Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund241 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/17#abs-1 (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/17#abs-2 (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

§ 16 § 18