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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2553

BGBl. 2006 I S. 2553 · 186.621 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553
                                            Gesetz
                            über elektronische Handelsregister und
                    Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
                                           (EHUG)*)
                                                       Vom 10. November 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

           Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
 1.    Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „Zweiter Abschnitt

            Handelsregister; Unternehmensregister“.
 2.    Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:

                                   „§ 8

                             Handelsregister

          (1) Das Handelsregister wird von den Gerich-
       ten elektronisch geführt.

          (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht un-
       ter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung
       „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht wer-
       den.

*) Dieses Gesetz dient in

  – Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung
    der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG
    des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesell-
    schaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und
  – in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21
    (§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a,
    Nr. 35a und 36 Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richt-
    linie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-
    forderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
    Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
    sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
    L 390 S. 38).

                      § 8a

             Eintragungen in das
   Handelsregister; Verordnungsermächtigung

   (1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird
wirksam, sobald sie in den für die Handelsregis-
tereintragungen bestimmten Datenspeicher auf-
genommen ist und auf Dauer inhaltlich unverän-
dert in lesbarer Form wiedergegeben werden
kann.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregis-
ters, die elektronische Anmeldung, die elektroni-
sche Einreichung von Dokumenten sowie deren
Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-
ten erlassen werden. Dabei können sie auch Ein-

zelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die
Form zu übermittelnder elektronischer Doku-
mente festlegen, um die Eignung für die Bearbei-
tung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.

                      § 8b
             Unternehmensregister

   (1) Das Unternehmensregister wird vorbehalt-

lich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bun-
desministerium der Justiz elektronisch geführt.

   (2) Über die Internetseite des Unternehmensre-
gisters sind zugänglich:

 1. Eintragungen im Handelsregister und deren

    Bekanntmachung und zum Handelsregister
    eingereichte Dokumente;
BGBl. 2006, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554
        2. Eintragungen im Genossenschaftsregister
           und deren Bekanntmachung und zum Genos-
           senschaftsregister eingereichte Dokumente;
        3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und
           deren Bekanntmachung und zum Partner-
           schaftsregister eingereichte Dokumente;
        4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den
           §§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
        5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen
           im elektronischen Bundesanzeiger;
        6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragun-
           gen nach § 127a des Aktiengesetzes;

        7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach
           dem Wertpapierhandelsgesetz im elektroni-
           schen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesell-
           schaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach
           dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
           setz im elektronischen Bundesanzeiger sowie
           Veröffentlichungen nach der Börsenzulas-
           sungs-Verordnung im elektronischen Bundes-
           anzeiger;
        8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
           inländischer Kapitalanlagegesellschaften und
           Investmentaktiengesellschaften nach dem In-
           vestmentgesetz und dem Investmentsteuer-
           gesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
        9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26
           des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach
           den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Ver-
           ordnung, sofern die Veröffentlichung nicht be-
           reits über Nummer 7 in das Unternehmensre-
           gister eingestellt wird;
       10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Ver-
           öffentlichungen an die Bundesanstalt für Fi-
           nanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröf-
           fentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7
           oder Nummer 9 in das Unternehmensregister
           eingestellt wird;

       11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte

           nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenom-

           men Verfahren nach dem Neunten Teil der In-

           solvenzordnung.

          (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregis-
       ter sind dem Unternehmensregister zu übermit-
       teln:

       1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den

          Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers;

       2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch
          den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder
          den von ihm mit der Veranlassung der Veröf-
          fentlichung beauftragten Dritten.
       Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Da-
       ten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unter-
       nehmensregister, soweit die Übermittlung für die
       Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten
       über die Internetseite des Unternehmensregisters
       erforderlich ist.

          (4) Die Führung des Unternehmensregisters
       schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die
       Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hin-
       sichtlich der im Unternehmensregister gespei-
       cherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn

des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elek-
tronische Übermittlung von zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, so-
weit sich der Antrag auf Unterlagen der Rech-
nungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 be-
zieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

                        §9
                 Einsichtnahme
             in das Handelsregister
         und das Unternehmensregister

   (1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister
sowie in die zum Handelsregister eingereichten
Dokumente ist jedem zu Informationszwecken ge-
stattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
das elektronische Informations- und Kommunika-
tionssystem, über das die Daten aus den Han-
delsregistern abrufbar sind, und sind für die Ab-
wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zu-
ständig. Die Landesregierung kann die Zuständig-
keit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-
trales elektronisches Informations- und Kommu-
nikationssystem bestimmen. Sie können auch
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie
mit dem Betreiber des Unternehmensregisters
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
das Unternehmensregister vereinbaren.
   (2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhan-
den, kann die elektronische Übermittlung nur für
solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger
als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstel-
lung zum Handelsregister eingereicht wurden.

   (3) Die Übereinstimmung der übermittelten Da-
ten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den

zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Da-

für ist eine qualifizierte elektronische Signatur

nach dem Signaturgesetz zu verwenden.

   (4) Von den Eintragungen und den eingereich-
ten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt wer-
den. Von den zum Handelsregister eingereichten

Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen,

kann eine Abschrift gefordert werden. Die Ab-
schrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen
und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fer-
tigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet
wird.

   (5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Be-
scheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich
des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein-
tragungen nicht vorhanden sind oder dass eine
bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

  (6) Für die Einsichtnahme in das Unterneh-
mensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch
über das Unternehmensregister an das Gericht
vermittelt werden.
BGBl. 2006, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555
                      § 9a
                   Übertragung
        der Führung des Unternehmens-
      registers; Verordnungsermächtigung
    (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates einer juristischen Person
des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1
zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung
einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung
von Beglaubigungen führt der Beliehene ein
Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt
werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen;
sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündi-
gungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzuse-
hen. Eine juristische Person des Privatrechts darf

nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Er-

fahrungen mit der Veröffentlichung von kapital-
marktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten,
hat und ihr eine ausreichende technische und
finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die
die Gewähr für den langfristigen und sicheren Be-
trieb des Unternehmensregisters bietet.

  (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Einzelheiten der Daten-
übermittlung zwischen den Behörden der Länder
und dem Unternehmensregister einschließlich
Vorgaben über Datenformate zu regeln. Abwei-
chungen von den Verfahrensregelungen durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die technischen Einzelhei-
ten zu Aufbau und Führung des Unternehmensre-
gisters, Einzelheiten der Datenübermittlung ein-
schließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht
unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im
Unternehmensregister      gespeicherten    Daten,
Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Un-
ternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung,
Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließ-
lich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten
Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines
europaweiten Netzwerks zwischen den Speiche-
rungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und
Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten,
die über die mit der Führung des Unternehmens-       3.
registers verbundenen Aufgaben nach diesem
Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelun-
gen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche
Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverord-
nung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Inte-
resse der Unternehmen am Ausschluss einer
zweckändernden Verwendung der im Register ge-

speicherten Daten angemessen Rechnung zu tra-
gen.

                       § 10
       Bekanntmachung der Eintragungen
   Das Gericht macht die Eintragungen in das
Handelsregister in dem von der Landesjustizver-
waltung bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem in der zeitlichen
Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet be-
kannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vor-
schreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen
Inhalt nach veröffentlicht.

                       § 11

        Offenlegung in der Amtssprache

  eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

   (1) Die zum Handelsregister einzureichenden
Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung kön-
nen zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union übermittelt
werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter
Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwend-
bar.

   (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung
von einer eingereichten Übersetzung kann letztere
einem Dritten nicht entgegengehalten werden;
dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Über-
setzung berufen, es sei denn, der Eingetragene
weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung
bekannt war.

                       § 12

                Anmeldungen zur
          Eintragung und Einreichungen
   (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Han-
delsregister sind elektronisch in öffentlich beglau-
bigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für
eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche
Urkunden nachzuweisen.

   (2) Dokumente sind elektronisch einzureichen.
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift ein-
zureichen oder ist für das Dokument die Schrift-
form bestimmt, genügt die Übermittlung einer
elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell be-
urkundetes Dokument oder eine öffentlich be-
glaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit ei-
nem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des
Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu übermitteln.“
§ 13 wird wie folgt gefasst:
                       „§ 13

             Zweigniederlassungen
       von Unternehmen mit Sitz im Inland
   (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen
Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von
einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sit-
zes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes
BGBl. 2006, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
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       der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls
       der Firma der Zweigniederlassung ein solcher bei-
       gefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In glei-

       cher Weise sind spätere Änderungen der die

       Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden

       Tatsachen anzumelden.

          (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
       derlassung auf dem Registerblatt der Hauptnie-
       derlassung oder des Sitzes unter Angabe des Or-
       tes der Zweigniederlassung und des Zusatzes,
       falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher
       beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweignieder-
       lassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
       für die Aufhebung der Zweigniederlassung.“

4.     Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.

5.     In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort
       „Anmeldungen“ das Komma und das Wort
       „Zeichnungen“ gestrichen.

6.     § 13f wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5
             und 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ er-

             setzt.

         bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
             „Soweit nicht das ausländische Recht eine
             Abweichung nötig macht, sind in die An-
             meldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie
             den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengeset-
             zes vorgesehenen Bestimmungen und Be-
             stimmungen der Satzung über die Zusam-
             mensetzung des Vorstandes aufzunehmen;
             erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei
             Jahren nach der Eintragung der Gesell-
             schaft in das Handelsregister ihres Sitzes,
             sind auch die Angaben über Festsetzun-
             gen nach den §§ 26 und 27 des Aktienge-
             setzes und der Ausgabebetrag der Aktien
             sowie Name und Wohnort der Gründer auf-
             zunehmen.“
       b) Absatz 4 wird aufgehoben.
       c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4
          bis 7.
       d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe
          „§ 81 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe
          „§ 81 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 266
          Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266
          Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7.     § 13g wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , Abs. 4
          und 5“ durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt.
       b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“
          gestrichen.
       c) Absatz 4 wird aufgehoben.

       d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
          bis 6.

       e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe
          „§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe
          „§ 39 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 67

        Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1
        und 2“ ersetzt.

 8.   In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“

      das Komma und die Wörter „zur Zeichnung der

      Unterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstü-

      cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

 9.   § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetra-
         genen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines
         Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlas-
         sung im Ausland“ eingefügt.

      b) Satz 2 wird aufgehoben.

10.   In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das
      Semikolon und die Wörter „er hat seine Namens-

      unterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbe-
      wahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestri-
      chen.

11.   In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung
      einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Sat-
      zung“ gestrichen.
12.   § 35 wird aufgehoben.

13.   In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kauf-

      manns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ ein-
      gefügt.
14.   § 53 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird aufgehoben.
      b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

15.   § 108 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
         gestrichen.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16.   In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter
      „gleichviel welcher Form“ eingefügt.

17.   § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.
18.   In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5
      durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
      „3. das Tochterunternehmen in den Konzernab-
          schluss nach den Vorschriften dieses Ab-
          schnitts einbezogen worden ist und
      4. die Befreiung des Tochterunternehmens

         a) im Anhang des von dem Mutterunterneh-
            men aufgestellten und nach § 325 durch

            Einreichung beim Betreiber des elektroni-
            schen Bundesanzeigers offen gelegten
            Konzernabschlusses angegeben und
         b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzei-
            ger für das Tochterunternehmen unter Be-
            zugnahme auf diese Vorschrift und unter
            Angabe des Mutterunternehmens mitge-
            teilt worden ist.“

19.   § 264b wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon
         durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
      b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende
         Nummer 3 ersetzt:
        „3. die Befreiung der Personenhandelsgesell-
            schaft

            a) im Anhang des von dem Mutterunter-
               nehmen aufgestellten und nach § 325
               durch Einreichung beim Betreiber des
               elektronischen Bundesanzeigers offen
               gelegten Konzernabschlusses angege-
               ben und

            b) zusätzlich im elektronischen Bundesan-
               zeiger für die Personenhandelsgesell-
               schaft unter Bezugnahme auf diese Vor-
               schrift und unter Angabe des Mutterun-
               ternehmens mitgeteilt worden ist.“

19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden

     jeweils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterle-

     gung“ gestrichen.

19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
      schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht
      zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzern-
      abschluss sowie der Konzernlagebericht in den
      ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs
      für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu-
      stellen.“

20.   Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des

      Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie

      folgt gefasst:

                   „Vierter Unterabschnitt
              Offenlegung. Prüfung durch den
      Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“.
21.   § 325 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 325

                         Offenlegung

         (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
      sellschaften haben für diese den Jahresabschluss
      beim Betreiber des elektronischen Bundesanzei-
      gers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich
      nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
      spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des
      dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge-
      schäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder
      dem Vermerk über dessen Versagung einzurei-
      chen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Be-
      richt des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Ak-
      tiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, so-
      weit sich dies aus dem eingereichten Jahresab-
      schluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwen-
      dung des Ergebnisses und der Beschluss über
      seine Verwendung unter Angabe des Jahresüber-
      schusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch
      einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwen-
      dung brauchen von Gesellschaften mit be-
      schränkter Haftung nicht gemacht zu werden,
      wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnan-
      teile von natürlichen Personen feststellen lassen,
      die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der
      Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahres-
      abschluss und der Lagebericht ohne die anderen
      Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der
      Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse

nach der Beschlussfassung und der Vermerk
nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prü-
fung oder Feststellung geändert, ist auch die Än-
derung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungs-
legungsunterlagen sind in einer Form einzurei-
chen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2
ermöglicht.

   (2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-
schaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Ein-
reichung im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt machen zu lassen.

   (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 be-

zeichneten internationalen Rechnungslegungs-

standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-

men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht,
hat die dort genannten Standards vollständig zu
befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243
Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8
Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286
Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der
Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderli-
chen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1
Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts

und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-

schnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der

Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang
die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht einge-
halten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
  (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
wenn

1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
   schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
   des Vermerks über dessen Versagung der ent-
   sprechende Vermerk zum Abschluss nach Ab-
   satz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 ein-
   bezogen wird,

2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-
   nisses und gegebenenfalls der Beschluss über
   seine Verwendung unter Angabe des Jahres-
   überschusses oder Jahresfehlbetrags in die
   Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-
   den und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsver-
   merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
   gung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt
   wird.

   (3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten ent-
sprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Ka-
pitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und
einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
   (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen
mit dem Jahresabschluss des Mutterunterneh-
mens oder mit einem von diesem aufgestellten
Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt ge-
macht, können die Vermerke des Abschluss-
prüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zu-
sammengefasst werden; in diesem Fall können
BGBl. 2006, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
       auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammen-
       gefasst werden.
          (4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen or-
       ganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
       Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausge-
       gebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
       des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union oder einem
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
       schen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und
       die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a
       ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längs-
       tens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen

       nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt

       der Einreichung der Unterlagen maßgebend.

         (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-
       zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den
       Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Ab-
       satz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss
       oder den Konzernlagebericht in anderer Weise
       bekannt zu machen, einzureichen oder Personen
       zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
          (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim
       Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
       einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a
       Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben
       unberührt.“

22.    § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
          schaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt.

       b) Satz 2 wird aufgehoben.

       c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:

         „Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz

         der Hauptniederlassung ist, können die Unter-
         lagen der Hauptniederlassung auch
         1. in englischer Sprache oder

         2. in einer von dem Register der Hauptnieder-
            lassung beglaubigten Abschrift oder,
         3. wenn eine dem Register vergleichbare Ein-
            richtung nicht vorhanden oder diese nicht
            zur Beglaubigung befugt ist, in einer von ei-
            nem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Ab-
            schrift, verbunden mit der Erklärung, dass
            entweder eine dem Register vergleichbare
            Einrichtung nicht vorhanden oder diese
            nicht zur Beglaubigung befugt ist,

         eingereicht werden; von der Beglaubigung des
         Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in
         deutscher Sprache einzureichen.“
23.    In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“
       jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
       tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.

24.    Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt:

                            „§ 327a
                 Erleichterung für bestimmte
         kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

          § 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalge-

       sellschaft nicht anzuwenden, wenn sie aus-
       schließlich zum Handel an einem organisierten
       Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des

      Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
      2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
      sierung der Transparenzanforderungen in Bezug
      auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-
      piere zum Handel auf einem geregelten Markt zu-
      gelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
      2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer
      Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem
      am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer
      anderen Währung begibt.“
25.   § 328 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wör-

         tern „in Anspruch genommen werden“ die

         Wörter „oder eine Rechtsverordnung des Bun-
         desministeriums der Justiz nach Absatz 4 hier-
         von Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.

      b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei
        dem Betreiber des elektronischen Bundesan-
        zeigers eingereicht worden sind.“
      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
         fügt:

          „(4) Die Rechtsverordnung nach § 330
        Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber
        des elektronischen Bundesanzeigers Abwei-
        chungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1
        Satz 1 gestatten.“

26.   § 329 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 329

                       Prüfungs- und
            Unterrichtungspflicht des Betreibers

            des elektronischen Bundesanzeigers

         (1) Der Betreiber des elektronischen Bundes-
      anzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterla-
      gen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden
      sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters
      stellt dem Betreiber des elektronischen Bundes-
      anzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den
      Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten
      zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der
      Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten
      dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundes-
      anzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke
      verwendet werden.

         (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme,
      dass von der Größe der Kapitalgesellschaft ab-
      hängige Erleichterungen oder die Erleichterung
      nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen
      werden dürfen, kann der Betreiber des elektroni-
      schen Bundesanzeigers von der Kapitalgesell-
      schaft innerhalb einer angemessenen Frist die
      Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und

      der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer
      (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als
      Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.
      Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße
      Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Un-

      recht in Anspruch genommen.

        (3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und
      des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die
BGBl. 2006, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
      Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-
      che verlangt werden.
         (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1,
      dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder
      unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils
      für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren
      nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Ver-
      waltungsbehörde unterrichtet.“

26a. § 330 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
            terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
            Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
            und Technologie“ ersetzt.
        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
            auch Abweichungen von der Kontoform
            nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4
            gilt auch in den Fällen, in denen ein Ge-
            schäftszweig eine von den §§ 266 und 275
            abweichende Gliederung nicht erfordert.“
      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er-
        forderlich, soweit die Verordnung ausschließ-
        lich dem Zweck dient, Abweichungen nach Ab-
        satz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.“

27.   § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
      ersetzt:

        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
      Bundesamt für Justiz.
        (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute
      im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunter-
      nehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwen-
      den.“
28.   § 335 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 335
               Festsetzung von Ordnungsgeld
         (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsbe-
      rechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

      1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jah-
         resabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
         zernabschlusses, des Konzernlageberichts
         und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
         oder
      2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
         Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-
         derlassung

      nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Un-

      terlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom
      Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungs-
      geldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch-
      zuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e
      Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald
      sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder
      des vertretungsberechtigten Organs der Kapital-
      gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann
      auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt
      werden, für die die Mitglieder des vertretungsbe-

rechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
nannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfah-
ren steht nicht entgegen, dass eine der Offenle-
gung vorausgehende Pflicht, insbesondere die
Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlus-
ses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauf-
trags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld be-
trägt mindestens zweitausendfünfhundert und
höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Einge-
nommene Ordnungsgelder fließen dem Bundes-
amt zu.
   (2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18,
132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11
Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
§§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23
und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze entspre-
chend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren
ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung
der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte, Personen und Vereinigungen im
Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Perso-
nen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-
gesetzes handeln, befugt.

   (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungs-
geldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb
einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der
Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung mittels
Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendun-
gen gegen die Entscheidung über die Kosten be-
schränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spä-
testens sechs Wochen nach dem Zugang der An-
drohung der gesetzlichen Pflicht entsprochen
oder die Unterlassung mittels Einspruchs ge-
rechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzu-
setzen und zugleich die frühere Verfügung unter
Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu
wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur ge-
ringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt
das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch
gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
gegen die Entscheidung über die Kosten hat
keine aufschiebende Wirkung. Führt der Ein-
spruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zu-
gleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2

aufzuheben.

   (4) Gegen die Entscheidung, durch die das
Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch
oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Ent-
scheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofor-
tige Beschwerde nach den Vorschriften des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Ab-
satz 5 etwas anderes ergibt.
BGBl. 2006, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
          (5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
       das für den Sitz des Bundesamtes zuständige
       Landgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kam-
       mer für Handelssachen gebildet, so tritt diese
       Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entschei-
       det über die sofortige Beschwerde die Zivilkam-
       mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilpro-
       zessordnung entsprechend anzuwenden; über
       eine bei der Kammer für Handelssachen anhän-
       gige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsit-
       zende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt.
       Das Landgericht kann nach billigem Ermessen
       bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten

       der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden

       Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder

       teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.

       § 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der

       Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ab-
       satz 2 Satz 3 ist anzuwenden.

          (6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren
       nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte

       über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn
       des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in
       Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten
       zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes
       aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanz-
       summe nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-
       gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Um-
       satzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem
       Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durch-

       schnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5)
       für das betreffende Geschäftsjahr und für diejeni-
       gen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die
       Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 er-
       forderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die An-
       gaben nach Satz 1, so wird für das weitere Ver-
       fahren vermutet, dass die Erleichterungen der
       §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen
       werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
       Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
       entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
       Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.“

28a. § 335a wird aufgehoben.
29.    § 335b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 335b

             Anwendung der Straf- und Bußgeld-
             sowie der Ordnungsgeldvorschriften

                auf bestimmte offene Handels-

         gesellschaften und Kommanditgesellschaften

         Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die
       Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungs-
       geldvorschrift des § 335 gelten auch für offene

       Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-

       schaften im Sinn des § 264a Abs. 1.“

30.    § 339 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
          Genossenschaftsregister des Sitzes der Ge-
          nossenschaft“ durch die Wörter „beim Betrei-
          ber des elektronischen Bundesanzeigers elek-
          tronisch“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
         folgt gefasst:
          „(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6
        sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend
        anzuwenden.“

31.   § 340 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
            „Zweigniederlassung“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2

            bis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2

            und 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils

            durch das Wort „Zweigniederlassungen“

            ersetzt.

        cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            ersetzt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
            „Zweigniederlassung“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            ersetzt.

32.   § 340l wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
            „Zweigniederlassung“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung
            zu einem Register, Bekanntmachung in ei-
            nem Amtsblatt)“ gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“
            ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
            durch das Wort „Zweigniederlassungen“

            ersetzt.
        cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Soweit dies nicht die Amtssprache am

            Sitz der Hauptniederlassung ist, können

            die Unterlagen der Hauptniederlassung
            auch
            1. in englischer Sprache oder

            2. einer von dem Register der Hauptnie-

               derlassung beglaubigten Abschrift oder,

            3. wenn eine dem Register vergleichbare
               Einrichtung nicht vorhanden oder diese
               nicht zur Beglaubigung befugt ist, in ei-
               ner von einem Wirtschaftsprüfer be-
               scheinigten Abschrift, verbunden mit
               der Erklärung, dass entweder eine dem
               Register vergleichbare Einrichtung nicht
               vorhanden oder diese nicht zur Beglau-
               bigung befugt ist,
BGBl. 2006, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
             eingereicht werden; von der Beglaubigung
             des Registers ist eine beglaubigte Überset-

             zung in deutscher Sprache einzureichen.“
      c) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufge-
         hoben.

      d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.
33.   Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36

      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

34.   § 340o wird wie folgt gefasst:
                           „§ 340o

               Festsetzung von Ordnungsgeld
        Personen, die
      1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2
         Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit-
         instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
         Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber
         eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
         betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienst-
         leistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4
         Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenle-
         gung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
         richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-
         lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-
         nungslegung oder

      2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen
         im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesenge-
         setzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Of-
         fenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
      nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
      Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
      § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
      chend anzuwenden.“
35.   § 341a wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapi-
         talgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1
         und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt
         die Frist nach Satz 1 vier Monate.“

      b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285
         Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“
         ersetzt.
      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An-
             gabe „Satz 1“ eingefügt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1
             Satz 2 verlängert sich in den Fällen des
             Satzes 1 nicht.“

35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
     satz angefügt:

      „ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-

      schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht

      zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der

      Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens
      vier Monaten.“

36.   § 341l wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versiche-
        rungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der
        Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die
        Einreichung der Unterlagen beim Betreiber
        des elektronischen Bundesanzeigers 15 Mona-
        te, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate

        beträgt; § 327a ist anzuwenden.“

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im
         Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
         Bekanntmachung unter Beifügung der be-
         zeichneten Unterlagen zum Handelsregister
         des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden
         durch die Wörter „beim Betreiber des elektro-
         nischen Bundesanzeigers elektronisch“ er-
         setzt.
      d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.

37.   § 341n wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
         „§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe
         „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-
         nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“
         durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1
         und 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort
         „ihrer“ ersetzt.

38.   § 341o wird wie folgt gefasst:
                           „§ 341o
               Festsetzung von Ordnungsgeld

        Personen, die
      1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
         gans eines Versicherungsunternehmens oder
         eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht

         zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
         Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
         Konzernlageberichts und anderer Unterlagen
         der Rechnungslegung oder

      2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des
         Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1
         über die Offenlegung der Rechnungslegungs-
         unterlagen
      nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
      Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
      § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
      chend anzuwenden.“
39.   § 341p wird wie folgt gefasst:
                           „§ 341p

                        Anwendung
              der Straf- und Bußgeld- sowie
      der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

        Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-

      vorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvor-

      schrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds

      im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.“

40.   § 367 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
             ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
             „Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar
             2007 tritt an die Stelle des elektronischen
             Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in
             Papierform.“
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesan-
          zeiger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
          setzt.

                        Artikel 2

              Änderung des Einführungs-

           gesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwan-
zigster Abschnitt angefügt:

             „Vierundzwanzigster Abschnitt

                  Übergangsvorschriften

             zum Gesetz über elektronische

         Handelsregister und Genossenschafts-

        register sowie das Unternehmensregister

                        Artikel 61

   (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder
einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch
in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden
können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 er-
lassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung
zum Handelsregister und die Einreichung von Doku-
menten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-
gister sowie das Unternehmensregister vom 10. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
   (2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
chenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch
in Papierform eingereicht werden können.
   (3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als
elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die in-
nerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums
von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform
eingereicht worden sind, in ein elektronisches Doku-
ment übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die
nach dem 31. Dezember 2006 in Papierform einge-
reichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches
Dokument zu übertragen.
   (4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels-
register bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Han-

delsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-
gister sowie das Unternehmensregister auch in einer
Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu
machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das
Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten
Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen
erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektroni-
sche Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeich-
nung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Han-
delsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern
geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeich-

nung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im

Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei
diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung
ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung
nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßge-
bend.

   (5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290
Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a

und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l,

340n, 340o, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n,

341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fas-

sung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-

mensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2005 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b
Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4
Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die
§§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o,
341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und
§ 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung
sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen
nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht wer-
den, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsge-
richt weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des
Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussun-
terlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte
nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbe-
kanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
  (6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes über elektronische Handelsregister und Genos-
senschaftsregister sowie das Unternehmensregister
am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht
der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung ei-
BGBl. 2006, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
nes Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung
im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Ja-

nuar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen
folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen:
„Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung wer-
den ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht
der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt.“ Auf dem
Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung
oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts we-
gen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort
der Zweigniederlassung gelöscht.

   (7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwen-
dungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermit-
telt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung dem Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand
30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapital-
gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland
in Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im
Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der
bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaf-
ten gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung
der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der
Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durch-
führung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; über-
lassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger
Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers nicht.

   (8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in
der bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung
sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“

                       Artikel 3

      Änderung des Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230)
wird wie folgt geändert:

 1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a
      wie folgt gefasst:

      „§ 14a (weggefallen)“.

 2.   Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht
      unter Verwendung oder Beifügung der Bezeich-
      nung „Genossenschaftsregister“ in den Verkehr
      gebracht werden.“

 3.   § 11 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , und
         eine Abschrift der Satzung“ gestrichen.
      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Für die Einreichung von Unterlagen
        nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-
        delsgesetzbuchs entsprechend.“
      c) Absatz 5 wird aufgehoben.

 4.   § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                         Errichtung
                  einer Zweigniederlassung

         (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
      vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genos-
      senschaft unter Angabe des Ortes der Zweignie-
      derlassung und eines Zusatzes, falls der Firma
      der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt
      wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsre-
      gister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere
      Änderungen der die Zweigniederlassung betref-
      fenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

         (2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
      derlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter
      Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und
      des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlas-
      sung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn,
      die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht er-
      richtet worden.
        (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-
      gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlas-
      sung.“

 5.   § 14a wird aufgehoben.
 6.   In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei
      Abschriften des Beschlusses beizufügen sind“
      durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift
      beizufügen ist“ ersetzt.

 7.   In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Ge-
      schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
      Form“ eingefügt.

 8.   § 28 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 9.   § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.

10.   § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.“

10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339
     Abs. 3“ durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt.

11.   § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.

12.   § 156 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschrif-
            ten der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8
            Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1

            Satz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“
            ersetzt und die Wörter „und nur durch den
            Bundesanzeiger“ gestrichen.
        cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
            Satz ersetzt:

            „§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
            chend anzuwenden.“
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
       c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
       d) Absatz 4 wird aufgehoben.

13.    In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren“ das

       Wort „elektronisch“ eingefügt.

14.    § 160 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in
          § 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des

          Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.

       b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
15.    § 161 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3
          wird aufgehoben.
       b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
            „(2) Die Landesregierungen können durch
         Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmel-
         dungen und alle oder einzelne Dokumente bis
         zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform
         zum Genossenschaftsregister eingereicht wer-
         den können. Soweit eine Rechtsverordnung
         nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschrif-
         ten über die Anmeldung und die Einreichung
         von Dokumenten zum Genossenschaftsregis-
         ter in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
         über elektronische Handelsregister und Ge-
         nossenschaftsregister sowie das Unterneh-
         mensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I
         S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
         sung. Die Landesregierungen können durch
         Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
         Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen über-
         tragen.

            (3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in
         der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
         elektronische Handelsregister und Genossen-
         schaftsregister sowie das Unternehmensregis-
         ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim
         Gericht der Zweigniederlassung für die Zweig-

         niederlassung der Genossenschaft geführten
         Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 ge-
         schlossen; zugleich ist von Amts wegen fol-
         gender Vermerk auf dem Registerblatt einzu-

         tragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweignie-

         derlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur

         noch bei dem Gericht des Sitzes geführt.“ Auf

         dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird

         zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Ver-

         weis auf die Eintragung beim Gericht am Ort
         der Zweigniederlassung gelöscht.“

                        Artikel 4

                     Änderung des

          Gesetzes über die Angelegenheiten

            der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt
geändert:

1. § 125 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. zu bestimmen, dass die Daten des bei ei-
             nem Amtsgericht geführten Handelsregis-

             ters auch bei anderen Amtsgerichten zur

             Einsicht und zur Erteilung von Ausdru-
             cken zugänglich sind.“
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Mehrere Länder können die Zuständigkeit

         eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen
         hinaus vereinbaren. Sie können auch verein-
         baren, dass die bei den Amtsgerichten eines
         Landes geführten Daten des Handelsregisters
         auch bei den Amtsgerichten des anderen
         Landes zur Einsicht und zur Erteilung von
         Ausdrucken zugänglich sind.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung
         des Handelsregisters“ ein Komma und die
         Wörter „die Übermittlung der Daten an das
         Unternehmensregister, die Aktenführung in
         Beschwerdeverfahren“ und nach den Wörtern
         „Einsicht in das Handelsregister“ ein Komma
         und die Wörter „die Einzelheiten der elektro-
         nischen Übermittlung nach § 9 des Handels-
         gesetzbuchs“ eingefügt.

     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“
     durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur
     Führung des Handelsregisters kann im Auftrag
     des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen
     einer anderen staatlichen Stelle oder auf den An-
     lagen einer juristischen Person des öffentlichen
     oder privaten Rechts vorgenommen werden,
     wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Regis-
     tersachen sichergestellt ist.“

2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Angaben „ , §§ 335, 340o,

     341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einfüh-

     rungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Ge-

     setzes über die Rechnungslegung von bestimm-

     ten Unternehmen und Konzernen vom 15. August

     1969 (BGBl. I S. 1189),“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 140a wird aufgehoben.

5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in dieje-

     nigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen

     der Eintragungen in das Handelsregister be-
     stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung
     in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen
     in das Handelsregister bestimmten elektroni-
     schen Informations- und Kommunikationssystem
     nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrü-
   ckung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der
BGBl. 2006, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
  Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind,
  sowie durch Einrückung in weitere Blätter“ durch
  die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Be-
  kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
  gister bestimmten elektronischen Informations- und
  Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-
  setzbuchs“ ersetzt.

7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:

                         „§ 144c

                   Von Amts wegen
              vorzunehmende Änderungen

     Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-
  che zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt
  eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in
  geeigneter Weise kenntlich zu machen.“
8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller
     Form als automatisierte Datei geführte“ gestri-
     chen und die Wörter „und Satz 2“ durch die Wör-
     ter „ , Satz 2 und 4“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143“
     die Angabe „und 144c“ eingefügt.

9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141
   bis 143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“
   ersetzt.

                       Artikel 5

        Änderung von Registerverordnungen
  (1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
             Zuständigkeit des Amtsgerichts
      Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt je-
   des Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht
   seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts
   ein Handelsregister.“
 2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsge-
    sellschaft“ die Wörter „oder die Zweigniederlas-
    sung eines Unternehmens“ eingefügt.

 3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

                           „§ 34a

                 Veröffentlichungen im
            Amtsblatt der Europäischen Union

      Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt
   der Europäischen Union und die Mitteilungspflich-
   ten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffent-
   lichungen der Europäischen Union nach der Verord-
   nung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli
   1985 über die Schaffung einer Europäischen wirt-
   schaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl.
   EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG)
   Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.
   EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.“
 4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.
   b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b
      bis f.

 5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grund-
    kapitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
    mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
    tal die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.

 6. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Festle-
      gung der Anlegungsverfahren,“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
      strichen.
 7. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ein bisher in Papierform geführtes Regis-
      terblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die
      maschinelle Führung umzuschreiben. Die Lan-
      desjustizverwaltung kann anordnen, dass für
      Registerblätter, die von anderen Registergerich-
      ten übernommen werden, bestimmte Nummern
      vergeben werden. Es können nicht mehr gültige
      Eintragungen übertragen werden, soweit dies im
      Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von
      Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlun-
      gen, zu erleichtern.“

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „um-
      geschriebenen“ die Wörter „und die bereits vor
      Einführung des maschinell geführten Registers
      gelöschten oder geschlossenen“ eingefügt.
 8. § 53 wird aufgehoben.

 9. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt“ gestri-
      chen.
10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie
    bei Personengesellschaften der Beginn der Gesell-
    schaft“ gestrichen.

11. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundka-
      pitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
      mentaktiengesellschaften mit veränderlichem
      Kapital die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.

   b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende
          Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:

          „ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
               veränderlichem Kapital die Bandbreite
               des statutarisch genehmigten Kapitals
               (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);

          jj)   der Beschluss einer Übertragung von
                Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
                Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages
                des Beschlusses;“.
      bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Dop-
          pelbuchstabe kk.
12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstel-
    lung (§ 53)“ gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
  (2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
 1.    § 2 wird aufgehoben.
 2.    § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Re-

       gistergerichts ist der Richter zuständig. Soweit
       die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verord-
       nung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
       übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechts-
       pflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeam-
       ten der Geschäftsstelle entsprechend.“
 3.    Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:

                              „§ 7
                        Elektronische
                 Führung des Handelsregisters
         Die Register einschließlich der Registerordner
       werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Han-
       delsgesetzbuchs bleibt unberührt.

                              §8
                         Registerakten

          (1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten

       gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die

       Schriften oder Dokumente über solche gerichtli-

       chen Handlungen, die, ohne auf eine Registerein-

       tragung abzuzielen, mit den in dem Register ver-

       merkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammen-

       hang stehen.

          (2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur
       Registerakte einzureichen war, zurückgegeben,
       so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehal-

       ten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des

       Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte

       Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In

       den Abschriften und Übertragungen können die

       Teile des Schriftstückes, die für die Führung des

       Handelsregisters ohne Bedeutung sind, wegge-

       lassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu

       besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Rich-

       ter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkunds-

       beamte der Geschäftsstelle.

          (3) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-
       men, dass die Registerakten ab einem bestimm-
       ten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach
       diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind
       zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
       Dokument zu übertragen und in dieser Form zur
       elektronisch geführten Registerakte zu nehmen,
       soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung
       nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt
       entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in
       Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens
       bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwer-
       deverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die
       Durchführung des Beschwerdeverfahrens not-
       wendig sind und das Beschwerdegericht keinen
       Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte
       hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von
       ausschließlich elektronisch vorliegenden Doku-
       menten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu
       fertigen, soweit dies zur Durchführung des Be-
       schwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2

der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die
Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzu-
bewahren.

                        §9

                  Registerordner

    (1) Die zum Handelsregister eingereichten und
nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der un-
beschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente
werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür
bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie
sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und
nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar
zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäi-
schen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11
des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ur-
sprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktua-
lisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu
machen, dass die für eine frühere Fassung einge-
reichte Übersetzung nicht dem aktualisierten
Stand des Dokuments entspricht.
   (2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007
eingereicht worden sind, können zur Ersetzung

der Urschrift in ein elektronisches Dokument

übertragen und in dieser Form in den Registerord-

ner übernommen werden. Sie sind in den Regis-

terordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf

Übertragung in ein elektronisches Dokument (Ar-

tikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum

Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Über-
mittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
vorliegt.

   (3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform

zum Registerordner einzureichen war, zurückge-

geben, so wird es zuvor in ein elektronisches Do-

kument übertragen und in dieser Form in den Re-

gisterordner übernommen. Die Rückgabe wird im

Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in

anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so

wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in

dem Registerordner gespeichert. Bei der Spei-

cherung können die Teile des Schriftstückes, die

für die Führung des Handelsregisters ohne Be-
deutung sind, weggelassen werden, sofern hier-
von Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang
der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.

   (4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches
Dokument übertragen und in dieser Form in den
Registerordner übernommen, ist zu vermerken,
ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache
oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder
eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Ände-
rungen, Einschaltungen, Radierungen oder an-
dere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Ver-
merk angegeben werden. Ein Vermerk kann unter-
bleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen
aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
sichtlich sind.
   (5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach
§ 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossen-
BGBl. 2006, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
     schaftsregister sowie das Unternehmensregister
     vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am
     1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem
     Bildträger oder einem anderen Datenträger ge-
     speichert wurden, können in den Registerordner
     übernommen werden. Dabei sind im Fall der Spei-
     cherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
     buchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch
     die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des
     Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten
     Fassung gefertigten Nachweis in den Register-
     ordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung
     nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in
     der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermer-
     ken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4
     des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genann-
     ten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem
     Datenträger eingereicht wurde.
        (6) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-
     gericht von den im Registerordner gespeicherten
     Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdege-
     richt zu fertigen, soweit dies zur Durchführung
     des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298
     Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
     Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechts-
     kräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
     aufzubewahren.

                             § 10

                      Einsichtnahme

       (1) Die Einsicht in das Register und in die zum
     Register eingereichten Dokumente ist auf der Ge-
     schäftsstelle des Registergerichts während der
     Dienststunden zu ermöglichen.
        (2) Die Einsicht in das elektronische Register-
     blatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch
     Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen
     Ausdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestat-
     tet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bild-

     schirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn

     technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von

     Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-

     buchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und

     Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregis-

     ters nicht vorgenommen werden können.

       (3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt
     des Registerordners einschließlich der nach § 9

     Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-
     ben und der eingereichten Übersetzungen zu-
     gänglich zu machen.“
4.   § 11 wird aufgehoben.
5.   § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

                  Form der Eintragungen
        Die Eintragungen sind deutlich, klar verständ-
     lich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzli-
     che Vorschriften und ohne Abkürzung herzustel-
     len. Aus dem Register darf nichts durch techni-
     sche Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt
     werden.“
6.   § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für
        mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf
        Anordnung der Landesjustizverwaltung die
        fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsge-
        richtsbezirke je gesondert geführt werden. In
        diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern
        der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den
        Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar
        zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft
        die Landesjustizverwaltung.“
      b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die zur Offenlegung in einer Amtsspra-
        che der Europäischen Union übermittelten
        Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des
        Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt
        und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.“
 7.   § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15

                       Übersetzungen
        War eine frühere Eintragung in einer Amtsspra-
      che der Europäischen Union zugänglich gemacht
      worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit
      der Eintragung kenntlich zu machen, dass die
      Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der
      Registereintragung entspricht. Die Kenntlichma-
      chung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte
      Übersetzung eingereicht wird.“

 8.   § 16 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu
        unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind,
        können anstelle durch Rötung auch auf andere
        eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich
        gemacht werden.“
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet

        oder auf andere eindeutige Weise als gegen-

        standslos kenntlich gemacht werden, wenn

        die Verständlichkeit der Eintragung und des

        aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird.

        Andernfalls ist die betroffene Eintragung insge-

        samt zu röten und ihr noch gültiger Teil in ver-
        ständlicher Form zu wiederholen.“

 9.   Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                            „§ 16a
                       Kennzeichnung
                  bestimmter Eintragungen
         Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere
      Eintragungen wiederholen, erläutern oder begrün-

      den und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in
      den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu
      hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicher-
      zustellen, dass diese Eintragungen nicht in den
      aktuellen Ausdruck übernommen werden.“
10.   § 17 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
         Absatz 1 ersetzt:
          „(1) Schreibversehen und ähnliche offen-
        bare Unrichtigkeiten in einer Eintragung kön-
BGBl. 2006, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
         nen durch den Richter oder nach Anordnung
         des Richters in Form einer neuen Eintragung
         oder auf andere eindeutige Weise berichtigt
         werden. Die Berichtigung ist als solche kennt-
         lich zu machen.“

       b) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird
          die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
          satz 1“ ersetzt.
       c) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ge-
          fasst:
            „(3) Eine versehentlich vorgenommene Rö-
         tung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder
         § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige
         Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sons-
         tige Beseitigung ist zu vermerken.“
11.    In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“
       die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts,
       des Datums und des Aktenzeichens der Entschei-
       dung“ eingefügt.
11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweig-
     niederlassung eines Unternehmens“ die Wörter
     „mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“
     eingefügt.

12.    Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 21

              Umschreibung eines Registerblatts

          (1) Ist das Registerblatt unübersichtlich gewor-
       den, so sind die noch gültigen Eintragungen unter
       einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein
       neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann
       auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung
       abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintra-
       gung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Re-
       gisterblatt ist auf das andere zu verweisen, auch
       wenn es bei derselben Nummer verbleibt.

         (2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist

       den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt

       der neuen Eintragung und gegebenenfalls der

       neuen Nummer bekannt zu machen.

          (3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Um-
       fang der Übertragung, so sind die Beteiligten vor-
       her zu hören.

                              § 22
                     Gegenstandslosigkeit
                      aller Eintragungen

          (1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu

       röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintra-

       gungen gegenstandslos geworden sind. Das Re-
       gisterblatt erhält einen Vermerk, der es als „ge-
       schlossen“ kennzeichnet.
          (2) Geschlossene Registerblätter sollen weiter-
       hin, auch in der Form von Ausdrucken, wiederga-
       befähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für
       geschlossene Registerblätter können auch bei
       der für die Archivierung von Handelsregisterblät-
       tern zuständigen Stelle verfügbar gehalten wer-
       den, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
       entgegenstehen.“
13.    § 23 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort
         „kann“ ersetzt.
      b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und
        übermittelt werden.“

14.   § 25 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „verfügt“ durch das
            Wort „entscheidet“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens
            einen Monat“ durch das Wort „unverzüg-
            lich“ ersetzt.
        cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb der-
            selben Frist“ durch das Wort „unverzüg-
            lich“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Ein-
         tragung auch dann an“ durch die Wörter „ist
         für die Eintragung auch dann zuständig“ er-
         setzt.
15.   In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ das
      Wort „anderes“ eingefügt und die Wörter „der An-
      stände“ durch die Wörter „des Hindernisses“ er-
      setzt.

16.   Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 27

                Vornahme der Eintragung,
               Wortlaut der Bekanntmachung

         (1) Der Richter nimmt die Eintragung und Be-
      kanntmachung entweder selbst vor oder er ver-
      fügt die Eintragung und die Bekanntmachung
      durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
         (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht
      selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung
      den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die
      Eintragungsstelle im Register samt aller zur Ein-

      tragung erforderlichen Merkmale festzustellen.

      Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung

      ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der

      Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der
      Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintra-
      gungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung
      zu signieren und die verfügten Bekanntmachun-
      gen herbeizuführen.
         (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1
      des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise
      zu überprüfen. Die eintragende Person soll die
      Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit

      sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher

      (§ 48) prüfen.

        (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintra-
      gung anzugeben.
                             § 28

                   Elektronische Signatur
         Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der
      Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Ein-
      tragung seinen Nachnamen hinzu und signiert
      beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der
      Grundbuchverfügung entsprechend.“
17.   § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
      a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. für die Erteilung von Abschriften oder Aus-
            drucken oder die elektronische Übermitt-
            lung der Eintragungen und der zum Regis-
            ter eingereichten Schriftstücke und Doku-
            mente; wird eine auszugsweise Abschrift,
            ein auszugsweiser Ausdruck oder eine
            auszugsweise elektronische Übermittlung
            beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über
            den Umfang des Auszugs der Richter;“.

      b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ertei-
         lung“ die Wörter „oder elektronische Übermitt-
         lung“ eingefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“
         durch die Angabe „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.
18.   § 30 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
         schriften“ die Wörter „der in Papierform vor-
         handenen Registerblätter und Schriftstücke“
         eingefügt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem
         Wort „Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in
         der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
         elektronische Handelsregister und Genossen-
         schaftsregister sowie das Unternehmensregis-
         ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung“ und
         nach den Wörtern „oder beglaubigte Abschrift“
         die Wörter „ , eine Ablichtung“ sowie nach den
         Wörtern „eine beglaubigte Abschrift“ ein
         Komma und die Wörter „eine beglaubigte Ab-
         lichtung“ eingefügt.

19.   Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                           „§ 30a
                         Ausdrucke
        (1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4
      des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift
      „Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem Da-
      tum der letzten Eintragung und dem Datum des
      Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu ver-
      sehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.
         (2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit
      der Aufschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Aus-
      druck“, dem Datum der Einstellung des Doku-
      ments in den Registerordner, dem Datum des Ab-
      rufs aus dem Registerordner und den nach § 9
      Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-
      ben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschrei-
      ben.
         (3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus
      mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk,
      dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregis-
      ters oder einen Inhalt des Registerordners be-
      zeugt, sowie dem Namen des erstellenden Ur-
      kundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem
      Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung
      kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels
      eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in bei-
      den Fällen muss unter der Aufschrift „Amtlicher
      Ausdruck“ der Vermerk „Dieser Ausdruck wird
      nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Ab-
      schrift.“ aufgedruckt sein oder werden.
         (4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden
      als chronologischer oder aktueller Ausdruck er-

      teilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Ein-
      tragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle
      Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragun-
      gen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenom-
      men werden diejenigen Eintragungen, die gerötet
      oder auf andere Weise nach § 16 als gegen-
      standslos kenntlich gemacht sind, die nach
      § 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
      Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buch-
      stabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die
      Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller.
      Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bean-
      tragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktu-
      elle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wie-
      dergabe auch als fortlaufender Text erstellt wer-
      den.
         (5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch
      elektronisch übermittelt werden. Die elektronische
      Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter
      Verwendung einer qualifizierten elektronischen
      Signatur nach dem Signaturgesetz.

        (6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.“
20.   Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:

      „Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in
      elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs) übermittelt werden.“
21.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird aufgehoben.

      b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz
         angefügt:

         „Der Tag der Bekanntmachung ist durch die
         bekannt machende Stelle beizufügen.“
22.   In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des
      Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzuse-
      hen ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach
      Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
      eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“
      ersetzt.
23.   § 36 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird aufgehoben.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
             chen.
         bb) In Satz 2 wird die Angabe „FGG“ durch die
             Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-
             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
             setzt.
24.   § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37
                Mitteilungen an andere Stellen
        (1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede
      Änderung eines Registerblatts

      1. der Industrie- und Handelskammer,
      2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein
         handwerkliches Unternehmen handelt oder
         handeln kann, und
      3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um
         ein land- oder forstwirtschaftliches Unterneh-
         men handelt oder handeln kann, oder, wenn
BGBl. 2006, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
         eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der
         nach Landesrecht zuständigen Stelle
       mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unter-
       nehmensgegenstand gemachten Angaben sind
       ebenfalls mitzuteilen.

         (2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder
       durch besondere Anordnung der Landesjustizver-
       waltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen
       vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unbe-
       rührt.“

25.    § 39 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
          gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

26.    § 40 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 40
                           Inhalt der
                  Eintragungen in Abteilung A
         In Abteilung A des Handelsregisters sind die
       nachfolgenden Angaben einzutragen:
       1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die
          Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.
       2. In Spalte 2 sind

         a) unter Buchstabe a die Firma;

         b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-
            sung oder der Sitz sowie die Errichtung
            oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
            und zwar unter Angabe des Ortes ein-
            schließlich der Postleitzahl und, falls der
            Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-
            satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-
            satzes;

         c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-

            schaftlichen Interessenvereinigungen und

            bei juristischen Personen der Gegenstand
            des Unternehmens

         und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
         rungen anzugeben.
       3. In Spalte 3 sind
         a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung
            zur Vertretung des Rechtsträgers durch die
            persönlich haftenden Gesellschafter, die
            Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstan-
            des, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
            stellten vertretungsbefugten Personen so-
            wie die Abwickler oder Liquidatoren, und
         b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei
            Handelsgesellschaften die persönlich haf-
            tenden Gesellschafter, bei Europäischen
            wirtschaftlichen      Interessenvereinigungen
            die Geschäftsführer, bei juristischen Perso-
            nen die Mitglieder des Vorstandes und de-
            ren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die ge-
            richtlich bestellten vertretungsberechtigten
            Personen, die Abwickler oder Liquidatoren
            unter der Bezeichnung als solche, bei aus-
            ländischen Versicherungsunternehmen die
            nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-
            sichtsgesetzes bestellten Hauptbevoll-
            mächtigten sowie bei einer Zweigstelle ei-

     nes Unternehmens mit Sitz in einem ande-
     ren Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1
     Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
     bezeichneten Umfang betreibt, die nach
     § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
     Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter je-
     weils mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
     burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
     falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
     derlassung

  und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
  rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
  fugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b ein-
  zutragenden Personen im Einzelfall von den
  Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so
  ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
  den jeweiligen Personen zu vermerken.
4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden
   Angaben einschließlich Familienname, Vorna-
   me, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuris-
   ten und die sich jeweils darauf beziehenden
   Änderungen einzutragen.
5. In Spalte 5 sind anzugeben
  a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei
     juristischen Personen das Datum der Erstel-
     lung und jede Änderung der Satzung; bei

     der Eintragung genügt, soweit sie nicht die
     Änderung der einzutragenden Angaben be-
     trifft, eine allgemeine Bezeichnung des Ge-
     genstands der Änderung; dabei ist in der
     Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim
     Gericht eingereichten Urkunden sowie auf
     die Stelle der Akten, bei der die Urkunden
     sich befinden, zu verweisen;

  b) unter Buchstabe b

     aa) die besonderen Bestimmungen des

         Gründungsvertrages oder der Satzung

         über die Zeitdauer der Europäischen
         wirtschaftlichen Interessenvereinigung
         oder juristischen Person sowie alle sich
         hierauf beziehenden Änderungen;
     bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhe-
         bung des Insolvenzverfahrens sowie
         die Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-
         ses; die Bestellung eines vorläufigen In-
         solvenzverwalters unter den Vorausset-
         zungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
         Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhe-
         bung einer derartigen Sicherungsmaß-
         nahme; die Anordnung der Eigenverwal-
         tung durch den Schuldner und deren
         Aufhebung sowie die Anordnung der
         Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
         Rechtsgeschäfte des Schuldners nach
         § 277 der Insolvenzordnung; die Über-
         wachung der Erfüllung eines Insolvenz-
         plans und die Aufhebung der Überwa-
         chung;
     cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
         eines Mitglieds der Europäischen wirt-
         schaftlichen Interessenvereinigung für
         die vor seinem Beitritt entstandenen
         Verbindlichkeiten;
BGBl. 2006, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
           dd) die Auflösung, Fortsetzung und die
               Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäi-
               schen wirtschaftlichen Interessenverei-
               nigung oder juristischen Person; der
               Schluss der Abwicklung der Europäi-
               schen wirtschaftlichen Interessenverei-
               nigung; das Erlöschen der Firma, die
               Löschung einer Gesellschaft, Europäi-
               schen wirtschaftlichen Interessenverei-
               nigung oder juristischen Person sowie
               Löschungen von Amts wegen;
           ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
               gesetz;

           ff) im Fall des Erwerbs eines Handelsge-
               schäfts bei Fortführung unter der bishe-
               rigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des
               Handelsgesetzbuchs abweichende Ver-
               einbarung;

           gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden
               Gesellschafters oder eines Kommandi-
               tisten in das Geschäft eines Einzelkauf-
               manns eine von § 28 Abs. 1 des Han-
               delsgesetzbuchs abweichende Verein-
               barung;

        c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,
           Geburtsdatum und Wohnort oder gegebe-
           nenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
           derlassung und der Betrag der Einlage je-
           des Kommanditisten einer Kommanditge-
           sellschaft sowie bei der Europäischen wirt-
           schaftlichen Interessenvereinigung die Mit-
           glieder mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
           burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
           falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
           derlassung

        und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
        rungen.
      6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der
         Eintragung, unter Buchstabe b sonstige Be-
         merkungen einzutragen.

      7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in

         ein öffentliches Register eingetragenen

         Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Regis-

         ters sowie die Registernummer dieses Rechts-

         trägers mit zu vermerken.“

27.   § 43 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43
                         Inhalt der
                Eintragungen in Abteilung B

        In Abteilung B des Handelsregisters sind die

      nachfolgenden Angaben einzutragen:

      1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die
         Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutra-
         gen.
      2. In Spalte 2 sind

        a) unter Buchstabe a die Firma;
        b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-
           sung oder der Sitz sowie die Errichtung
           oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
           und zwar unter Angabe des Ortes ein-
           schließlich der Postleitzahl und, falls der

      Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-
      satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-
      satzes;
   c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Un-
      ternehmens

   und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
   rungen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei
   einer SE und bei Kommanditgesellschaften
   auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der
   Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktien-
   gesellschaften mit veränderlichem Kapital die
   Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften
   mit beschränkter Haftung die Höhe des
   Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen
   auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungs-
   fonds anzugeben.

4. In Spalte 4 sind

   a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung
      zur Vertretung des Rechtsträgers durch die
      Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsor-
      gans, die geschäftsführenden Direktoren,
      die persönlich haftenden Gesellschafter so-
      wie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
      stellten vertretungsbefugten Personen, die
      Geschäftsführer, die Abwickler oder Liqui-
      datoren und

   b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften
      und Versicherungsvereinen auf Gegensei-
      tigkeit die Mitglieder des Vorstandes und
      ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften
      unter besonderer Bezeichnung des Vorsit-
      zenden), bei einer SE die Mitglieder des Lei-
      tungsorgans und ihre Stellvertreter (unter
      besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzen-
      den) oder die geschäftsführenden Direkto-
      ren, bei Kommanditgesellschaften auf Ak-
      tien die persönlich haftenden Gesellschaf-
      ter, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
      stellten vertretungsbefugten Personen, bei
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung

      die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter,

      ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter

      der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Fa-

      miliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und

      Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
      Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
   und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
   rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
   fugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b ein-
   zutragenden Personen im Einzelfall von den

   Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so

   ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
   den jeweiligen Personen zu vermerken. Eben-
   falls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei
   ausländischen Versicherungsunternehmen die
   nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten,
   bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit
   Sitz in einem anderen Staat, die Bankge-
   schäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
   das Kreditwesen bezeichneten Umfang be-
   treibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
   über das Kreditwesen bestellten Geschäftslei-
BGBl. 2006, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
         ter sowie bei einer Zweigniederlassung einer
         Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit
         beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
         die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2
         Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils
         mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
         und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse
         zu vermerken.
       5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden
          Eintragungen einschließlich Familienname,
          Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Pro-
          kuristen sowie die jeweils sich darauf bezie-
          henden Änderungen anzugeben.

       6. In Spalte 6 sind anzugeben
         a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der
            Tag der Feststellung der Satzung oder des
            Abschlusses des Gesellschaftsvertrages;
            jede Änderung der Satzung oder des Ge-
            sellschaftsvertrages; bei der Eintragung ge-
            nügt, soweit nicht die Änderung die einzu-
            tragenden Angaben betrifft, eine allgemeine
            Bezeichnung des Gegenstands der Ände-
            rung;

         b) unter Buchstabe b neben den entsprechend
            für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b
            Doppelbuchstabe bb einzutragenden Anga-
            ben:

            aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
                zung oder des Gesellschaftsvertrages
                über die Zeitdauer der Gesellschaft oder
                des Versicherungsvereins auf Gegensei-
                tigkeit;
            bb) eine Eingliederung einschließlich der
                Firma der Hauptgesellschaft sowie das
                Ende der Eingliederung, sein Grund und
                sein Zeitpunkt;

            cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
                mensverträgen einschließlich des Na-
                mens des anderen Vertragsteils, beim
                Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinn-
                abführungsverträgen alternativ anstelle
                des Namens des anderen Vertragsteils
                eine Bezeichnung, die den jeweiligen
                Teilgewinnabführungsvertrag     konkret
                bestimmt, außerdem die Änderung des
                Unternehmensvertrages sowie seine
                Beendigung unter Angabe des Grundes
                und des Zeitpunktes;
            dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die
                Nichtigkeit der Gesellschaft oder des
                Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
                keit;
            ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
                gesetz;
            ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung
                einer Aktiengesellschaft, SE, Komman-
                ditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft
                mit beschränkter Haftung oder eines
                Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
                keit sowie Löschungen von Amts we-
                gen;
            gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals
                unter Angabe des Beschlusses der

                 Hauptversammlung und der Höhe des
                 bedingten Kapitals;
           hh) das Bestehen eines genehmigten Kapi-
               tals unter Angabe des Beschlusses der
               Hauptversammlung, der Höhe des ge-
               nehmigten Kapitals und des Zeitpunk-
               tes, bis zu dem die Ermächtigung be-
               steht;
           ii)   bei Investmentaktiengesellschaften mit
                 veränderlichem Kapital die Bandbreite
                 des statutarisch genehmigten Kapitals
                 (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);

           jj)   der Beschluss einer Übertragung von
                 Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
                 Aktiengesetzes) unter Angabe des Ta-
                 ges des Beschlusses;
           kk) der Abschluss eines Nachgründungs-
               vertrages unter Angabe des Zeitpunktes
               des Vertragsschlusses und des Zustim-
               mungsbeschlusses der Hauptversamm-
               lung sowie der oder die Vertragspartner
               der Gesellschaft;

           ll)   bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
                 seitigkeit der Tag, an dem der Ge-
                 schäftsbetrieb erlaubt worden ist

           und die sich jeweils darauf beziehenden Än-
           derungen.

      7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
         den Vorschriften über die Benutzung der
         Spalte 6 der Abteilung A.
      8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“
28.   Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:
                             „IVa.

                     Vorschriften für das
            elektronisch geführte Handelsregister

                              1.

                       Einrichtung des
          elektronisch geführten Handelsregisters“.
29.   § 47 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47

                          Grundsatz
        (1) Bei der elektronischen Führung des Han-
      delsregisters muss gewährleistet sein, dass
      1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Da-
         tenverarbeitung eingehalten, insbesondere
         Vorkehrungen gegen einen Datenverlust ge-
         troffen sowie die erforderlichen Kopien der Da-
         tenbestände mindestens tagesaktuell gehalten
         und die originären Datenbestände sowie deren
         Kopien sicher aufbewahrt werden,
      2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
         einen Datenspeicher aufgenommen und auf
         Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
         wiedergegeben werden können,
      3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2
         Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen
         Maßnahmen getroffen werden.
      Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer
      Form zu speichern.
BGBl. 2006, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
         (2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des
      zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer
      anderen staatlichen Stelle oder juristischen Per-
      son des öffentlichen oder privaten Rechts vorge-
      nommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die An-
      gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so
      muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in
      das Handelsregister und der Abruf von Daten hie-
      raus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständi-
      gen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig
      ist.

         (3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf An-
      lagen, die nicht im Eigentum der anderen staatli-
      chen Stelle oder juristischen Person des öffentli-
      chen oder privaten Rechts stehen, ist nur zuläs-
      sig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem
      uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Ge-
      richts unterliegen und der Eigentümer der Anlage
      keinen Zugang zu den Daten hat.“

30.   In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils

      das Wort „maschinell“ durch das Wort „elektro-

      nisch“ ersetzt.

31.   In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell“ durch
      das Wort „elektronisch“ ersetzt.
32.   § 50 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
         jeweils das Wort „maschinell“ durch das Wort
         „elektronisch“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Der Inhalt geschlossener Registerblät-

        ter, die nicht für die elektronische Registerfüh-

        rung umgeschrieben wurden, muss entspre-

        chend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1

        und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes

        über elektronische Handelsregister und Ge-

        nossenschaftsregister sowie das Unterneh-
        mensregister am 1. Januar 2007 geltenden

        Fassung dieser Verordnung) auf dem Bild-
        schirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht
        werden können, wenn nicht die letzte Eintra-
        gung in das Registerblatt vor dem 1. Januar
        1997 erfolgte.“
33.   Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa
      werden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4
      ersetzt:

                              „2.

                        Anlegung des
            elektronisch geführten Registerblatts

                             § 51

                          Anlegung
                 des elektronisch geführten
             Registerblatts durch Umschreibung
        Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
      kann für die elektronische Führung nach den
      §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des
      Gesetzes über elektronische Handelsregister und
      Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
      mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
      sung dieser Verordnung umgeschrieben werden.

                         3.
         Automatisierter Abruf von Daten

                       § 52

    Umfang des automatisierten Datenabrufs
  Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
automatisierten Verfahren einschließlich des
Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke
zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Aus-
drucken (§ 30a) nicht gleich.

                       § 53

            Protokollierung der Abrufe
   (1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung und für die Abrechnung der
Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die
zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen
nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts,

die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-,

Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des

Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für
die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten
gespeichert werden.
   (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet
werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonsti-
gen Missbrauch zu schützen.
   (3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle
werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-

res, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, ver-

nichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs

mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich

die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum

von der Einlegung bis zur abschließenden Ent-

scheidung über den Rechtsbehelf.

                         4.

                 Ersatzregister
             und Ersatzmaßnahmen

                       § 54
      Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
   (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
elektronisch geführte Handelsregister vorüberge-
hend nicht möglich, so können auf Anordnung der

nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragun-
gen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem
Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-
den, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Han-
delsregister übernommen werden, sobald dies
wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme
sind die Vorschriften über die Anlegung des ma-
schinell geführten Registerblatts in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007
geltenden Fassung dieser Verordnung entspre-
chend anzuwenden.
   (2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatz-
register nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die
BGBl. 2006, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
       Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verord-
       nung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I
       bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
       über elektronische Handelsregister und Genos-
       senschaftsregister sowie das Unternehmensre-
       gister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung die-
       ser Verordnung.

          (3) Können elektronische Anmeldungen und
       Dokumente vorübergehend nicht entgegenge-
       nommen werden, so kann die nach Landesrecht
       zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen

       und Dokumente auch in Papierform zum Handels-

       register eingereicht werden können. Die aufgrund

       einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten
       Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische
       Dokumente zu übertragen.“

34.    Abschnitt V wird aufgehoben.

35.    Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
36.    Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 3
       (zu § 33 Abs. 3)
                Muster für Bekanntmachungen
       Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,
       Aktenzeichen: HRB 8297
       Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsan-
       schrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne
       Gewähr:
       Neueintragungen
       27.06.2004
       HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Beh-
       renstr. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit be-
       schränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei-
       ner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR.
       Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge-
       schäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell-
       schaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be-
       stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge-
       schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
       gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge-
       schäftsführer:    Heinemann,       Arthur,  Berlin
       *18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der
       Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im
       eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
       Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts-
       vertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom
       17.01.2004.
       Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.
37.    Anlage 8 wird aufgehoben.
   (3) Die    Partnerschaftsregisterverordnung    vom

16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschi-
   nell geführten Register und Namensverzeichnis“
   durch die Wörter „Bei der Führung des Registers“
   ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes“
     die Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-
     fügt.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unter-
     schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

      bei dem in Papierform geführten Register“ sowie
      die Wörter „die Eintragung von Verweisungen auf
      spätere Eintragungen und von sonstigen Bemer-
      kungen, bei dem maschinellen Register die Ver-
      weisungen auf Fundstellen im Sonderband der
      Registerakten und“ gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
                   Bekanntmachungen

     Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das

   Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssys-

   tem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).“

4. § 9 wird aufgehoben.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der Han-
      delsregisterverfügung“ durch die Angabe „§ 16a
      der Handelsregisterverordnung“ ersetzt.
   b) In der Fußnote ++) wird das Wort „rote“ gestri-
      chen.
6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 4
   (zu § 7)

               Muster für Bekanntmachungen
   Amtsgericht München – Registergericht –, Aktenzei-
   chen: PR 1292
   Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift
   und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne
   Gewähr:
   Neueintragungen
   27.06.2004
   PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und
   Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 Mün-
   chen). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung
   rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit.
   Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner:
   Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966;
   Schmidt,     Christian, Steuerberater, München,
   *13.01.1966.
   Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.

  (4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

       „§ 5 (weggefallen)“.

    b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 12 (weggefallen)

       § 13 (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
       „§ 25 Gestaltung      des    Genossenschaftsregis-
             ters“.
    d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

       „§ 27 (weggefallen)“.

 2. § 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
 3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1
    und 3“ durch die Angabe „84 Abs. 1“ ersetzt.
 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der
   Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu
   bewirken.“

 5. In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch

    die Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt.

 6. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

 7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu
   den Akten zu nehmen.“

 8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16
   Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.“
 9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungs-

    befugnis“ das Komma durch das Wort „und“ er-

    setzt, die Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen

    und die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die An-

    gabe „§ 84 Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung
    eines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer
    neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Wei-
    se“ ersetzt.

12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 je-
    weils die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen.

13. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die
      Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-
      fügt.

   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die An-
          gabe des Tages der Eintragung und unter
          Buchstabe b die Eintragung sonstiger Be-

          merkungen.“

14. § 27 wird aufgehoben.

   (5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar
1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688),
wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze
      eingefügt:
      „Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere
      Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anord-
      nung der Landesjustizverwaltung die fortlaufen-

      den Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke
      je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind
      die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amts-
      gerichtsbezirke durch den Zusatz eines Orts-
      kennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere
      Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizver-
      waltung.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die
          Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem
          in Papierform geführten Vereinsregister“ ge-
          strichen.

 2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes“ die
    Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.
 3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
    gister“ die Wörter „unter Angabe des Prozessge-

    richts, des Datums und des Aktenzeichens der Ent-

    scheidung“ eingefügt.

 4. § 22 wird aufgehoben.
 5. § 23 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23

                         Anlegung
                des maschinell geführten
           Registerblattes durch Umschreibung
      Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
   ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die
   Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für
   Registerblätter, die von anderen Registergerichten

   übernommen werden, bestimmte Nummern verge-

   ben werden. Es können nicht mehr gültige Eintra-

   gungen übertragen werden, soweit dies im Einzel-

   fall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-

   gen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung
   des Vereins in das Vereinsregister ist in dem ma-
   schinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter
   Buchstabe b zu vermerken.“

 6. § 24 wird aufgehoben.
 7. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24“
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu
          gefaßt“ durch das Wort „umgeschrieben“ er-
          setzt.
      bb) Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabever-
          merk“) wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Umschreibung des Registerblattes

      einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder
      teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
      stelle übertragen werden.“
 8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder
    Umstellung“ durch das Wort „Umschreibung“ er-
    setzt.
 9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke“
      die Wörter „und amtliche Ausdrucke“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils
      die Wörter „des Vereins“ gestrichen.
   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Tag der letzten Eintragung“.

  (6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister-
verordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch fol-
gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
BGBl. 2006, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
  „(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im auto-
matisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in
dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.

  (3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel
durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht
überschritten oder übermittelte Daten missbraucht wer-
den.

  (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-
nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-
ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder
drohendem Missbrauch.
   (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend
geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen.

  (6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der
Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der
Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grund-
buchabrufverfahrengebühren entsprechend.“

                       Artikel 6
                     Änderung
          der Börsenzulassungs-Verordnung

   Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein
   überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag
   veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen-
   pflichtblätter können angegeben werden“ durch das

   Wort „angeben“ ersetzt.

2. In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in

   dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt“

   durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“

   ersetzt.

3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in
   dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffent-
   licht worden ist,“ durch die Wörter „elektronischen

   Bundesanzeiger“ ersetzt.

4. In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch

   die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66
     und 67“ durch die Angabe „des § 66“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser
       Verordnung sind im elektronischen Bundesanzei-
       ger vorzunehmen.“

7. § 72a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63
      und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätz-
      lich zu der Veröffentlichung im elektronischen
      Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt
      vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach
      den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in
      dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu be-
      zeichnen.“

                        Artikel 7

          Änderung des Publizitätsgesetzes
   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-
      mens, auf das erstmals für einen Abschlussstich-
      tag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
      Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutref-
      fen, haben unverzüglich beim Betreiber des elek-
      tronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12
      Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung
      einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag
      zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die
      Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine
      entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen
      Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Ab-

      schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des

      elektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein-

      zureichen, wenn die Merkmale auch für diesen

      Abschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen

      Vertreter haben die Erklärungen nach den Sät-
      zen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung
      im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ma-
      chen zu lassen.“

   b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den

      gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der

      Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen

      zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt ver-

      pflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber
      des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
      einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „das Regis-

      tergericht“ durch die Wörter „den Betreiber des

      elektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
          Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
          „4, 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“
          durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ er-
          setzt und die Wörter „über die Prüfungspflicht
          des Registergerichts“ gestrichen.
      cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2006, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-
  nehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens
  zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen,
  haben unverzüglich beim Betreiber des elektroni-
  schen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2
  des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzurei-
  chen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der
  drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2
  Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklä-
  rung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
  ternehmens auch für jeden der beiden folgenden Ab-
  schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des
  elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-
  reichen, wenn die Merkmale auch für diesen Ab-
  schlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
  sprechend.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
         Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
         „§ 325 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 325
         Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts

     § 329“ durch die Wörter „Betreibers des elektro-
     nischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“
     ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registerge-

     richt“ durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
     tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-
     tausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend
     Euro“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
     keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
     Bundesamt für Justiz.“
6. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21

             Festsetzung von Ordnungsgeld

     Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1
  Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunter-

  nehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber

  oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1,

  § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung

  des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-

  zernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teil-
  konzernabschlusses oder des Teilkonzernlagebe-
  richts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befol-
  gen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der

  Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ord-

  nungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs

  festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsge-

  setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fas-
     sung des Gesetzes über elektronische Handels-
     register und Genossenschaftsregister sowie das
     Unternehmensregister vom 10. November 2006
     (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an
     geltenden Fassung finden erstmals auf das nach
     dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäfts-
     jahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in
     der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elek-
     tronische Handelsregister und Genossenschafts-
     register sowie das Unternehmensregister am
     1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals
     auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Ge-
     schäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15,
     20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsge-
     setzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einfüh-
     rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt
     sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift
     getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen
     entsprechend.“

                       Artikel 8
       Änderung des Umwandlungsgesetzes
   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I

S. 1911), wird wie folgt geändert:

 1. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden
      und anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Do-
      kumente“ und das Wort „übersenden“ durch das

      Wort „übermitteln“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bun-
          desanzeiger und durch mindestens ein an-
          deres Blatt“ durch die Wörter „nach § 10
          des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundes-
    anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
 3. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntge-
      macht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht

      worden ist“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
      das Wort „elektronischen“ eingefügt.

 4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-

    kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten

    Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch

    die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des

    Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

 5. § 77 wird aufgehoben.
 6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger

      und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch

      die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-

      setzt.

   b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
      das Wort „elektronischen“ eingefügt.
   c) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch
      die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
 7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-
    kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten
    Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch
    die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des
    Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
 8. § 117 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
    ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
10. In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie
    in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-
    kanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind,
    in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine
    ihren Sitz haben“ durch die Wörter „elektronischen
    Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt.

11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2
    werden jeweils die Wörter „eine Abschrift des Ge-
    sellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages
    oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers
    zu übersenden“ durch die Wörter „den Gesell-
    schaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die
    Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Ab-

    schrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermit-

    teln“ ersetzt.

12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-

    ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

13. In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie
    in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-
    kanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind,
    in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein
    seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen
    Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt.
14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
    anzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt,
    die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts
    bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende
    Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat“ durch
    die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger be-

    kannt“ ersetzt.

15. § 201 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundes-
      anzeiger und durch mindestens ein anderes

      Blatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handels-

      gesetzbuchs“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2
    Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter

    „nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch

    die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.

17. § 209 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2
      als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
      kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
      das Wort „elektronischen“ eingefügt.
18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
    ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben.

20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25
    Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1,
    § 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95
    Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1
    und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
    „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
    kannt gemacht worden ist“ ersetzt.

                        Artikel 9
            Änderung des Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
 1.   § 37 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende
         Nummer 3a eingefügt:

        „3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-
             rats, aus welcher Name, Vorname, aus-
             geübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
             ersichtlich ist;“.
      b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Für die Einreichung von Unterlagen

        nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-

        delsgesetzbuchs entsprechend.“

      c) Absatz 6 wird aufgehoben.

 2.   § 40 wird aufgehoben.

 3.   § 45 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
         zufügen“ ein Semikolon und die Wörter „bei
         elektronischer Registerführung sind die Eintra-
         gungen und die Dokumente elektronisch zu
         übermitteln“ eingefügt.
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.

      c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
 4.   § 52 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Ur-

         schrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubig-
         ter Abschrift“ gestrichen.
      b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

          „(8) Einzutragen sind der Tag des Vertrags-

        schlusses und der Zustimmung der Hauptver-

        sammlung sowie der oder die Vertragspartner
        der Gesellschaft.“
 4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertra-

      gungsvorgangs von Namensaktien nur vorüber-

      gehend gesondert in das Aktienregister eingetra-
      gen, so löst diese Eintragung keine Pflichten in-
      folge des Absatzes 2 und nach § 128 aus.“
 5.   In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
      schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
      Form“ eingefügt.
 6.   § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.
 7.   In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“
      durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
 8.   § 106 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
                           „§ 106
                    Bekanntmachung
              der Änderungen im Aufsichtsrat

         Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den
      Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüg-
      lich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats,
      aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf
      und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum
      Handelsregister einzureichen; das Gericht hat

      nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hin-
      weis darauf bekannt zu machen, dass die Liste
      zum Handelsregister eingereicht worden ist.“
 8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 ent-
      fallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für
      denselben Zeitraum über die Internetseite der Ge-
      sellschaft zugänglich sind.“
 9.   § 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die
      §§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben.
10.   § 210 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das
         Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen
         und nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter
         „nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs“
         eingefügt.
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.

11.   In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
      Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
      gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.
12.   In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325
      Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
      gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „im
      Bundesanzeiger“ gestrichen.

13.   § 266 Abs. 5 wird aufgehoben.

14.   § 302 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als be-
         kanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt
         gemacht worden ist“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt
         gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge-
         macht worden ist“ ersetzt.
15.   In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2

      werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht
      gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden
      ist“ ersetzt.

16.   In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als
      bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt
      gemacht worden ist“ ersetzt.
17.   § 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

18.   In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201
      Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die
      Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesell-

      schaft“ gestrichen.

                       Artikel 10
                     Änderung
            des Gesetzes betreffend die
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie
folgt geändert:

 1.   § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach
      diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-
      setzbuchs entsprechend.“

 2.   § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

 2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
      „Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Be-
      kanntmachungen der Gesellschaft im Bundesan-
      zeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im
      elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.“
 3.   In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
      Form“ eingefügt.
 4.   § 39 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
         des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
      b) Absatz 4 wird aufgehoben.

 5.   § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4
         Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „gilt
         § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die Geschäftsführer haben bei jeder Ände-
        rung in den Personen der Aufsichtsratsmitglie-
        der unverzüglich eine Liste der Mitglieder des
        Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname,
        ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
        ersichtlich ist, zum Handelsregister einzurei-

        chen; das Gericht hat nach § 10 des Handels-
        gesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu
        machen, dass die Liste zum Handelsregister
        eingereicht worden ist.“
 6.   § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ ge-
         strichen und das Wort „Urkunden“ durch das
         Wort „Dokumente“ ersetzt.

      b) Satz 2 wird aufgehoben.

 7.   In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des
      Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

 8.   In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
      Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
      gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.

 9.   § 59 wird aufgehoben.
 9a. § 67 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht

         des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.
10.   In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen
      Blättern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“
      ersetzt.
11.   In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und
      Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
                       Artikel 11
                     Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 177 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1.   § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2.   § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Bekanntmachungen sind in den elektroni-

     schen Bundesanzeiger einzurücken.“

3.   § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:
           „3a. eine von den Anmeldenden unter-
                schriebene Liste der Mitglieder des
                Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vor-
                name, ausgeübter Beruf und Wohnort
                der Mitglieder ersichtlich ist;“.
       bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch
           ein Semikolon ersetzt.

       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           eingefügt:
           „5.   eine Übersicht, ob die Ausgaben
                 durch im Voraus erhobene oder durch
                 nachträglich umgelegte Beiträge ge-
                 deckt werden sollen und, wenn im
                 Voraus Beiträge erhoben werden sol-
                 len, ob Nachschüsse vorbehalten oder
                 ausgeschlossen sind, ob die Beitrags-
                 pflicht beschränkt ist und ob die Ver-
                 sicherungsansprüche gekürzt werden
                 dürfen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach
       diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-
       setzbuchs entsprechend.“
     c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4.   Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgeho-
     ben.
5.   In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz
     gestrichen.

5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die
    Wörter „des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetz-
    buchs bestimmten Zeitraums“ durch die Wörter
    „der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs je-
    weils bestimmten Zeiträume“ ersetzt.
6.   In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
     Satz 4 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14
     Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3“ ersetzt.

                       Artikel 12
         Änderung sonstigen Bundesrechts
   (1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:

                         „§ 4a
  (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von
den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetrage-
nen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister
übermitteln.
   (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach
Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals
jährlich.“

  (2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober

1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des

Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikations-
   system“ die Wörter „und die Datenübermittlung an
   das Unternehmensregister“ eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben.
  (3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachun-
gen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. spätestens nach dem Ablauf von zwei
             Wochen nach dem ersten Tag der Veröf-
             fentlichung nur noch abgerufen werden
             können, wenn die Abfrage den Sitz des
             Insolvenzgerichts und mindestens eine
             der folgenden Angaben enthält:

             a) den Familiennamen,
             b) die Firma,
             c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuld-
                ners,
             d) das Aktenzeichen des Insolvenzge-
                richts oder
             e) Registernummer und Sitz des Regis-
                tergerichts.“
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“
         durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
         setzt.

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
     bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
     setzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                             „§ 4a
                   Anwendbares Recht
    Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Daten-
  abruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Han-
  delsgesetzbuchs).“
   (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht
   worden ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestri-
   chen.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht
   worden ist oder“ gestrichen.
3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht
   gilt“ werden durch die Wörter „bekannt gemacht
   worden ist“ ersetzt.
   (5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird

wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt
     ist,
  2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
  3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld
     des Antragstellers die persönliche Haftung über-
     nimmt,

  4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzö-
     gerung einem Beteiligten einen nicht oder nur
     schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,
     oder

  5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach
     vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kos-
     ten nicht angebracht erscheint, insbesondere
     wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die
     Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.“
2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Regis-
   tern“ die Wörter „sowie für die Aufnahme einer be-
   sonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Un-
   terschrift“ gestrichen.
3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
  schafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zu-
  rücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen
  zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung
  und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genos-

  senschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die

  Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsent-

  würfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die

  Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-

  sches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-

  setzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsge-

  setzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren

  nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a

  erhoben.“

4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes Gebühren für Eintragungen in das Handels-,
  Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für
  Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
  meldungen zu diesen Registern, für die Entgegen-
  nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han-
  dels- oder Genossenschaftsregister einzureichen-
  den Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträ-
  gen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
  lungsgesetz sowie für die Übertragung von Schrift-

   stücken in ein elektronisches Dokument nach § 9
   Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61
   Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
   setzbuch.“
5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elek-
      tronisch“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
      Übermittlung einer Datei beantragt, werden erho-
      ben

      1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und

      2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

      die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“

  (6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                   Gebührenverzeichnis

      Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
   schafts- oder Genossenschaftsregister, die Entge-
   gennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum
   Handels- oder Genossenschaftsregister einzurei-
   chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Ver-
   trägen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
   lungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstü-
   cken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2
   des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wer-
   den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
   Anlage zu dieser Verordnung erhoben.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
             Übergangsvorschrift zum Gesetz
            über elektronische Handelsregister
               und Genossenschaftsregister
             sowie das Unternehmensregister

      Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-

   rung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlus-

   ses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein

   vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr

   werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebühren-

   verzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 gelten-

   den Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen

   erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsre-

   gister eingereicht werden.“

3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
          die Zweigniederlassungen eines Unterneh-
          mens mit Hauptniederlassung oder Sitz im
          Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass
          es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
          unberücksichtigt; die allgemein für inländi-
          sche Unternehmen geltenden Vorschriften
          sind anzuwenden.“
BGBl. 2006, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
       bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
             „(2) Wird die Hauptniederlassung oder der
          Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts ver-
          legt, wird für die Eintragung im Register der
          bisherigen Hauptniederlassung oder des bis-
          herigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
             (3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
          fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
          zu erheben.“

  b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.

  c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:

                              „Abschnitt 2

            Errichtung einer Zweigniederlassung“.
  d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.

  e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt

     gefasst:

       „Eintragung einer Zweigniederlassung bei“.
  f) Nummer 1507 wird aufgehoben.
  g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
           gestellt:

             „(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-

          gungen, die Zweigniederlassungen eines Un-

          ternehmens mit Sitz im Ausland betreffen,
          bleibt der Umstand, dass es sich um eine
          Zweigniederlassung handelt, unberücksich-
          tigt; die allgemein für inländische Unterneh-
          men geltenden Vorschriften sind anzuwen-
          den.“

       bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
           Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

             „(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
          ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
          im Register des bisherigen Sitzes keine Ge-
          bühr erhoben.

             (3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-

          fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4

          zu erheben.“

       cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.

  i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:

           Nr.
       Vorbemerkung 5:
         Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand
       abgegolten.
                  Entgegennahme
          5000    – der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59

                                                                        „Abschnitt 2
                                                 Errichtung einer Zweigniederlassung“.
                                  j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:

                                       aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
                                           fasst:
                                              „Eintragung einer Zweigniederlassung“.
                                       bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.

                                  k) Nummer 2503 wird aufgehoben.

                                  l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

                                       aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
                                           gestellt:

                                                 „(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
                                              gungen, die Zweigniederlassungen einer Eu-
                                              ropäischen Genossenschaft mit Sitz im Aus-
                                              land betreffen, bleibt der Umstand, dass es

                                              sich um eine Zweigniederlassung handelt, un-

                                              berücksichtigt; die allgemein für inländische
                                              Genossenschaften geltenden Vorschriften
                                              sind anzuwenden.“
                                       bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
                                           Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

                                                 „(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
                                              ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung

                                              im Register des bisherigen Sitzes keine Ge-

                                              bühr erhoben.

                                                 (3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
                                              fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
                                              zu erheben.“
                                       cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                                  m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.

                                  n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt
                                     gefasst:

                                                                        „Abschnitt 2
                                                 Errichtung einer Zweigniederlassung“.

                                  o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

                                       aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-

                                           fasst:

                                              „Eintragung einer Zweigniederlassung“.

                                       bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.

                                  p) Nummer 3503 wird aufgehoben.
                                  q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 5
               Weitere Geschäfte
      Gebührentatbestand                                                                   Gebührenbetrag

für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen

Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . .                                                    10,00 EUR
          5001    – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89
                    Satz 3 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20,00 EUR
          5002    – der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1
GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          20,00 EUR
BGBl. 2006, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583

          Nr.                                                           Gebührentatbestand                                                                            Gebührenbetrag
         5003     – der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)                                                                            20,00 EUR
         5004     – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          10,00 EUR
         5005     – des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . .                                                                        20,00 EUR
         5006     Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG                                                                                    20,00 EUR
         5007     Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2
                  HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite . . . . . . . . . .                                                                      2,00 EUR
                                                                                                                                                                      – mindestens
                    Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
                  der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
                                                                                                                                                                      25,00 EUR“.
                  den Antragsteller abgegolten.

   (7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911), wird wie folgt geändert:
1.   § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
       „4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine
       Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Un-
       ternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
       Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmens-
       register übermittelt hat.“
1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,
     später entstehende Kosten sofort fällig.“
2.   § 7b wird wie folgt gefasst:
                                                                                             „§ 7b
        Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflich-
     tet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abruf-
     verfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet
     hat.“
3.   Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:
            Nr.                                                           Gebührentatbestand                                                                          Gebührenbetrag
           „102     Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Da-
                    teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,50 EUR
                                                                                                                                                                      für jede ange-
                      Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
                    nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
                                                                                                                                                                      fangene Seite,
                    tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her-                                                                    mindestens
                    gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom                                                                        5,00 EUR“.
                    Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
                    gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

     b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
            Nr.                                                           Gebührentatbestand                                                                          Gebührenbetrag
        „4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
          (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Daten-
        bestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.
          (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
          (3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein
        elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
          (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe
        zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
           400      Abruf von Daten aus dem Register:
                    je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                4,50 EUR

BGBl. 2006, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
            Nr.                                                         Gebührentatbestand
           401     Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
                   für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:

            Nr.                                                         Gebührentatbestand
        „5. Unternehmensregister

                                                                      Gebührenbetrag

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        4,50 EUR“.

                                                                      Gebührenbetrag
          Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmens-
        registers entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die
        Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Aus-
        zügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
           500     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
                   lenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungs-
                   legungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch neh-
                   men kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,00 EUR
                     (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen
die
                   Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
                   chen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil
                   des Kalenderjahres umfassen.

                    (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr
                   Nummer 502 entstanden ist.

           501     Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
                   spruch nehmen:

nach
                   Die Gebühr 500 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10,00 EUR
           502     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
                   lenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
                   Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
                   Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat . . . . . . . . . . . .
           503     Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
                   zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b
                   Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):

. . . . . . . . .                                                      30,00 EUR
                   für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3,00 EUR
– mindestens
                     Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erho-                                                                     30,00 EUR
                   ben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Doku-
                   mente an den Antragsteller abgegolten.

        6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
          Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person
        gesondert erhoben.
           600     Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . .                                                                     50,00 EUR
           601     Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds
                   jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50,00 EUR“.
    d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern
       700 bis 704.

   (7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buch-
stabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-
der Buchstabe e angefügt:

„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des
    Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Han-
    delsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bun-
    desamt für Justiz.“
  (8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller
         Form als automatisierte Datei“ durch das Wort
         „elektronisch“ ersetzt.

      b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die An-
         gabe „9“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrun-
BGBl. 2006, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
  gen bei dem elektronischen Abrufverfahren zustän-
  dige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsver-
  ordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächti-
  gen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu
  bestimmen und die Ermächtigung auf die Landes-
  justizverwaltung zu übertragen.“
  (9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988
(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird aufgehoben.

  b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die
     Absätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter
     „Absatz 3 gilt“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzei-
   ger“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsge-
   setzbuchs“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“
   durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
   (10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils

   die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wör-
   ter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.
2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „be-
   kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
   (11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2802), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
   schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“
   eingefügt.
3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“
   durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
  (11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-

   briefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ einge-
   fügt.
   (12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c,
   13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10
   bis 12, 13, 13d, 13h und 14“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Landesregierungen können durch

  Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen

  und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. De-

  zember 2009 auch in Papierform zum Partner-
  schaftsregister eingereicht werden können. Soweit
  eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird,

   gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die
   Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsre-
   gister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
   über elektronische Handelsregister und Genossen-
   schaftsregister sowie das Unternehmensregister
   vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Ja-
   nuar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierun-
   gen können durch Rechtsverordnung die Ermächti-
   gung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen.“
   (13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zu-

letzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
      durch das Wort „Euro“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
      Bundesamt für Justiz.“
2. § 49 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 49

             Festsetzung von Ordnungsgeld
     Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
   gans, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die
   § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des
   Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenle-
   gung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder
   der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernan-
   hangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen
   Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für
   Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handels-
   gesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des
   Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
   den.“
   (14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch
   die Angabe „und 3“ ersetzt.

2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
  (15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli
1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die
   Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort
   „Vertretungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern
   Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
   werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
   nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt

   sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“

   eingefügt.

2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
  „7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
      schaften auf Aktien und Gesellschaften mit be-
      schränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
      Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“

                      Artikel 13
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2
und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25

Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2
der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgeset-
zes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buch-
stabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buch-
stabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. November
verkünden.

2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2553. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ac938e45e630a6e….