§ 173 Feststellung durch die Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.03.2005 – 6 K 5037/01 KZitiert von 1
- BFH, 22.08.2006 – I R 40/05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 24.09.2009 – I-23 U 184/08
- LG Düsseldorf, 10.10.2006 – 35 O 18/06Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2020 – IX ZR 247/19Umfang einer nicht formularmäßigen Verjährungsvereinbarung; Auslegung von Genussrechtsbedingungen mit gewinnorientierter und gewinnabhängiger VerzinsungZitiert von 51
- BGH, 03.02.2015 – II ZR 105/13Gesellschafterversammlung einer Publikums-GmbH & Co. KG: Verpflichtung zur Vorabübersendung des Prüfungsberichts bei beabsichtigter Beschlussfassung über die Feststellung des JahresabschlussesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.11.2014 – I-6 U 16/14
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 – I-6 U 73/11
- LG Köln, 06.01.2012 – 82 O 69/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/173#abs-1 (1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/173#abs-2 (2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/173#abs-3 (3) Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlußprüfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geprüften Jahresabschluß, so werden vor der erneuten Prüfung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.