§ 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/17#abs-1 (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/17#abs-2 (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 17 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- ArbG Kassel, 24.11.2020 – 9 BV 10/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- BFH, 23.03.2011 – X R 45/09Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AktiengesellschaftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- LG Frankfurt am Main, 13.06.2025 – 3-05 O 133/24
- VG Bremen, 25.02.2025 – 5 V 3092/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.