedeutung;
35. eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungs-
gesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen
sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-
ner Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Be-
auftragten sowie sämtlicher Interessenkonflikte,
die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben
könnten;
36. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-
waltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25
Absatz 6 gerecht wird;
37. gegebenenfalls Benennung der Vereinbarungen, die
die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich
von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88
Absatz 4 freizustellen;
38. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkon-
flikte begründen können;
39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teil-
investmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien
im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben
werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentver-
mögen desselben Investmentvermögens, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben
werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgeho-
bener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die An-
teile oder Aktien dieser weiteren Teilinvestmentver-
mögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvest-
mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
(3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kos-
ten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahme-
abschlag folgende Angaben zu enthalten:
1. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
der Anteile oder Aktien unter Berücksichtigung der
Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser
Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme
der Anteile oder Aktien verbundenen Kosten;
2. Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffent-
lichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der An-
teile oder Aktien;
3. etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufge-
schlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu zah-
len sind und denjenigen, die aus dem Investmentver-
mögen zu zahlen sind;
4. Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der
Anteile oder Aktien oder des Abschlags bei der
Rücknahme der Anteile oder Aktien;
5. Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form
einer einzigen Zahl, die auf den Zahlen des voran-
gegangenen Geschäftsjahres basiert, zu berechnen
ist und welche Kosten einbezogen werden;
6. Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem In-
vestmentvermögen gezahlt werden und dass die
Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten ent-
hält;
7. Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich
die Pauschalgebühr zusammensetzt und Hinweis,
ob und welche Kosten dem Investmentvermögen
gesondert in Rechnung gestellt werden, falls in den

Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten
eine Pauschalgebühr vereinbart wurde; die Num-
mern 5 und 6 bleiben unberührt;
8. Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft
Rückvergütungen der aus dem Investmentvermögen
an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergü-
tungen und Aufwendungserstattungen zufließen und
ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der
Vergütungen, die aus dem Investmentvermögen an
die Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für
Vergütungen an Vermittler von Anteilen oder Aktien
des Investmentvermögens auf den Bestand von ver-
mittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird;
9. Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der
möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen
und sonstigen Aufwendungen unter Angabe der je-
weiligen Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittel-
bar von den Anlegern des Investmentvermögens zu
tragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermö-
gen neben der Vergütung zur Verwaltung des Invest-
mentvermögens eine Verwaltungsvergütung für die
im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Ak-
tien berechnet wird.
(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung
des Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tä-
tigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgeho-
bener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absiche-
rungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt
werden dürfen und wie sich die Verwendung von Deri-
vaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Invest-
mentvermögens auswirkt.
(5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zu-
sammensetzung oder durch die für die Fondsverwal-
tung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität
auf, muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener
Stelle darauf hingewiesen werden.
(6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermö-
gens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbil-
det, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewie-
sen werden, dass der Grundsatz der Risikomischung
für dieses Investmentvermögen nur eingeschränkt gilt.
Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthal-
ten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapier-
indexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen
Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die Angaben über
die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können
unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die
Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt
gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten
sind.
(7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich min-
destens folgende weitere Angaben zu enthalten:
1. Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder we-
sentlichen Vereinbarung zwischen dem Investment-
vermögen und seinen Primebrokern, Art und Weise
der Beilegung diesbezüglicher Interessenkonflikte;
2. Angaben über jede eventuell bestehende Haftungs-
übertragung auf den Primebroker.
(8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den
Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen wer-
den, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
(9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind
deutlich als solche zu kennzeichnen.
§ 166
Inhalt, Form und Gestaltung
der wesentlichen Anlegerinformationen;
Verordnungsermächtigung
(1) Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen
den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken
des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und
auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentschei-
dung zu treffen.
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen
folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen
des betreffenden Investmentvermögens enthalten:
1. Identität des Investmentvermögens,
2. kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlage-
politik,
3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
4. Kosten und Gebühren,
5. bisherige Wertentwicklung und gegebenenfalls Per-
formance-Szenarien und
6. praktische Informationen und Querverweise.
(3) Diese wesentlichen Merkmale muss der Anleger
verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Doku-
mente herangezogen werden müssen. Die wesent-
lichen Anlegerinformationen müssen redlich und ein-
deutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen
mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts
übereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allge-
mein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind in
einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche
zu ermöglichen.
(4) Für die inländischen OGAW bestimmen sich die
näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen
Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
wesentlichen Informationen für den Anleger und die Be-
dingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen
Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf
einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder
auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl.
L 176 vom 10.7.2010, S. 1). Für offene AIF-Publikums-
investmentvermögen ist die Verordnung (EU) Nr.
583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form
und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nach-
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft weist in den wesent-
lichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote
aus. Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl
dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Ge-
schäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom In-
vestmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kos-
ten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittli-
chen Nettoinventarwert des Investmentvermögens und
wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter
der Bezeichnung „laufende Kosten“ im Sinne von Arti-
kel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

Nr. 583/2010 zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz
auszuweisen. Sofern in den Anlagebedingungen eine
erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zu-
sätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die
Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensge-
genständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart
wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozent-
satz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des
Investmentvermögens anzugeben. Das Bundesministe-
rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen zu Methoden und
Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote
zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar-
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen hat
eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chan-
cen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobi-
lien-Sondervermögen verbunden sind. Dabei ist auf die
wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil
des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbeson-
dere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und
der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften zu
bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Beschrei-
bung der wesentlichen Risiken in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen. Die Darstellung muss den Anleger in die
Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der
verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-
schreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine
grafischen Elemente aufweisen. Daneben sind folgende
Angaben aufzunehmen:
1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in
das Sondervermögen neben den Chancen auf Wert-
steigerungen auch Risiken verbunden sein können
und
2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein
Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemög-
lichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Num-
mer 1 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der
Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren
Folgen nach § 257.
(7) Für Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229
sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. Die Dar-
stellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 hat für Dach-Hedgefonds eine Be-
zeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die
mit einer Anlage in diesen Investmentvermögen ver-
bunden sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
lichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risiko-
profil des Investmentvermögens haben; dabei sind
auch die Risiken der Zielinvestmentvermögen einzube-
ziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das
Risikoprofil des Investmentvermögens haben. Absatz 6
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende
Angaben aufzunehmen:
1. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hin-
weis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der
Rücknahme nach § 227,
2. im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich
der Warnhinweis nach § 228 Absatz 2,
3. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Er-
werb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielinvest-
mentvermögen nach § 228 Absatz 1 Nummer 2,
4. zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Kredi-
ten und Leerverkäufen nach § 228 Absatz 1 Num-
mer 4.
(8) Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absät-
zen 6 und 7 müssen mit dem internen Verfahren zur
Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken
übereinstimmen, das die Verwaltungsgesellschaft im
Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU
angewendet hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesell-
schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hier-
mit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und
widerspruchsfrei zu erläutern.
§ 167
Information mittels
eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach
diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Da-
tenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines ande-
ren dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig,
wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter
denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist
und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere
Form der Übermittlung von Informationen entschieden
hat.
(2) Eine elektronische Übermittlung von Informatio-
nen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter
denen das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder
werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nach-
weislich einen regelmäßigen Zugang zum Internet hat.
Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die
Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse an-
gegeben hat.
(3) Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft An-
teile oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Über-
mittlung von Informationen nicht selbst vornehmen
kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger
die Informationen in angemessener Weise für eine
Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. Die depot-
führenden Stellen haben den Anlegern die Informatio-
nen unverzüglich nach der Bereitstellung zu übermit-
teln. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der depot-
führenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die
diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für
die Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die
Anleger erbracht hat. Für die Höhe des Aufwendungs-
ersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz
von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni
2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.

§ 168
Bewertung; Verordnungsermächtigung
(1) Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie er-
gibt sich aus der Teilung des Wertes des offenen Publi-
kumsinvestmentvermögens durch die Zahl der in den
Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. Der Wert eines
offenen Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund
der jeweiligen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden
Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenomme-
nen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermit-
teln. Zur Bestimmung des Verkehrswertes des Vermö-
gensgegenstandes ist das jeweilige gesetzliche oder
marktübliche Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an
einer Börse zugelassen oder an einem anderen organi-
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
sind, ist als Verkehrswert der Kurswert der Vermögens-
gegenstände anzusetzen, sofern dieser eine verläss-
liche Bewertung gewährleistet.
(3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Voraus-
setzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder für die
kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrs-
wert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten
Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktu-
ellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde
zu legen.
(4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen,
die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder
nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen sind, sowie für die Bewer-
tung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleich-
bare Schuldverschreibungen und Schuldscheindar-
lehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs-
werte von Anleihen vergleichbarer Emittenten und ent-
sprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichen-
falls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren
Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen.
(5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbe-
ziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs-
gewinne und Bewertungsverluste sind dem Invest-
mentvermögen zuzurechnen.
(6) Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist
anstelle des von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu for-
dernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des
Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstat-
tungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jewei-
lige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpa-
piere maßgebend.
(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle ange-
messenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und
Veräußerung von Vermögensgegenständen das best-
mögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvest-
mentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie den Kurs oder
den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahr-
scheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den
Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen,
für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be-
rücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren be-
stimmt sich nach folgenden Kriterien:
1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des of-
fenen Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im
Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Anla-
gebedingungen dargelegt sind,
2. Merkmale des Auftrags,
3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag
weitergeleitet werden kann.
Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvest-
mentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen
sind unzulässig, wenn sie für das offene Publikumsin-
vestmentvermögen nachteilig sind.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Bestim-
mungen über die Bewertung der Vermögensgegen-
stände und die Anteil- oder Aktienwertermittlung sowie
über die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflich-
tungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu er-
lassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 169
Bewertungsverfahren
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine in-
terne Bewertungsrichtlinie zu erstellen. Die Bewer-
tungsrichtlinie legt geeignete und kohärente Verfahren
für die ordnungsgemäße, transparente und unabhän-
gige Bewertung der Vermögensgegenstände des In-
vestmentvermögens fest. Die Bewertungsrichtlinie soll
vorsehen, dass für jeden Vermögensgegenstand ein
geeignetes, am jeweiligen Markt anerkanntes Werter-
mittlungsverfahren zugrunde zu legen ist und dass die
Auswahl des Verfahrens zu begründen ist.
(2) Die Bewertung der Vermögensgegenstände hat
unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.
(3) Die Kriterien für die Verfahren für die ordnungs-
gemäße Bewertung der Vermögensgegenstände und
für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil
oder Aktie sowie deren konsistente Anwendung und die
Überprüfung der Verfahren, Methoden und für Berech-
nungen bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für das Be-
wertungsverfahren bei inländischen OGAW sind die Ar-
tikel 67 bis 74 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013 entsprechend anzuwenden.
§ 170
Veröffentlichung des
Ausgabe- und Rücknahmepreises
und des Nettoinventarwertes
Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
wahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie ver-
pflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben;
wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch
der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und
Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil
oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder
Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW min-
destens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im

Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen An-
legerinformationen bezeichneten elektronischen Infor-
mationsmedien zu veröffentlichen.
Unterabschnitt 2
M a s t e r- F e e d e r- S t r u k t u r e n
§ 171
Genehmigung des Feederfonds
(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Master-
fonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Bundesanstalt. Die Anlage eines inländischen OGAW
als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmi-
gungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um
einen OGAW handelt. Die Anlage eines Sonstigen In-
vestmentvermögens als Feederfonds in einem Master-
fonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch
bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Investmentver-
mögen handelt.
(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Fee-
derfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pu-
blikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder-
fonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Fee-
derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag fol-
gende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee-
derfonds und des Masterfonds,
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-
informationen des Feederfonds und des Master-
fonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78
der Richtlinie 2009/65/EG,
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entspre-
chenden internen Regelungen für Geschäftstätigkei-
ten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60
Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,
4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175
Absatz 2, wenn für den Masterfonds und den Fee-
derfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt
wurden,
5. die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den
Masterfonds und den Feederfonds verschiedene
Abschlussprüfer bestellt wurden und
6. gegebenenfalls die Informationen für die Anleger
nach § 180 Absatz 1.
Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen
OGAW-Feederfonds ausgegeben hat, selbst kein Fee-
derfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält
(EU-Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine
Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaa-
tes des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-
OGAW ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine
Anteile an einem anderen Feederfonds hält. Die Unter-
lagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unterlagen
sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen
anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmi-
gung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem
Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und
Unterlagen beizufügen:
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der An-
lagebedingungen unter Bezeichnung des Master-
fonds,
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufspro-
spekts und der wesentlichen Anlegerinformationen
und
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3.
(5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach
Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2
Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu er-
teilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten
Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds,
seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der
Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt
erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmi-
gung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag-
steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der
Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Anga-
ben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der
angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der
Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die Geneh-
migung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungs-
antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschie-
den worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht
erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach
Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindes-
tens 85 Prozent seines Vermögens in einem Master-
fonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen
OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundes-
anstalt auf Antrag der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus,
mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem Master-
fonds um einen inländischen OGAW handelt, der inlän-
dische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist
und keine Anteile an einem Feederfonds hält. Die Be-
scheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und
als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um
einen inländischen OGAW handelt, dieser selbst nicht
ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem
Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile
an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Ver-
wahrstelle eine entsprechende Bestätigung auszustel-
len, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen
sein darf.
§ 172
Besondere Anforderungen
an Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert
sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwi-
schen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen
Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds
möglichst gering ist. Die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu
den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feeder-
fonds zu tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeig-
nete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des

Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil-
oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feeder-
fonds erworben werden können.
(2) Bei der Anwendung von angemessenen Grund-
sätzen und Verfahren gemäß § 26 Absatz 6 zur Verhin-
derung von Beeinträchtigungen der Marktstabilität und
Marktintegrität sind insbesondere angemessene Maß-
nahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-
nung und Veröffentlichung des Wertes von Investment-
vermögen, insbesondere von Masterfonds und Feeder-
fonds, zu treffen.
§ 173
Verkaufsprospekt,
Anlagebedingungen, Jahresbericht
(1) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat
über die Angaben nach § 165 hinaus mindestens fol-
gende Angaben zu enthalten:
1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds
eines bestimmten Masterfonds handelt und er als
solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines
Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt,
2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die
Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds
identisch ist oder in welchem Ausmaß und aus wel-
chen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine
Beschreibung der gemäß § 174 Absatz 1 getätigten
Anlagen,
3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner
Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrate-
gie einschließlich des Risikoprofils und Angaben da-
zu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des
Masterfonds erhältlich ist sowie Angaben über den
Sitz des Masterfonds,
4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Verein-
barung nach § 175 Absatz 1 Satz 2 oder der ent-
sprechenden internen Regelungen für Geschäfts-
tätigkeiten nach § 175 Absatz 1 Satz 3,
5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informatio-
nen über den Masterfonds und die Master-Feeder-
Vereinbarung einzuholen,
6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kos-
ten, die der Feederfonds auf Grund der Anlage in
Anteilen des Masterfonds zu zahlen hat, sowie der
gesamten Gebühren von Feederfonds und Master-
fonds und
7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen
der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.
(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen
OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapital-
verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehalt-
lich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch
Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds unver-
züglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges
Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die
Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds gemäß
§ 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müs-
sen die Bezeichnung des Masterfonds enthalten.
(4) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zu-
sätzlich zu den in § 101 Absatz 1 vorgesehenen Infor-
mationen eine Erklärung zu den zusammengefassten
Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.
Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbe-
richt des Masterfonds erhältlich ist. Der Halbjahresbe-
richt eines Feederfonds muss auch darüber informie-
ren, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds erhält-
lich ist.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Fee-
derfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für
den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzurei-
chen.
(6) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in sei-
nem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere
Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010
zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Be-
stimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Fee-
der-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176
vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16)
des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksich-
tigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds un-
terschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer
des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der
von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu
erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b
der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Ge-
schäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der
Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prü-
fungsbericht insbesondere jegliche in den vom Ab-
schlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterla-
gen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren
Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder
der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Ab-
schlussprüfer des Feederfonds verletzt durch Befol-
gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmun-
gen, die die Offenlegung von Informationen einschrän-
ken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung
des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden
Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§ 174
Anlagegrenzen,
Anlagebeschränkungen,
Aussetzung der Anteile
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 207
Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 mindes-
tens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile
eines Masterfonds anzulegen. Der Feederfonds darf
erst dann über die Anlagegrenzen nach § 207 Absatz 1,
§ 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 hinaus in Anteile
eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung
nach § 167 erteilt worden ist und die Master-Feeder-
Vereinbarung nach § 175 Absatz 1 und, falls erforder-
lich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 175 Ab-
satz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach
§ 175 Absatz 3 wirksam geworden sind. Die Kapitalver-

waltungsgesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes
des Feederfonds anlegen in
1. Bankguthaben nach § 195, sofern diese täglich ver-
fügbar sind, und
2. Derivate nach § 197 Absatz 1, sofern diese aus-
schließlich für Absicherungszwecke verwendet wer-
den.
§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feeder-
fonds halten.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für die
Zwecke der Einhaltung des § 197 Absatz 2 das Markt-
risikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der
Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den
Einsatz von Derivaten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
mit
1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Master-
fonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis
zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds
oder
2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des
Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten ge-
mäß seiner Anlagebedingungen oder seiner Satzung
im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem
Masterfonds.
(4) Wird die Rücknahme der Anteile eines Master-
fonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds
verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft abwei-
chend von § 98 Absatz 2 Satz 1 oder § 116 Absatz 2
Satz 6 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des
Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszu-
setzen.
§ 175
Vereinbarungen
bei Master-Feeder-Strukturen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländi-
schen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft
des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen
zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An-
forderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz
oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG er-
lassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Fee-
derfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften
haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8
bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Mas-
ter-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und
Feederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsge-
sellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch in-
terne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Be-
rücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richt-
linie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unter-
schiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben
diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26
der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaus-
tausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide
ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unter-
schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine
Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richt-
linie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und
die Pflichten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzu-
schließen, um sicherzustellen, dass beide Abschluss-
prüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-
rung).
§ 176
Pflichten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der Verwahrstelle
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Mas-
terfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser
Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Un-
terlagen der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds,
seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stüt-
zen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtig-
keit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des
Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen
Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen
Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,
oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-
menhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds
eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen
sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermö-
gen des Feederfonds einzuzahlen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bun-
desanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu un-
terrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten Mas-
terfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds
in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundes-
anstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Her-
kunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu
unterrichten.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen
von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass
sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union, nach den geltenden
inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen
oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stel-
len rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
1. der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds,
2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des Feederfonds,
3. der Verwahrstelle des Feederfonds und
4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds.
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss An-
teile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei
Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbie-
ten.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feeder-
fonds hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Infor-
mationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die
Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich
sind. Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds
hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des
Feederfonds und die Verwahrstelle des Feederfonds
unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrich-
ten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und

die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds ha-
ben könnten. Weder die Verwahrstelle des Masterfonds
noch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt durch
Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Be-
stimmungen, die die Offenlegung von Informationen
einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine
Haftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden
Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§ 177
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
(1) Sind die Anlagebedingungen sowohl des Master-
fonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften
dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die
Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten
Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
(2) Sind nur die Anlagebedingungen des Master-
fonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh-
migt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Feeder-
OGAW unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,
3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten
Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen
Abschlussprüfer betreffen.
(3) Sind nur die Anlagebedingungen des Feeder-
fonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes geneh-
migt worden und erhält die Bundesanstalt Informatio-
nen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates des EU-Master-OGAW, unter-
richtet sie die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den
Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
§ 178
Abwicklung eines Masterfonds
(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds
darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt begin-
nen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, bei einem
inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und bei
einem EU-Feeder-OGAW die zuständige Stelle des Her-
kunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der
Abwicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines inländischen Master-
fonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwi-
ckeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein
Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem
anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Fee-
derfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das
kein Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1
hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Anga-
ben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach
Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Ab-
wicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt ein-
zureichen:
1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds
a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbeste-
hens,
b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Anlagebedingungen mit der Bezeichnung des
Masterfonds, in dessen Anteile mindestens
85 Prozent des Wertes des Investmentvermögens
angelegt werden sollen,
c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen und
d) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-
satz 3;
2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in
ein inländisches Investmentvermögen, das kein Fee-
derfonds ist,
a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Anlagebedingungen,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen.
Wenn die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds mehr
als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des
Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur
Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist
nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Anga-
ben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei
Monate vor der Abwicklung des Masterfonds bei der
Bundesanstalt einzureichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-
halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn
alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen
vollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-
sem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für
die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies
der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist
nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und
fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen an-
zufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Anga-
ben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 ge-
nannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb
der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds
unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter-
richten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um die Anforderungen nach § 180 zu erfüllen.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feeder-
fonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach
Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Master-
fonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind
hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Daten-
trägers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an
den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feeder-
fonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die
Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbe-
stimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungser-
löse zu erhalten hat entweder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil-
weise in Form einer Übertragung von Vermögensge-
genständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds damit einverstanden ist
und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die inter-
nen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die
verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Mas-
terfonds dies vorsehen.
Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung
nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dür-
fen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes
Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital-
verwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermögensge-
genstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Bar-
zahlung veräußern.
§ 179
Verschmelzung oder
Spaltung des Masterfonds
(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Master-
fonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapi-
talverwaltungsgesellschaft die Verschmelzungsinfor-
mationen nach § 177 mindestens 60 Tage vor dem ge-
planten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Mas-
terfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermit-
telt. Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die
Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch
der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen
Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunfts-
staates zu übermitteln.
(2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder
der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der
Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesan-
stalt genehmigt auf Antrag der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft ein Weiterbestehen des Investmentvermö-
gens. Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn
der Feederfonds
1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt und der
Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen
einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Ver-
änderungen aus einer Spaltung hervorgeht,
2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung
oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
und
a) der Masterfonds übertragendes Investmentver-
mögen einer Verschmelzung ist und der Feeder-
fonds Anteile am übernehmenden Masterfonds
erhält oder
b) der Feederfonds nach einer Spaltung eines Mas-
terfonds Anteile am Investmentvermögen erhält
und dieses sich nicht wesentlich vom Master-
fonds unterscheidet,
3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmel-
zung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird oder
4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewan-
delt wird, das kein Feederfonds ist.
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind folgende An-
gaben und Unterlagen spätestens einen Monat nach
Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Mas-
terfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der
Änderung der Anlagebedingungen und
b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen
des Verkaufsprospekts und der wesentlichen An-
legerinformationen;
2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
oder Nummer 3
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Anlagebedingungen unter Bezeichnung des Mas-
terfonds,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen und
c) die Angaben und Unterlagen nach § 171 Ab-
satz 3;
3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
Anlagebedingungen und
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma-
tionen.
Hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds der
Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds die
Verschmelzungsinformationen nach § 177 mehr als vier
Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spal-
tung übermittelt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach
Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und
Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Monate vor
dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Master-
fonds bei der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung inner-
halb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn
alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen
vollständig vorliegen und die Anforderungen nach die-
sem Abschnitt erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für

die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies
der Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb der Frist
nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und
fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten An-
gaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1
genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb
der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds hat die Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds
unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unter-
richten und die Maßnahmen nach § 180 zu ergreifen.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-
wicklung des Feederfonds spätestens einen Monat
nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spal-
tung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Fee-
derfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Be-
kanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines
dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Master-
fonds muss der Verwaltungsgesellschaft des Feeder-
fonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung
die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräu-
men, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständi-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des Feeder-
fonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds ge-
nehmigt. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-
derfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den
Vorgaben des § 187 Absatz 1 auch ausüben, wenn die
Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens
einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Ver-
schmelzung oder Spaltung erteilt hat. Die Kapitalver-
waltungsgesellschaft des Feederfonds kann dieses
Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht
der Anleger des Feederfonds nach § 180 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 zu wahren. Bevor die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht
ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Mög-
lichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transak-
tionskosten oder andere negative Auswirkungen auf
die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert
werden können.
(8) Übt die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fee-
derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Master-
fonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
1. als Barzahlung oder
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teil-
weise in Form einer Übertragung von Vermögensge-
genständen, wenn sie damit einverstanden ist und
die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Feederfonds
darf erhaltene Vermögensgegenstände, die sie nach
Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, jederzeit gegen Barzah-
lung veräußern. Sie darf Barzahlungen, die sie nach
Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement an-
legen.
§ 180
Umwandlung in Feederfonds
oder Änderung des Masterfonds
(1) Werden die Anlagebedingungen eines inländi-
schen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermö-
gens im Rahmen der Umwandlung in einen Feeder-
fonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feeder-
fonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feeder-
fonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsich-
tigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1
erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfü-
gung zu stellen:
1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des
Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt
hat,
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den
§§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in
dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Mas-
terfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an
dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden An-
lagegrenzen übersteigen werden, und
4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, in-
nerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ih-
rer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter An-
rechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der
Rücknahmekosten entstanden sind.
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor
dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem
Zugang der Informationen.
(2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW
umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feeder-
fonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW
oder der EU-Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum
Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den
Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist
für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die
Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und
vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rech-
nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2
genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Be-
rücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen er-
werben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feeder-
fonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermö-
gensgegenstände des in den Feederfonds umgewan-
delten Investmentvermögens an den Masterfonds ge-
gen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.

Unterabschnitt 3
Ve r s c h m e l z u n g v o n
offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181
Gegenstand der Verschmelzung;
Verschmelzungsarten
(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvest-
mentvermögen verschmolzen werden, Publikumsin-
vestmentvermögen dürfen nicht auf Spezial-AIF ver-
schmolzen werden. OGAW dürfen nur mit AIF ver-
schmolzen werden, wenn das übernehmende oder
neu gegründete Investmentvermögen weiterhin ein
OGAW ist.
(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und
der Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von
§ 1 Absatz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen
eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine
OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilge-
sellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfol-
gen.
§ 182
Genehmigung der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein
anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegrün-
detes übernehmendes Sondervermögen (inländische
Verschmelzung) oder eines OGAW-Sondervermögens
auf ein anderes bestehendes oder einen neuen, da-
durch gegründeten übernehmenden EU-OGAW (grenz-
überschreitende Verschmelzung) bedarf der Genehmi-
gung der Bundesanstalt.
(2) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat die
Kapitalverwaltungsgesellschaft des übertragenden
Sondervermögens dem Antrag auf Genehmigung fol-
gende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. den Verschmelzungsplan nach § 184,
2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktu-
elle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Arti-
kel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG
und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
menden EU-OGAW,
3. eine Erklärung der Verwahrstellen des übertragen-
den Sondervermögens und des übernehmenden
Sondervermögens oder des EU-OGAW zu ihrer Prü-
fung nach § 185 Absatz 1 oder bei einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der
Richtlinie 2009/65/EG und
4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Ab-
satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie
2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden
Sondervermögens und des übernehmenden Sonder-
vermögens oder des EU-OGAW zu der geplanten
Verschmelzung übermittelt werden sollen.
Bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
Sondervermögens ist dem Antrag auf Genehmigung
zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Angaben und
Unterlagen ein Antrag auf Genehmigung der Anlagebe-
dingungen des neu zu gründenden Sondervermögens
nach den §§ 162 und 163 beizufügen. Bei einer Ver-
schmelzung durch Neugründung eines EU-OGAW ist
dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich zu den in
Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen ein Nach-
weis darüber beizufügen, dass die Genehmigung der
Anlagebedingungen des neu zu gründenden EU-OGAW
bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-
tes beantragt wurde. Die Angaben und Unterlagen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch
in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen
der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
des übernehmenden EU-OGAW oder einer von diesen
gebilligten Sprache einzureichen.
(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Eingang des Genehmigungsantrags an. Liegt der voll-
ständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates des überneh-
menden EU-OGAW unverzüglich Abschriften der Anga-
ben und Unterlagen nach Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern ange-
messene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung
gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziel-
len Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die
Anleger des übertragenden und des übernehmenden
Sondervermögens. Sie kann von der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft des übertragenden Sondervermö-
gens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsin-
formationen für die Anleger des übertragenden Sonder-
vermögens klarer gestaltet werden. Soweit sie eine
Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für
die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für
erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Ab-
satz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.
(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Ver-
schmelzung, wenn
1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der
§§ 183 bis 186 entspricht,
2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für
den übernehmenden EU-OGAW der Vertrieb der An-
teile sowohl gemäß § 310 im Inland als auch gemäß
Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in
denjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum angezeigt wurde, in de-
nen auch für das übertragende OGAW-Sonderver-
mögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,
3. die Bundesanstalt
a) keine oder keine weitere Nachbesserung der Ver-
schmelzungsinformationen nach Absatz 4 ver-
langt hat oder
b) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des übernehmenden EU-
OGAW erhalten hat, dass die Verschmelzungsin-
formationen nicht zufriedenstellend im Sinne des
Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der
Richtlinie 2009/65/EG sind, oder eine Mitteilung

der zuständigen Stellen des Herkunftsmitglied-
staates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unter-
absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhal-
ten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel-
zungsinformationen zufriedenstellend ist, und
4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines
EU-OGAW ein Nachweis der Genehmigung der An-
lagebedingungen des neu gegründeten EU-OGAW
durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates
von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft des
neu gegründeten EU-OGAW der Bundesanstalt ein-
gereicht wurde.
(6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalverwaltungsge-
sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage
der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die
Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf dieser Frist ist
gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesse-
rung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4
verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW vor-
liegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zu-
friedenstellend sind. Ist die Frist bei einer grenzüber-
schreitenden Verschmelzung gehemmt, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalver-
waltungsgesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt,
dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn
sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates darüber erhalten hat, dass die
Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zu-
friedenstellend ist und dass damit die Hemmung der
Frist beendet ist. Bei einer grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zustän-
digen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmen-
den EU-OGAW darüber, ob sie die Genehmigung erteilt
hat.
(7) Bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei-
nes Sondervermögens gilt § 163 Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine
Frist von 20 Arbeitstagen tritt; werden fehlende oder
geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, be-
ginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist
mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen erneut.
§ 183
Verschmelzung eines
EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten
Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Son-
dervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen
nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von
den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates
des übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie,
ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinfor-
mationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berück-
sichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplan-
ten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmen-
den OGAW-Sondervermögens. Soweit die Bundesan-
stalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-
menden OGAW-Sondervermögens schriftlich eine
Änderung der Verschmelzungsinformationen für die An-
leger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens
verlangen.
(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung
der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt
sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa-
tes des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis.
Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens
eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmel-
zungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des
übertragenden EU-OGAW mit, spätestens jedoch inner-
halb von 20 Arbeitstagen.
§ 184
Verschmelzungsplan
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung be-
teiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger des übertragenden Sonderver-
mögens und der Anleger des übernehmenden Sonder-
vermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen ge-
meinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit
unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung
beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag,
auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Son-
dervermögen oder EU-OGAW,
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und
die Beweggründe dafür,
3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-
schmelzung auf die Anleger des übertragenden
Sondervermögens und des übernehmenden Sonder-
vermögens oder EU-OGAW,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im
Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnis-
ses,
5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhält-
nisses,
6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die
Verschmelzung wirksam wird,
7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und
den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmun-
gen und
8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß
§ 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlage-
bedingungen oder die Satzung des neuen Sonder-
vermögens oder EU-OGAW.
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von
der Bundesanstalt verlangt werden.
§ 185
Prüfung der Verschmelzung;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Verwahrstellen des übertragenden Sonder-
vermögens und des übernehmenden Sondervermö-
gens oder EU-OGAW haben zu überprüfen, ob die An-

gaben nach § 184 Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den
Anforderungen dieses Gesetzes und den Anlagebedin-
gungen des jeweiligen Sondervermögens übereinstim-
men.
(2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine Ver-
wahrstelle, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch
den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermö-
gens oder des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-OGAW zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklä-
rung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung
1. die Kriterien, die im Zeitpunkt der Berechnung des
Umtauschverhältnisses für die Bewertung der Ver-
mögensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-
bindlichkeiten beschlossen worden sind, beachtet
wurden,
2. die Barzahlung, sofern eine Barzahlung erfolgt, je
Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen
berechnet wurde und
3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschver-
hältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde
und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem
Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Um-
tauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode
berechnet wurde.
§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323
des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, Inhalte der
Prüfung sowie Umfang und Darstellungen des Prü-
fungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 186
Verschmelzungsinformationen
(1) Den Anlegern des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-OGAW sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
geeignete und präzise Informationen über die geplante
Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein ver-
lässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens
auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 187 aus-
üben können (Verschmelzungsinformationen). Hierbei
sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der
Richtlinie 2010/44/EU zu beachten.
(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und des
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder,
bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-
Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt
haben. Zwischen der Übermittlung der Verschmel-
zungsinformationen und dem Fristablauf für einen An-
trag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch
ohne weitere Kosten gemäß § 187 Absatz 1 muss ein
Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.
(3) Die Verschmelzungsinformationen müssen die
folgenden Angaben enthalten:
1. Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die
Beweggründe dafür,
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmel-
zung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-
dere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Be-
zug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwar-
tetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, et-
waige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und
gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die An-
leger, dass sich hinsichtlich ihrer steuerlichen Be-
handlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen
ergeben können,
3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die ge-
plante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbeson-
dere das Recht auf zusätzliche Informationen, auf
Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers ge-
mäß § 185 Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose
Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der An-
teile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die Frist für die
Wahrnehmung dieses Rechts,
4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten
Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung
wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5
bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinfor-
mationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
menden Sondervermögens oder EU-OGAW nach
Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen
die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusam-
mengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im
Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen
enthält. Die Verschmelzungsinformationen sind den An-
legern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermit-
teln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat die Übermittlung der Verschmel-
zungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger
bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf
welche Weise weitere Informationen zur Verschmelzung
erlangt werden können. Die Übermittlung der Ver-
schmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Auf-
gabe zur Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt
nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
erreicht hat.
(4) Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile
am übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß
§ 310 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinforma-
tionen der Bundesanstalt unverzüglich in deutscher
Sprache eingereicht werden. Die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist
für die Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung
hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wie-
derzugeben.

§ 187
Rechte der Anleger
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermö-
gens und des übernehmenden Sondervermögens oder
EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Folgendes zu verlangen:
1. die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten,
mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auf-
lösungskosten einbehalten werden, oder
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne
weitere Kosten in Anteile eines anderen Sonderver-
mögens oder EU-OGAW, das mit den bisherigen An-
lagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einem Un-
ternehmen, das zu der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft in einer Verbindung im Sinne des § 290 Ab-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs steht, ver-
waltet wird oder
3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sonder-
vermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere
Kosten in Anteile eines anderen Immobilien-Sonder-
vermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsät-
zen vereinbar ist.
Dieses Recht auf Rücknahme oder Umtausch besteht
ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des über-
tragenden Sondervermögens als auch des überneh-
menden Sondervermögens oder EU-OGAW nach
§ 186 Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter-
richtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses
nach § 189 Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 255 Ab-
satz 3 und 4 bleibt unberührt. Rückgabeerklärungen,
die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich der
von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile
des Anlegers an dem übernehmenden Investmentver-
mögen mit entsprechendem Wert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1
kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abwei-
chend von § 98 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung
der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten,
wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anle-
gerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anle-
gern des übertragenden Sondervermögens und des
übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW
sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine
Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Ab-
satz 2 zur Verfügung zu stellen.
§ 188
Kosten der Verschmelzung
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche
Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung
der Verschmelzung verbunden sind, weder dem über-
tragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden
Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern
in Rechnung stellen.
§ 189
Wirksamwerden der Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge-
schäftsjahres des übertragenden Sondervermögens
wirksam, wenn
1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr ge-
nehmigt worden ist,
2. soweit erforderlich, die Hauptversammlungen der
beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
3. die Werte des übernehmenden und des übertragen-
den Sondervermögens oder EU-OGAW zum Ende
des Geschäftsjahres des übertragenden Sonderver-
mögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden
sind und
4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebe-
nenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als
10 Prozent des Nettoinventarwertes dieser Anteile
zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
(2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden,
mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden
soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenen-
falls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten
Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
oder des übernehmenden oder übertragenden EU-
OGAW liegen. Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und
des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stich-
tag zu berechnen sind und das Umtauschverhältnis zu
diesem Stichtag festzulegen ist.
(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapi-
talverwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen
haben die hierfür erforderlichen technischen Umbu-
chungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzu-
nehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des überneh-
menden Sondervermögens hat das Wirksamwerden
der Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hin-
aus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeich-
neten elektronischen Informationsmedien bekannt zu
machen. Bei einer grenzüberschreitenden Verschmel-
zung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung
nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Her-
kunftsstaates des übernehmenden EU-OGAW zu veröf-
fentlichen. Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrich-
ten; bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein
OGAW-Sondervermögen sind auch die zuständigen
Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-
OGAW zu unterrichten.
(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nich-
tig erklärt werden.
§ 190
Rechtsfolgen der Verschmelzung
(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-
gende Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
des übertragenden Sondervermögens gehen auf
das übernehmende Sondervermögen oder den über-
nehmenden EU-OGAW über;

2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens
werden Anleger des übernehmenden Sondervermö-
gens oder des übernehmenden EU-OGAW; sie ha-
ben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese-
hen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von
bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am über-
tragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt,
soweit das übernehmende Sondervermögen oder
der übernehmende EU-OGAW Anteilsinhaber des
übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter
an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tre-
tenden Anteilen weiter und
3. das übertragende Sondervermögen erlischt.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat fol-
gende Auswirkungen:
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
der übertragenden Sondervermögen gehen auf das
neu gegründete Sondervermögen oder den neu ge-
gründeten EU-OGAW über;
2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen
werden Anleger des neu gegründeten Sondervermö-
gens oder des neu gegründeten EU-OGAW; sie ha-
ben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgese-
hen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von
bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem
übertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an
den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle treten-
den Anteilen weiter und
3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu
gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des
Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den
Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder
EU-OGAW ausgegeben.
§ 191
Verschmelzung mit
Investmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital
(1) Die §§ 181 bis 190 sind entsprechend anzuwen-
den auf die Verschmelzung
1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf ein
Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital,
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben In-
vestmentaktiengesellschaft,
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
und
4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW.
(2) Die §§ 183, 186, 189 und 190 sind entsprechend
anzuwenden auf die Verschmelzung eines EU-OGAW
auf eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder auf
ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Invest-
mentaktiengesellschaft.
(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf
eine andere Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital, auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
tal, auf ein Sondervermögen oder auf einen EU-OGAW
sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über
die Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus der
entsprechenden Anwendung der §§ 167, 182, 188
und 189 Absatz 2 bis 5 sowie des § 190 nichts anderes
ergibt.
(4) Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital darf für die Zustimmung
der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als
75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der
bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-
nen Aktionäre verlangen.
(5) Bei intern verwalteten Investmentaktiengesell-
schaften mit veränderlichem Kapital dürfen entspre-
chend den Vorgaben des § 188 die Kosten einer Ver-
schmelzung nicht den Anlageaktionären zugerechnet
werden.
Abschnitt 2
Investmentvermögen
gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192
Zulässige Vermögensgegenstände
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198
genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelme-
talle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inlän-
dischen OGAW nicht erworben werden.
§ 193
Wertpapiere
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi-
schen OGAW nur Wertpapiere erwerben,
1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem
dieser Staaten an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-
gelassen oder in einem dieser Staaten an einem an-
deren organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder
dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt
zugelassen ist,
3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zu-
lassung an einem organisierten Markt oder deren
Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-

tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu
beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie-
hung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres
nach ihrer Ausgabe erfolgt,
4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder
deren Zulassung an einem organisierten Markt oder
die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Aus-
gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl
dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von
der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb ei-
nes Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
5. in Form von Aktien, die dem inländischen OGAW bei
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu-
stehen,
6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum inlän-
dischen OGAW gehören, erworben werden,
7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die
die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der
Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März
2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-
men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser
Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11) ge-
nannten Kriterien erfüllen,
8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG ge-
nannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummer 1
bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Vorausset-
zungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a bis c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i und Buch-
stabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.
(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind
auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus
denen die Bezugsrechte herrühren, im inländischen
OGAW befinden können.
§ 194
Geldmarktinstrumente
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländi-
schen OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem
Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wert-
papiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inlän-
dischen OGAW eine restliche Laufzeit von höchstens
397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Aus-
gabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit
regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen,
marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil
dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geld-
marktinstrumente), nur erwerben, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder
in diesen einbezogen sind,
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zu-
gelassen oder dort an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisier-
ten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Son-
dervermögen des Bundes, einem Land, einem ande-
ren Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat-
lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union, der Europäischen Zentralbank
oder der Europäischen Investitionsbank, einem Dritt-
staat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem
Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer in-
ternationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der
mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, begeben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen
Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2
bezeichneten Märkten gehandelt werden,
5. begeben oder garantiert werden
a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht
der Europäischen Union festgelegten Kriterien ei-
ner Aufsicht unterstellt ist, oder
b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun-
gen, die nach Auffassung der Bundesanstalt den-
jenigen des Rechts der Europäischen Union
gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält
oder
6. von anderen Emittenten begeben werden und es
sich bei dem jeweiligen Emittenten
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vier-
ten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli
1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buch-
stabe g des Vertrages über den Jahresabschluss
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt
durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl.
L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,
erstellt und veröffentlicht,
b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb ei-
ner Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere
börsennotierte Gesellschaften umfasst, für die
Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpa-
piermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank eingeräum-
ten Kreditlinie finanzieren soll; für die wertpapier-
mäßige Unterlegung und die von einer Bank ein-
geräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie
2007/16/EG.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
dürfen nur erworben werden, wenn sie die Vorausset-
zungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtli-
nie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im

Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 gilt Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG.
(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn
die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vor-
schriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz
unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den
Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1
Nummer 3 von einer regionalen oder lokalen Gebiets-
körperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder von einer internationalen öffentlich-recht-
lichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat
oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat
dieses Bundesstaates garantiert werden und für den
Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1
Nummer 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richt-
linie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geld-
marktinstrumente nach Absatz 1 Nummer 3 außer
Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zen-
tralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union begeben oder garantiert wurden,
gilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb
von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5
gelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geld-
marktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut,
das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der
Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europä-
ischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese
einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der
Richtlinie 2007/16/EG.
§ 195
Bankguthaben
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankgutha-
ben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Mo-
naten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Gutha-
ben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Gutha-
ben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in
einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach
Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts
der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten
werden.
§ 196
Investmentanteile
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann
für Rechnung eines inländischen OGAW Anteile an
OGAW erwerben. Anteile an anderen inländischen Son-
dervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital sowie Anteile an ausländischen
offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-
OGAW sind, kann sie nur erwerben, wenn
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,
die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende
Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi-
schen den Behörden besteht,
2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau
eines Anlegers in einem inländischen OGAW gleich-
wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die
getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände,
für die Kreditaufnahme und die Kreditgewährung so-
wie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind,
3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und
Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Ur-
teil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,
die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeit-
raum zu bilden,
4. die Anteile dem Publikum ohne eine zahlenmäßige
Begrenzung angeboten werden und die Anleger
das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
Anteile an inländischen Sondervermögen, an Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,
an EU-OGAW und an ausländischen offenen AIF dürfen
nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingun-
gen oder der Satzung der OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital, des ausländischen AIF oder der
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt
höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in
Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, In-
vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
tal oder ausländischen offenen AIF angelegt werden
dürfen.
(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absat-
zes 1, die direkt oder indirekt von derselben OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer Gesell-
schaft verwaltet werden, mit der die OGAW-Kapitalver-
waltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittel-
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech-
nen.
§ 197
Gesamtgrenze; Derivate;
Verordnungsermächtigung
(1) Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die
von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investment-
anteilen gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Ar-
tikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen,
Wechselkursen oder Währungen, in die der inländische
OGAW nach seinen Anlagebedingungen investieren
darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investie-
ren. Satz 1 gilt entsprechend für Finanzinstrumente
mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10
Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.
(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicher-
stellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inlän-
dischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß
Absatz 1 höchstens verdoppelt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssyste-
men für Derivate einschließlich der Bemessungsme-
thode des Marktrisikopotenzials festzulegen,
2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen ge-
mäß den §§ 206 und 207 anzurechnen sind,
3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder
in diesen einbezogen sind,
4. Bestimmungen über die Berechnung und Begren-
zung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahen-
tenrisiko nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 fest-
zulegen,
5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzu-
legen,
6. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Ge-
schäften, die Derivate zum Gegenstand haben, fest-
zulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertent-
wicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen
Basiswertes entgegengesetzt verläuft.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 198
Sonstige Anlageinstrumente
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur
bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
insgesamt anlegen in
1. Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse
zugelassen oder an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Ab-
satz 1 Buchstabe a bis c Ziffer ii, Buchstabe d Ziffer ii
und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG er-
füllen,
2. Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den
Anforderungen des § 194 genügen, sofern die Geld-
marktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,
3. Aktien, welche die Anforderungen des § 193 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen,
4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 194
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewähr-
ten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuld-
schein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern
diese Forderungen nach dem Erwerb für den inlän-
dischen OGAW mindestens zweimal abgetreten wer-
den können und das Darlehen gewährt wurde
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
einem Land, der Europäischen Union oder einem
Staat, der Mitglied der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-
bietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, sofern die Forderung an
die Regionalregierung oder an die Gebietskörper-
schaft gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der
Richtlinie 2006/48/EG in derselben Weise behan-
delt werden kann wie eine Forderung an den Zen-
tralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Regional-
regierung oder die Gebietskörperschaft ansässig
ist,
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öf-
fentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben ha-
ben, die an einem organisierten Markt im Sinne
von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zum Handel zugelassen sind oder die an einem
anderen organisierten Markt, der die wesent-
lichen Anforderungen an geregelte Märkte im
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelas-
sen sind, oder
e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die
Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in
den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
§ 199
Kreditaufnahme
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige
Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW und nur aufnehmen, wenn die
Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
§ 200
Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
für Rechnung des inländischen OGAW Wertpapiere an
einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein
marktgerechtes Entgelt nur mit der Maßgabe übertra-
gen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des in-
ländischen OGAW Wertpapiere von gleicher Art, Güte
und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darle-
hen), wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen
ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Dar-
lehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen
mit dem Kurswert der für Rechnung des inländischen
OGAW dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als
Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Pro-
zent des Wertes des inländischen OGAW nicht über-
steigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Un-
ternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-
buchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Un-
ternehmen. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
muss jederzeit zur Kündigung des Wertpapier-Dar-
lehens berechtigt sein.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie
sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertra-
gung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen
OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung
oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben
oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wert-
papieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe

der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren
lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten
Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lau-
ten, in der die Anteile oder Aktien des inländischen
OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen
1. auf Sperrkonten bei der Verwahrstelle oder mit ihrer
Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditin-
stituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder bei einem anderen Kreditinstitut
mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des
§ 195 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder
2. in der Währung des Guthabens angelegt werden
a) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität
aufweisen und die vom Bund, von einem Land,
der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörper-
schaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder einem Drittstaat ausgegeben worden
sind,
b) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent-
sprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage
von § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinien oder
c) im Wege eines Pensionsgeschäftes mit einem
Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung
des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.
Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen
dem inländischen OGAW zu. Zu verpfändende Wertpa-
piere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut ver-
wahrt werden. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpa-
piere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von
einem zu demselben Konzern gehörenden Unterneh-
men ausgestellt sind.
(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu
übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den
zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Siche-
rungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist ins-
besondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu be-
stimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungs-
wert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht
unterschreiten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherhei-
ten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäg-
lichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhal-
tenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darle-
hensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr
ausreichen.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung
des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Siche-
rungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzei-
gen.
§ 201
Wertpapier-Darlehensvertrag
In dem Darlehensvertrag zwischen der OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft und dem Wertpapier-Darle-
hensnehmer sind neben den auf Grund des § 200 er-
forderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-
nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle
für Rechnung des inländischen OGAW zu zahlen;
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft so rechtzei-
tig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften
Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Ansprüche
auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rück-
erstattung ist entbehrlich, wenn die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zur Ausübung der Stimm-
rechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist
und die Stimmrechte ausüben kann, und
3. die Rechte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflich-
tungen des Wertpapier-Darlehensnehmers.
§ 202
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich
eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem
anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegen-
stand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Ef-
fektengeschäften für andere ist und das in den Anlage-
bedingungen genannt ist, organisierten Systems zur
Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen
bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 200
und 201 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses
Systems die Wahrung der Interessen der Anleger ge-
währleistet ist. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht
nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
§ 203
Pensionsgeschäfte
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsge-
schäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleis-
tungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rah-
menverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlage-
bedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte
müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach
den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW
erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dür-
fen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss je-
doch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes
berechtigt sein. Die in Pension genommenen Wertpa-
piere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1,
2 und 3 anzurechnen.
§ 204
Verweisung; Verordnungsermächtigung
(1) Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten
Vermögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 sinn-
gemäß.
(2) Die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte
müssen die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie
2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, weitere Kriterien

für die in den §§ 200 und 203 genannten Geschäfte
vorzuschreiben, insbesondere Bestimmungen über die
Berechnung und Begrenzung des Marktrisikopotenzials
und des Kontrahentenrisikos sowie über die Beschaf-
fenheit und die Anlage der Sicherheiten oder der Ge-
genstände der Pensionsgeschäfte und deren Anrech-
nung auf die Anlagegrenzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 205
Leerverkäufe
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensge-
genstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 ver-
kaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländi-
schen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
§ 206
Emittentengrenzen
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben
Emittenten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inlän-
dischen OGAW anlegen; in diesen Werten dürfen je-
doch bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW angelegt werden, wenn dies in den Anlagebe-
dingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emitten-
ten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
nicht übersteigt.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
Geldmarktinstrumente, die vom Bund, von einem Land,
der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder
von einer internationalen Organisation, der mindestens
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,
ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis
zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur
anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorge-
sehen ist.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
in Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
worden sind, jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des
inländischen OGAW nur anlegen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
ten zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschrei-
bungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht un-
terliegen,
3. die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen auf-
genommenen Mittel nach den gesetzlichen Vor-
schriften in Vermögenswerten angelegt werden, die
a) während der gesamten Laufzeit der Schuldver-
schreibungen die sich aus ihnen ergebenden Ver-
bindlichkeiten ausreichend decken und
b) bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die
fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung
der Zinsen bestimmt sind.
Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr
als 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in
Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach
Satz 1 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert
dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW nicht übersteigt. Die Bundes-
anstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommis-
sion ein Verzeichnis der in Satz 1 genannten Kategorien
von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem
Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art
der Deckung erläutert wird.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen
OGAW in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei
demselben Kreditinstitut anlegen.
(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
sicherzustellen, dass eine Kombination aus
1. Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von
ein und derselben Einrichtung begeben werden,
2. Einlagen bei dieser Einrichtung und
3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko
der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte
20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen
OGAW nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in den Absät-
zen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber
mit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination
der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und
Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jewei-
ligen inländischen OGAW nicht übersteigt. Die jeweili-
gen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unbe-
rührt.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuld-
verschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geld-
marktinstrumente werden bei der Anwendung der in
Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht be-
rücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-
satz 5 nicht kumuliert werden.
(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Un-
ternehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne
des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
besteht, gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.
§ 207
Erwerb von
Anteilen an Investmentvermögen
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach
Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des
Wertes des inländischen OGAW anlegen.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent
des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

§ 208
Erweiterte Anlagegrenzen
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ab-
weichend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe
des § 206 Absatz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des
inländischen OGAW anlegen, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen
OGAW unter Angabe der betreffenden Emittenten
vorgesehen ist und
2. die für Rechnung des inländischen OGAW gehalte-
nen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus
mindestens sechs verschiedenen Emissionen stam-
men, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes
des inländischen OGAW in einer Emission gehalten
werden dürfen.
§ 209
Wertpapierindex-OGAW
(1) Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze
darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu
20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in
Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den
Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländi-
schen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge-
richtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risiko-
mischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt
anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpa-
pierindex-OGAW). Der Wertpapierindex ist insbeson-
dere anzuerkennen, wenn
1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert
ist,
2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
darstellt, auf den er sich bezieht,
3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Ein Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrund-
lage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des
Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt.
Ein Wertpapierindex wird in angemessener Weise ver-
öffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12 Absatz 4
der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.
(2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für
Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des
Wertes des inländischen OGAW angehoben werden,
wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1
erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1
ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
§ 210
Emittentenbezogene Anlagegrenzen
(1) Schuldverschreibungen desselben Emittenten
oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten darf
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
nung eines inländischen OGAW nur insoweit erwerben,
als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Ge-
samtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuld-
verschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben
Emittenten nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Wertpa-
piere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des
§ 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte Grenze
braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden,
wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befind-
lichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstru-
mente desselben Emittenten von der OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft nicht ermittelt werden kann.
Aktien ohne Stimmrechte desselben Emittenten dürfen
für einen inländischen OGAW nur insoweit erworben
werden, als ihr Anteil an dem Kapital, das auf die aus-
gegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Emit-
tenten entfällt, 10 Prozent nicht übersteigt.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
für alle von ihr verwalteten inländischen OGAW Aktien
desselben Emittenten nur insoweit erwerben, als die
Stimmrechte, die der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft aus Aktien desselben Emittenten zustehen,
10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien des-
selben Emittenten nicht übersteigen. Hat ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb
von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten
festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die von ihr
verwalteten inländischen OGAW solche Aktien eines
Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
für Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr
als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen
offenen inländischen, EU- oder ausländischen Invest-
mentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung in Vermögensgegenstände im Sinne der
§§ 192 bis 198 angelegt ist, erwerben.
§ 211
Überschreiten von Anlagegrenzen
(1) Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten
Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich
um den Erwerb von Aktien, die dem inländischen
OGAW bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
teln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in
Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren han-
delt, die zum inländischen OGAW gehören.
(2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten
Grenzen in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeab-
sichtigt von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
überschritten, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des inlän-
dischen OGAW als vorrangiges Ziel anzustreben, diese
Grenzen wieder einzuhalten, soweit dies den Interessen
der Anleger nicht zuwiderläuft.
(3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen
dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung ei-
nes inländischen OGAW sowie nach vollzogener Ver-
schmelzung durch den übernehmenden inländischen
OGAW jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung überschritten werden.
§ 212
Bewerter; Häufigkeit der
Bewertung und Berechnung
Der Wert eines inländischen OGAW und der Nettoin-
ventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglich-
keit zur Ausgabe und Rückgabe von Anteilen oder Ak-

tien entweder von der Verwahrstelle unter Mitwirkung
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst zu er-
mitteln.
§ 213
Umwandlung von inländischen OGAW
Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt
werden.
Abschnitt 3
Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r
offene inländische Publikums-AIF
§ 214
Risikomischung, Arten
Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz
der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als
Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218
und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß
den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den
§§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen
gemäß den §§ 230 bis 260 aufgelegt werden.
§ 215
Begrenzung von
Leverage durch die Bundesanstalt
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der
Bundesanstalt zu zeigen, dass die von der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft angesetzte Begrenzung des
Umfangs des eingesetzten Leverage angemessen ist
und dass sie diese Begrenzung stets einhält.
(2) Die Bundesanstalt bewertet die Risiken, die aus
dem Einsatz von Leverage durch die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft erwachsen könnten; sie beschränkt
nach Information der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschus-
ses für Systemrisiken und der zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates des AIF den Umfang des Le-
verage, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
einsetzen darf, wenn sie dies zur Gewährleistung der
Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig er-
achtet. Alternativ ordnet die Bundesanstalt sonstige
Beschränkungen in Bezug auf die Verwaltung des AIF
an, sodass das Ausmaß begrenzt wird, in dem der Ein-
satz von Leverage zur Entstehung von Systemrisiken
im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen
beiträgt. Die Bundesanstalt informiert die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europä-
ischen Ausschuss für Systemrisiken und die zuständi-
gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des AIF ord-
nungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Maß-
nahmen.
(3) Die Information gemäß Absatz 2 erfolgt spätes-
tens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwer-
den oder der Erneuerung der eingeleiteten Maßnahme.
Die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen
Maßnahme, die Gründe für diesen Vorschlag und den
Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme wirksam werden soll.
Unter besonderen Umständen kann die Bundesanstalt
verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme inner-
halb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Ent-
scheidung über Maßnahmen die Empfehlung der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die
diese nach der Information gemäß Absatz 2 Satz 3 oder
auf Grundlage der Information nach Absatz 2 Satz 1
ausspricht. Sieht die Bundesanstalt eine Maßnahme
vor, die dieser Empfehlung nicht entspricht, unterrichtet
sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde hiervon unter Angabe der Gründe.
(5) Für die Bedingungen, unter welchen die Maßnah-
men nach Absatz 2 angewendet werden, gilt Artikel 112
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entspre-
chend.
§ 216
Bewerter
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist
durchzuführen
1. entweder durch einen externen Bewerter, der eine
natürliche oder juristische Person oder eine Perso-
nenhandelsgesellschaft ist, die unabhängig vom of-
fenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und von anderen Personen mit
engen Verbindungen zum Publikums-AIF oder zur
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, oder
2. von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der
Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funk-
tional unabhängig und die Vergütungspolitik und an-
dere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkon-
flikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die
Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle
kann nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF
bestellt werden, es sei denn, es liegt eine funktionale
und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Ver-
wahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewer-
ter vor und die potenziellen Interessenkonflikte werden
ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und
den Anlegern des Publikums-AIF gegenüber offenge-
legt.
(2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung
herangezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nach, dass
1. der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten
obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder
Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufs-
ständischen Regeln unterliegt,
2. der externe Bewerter ausreichende berufliche Ga-
rantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion
wirksam ausüben zu können, und
3. die Bestellung des externen Bewerters den Anforde-
rungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.
(3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen be-
ruflichen Garantien des externen Bewerters nach Ab-
satz 2 Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewer-
tungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die
Bestellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt
mit. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht
vor, kann die Bundesanstalt die Bestellung eines ande-
ren externen Bewerters verlangen.
(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen
Bewerter vorgenommen, kann die Bundesanstalt ver-
langen, dass die Bewertungsverfahren sowie Bewer-
tungen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch
den Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschluss-
prüfung des Publikums-AIF zu überprüfen sind.
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt
auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Ver-
mögensgegenstände des Publikums-AIF sowie für die
Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes
verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter be-
stellt hat. Ungeachtet des Satzes 1 und unabhängig
von anders lautenden vertraglichen Regelungen haftet
der externe Bewerter gegenüber der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft für jegliche Verluste der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige oder
vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den ex-
ternen Bewerter zurückführen lassen.
§ 217
Häufigkeit der Bewertung
und Berechnung; Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen,
der den zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenständen und der Ausgabe- und Rücknahme-
häufigkeit der Anteile oder Aktien angemessen ist,
jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der
Bewertung der Vermögensgegenstände und zur Be-
rechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(3) Die Offenlegung des Nettoinventarwertes je An-
teil oder Aktie erfolgt gemäß § 170. Die Bewertung der
Vermögensgegenstände ist entsprechend den diesbe-
züglichen Anlagebedingungen offenzulegen; sie hat
nach jeder Bewertung zu erfolgen.
Unterabschnitt 2
Gemischte Investmentvermögen
§ 218
Gemischte Investmentvermögen
Gemischte Investmentvermögen sind offene inländi-
sche Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände
nach Maßgabe des § 219 anlegen. Auf die Verwaltung
von Gemischten Investmentvermögen sind die Vor-
schriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande-
res ergibt.
§ 219
Zulässige
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Gemischten Investmentvermögens
nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193
bis 198,
2. Anteile oder Aktien an
a) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 218, 219
sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder auslän-
dischen AIF,
b) inländischen AIF nach Maßgabe der §§ 220
bis 224 sowie Anteile an vergleichbaren EU- oder
ausländischen AIF.
(2) Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit der
Publikums-AIF seine Mittel nach den Anlagebedingun-
gen insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes
seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentver-
mögen anlegen darf. Anteile oder Aktien nach Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b dürfen nur erworben werden,
soweit der Publikums-AIF seine Mittel nach den Anla-
gebedingungen nicht in Anteile oder Aktien an anderen
Investmentvermögen anlegen darf.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anteile oder Aktien an an-
deren inländischen, EU- oder ausländischen Publi-
kums-AIF im Sinne des § 196 oder für Anteile oder Ak-
tien an Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen
ausschließlich in die folgenden Vermögensgegen-
stände anlegen dürfen:
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumente,
3. Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1
des Protokolls über die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II
S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europä-
ischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank
zugelassen sind oder deren Zulassung nach den
Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die
Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-
gabe erfolgt.
(4) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung
des Gemischten Investmentvermögens Anteile oder
Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erwer-
ben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228
Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend.
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile oder Aktien nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes
des Investmentvermögens anlegen. Nach Maßgabe
des § 207 Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft in Anteile oder Aktien an einem einzigen In-
vestmentvermögen nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2
insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wer-
tes des Investmentvermögens anlegen; § 207 Absatz 2
ist nicht anzuwenden.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die
in § 209 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-
OGAW-Investmentvermögen überschreiten, wenn nach

den Anlagebedingungen die Auswahl der für das
Gemischte Investmentvermögen zu erwerbenden
Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
angemessenen Risikomischung einen bestimmten, all-
gemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wert-
papierindex nachzubilden. § 209 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Unterabschnitt 3
Sonstige Investmentvermögen
§ 220
Sonstige Investmentvermögen
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermö-
gen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vor-
schriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts ande-
res ergibt.
§ 221
Zulässige Vermögensgegenstände,
Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
ein Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193
bis 198, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkun-
gen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist,
2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentver-
mögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 so-
wie an entsprechenden EU-Investmentvermögen
oder ausländischen AIF,
3. Edelmetalle,
4. unverbriefte Darlehensforderungen.
(2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung
des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Ak-
tien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie
an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu
erwerben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3,
§ 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investment-
vermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder aus-
ländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des
Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in
Vermögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu
20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver-
mögens anlegen.
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss si-
cherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des
Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelme-
talle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen
einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstru-
mente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, 30 Prozent
des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht
übersteigt. Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 wer-
den auf diese Grenze nicht angerechnet.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige
Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes
des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufneh-
men, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen
vorgesehen ist.
(7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit
übertragen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpa-
pier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rücker-
stattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung
der Wertpapiere fällig sein. Der Kurswert der für eine
bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zu-
sammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sons-
tigen Investmentvermögens bereits als Wertpapier-Dar-
lehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere
15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentver-
mögens nicht übersteigen. Abweichend von § 203
müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar
sein.
§ 222
Mikrofinanzinstitute
(1) Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 95 Prozent
des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-
verbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikro-
finanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderun-
gen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute anlegen; ein
Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen gegen
regulierte Mikrofinanzinstitute ist jedoch nur zulässig,
wenn der Erwerb der Refinanzierung des Mikrofinanz-
instituts dient. Regulierte Mikrofinanzinstitute im Sinne
des Satzes 1 sind Unternehmen,
1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem
Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
zuständigen Behörde zugelassen sind und nach in-
ternational anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt
werden,
2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen
an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unter-
nehmerische Zwecke ist und
3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an ei-
nen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von ins-
gesamt 10 000 Euro nicht überschreitet.
Abweichend von § 221 Absatz 5 Satz 1 darf die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft auch bis zu 75 Prozent
des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens in un-
verbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mi-
krofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforde-
rungen gegen unregulierte Mikrofinanzinstitute anlegen,
deren Geschäftstätigkeit jeweils die in Satz 2 Nummer 2
und 3 genannten Kriterien erfüllt und
1. die seit mindestens drei Jahren neben der allgemei-
nen fachlichen Eignung über ein ausreichendes
Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanz-
sektor verfügen,
2. die ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen
können und
3. deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation so-
wie deren Risikomanagement von einem im Staat
des Mikrofinanzinstituts niedergelassenen Wirt-
schaftsprüfer geprüft sowie von der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft regelmäßig kontrolliert werden.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Vermö-
gensgegenstände desselben Mikrofinanzinstituts je-

doch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von meh-
reren Mikrofinanzinstituten desselben Staates nur in
Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sonstigen
Investmentvermögens erwerben.
(2) Macht eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch,
darf sie für Rechnung des Sonstigen Investmentvermö-
gens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-
instituten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 begeben wer-
den, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach
§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten. Die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere
im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes
des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Perso-
nen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sons-
tigen Investmentvermögen verantwortlich sind, neben
der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchfüh-
rung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfah-
rungswissen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten
Anlagemöglichkeiten haben.
§ 223
Sonderregelungen für die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
(1) Die Anlagebedingungen von Sonstigen Invest-
mentvermögen können abweichend von § 98 Absatz 1
vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Ak-
tien höchstens einmal halbjährlich und mindestens ein-
mal jährlich zu einem in den Anlagebedingungen be-
stimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rück-
gabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der
zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in den An-
lagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In
den Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingun-
gen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder
von Aktien durch eine unwiderrufliche schriftliche Rück-
gabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfol-
gen muss, die mindestens einen Monat betragen muss
und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 227 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 222 Absatz 1 ist § 98 Absatz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedin-
gungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von
Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeter-
minen erfolgt, jedoch höchstens einmal vierteljährlich
und mindestens einmal jährlich. Die Rückgabe von An-
teilen oder Aktien ist nur zulässig durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer
Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und 24 Mo-
naten betragen muss; § 227 Absatz 3 gilt entspre-
chend.
§ 224
Angaben im Verkaufsprospekt
und in den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Sonstigen Invest-
mentvermögen zusätzlich zu den Angaben nach § 165
folgende Angaben enthalten:
1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegen-
stände im Sinne des § 198, in Edelmetalle, Derivate
und unverbriefte Darlehensforderungen angelegt
werden darf;
2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
für das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren
unverbrieften Darlehensforderungen;
3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenom-
men werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung
der Risiken, die damit verbunden sein können;
4. im Fall des § 222 Absatz 1 und 2, ob und in welchem
Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkei-
ten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung
der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschrei-
bung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-
institute und nach welchen Grundsätzen sie ausge-
wählt werden;
5. im Fall des § 223 Absatz 1 einen ausdrücklichen,
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von
Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-
oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-
langen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der
Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zu-
rückgegebenen Anteile oder Aktien den in den Anla-
gebedingungen bestimmten Betrag überschreitet;
6. im Fall des § 223 Absatz 2 einen ausdrücklichen,
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von
Anteilen oder Aktien und die Auszahlung des Anteil-
oder Aktienwertes nur zu bestimmten Terminen ver-
langen kann;
7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-
tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug
um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Invest-
mentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben
nach § 162 folgende Angaben enthalten:
1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehens-
forderungen, die für das Sonstige Investmentvermö-
gen erworben werden dürfen;
2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensge-
genstände erworben werden dürfen;
3. den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der
mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumen-
ten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden
muss;
4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Ak-
tien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug
um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
Unterabschnitt 4
Dach-Hedgefonds
§ 225
Dach-Hedgefonds
(1) Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Ziel-
fonds anlegen. Zielfonds sind Hedgefonds nach Maß-
gabe des § 283 oder EU-AIF oder ausländische AIF,

deren Anlagepolitik den Anforderungen des § 283 Ab-
satz 1 vergleichbar ist. Leverage mit Ausnahme von
Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 199 und Leer-
verkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchge-
führt werden.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds nur bis zu 49 Pro-
zent des Wertes des Dach-Hedgefonds in
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumente und
3. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196,
die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarkt-
instrumente anlegen dürfen, sowie Anteile an ent-
sprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF
anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in
Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen
dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Ver-
kaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenter-
minkontrakte erworben werden, die auf dieselbe
Fremdwährung lauten.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Dach-Hedgefonds ausländische Ziel-
fonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegen-
stände von einer Verwahrstelle oder einem Primebroker,
der die Voraussetzungen des § 85 Absatz 4 Nummer 2
erfüllt, verwahrt werden.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht
mehr als 20 Prozent des Wertes eines Dach-Hedge-
fonds in einem einzelnen Zielfonds anlegen. Sie darf
nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen Emitten-
ten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen,
die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen. Die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nicht in aus-
ländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der
Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio-
naler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Hedgefonds
dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile oder Ak-
tien eines Zielfonds erwerben.
(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Hedgefonds verwalten, müssen sicherstellen, dass ih-
nen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen
Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen
wollen, vorliegen, mindestens jedoch
1. der letzte Jahres- und gegebenenfalls Halbjahresbe-
richt,
2. die Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder
gleichwertige Dokumente,
3. Informationen zur Organisation, zum Management,
zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur
Verwahrstelle oder zu vergleichbaren Einrichtungen,
4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,
zum Umfang des Leverage und zur Durchführung
von Leerverkäufen.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben
die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Ein-
haltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu
überwachen und haben sich regelmäßig allgemein an-
erkannte Risikokennziffern vorlegen zu lassen. Die Me-
thode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird,
muss der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von dem
jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden.
Die Verwahrstelle der Zielfonds hat eine Bestätigung
des Wertes des Zielfonds vorzulegen.
§ 226
Auskunftsrecht der Bundesanstalt
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf
Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die
ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorlie-
gen, vorzulegen.
§ 227
Rücknahme
(1) Bei Dach-Hedgefonds können die Anlagebedin-
gungen abweichend von § 98 vorsehen, dass die Rück-
nahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in je-
dem Kalendervierteljahr, erfolgt.
(2) Anteil- oder Aktienrückgaben sind bei Dach-
Hedgefonds bis zu 100 Kalendertage vor dem jeweili-
gen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder
Aktienwert ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche
Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft zu erklären. Im Fall von im Inland in
einem Depot verwahrten Anteilen oder Aktien hat die
Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen.
(3) Die Anteile oder Aktien, auf die sich die Rückga-
beerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rück-
gabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei An-
teilen oder Aktien, die nicht im Inland in einem Depot
verwahrt werden, wird die Rückgabeerklärung erst
wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die
Verwahrstelle die zurückzugebenden Anteile oder Ak-
tien in ein Sperrdepot übertragen hat.
(4) Der Rücknahmepreis muss unverzüglich, spätes-
tens aber 50 Kalendertage nach dem Rücknahmeter-
min gezahlt werden.
§ 228
Verkaufsprospekt
(1) Der Verkaufsprospekt muss bei Dach-Hedge-
fonds zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende
Angaben enthalten:
1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel-
fonds ausgewählt werden;
2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi-
scher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer-
den dürfen, mit dem Hinweis, dass es sich bei die-
sen Zielfonds um AIF handelt, deren Anlagepolitik
den Anforderungen für Hedgefonds vergleichbar ist,
die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz
vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-
schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;
4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausge-
wählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien
Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchge-
führt werden dürfen, mit einem Hinweis zu den Risi-
ken, die damit verbunden sein können;
5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit ei-
nem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe
der Gebühren sowie Angaben zu den Methoden,

nach denen die Gesamtkosten berechnet werden,
die der Anleger zu tragen hat;
6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen oder
Aktien, gegebenenfalls verbunden mit einem aus-
drücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-
weis, dass der Anleger abweichend von § 98 Ab-
satz 1 nicht jederzeit von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen oder
Aktien und die Auszahlung des auf die Anteile oder
Aktien entfallenden Vermögensanteils verlangen
kann.
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines
Dach-Hedgefonds an auffälliger Stelle drucktechnisch
hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: „Der
Bundesminister der Finanzen warnt: Dieser Investment-
fonds investiert in Hedgefonds, die keinen gesetzlichen
Leverage- oder Risikobeschränkungen unterliegen.“
§ 229
Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten,
müssen die Angaben nach Maßgabe des § 162 enthal-
ten.
(2) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 1 ist von
den AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben,
1. nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie an-
legen, ausgewählt werden,
2. dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds,
EU-AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anla-
gepolitik jeweils Anforderungen unterliegt, die denen
nach § 283 vergleichbar sind,
3. welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen
und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anla-
gestrategien zur Generierung von Leverage Kredite
aufnehmen, Wertpapier-Darlehen oder Derivate ein-
setzen und Leerverkäufe durchführen dürfen,
4. bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geld-
marktinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an
inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF
nach § 225 Absatz 2 Satz 1 angelegt werden dürfen
und
5. ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei
einer Verwahrstelle oder einem Primebroker ver-
wahrt werden.
(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 ha-
ben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-
Hedgefonds verwalten, alle Voraussetzungen und Be-
dingungen der Rückgabe und Auszahlung von Anteilen
aus dem Dach-Hedgefonds Zug um Zug gegen Rück-
gabe der Anteile anzugeben.
Unterabschnitt 5
Immobilien-Sondervermögen
§ 230
Immobilien-Sondervermögen
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sonderver-
mögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinn-
gemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts an-
deres ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer gebildet werden.
§ 231
Zulässige
Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermö-
gensgegenstände erwerben:
1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
gemischt genutzte Grundstücke;
2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn
a) die genehmigte Bauplanung die Nutzung als
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke
oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht,
b) mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-
sener Zeit zu rechnen ist und
c) die Aufwendungen für die Grundstücke insge-
samt 20 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens nicht überschreiten;
3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige ei-
gene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstü-
cke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte
Grundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur
Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert
der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in
dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des
Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-
mern 1 bis 3;
5. andere Grundstücke und andere Erbbaurechte so-
wie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teil-
eigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbau-
rechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusam-
men mit dem Wert der Grundstücke und Rechte glei-
cher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen
befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens nicht überschreitet;
6. Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Ge-
schäftsgrundstücken und gemischt genutzten
Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufga-
ben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Auf-
wendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit
dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im
Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen;
7. die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögens-
gegenstände.
Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Num-
mern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist,
dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgese-
hen sein muss und dass die Vermögensgegenstände
einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.
(2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Ver-
mögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert
des
a) Vermögensgegenstands bis zu einschließlich
50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,
der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder

b) Vermögensgegenstands über 50 Millionen Euro
von zwei externen, voneinander unabhängigen
Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5
erfüllen und die die Bewertung des Vermögens-
gegenstands unabhängig voneinander vorneh-
men,
bewertet wurde,
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b Objektbesichtigungen vor-
genommen haben,
3. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die regelmä-
ßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1
durchführt oder durchführen und
4. die aus dem Sondervermögen zu erbringende Ge-
genleistung den ermittelten Wert nicht oder nur un-
wesentlich übersteigt.
§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Entsprechendes gilt
für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbau-
zinses und über dessen etwaige spätere Änderung.
(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch
Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaf-
tung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Son-
dervermögens erforderlich sind.
(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-
mögens gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7,
§ 232 Absatz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des
Sondervermögens gemäß § 233 Absatz 1 Nummer 3
werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezo-
gen.
(5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-
Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei
dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung
der in den Absätzen 1 und 2, §§ 232 und 233 genann-
ten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der
dort genannten Grenzen entsprechend der Beteili-
gungshöhe zu berücksichtigen.
§ 232
Erbbaurechtsbestellung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf ein
Grundstück nur unter den in den Anlagebedingungen
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht be-
lasten.
(2) Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die An-
gemessenheit des Erbbauzinses entsprechend § 231
Absatz 2 zu bestätigen.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung
des Erbbaurechts ist der Wert des Grundstücks ent-
sprechend § 231 Absatz 2 neu festzustellen.
(4) Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn
der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht
bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der
Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt
worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-
Sondervermögens übersteigt.
(5) Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als
Neubestellung.
§ 233
Vermögensgegenstände
in Drittstaaten; Währungsrisiko
(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten be-
finden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein
Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben wer-
den, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-
gensgegenstände gewährleistet ist;
3. diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sonder-
vermögens, der in diesen Staaten höchstens ange-
legt werden darf, in den Anlagebedingungen ange-
geben sind;
4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Ver-
mögensgegenstände gewährleistet und der Kapital-
verkehr nicht beschränkt ist;
5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Ver-
wahrstelle gewährleistet ist.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
cherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobi-
lien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegen-
stände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen,
als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden
Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 234
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteili-
gungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben
und halten, wenn
1. die Anlagebedingungen dies vorsehen,
2. die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten
lässt,
3. durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die
Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1
Nummer 5 sichergestellt sind,
4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Im-
mobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapital-
mehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung er-
forderlich ist,
5. durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft
eine über die geleistete Einlage hinausgehende
Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer an-
deren Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser
unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Ka-
pitals und der Stimmrechte beteiligt ist; eine mittel-
bare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesell-
schaft mit Sitz im Ausland zulässig.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immo-
bilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten,
wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erfor-
derliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minder-
heitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze
nach § 237 Absatz 3 zu beachten.

§ 235
Anforderungen an
die Immobilien-Gesellschaften
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Betei-
ligungen nur an solchen Immobilien-Gesellschaften er-
werben und halten,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-
vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-
schränkt ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben
darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3
oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesell-
schaften erwerben dürfen, die nach den Anlagebe-
dingungen unmittelbar für das Immobilien-Sonder-
vermögen erworben werden dürfen.
(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der
Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwer-
benden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb
entsprechend § 231 Absatz 2 bewertet werden,
2. der externe Bewerter nicht zugleich die regelmäßige
Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Absatz 1
durchführt und
3. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder
eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Ge-
sellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang
der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie
oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Ge-
sellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-
Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Betei-
ligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird,
nicht übersteigt.
§ 243 Absatz 2 und § 250 Absatz 2 gelten entspre-
chend.
(3) Entspricht der Gesellschaftsvertrag oder die Sat-
zung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschrif-
ten der Absätze 1 und 2, so darf die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-
Gesellschaft nur erwerben, wenn sichergestellt ist, dass
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung unverzüglich
nach dem Erwerb der Beteiligung entsprechend geän-
dert wird.
(4) Die Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft,
an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt
ist, müssen ihre Einlagen vollständig eingezahlt haben.
§ 236
Erwerb der Beteiligung;
Wertermittlung durch Abschlussprüfer
(1) Bevor die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt,
ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Ab-
schlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln.
(2) Bei der Wertermittlung ist von dem letzten mit
dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers ver-
sehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft
auszugehen. Liegt der Jahresabschluss mehr als drei
Monate vor dem Bewertungsstichtag, ist von den Ver-
mögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-
Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluss-
prüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach-
gewiesen sind.
(3) Für die Bewertung gelten die §§ 248 und 250 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstel-
lung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Im-
mobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der
1. zuvor bei einem Wert der Immobilie von
a) bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem
externen Bewerter, der die Anforderungen nach
§ 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Ab-
satz 2 bis 5 erfüllt, oder
b) mehr als 50 Millionen Euro von zwei externen,
voneinander unabhängigen Bewertern, die die
Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die
die Bewertung der Vermögensgegenstände un-
abhängig voneinander vornehmen,
festgestellt wurde und wobei
2. der Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
oder die Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe b
a) Objektbesichtigungen vorgenommen hat oder
haben,
b) nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß
den §§ 249 und 251 Absatz 1 durchführt oder
durchführen und
c) nicht zugleich Abschlussprüfer ist oder sind.
§ 237
Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
(1) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum
Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an
denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt
ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sonder-
vermögens nicht übersteigen.
(2) Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum
Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an
der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
nung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Pro-
zent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,
wird auf die Anlagegrenze nach Absatz 1 nicht ange-
rechnet.
(3) Unbeschadet der Anlagegrenze nach Absatz 1
darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Ver-
mögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an de-
nen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rech-
nung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer
Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des
Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-
mögens nach den Absätzen 1 und 3 werden die aufge-
nommenen Darlehen nicht abgezogen.
(5) Nicht anzurechnen auf die Anlagegrenzen der
Absätze 3 und 4 ist die von einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immo-

bilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung
von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobi-
lien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbe-
teiligungen die Anforderungen des § 234 Satz 1 Num-
mer 4 erfüllt.
(6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesell-
schaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder
mehrerer Publikums-AIF als auch für Rechnung eines
oder mehrerer Spezial-AIF gehalten werden.
(7) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung
die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten
der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft die Veräußerung der Be-
teiligung unter Wahrung der Interessen der Anleger an-
zustreben.
§ 238
Beteiligungen von
Immobilien-Gesellschaften
an Immobilien-Gesellschaften
Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an
anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Ab-
satz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237
Absatz 1 bis 6 entsprechend.
§ 239
Verbot und Einschränkung
von Erwerb und Veräußerung
(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1
oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-
Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er be-
reits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immo-
bilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-,
Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesell-
schaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur
mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung
eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Ver-
mögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach
§ 234
1. für eigene Rechnung erwerben,
2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
veräußern oder
3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder
einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
verwaltet wird.
§ 240
Darlehensgewährung
an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist,
2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,
3. das Darlehen ausreichend besichert ist und
4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung
zurückzuzahlen ist.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicher-
zustellen, dass
1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Ge-
sellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-
mögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des
Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehalte-
nen Grundstücke nicht übersteigt und
2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Ge-
sellschaften insgesamt für Rechnung des Immobi-
lien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent
des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht
übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die
aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1
und 2 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesell-
schaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
§ 241
Zahlungen,
Überwachung durch die Verwahrstelle
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der
Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des
Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen,
der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich
auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen
sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-
schaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Ge-
sellschaften erwerben oder halten.
§ 242
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
§ 243
Risikomischung
(1) Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Er-
werbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien,
deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des
Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei
der Berechnung der Werte werden aufgenommene Dar-
lehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaft-
liche Einheit.
§ 244
Anlaufzeit
Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243
sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobi-
lien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsge-

sellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung
dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver-
strichen ist.
§ 245
Treuhandverhältnis
Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögens-
gegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen
gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft stehen.
§ 246
Verfügungsbeschränkung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür
zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 in das Grundbuch eingetragen
wird. Ist bei ausländischen Grundstücken die Eintra-
gung der Verfügungsbeschränkung in ein Grundbuch
oder ein vergleichbares Register nicht möglich, so ist
die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande-
rer geeigneter Form sicherzustellen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ge-
genüber dem Grundbuchamt die Bestellung der Ver-
wahrstelle durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt
nachweisen, aus der sich ergibt, dass die Bundesan-
stalt die Auswahl als Verwahrstelle genehmigt hat und
von ihrem Recht, der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft einen Wechsel der Verwahrstelle aufzuerlegen,
keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 247
Vermögensaufstellung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der
Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen ge-
hörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegen-
stände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr
eines Grundstücks,
2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsent-
geltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1
den Kaufpreis,
5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensge-
genständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des
§ 234,
6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaß-
nahmen und
8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sonderver-
mögen gehörenden Immobilien und sonstigen Ver-
mögensgegenstände.
Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe
von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Ge-
sellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstel-
lung anzugeben.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Ge-
sellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell-
schaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres
Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft und
4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen
sowie die jeweiligen Beträge.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Ab-
satz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach
Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögens-
gegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nach-
richtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
§ 248
Sonderregeln für die Bewertung
(1) § 168 ist mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4
anzuwenden.
(2) Für Vermögensgegenstände im Sinne des § 231
Absatz 1 sowie des § 234 ist im Zeitpunkt des Erwerbs
und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis
dieser Vermögensgegenstände anzusetzen. Abwei-
chend von Satz 1 ist der Wert erneut zu ermitteln und
anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der Ansatz des Kaufpreises auf
Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-
ren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die
Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Die Anschaffungsnebenkosten eines Vermögens-
gegenstandes im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des
§ 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraus-
sichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum Immobilien-
Sondervermögen in gleichen Jahresbeträgen abzu-
schreiben, längstens jedoch über einen Zeitraum von
zehn Jahren. Wird ein Vermögensgegenstand veräu-
ßert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe
abzuschreiben. Die Abschreibungen sind nicht in der
Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.
(4) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
sellschaft ist nach den für die Bewertung von Unterneh-
mensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsät-
zen zu ermitteln. Die im Jahresabschluss oder in der
Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft aus-
gewiesenen Immobilien sind dabei mit dem Wert anzu-
setzen, der entsprechend § 249 Absatz 1 festgestellt
wurde.
§ 249
Sonderregeln
für das Bewertungsverfahren
(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen
zusätzlich vorzusehen haben, dass
1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Ab-
satz 1 sowie des § 234 von zwei externen, voneinan-
der unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen
nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der
Vermögensgegenstände unabhängig voneinander
vornehmen, bewertet werden und

2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Ob-
jektbesichtigungen vornehmen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesell-
schaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,
1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der
Verwahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen
einzureichen und
2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand
des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestä-
tigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der
Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen er-
mittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
sellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preiser-
mittlung zugrunde zu legen.
§ 250
Sonderregeln für den Bewerter
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne
des § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter
erfolgen darf,
2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesell-
schaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs zu ermitteln ist.
(2) Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immo-
bilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von
maximal drei Jahren tätig sein. Die Einnahmen des ex-
ternen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner
Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr
des externen Bewerters, nicht überschreiten. Die Bun-
desanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende
Nachweise vorgelegt werden. Die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst
nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums
nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.
§ 251
Sonderregeln für
die Häufigkeit der Bewertung
(1) § 217 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231
Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von
drei Monaten zu ermitteln ist. Sehen die Anlagebedin-
gungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß
§ 255 Absatz 2 die Rücknahme von Anteilen seltener
als alle drei Monate vor, ist der Wert der Vermögens-
gegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des
§ 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor
jedem Rücknahmetermin zu ermitteln. Abweichend von
Satz 1 und 2 ist der Wert stets erneut zu ermitteln und
anzusetzen, wenn nach Auffassung der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf
Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto-
ren nicht mehr sachgerecht ist; die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die
Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bewertung der
im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobi-
lien.
§ 252
Ertragsverwendung
(1) Die Anlagebedingungen müssen vorsehen, dass
Erträge des Sondervermögens, die für künftige Instand-
setzungen von Vermögensgegenständen des Sonder-
vermögens erforderlich sind, nicht ausgeschüttet wer-
den dürfen.
(2) Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonder-
vermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie
nicht für künftige erforderliche Instandsetzungen einzu-
behalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsge-
schäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Anlagebedingungen müssen angeben, ob
und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von
Wertminderungen der Vermögensgegenstände des
Sondervermögens und für künftige erforderliche In-
standsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.
§ 253
Liquiditätsvorschriften
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens einen
Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens entspricht, nur halten in
1. Bankguthaben;
2. Geldmarktinstrumenten;
3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 196 oder
Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maß-
gabe des § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den An-
lagebedingungen ausschließlich in Vermögensge-
genstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buch-
stabe a anlegen dürfen; die §§ 207 und 210 Absatz 3
sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwen-
den;
4. Wertpapieren, die
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls
über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) ge-
nannten Kreditgeschäfte von der Europäischen
Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zu-
gelassen sind oder deren Zulassung nach den
Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern
die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer
Ausgabe erfolgt,
b) entweder an einem organisierten Markt im Sinne
von § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zum Handel zugelassen sind oder die festverzins-
liche Wertpapiere sind, soweit ihr Wert einen Be-
trag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens nicht übersteigt;
5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder ver-
gleichbare Anteile ausländischer juristischer Perso-
nen, die an einem der in § 193 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in
einen dieser Märkte einbezogen sind, soweit der
Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von

5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
überschreitet und die in Artikel 2 Absatz 1 der Richt-
linie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind, und
6. Derivaten zu Absicherungszwecken.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-
stellen, dass hiervon ein nach den überprüfbaren und
dokumentierten Berechnungen des Liquiditätsmanage-
ments ausreichender Betrag, der mindestens 5 Prozent
des Wertes des Sondervermögens entspricht, für die
Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Im-
mobilien-Sondervermögens abzuziehen:
1. die Mittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsge-
mäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden;
2. die Mittel, die für die nächste Ausschüttung vorge-
sehen sind;
3. die Mittel, die erforderlich werden zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten
a) aus rechtswirksam geschlossenen Grundstücks-
kaufverträgen,
b) aus Darlehensverträgen,
c) für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten
Immobilien,
d) für bestimmte Baumaßnahmen sowie
e) aus Bauverträgen,
sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei
Jahren fällig werden.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wert-
papier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
§ 254
Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf un-
beschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent
des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sonder-
vermögen gehören, und nur dann aufnehmen und hal-
ten, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
2. die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen
Wirtschaftsführung vereinbar ist,
3. die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich
sind und
4. die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht
überschritten wird.
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme
von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von
der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite
bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berech-
nung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berück-
sichtigen.
§ 255
Sonderregeln für die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,
wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den
Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der An-
lagebedingungen droht.
(2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können
die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermö-
gen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu
bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens
alle zwölf Monate erfolgt. Neue Anteile dürfen in den
Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingun-
gen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben
werden.
(3) Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf
einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der
Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in
seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an An-
teilen während der gesamten 24 Monate, die dem ver-
langten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen,
durchgehend gehalten hat. Der Nachweis kann durch
die depotführende Stelle in Textform als besonderer
Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf an-
dere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise
geführt werden.
(4) Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer
Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwider-
rufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 Absatz 3 gilt
entsprechend; die Anlagebedingungen können eine an-
dere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rück-
gabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
§ 256
Zusätzliche Angaben im
Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den
Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgeho-
benen Hinweis, dass der Anleger abweichend von
§ 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und
die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rück-
nahmeterminen verlangen kann, die in den Anlage-
bedingungen bestimmt sind, sowie
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die
Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem
Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der
Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die
Anlagebedingungen aufzunehmen.
§ 257
Aussetzung der Rücknahme
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe
des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen
ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern
und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Er-
lös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zah-

lung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung ei-
ner ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht
ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile
notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermö-
gens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.
(2) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1
zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme ge-
mäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu
verweigern und durch Veräußerung von Vermögensge-
genständen des Sondervermögens weitere liquide Mit-
tel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abwei-
chend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten
Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
(3) Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1
auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme
gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile
weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von
Vermögensgegenständen des Sondervermögens wei-
tere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungser-
lös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den
dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschrei-
ten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme
gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen,
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am
Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.
(4) Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung
der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden
Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sonderver-
mögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen
fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Ein
erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt
nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten
erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedin-
gungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr
vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknah-
metermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf
folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme er-
neut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.
§ 258
Aussetzung nach Kündigung
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 98
Absatz 2 Satz 1 liegen vor, wenn die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des
Immobilien-Sondervermögens erklärt hat.
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die
Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekün-
digt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts
berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Ver-
wahrstelle sämtliche Vermögensgegenstände dieses
Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder
mit Einwilligung der Anleger gemäß § 259 zu veräußern.
(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach
§ 98 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 98 Absatz 2 sind § 239 sowie die in § 244 genannten
Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Ver-
äußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-
vermögens es erfordert, dass diese Vorschriften im In-
teresse der Anleger nicht angewendet werden.
(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Ab-
satz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahr-
stelle ungeachtet des § 252 ein halbjährlicher Abschlag
auszuzahlen, soweit
1. diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungs-
gemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt wer-
den und
2. nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-
rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-
setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen
verlangen.
§ 259
Beschlüsse der Anleger
(1) Die Anlagebedingungen eines Immobilien-Son-
dervermögens haben für den Fall der Aussetzung der
Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen,
dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Ver-
äußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilli-
gen können, auch wenn die Veräußerung nicht zu an-
gemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1
Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt
nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zur Veräußerung.
(2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn
mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Be-
schlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1
und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuld-
verschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubi-
ger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese
eine Einwilligung erteilen oder versagen, mit der Maß-
gabe entsprechend, dass
1. an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibun-
gen die ausgegebenen Investmentanteile treten,
2. an die Stelle des Schuldners die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft tritt und
3. an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anleger-
versammlung tritt.
Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der
Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durch-
geführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Um-
stände eine Versammlung zur Information der Anleger
erforderlich machen.
§ 260
Veräußerung und Belastung
von Vermögensgegenständen
(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen
nach § 231 Absatz 1 und § 234, die zu einem Sonder-
vermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zu-
lässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und
2. die Gegenleistung den gemäß § 249 Absatz 1 ermit-
telten Wert nicht oder nicht wesentlich unterschrei-
tet.
Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei
oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegen-

stände an denselben Erwerber veräußert, darf die ins-
gesamt vereinbarte Gegenleistung die Summe der Wer-
te, die für die veräußerten Vermögensgegenstände er-
mittelt wurden, um höchstens 5 Prozent unterschreiten,
wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwider-
läuft.
(2) Von der Bewertung gemäß § 249 Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn
1. Teile des Immobilienvermögens auf behördliches
Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert wer-
den,
2. Teile des Immobilienvermögens im Umlegungsver-
fahren getauscht oder, um ein Umlegungsverfahren
abzuwenden, gegen andere Immobilien getauscht
werden oder
3. zur Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien
hinzuerworben werden und die hierfür zu entrich-
tende Gegenleistung die Gegenleistung, die für eine
gleich große Fläche einer eigenen Immobilie er-
bracht wurde, um höchstens 5 Prozent überschrei-
tet.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen
nach § 231 Absatz 1, die zu einem Sondervermögen
gehören, sowie die Abtretung und Belastung von For-
derungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermö-
gensgegenstände nach § 231 Absatz 1 beziehen, sind
vorbehaltlich des § 239 zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-
bar ist,
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-
tet, und
3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellt,
dass die Belastung insgesamt 30 Prozent des Ver-
kehrswertes der im Sondervermögen befindlichen
Immobilien nicht überschreitet.
(4) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die
zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören,
gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als Vermögens-
gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 3.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch
einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1
und 3 nicht berührt.
Abschnitt 4
Geschlossene inländische Publikums-AIF
§ 261
Zulässige
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur
investieren in
1. Sachwerte,
2. Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften,
3. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermö-
gensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie
die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegen-
stände erforderlichen Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben
dürfen,
4. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Han-
del an einer Börse zugelassen oder in einen organi-
sierten Markt einbezogen sind,
5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272
oder an europäischen oder ausländischen geschlos-
senen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleich-
baren Anforderungen unterliegt,
6. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in
Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337
und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF
oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, de-
ren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen un-
terliegt,
7. Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195.
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
insbesondere
1. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrar-
land,
2. Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und
-ersatzteile,
3. Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatz-
teile,
4. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Spei-
cherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuer-
baren Energien,
5. Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und
-ersatzteile,
6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität ge-
nutzt werden,
7. Container,
8. für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2
bis 6 genutzte Infrastruktur.
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben,
dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen in-
ländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensge-
genständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
cherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines
geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur inso-
weit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert
der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögens-
gegenstände 30 Prozent des Wertes dieses AIF nicht
übersteigt.
(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
1. der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert
des
a) Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich
50 Millionen Euro von einem externen Bewerter,
der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
b) Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro
von zwei externen, voneinander unabhängigen
Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5

erfüllen und die die Bewertung des Vermögens-
gegenstandes unabhängig voneinander vorneh-
men,
bewertet wurde,
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß
§ 272 durchführt oder durchführen und
3. die aus dem geschlossenen inländischen Pub-
likums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermit-
telten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
§ 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entspre-
chend.
(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegen-
stand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist
der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Gesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unterneh-
mens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des
geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5
oder Nummer 6
1. durch
a) einen externen Bewerter, der die Anforderungen
nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermö-
gensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht über-
steigt, oder
b) zwei externe, voneinander unabhängige Bewer-
ter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 er-
füllen und die die Bewertung des Vermögensge-
genstandes unabhängig voneinander vornehmen,
zu ermitteln, wobei
2. der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buch-
stabe a oder die externen Bewerter im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche
Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß
§ 272 durchführt oder durchführen.
§ 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist
von dem letzten mit Bestätigungsvermerk eines Ab-
schlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP-
Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 oder,
wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor
dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswer-
ten und Verbindlichkeiten der ÖPP-Projektgesellschaft,
der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4
oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1
Nummer 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer
vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögens-
aufstellung nachgewiesen sind.
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in
Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Num-
mer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.
(8) Geschlossene Publikums-AIF dürfen nicht Fee-
der-AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein.
§ 262
Risikomischung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur
nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren.
Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Sat-
zes 1 gilt als erfüllt, wenn
1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne
des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile
jedes einzelnen Sachwertes am Wert des gesamten
AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
2. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streu-
ung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.
Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss
spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risi-
kogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach
Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch
nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in
dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anleger-
informationen gemäß § 268 darauf hinzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländi-
schen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsat-
zes der Risikomischung investieren, wenn
1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-
AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen
Privatanlegern erworben werden,
a) die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu
investieren, und
b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-
AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomi-
schung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt
und die wesentlichen Anlegerinformationen an hervor-
gehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risiko-
mischung hinweisen.
§ 263
Beschränkung
von Leverage und Belastung
(1) Für einen geschlossenen inländischen Pub-
likums-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 60 Pro-
zent des Wertes des geschlossenen Publikums-AIF und
nur dann aufgenommen werden, wenn die Bedingun-
gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in
den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
(2) Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte
Leverage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-
schränkung des eingesetzten Leverage einschließlich
der diesbezüglichen Mitteilungspflichten der Bundes-
anstalt gilt § 215 entsprechend.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen im
Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1, die zu einem ge-
schlossenen inländischen Publikums-AIF gehören, so-
wie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus

Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensge-
genstände beziehen, sind zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-
bar ist und
2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-
tet.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
sicherstellen, dass die Belastung nach Absatz 3 insge-
samt 60 Prozent des Verkehrswertes der im geschlos-
senen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegen-
stände nicht überschreitet.
(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Grenzen
gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Ver-
triebs eines geschlossenen inländischen Publikums-
AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Mona-
ten ab Beginn des Vertriebs, sofern dies in den Anlage-
bedingungen vorgesehen ist. In dem Verkaufsprospekt
und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 268 sind die Anleger auf die fehlenden Begrenzungen
hinzuweisen.
§ 264
Verfügungsbeschränkung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür
zu sorgen, dass die Verfügungsbeschränkung nach
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 bei Immobilien in das Grund-
buch und sonstigen Vermögensgegenständen, sofern
ein Register für den jeweiligen Vermögensgegenstand
besteht, in das entsprechende eingetragen wird. Be-
steht für die in § 84 Absatz 1 Nummer 3 genannten
Vermögensgegenstände kein Register, in das eine Ver-
fügungsbeschränkung eingetragen werden kann, so ist
die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in ande-
rer geeigneter Form sicherzustellen.
(2) Die Bestellung der Verwahrstelle kann gegenüber
dem Grundbuchamt oder sonstigen Register, in die in
§ 84 Absatz 1 Nummer 3 genannte Vermögensgegen-
stände eingetragen werden, durch eine Bescheinigung
der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich
ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl der Einrich-
tung als Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem
Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle
aufzuerlegen.
§ 265
Leerverkäufe
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö-
gensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände
im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum ge-
schlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. Die
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
§ 266
Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvest-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital das
Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesell-
schaft zu ihren Anlegern bestimmt oder
2. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der ge-
schlossenen Publikumsinvestmentkommanditge-
sellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investment-
kommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
festzuhalten.
(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Be-
zeichnung des geschlossenen Publikums-AIF, der An-
gabe des Namens und des Sitzes der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft sowie den in § 162 Absatz 2
Nummer 5 bis 7 und 9 bis 14 genannten Angaben min-
destens folgende Angaben und Vorgaben enthalten:
1. die Angaben in § 162 Absatz 2 Nummer 4, sofern
den Anlegern Rückgaberechte eingeräumt werden,
und
2. die Staaten und der jeweilige Anteil des geschlosse-
nen Publikums-AIF, der in diesen Staaten höchstens
angelegt werden darf, wenn eine AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft für einen geschlossenen Pub-
likums-AIF Vermögensgegenstände, die außerhalb
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gelegen sind, er-
wirbt.
§ 162 Absatz 2 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass anstelle der Angabe, welche Vermögens-
gegenstände in welchem Umfang erworben werden
dürfen, die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den
Anlagebedingungen festlegen muss, welche Vermö-
gensgegenstände in welchem Umfang für den ge-
schlossenen Publikums-AIF erworben werden.
§ 267
Genehmigung der Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der
Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der
Bundesanstalt. Die Genehmigung kann nur von solchen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt wer-
den, die die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.
(2) Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen,
wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anfor-
derungen entsprechen und der Antrag von einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 2 gestellt wurde. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4
bis 11 gilt entsprechend.
(3) Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen
Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Ände-
rung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte
führt, ist nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehr-
heit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des
Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. Han-
delt es sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um
eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft,
bei der sich die Anleger mittelbar über einen Treuhand-
kommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF
beteiligen, so darf der Treuhandkommanditist sein
Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den An-
leger ausüben. Die Bundesanstalt kann die Änderung

der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur un-
ter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung
durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. § 163
Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh-
migung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer
Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt.
Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauer-
haften Datenträgers über die geplanten und von der
Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des
Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und
ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Ent-
scheidungsfindung einzuräumen. Hat eine qualifizierte
Mehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Än-
derung zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorste-
hende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens. Die Informationen nach
Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung und veröffentlicht diese Informationen im
Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden
dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
tronischen Informationsmedien. Die Änderung darf frü-
hestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger in Kraft treten.
(4) Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt
genehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröf-
fentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien
des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden
dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
tronischen Informationsmedien. Die Änderungen dürfen
frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bun-
desanzeiger in Kraft treten.
(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Da-
tenträgers gilt § 167 entsprechend.
§ 268
Erstellung von Verkaufsprospekt
und wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF
den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-
informationen zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlosse-
nen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie
dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufspro-
spekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf
der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung
eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlos-
senen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften,
die einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektge-
setz erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informa-
tionen aufnehmen.
(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro-
spekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge-
schlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Ver-
triebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebspha-
se.
§ 269
Mindestangaben im Verkaufsprospekt
(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen
Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25
und 27 bis 38, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2
Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis
170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und
272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilin-
vestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.
(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den
Verkaufsprospekt aufzunehmen:
1. bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der ge-
schlossenen Investmentkommanditgesellschaft die
Angabe, wie die Anteile übertragen werden können
und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit einge-
schränkt ist;
2. gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkomman-
ditisten:
a) Name und Anschrift, bei juristischen Personen
Firma und Sitz;
b) Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
c) seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
d) der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der
Aufgaben vereinbarten Vergütung;
3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermö-
gensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2
investieren,
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale
von ÖPP-Projektgesellschaften;
b) die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für
den geschlossenen Publikums-AIF erworben wer-
den dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie
ausgewählt werden;
c) ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Pro-
jektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen anderen organi-
sierten Markt einbezogen sind, angelegt werden
darf.
(3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten An-
lageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1
investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den
Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit
aufzunehmen:
1. Beschreibung des Anlageobjekts;
2. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des
Anlageobjekts;
3. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der
Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, ins-
besondere im Hinblick auf das Anlageziel;
4. ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind
und inwieweit diese vorliegen;

5. welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft
über die Anschaffung oder Herstellung des Anlage-
objekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen
hat;
6. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein
Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt
hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und
dessen Ergebnis;
7. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageob-
jekts in einer Aufgliederung, die insbesondere An-
schaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige
Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in
einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel geson-
dert ausweist, jeweils untergliedert nach Zwischen-
finanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den
Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und
Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang
und von wem diese bereits verbindlich zugesagt
sind.
Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageob-
jekte investiert werden soll, ist dies im Verkaufspro-
spekt anzugeben.
§ 270
Inhalt, Form und Gestaltung
der wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Für die wesentlichen Anlegerinformationen für
geschlossene Publikums-AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 3
und 5 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ent-
sprechend.
(2) Für geschlossene Publikums-AIF sind die Artikel 3
bis 7, 10 bis 24, 26 bis 30 und 38 der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, der Form
und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlage-
objekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 in-
vestiert werden soll, ist zusätzlich zu den in Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genann-
ten Mindestangaben eine Beschreibung dieser Anla-
geobjekte erforderlich. Andernfalls ist die Angabe
aufzunehmen, dass noch nicht feststeht, in welche
konkreten Anlageobjekte investiert werden soll;
2. in den Fällen, in denen eine Beschreibung von kon-
kreten Anlageobjekten im Sinne von Nummer 1 oder
eine Darstellung von Performance-Szenarien erfolgt,
ist Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die wesentlichen Anle-
gerinformationen ausgedruckt nicht länger als drei
Seiten sein dürfen;
3. die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Kosten
umfassen die mit der Anlage in den geschlossenen
Publikums-AIF verbundenen Kosten und Provisio-
nen;
4. sofern gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 583/2010 keine Daten über die frühere Wert-
entwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vor-
liegen, sind anstelle der bisherigen Wertentwicklung
im Sinne von § 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die
Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge
unter verschiedenen Marktbedingungen in Form
einer Illustration darzustellen; die Illustration muss
mindestens drei zweckmäßige Szenarien der poten-
ziellen Wertentwicklung des geschlossenen Pub-
likums-AIF enthalten;
5. Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 sind nicht anzuwenden; die
Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach
§ 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dafür eine Be-
zeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen,
die mit einer Anlage verbunden sind, zu enthalten.
Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss
auf das Risikoprofil des geschlossenen Publikums-
AIF haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risi-
ken der Investitionen in die Vermögensgegenstände,
in die der geschlossene Publikums-AIF investiert, zu
bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die Be-
schreibung der wesentlichen Risiken in den Ver-
kaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung muss
den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung
und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren
zu verstehen. Die Beschreibung ist in Textform zu
erstellen und darf keine grafischen Elemente aufwei-
sen. Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
a) ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in
den geschlossenen Publikums-AIF neben den
Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken ver-
bunden sein können, und
b) anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die fehlende oder
nur eingeschränkte Möglichkeit der Rückgabe
von Anteilen.
Soweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf
Teilinvestmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruk-
tionen beziehen, sind sie nicht anzuwenden.
(3) Die Ermittlung und die Erläuterung der Risiken im
Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 müssen mit dem internen Verfahren
zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken
übereinstimmen, das die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richt-
linie 2010/43/EU angewendet hat. Verwaltet eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als ein Invest-
mentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken
einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläu-
tern.
(4) Sofern in den Anlagebedingungen eine zusätz-
liche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräu-
ßerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenstän-
den nach § 261 Absatz 1 Nummer 1 vereinbart wurde,
ist diese Vergütung neben der Gesamtkostenquote
nach § 166 Absatz 5 gesondert als Prozentsatz des
durchschnittlichen Nettoinventarwertes des geschlos-
senen Publikums-AIF anzugeben.
§ 271
Bewertung,
Bewertungsverfahren, Bewerter
(1) § 168 ist für die Bewertung mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeit-
raum von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kauf-
preis des Vermögensgegenstandes anzusetzen. Ist

die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Auffas-
sung, dass der Kaufpreis auf Grund von Änderungen
wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sach-
gerecht ist, so ist der Verkehrswert neu zu ermitteln;
die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Ent-
scheidungen und die sie tragenden Gründe nach-
vollziehbar zu dokumentieren.
2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 1 sind die Anschaffungsneben-
kosten gesondert anzusetzen und über die voraus-
sichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögens-
gegenstandes, längstens jedoch über zehn Jahre in
gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben. Wird ein
Vermögensgegenstand veräußert, sind die Anschaf-
fungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. In
einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind die im
Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe
von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 1 anzugeben.
(2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien
für geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensge-
genstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 in-
vestieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Be-
werter an einer Objektbesichtigung teilnimmt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
jede Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF
eine Beteiligung hält, vertraglich verpflichten, Vermö-
gensaufstellungen
1. auf den Zeitpunkt der Bewertung gemäß § 272 bei
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Ver-
wahrstelle einzureichen und
2. einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprü-
fer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jah-
resabschlusses der Gesellschaft prüfen zu lassen.
Die Anforderung des Satzes 1 gilt auch für eine Unter-
beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261
Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermö-
gensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an
einer Gesellschaft ist bei den Bewertungen zur laufen-
den Preisermittlung zugrunde zu legen.
(4) Für die Anforderungen an den Bewerter, die
Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei
der Bestellung eines Bewerters sowie die Rechte der
Bundesanstalt im Hinblick auf den Bewerter gilt § 216
entsprechend.
§ 272
Häufigkeit der Bewertung
und Berechnung; Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
Aktie müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die
Bewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch
dann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen
des AIF erhöht oder herabgesetzt wird.
(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventar-
wertes je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der
Häufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach den
Artikeln 67 bis 73 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013.
(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände
und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen An-
lagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzule-
gen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung der
Vermögensgegenstände und Berechnung des Netto-
inventarwertes je Anteil oder Aktie zu erfolgen.
Kapitel 3
Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
für inländische Spezial-AIF
§ 273
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen, nach denen sich
1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezial-
sondervermögens bestimmt oder
2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvest-
mentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser
Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern be-
stimmt oder
3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer
Spezialinvestmentkommanditgesellschaft das
Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditge-
sellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,
sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich
festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen
Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der
Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.
§ 274
Begrenzung von Leverage
Für die Informationspflicht der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Hinblick auf das eingesetzte Le-
verage sowie die Befugnis der Bundesanstalt zur Be-
schränkung des eingesetzten Leverage einschließlich
der Mitteilungspflichten der Bundesanstalt gilt § 215
entsprechend. Die Bedingungen, unter welchen die
Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 215 Ab-
satz 2 angewendet werden, bestimmen sich nach Arti-
kel 112 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 275
Belastung
(1) Die Belastung von Vermögensgegenständen, die
zu einem Spezial-AIF gehören, sowie die Abtretung und
Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen,
die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen,
sind zulässig, wenn
1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen und mit
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verein-
bar ist und

2. die Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zu-
stimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erach-
tet.
(2) Die Bundesanstalt kann die Höhe der zulässigen
Belastung der Vermögensgegenstände beschränken,
wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge-
währleistung der Stabilität und Integrität des Finanz-
systems als nötig erachtet.
§ 276
Leerverkäufe
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermö-
gensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194
und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensge-
genstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses
nicht zum Spezial-AIF gehören; § 197 bleibt unberührt.
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen
Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwal-
ten. Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne
des § 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschränken,
wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Ge-
währleistung der Stabilität und Integrität des Finanz-
systems als nötig erachtet.
§ 277
Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schrift-
lich mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile
oder Aktien nur an professionelle und semiprofessio-
nelle Anleger übertragen werden dürfen.
Abschnitt 2
Vorschriften für
offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
für offene inländische Spezial-AIF
§ 278
Bewertung,
Bewertungsverfahren und Bewerter
Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und
den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entspre-
chend.
§ 279
Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und
die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder
Aktie sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen,
der den zum Spezial-AIF gehörenden Vermögensge-
genständen und der Ausgabe- und Rücknahmehäufig-
keit der Anteile oder Aktien angemessen ist, jedoch
mindestens einmal jährlich.
(2) Die Kriterien zur Bestimmung der Häufigkeit der
Bewertung des Wertes des AIF und zur Berechnung
des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie bestimmen
sich nach den Artikeln 67 bis 74 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 231/2013.
(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände
und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen
Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzu-
legen.
§ 280
Master-Feeder-Strukturen
Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feeder-
fonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Pub-
likumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feeder-
fonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
§ 281
Verschmelzung
(1) Spezialsondervermögen dürfen nicht auf Pub-
likumssondervermögen verschmolzen werden, Pub-
likumssondervermögen dürfen nicht auf Spezialsonder-
vermögen verschmolzen werden. Die §§ 184, 185, 189
und 190 sind auf Spezialsondervermögen mit den fol-
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. die Angaben nach § 184 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
bis 4 im Verschmelzungsplan sind nicht erforderlich;
2. mit Zustimmung der Anleger kann eine Prüfung
durch die Verwahrstellen nach § 185 Absatz 1 unter-
bleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist je-
doch vom Abschlussprüfer zu prüfen;
3. Bekanntmachungen, Veröffentlichungen oder Unter-
richtungen nach § 189 Absatz 4 sind nicht erforder-
lich.
Eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezialson-
dervermögen gemäß § 182 durch die Bundesanstalt ist
nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmel-
zung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch
zustimmen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die
Verschmelzung
1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
pital oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital,
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
pital auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der-
selben Investmentaktiengesellschaft,
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
pital auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer ande-
ren Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital,
4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Ka-
pital auf ein Spezialsondervermögen.
(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer Spezialin-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf eine andere Spezialinvestmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital, ein Teilgesellschaftsvermö-

gen einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital oder ein Spezialsondervermögen
sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur
Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus § 182 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5
und § 190 nichts anderes ergibt.
(4) Die Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital darf für die Zustim-
mung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr
als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen
der bei der Hauptversammlung anwesenden oder ver-
tretenen Aktionäre verlangen.
Unterabschnitt 2
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
für allgemeine offene
inländische Spezial-AIF
§ 282
Anlageobjekte, Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die
Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-
AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur ge-
meinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände inves-
tieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die
Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des
Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-
AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen
oder Aktien stehen.
(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-
AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Un-
ternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine
Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen
erlangt. Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen
an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt
§ 289 Absatz 1 entsprechend.
Unterabschnitt 3
Besondere
Vo r s c h r i f t e n f ü r H e d g e f o n d s
§ 283
Hedgefonds
(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische
Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zu-
sätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen
vorsehen:
1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang
oder
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit-
punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF ge-
hören (Leerverkauf).
Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in
beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich
nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013.
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müs-
sen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensge-
genstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem
Primebroker verwahrt werden.
(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt
§ 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-
chend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückga-
ben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem
jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil-
oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufli-
che Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft zu erklären sind.
Unterabschnitt 4
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
für offene inländische Spezial-AIF
mit festen Anlagebedingungen
§ 284
Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
(1) Für offene inländische Spezial-AIF mit festen An-
lagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die
§§ 192 bis 211 und 218 bis 260, soweit sich aus den
Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei
offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebe-
dingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und
230 bis 260 abweichen, wenn
1. die Anleger zustimmen;
2. für den entsprechenden Spezial-AIF nur die folgen-
den Vermögensgegenstände erworben werden:
a) Wertpapiere,
b) Geldmarktinstrumente,
c) Derivate,
d) Bankguthaben,
e) Immobilien,
f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen In-
vestmentvermögen sowie an entsprechenden
offenen EU- oder ausländischen Investmentver-
mögen,
h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,
wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen er-
mittelt werden kann,
i) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen
und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Ver-
kehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden
kann;
3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1, die §§ 240 und 260
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach
§ 260 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des
Verkehrswertes der im Sondervermögen befind-
lichen Immobilien nicht überschreiten darf, unbe-
rührt bleiben und
4. die Anlagegrenze nach § 221 Absatz 4 hinsichtlich
der in § 198 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermö-
gensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt,
unberührt bleibt.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anla-
gebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die

nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in
einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu
20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spe-
zial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. § 282
Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann für
Rechnung eines offenen inländischen Spezial-AIF mit
festen Anlagebedingungen kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des AIF aufneh-
men. § 254 bleibt unberührt; soweit Kredite zulasten
der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufge-
nommen werden, ist dieser jedoch mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des
Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen
Immobilien aufgenommen werden dürfen.
Abschnitt 3
Vorschriften für
geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r
geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285
Anlageobjekte
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das
Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände in-
vestieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
§ 286
Bewertung, Bewertungsverfahren
und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren
und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 ent-
sprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 ent-
sprechend.
Unterabschnitt 2
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
f ü r A I F, d i e d i e K o n t r o l l e ü b e r
n i c h t b ö r s e n n o t i e r t e U n t e r-
nehmen und Emittenten erlangen
§ 287
Geltungsbereich
(1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften,
1. die AIF verwalten, die entweder allein oder gemein-
sam auf Grund einer Vereinbarung die Erlangung von
Kontrolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht bör-
sennotiertes Unternehmen zum Ziel haben;
2. die mit einer oder mehreren AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften auf Grund einer Vereinbarung zusam-
menarbeiten, gemäß der die von diesen AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaften verwalteten AIF die Kon-
trolle gemäß § 288 Absatz 1 über ein nicht börsen-
notiertes Unternehmen erlangen.
(2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn
das nicht börsennotierte Unternehmen
1. ein kleineres oder mittleres Unternehmen im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 be-
treffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen ist oder
2. eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz
oder die Verwaltung von Immobilien ist.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Ab-
satz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheits-
beteiligung an einem nicht börsennotierten Unterneh-
men erlangen.
(4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die sol-
che AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen
Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2004/109/EG erlangen,
1. der seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europä-
ischen Union hat und
2. dessen Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel
auf einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Ab-
satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen
sind.
Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Be-
dingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der
Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
§ 288
Erlangen von Kontrolle
(1) Für die Zwecke der §§ 287 bis 292 bedeutet Kon-
trolle im Fall nicht börsennotierter Unternehmen die Er-
langung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte die-
ser Unternehmen.
(2) Bei der Berechnung des Anteils an den Stimm-
rechten, die von den entsprechenden AIF gehalten wer-
den, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF
direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden
Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß
Absatz 1 festgestellt wird:
1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert wer-
den, und
2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in
ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder
eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens han-
deln.
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der
Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile
berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimm-
rechte ausgesetzt ist.
(3) Kontrolle in Bezug auf Emittenten wird für die
Zwecke der §§ 290 und 292 gemäß Artikel 5 Absatz 3
der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend
Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12)
definiert.

§ 289
Mitteilungspflichten
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter-
richtet die Bundesanstalt, wenn der Anteil der Stimm-
rechte des nicht börsennotierten Unternehmens, der
von dem AIF gehalten wird, durch Erwerb, Verkauf oder
Halten von Anteilen an dem nicht börsennotierten Un-
ternehmen die Schwellenwerte von 10 Prozent, 20 Pro-
zent, 30 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent erreicht,
überschreitet oder unterschreitet.
(2) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
ternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 288 Absatz 1, informiert die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die folgenden Stellen über den Kontroll-
erwerb:
1. das nicht börsennotierte Unternehmen,
2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) vorliegen,
b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur
Verfügung gestellt werden können oder
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,
zur Verfügung gestellt werden können und
3. die Bundesanstalt.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erhält die folgenden
zusätzlichen Angaben:
1. die sich hinsichtlich der Stimmrechte ergebende Si-
tuation,
2. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt
wurde, einschließlich Nennung der einzelnen betei-
ligten Anteilseigner, der zur Stimmabgabe in ihrem
Namen ermächtigten natürlichen oder juristischen
Personen und gegebenenfalls der Beteiligungskette,
über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten wer-
den,
3. das Datum, an dem die Kontrolle erlangt wurde.
(4) In seiner Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 1 er-
sucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-
stand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-
vertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die
Arbeitnehmer selbst unverzüglich von der Erlangung
der Kontrolle durch den AIF und von den Informationen
gemäß Absatz 3 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräf-
ten sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die
Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Ver-
treter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß
informiert.
(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3
werden so rasch wie möglich, aber nicht später als
zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem der AIF die
entsprechende Schwelle erreicht, über- oder unter-
schritten hat oder die Kontrolle über das nicht börsen-
notierte Unternehmen erlangt hat, gemacht.
§ 290
Offenlegungspflicht
bei Erlangen der Kontrolle
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1
in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in
Absatz 2 genannten Informationen vor:
1. dem betreffenden Unternehmen,
2. den Anteilseignern, soweit deren Identität und
Adresse der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) vorliegen,
b) von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur
Verfügung gestellt werden können oder
c) über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft Zugang hat oder erhalten kann,
zur Verfügung gestellt werden können und
3. die Bundesanstalt.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die
folgenden Informationen vor:
1. die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die entweder allein oder im Rahmen einer Vereinba-
rung mit anderen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt
haben,
2. die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von
Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem AIF und
dem Unternehmen, einschließlich Informationen zu
den besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die getrof-
fen wurden, um sicherzustellen, dass Vereinbarun-
gen zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder dem AIF und dem Unternehmen wie
zwischen voneinander unabhängigen Geschäfts-
partnern geschlossen werden, und
3. die Grundsätze für die externe und interne Kommu-
nikation in Bezug auf das Unternehmen, insbeson-
dere gegenüber den Arbeitnehmern.
(3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 er-
sucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vor-
stand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmer-
vertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die
Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informatio-
nen gemäß Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach bes-
ten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand ent-
weder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine
solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ord-
nungsgemäß informiert.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt si-
cher, dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Unternehmen und Anteilseignern folgende Informatio-
nen offengelegt werden:
1. die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen
Geschäftsentwicklung des nicht börsennotierten
Unternehmens und
2. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Be-
schäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen
der Arbeitsbedingungen.

Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
den Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens,
die in diesem Absatz genannten Informationen entwe-
der den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine sol-
chen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern des nicht bör-
sennotierten Unternehmens selbst zur Verfügung zu
stellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies si-
cherzustellen.
(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht bör-
sennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in
Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF
verwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF
Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.
§ 291
Besondere Vorschriften hinsichtlich
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1
in Verbindung mit § 288 Absatz 1, ist die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet,
1. darum zu ersuchen und nach besten Kräften sicher-
zustellen, dass der Jahresabschluss und, sofern ge-
setzlich vorgeschrieben, der Lagebericht des nicht
börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist,
die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif-
ten für die Erstellung der genannten Unterlagen vor-
gesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt, um die Infor-
mation nach Absatz 2 ergänzt und von den gesetz-
lichen Vertretern des Unternehmens den Arbeitneh-
mervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter
gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung ge-
stellt wird, oder
2. für jeden betreffenden AIF in den gemäß § 148 vor-
gesehenen Anhang zum Jahresabschluss oder den
gemäß § 158 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich
die in Absatz 2 genannten Informationen über das
betreffende nicht börsennotierte Unternehmen auf-
zunehmen.
(2) Die zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 1
Nummer 2 müssen zumindest einen Bericht über die
Lage des nicht börsennotierten Unternehmens am
Ende des von dem Jahresabschluss oder Jahresbericht
abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Ge-
schäftsverlauf des Unternehmens so dargestellt wird,
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
des Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem folgende
Informationen enthalten:
1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Ab-
schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
und
3. die in Artikel 22 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie des
Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-
ten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Ab-
satz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter
sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesell-
schaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres
Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun-
gen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG) (ABl. L 26
vom 31.1.1977, S. 1) bezeichneten Angaben über
den Erwerb eigener Aktien.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
1. darum zu ersuchen und nach bestmöglichem Bemü-
hen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vertreter
des nicht börsennotierten Unternehmens die in Ab-
satz 1 Nummer 2 genannten Informationen über das
betreffende Unternehmen entweder den Arbeitneh-
mervertretern des betreffenden Unternehmens oder,
falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitneh-
mern selbst innerhalb der in § 148 in Verbindung mit
§ 120 Absatz 1 oder in § 158 in Verbindung mit § 135
Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder
2. den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Ab-
satz 1 Nummer 2, soweit bereits verfügbar, innerhalb
der in § 148 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 oder in
§ 158 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 genannten
Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Stich-
tag, zu dem der Jahresabschluss und der Lagebe-
richt des nicht börsennotierten Unternehmens ge-
mäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschrif-
ten erstellt werden, zur Verfügung zu stellen.
§ 292
Zerschlagen von Unternehmen
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit ande-
ren AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Un-
ternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24
Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unter-
nehmen durch den AIF dazu verpflichtet,
1. Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-
nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile
durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 weder zu
gestatten noch zu ermöglichen, zu unterstützen oder
anzuordnen,
2. sofern sie befugt ist, in den Versammlungen der Lei-
tungsgremien des Unternehmens im Namen des AIF
abzustimmen, nicht für Ausschüttungen, Kapital-
herabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder
den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen
gemäß Absatz 2 zu stimmen und
3. sich in jedem Fall bestmöglich zu bemühen, Aus-
schüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rück-
nahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile
durch das Unternehmen gemäß Absatz 2 zu verhin-
dern.
(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf
1. Ausschüttungen an Anteilseigner, die vorgenommen
werden, wenn das im Jahresabschluss des Unter-
nehmens ausgewiesene Nettoaktivvermögen bei
Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag
des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen,
deren Ausschüttung das Recht oder die Satzung
nicht gestattet, unterschreitet oder infolge einer sol-
chen Ausschüttung unterschreiten würde, wobei der
Betrag des gezeichneten Kapitals um den Betrag
des noch nicht eingeforderten Teils des gezeichne-
ten Kapitals vermindert wird, falls Letzterer nicht auf
der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist;

2. Ausschüttungen an Anteilseigner, deren Betrag den
Betrag des Ergebnisses des letzten abgeschlosse-
nen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags
und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rückla-
gen, jedoch vermindert um die Verluste aus früheren
Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Ge-
setz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden
sind, überschreiten würde;
3. in dem Umfang, in dem der Ankauf eigener Anteile
gestattet ist, Ankäufe durch das Unternehmen, ein-
schließlich Anteilen, die bereits früher vom Unter-
nehmen erworben und von ihm gehalten wurden,
und Anteilen, die von einer Person erworben wer-
den, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag
des Unternehmens handelt, die zur Folge hätten,
dass das Nettoaktivvermögen unter die in Nummer 1
genannte Schwelle gesenkt würde.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:
1. der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 verwendete Begriff
„Ausschüttungen“ bezieht sich insbesondere auf die
Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammen-
hang mit Anteilen,
2. die Bestimmungen für Kapitalherabsetzungen er-
strecken sich nicht auf Herabsetzungen des ge-
zeichneten Kapitals, deren Zweck im Ausgleich von
erlittenen Verlusten oder in der Aufnahme von Gel-
dern in eine nicht ausschüttbare Rücklage besteht,
unter der Voraussetzung, dass die Höhe einer sol-
chen Rücklage nach dieser Maßnahme 10 Prozent
des herabgesetzten gezeichneten Kapitals nicht
überschreitet, und
3. die Einschränkung gemäß Absatz 2 Nummer 3 rich-
tet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bis h
der Richtlinie 77/91/EWG.
Kapitel 4
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b
von Investmentvermögen
Abschnitt 1
Vorschriften für den Vertrieb
und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
f ü r d e n Ve r t r i e b u n d d e n
Erwerb von Investmentvermögen
§ 293
Allgemeine Vorschriften
(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten
oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Invest-
mentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn
1. Investmentvermögen nur namentlich benannt wer-
den,
2. nur die Nettoinventarwerte und die an einem organi-
sierten Markt ermittelten Kurse oder die Ausgabe-
und Rücknahmepreise von Anteilen oder Aktien ei-
nes Investmentvermögens genannt oder veröffent-
licht werden,
3. Verkaufsunterlagen eines Investmentvermögens mit
mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen
Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im
Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-
ben werden dürfen, verwendet werden und diese
Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere
Teilinvestmentvermögen enthalten, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nicht oder nur an eine an-
dere Anlegergruppe vertrieben werden dürfen, so-
fern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktech-
nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle da-
rauf hingewiesen wird, dass die Anteile oder Aktien
der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden
dürfen oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen
vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie
nicht vertrieben werden dürfen,
4. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Invest-
mentsteuergesetzes genannt oder bekannt gemacht
werden,
5. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben
nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zu-
satzangaben gemäß § 268 oder § 307 oder in einen
Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben
nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes oder nach
§ 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen
werden,
6. Verwaltungsgesellschaften nur ihre gesetzlichen
Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger oder
ausschließlich ihre regelmäßigen Informationspflich-
ten gegenüber dem bereits in das betreffende In-
vestmentvermögen investierten Anleger nach die-
sem Gesetz erfüllen,
7. ein EU-Master-OGAW ausschließlich Anteile an ei-
nen oder mehrere inländische OGAW-Feederfonds
ausgibt
und darüber hinaus kein Vertrieb im Sinne des Satzes 1
stattfindet. Ein Vertrieb an semiprofessionelle und pro-
fessionelle Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser
auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren
Auftrag erfolgt und sich an semiprofessionelle oder
professionelle Anleger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland
oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum richtet. Die Bundesan-
stalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für
den Regelfall beurteilt, wann ein Vertrieb im Sinne der
Sätze 1 und 3 vorliegt.
(2) Enthalten die Vorschriften dieses Kapitels Rege-
lungen für Investmentvermögen, gelten diese entspre-
chend auch für Teilinvestmentvermögen, es sei denn,
aus den Vorschriften dieses Kapitels geht etwas ande-
res hervor.
§ 294
Auf den Vertrieb und den Erwerb
von OGAW anwendbare Vorschriften
(1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen
oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Ver-
trieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterab-

schnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder
Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwen-
dung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW
die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und
auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2
Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-
OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen des § 310 gegeben sind.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter-
netseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU
die Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen oder
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-
zes zu beachten sind.
§ 295
Auf den Vertrieb und den
Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-
schen Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessio-
nelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Vorausset-
zungen des § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen
oder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Pri-
vatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 317 bis 320
erfüllt sind. Die Verwaltungsgesellschaften, die AIF ver-
walten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb an
Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkeh-
rungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien
an den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unab-
hängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für
den AIF Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-
schen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an
professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der
Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten
Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321,
323, 329, 330 oder 330a;
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen
wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328
oder § 330a.
(3) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländi-
schen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an
semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig
1. bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten
Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten
Zeitpunkt
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle
Anleger genannten Voraussetzungen des §§ 321,
323, 329, 330 oder 330a oder
b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320;
2. ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen
wird,
a) nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle
Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321
bis 328 oder § 330a oder
b) nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320.
(4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-
teile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an
zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder
an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten auslän-
dischen AIF an Privatanleger vertrieben oder von die-
sen erworben, so gelten die Vorschriften des Unterab-
schnitts 1 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den
Vertrieb oder den Erwerb von inländischen Publikums-
AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF beziehen.
(5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-
teile oder Aktien an
1. inländischen AIF,
2. von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 er-
halten hat, verwalteten EU-AIF,
3. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten
EU-AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2
Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmit-
gliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist,
verwaltet werden, oder
4. zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten
ausländischen AIF
an semiprofessionelle oder professionelle Anleger ver-
trieben oder durch diese erworben, gelten die Vorschrif-
ten des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts.
(6) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inlän-
dischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den
in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländi-
schen AIF an professionelle Anleger in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten § 331
und ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird, § 332. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden
von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und
für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
1. die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen ein-
schließlich aller wesentlichen Änderungen dieser In-
formationen unter Berücksichtigung von § 307 Ab-
satz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Sat-
zung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF festge-
legten Art und Weise zur Verfügung und
2. unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer
Aktie Interessierten nach § 307 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 297 Absatz 4.
Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft die Anleger nach § 308 Absatz 1 bis 4, auch in
Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3, und über Ände-
rungen der Informationen nach § 307 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 297 Absatz 4.

(7) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2
Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von
ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an
ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die
§§ 333 und 334. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Das Wertpapierprospektgesetz und die Richtlinie
2003/71/EG bleiben unberührt. An die Stelle des Ver-
kaufsprospekts in diesem Kapitel treten die in einem
Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben nach § 269,
wenn
1. der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318
Absatz 3 Satz 2 auf Grund seiner Pflicht zur Erstel-
lung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt-
gesetz oder der Richtlinie 2003/71/EG und der Auf-
nahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in
diesen Prospekt von der Pflicht zur Erstellung eines
Verkaufsprospekts befreit ist und
2. aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes
hervorgeht.
§ 296
Vereinbarungen mit
Drittstaaten zur OGAW-Konformität
(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass
1. die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF,
die in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG aufgelegt und verwaltet wer-
den, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese
AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben
werden sollen, und
2. die §§ 312 und 313 entsprechend anzuwenden sind,
wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem Ho-
heitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden sol-
len.
§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu
der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte
AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird.
(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach
Absatz 1 nur abschließen, wenn
1. die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG in das
Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind
und öffentlich beaufsichtigt werden,
2. die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des
Drittstaates eine Vereinbarung im Sinne des Arti-
kels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ab-
satz 3 der Richtlinie 2011/61/EU abgeschlossen ha-
ben oder zeitgleich mit der Vereinbarung nach Ab-
satz 1 abschließen werden,
3. der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2011/61/EU nicht auf der Liste der
nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die von
der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen
die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“
aufgestellt wurde, steht,
4. der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren
Voraussetzungen gewährt wird und
5. die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche auslän-
dischen AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei
denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren
Sitz in diesem Drittstaat haben, und die gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden.
(3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend
Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrie-
ben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Ge-
setzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-
Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie An-
teile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 94 Absatz 3,
die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entspre-
chend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb
des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richt-
linie 2011/61/EU.
(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung
nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer
Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Ab-
satz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Verein-
barung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1
verwiesen wird.
Unterabschnitt 2
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n
AIF in Bezug auf Privatanleger und für
d e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b v o n O G A W
§ 297
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Ver-
tragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in
der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stel-
len. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger
eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie
der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertrags-
schluss über den jüngsten Nettoinventarwert des In-
vestmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der
Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1
zu informieren. Ihm sind rechtzeitig vor Vertragsschluss
die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufs-
prospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und
Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die
Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treu-
handvertrag mit dem Treuhandkommanditisten sind
dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen,
es sei denn, dieser enthält einen Hinweis, wo diese im
Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten
werden können.

(4) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In-
teressierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzu-
weisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich ver-
traglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder
§ 88 Absatz 4 freizustellen.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3
genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger
oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verord-
nung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf Verlangen jederzeit
kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte
ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Ge-
setzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen
kostenlos erhalten kann.
(6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an
einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger ei-
nes Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie
Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf
Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu
stellen. Zusätzlich ist den Anlegern des Feederfonds
und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1 oder
§ 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-
Feeder-Vereinbarung auf Verlangen kostenlos zur Ver-
fügung zu stellen.
(7) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in-
teressierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines
Anteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds
oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsicht-
lich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, sämt-
liche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. Der Erwerb
bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb Interes-
sierte muss vor dem Erwerb auf die Risiken des AIF
nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich hinge-
wiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Beleh-
rung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäu-
fer.
(8) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem
am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
betreffen, finden die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Ab-
satz 7 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen
oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung
im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwe-
sengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder
Absatz 3 Nummer 2. Werden Anteilen oder Aktien im
Rahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem
Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 4, 6 Satz 1
und Absatz 7, soweit sie Informationspflichten gegen-
über dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie In-
teressierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb
anzuwenden.
(9) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an
einem OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags
auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kauf-
abrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis
auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-
nahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht
des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müs-
sen.
(10) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder
einer Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich
über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des
Investmentvermögens, die Risikomanagementmetho-
den und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken
und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermö-
gensgegenständen des Investmentvermögens infor-
mieren.
§ 298
Veröffentlichungspflichten und
laufende Informationspflichten für EU-OGAW
(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile
oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen
Sprache zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-
schäftsjahres,
2. den Halbjahresbericht,
3. den Verkaufsprospekt,
4. die Anlagebedingungen oder die Satzung,
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile
oder Aktien sowie
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Her-
kunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffent-
lichen sind.
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Arti-
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung
gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten
Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in
den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen
gelten auch für jegliche Änderungen der genannten In-
formationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der Ver-
öffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis
gelten die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates
des EU-OGAW entsprechend.
(2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufs-
prospekt zu benennenden Informationsmedium sind
die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels
eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Ak-
tien eines Investmentvermögens;
2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentver-
mögens oder dessen Abwicklung;
3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den
bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind,
die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die
Vergütungen und Aufwendungserstattungen betref-
fen, die aus dem Investmentvermögen entnommen
werden können, einschließlich der Hintergründe der
Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer
verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen,
wo und auf welche Weise weitere Informationen
hierzu erlangt werden können,
4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in
Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß
Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen
sind, und

5. die Umwandlung eines Investmentvermögens in ei-
nen Feederfonds oder die Änderung eines Master-
fonds in Form von Informationen, die gemäß Arti-
kel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
§ 299
Veröffentlichungspflichten und
laufende Informationspflichten
für EU-AIF und ausländische AIF
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent-
licht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländi-
schen AIF
1. den Verkaufsprospekt und alle Änderungen dessel-
ben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft;
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag und alle Änderungen derselben
auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft;
3. einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Ge-
schäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der Be-
richt hat folgende Angaben zu enthalten:
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, ausge-
nommen Nummer 1 Satz 3 und 7, vergleichbaren
Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit-
raum getätigten Käufe und Verkäufe von Vermö-
gensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1
Nummer 1 benennt;
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge
gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung;
c) einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr
einschließlich einer Übersicht über die Entwick-
lung des Investmentvermögens in einer § 101 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 und § 247 Ab-
satz 1 vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit
dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden, dass
die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rück-
schlüsse für die Zukunft gewähren;
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden
Anteile oder Aktien und den Wert eines Anteils
oder einer Aktie;
e) jede wesentliche Änderung der im Verkaufspro-
spekt aufgeführten Informationen während des
Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht;
f) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert
nach festen und variablen von der Verwaltungs-
gesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten Vergü-
tungen, sowie die Zahl der Begünstigten und ge-
gebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen
AIF gezahlten Carried Interest;
g) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen,
aufgegliedert nach Vergütungen für Führungs-
kräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesell-
schaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das
Risikoprofil des AIF auswirkt;
h) eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des
Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbe-
halte;
i) eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166
Absatz 5 oder § 270 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine
Kostenquote für erfolgsabhängige Verwaltungs-
vergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergü-
tungen nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270
Absatz 4;
4. einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Ge-
schäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF
handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätes-
tens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffent-
lichen und muss die Angaben nach Nummer 3 Buch-
stabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben
nach Nummer 3 Buchstabe b und c aufzunehmen,
wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen er-
folgt oder vorgesehen sind;
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Net-
toinventarwert je Anteil oder Aktie bei jeder Ausgabe
oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch
mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufspro-
spekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirt-
schafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im
Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Infor-
mationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten An-
lagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; ab-
weichend erfolgt die Veröffentlichung bei mit OGAW
nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen
mindestens zweimal im Monat.
Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich
im Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Der Jahresbericht
eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen ent-
sprechend § 173 Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem An-
leger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder
Aktien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Be-
kanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist
der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Aus-
gabepreis zu nennen.
(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-
ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Pu-
blikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind
und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2
Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an ei-
nem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforde-
rungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie
2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Un-
terlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses
der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und
des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im
Berichtszeitraum enthalten.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten
nicht für geschlossene EU-AIF und geschlossene aus-
ländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF
nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im
Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz 3 genann-
ten AIF gehören, muss den Anlegern der Nettoinventar-
wert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften

für inländische geschlossene Publikums-AIF nach
§ 272 offengelegt werden. Für AIF im Sinne von Ab-
satz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirt-
schafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes
1. den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organi-
sierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen
an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie
2004/39/EG erfüllt, ermittelt wurde, und
2. den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den
Vorschriften für inländische geschlossene Publi-
kums-AIF nach § 272.
In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften
über den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der
Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des In-
vestmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflich-
ten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaften entsprechend. Zusätzlich ist dem
Anleger auf Verlangen der Jahresbericht mit den Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Verfügung zu
stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-
pflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so
sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer
Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu
stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spä-
testens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu
veröffentlichen.
§ 300
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF,
EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände
des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die
deshalb besondere Regelungen gelten,
2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanage-
ment des AIF und
3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-
Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risi-
ken eingesetzten Risikomanagementsysteme.
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einset-
zenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen
AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anle-
gern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig
Folgendes offenlegen:
1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem
die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des
AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte
zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sons-
tige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Ge-
schäften gewährt wurden, und
2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungs-
pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich
aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die
Anleger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Da-
tenträgers entsprechend § 167 und durch Veröffent-
lichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu be-
nennenden Informationsmedium über alle Änderungen,
die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle er-
geben.
§ 301
Sonstige Veröffentlichungspflichten
Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine
geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen zu veröffentlichen und auf eine bestehende Verein-
barung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen
hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77
Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen.
§ 302
Werbung
(1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und
Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkenn-
bar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf
nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die
zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländi-
schen Investmentvermögens, EU-Investmentvermö-
gens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische
Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält,
keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informa-
tionen des Verkaufsprospekts und den in den §§ 166,
270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinforma-
tionen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen
herabstufen.
(2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen,
dass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den
§§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richt-
linie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinfor-
mationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und
in welcher Sprache diese Informationen oder Unterla-
gen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten
bestehen.
(3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen
oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens,
nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die An-
lage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Invest-
mentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in
§ 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist,
muss diese Aussteller benennen.
(4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien
eines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebe-
dingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierin-
dex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate
nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die
Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermö-
gen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für
die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine er-

höhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf
hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.
(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss
einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindes-
tens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines
Masterfonds anlegt.
(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für auslän-
dische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepo-
litik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-
Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf
die besonderen Risiken des Investmentvermögens
nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen.
(7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um
Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privat-
anlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbe-
sondere für
1. Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise
den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorrufen können, sowie
2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder auf die Be-
fugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten.
§ 303
Maßgebliche Sprachfassung
(1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschrif-
ten, die sich auf Anteile oder Aktien an einem an Privat-
anleger vertriebenen AIF oder an einem inländischen
OGAW beziehen, sind in deutscher Sprache abzufas-
sen oder mit einer deutschen Übersetzung zu verse-
hen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 297 Ab-
satz 1 bis 5 und 9 genannten Unterlagen und der in
Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen
maßgeblich.
(2) Bei EU-OGAW ist der deutsche Wortlaut der we-
sentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaf-
tung nach § 306 maßgeblich; für die übrigen in § 298
Absatz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung
zugrunde zu legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch
in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut
maßgeblich.
(3) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinfor-
mationen und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1
und gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der
Verantwortung der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft er-
stellt werden. Sie müssen den Inhalt der ursprünglichen
Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
§ 304
Kostenvorausbelastung
Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für ei-
nen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder
der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchs-
tens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet
werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren
Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
§ 305
Widerrufsrecht
(1) Ist der Käufer von Anteilen oder Aktien eines of-
fenen Investmentvermögens durch mündliche Verhand-
lungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume des-
jenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den
Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf
den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist
er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwal-
tungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne
des § 319 schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,
wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft
oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäfts-
räume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Ab-
satz 4 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist be-
ginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift
des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder
eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der
Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung
über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforde-
rungen des § 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig,
trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der
Verkäufer nachweist, dass
1. der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist oder
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Ver-
kauf der Anteile oder Aktien geführt haben, auf
Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits
Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft verpflichtet,
dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rück-
übertragung der erworbenen Anteile oder Aktien, die
bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der
dem Wert der bezahlten Anteile oder Aktien am Tag
nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen
oder Aktien durch den Anleger entsprechend anwend-
bar.
(7) Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Ak-
tien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(8) Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nach-
trags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines
Anteils oder einer Aktie eines geschlossenen Publi-
kums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben ha-
ben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werk-
tagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen,
sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Wider-
ruf muss keine Begründung enthalten und ist in Text-
form gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des
Widerrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder
Person zu erklären; zur Fristwahrung reicht die recht-

zeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs
ist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
§ 306
Prospekthaftung und Haftung
für die wesentlichen Anlegerinformationen
(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für
die Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesent-
licher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so
kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts
Anteile oder Aktien gekauft hat, von der Verwaltungs-
gesellschaft, von denjenigen, die neben der Verwal-
tungsgesellschaft für den Verkaufsprospekt die Verant-
wortung übernommen haben oder von denen der Er-
lass des Verkaufsprospekts ausgeht, und von demje-
nigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen
gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die
Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung
des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-
fer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der
Aktie, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-
preis des Anteils oder der Aktie oder andernfalls den
Wert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräu-
ßerung übersteigt.
(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen
enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht
mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts
vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesent-
lichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft
hat, von der Verwaltungsgesellschaft und von demjeni-
gen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen
gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die
Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung
des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käu-
fer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit
der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis er-
langt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie,
so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den
der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des
Anteils oder der Aktie oder andernfalls den Wert des
Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräußerung
übersteigt.
(3) Eine Gesellschaft, eine Person oder diejenige
Stelle, welche die Anteile oder Aktien im eigenen Na-
men gewerbsmäßig verkauft hat, kann nicht nach Ab-
satz 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, wenn sie
nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit
der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt
hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2
besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile oder Aktien
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-
prospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen An-
legerinformationen beim Kauf gekannt hat.
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 oder 2 ist auch
verpflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile
oder Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im
fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die
Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen
gekannt hat. Dies gilt nicht, wenn auch der Käufer der
Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit
der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf ge-
kannt hat.
(5) Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 164 Ab-
satz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Ab-
satz 1 nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines
Anteils oder einer Aktie an einem Investmentvermögen
von dem Anbieter die Übernahme der Anteile oder Ak-
tien gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit die-
ser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und
der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten ver-
langen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffent-
lichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von
zwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren
von Anteilen oder Aktien dieses Investmentvermögens
im Inland abgeschlossen wurde. Ist der Erwerber nicht
mehr Inhaber der Anteile oder Aktien des Investment-
vermögens, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
rungspreis der Anteile oder Aktien sowie der mit dem
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Kosten verlangen. Die Ansprüche dieses Absatzes be-
stehen nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver-
kaufsprospekt zu veröffentlichen, bei dem Erwerb
kannte.
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1, 2, 4 oder 5 im Voraus ermäßigt oder erlassen
wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die
sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
geben können, bleiben unberührt.
Unterabschnitt 3
Vo r s c h r i f t e n f ü r
d e n Ve r t r i e b u n d d e n E r w e r b
von AIF in Bezug auf semipro-
fessionelle und professionelle Anleger
§ 307
Informationspflichten
gegenüber semiprofessionellen
und professionellen Anlegern und Haftung
(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie in-
teressierten professionellen Anleger oder semiprofes-
sionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jah-
resbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120
bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22
der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zu-
sätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich
aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebe-
dingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-
ges des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung
zu stellen:
1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der
Ziele des AIF;
2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in
die der AIF investieren darf, und der Techniken, die
er einsetzen darf, und aller damit verbundenen Ri-
siken;

3. eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkun-
gen;
4. Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-
AIF und über den Sitz der Zielinvestmentvermögen,
wenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investment-
vermögen handelt;
5. eine Beschreibung der Umstände, unter denen der
AIF Leverage einsetzen kann, Art und Quellen des
zulässigen Leverage und damit verbundener Risi-
ken, Beschreibung sonstiger Beschränkungen für
den Einsatz von Leverage sowie des maximalen
Umfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungs-
gesellschaft für Rechnung des AIF einsetzen darf,
und der Handhabung der Wiederverwendung von
Sicherheiten und Vermögenswerten;
6. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der
AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik
oder beides ändern kann;
7. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Aus-
wirkungen der für die Tätigung der Anlage einge-
gangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Infor-
mationen über die zuständigen Gerichte, das an-
wendbare Recht und darüber, ob Rechtsinstru-
mente vorhanden sind, die die Anerkennung und
Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen,
in dem der AIF seinen Sitz hat;
8. Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Ver-
wahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder
sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläu-
terung ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger;
9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-
waltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25
Absatz 6 oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richt-
linie 2011/61/EU gerecht wird;
10. eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft übertragener Verwaltungsfunk-
tionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU
sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-
ner Verwahrfunktionen; die Bezeichnung des Be-
auftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher In-
teressenkonflikte, die sich aus der Aufgabenüber-
tragung ergeben könnten;
11. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des
AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewer-
tung von Vermögenswerten, einschließlich der Ver-
fahren für die Bewertung schwer zu bewertender
Vermögenswerte gemäß den §§ 278, 279, 286 oder
gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;
12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanage-
ments des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte
unter normalen und außergewöhnlichen Umstän-
den, und der bestehenden Rücknahmevereinbarun-
gen mit den Anlegern;
13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren
und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen
Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder
unmittelbar getragen werden;
14. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Ver-
waltungsgesellschaft eine faire Behandlung der An-
leger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger
eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch da-
rauf erhalten, eine Erläuterung
a) dieser Behandlung,
b) der Art der Anleger, die eine solche Behandlung
erhalten sowie
c) gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaft-
lichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern
und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft;
15. eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen
für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen oder
Aktien;
16. die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des
AIF oder des jüngsten Marktpreises der Anteile oder
Aktien des AIF nach den §§ 278 und 286 Absatz 1
oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU;
17. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF,
sofern verfügbar;
18. die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung
aller wesentlichen Vereinbarungen zwischen der
AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebro-
kern einschließlich der Darlegung, in welcher Weise
diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt wer-
den sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit der
Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertra-
gung oder Wiederverwendung von Vermögenswer-
ten des AIF enthalten ist und Angaben über jede
eventuell bestehende Haftungsübertragung auf
den Primebroker;
19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen
offengelegt werden, die gemäß § 308 Absatz 4
Satz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 bis 3 oder
Artikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU
erforderlich sind.
(2) § 297 Absatz 4 und 8 sowie § 305 gelten entspre-
chend.
(3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Infor-
mationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und
dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesent-
lichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.
(4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch das
Wertpapierprospektgesetz oder durch die Richt-
linie 2003/71/EG verpflichtet, einen Wertpapierprospekt
zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten
Angaben entweder gesondert oder als ergänzende An-
gaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.
§ 308
Sonstige Informationspflichten
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den se-
miprofessionellen und den professionellen Anlegern ei-
nes EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich
dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende
eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüf-
ten und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der
Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben ent-
halten:
1. eine Vermögensaufstellung,
2. eine Aufwands- und Ertragsrechnung,

3. einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr
und
4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e
bis h genannten Angaben.
§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ver-
pflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so
sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Ver-
langen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum
Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzte-
rem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Mo-
nate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die
Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in
Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zu-
dem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
Abschnitt 2
Vertriebsanzeige und
Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren beim
Ve r t r i e b v o n E U - O G AW i m I n l a n d
§ 309
Pflichten beim
Vertrieb von EU-OGAW im Inland
(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den
Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter
Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicher-
stellen, dass
1. Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden
und
2. Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen.
Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder
eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti-
tuts mit Sitz im Ausland zu benennen, über das oder
die die Zahlungen für die Anleger geleitet werden und
über das oder die die Rücknahme von Anteilen oder Ak-
tien durch die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft abgewickelt
werden kann, soweit die Anteile oder Aktien an EU-
OGAW als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben wer-
den.
(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder
Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen
und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen
und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der
Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsmit-
gliedstaat des EU-OGAW liefern muss.
(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2
getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in
den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW
mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen
Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Geset-
zes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem
weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine An-
zeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch
hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen,
dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestment-
vermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile
oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben
werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvest-
mentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
§ 310
Anzeige zum
Vertrieb von EU-OGAW im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bun-
desanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des EU-OGAW folgende Unterlagen an
die Bundesanstalt übermittelt haben:
1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verord-
nung (EU) Nr. 584/2010,
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen
EU-OGAW handelt,
3. die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-
OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten
Jahresbericht und den anschließenden Halbjahres-
bericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2009/65/EG und
4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genann-
ten wesentlichen Anlegerinformationen.
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über
diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren In-
halte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfah-
rens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der
Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Un-
terlagen sind entweder in deutscher Sprache oder in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in
deutscher Sprache vorzulegen. Verantwortlich für die
Übersetzungen ist die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft;
der Inhalt der ursprünglichen Informationen muss rich-
tig und vollständig wiedergeben werden. Das Anzeige-
schreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die
Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt und die
zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht
vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache bei-
der Mitgliedstaaten übermittelt werden können.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des An-
zeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifi-
kate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der
Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
(4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundes-
anstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder
der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-
richts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und
unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterla-
gen in elektronischer Form verfügbar sind. Die Bundes-
anstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die
Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1
genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. Die
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersen-
dung die Änderungen oder Aktualisierungen zu be-
schreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen
Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elek-
tronischen Format beizufügen.
(5) Werden Informationen über die Modalitäten der
Vermarktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklas-
sen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1
der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert,
so teilt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Änderung
der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in
Textform mit.
§ 311
Untersagung und Einstellung
des Vertriebs von EU-OGAW
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen
und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger
zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver-
triebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn
1. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-
schriften des deutschen Rechts verstoßen,
2. die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt
sind.
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts-
punkte für die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vor-
schriften dieses Gesetzes verstößt und hat die Bundes-
anstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre
Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates des EU-OGAW mit und fordert diese
auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Ge-
setzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht be-
endet oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht
geeignet oder als unzulänglich, so ist die Bundesanstalt
befugt,
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW im Rahmen ih-
rer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des
Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2
Unterabschnitt 1 dieses Kapitels alle erforderlichen
und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anle-
ger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung
des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien an
EU-OGAW,
2. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.
Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch
zu ergreifen, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des EU-
OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maß-
nahmen ergreift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die Anteile oder Aktien dieses EU-OGAW im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin
auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwider-
läuft. Die Europäische Kommission und die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind un-
verzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene
Maßnahme zu unterrichten.
(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen
des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Unter-
sagung des Vertriebs mit. Sofern der Herkunftsmit-
gliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der Her-
kunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Unter-
sagung auch den zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft mit. Sie macht die Untersagung im Bundesan-
zeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. Ent-
stehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung
nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von
der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erstatten.
(5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-
staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-
lung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-
OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuwei-
sen. Wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Frist-
setzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann
die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der
EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen. Absatz 6
bleibt unberührt.
(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-
staates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstel-
lung des Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermö-
gen des EU-OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Anga-
ben und Unterlagen entsprechend § 310 Absatz 4
Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterla-
gen dürfen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Ver-
triebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn
die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung
nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die Veröffent-

lichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
vornehmen.
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren für den
Ve r t r i e b v o n i n l ä n d i s c h e n O G A W
in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in
Ve r t r a g s s t a a t e n d e s A b k o m m e n s ü b e r
den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inlän-
dischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt
mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. Die Anzeige
muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wur-
de, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mit-
gliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in jeweils
geltender Fassung beizufügen:
1. die Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie
der letzte Jahresbericht und der anschließende
Halbjahresbericht,
2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
§ 166.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beizufügen-
den Unterlagen sind entweder zu übersetzen
1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,
2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,
3. in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates akzeptierte Sprache oder
4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
liche Sprache.
(3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in
der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vor-
zulegen. Verantwortlich für die Übersetzung ist die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung
muss den Inhalt der ursprünglichen Informationen rich-
tig und vollständig wiedergeben.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1
übermittelten Unterlagen vollständig sind. Fehlende
Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn
Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die Ergän-
zungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von
sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder
der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderen-
falls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5
ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.
(5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der
vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermit-
telt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß An-
hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass
es sich um einen inländischen OGAW handelt. Das An-
zeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zu-
ständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in in-
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu
übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in
einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten ge-
fasst werden. Die Bundesanstalt benachrichtigt die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die
Übermittlung. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Be-
nachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt brin-
gen. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Arti-
keln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt
die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften
der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzei-
geschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1
Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Ver-
öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-
teln.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Um-
fang und Form der einzureichenden Unterlagen nach
Absatz 6 und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 313
Veröffentlichungspflichten
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche
in § 312 Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sowie
deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer In-
ternetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß An-
hang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat,
zu veröffentlichen. Sie hat den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu ge-
währen.
(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die veröf-
fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem
neuesten Stand zu halten. Die OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsge-
sellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates auf elektronischem Wege über jede Änderung
an den in § 312 genannten Unterlagen sowie darüber,
wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu un-
terrichten. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat hier-
bei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen
zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des je-

weiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchli-
chen elektronischen Format beizufügen.
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Ab-
satz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Ver-
marktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU)
Nr. 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Ak-
tienklassen ändern, so hat die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Text-
form mitzuteilen.
Abschnitt 3
Anzeige, Einstellung und
Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314
Untersagung des Vertriebs
(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bun-
desanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz
der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Ver-
triebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentver-
mögen, wenn
1. eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Ver-
trieb von Anteilen oder Aktien an einem AIF erfor-
derliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet
oder der Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung
der Bundesanstalt aufgenommen worden ist,
2. die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkeh-
rungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an
Privatanleger wirksam zu verhindern oder entspre-
chende Vorkehrungen nicht eingehalten werden,
3. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ver-
triebs nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder ent-
fallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber
nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Ab-
satz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 und 3 übernommenen Pflichten trotz
Mahnung nicht eingehalten werden,
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestell-
ter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb be-
fasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6
oder Anordnungen nach § 302 Absatz 7 verstößt
und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bun-
desanstalt nicht eingestellt werden,
5. die Informations- und Veröffentlichungspflichten
nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung
mit § 297 Absatz 4 oder nach § 308 oder § 297
Absatz 2 bis 7, 9 oder 10, den §§ 299 bis 301,
303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsge-
mäß erfüllt werden,
6. gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes ver-
stoßen wird,
7. bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein
durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver-
gleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter An-
spruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist,
8. bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen
die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag verstoßen worden ist,
9. die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-
schriften des deutschen Rechts verstoßen,
10. Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der
Pflicht zur Bekanntmachung des gesetzlichen Ver-
treters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz
Mahnung nicht erstattet werden oder eine Gebühr,
die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder
§ 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgeschriebenen
Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz
Mahnung nicht gezahlt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvest-
mentvermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Ak-
tien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329
oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrie-
ben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile
oder Aktien von Teilinvestmentvermögen desselben
AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, meh-
rere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-
satz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder
nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.
(3) Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersa-
gung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb be-
reits stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind
ihr diese von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu er-
statten.
(4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb ei-
nes AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320,
329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5
und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesell-
schaft die Absicht, die Anteile oder Aktien dieses AIF
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst
ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.
§ 315
Einstellung des Vertriebs von AIF
(1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-
trieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten
und nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehre-
ren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-
satz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundes-
anstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Ver-
öffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht
auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht
erfüllt wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Ver-
trieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF
gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen
im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzei-

geverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu
berücksichtigen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat
die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien
an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF unverzüglich
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der
Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann
die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsge-
sellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungs-
pflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Unterabschnitt 1
Anzeigeverfahren für den
V e r t r i e b v o n P u b l i k u m s - A I F,
von EU-AIF oder von auslän-
dischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316
Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von
inländischen Publikums-AIF im Inland
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesan-
stalt anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss folgende
Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung
enthalten:
1. einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem ange-
zeigten Publikums-AIF enthält;
2. die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die
zur Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen
und gegebenenfalls die Satzung oder den Gesell-
schaftsvertrag des angezeigten AIF;
3. die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf
die von der Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Ab-
satz 1 genehmigte Verwahrstelle des angezeigten
AIF;
4. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anleger-
informationen des angezeigten AIF;
5. falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Fee-
derfonds handelt, einen Verweis auf die von der
Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen
des Masterfonds, einen Verweis auf die von der Bun-
desanstalt gemäß § 87 in Verbindung mit § 69 ge-
nehmigte Verwahrstelle des Masterfonds, den Ver-
kaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinfor-
mationen des Masterfonds sowie die Angabe, ob
der Masterfonds im Geltungsbereich dieses Geset-
zes an Privatanleger vertrieben werden darf.
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1
übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig
sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die
Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen
nach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden
Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an:
1. Eingang der Anzeige,
2. Genehmigung der Anlagebedingungen und
3. Genehmigung der Verwahrstelle.
Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in
Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergänzungsanzeige
ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten
nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergän-
zungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mittei-
lung nach Absatz 3 ausgeschlossen. Die Frist nach
Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige
ist jederzeit möglich.
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der
vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie
der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Ver-
wahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des
im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im
Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. Die
Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs inner-
halb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Geset-
zes verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft entsprechende Beanstandungen der eingereich-
ten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von
Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt
die in Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der
geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum
der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem
Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes beginnen.
(4) Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittel-
ten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Ände-
rung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt
gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und
Unterlagen. Geplante Änderungen sind mindestens
20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzu-
teilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach de-
ren Eintreten. Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch
die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen,
so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung
nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung
ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt
eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-
löste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF
durch diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz
verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen
Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrück-
lichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.
(5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wich-
tigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtig-
keit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines ge-
schlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen
Angaben, die die Beurteilung des Investmentvermö-
gens oder der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
einflussen könnten, so ist diese Änderung auch als
Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger
des Widerrufs bezeichnen sowie einen Hinweis, wo
der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten
wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Beleh-
rung über das Widerrufsrecht enthalten muss, unver-
züglich im Bundesanzeiger und in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in
den im Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektroni-
schen Informationsmedien zu veröffentlichen.

§ 317
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger
(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF
durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatan-
leger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zuläs-
sig, wenn
1. der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat
ihres gemeinsamen Sitzes einer wirksamen öffent-
lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;
2. die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu
einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt be-
friedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
entsprechend den §§ 9 und 10 bereit sind;
3. die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung
des angezeigten AIF durch sie den Anforderungen
der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen;
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässi-
ge, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsen-
tanten benennt, die hinreichend ausgestattet ist, um
die Compliance-Funktion entsprechend § 57 Ab-
satz 3 Satz 3 wahrnehmen zu können;
5. eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer
Weise sichert, die den Vorschriften der §§ 80 bis 90
vergleichbar ist;
6. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in-
ländische Zweigniederlassungen von Kreditinstitu-
ten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt wer-
den, über welche von den Anlegern geleistete oder
für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden kön-
nen; werden Zahlungen und Überweisungen über
eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass
die Beträge unverzüglich an das in § 83 Absatz 6
genannte Geldkonto oder an die Anleger weiterge-
leitet werden;
7. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-
sellschaftsvertrag
a) bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162
und gegebenenfalls
aa) bei mit Sonstigen Investmentvermögen ver-
gleichbaren AIF die Angaben nach § 224 Ab-
satz 2,
bb) bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF
die Angaben nach § 229,
cc) bei mit Immobilien-Sondervermögen ver-
gleichbaren AIF die Angaben nach § 256 Ab-
satz 2
aufweisen,
b) bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach
§ 266 aufweisen,
c) Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die
Einhaltung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213
oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222
oder § 225 oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254,
258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Ein-
haltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265
sicherstellen,
d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermö-
gensgegenstände nicht verpfändet oder sonst
belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden dürfen, es sei denn,
es werden für den AIF Kredite unter Berücksich-
tigung der Anforderungen nach den §§ 199, 221
Absatz 6, nach § 254 aufgenommen, einem Drit-
ten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-
pensionsgeschäfte nach § 203 oder Finanzter-
minkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps
oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des
§ 197 abgeschlossen,
e) bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immo-
bilien-Investmentvermögen vorsehen, dass die
Anleger täglich die Auszahlung des auf den Anteil
oder die Aktie entfallenden Vermögensteils ver-
langen können, es sei denn, sie sehen bei mit
Sonstigen Investmentvermögen vergleichbaren
AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 1,
bei mit Sonstigen Investmentvermögen mit An-
lagemöglichkeiten entsprechend § 222 Absatz 1
vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend
§ 223 Absatz 2 oder bei mit Dach-Hedgefonds
vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend
§ 227 vor,
f) bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichba-
ren Investmentvermögen eine Regelung entspre-
chend den §§ 255, 257 vorsehen,
g) bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anle-
ger zumindest am Ende der Laufzeit die Auszah-
lung des auf den Anteil oder die Aktie entfallen-
den Vermögensteils verlangen können,
h) Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die
Bewertung des AIF bei offenen AIF in einer den
§§ 168 bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien-
Sondervermögen vergleichbaren AIF unter Be-
rücksichtigung der Sonderregelung in den §§ 248
bis 251 und bei geschlossenen AIF in einer den
§§ 271 und 272 entsprechenden Weise erfolgt,
i) vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung
nach Maßgabe des § 304 eingeschränkt ist und
dass im Jahresbericht und gegebenenfalls in den
Halbjahresberichten die Angaben gemäß § 101
Absatz 2 Nummer 4 zu machen sind,
j) bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die
Bildung von Teilinvestmentvermögen und Master-
Feeder-Konstruktionen ausgeschlossen ist;
8. die in § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10, in den §§ 299
bis 301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten
Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb eines An-
teils oder einer Aktie Interessierten oder des Anle-
gers ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen
ausländischen AIF handelt, der von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Ver-
trieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforde-
rungen erfüllt sind:
1. Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zu-
sammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den
für die Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates,
in dem der ausländische AIF und die ausländische

AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz haben; die
Vereinbarungen müssen
a) der Überwachung von Systemrisiken dienen,
b) im Einklang mit den internationalen Standards
und den Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen und
c) einen wirksamen Informationsaustausch gewähr-
leisten, der es der Bundesanstalt ermöglicht, ihre
in § 5 festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
2. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht
auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Ge-
biete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-
nahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismus-
finanzierung“ aufgestellt wurde.
3. Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der
Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung un-
terzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des
OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung von Einkommen und Vermögen voll-
ständig entspricht und einen wirksamen Informa-
tionsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebe-
nenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über
die Besteuerung, gewährleistet.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zu-
sätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und ge-
gebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder-
AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft
müssen denselben Herkunftsstaat haben wie der
Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft,
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Ge-
sellschaftsvertrag des Master-AIF müssen Regelun-
gen enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 220, 221 und 222 sicherstellen,
3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft
müssen die Voraussetzungen der §§ 317 bis 319 er-
füllen und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 er-
folgreich abgeschlossen haben,
4. die Anlagebedingungen oder die Satzung des Fee-
der-AIF müssen eine Bezeichnung des Master-AIF
enthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens
85 Prozent des Wertes des Feeder-AIF angelegt wer-
den und gewährleisten, dass die Anleger in einer Art
und Weise geschützt werden, die mit den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes in Bezug auf Master-Feeder-
Konstruktionen im Bereich der Publikumsinvest-
mentvermögen vergleichbar ist,
5. die in § 175 vorgesehenen Vereinbarungen wurden
abgeschlossen.
§ 318
Verkaufsprospekt und
wesentliche Anlegerinformationen
beim Vertrieb von EU-AIF oder von
ausländischen AIF an Privatanleger
(1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des aus-
ländischen AIF muss mit einem Datum versehen sein
und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der An-
tragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien
des EU-AIF oder des ausländischen AIF von wesent-
licher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in
§ 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben ent-
halten. Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen AIF
muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3
Nummer 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben ent-
sprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Ab-
satz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile
oder Aktien übertragen werden können und gegebe-
nenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Han-
delbarkeit eingeschränkt ist. Der Verkaufsprospekt ei-
nes Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach
§ 173 Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der
Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen
AIF insbesondere Angaben enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe
des gezeichneten und eingezahlten Kapitals (Grund-
oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Ein-
lagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des
ausländischen AIF, der AIF-Verwaltungsgesellschaft,
des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile
oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der
Verwahrstelle,
2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Re-
präsentanten und der Zahlstellen,
3. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu de-
nen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil
oder die Aktie entfallenden Vermögensteils verlan-
gen können sowie über die für die Auszahlung zu-
ständigen Stellen.
Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hin-
weise darauf enthalten, dass der EU-AIF oder der aus-
ländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht
einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt un-
terstehen. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in
den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
Angaben für den Erwerber erforderlich sind.
(2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländi-
schen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforde-
rungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds
nach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss
darüber hinaus Angaben entsprechend den in § 228
genannten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt
von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ih-
rer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen
von Sonstigen Sondervermögen nach den §§ 220, 221,
222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben
entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Anga-
ben enthalten. Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien-
Sondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss
darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben
nach § 256 Absatz 1 enthalten.
(3) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der
Richtlinie 2003/71/EG einen Prospekt zu veröffent-
lichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt
aufzunehmenden Mindestangaben nach dem Wert-
papierprospektgesetz und der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004. Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in
den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss da-
rüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. Die
Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.

(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage
beizufügen:
1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate
zurückliegen darf, und
2. bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresbe-
richts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein
Halbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4.
(5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesent-
liche Anlegerinformationen zu erstellen. Für offene EU-
AIF und offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1
bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene
ausländische AIF gilt § 270 entsprechend. Für die we-
sentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und
ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen
entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Ab-
satz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die
Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die
Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.
(6) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie
Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufspro-
spekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei ge-
schlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase
gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
§ 319
Vertretung der Gesellschaft,
Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF
oder von ausländischen AIF an Privatanleger
(1) Der Repräsentant vertritt den EU-AIF oder aus-
ländischen AIF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist
ermächtigt, für die AIF-Verwaltungsgesellschaft und
die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke zu
empfangen. Diese Befugnisse können nicht beschränkt
werden.
(2) Für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen aus-
ländischen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
eine Vertriebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Antei-
len oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF an
Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes Be-
zug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser
Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-
schlossen werden.
(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi-
gung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entstehen der
Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1
Kosten, so sind ihr diese Kosten zu erstatten.
§ 320
Anzeigepflicht beim
beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von
ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem ausländischen AIF im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben,
so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das An-
zeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterla-
gen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. bei der Anzeige
a) einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab
dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num-
mer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaa-
tes oder ihres Referenzmitgliedstaates in einer
in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen
Sprache, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft
und die Verwaltung des AIF durch diese der
Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,
b) einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Ab-
satz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und
Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 9 und 13;
2. alle wesentlichen Angaben zum Repräsentanten,
zur Verwahrstelle und zur Zahlstelle sowie die Be-
stätigungen des Repräsentanten, der Verwahrstelle
und der Zahlstelle über die Übernahme dieser
Funktionen; Angaben zur Verwahrstelle sind nur in-
soweit erforderlich, als sie von der Bescheinigung
nach Nummer 1 Buchstabe a nicht erfasst werden;
3. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag des EU-AIF oder ausländischen
AIF, seinen Geschäftsplan, der auch die wesent-
lichen Angaben zu seinen Organen enthält, sowie
den Verkaufsprospekt und die wesentliche Anleger-
informationen und alle weiteren für den Anleger ver-
fügbaren Informationen über den angezeigten AIF
sowie wesentliche Angaben über die für den Ver-
trieb im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgese-
henen Vertriebsgesellschaften;
4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen
des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechen
muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts
länger als acht Monate zurückliegt und es sich nicht
um einen geschlossenen AIF handelt, auch der an-
schließende Halbjahresbericht, der den Anforderun-
gen des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspre-
chen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestä-
tigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen
sein;
5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Ge-
schäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung
(Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die
mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschafts-
prüfers versehen sein muss;
6. Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des
angezeigten AIF;
7. die Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-
waltungsgesellschaft und den nach § 299 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden
Jahresbericht spätestens sechs Monate nach
Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene
AIF zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 zu veröffentlichenden Halbjahresbe-
richt spätestens drei Monate nach Ende jedes

Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahres-
abschluss und der Jahresbericht müssen mit
dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü-
fers versehen sein;
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-
zeige angegeben worden sind oder die der Be-
scheinigung der zuständigen Stelle nach Num-
mer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, gemäß Ab-
satz 3 zu unterrichten und die Änderungsanga-
ben nachzuweisen;
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter-
lagen vorzulegen;
d) auf Verlangen der Bundesanstalt den Einsatz
von Leverage auf den von der Bundesanstalt ge-
forderten Umfang zu beschränken oder einzu-
stellen und
e) falls es sich um eine ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft handelt, gegenüber der Bun-
desanstalt die Berichtspflichten nach § 35 zu er-
füllen;
8. den Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige;
9. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus de-
nen hervorgeht, dass der ausländische AIF und
seine Verwaltungsgesellschaft in dem Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, einer wirksamen öffent-
lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen;
10. gegebenenfalls die nach § 175 erforderlichen Ver-
einbarungen für Master-Feeder-Strukturen.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
Übersetzung vorzulegen.
(2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1
genannte Frist bei der Anzeige
1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem
Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 ver-
wiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft drei Monate,
2. einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Num-
mer 1 verwiesen wird, sechs Monate
beträgt.
(3) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b
bereits einen AIF zum Vertrieb an Privatanleger im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1
angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige
eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 317 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3, wenn die anzeigende AIF-Ver-
waltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert,
dass in Bezug auf die Anforderungen nach § 317 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 seit der letzten Anzeige
keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen
die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Anga-
ben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Num-
mer 2 genannte Frist beträgt drei Monate.
(4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
heißen muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet
von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt
eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausge-
löste Änderung dazu, dass die EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen dieses Gesetz ver-
stößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen
Maßnahmen einschließlich der ausdrücklichen Untersa-
gung des Vertriebs des betreffenden AIF. § 316 Absatz 5
gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Anzeigeverfahren
f ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n
semiprofessionelle Anleger und
professionelle Anleger im Inland
§ 321
Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertrei-
ben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Das
Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unter-
lagen in jeweils geltender Fassung enthalten:
1. einen Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten
AIF sowie zu seinem Sitz enthält;
2. die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Ge-
sellschaftsvertrag des angezeigten AIF;
3. den Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF;
4. eine Beschreibung des angezeigten AIF und alle für
die Anleger verfügbaren Informationen über den an-
gezeigten AIF;
5. Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Ver-
waltungsgesellschaft, falls es sich bei dem ange-
zeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt;
6. alle in § 307 Absatz 1 genannten weiteren Informa-
tionen für jeden angezeigten AIF;
7. Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wur-
den, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien
des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben
werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen für den angezeigten AIF auf unab-
hängige Unternehmen zurückgreift.
Ist der EU-AIF oder der inländische Spezial-AIF, den die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu vertreiben beabsichtigt, ein Fee-
der-AIF, ist eine Anzeige nach Satz 1 nur zulässig, wenn
der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-

scher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird. Andernfalls richtet sich das Anzeigever-
fahren ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2
Nummer 1 verwiesen wird, nach § 322 und vor diesem
Zeitpunkt nach § 329.
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1
übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig
sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie in-
nerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen als Ergänzungs-
anzeige an. Mit Eingang der Ergänzungsanzeige be-
ginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. Die Ergän-
zungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von
sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder
der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andern-
falls ist eine Mitteilung nach Absatz 4 ausgeschlossen.
Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine er-
neute Anzeige ist jederzeit möglich.
(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der
vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 teilt die
Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
mit, ob diese mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben
genannten AIF an semiprofessionelle und professio-
nelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab
sofort beginnen kann. Die Bundesanstalt kann inner-
halb dieser Frist die Aufnahme des Vertriebs untersa-
gen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt-
linie 2011/61/EU verstößt. Teilt sie der AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen
der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb
der Frist von Satz 1 mit, wird die in Satz 1 genannte
Frist unterbrochen und beginnt mit der Einreichung
der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. Die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Da-
tum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit
dem Vertrieb des angezeigten AIF an semiprofessio-
nelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beginnen. Handelt es sich um einen
EU-AIF, so teilt die Bundesanstalt zudem den für den
EU-AIF zuständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen
oder Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der
Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab-
satz 1 oder 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. Än-
derungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor
Durchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante
Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten
mitzuteilen. Führt die geplante Änderung dazu, dass
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Ver-
waltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richt-
linie 2011/61/EU verstößt, so teilt die Bundesanstalt der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit,
dass sie die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine
geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durch-
geführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren
Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des
betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Ge-
setzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verstößt, so er-
greift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen
gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersa-
gung des Vertriebs des betreffenden AIF.
§ 322
Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten
Vertrieb von ausländischen AIF
oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF
oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF
ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft verwaltet wird, an semiprofessionelle
und professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an EU-Fee-
der-AIF oder inländischen Spezial-Feeder-AIF, deren je-
weiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF
ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn
1. geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
zwischen der Bundesanstalt und den Aufsichtsbe-
hörden des Drittstaates bestehen, in dem der aus-
ländische AIF seinen Sitz hat, damit unter Berück-
sichtigung von § 9 Absatz 8 zumindest ein effizienter
Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der
Bundesanstalt ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen;
2. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen
Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe
„Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und
die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
3. der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, mit der Bundesrepublik Deutschland eine
Vereinbarung unterzeichnet hat, die den Normen
des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkom-
men und Vermögen vollständig entspricht und einen
wirksamen Informationsaustausch in Steuerangele-
genheiten, gegebenenfalls einschließlich multilatera-
ler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet;
4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Ver-
waltung eines ausländischen AIF abweichend von
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 alle in der Richtlinie
2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderun-
gen erfüllt.
(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes-
anstalt anzuzeigen. Für den Inhalt des Anzeigeschrei-
bens einschließlich der erforderlichen Dokumentation
und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entspre-
chend. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger be-
ginnen kann. Falls es sich um einen EU-Feeder-AIF
handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den für den
EU-Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu-
ständigen Stellen mit, dass die AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien
des EU-Feeder-AIF an professionelle Anleger im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der
Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Ab-
satz 2 übermittelten Angaben schriftlich mit. § 321 Ab-
satz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind
zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des
angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder
gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU ver-
stößt. Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bun-
desanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen
die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 323
Anzeigepflicht einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile
oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zu-
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-
laubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten
Anlagestrategie sowie
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige-
schreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen-
tation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ „EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb
des angezeigten AIF angegeben sein müssen und die
Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein
muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständi-
gen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die
Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so
besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur, wenn
der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländi-
scher AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird. Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkeh-
rungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 geeignet
sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu
verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Ab-
satz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.
(3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen
Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrun-
gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323
Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt,
ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 7 weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Pri-
vatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkeh-
rungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht ge-
gen dieses Gesetz verstoßen.
§ 324
Anzeigepflicht einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von aus-
ländischen AIF oder von inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF,
deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder
inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-
schen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren
jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer
AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwal-
tet wird, an semiprofessionelle oder professionelle An-
leger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn
die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ge-
geben sind. Ist die Bundesanstalt nicht mit der Beurtei-
lung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Her-
kunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft einverstanden, kann die Bundesanstalt die Euro-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach
Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten AIF an semiprofessionelle oder
professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bun-
desanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine
von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis
der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur
Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrate-
gie sowie ein Anzeigeschreiben für jeden AIF in einer in
der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache
übermittelt hat. § 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 325
Anzeigepflicht einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,
deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-
AIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessio-
nelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundes-
anstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss.
(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss,
2. im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
sionelle Anleger im Inland beginnen kann, und
3. bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die
Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, so-
weit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs
von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF
betreffen.
§ 326
Anzeigepflicht einer
ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU die Bundesrepublik Deutschland
ist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genann-
ten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten aus-
ländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu ver-
treiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen.
§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
heißen muss.
(3) § 322 Absatz 3, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft“ heißen muss.
§ 327
Anzeigepflicht einer aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik
Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von
EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Arti-
kel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als die Bundesrepublik Deutschland
ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder
Aktien an EU-AIF oder inländische Spezial-AIF an semi-
professionelle oder professionelle Anleger im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so prüft die
Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Referenz-
mitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaft Folgendes übermittelt hat:
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-
laubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer
bestimmten Anlagestrategie und
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeige-
schreibens einschließlich der erforderlichen Dokumen-
tation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Ver-
trieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und
die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein
muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF
an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft von der
zuständigen Stelle ihres Referenzmitgliedstaates über
die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde.
§ 323 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 328
Anzeigepflicht einer aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft,
deren Referenzmitgliedstaat nicht die
Bundesrepublik Deutschland ist, beim beab-
sichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle
Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch
eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nur zu-

lässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen gegeben sind. Ist die Bundesanstalt nicht
mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1
und 2 genannten Voraussetzungen durch die zustän-
dige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden,
kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe
ersuchen.
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes An-
teile oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofes-
sionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft
die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Refe-
renzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
1. eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Er-
laubnis der betreffenden ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer
bestimmten Anlagestrategie sowie
2. ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt ge-
bräuchlichen Sprache. § 327 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 329
Anzeigepflicht einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr
verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF
oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen
Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweili-
ger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist,
der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
oder ausländischen AIF an semiprofessionelle oder
professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ist zulässig, wenn
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die
Verwaltung des AIF durch die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft die Anforderungen dieses Ge-
setzes mit Ausnahme der §§ 80 bis 90 und die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal-
tung des AIF durch diese die Anforderungen der
von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften
mit Ausnahme der in Artikel 21 der Richtli-
nie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen er-
füllt und
b) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine oder meh-
rere Stellen benannt hat, die sie nicht selbst ist
und die die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7,
8 und 9 der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen,
und sie diese Stelle oder Stellen der Bundesan-
stalt oder der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu-
ständigen Stelle angezeigt hat;
2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung
des AIF durch diese den Anforderungen dieses Ge-
setzes oder den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat
zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlasse-
nen Vorschriften entsprechen;
3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
oder professionelle Anleger
a) bei einem ausländischen AIF geeignete, der Über-
wachung der Systemrisiken dienende und im Ein-
klang mit den internationalen Standards und den
Artikeln 113 bis 115 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 213/2013 stehende Vereinbarungen über
die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt
oder den zuständigen Stellen im Herkunfts-
mitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft und den zuständigen Stellen des Drittstaa-
tes, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat,
bestehen, sodass ein effizienter Informations-
austausch gewährleistet ist, der es der Bundes-
anstalt oder den zuständigen Stellen im Her-
kunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft ermöglicht, ihre in der Richtlinie
2011/61/EU festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
b) der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, nicht auf der Liste der nicht kooperativen
Länder und Gebiete steht, die von der Arbeits-
gruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geld-
wäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufge-
stellt wurde;
c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-
anleger zu verhindern.
Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich
die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal-
tungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft oder eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten AIF im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Geset-
zes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzu-
zeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darü-
ber hinaus sind der Anzeige folgende Angaben und Do-
kumente beizufügen:
1. bei der Anzeige durch eine EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
ihres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der inter-
nationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass
die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwal-
tung des AIF durch diese der Richtlinie 2011/61/EU
entsprechen und gegebenenfalls, dass geeignete
Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a über die Zusammenarbeit zwi-
schen den zuständigen Stellen im Herkunftsmit-

gliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und
den zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem
der ausländische AIF seinen Sitz hat, bestehen; ist
nur ein Vertrieb an professionelle Anleger beabsich-
tigt, muss sich die Bescheinigung nicht auf die
gesamten in Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU ge-
nannten Anforderungen erstrecken, sondern nur auf
die in Artikel 21 Absatz 7, 8 und 9 genannten
Voraussetzungen;
2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der
den Anforderungen des Artikels 22 und gegebe-
nenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU
entsprechen muss, spätestens sechs Monate
nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzurei-
chen; der Jahresbericht muss mit dem Bestäti-
gungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen
sein;
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-
zeige angegeben worden sind oder die der Be-
scheinigung der zuständigen Stelle nach Num-
mer 1 zugrunde liegen, zu unterrichten und die
Änderungsangaben nachzuweisen;
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unter-
lagen vorzulegen;
3. eine Erklärung der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, dass sie sich entsprechend Nummer 2 Buch-
stabe b verpflichtet;
4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,
1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas-
ter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben
und Dokumente entsprechend
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder, sofern es sich
bei der Verwaltungsgesellschaft des Master-AIF
um eine ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaft handelt, Angaben und Dokumente ent-
sprechend § 22 Absatz 1 bis 9 und 13, und alle
weiteren wesentlichen Angaben über die Ver-
wahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b sowie
b) § 321 Absatz 1 Satz 2
beizufügen und
2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 2 oder 3 auch auf den Master-AIF und seine
Verwaltungsgesellschaft erstrecken.
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher
Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.
§ 321 Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
muss und dass die in § 321 Absatz 3 Satz 1 genannte
Frist 30 Arbeitstage und für den Fall, dass der ange-
zeigte AIF ein Feeder-AIF ist,
1. dessen Master-AIF nicht von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, zwei
Monate,
2. dessen Master-AIF von einer ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate
beträgt.
§ 330
Anzeigepflicht einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr ver-
walteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-
professionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalte-
ten ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle
oder semiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
und die Verwaltung des AIF durch die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-
rungen des § 35 und gegebenenfalls der §§ 287
bis 292 entsprechen,
b) die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
eine oder mehrere Stellen benannt hat, die die
Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 7 bis 9 der
Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen, die ausländi-
sche AIF-Verwaltungsgesellschaft diese Aufga-
ben nicht selbst wahrnimmt und sie diese Stelle
oder Stellen der Bundesanstalt angezeigt hat und
c) die in § 307 Absatz 1 und 2 erste Alternative in
Verbindung mit § 297 Absatz 4 sowie § 308 vor-
gesehenen Pflichten zur Unterrichtung der am Er-
werb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten
ordnungsgemäß erfüllt werden;
2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger die
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft und die
Verwaltung des AIF durch diese den in diesem Ge-
setz umgesetzten Anforderungen der Richtlinie
2011/61/EU entsprechen;
3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
oder professionelle Anleger
a) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenar-
beit zwischen der Bundesanstalt und den zustän-
digen Stellen des Drittstaates, in dem die auslän-
dische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz
hat, und gegebenenfalls den zuständigen Stellen
des Drittstaates, in dem der ausländische AIF sei-
nen Sitz hat, und den zuständigen Stellen des
Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF bestehen;
die Vereinbarungen müssen
aa) der Überwachung der Systemrisiken dienen,
bb) im Einklang mit den internationalen Stan-
dards und den Artikeln 113 bis 115 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen
und

cc) einen effizienten Informationsaustausch ge-
währleisten, der es der Bundesanstalt ermög-
licht, ihre in der Richtlinie 2011/61/EU festge-
legten Aufgaben zu erfüllen;
b) weder der Drittstaat, in dem die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, noch
der Drittstaat, in dem der ausländische AIF seinen
Sitz hat, auf der Liste der nicht kooperativen Län-
der und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe
„Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche
und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt
wurde;
c) die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 geeignet sind, einen Vertrieb an Privat-
anleger zu verhindern.
Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich
die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwal-
tungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten
ausländischen AIF oder EU-AIF im Geltungsbereich
dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professio-
nelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundes-
anstalt anzuzeigen. § 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. Darüber hinaus sind der Anzeige folgende
Dokumente und Angaben beizufügen:
1. alle wesentlichen Angaben über
a) die Verwaltungsgesellschaft des angezeigten AIF
und ihre Organe sowie
b) die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der
Angaben entsprechend § 22 Absatz 1 Num-
mer 13;
2. eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresbericht des AIF, der
den Anforderungen des Artikels 22 und gegebe-
nenfalls des Artikels 29 der Richtlinie 2011/61/EU
entsprechen muss, spätestens sechs Monate
nach Ende jedes Geschäftsjahres einzureichen;
der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungs-
vermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein;
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Vertriebsan-
zeige angegeben worden sind, zu unterrichten
und die Änderungsangaben nachzuweisen;
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen und gegenüber der Bundesan-
stalt die sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 ergebenden Melde- und Informations-
pflichten zu erfüllen;
3. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zu-
sätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft;
4. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige.
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,
1. sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Mas-
ter-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben
und Dokumente
a) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 sowie
entsprechend § 321 Absatz 1 Satz 2 und
b) bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
aa) entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in
Bezug auf die ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, sofern der Master-AIF von einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, oder
bb) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ih-
res Herkunftsmitgliedstaates in einer in der in-
ternationalen Finanzwelt gebräuchlichen Spra-
che, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
und die Verwaltung des Master-AIF durch
diese der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen,
sofern der Master-AIF von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft verwaltet wird,
beizufügen und
2. muss sich die Erklärung nach Absatz 2 Satz 3 Num-
mer 2 auch auf den Master-AIF und seine Verwal-
tungsgesellschaft erstrecken.
(4) Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher
Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.
§ 316 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“
heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1
genannte Frist
1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-
AIF ist, zwei Monate,
b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-
AIF ist,
aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, drei Monate,
bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
vier Monate,
2. bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
a) für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-
AIF ist, vier Monate,
b) für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-
AIF ist,
aa) dessen Master-AIF nicht von einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
wird, fünf Monate,
bb) dessen Master-AIF von einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
acht Monate
beträgt.
(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-Verwal-
tungsgesellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an se-
miprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die
Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der
gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Vorausset-

zungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme
der Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU, wenn
die anzeigende AIF-Verwaltungsgesellschaft im Anzei-
geschreiben versichert, dass in Bezug auf die gemäß
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 gemachten Angaben
seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind.
In diesem Fall sind die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
und 3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Fristen für den
Vertrieb an semiprofessionelle Anleger verkürzen sich
jeweils um zwei Monate.
§ 330a
Anzeigepflicht von
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die die Bedingungen nach Artikel 3 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen,
beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an pro-
fessionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet
werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle
oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ist zulässig, wenn
1. die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Her-
kunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmit-
gliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3
der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist
und
2. der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wer-
den, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt
und gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist,
ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht
an höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Ge-
setz.
(2) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien
an von ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle An-
leger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt
anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und
Dokumente beizufügen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres
Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internationa-
len Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunfts-
mitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat
anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richt-
linie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist,
2. eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
darüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesan-
stalt über alle wesentlichen Änderungen ihre Regis-
trierung betreffend zu unterrichten und die Ände-
rungsangaben nachzuweisen,
3. der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen,
4. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige.
Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Überset-
zung oder in englischer Sprache vorzulegen.
(3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gege-
ben sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2
bei der Bundesanstalt eingegangen ist. Auf Antrag der
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach
Absatz 1 und den Eingang der vollständigen Anzeige
nach Absatz 2 zu bestätigen.
(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den
Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a ver-
trieben werden dürfen.
Unterabschnitt 3
Anzeigeverfahren für
d e n Ve r t r i e b vo n A I F a n
professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten
d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n u n d Ve r-
tragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331
Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim Vertrieb
von EU-AIF oder inländischen
AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
EU-AIF oder an einem von ihr verwalteten inländischen
AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger
zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-
che anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in
§ 321 Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben und Unter-
lagen in jeweils geltender Fassung enthalten. Zusätzlich
müssen in dem Schreiben Angaben zu den Vorkehrun-
gen für den Vertrieb des angezeigten AIF gemacht und
der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem Anteile oder Aktien des ange-
zeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden
sollen, angegeben werden. Ist der AIF im Sinne von
Satz 1 ein Feeder-AIF, so ist eine Anzeige nach Satz 1
nur zulässig, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF
oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet wird. Ist dies nicht der Fall,
so richtet sich das Anzeigeverfahren ab dem Zeitpunkt,
auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird,
nach § 332.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das
Anzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der er-
forderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen
nach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(3) § 321 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass nach Ablauf der in § 321 Absatz 2
Satz 4 genannten Frist eine Übermittlung der Anzeige
nach Absatz 4 ausgeschlossen ist.
(4) Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwal-
tung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht oder
künftig nicht entsprechen wird, übermittelt die Bundes-
anstalt spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang
der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1
die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständi-
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in de-
nen der angezeigte AIF an professionelle Anleger ver-
trieben werden soll. Die Bundesanstalt fügt eine in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Spra-
che erstellte Bescheinigung über die Erlaubnis der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von
AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei. Die Vor-
kehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und
§ 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht
zu überprüfen.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft unverzüglich über den Versand
der Anzeigeunterlagen. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit
dem Vertrieb des angezeigten AIF an professionelle An-
leger in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder im Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum beginnen.
Falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen EU-
AIF handelt, für den eine andere Stelle als die Stelle
des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, in dem der angezeigte AIF an
professionelle Anleger vertrieben werden soll, zustän-
dig ist, teilt die Bundesanstalt zudem der für den EU-
AIF zuständigen Stelle mit, dass die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder
Aktien des EU-AIF an professionelle Anleger im Auf-
nahmestaat der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beginnen kann.
(6) Können die Anzeigeunterlagen nicht nach Ab-
satz 4 Satz 1 an die zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum übermittelt werden, teilt die Bundesanstalt
dies der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter An-
gabe der Gründe innerhalb der Frist von Absatz 4 Satz 1
mit. Hierdurch wird die in Satz 1 genannte Frist unter-
brochen und beginnt mit der Einreichung der geänder-
ten Angaben und Unterlagen erneut.
(7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesan-
stalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Aufnah-
memitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft über diese Änderungen. Die Vorkehrungen nach
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1
Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht zu überprüfen.
§ 332
Anzeigepflicht einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
beim Vertrieb von ausländischen AIF
oder von inländischen Feeder-AIF
oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer
AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsge-
sellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländi-
schen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger
Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der
von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an
professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur
zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten
AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertrei-
ben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in inter-
nationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache an-
zuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 322 Ab-
satz 2 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in
jeweils geltender Fassung enthalten.
(3) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden,
1. dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Ab-
satz 5 zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann,
2. dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Ände-
rung nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-

hörde zu benachrichtigen hat, soweit die Änderun-
gen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten
AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 333
Anzeigepflicht einer
ausländischen AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik
Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF
oder von inländischen AIF an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-
AIF oder inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies
der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkrei-
sen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das Anzeige-
schreiben muss die in § 331 Absatz 1 Satz 2 geforder-
ten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fas-
sung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsge-
sellschaft“ heißen muss.
(2) § 331 Absatz 2 bis 7 ist mit den Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
muss,
2. die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen
kann, und
3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung
nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die
Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 334
Anzeigepflicht einer ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundes-
republik Deutschland ist, beim Vertrieb
von ausländischen AIF an professionelle
Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an auslän-
dischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft an professionelle Anleger in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1
genannten Anforderungen erfüllt sind. Ist die zustän-
dige Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht mit der Beurteilung
der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vo-
raussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden,
kann sie die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56
die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat,
Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu ver-
treiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss die in § 331
Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen
in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt
„AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.
(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen
muss,
2. im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt
zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische
AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von
Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an profes-
sionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der aus-
ländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen
kann, und
3. die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung
nach § 331 Absatz 7 zusätzlich unverzüglich die Eu-
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zu benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die
Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder
zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 335
Bescheinigung der Bundesanstalt
(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331
bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber
aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU er-
füllt sind.
(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert
ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

Unterabschnitt 4
Ve r w e i s u n d E r s u c h e n
f ü r d e n Ve r t r i e b v o n A I F a n s e m i p ro -
fessionelle und professionelle Anleger
§ 336
Verweise und Ersuchen
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
(1) Die näheren Bestimmungen zu den in § 322 Ab-
satz 1 Nummer 1, § 324 Absatz 1 Satz 1, § 326 Ab-
satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1, § 330 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, § 332 Absatz 1 Satz 1 und § 334 Absatz 1
Satz 1 genannten Vereinbarungen über die Zusammen-
arbeit richten sich nach den Artikeln 113 bis 115 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Lehnt eine zuständige Stelle einen Antrag auf
Informationsaustausch im Sinne der §§ 324, 328, 332
und 334 zwischen den zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates
und den zuständigen Stellen der Aufnahmemitglied-
staaten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft ab, so können die
Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates
und des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Verwal-
tungsgesellschaft die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(3) Schließt eine für einen EU-AIF zuständige Stelle
die gemäß § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a geforderte Vereinbarung über Zusammenarbeit
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab,
kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe
ersuchen.
Kapitel 5
Europäische Risikokapitalfonds
§ 337
Europäische Risikokapitalfonds
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 6 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44
Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7
entsprechend sowie
2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 345/2013.
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Vor-
aussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 erfüllen und die Bezeich-
nung „EuVECA“ weiter führen, haben neben den Vor-
schriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten
Artikel der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 zu erfüllen.
Kapitel 6
Europäische Fonds
für soziales Unternehmertum
§ 338
Europäische Fonds
für soziales Unternehmertum
(1) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 7 erfüllen, gelten
1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 13, 14, 44
Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7
entsprechend sowie
2. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 346/2013.
(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfüllen und die Be-
zeichnung „EuSEF“ weiter führen, haben neben den
Vorschriften dieses Gesetzes die in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ge-
nannten Artikel der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zu
erfüllen.
Kapitel 7
Straf-, Bußgeld-
und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 das Ge-
schäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betreibt,
2. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet oder
3. ohne Registrierung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, das Ge-
schäft einer dort genannten AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft betreibt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 340
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 1,
§ 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4,
§ 147 Absatz 5 oder § 153 Absatz 5 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 93 Absatz 4 ein Gelddarlehen gewährt
oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
3. entgegen § 112 Absatz 2 Satz 3, den §§ 199, 221
Absatz 6, § 263 Absatz 1, § 284 Absatz 4 Satz 1
einen Kredit aufnimmt,

4. entgegen § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit § 218
Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1, entgegen § 265
Satz 1 oder § 276 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge-
nannten Vermögensgegenstand verkauft,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 215 Absatz 2
Satz 1 zweiter Halbsatz oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 263 Absatz 2 oder § 274 Satz 1,
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 einen Leerverkauf
durchführt oder
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 276 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 108 Absatz 3, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7 eine dort
genannte Unterlage oder einen Jahresbericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen
a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 oder einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 8,
b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8, oder
c) § 49 Absatz 6 Satz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung
von EU-AIF beginnt,
7. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF verwaltet,
9. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweigniederlassung
errichtet,
10. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Verwaltung
von EU-AIF beginnt,
11. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
12. entgegen
a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,
b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104 Absatz 1
Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 106 Satz 1, einen Jahresbericht,
einen Halbjahresbericht, einen Zwischenbericht,
einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-
lungsbericht,
c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 8, jeweils auch
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 oder § 148 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 291 Ab-
satz 1 Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen
Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbericht, ei-
nen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungs-
bericht oder
d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 11 Satz 1, je-
weils auch in Verbindung mit § 158, auch in Ver-
bindung mit § 291 Absatz 1 Nummer 2, einen
Jahresbericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig aufstellt,
13. entgegen § 107 Absatz 1 oder 2 den Jahresbericht,
den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder
den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
14. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5, auch in
Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen
§ 160 Absatz 4 einen dort genannten Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bei der Bundesanstalt einreicht oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
Bundesanstalt zur Verfügung stellt,
15. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145 Satz 1
oder entgegen § 155 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
16. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Verbin-
dung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die Anlagebedin-
gungen dem Verkaufsprospekt beifügt,
17. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anlagebedin-
gungen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig zugänglich macht,
18. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
gerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig zugänglich macht,
19. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
gerinformationen dem Publikum zugänglich macht,
20. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,
21. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179 Ab-
satz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht recht-
zeitig unterrichtet,
22. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
23. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-
schmelzungsinformation übermittelt,
24. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Ver-
schmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht,
25. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-
ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anle-
gerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig zugänglich macht,
26. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 eine Un-
terrichtung, Information oder Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt oder
27. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine dort
genannte Information oder Angabe nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 6
Satz 2 oder Satz 8, § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2
oder Absatz 6, § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zu-
widerhandelt,
2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Ab-
satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in
Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Ab-
satz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des Kre-
ditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
4. entgegen § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 24c
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kreditwesengeset-
zes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder nicht gewährleistet, dass die
Bundesanstalt jederzeit Daten automatisiert abru-
fen kann,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Satz 1
oder Satz 2 oder § 42 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3 einen
dort genannten Vermögensgegenstand wiederver-
wendet,
7. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Pro-
zent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines
Masterfonds anlegt,
8. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen Master-
fonds anlegt,
9. entgegen
a) den §§ 192, 193 Absatz 1, § 194 Absatz 1, § 210
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 2 oder Ab-
satz 3, § 219 Absatz 1 oder Absatz 2, § 221 Ab-
satz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder
b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261
Absatz 1
einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen
dort genannten Vermögensgegenstand investiert,
10. entgegen § 195 Satz 1, § 234 Satz 1 oder § 253
Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögens-
gegenstand oder Betrag hält,
11. entgegen § 197 Absatz 1 Satz 1 oder § 261 Ab-
satz 3 in Derivate investiert oder ein dort genanntes
Geschäft tätigt,
12. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, nicht sicherstellt, dass sich das Markt-
risikopotenzial höchstens verdoppelt,
13. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, den
§§ 207, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4,
§ 222 Absatz 2 Satz 2 oder § 225 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1 mehr als einen dort genannten
Prozentsatz des Wertes in einen dort genannten
Vermögensgegenstand anlegt,
14. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 Wertpapiere überträgt,
15. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz
oder § 240 Absatz 1 ein Darlehen gewährt,
16. entgegen § 200 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
17. entgegen § 203 Satz 1 ein Pensionsgeschäft ab-
schließt,
18. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen
80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW
nicht übersteigt,
19. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221
Absatz 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstel-
lungspflicht zuwiderhandelt,
20. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort genann-
ten Vermögensgegenstand erwirbt,
21. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage durch-
führt,
22. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devisenter-
minkontrakt verkauft,
23. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 221 Absatz 2, in dort ge-
nannte Zielfonds anlegt,
24. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die
dort genannten Informationen vorliegen,
25. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht
sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in
dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko
unterliegen,
26. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen Vermö-
gensgegenstand veräußert,
27. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
Summe der Darlehen einen dort genannten Pro-
zentsatz nicht übersteigt,

28. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass die genannte Verfügungsbeschränkung in das
Grundbuch oder ein dort genanntes Register einge-
tragen wird,
29. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort ge-
nannten Vermögensgegenstand investiert oder
30. entgegen § 285 in einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand investiert.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische
Risikokapitalfonds oder Europäische Fonds für soziales
Unternehmertum zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
verordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 3 Nummer 4, 6 und 8 bis 20 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
det werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 4 geahndet werden können.
§ 341
Beteiligung der
Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen be-
deutend beteiligte Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglie-
der der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwal-
tungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
sellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige
gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesell-
schafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder
anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der
Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in
Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum Gegen-
stand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen
Klage der Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In
Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-
den die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt-
lungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 339 zum
Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die
Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine
Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten
ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren ein-
zustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
einer Verwaltungsgesellschaft, extern verwalteten In-
vestmentgesellschaft oder Verwahrstelle hindeuten
und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln-
den Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach die-
sem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafver-
folgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die über-
mittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu
gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-
rende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 342
Beschwerde- und
Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen be-
haupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde
bei der Bundesanstalt einlegen.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange-
ben.
(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusam-
menhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die
Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der
Bundesanstalt einzurichten ist. Hiervon unberührt bleibt
das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder
Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende
Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit
den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zusammen; die §§ 8, 9 und 19 gelten ent-
sprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungs-
stelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit ver-
gleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeile-
gung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Ver-
fahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurich-
ten und muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch
handelt,

2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich
sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtli-
ches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und
Bewertungen vorbringen können, und
4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulich-
keit der Informationen gewährleisten, von denen sie
im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unter-
nehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Ver-
teilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu
beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Vertei-
lungsschlüssels enthalten. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine
oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen,
wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden
können. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
Abschnitt 2
Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Übergangsvorschriften
f ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t
§ 343
Übergangsvorschriften für inländische
und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor
dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus-
üben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-
fen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nach-
zukommen. Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die
Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a
Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 erfüllen,
die Registrierung nach § 44 zu beantragen.
(2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem
22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des
§ 54 verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschrif-
ten dieses Gesetzes nachzukommen. Die Angaben ge-
mäß § 54 sind unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis
im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. De-
zember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor
dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 aus-
übt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung
der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach
den Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des
Erfordernisses der Erlaubnis, verwalten und im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei
Publikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Geneh-
migung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267
und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsan-
zeige nach § 321
1. im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014
den Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht
beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20
und 22 verweist oder die verbindliche Erklärung ge-
genüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb der in
Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf
Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen,
2. im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar
2015 auf den eingereichten, noch nicht beschiede-
nen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
verweist.
Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet
§ 163 Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. In dem Ver-
kaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinforma-
tionen gemäß § 164 oder § 268 sind die Anleger druck-
technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
über die fehlende Erlaubnis der AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft und die Folgen einer unterlassenen
Antragstellung oder Erlaubnisversagung hinzuweisen.
Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der
Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF im
Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli
2013 aufgelegt wird.
(4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im
Sinne dieses Abschnitts, in dem mindestens ein Anle-
ger durch den unbedingten und unbefristeten Ab-
schluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer
Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsge-
schäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF gezeichnet
e n hat.
(5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
des Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 4, 4a, 4b oder 5 erfüllen noch binnen der
in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnis-
antrag stellen oder denen die Erlaubnis gemäß § 23 ver-
sagt wurde, können mit Zustimmung von Anlegern, die
mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Ab-
wicklung des inländischen AIF binnen drei Monaten
nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder
nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden,
dass sie die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft übertragen, die über eine Erlaubnis
nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme
der Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann
im öffentlichen Interesse bestimmen, dass die Verwal-
tung des AIF auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22
verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit
erklärt, übergeht. Die Verwaltung von inländischen Spe-
zial-AIF kann auch auf EU-AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten übertragen werden, für welche die erforderlichen
Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.
(6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne
des Absatzes 2, für die nicht binnen der in Absatz 2
Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54
übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Übertragung binnen drei Monaten
nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist er-
folgen kann. Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften,
die vor dem 22. Juli 2013 inländische Publikums-AIF

verwalten, und für ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF ver-
walten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach
dem 21. Juli 2013 erfolgen kann.
§ 344
Übergangsvorschriften für
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
Die §§ 56 bis 66 sind erst ab dem Zeitpunkt anzu-
wenden, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwie-
sen wird.
Unterabschnitt 2
Besondere Übergangs-
vorschriften für offene AIF und
f ü r A I F - Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e
die offene AIF verwalten
§ 345
Übergangsvorschriften für
offene AIF und AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, die offene AIF verwalten, die bereits
nach dem Investmentgesetz reguliert waren
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder als
Investmentaktiengesellschaft nach § 97 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung verfügt und
2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor
dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf-
gelegt und deren Anlagebedingungen gemäß den
§§ 43, 43a des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung genehmigt wurden,
hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die
Satzung dieser inländischen offenen Publikums-AIF an
die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen; die ge-
änderten Anlagebedingungen müssen spätestens am
21. Juli 2014 in Kraft treten. Die für die Anpassung er-
forderlichen Änderungen der Anlagebedingungen müs-
sen nur dann von der Bundesanstalt genehmigt wer-
den, wenn es sich bei diesen Änderungen nicht um rein
redaktionelle Änderungen auf Grund der Anpassungen
an die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz handelt.
Andere als die zur Anpassung der Anlagebedingungen
an die Vorschriften dieses Gesetzes notwendigen Än-
derungen dürfen in den Anlagebedingungen nicht vor-
genommen werden. Für die Genehmigung der Anlage-
bedingungen gilt nur § 163 Absatz 2 Satz 1 bis 4, 7
bis 11 und Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 mit der Maßgabe,
dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zwei
Monate ab Einreichung des Antrags auf Genehmigung
der Anlagebedingungen beträgt. Auf rein redaktionelle
Änderungen von Anlagebedingungen im Sinne des Sat-
zes 2 ist § 163 nicht anzuwenden, jedoch gilt für die
Bekanntmachung der Änderungen und deren Inkrafttre-
ten § 163 Absatz 4 Satz 1 und 6 erster Halbsatz ent-
sprechend; die redaktionell angepassten Anlagebedin-
gungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen. Der
Antrag auf Genehmigung der Änderungen der Anlage-
bedingungen oder, falls ein solcher nach Satz 2 nicht
erforderlich ist, die redaktionell angepassten Anlagebe-
dingungen dürfen nicht nach dem Erlaubnisantrag ge-
mäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht werden.
Wird der Antrag auf Genehmigung der Änderungen
der Anlagebedingungen oder werden, falls ein solcher
nach Satz 2 nicht erforderlich ist, die redaktionell ange-
passten Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag
gemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft bei der Einreichung verbindlich ge-
genüber der Bundesanstalt erklären, spätestens bis
zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach
den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt ist un-
verzüglich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungen der Anlagebedingungen zu informieren.
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
gungen der verwalteten inländischen offenen Publi-
n , kums-AIF im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, spätestens
jedoch bis zum 21. Juli 2014, sind für diese AIF die für
entsprechende Publikums-AIF geltenden Vorschriften
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2
sowie die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die
für Umstellung auf das neue Recht erforderlichen An-
träge, Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die
Übergangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben
unberührt. Ab Inkrafttreten der geänderten Anlagebe-
dingungen, spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014,
sind auf die inländischen offenen Publikums-AIF die
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22
bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ab-
lauf des 21. Juli 2014, gelten für eine AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die
Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Absatz 1
Satz 10 gilt entsprechend. Soweit sich aus Absatz 1
Satz 9 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang des Erlaub-
nisantrags nach § 22, spätestens jedoch ab dem 22. Juli
2014, dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die
Verwaltung und den Vertrieb von Publikums-AIF im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes und so lange der Erlaubnisan-
trag, der bis zum 21. Juli 2014 einzureichen ist, noch
nicht beschieden wurde, das Erfordernis der Erlaubnis
durch den noch nicht beschiedenen vollständigen Er-
laubnisantrag ersetzt wird. Haben die in Absatz 1 Satz 1
genannten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bis
zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Erlaub-
nis gemäß § 22 gestellt, ist § 343 Absatz 5 anzuwen-
den.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über
eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
2. inländische offene Spezial-AIF verwaltet, die vor
dem 22. Juli 2013 im Sinne des § 343 Absatz 4 auf-
gelegt wurden,

hat die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die
Satzung dieser inländischen offenen Spezial-AIF spä-
testens bis zum 21. Juli 2014 an die Vorschriften dieses
Gesetzes anzupassen und zusammen mit dem Erlaub-
nisantrag gemäß § 22 einzureichen. Absatz 1 Satz 8
und 9 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 4, gelten für sie und die von ihr verwalteten
inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des Absat-
zes 3 Satz 1 bis zum Eingang des Antrags auf Regis-
trierung nach § 44 bei der Bundesanstalt, spätestens
jedoch bis zum 21. Juli 2014, die Vorschriften des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung weiter. Die Übergangsvorschriften, die
Vorschriften zur Registrierung sowie die Befugnisse
der Bundesanstalt nach diesem Gesetz bleiben unbe-
rührt. Ab dem Eingang des Antrags auf Registrierung
bei der Bundesanstalt, spätestens ab dem 22. Juli
2014, sind die für diese AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzu-
wenden.
(5) Beantragt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zes 3 Satz 1 gemäß § 22 die Erlaubnis zur Verwaltung
von AIF, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen,
die sie bereits bei dem Erlaubnisantrag nach § 7 Ab-
satz 1 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder im
Rahmen der Umstellung ihrer Investmentvermögen auf
dieses Gesetz vorgelegt hat, nicht erneut vorlegen, so-
fern diese Angaben und Unterlagen weiterhin aktuell
sind.
(6) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 darf von ihr verwaltete inländi-
sche offene Publikums-AIF im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung weiter vertreiben. Das Vertriebsrecht nach
Satz 1 endet,
1. wenn die Bundesanstalt den Vertrieb untersagt hat,
2. wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 23 ver-
sagt hat,
3. mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebe-
dingungen gemäß Absatz 1,
4. spätestens jedoch mit Ablauf des 21. Juli 2014.
Ein Vertrieb der in Satz 1 genannten inländischen offe-
nen Publikums-AIF nach dem 21. Juli 2014 oder, sofern
die Änderungen der Anlagebedingungen nach Absatz 2
früher in Kraft treten, nach dem Inkrafttreten der Ände-
rungen der Anlagebedingungen gemäß Absatz 2 ist nur
zulässig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzei-
geverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat.
§ 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im
Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden,
dass
1. die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt,
2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnis-
antrag gemäß § 22 eingereicht werden muss,
3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Er-
laubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden
ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch
den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch
nicht beschiedenen vollständigen Erlaubnisantrag
ersetzt wird.
Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes
darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und
nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
gungen fortgesetzt werden. In dem Zeitraum, in dem
das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei
der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht be-
schiedenen Erlaubnisantrag ersetzt wird, sind in dem
Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinfor-
mationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt
an hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen
einer Erlaubnisversagung hinzuweisen. Das Vertriebs-
recht erlischt, wenn die Erlaubnis gemäß § 23 versagt
wird.
(7) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und den Vertrieb der von
ihr verwalteten inländischen offenen Spezial-AIF im
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem
21. Juli 2013 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
professionelle oder semiprofessionelle Anleger gilt Ab-
satz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an
die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von
inländischen offenen Publikums-AIF inländische offene
Spezial-AIF treten.
(8) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Aus-
landsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung erstattet haben und zum öf-
fentlichen Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von
ihr verwalteten AIF berechtigt sind und diese auch nach
dem 21. Juli 2014 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu vertreiben beabsichtigen, müssen
1. in Bezug auf
a) EU-AIF und
b) ausländische AIF,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privat-
anleger vertrieben werden, eine Anzeige nach § 320
an die Bundesanstalt übermitteln,
2. in Bezug auf
a) ausländische AIF und
b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF keine EU-AIF
oder inländischen AIF sind, die von einer EU-
AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaft verwaltet werden,
und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle
oder semiprofessionelle Anleger vertrieben werden,
eine Anzeige nach § 329 an die Bundesanstalt über-
mitteln,
3. in Bezug auf
a) EU-AIF und
b) EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF ein EU-AIF oder
inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft verwaltet wird,

und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von ei-
ner EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft an professio-
nelle oder semiprofessionelle Anleger vertrieben
werden, über die zuständigen Stellen des Herkunfts-
mitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft
eine Anzeige nach § 323 übermitteln,
4. in Bezug auf
a) ausländische AIF und
b) EU-AIF,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft an pro-
fessionelle oder semiprofessionelle Anleger vertrie-
ben werden, eine Anzeige nach § 330 an die Bun-
desanstalt übermitteln,
5. in Bezug auf AIF, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,
die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an professionelle oder
semiprofessionelle Anleger vertrieben werden, eine
Anzeige nach § 330a an die Bundesanstalt übermit-
teln.
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft darf den AIF im Sinne
von Satz 1 noch bis zum Abschluss des Anzeigeverfah-
rens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den
Vertriebsvorschriften des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vertreiben.
Das Vertriebsrecht nach Satz 2 endet spätestens am
21. Juli 2014. Wird kein weiterer Vertrieb des AIF im
Sinne von Satz 1 beabsichtigt, gilt § 315 entsprechend.
Eine neue Vertriebsanzeige nach Satz 1 ist jederzeit
möglich.
(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf
ihre EU-AIF oder ausländischen AIF nach dem 21. Juli
2014 Tätigkeiten ausüben oder ausüben lassen, die
zwar nach dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung nicht als öffentlicher Vertrieb
galten, nach diesem Gesetz aber als Vertrieb anzuse-
hen sind, haben, gegebenenfalls über die zuständigen
Stellen des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige
nach den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a zu übermit-
teln. Absatz 8 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
(10) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zum Vertrieb eines ab dem
22. Juli 2013 der Anzeigepflicht nach § 331 unterfallen-
den AIF an professionelle Anleger berechtigt sind, dür-
fen diesen nach dem 21. Juli 2014 dort nicht mehr ver-
treiben, es sei denn, sie haben ein neues Vertriebsrecht
nach § 331 Absatz 5 Satz 2 erhalten. Abweichende
Fristen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der
AIF bisher zum Vertrieb an professionelle Anleger zuge-
lassen war, bleiben unberührt. Die Fristen nach § 331
Absatz 3 und 4 beginnen zu laufen, sobald die Bundes-
anstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Er-
laubnis gemäß § 22 erteilt hat und die Änderungen der
Anlagebedingungen in Kraft getreten sind.
(11) Für Verwahrstellen von inländischen offenen Pu-
blikums-AIF ist keine erneute Genehmigung nach § 69
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 87, erforder-
lich, wenn deren Auswahl bereits nach § 21 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung genehmigt worden ist.
(12) Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingun-
gen eines AIF durch die Bundesanstalt nach dem In-
vestmentgesetz gerichtet ist und der vor dem 21. Juli
2013 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis
zum Ablauf des 21. Juli 2013 noch nicht genehmigt war,
gilt als am 22. Juli 2013 gestellter Antrag auf Genehmi-
gung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz. So-
fern nach diesem Gesetz erforderliche Angaben oder
Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nach-
zufordern.
§ 346
Besondere Übergangsvorschriften
für Immobilien-Sondervermögen
(1) Für Anleger, die am 21. Juli 2013 Anteile an Im-
mobilien-Sondervermögen in einem Wertpapierdepot
auf ihren Namen hinterlegt haben, gelten im Hinblick
auf diese Anteile nicht die Mindesthaltefrist gemäß
§ 255 Absatz 3 und die Rückgabefrist für Anteilsrück-
gaben gemäß § 255 Absatz 4, soweit die Anteilsrück-
gaben 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen An-
leger nicht übersteigen. Anleger können verlangen,
dass die Rücknahme von Anteilen gemäß Satz 1 wei-
terhin entsprechend den am 21. Juli 2013 geltenden
Vertragsbedingungen erfolgt.
(2) Für Anleger, die nach dem 21. Juli 2013 Anteile
eines Immobilien-Sondervermögens erworben haben,
gilt § 255 Absatz 3 und 4 ungeachtet dessen, ob die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagebedin-
gungen des Immobilien-Sondervermögens bereits nach
§ 345 an die Vorschriften dieses Gesetzes angepasst
hat. Der Verkaufsprospekt muss einen ausdrücklichen,
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf ent-
halten, dass § 255 Absatz 3 und 4 abweichend von
den am 21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingen für
Anteile, die nach dem 21. Juli 2013 erworben werden,
gilt.
(3) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in den An-
lagebedingungen des Immobilien-Sondervermögens
festzulegen, dass die Rücknahme dieser Anteile weiter-
hin entsprechend der Regelung der am 21. Juli 2013
geltenden Vertragsbedingungen erfolgt.
(4) Für Anteile gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen die
Angaben im Verkaufsprospekt nach § 256 Absatz 1
Nummer 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch her-
vorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass der An-
leger die Rücknahme dieser Anteile und die Auszahlung
des Anteilswertes entsprechend der Regelung der am
21. Juli 2013 geltenden Vertragsbedingungen verlan-
gen kann.
(5) Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Ver-
tragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das
Investmentgesetz in der ab dem 8. April 2011 gelten-
den Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 255
Absatz 3 als eingehalten. Aussetzungen, nach denen
die Kapitalverwaltungsgesellschaft am ersten Börsen-
tag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteil-

rücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des
§ 257 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf die
am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sonderver-
mögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rück-
nahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung ausgesetzt ist, dürfen die §§ 37,
78, 80, 80c, 80d und 81 des Investmentgesetzes in
der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis
zu dem Tag, der sechs Monate nach der Wiederauf-
nahme der Rücknahme der Anteile liegt, und müssen
die §§ 258, 259 erst ab dem Tag, der auf den Tag sechs
Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgt, an-
gewendet werden.
(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobi-
lien-Sondervermögen dürfen die §§ 80a, 91 Absatz 3
Nummer 3 und Absatz 4 Satz 4 des Investmentgeset-
zes in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung
noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
werden. Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi-
lien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und
§ 91 Absatz 3 Nummer 3 des Investmentgesetzes in
der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis
zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.
§ 347
Besondere Übergangsvorschriften
für Altersvorsorge-Sondervermögen
(1) Für Altersvorsorge-Sondervermögen im Sinne
des § 87 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung, die vor dem 22. Juli 2013 im
Sinne des § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, gelten
nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedin-
gungen zusätzlich zu den in § 345 Absatz 1 Satz 11
genannten Vorschriften § 87 Absatz 2 sowie die §§ 88
bis 90 und 143 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe b des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung entsprechend. Die in § 345 Absatz 1
Satz 11 genannten Vorschriften dieses Gesetzes, die
sich auf Publikums-AIF beziehen, gelten jedoch nur, so-
weit sich aus § 87 Absatz 2 sowie den §§ 88 bis 90
und 99 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung nichts anderes
ergibt.
(2) Nach dem 21. Juli 2013 dürfen Altersvorsorge-
Sondervermögen im Sinne des § 87 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
nicht mehr aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wer-
den.
§ 348
Besondere Übergangsvorschriften
für Gemischte Sondervermögen und
Gemischte Investmentaktiengesellschaften
Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Invest-
mentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013
gemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt
wurden und die zu diesem Zeitpunkt
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den
§§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung,
3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-
gleichbare Anlageform vorsieht, oder
4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 2 oder 3 ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen
Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-
dingungen gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit
§ 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, in Verbindung
mit § 117 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 118
Satz 2 sowie § 85 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben,
dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien abwei-
chend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter
halten. Auf die Verwaltung von Gemischten
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben, die
Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermö-
gens des Gemischten Investmentvermögens in Anteile
an Immobilien-Sondervermögen in Form von Publi-
kumsinvestmentvermögen sowie in Anteile an ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzulegen,
ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die An-
teile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter ge-
halten werden. Im Übrigen gelten für diese Gemischten
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor-
schriften dieses Gesetzes einschließlich der Über-
gangsvorschriften.
§ 349
Besondere Übergangsvorschriften
für Sonstige Sondervermögen und
Sonstige Investmentaktiengesellschaften
Sonstige Sondervermögen oder Sonstige Invest-
mentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013
gemäß den §§ 90g bis 90k des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt
wurden und die zu diesem Zeitpunkt
1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach § 66
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung,
2. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung,
3. Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ver-
gleichbare Anlageform vorsieht,
4. Anteile oder Aktien an mit Nummer 1, 2 oder 3 ver-
gleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF oder
5. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrs-
wert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen
Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbe-
dingungen gemäß § 90h Absatz 2 in Verbindung mit
§ 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 90h Absatz 3

und 4, § 90j Absatz 2 Nummer 1, § 117 Absatz 1 Satz 2
sowie § 118 Satz 2 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben,
dürfen diese gehaltenen Anteile, Aktien oder Beteiligun-
gen abweichend von § 221 auch nach dem 21. Juli
2013 weiter halten. Im Übrigen gelten für die Sonstigen
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vor-
schriften dieses Gesetzes einschließlich der Über-
gangsvorschriften.
§ 350
Besondere Übergangsvorschriften
für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
(1) Für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder über
eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
2. Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaf-
ten mit zusätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung verwaltet, die vor dem 22. Juli 2013
aufgelegt im Sinne des § 343 Absatz 4 wurden, an
Privatanleger vertrieben werden durften und deren
Anlagebedingungen gemäß den §§ 43, 43a des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung genehmigt wurden,
gilt § 345 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass in § 345 Absatz 1 Satz 11 an die Stelle des
Begriffs „Publikums-AIF“ der Begriff „Spezial-AIF“ tritt
und ein Vertrieb an Privatanleger oder ein Erwerb der
Anteile oder Aktien durch Privatanleger ab dem 22. Juli
2013 nicht mehr zulässig ist, soweit sich aus Satz 2
nichts anderes ergibt. Solange Anteile oder Aktien von
Privatanlegern gehalten werden, gelten abweichend
von § 345 Absatz 1 Satz 11 ab Inkrafttreten der Ände-
rungen der Anlagebedingungen die §§ 112, 116 und 118
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung entsprechend, sofern sie Sonder-
vermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit zu-
sätzlichen Risiken im Sinne des § 112 des Investment-
gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung betreffen; ein Vertrieb an oder ein Erwerb durch
Privatanleger ist ausgeschlossen. Solange Anteile oder
Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten fer-
ner die §§ 162, 163 und 297, soweit sich diese Vor-
schriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301,
305 und 306 im Hinblick auf diejenigen Privatanleger,
die noch Anteile oder Aktien halten.
(2) Werden Anteile oder Aktien von inländischen of-
fenen Spezial-AIF im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne von § 345 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
verwaltet werden, von Privatanlegern gehalten, die
diese Anteile oder Aktien vor dem 22. Juli 2013 erwor-
ben haben, so dürfen diese Privatanleger diese vor dem
22. Juli 2013 erworbenen Anteile oder Aktien auch nach
dem 22. Juli 2013 weiter halten, bis sie diese Anteile
oder Aktien zurückgeben, ohne dass sich die Qualifika-
tion des Investmentvermögens als inländischer Spezi-
al-AIF nach § 1 Absatz 6 ändert.
§ 351
Übergangsvorschriften für
offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesell-
schaften, die offene AIF verwalten, die nicht
bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. nicht über eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesell-
schaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder
eine Erlaubnis als Investmentaktiengesellschaft
nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung verfügt und
2. inländische offene Publikums-AIF verwaltet, die vor
dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des § 343 Ab-
satz 4 wurden,
hat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesell-
schaftsverträge dieser inländischen offenen Publi-
kums-AIF an die Vorschriften dieses Gesetzes anzu-
passen; die geänderten Anlagebedingungen müssen
spätestens am 21. Juli 2014 in Kraft treten. Für die Ge-
nehmigung der Anlagebedingungen gilt nur § 163 Ab-
satz 2 Satz 1 bis 4, 7 bis 11 und Absatz 4. Der Antrag
auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf nicht
nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundes-
anstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Geneh-
migung der Änderungen der Anlagebedingungen vor
dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Einrei-
chung verbindlich gegenüber der Bundesanstalt erklä-
ren, spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf
Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Ab Inkraft-
treten der Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab
dem 22. Juli 2014, finden auf diese inländischen offe-
nen Publikums-AIF die für sie nach diesem Gesetz gel-
tenden Vorschriften Anwendung. Die §§ 1 und 2 sowie
die Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die für Um-
stellung auf das neue Recht erforderlichen Anträge,
Verwaltungsverfahren und Bescheide sowie die Über-
gangsvorschriften nach diesem Gesetz bleiben bis zu
dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt unberührt.
(2) Soweit sich aus Absatz 1 Satz 5 nichts anderes
ergibt, ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22
bei der Bundesanstalt dieses Gesetz vollständig auf die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Maßgabe
anzuwenden, dass im Hinblick auf die Verwaltung und
den Vertrieb von Publikums-AIF im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes und
solange der Erlaubnisantrag, der bis zum 21. Juli 2014
einzureichen ist, noch nicht beschieden wurde, das
Erfordernis der Erlaubnis durch den noch nicht be-
schiedenen vollständigen Erlaubnisantrag ersetzt wird.
Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf von ihr verwaltete
inländische offene Publikums-AIF im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 weiter
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach
§ 316 erforderliche Anzeige vertreiben. Für das Ende
des Vertriebsrechts nach Satz 1 und die Voraussetzun-
gen für einen Vertrieb nach dem Inkrafttreten der Ände-
rungen der Anlagebedingungen, jedenfalls spätestens
nach dem 21. Juli 2014, gilt § 345 Absatz 6 Satz 2 bis 7
entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für inländische offene
Spezial-AIF entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Antrags auf Genehmigung der Anlagebe-
dingungen die Anlagebedingungen, an die Stelle des
Verweises auf § 316 der Verweis auf § 321 und an die
Stelle von Publikums-AIF Spezial-AIF treten.
(5) AIF-Verwaltungsgesellschaften, die
1. offene EU-AIF oder offene ausländische AIF verwal-
ten, die keine ausländischen Investmentvermögen
im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung sind und im Inland
vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften, und
2. ab dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten ausüben oder aus-
üben lassen, die nach diesem Gesetz als Vertrieb
eines Investmentvermögens anzusehen sind,
übermitteln, gegebenenfalls über die zuständigen Stel-
len des Herkunftsmitgliedstaates, eine Anzeige nach
den §§ 320, 323, 329, 330 oder 330a. § 345 Absatz 8
Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wörter „nach den Vertriebsvor-
schriften des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung“ die Wörter „nach den Ver-
triebsvorschriften, die für diese Investmentvermögen
vor dem 22. Juli 2013 anwendbar waren“ treten.
§ 352
Übergangsvorschrift
zu § 127 des Investmentgesetzes
Auf Ansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes
in der Fassung vom 30. Juni 2011, die vor dem 1. Juli
2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Sind dem Käufer die
wesentlichen Anlageinformationen oder der Verkaufs-
prospekt nach dem Investmentgesetz zur Verfügung
gestellt worden, ist auf diese Dokumente § 127 des
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Besondere
Übergangsvorschriften
f ür A I F- Ve r w a l t u n g s g e s e l l -
schaften, die geschlossene AIF
verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353
Besondere Übergangsvorschriften
für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die ge-
schlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor
dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die
nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tä-
tigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne
eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz
zu haben.
(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Er-
laubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschrif-
ten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum benöti-
gen und im Inland ausschließlich geschlossene inländi-
sche AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine
zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiter-
hin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes
einhalten zu müssen.
(3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften aus-
schließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeich-
nungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie
2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt
wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können
sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67,
148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7
und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis
oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen.
Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen ge-
schlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten
der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeit-
raum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016
abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entspre-
chend Anwendung.
(4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 1,
Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 erfüllen und die geschlossene inländische AIF
verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013
abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen
tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß
§ 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser
geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43,
53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit
§ 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz 2, § 160 Absatz 4,
§ 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274,
286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354
entsprechend. Satz 1 ist auf die Verwaltung von inlän-
dischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungs-
frist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach
dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Ver-
waltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllen
und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren
Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist
und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind
ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei
der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlos-
senen inländischen AIF abweichend von § 2 Absatz 5
Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis 48, 80
bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272,
339 bis 343, 353 und 354 entsprechend anzuwenden;
dabei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26
bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflich-
ten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem
die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF be-
rücksichtigt werden.
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem
22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist
nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach
dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwal-
tung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4
entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die

geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische
AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 ver-
trieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht
vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5
entsprechend.
(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts an-
deres ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.
(8) Die §§ 53, 54, 316, 320, 321, 323 und 329 bis 331
sind nicht anzuwenden auf den Vertrieb von Anteilen
oder Aktien an inländischen AIF oder EU-AIF, die Ge-
genstand eines laufenden öffentlichen Angebots unter
Verwendung eines Prospektes sind, der vor dem 22. Juli
2013 gemäß dem Wertpapierprospektgesetz oder der
Richtlinie 2003/71/EG erstellt und veröffentlicht wurde,
solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
§ 354
Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammen-
hang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem
22. Juli 2014.
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften für OGAW-
Ve r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t e n u n d O G AW
§ 355
Übergangsvorschriften
für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
(1) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf-
ten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 17
Absatz 1 und § 20 Absatz 2 aufgeführten Geschäfte
betreiben und die eine Erlaubnis nach § 7 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung oder eine Erlaubnis als Investmentaktienge-
sellschaft nach § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten
haben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb; die Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
§ 113 gilt insoweit als erteilt.
(2) Die Anlagebedingungen für inländische OGAW,
die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt im Sinne des
§ 343 Absatz 4 wurden, sind an die Vorschriften dieses
Gesetzes anzupassen. Andere als die zur Anpassung
der Anlagebedingungen an die Vorschriften dieses Ge-
setzes notwendigen Änderungen dürfen in den Anlage-
bedingungen nicht vorgenommen werden. Die Ände-
rungen müssen nicht genehmigt werden, sofern diese
Anlagebedingungen bereits nach § 43 Absatz 2 und
§ 43a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung genehmigt wurden und An-
passungen lediglich auf Grund von Anpassungen an
die Begrifflichkeiten nach diesem Gesetz redaktioneller
Natur sind. Sofern eine Genehmigung der Anlagebedin-
gungen nach Satz 3 nicht erforderlich ist, haben die
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-
OGAW-Verwaltungsgesellschaften die Anlagebedin-
gungen redaktionell bis zum 31. Dezember 2014 an
die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
§ 163 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 5, 6 Halbsatz 2
und Satz 7 gilt für diese Änderungen nicht. Müssen die
Anlagebedingungen an die Anforderungen nach den
§§ 200 bis 203 angepasst werden, bedürfen diese Än-
derungen der Genehmigung; die Anpassungen sind in-
nerhalb von sechs Monaten ab dem 22. Juli 2013 vor-
zunehmen. Für die Genehmigung der Anlagebedingun-
gen gilt § 163 mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2
Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt und dass
Absatz 2 Satz 5, 6 und 10, Absatz 3, 4 Satz 2 bis 5
keine Anwendung finden. Zudem haben die OGAW-Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaften zeitgleich mit den Anlagebedin-
gungen jeweils die wesentlichen Anlegerinformationen
und den Verkaufsprospekt an die Vorschriften dieses
Gesetzes anzupassen und diese Unterlagen jeweils ge-
meinsam unverzüglich nach erstmaliger Verwendung
bei der Bundesanstalt einzureichen. Bedürfen die Än-
derungen der Anlagebedingungen keiner Genehmigung
durch die Bundesanstalt, haben die OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaften und die EU-OGAW-Verwal-
tungsgesellschaften zeitgleich die redaktionell ange-
passten Anlagebedingungen bei der Bundesanstalt ein-
zureichen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der
Anlagebedingungen der inländischen OGAW, die von
einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 verwaltet werden, gelten für diese inlän-
dischen OGAW die auf inländische OGAW anwendba-
ren Vorschriften des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung weiter. Ab Inkrafttreten
der geänderten Anlagebedingungen finden auf diese in-
ländischen OGAW die auf inländische OGAW nach die-
sem Gesetz anwendbaren Vorschriften Anwendung.
(3) Die Verwahrstelle von bereits aufgelegten inländi-
schen OGAW bedarf keiner Genehmigung, sofern sie
bereits nach § 21 Absatz 1 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geneh-
migt wurde.
(4) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes über die zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates des EU-OGAW eine Anzeige
nach § 132 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 15c
Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet
haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind,
müssen keine neue Anzeige nach § 310 übermitteln;
ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die in Bezug auf
ihre EU-OGAW nach dem 21. Juli 2013 Tätigkeiten aus-
üben oder ausüben lassen, die nach dem Investment-
gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
nicht als öffentlicher Vertrieb galten, nach diesem Ge-
setz aber als Vertrieb anzusehen sind, übermitteln bis
zum 21. Juli 2014 über die zuständigen Stellen des Her-
kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW eine Anzeige
nach § 310.
Artikel 2
Änderung des
Investmentgesetzes
In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1162) geändert worden ist, werden nach der An-

gabe „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Ab-
satz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unter-
absatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Ge-
genparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.
Artikel 2a
Aufhebung des
Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „sowie dem Investmentge-
setz“ durch die Wörter „, dem Investmentgesetz in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem
Kapitalanlagegesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und
durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des In-
vestmentgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1
bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.
2. In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter
„Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesell-
schaft oder einer ausländischen Investmentgesell-
schaft ausgegeben werden,“ durch die Wörter „An-
teilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von
§ 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern
„§ 126 des Investmentgesetzes“ die Wörter „oder
§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ eingefügt.
2. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sind, für die nach dem Bausparkassen-
gesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine
Genehmigung vorgesehen ist.“
Artikel 6
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „in-
ländischer Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
mentaktiengesellschaften nach“ durch die Wörter
„von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwalteten Investmentgesellschaften nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch,“ ersetzt.
2. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen
oder Anlageaktien an inländischen Investmentver-
mögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes
oder vergleichbaren ausländischen Investmentantei-
len im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes
von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach
Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „zu Anteilen an
Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In-
vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-
vermögen oder vergleichbaren ausländischen In-
vestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil,
aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn
der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs wird wie folgt gefasst:
„Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften
auch sonstige juristische Personen des Privatrechts
oder unselbständige Sondervermögen des Privat-
rechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermö-
gen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgeset-
zes oder vergleichbare ausländische Investmentver-
mögen oder als Sondervermögen aufgelegte offene
inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-
gen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetz-
buchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen
oder ausländische Investmentvermögen, die den
als Sondervermögen aufgelegten offenen inländi-
schen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vergleichbar sind.“
4. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter
„Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Invest-
mentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentge-
setzes oder vergleichbaren ausländischen Invest-
mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investment-
gesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgeglie-
dert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36

des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteilen
an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an In-
vestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investment-
vermögen oder vergleichbaren ausländischen In-
vestmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil,
aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn
der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
5. In § 341b Absatz 2 wird das Wort „Investmentan-
teile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien an In-
vestmentvermögen“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Nach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. April
2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgen-
der Dreiunddreißigster Abschnitt eingefügt:
„Dreiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum AIFM-Umsetzungsgesetz
Artikel 71
(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Num-
mer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314
Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils
in Bezug genommenen Bestimmungen des Investment-
gesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sungen dieser Bestimmungen.
(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4
Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-
Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem
22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung weiterhin anwendbar.“
Artikel 8
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpa-
piere im Sinne des Absatzes 1,“ die Wörter „An-
teile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“ einge-
fügt.
2. § 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-
schaften oder ausländischen Investmentgesell-
schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, extern verwalteten Investmentge-
sellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder
ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften“
ersetzt.
b) Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen,
die von einer inländischen Kapitalanlagege-
sellschaft oder Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften oder auslän-
dischen Investmentgesellschaften im Sinne
der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
ausgegeben werden, oder auf ausländische
Investmentanteile, die nach dem Investment-
gesetz öffentlich vertrieben“ werden durch
die Wörter „Anteile oder Aktien von inländi-
schen Investmentvermögen, die von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben
werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder
§ 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung
hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder
Aktien an EU-Investmentvermögen oder aus-
ländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
gesetzbuch vertrieben“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 des Invest-
mentgesetzes“ werden durch die Wörter „An-
teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des
§ 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investment-
gesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, extern verwaltete Investment-
gesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
„Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete
Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-
schaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen
an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanla-
gegesellschaft oder einer ausländischen Invest-
mentgesellschaft ausgegeben werden“ durch die
Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ ersetzt.
7. In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 302 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§§ 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapital-
anlagegesetzbuchs bleiben unberührt.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle des Informationsblattes treten
1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an
offenen Publikums-AIF die wesentlichen
Anlegerinformationen nach den §§ 164
und 166 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen
Publikums-AIF die wesentlichen Anleger-
informationen nach den §§ 268 und 270
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3. bei EU-AIF und ausländischen AIF die we-
sentlichen Anlegerinformationen nach
§ 318 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,
4. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerin-
formationen, die nach § 298 Absatz 1
Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs in
deutscher Sprache veröffentlicht worden
sind,
5. bei inländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die
für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs genannten Zeit-
raum noch weiter vertrieben werden dür-
fen, die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen, die nach § 42 Absatz 2 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung erstellt worden sind,
und
6. bei ausländischen Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die
für den in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355
Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetz-
buchs genannten Zeitraum noch weiter
vertrieben werden dürfen, die wesent-
lichen Anlegerinformationen, die nach
§ 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung erstellt worden sind, und
7. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
das Vermögensanlagen-Informationsblatt
nach § 13 des Vermögensanlagengeset-
zes, soweit der Anbieter der Vermögens-
anlagen zur Erstellung eines solchen
Vermögensanlagen-Informationsblatts ver-
pflichtet ist.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
9. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
treiben,“ die Wörter „und bei Finanzdienstleistungs-
instituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des
Kreditwesengesetzes erbringen,“ eingefügt und wer-
den die Wörter „dieses Geschäft“ durch die Wörter
„diese Geschäfte“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektge-
setzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs;“.
Artikel 10
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
„Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten In-
vestmentgesellschaften“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort
„Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
3. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne
des § 42 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-
licht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-
henen Zeitraum noch verwendet werden darf,
oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-
spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-
anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-
weit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2
des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröf-
fentlichung eines Prospekts abgesehen werden
kann.“
Artikel 11
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „im Sinne des Wertpapierprospektgeset-
zes verbriefte“ die Wörter „und nicht als Anteile
an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestal-
tete“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 an-
gefügt:
„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-
zungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-
zungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von
Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Ände-
rung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs gelten und die die Vorausset-
zungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur
Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder
des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapital-
anlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin
anzuwenden. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach
§ 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44
des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanla-
gen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung neben den in
§ 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetz-
buchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwen-
den.
(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli
2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet
wurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2
und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs
als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und
die nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1,
2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfül-
len, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebs-
rechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung
mit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6
und 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8
des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum
weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem
21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung
im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbe-
dingte und unbefristete Abschluss des schuldrecht-
lichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet
ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu
werden.
(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufs-
prospekts von Vermögensanlagen, die durch die Än-
derung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesan-
stalt gerichtet und am 21. Juli 2013 noch nicht be-
schieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf
des 21. Juli 2013. Die Bundesanstalt weist den An-
tragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung
des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die vor dem
22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufspro-
spekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1
erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensan-
lage vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindes-
tens einem Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3
gilt entsprechend.“
Artikel 12
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder auslän-
dischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanla-
gegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien
nicht ausschließlich von professionellen und semi-
professionellen Anlegern gehalten werden, gelten
als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen
Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigen-
tum der Anleger stehen; verfügt das Investmentver-
mögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gel-
ten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des
Investmentvermögens.“
2. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalver-
waltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanla-
gegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch

Artikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaft darf“ durch die
Wörter „Soweit sich aus den Vorschriften des
Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt,
darf eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter
„oder in einer nach dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei-
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ver-
gleichbaren Rechtsform“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft vollständig den Regeln des Kapitalanla-
gegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend
von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland“ die
Wörter „(inländische Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)“ einge-
fügt.
2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetz-
buchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach
Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetz-
buchs.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf“ das
Wort „inländische“ und nach dem Wort „Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaften“ die Wörter
„, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagege-
setzbuchs nicht anzuwenden sind,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften“ durch die Wörter
„Inländische Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaften auf die § 158 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs nicht anzuwenden ist und“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit
eine“ das Wort „inländische“ und nach
dem Wort „Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft“ die Wörter „, auf die § 158 des
Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwen-
den ist und“ eingefügt.
4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt
sich
1. im Fall einer inländischen Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft nach dem Sitz der Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaft;
2. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine
Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der
Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;
3. im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Be-
triebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe
des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen
Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und ver-
äußert, nach dem Land, in dem die EU-Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunkt-
mäßig investiert.“
5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. sofern die die Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft verwaltende Verwal-
tungsgesellschaft nach dem Kapitalanla-
gegesetzbuch erlaubnis- oder registrie-
rungspflichtig ist, ein Nachweis über
a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20
Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder
b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2
und 3 genannten Dokumente vergleichbare
Dokumente nach dem geltenden Recht ihres
Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die
die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den
von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über
die Verwalter alternativer Investmentfonds und
zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvor-
schriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig
ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis
beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei
der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmit-
gliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis
hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft hat die Dokumente in deutscher Sprache
oder in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
lichen Sprache einzureichen.“
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Mitteilung der zuständigen
Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermit-
telt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von
ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften.“

7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in
einer in internationalen Finanzkreisen üblichen
Sprache einzureichen.“
8. In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
„Finanzinstituten“ durch die Wörter „Finanzdienst-
leistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.
9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Übergangsvorschrift für den
Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die
vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes
anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsge-
sellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlage-
gesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig
ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der
zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15
Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.“
10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach
der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ ein-
gefügt.
Artikel 14
Änderung des
Depotgesetzes
In § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I
S. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Vier-
ten“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Strafgesetzbuchs
In § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaf-
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2
Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) werden jeweils die
Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 6 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen
einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-
aktiengesellschaft oder von ausländischen In-
vestmentanteilen, die im Geltungsbereich des
Investmentgesetzes öffentlich“ durch die Wörter
„Anteile oder Aktien an inländischen offenen
Investmentvermögen, offenen EU-Investmentver-
mögen oder ausländischen offenen Investment-
vermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetz-
buch“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlos-
senen Investmentvermögen, geschlossenen
EU-Investmentvermögen oder ausländischen
geschlossenen Investmentvermögen, die
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie-
ben werden dürfen,“.
c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen“ gestri-
chen.
2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine
Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden
Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Ab-
satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum
noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagege-
setzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis
nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt
wurde und Zweigniederlassungen von Unterneh-
men im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54
Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs,“.
Artikel 18
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni
2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64p folgende Angabe eingefügt:

„§ 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umset-
zungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung
eines Investmentvermögens im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.
bb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Fi-
nanzinstrumenten“ die Wörter „außerhalb
der Verwaltung eines Investmentvermögens
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs“ eingefügt und wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Verwahrung und die Verwaltung von
Wertpapieren ausschließlich für alter-
native Investmentfonds (AIF) im Sinne
des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs (eingeschränktes Verwahr-
geschäft).“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften oder Investmentaktiengesellschaften“
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften oder extern verwaltete Investmentge-
sellschaften“ ersetzt.
c) Absatz 11 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3
und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6
sind
1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän-
dischen juristischen Personen, Personenge-
sellschaften und sonstigen Unternehmen,
soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie
Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleich-
bare Anteile vertreten,
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes mit Aus-
nahme von Anteilen an einer Genossenschaft
im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgeset-
zes,
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine,
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuld-
verschreibungen und diesen Schuldtiteln ver-
gleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den
Kapitalmärkten handelbar sind, mit Aus-
nahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zer-
tifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Rechten nach den Num-
mern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Bar-
zahlung führen, die in Abhängigkeit von sol-
chen Rechten, von Währungen, Zinssätzen
oder anderen Erträgen, von Waren, Indices
oder Messgrößen bestimmt wird,
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6. Geldmarktinstrumente,
7. Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
8. Derivate.
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von
Forderungen, die üblicherweise auf dem Geld-
markt gehandelt werden, mit Ausnahme von
Zahlungsinstrumenten.“
d) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Ka-
pitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentak-
tiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Kapital-
verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17
des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwal-
tete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und
die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und In-
vestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter
„Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwaltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:
„3b. Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete Investmentgesell-
schaften, sofern sie die kollektive Ver-
mögensverwaltung erbringen oder ne-
ben der kollektiven Vermögensverwal-
tung ausschließlich die in § 20 Absatz 2
und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
aufgeführten Dienstleistungen oder Ne-
bendienstleistungen als Bankgeschäfte
betreiben;“.
bb) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c
eingefügt:
„3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, sofern sie die kollektive Vermö-
gensverwaltung oder neben der kollek-
tiven Vermögensverwaltung ausschließ-
lich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richt-
linie 2009/65/EG oder die in Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU auf-
geführten Dienstleistungen oder Neben-
dienstleistungen als Bankgeschäfte be-
treiben;“.
cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Ver-
mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder
von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Ab-
satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein-
gefügt, das Komma am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt und das Wort „und“ gestri-
chen.
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ver-
mögensanlagengesetzes“ die Wörter „oder
von geschlossenen AIF im Sinne des § 1
Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
eingefügt und der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Unternehmen, die das Depotgeschäft
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 ausschließlich für AIF betreiben

und damit das eingeschränkte Verwahr-
geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 12 erbringen.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
„5a. Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete Investmentgesell-
schaften, sofern sie die kollektive Ver-
mögensverwaltung erbringen oder ne-
ben der kollektiven Vermögensverwal-
tung ausschließlich die in § 20 Absatz 2
und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
aufgeführten Dienstleistungen oder Ne-
bendienstleistungen als Finanzdienst-
leistungen erbringen;“.
bb) Nummer 5b wird wie folgt gefasst:
„5b. EU-Verwaltungsgesellschaften und aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten, sofern sie die kollektive Vermögens-
verwaltung erbringen oder neben der
kollektiven Vermögensverwaltung aus-
schließlich die in Artikel 6 Absatz 3
der Richtlinie 2009/65/EG oder die in
Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU aufgeführten Dienstleistun-
gen oder Nebendienstleistungen als Fi-
nanzdienstleistungen erbringen;“.
cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, ex-
tern verwalteten Investmentgesell-
schaften, EU-Verwaltungsgesellschaf-
ten oder ausländischen AIF-Verwal-
tungsgesellschaften oder“.
bbb) Im Satzteil nach Buchstabe e werden
die Wörter „Anteile an Investment-
vermögen, die von einer inländischen
Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
mentaktiengesellschaft im Sinne der
§§ 96 bis 111a des Investmentge-
setzes ausgegeben werden, oder auf
ausländische Investmentanteile, die
nach dem Investmentgesetz öffentlich“
durch die Wörter „Anteile oder Aktien
an inländischen Investmentvermögen,
die von einer Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ausgegeben werden, die eine
Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung erhal-
ten hat, die für den in § 345 Absatz 2
Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbe-
steht oder eine Erlaubnis nach den
§§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapital-
anlagegesetzbuchs erhalten hat oder
auf Anteile oder Aktien an EU-Invest-
mentvermögen oder ausländischen AIF,
die nach dem Kapitalanlagegesetz-
buch“ und die Wörter „Anteile an Son-
dervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „Anteile oder Aktien
an Hedgefonds im Sinne von § 283
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
dd) In den Nummern 19 und 20 werden jeweils
nach dem Wort „Vermögensanlagengeset-
zes“ die Wörter „oder von geschlossenen
AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort
„Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten
Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-
schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsge-
sellschaften“ ersetzt.
5. In § 24 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Kapital-
anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.
6. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Instituten,“ die Wörter „Zweigniederlassungen im
Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des
§ 53,“ eingefügt.
7. In § 32 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Ver-
wahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Er-
laubnis zur Erbringung mindestens einer Finanz-
dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankge-
schäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt
oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder
Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis
für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.“
8. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
werden nach dem Wort „handeln,“ die Wörter „bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die das einge-
schränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen,“ eingefügt.
9. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ ersetzt.
10. Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt:
„§ 64q
Übergangsvorschrift
zum AIFM-Umsetzungsgesetz
(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge-
sellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen
von § 353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung wei-
terhin anzuwenden.

(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch
die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsge-
sellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stel-
lung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs oder, wenn die Vorausset-
zungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5
des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur
Registrierung gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetz-
buchs weiterhin anzuwenden.“
Artikel 19
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013
(BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, de-
nen
a) eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft
nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung erteilt ist und die zur Erbringung der in
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung genannten Dienst- oder
Nebendienstleistungen befugt sind, sofern
die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs genannten Zeitraum noch
fortbesteht oder
b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagege-
setzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung
der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs genannten Dienst- oder Neben-
dienstleistungen befugt sind.“
2. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz
im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen
verwalteten inländischen, EU- und ausländi-
schen Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,“.
Artikel 20
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort
„Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaften“ ersetzt.
3. § 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. durch
a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 39
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in
Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3
des Kreditwesengesetzes,
b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4
oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit
§ 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
c) die Bestellung eines Abwicklers nach § 15
des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kre-
ditwesengesetzes vorgenommen wird,“.
4. In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und In-
vestmentaktiengesellschaften“ durch die Wörter
„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaften“ ersetzt.
5. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs und extern verwaltete
OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sin-
ne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs
sowie“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des
Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7
bis 12 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5,
5b bis 20“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit
einer Registrierung nach § 44 des Kapital-
anlagegesetzbuchs.“
6. § 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften
und extern verwaltete OGAW-Investmentaktien-
gesellschaften nach dem Wert der von den Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften verwalteten In-
vestmentvermögen und den von extern verwal-
teten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten

und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der
Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwal-
teten Investmentvermögen oder zur gemein-
schaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder an-
gelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Ge-
samtbetrag des Wertes zu setzen, den die In-
vestmentvermögen und zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel
aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist
jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2
und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158
jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs
in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr an-
gegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht.
Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im
Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-In-
vestmentaktiengesellschaften werden bei der
Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;“.
7. In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ka-
pitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften“
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften
und extern verwaltete OGAW-Investmentaktienge-
sellschaften“ ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr
2012“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli
2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwal-
tungsgesellschaften und extern verwaltete
OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind
auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Ab-
satz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten ha-
ben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch
fortbesteht.
2. Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und extern verwaltete OGAW-Investment-
aktiengesellschaften ist bei der Bemessung
der Umlagebeträge für dieses Umlagejahr
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden.
3. Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-
waltete OGAW-Investmentaktiengesellschaf-
ten auch nach dem Umlagejahr 2013 das In-
vestmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die
von ihnen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes verwalteten Sondervermögen und
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwal-
teten und angelegten Mittel in die Bemessung
der Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejah-
res in entsprechender Anwendung des § 16f
Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert
im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der
Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Satz 6 oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung
mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des
Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli
2013 geltenden Fassung in dem Jahresbericht
für das Geschäftsjahr angegeben wird, das
dem Umlagejahr vorausgeht.“
Artikel 21
Änderung des
Finanzstabilitätsgesetzes
In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanz-
stabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I
S. 2369) werden jeweils die Wörter „§ 5b des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapital-
anlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „oder
dem Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.
2. In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investment-
gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank
In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter „Ka-
pitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesell-
schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften und extern verwalteten Investmentgesell-
schaften“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013
(BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesell-
schaften“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1
des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013
geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,

Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer
Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32
Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Num-
mer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
2. § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorse-
hen, dass Versicherungsleistungen in
1. Anteilen oder Aktien an einem offenen Invest-
mentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder
2. Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Ab-
satz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum
21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen
Geld,
erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu
bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (An-
lagestock) in den betroffenen Werten anzulegen.“
3. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen
von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des
Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab,
ist für dieses Investmentvermögen entsprechend
den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapital-
anlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des In-
vestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
tenden Fassung gesondert Rechnung zu legen;
§ 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
§ 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzu-
wenden.“
Artikel 26
Änderung des
Gesetzes über Bausparkassen
§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bauspar-
kassen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung angelegten Investmentvermögen, die von
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Er-
laubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-
mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-
den Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht
oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-
Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländi-
schen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz
der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen
Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn
nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in
den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bank-
guthaben angelegt werden darf.“
Artikel 26a
Änderung des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni
2013 (BGBl. I S. 1862) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs.“
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sin-
ne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs,
extern verwaltete Investmentgesellschaf-
ten im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs,“.
bb) Buchstabe d wird aufgehoben.
cc) Die Buchstaben e bis i werden die Buchsta-
ben d bis h.
dd) Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapi-
talanlagegesellschaften und Investmentak-
tiengesellschaften“ durch die Wörter „Kapital-
verwaltungsgesellschaften und extern ver-
waltete Investmentgesellschaften“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften und andere Vermögensverwal-
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Num-
mer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG“
durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im
Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-
ten“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaften“ ersetzt.
Artikel 27
Folgeänderungen
in Rechtsverordnungen
(1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterver-
ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) wer-
den nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem
Kapitalanlagegesetzbuch“ eingefügt.
(2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August

1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7
des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Invest-
mentaktiengesellschaften“ die Wörter „mit variablem
Kapital“ eingefügt und werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1
des Investmentgesetzes)“ gestrichen.
(3) Die Anlage 1 (zu § 4) der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur
Investmentfondskauffrau vom 21. Mai 2003 (BGBl. I
S. 718) wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f
wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch
das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er-
setzt.
2. In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o
werden das Wort „Depotbank“ durch das Wort „Ver-
wahrstelle“ und das Wort „Kapitalanlagegesell-
schaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
schaft“ ersetzt.
(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverord-
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai
2013 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunk-
tion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach
§ 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetz-
buchs“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depot-
bankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstellen-
funktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
des Kapitalanlagengesetzbuchs“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depot-
bank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle
nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22
bis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle nach
§ 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§§ 22
bis 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und extern verwalteten Investmentgesell-
schaften“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter
„§ 29 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
d) In Satz 6 werden das Wort „Depotbank“ durch
das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert
worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgeset-
zes“ durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren
Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland
nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist,“ und die
Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1
und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs“ er-
setzt.
(5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter
„Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „Wertpapierhandelsgesetzes und Ka-
pitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(6) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“, die Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investment-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlage-
gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das
Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch das
Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, die
Wörter „§ 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes“
durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32
Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-
tungsgesellschaft“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Kapitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Ka-
pitalverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3
wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“
ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Abs. 4
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „§ 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge-
setzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 32
Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 4 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Ab-
satz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 4
Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 94
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagege-
setzbuchs“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21
Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1
finden auf die Verwaltung inländischer OGAW,
welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst
ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapital-
anlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf
die Verwaltung inländischer AIF, welche am
21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in
§ 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt An-
wendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung
inländischer OGAW und inländischer AIF in der
bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“
(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-
nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011
(BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2
wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch die
Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
gen“ ersetzt.
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-
Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden.“
(8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-
gesellschaften“ und das Wort „Sondervermögen“ je-
weils durch das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „An-
teile oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.
3. Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-
Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende
Geschäftsjahre anzuwenden.“
(9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das
Wort „Investmentanteile“ durch die Wörter „Anteile
oder Aktien an Investmentvermögen“ ersetzt.
2. In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von
§ 7 wird jeweils das Wort „Investmentanteile“ durch
die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
gen“ ersetzt.
3. Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der
Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 be-
ginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
4. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt
gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
gen und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
piere …“.
5. Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Invest-
mentanteile“ durch die Wörter „Anteile oder Aktien
an Investmentvermögen“ ersetzt.
(10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011
(BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in
der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

2. Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt
gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermö-
gen und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
piere …“.
3. Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2
der Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst:
„1. Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentver-
mögen und andere nicht festverzinsliche Wert-
papiere“.
(11) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom
2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „Investment-
vermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „offene Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne
des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,“.
c) In Buchstabe d wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-
vermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „offene In-
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „geschlos-
sene Fonds“ durch die Wörter „geschlossene
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-
setzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „, geschlossenen
Fonds und sonstigen“ durch das Wort „und“
ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1
Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlosse-
nen Fonds und sonstigen“ durch die Wörter
„§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
und“ ersetzt.
3. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an In-
vestmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des In-
vestmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie
§ 123 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
„Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9
und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
§ 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentge-
setzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Ab-
satz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermö-
gen anwendbar sind,“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des
Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „Anteile oder
Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Ab-
satz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
§ 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in
der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, so-
lange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7
und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar
ist,“ ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Bereitstellung des Informationsblatts
Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensan-
lagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
lagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anle-
ger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts
über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kauf-
empfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-
Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des
Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Ver-
fügung zu stellen.“
6. In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anteile“ die Wörter „oder Aktien“ eingefügt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Offene Investmentvermögen“.
b) Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:
„3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen“.
c) Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:
„3.3.16 Spezial-AIF“.
d) Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:
„3.5 Kapitalanlagegesetzbuch“.
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Geschlossene Investmentvermögen“.
f) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermö-
gen“.
g) Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:
„4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch“.
h) In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige“ gestri-
chen.
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Investment-
vermögen“ das Wort „offene“ eingefügt, werden
die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in
Form einer Kommanditgesellschaft“ durch die
Wörter „geschlossene Investmentvermögen“ er-
setzt und wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentver-
mögen im Sinne des Investmentgesetzes“ durch
die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne

des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs“
ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Fonds“ durch die
Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1
Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige“ gestri-
chen.
(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz. AT
16.04.2013 V1) geändert worden ist, wird das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaften“ ersetzt.
(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisver-
ordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August
2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird das
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverord-
nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„8. in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahme-
preise nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile
an inländischen OGAW-Sondervermögen, inländi-
schen Spezialsondervermögen, deren Anlagebe-
dingungen Anlagegrundsätze und -grenzen vorse-
hen, die denen von inländischen OGAW entspre-
chen, und EU-OGAW, soweit deren Rücknahme-
und Abwicklungsregelungen denen für Publikums-
sondervermögen entsprechen; die Anlagebedin-
gungen der Sondervermögen müssen sicherstellen,
dass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich zu-
rückgeben können und die Rücknahme entgegen
§ 98 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht
verweigert werden kann.“
(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.
(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18
Satz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, Kapital-
anlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
mit Sitz im Inland ist“ durch die Wörter „oder Kapital-
verwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7
oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in
§ 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fort-
besteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder
§§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat“ ersetzt.
(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. No-
vember 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie
folgt gefasst:
„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs“.
2. In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Prüfung von Verwahrstellen
im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „Verwahrstelle
nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des
Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§§ 70
bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften und Investmentaktiengesellschaften“
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten und extern verwalteten Investmentgesell-
schaften“ ersetzt.
e) In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Invest-
mentgesetzes“ durch die Wörter „§ 70 des Kapi-
talanlagegesetzbuchs“, die Wörter „§ 27 des In-
vestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ und die Wörter „§ 29
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 79
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
f) In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank“
durch das Wort „Verwahrstelle“, das Wort „Kapi-
talanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapital-
verwaltungsgesellschaft“ und die Wörter „§ 28
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 78
des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
(18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Bei-
tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2684) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im
In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-
walteten in- und ausländischen Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs,“.
(19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Bei-
tragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„4. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Ab-
satz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im
In- oder Ausland einschließlich der von ihnen ver-
walteten in- und ausländischen Investmentvermö-

gen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs,“.
(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitrags-
verordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August
2009 (BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das
Wort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort
„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und das Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalver-
waltungsgesellschaft“ ersetzt.
(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I
S. 355) geändert worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1
Nummer 7 das Wort „Kapitalanlagegesellschaften“
durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ er-
setzt.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Ab-
satz 6, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5,
§ 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Ab-
satz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3
und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Ab-
satz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Absatz 4, § 132 Absatz 8,
§ 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4, § 166 Absatz 5 Satz 5
und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3,
§ 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2
und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie
Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 4. Juli 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1981. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9632e8e49cdec25e….