Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2553
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Gesetz
über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG)*)
Vom 10. November 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 99 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister“.
2. Die §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerich-
ten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht un-
ter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung
„Handelsregister“ in den Verkehr gebracht wer-
den.
*) Dieses Gesetz dient in
– Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung
der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG
des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesell-
schaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) und
– in Artikel 1 Nr. 2 (§§ 8b, 9a des Handelsgesetzbuchs), Nr. 19b, 21
(§ 325 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs), Nr. 24, 35 Buchstabe a,
Nr. 35a und 36 Buchstabe a der teilweisen Umsetzung der Richt-
linie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-
forderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
L 390 S. 38).
§ 8a
Eintragungen in das
Handelsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird
wirksam, sobald sie in den für die Handelsregis-
tereintragungen bestimmten Datenspeicher auf-
genommen ist und auf Dauer inhaltlich unverän-
dert in lesbarer Form wiedergegeben werden
kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die elektronische Führung des Handelsregis-
ters, die elektronische Anmeldung, die elektroni-
sche Einreichung von Dokumenten sowie deren
Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-
ten erlassen werden. Dabei können sie auch Ein-
zelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die
Form zu übermittelnder elektronischer Doku-
mente festlegen, um die Eignung für die Bearbei-
tung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.
§ 8b
Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehalt-
lich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bun-
desministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensre-
gisters sind zugänglich:
1. Eintragungen im Handelsregister und deren
Bekanntmachung und zum Handelsregister
eingereichte Dokumente;

2. Eintragungen im Genossenschaftsregister
und deren Bekanntmachung und zum Genos-
senschaftsregister eingereichte Dokumente;
3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und
deren Bekanntmachung und zum Partner-
schaftsregister eingereichte Dokumente;
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den
§§ 325 und 339 und deren Bekanntmachung;
5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen
im elektronischen Bundesanzeiger;
6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragun-
gen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach
dem Wertpapierhandelsgesetz im elektroni-
schen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesell-
schaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setz im elektronischen Bundesanzeiger sowie
Veröffentlichungen nach der Börsenzulas-
sungs-Verordnung im elektronischen Bundes-
anzeiger;
8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
inländischer Kapitalanlagegesellschaften und
Investmentaktiengesellschaften nach dem In-
vestmentgesetz und dem Investmentsteuer-
gesetz im elektronischen Bundesanzeiger;
9. Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26
des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach
den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Ver-
ordnung, sofern die Veröffentlichung nicht be-
reits über Nummer 7 in das Unternehmensre-
gister eingestellt wird;
10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Ver-
öffentlichungen an die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröf-
fentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7
oder Nummer 9 in das Unternehmensregister
eingestellt wird;
11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenom-
men Verfahren nach dem Neunten Teil der In-
solvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregis-
ter sind dem Unternehmensregister zu übermit-
teln:
1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 durch den
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers;
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch
den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder
den von ihm mit der Veranlassung der Veröf-
fentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Da-
ten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unter-
nehmensregister, soweit die Übermittlung für die
Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten
über die Internetseite des Unternehmensregisters
erforderlich ist.
(4) Die Führung des Unternehmensregisters
schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die
Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hin-
sichtlich der im Unternehmensregister gespei-
cherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn
des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elek-
tronische Übermittlung von zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, so-
weit sich der Antrag auf Unterlagen der Rech-
nungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 be-
zieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§9
Einsichtnahme
in das Handelsregister
und das Unternehmensregister
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister
sowie in die zum Handelsregister eingereichten
Dokumente ist jedem zu Informationszwecken ge-
stattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen
das elektronische Informations- und Kommunika-
tionssystem, über das die Daten aus den Han-
delsregistern abrufbar sind, und sind für die Ab-
wicklung des elektronischen Abrufverfahrens zu-
ständig. Die Landesregierung kann die Zuständig-
keit durch Rechtsverordnung abweichend regeln;
sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Die Länder können ein länderübergreifendes, zen-
trales elektronisches Informations- und Kommu-
nikationssystem bestimmen. Sie können auch
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie
mit dem Betreiber des Unternehmensregisters
eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf
das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhan-
den, kann die elektronische Übermittlung nur für
solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger
als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstel-
lung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Da-
ten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den
zum Handelsregister eingereichten Dokumenten
wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Da-
für ist eine qualifizierte elektronische Signatur
nach dem Signaturgesetz zu verwenden.
(4) Von den Eintragungen und den eingereich-
ten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt wer-
den. Von den zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen,
kann eine Abschrift gefordert werden. Die Ab-
schrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen
und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fer-
tigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet
wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Be-
scheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich
des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein-
tragungen nicht vorhanden sind oder dass eine
bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unterneh-
mensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch
über das Unternehmensregister an das Gericht
vermittelt werden.

§ 9a
Übertragung
der Führung des Unternehmens-
registers; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates einer juristischen Person
des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1
zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung
einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung
von Beglaubigungen führt der Beliehene ein
Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können
in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt
werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen;
sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündi-
gungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzuse-
hen. Eine juristische Person des Privatrechts darf
nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Er-
fahrungen mit der Veröffentlichung von kapital-
marktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten,
hat und ihr eine ausreichende technische und
finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die
die Gewähr für den langfristigen und sicheren Be-
trieb des Unternehmensregisters bietet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Einzelheiten der Daten-
übermittlung zwischen den Behörden der Länder
und dem Unternehmensregister einschließlich
Vorgaben über Datenformate zu regeln. Abwei-
chungen von den Verfahrensregelungen durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die technischen Einzelhei-
ten zu Aufbau und Führung des Unternehmensre-
gisters, Einzelheiten der Datenübermittlung ein-
schließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht
unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im
Unternehmensregister gespeicherten Daten,
Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Un-
ternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung,
Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des
Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließ-
lich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten
Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines
europaweiten Netzwerks zwischen den Speiche-
rungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und
Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den
im Unternehmensregister gespeicherten Daten,
die über die mit der Führung des Unternehmens- 3.
registers verbundenen Aufgaben nach diesem
Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit Regelun-
gen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche
Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverord-
nung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Inte-
resse der Unternehmen am Ausschluss einer
zweckändernden Verwendung der im Register ge-
speicherten Daten angemessen Rechnung zu tra-
gen.
§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen
Das Gericht macht die Eintragungen in das
Handelsregister in dem von der Landesjustizver-
waltung bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem in der zeitlichen
Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet be-
kannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vor-
schreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen
Inhalt nach veröffentlicht.
§ 11
Offenlegung in der Amtssprache
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden
Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung kön-
nen zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union übermittelt
werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter
Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwend-
bar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung
von einer eingereichten Übersetzung kann letztere
einem Dritten nicht entgegengehalten werden;
dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Über-
setzung berufen, es sei denn, der Eingetragene
weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung
bekannt war.
§ 12
Anmeldungen zur
Eintragung und Einreichungen
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Han-
delsregister sind elektronisch in öffentlich beglau-
bigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für
eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die
Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche
Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen.
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift ein-
zureichen oder ist für das Dokument die Schrift-
form bestimmt, genügt die Übermittlung einer
elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell be-
urkundetes Dokument oder eine öffentlich be-
glaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit ei-
nem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des
Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument
zu übermitteln.“
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen
Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von
einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sit-
zes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes

der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls
der Firma der Zweigniederlassung ein solcher bei-
gefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In glei-
cher Weise sind spätere Änderungen der die
Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden
Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
derlassung auf dem Registerblatt der Hauptnie-
derlassung oder des Sitzes unter Angabe des Or-
tes der Zweigniederlassung und des Zusatzes,
falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher
beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweignieder-
lassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Aufhebung der Zweigniederlassung.“
4. Die §§ 13a, 13b und 13c werden aufgehoben.
5. In § 13d Abs. 1 und 3 wird jeweils nach dem Wort
„Anmeldungen“ das Komma und das Wort
„Zeichnungen“ gestrichen.
6. § 13f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3, 5
und 6“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ er-
setzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht das ausländische Recht eine
Abweichung nötig macht, sind in die An-
meldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie
den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengeset-
zes vorgesehenen Bestimmungen und Be-
stimmungen der Satzung über die Zusam-
mensetzung des Vorstandes aufzunehmen;
erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei
Jahren nach der Eintragung der Gesell-
schaft in das Handelsregister ihres Sitzes,
sind auch die Angaben über Festsetzun-
gen nach den §§ 26 und 27 des Aktienge-
setzes und der Ausgabebetrag der Aktien
sowie Name und Wohnort der Gründer auf-
zunehmen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4
bis 7.
d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe
„§ 81 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe
„§ 81 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 266
Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 266
Abs. 1 und 2“ ersetzt.
7. § 13g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , Abs. 4
und 5“ durch die Angabe „und Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
bis 6.
e) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Angabe
„§ 39 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe
„§ 39 Abs. 1 und 2“ und die Angabe „§ 67
Abs. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1
und 2“ ersetzt.
8. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Anmeldung“
das Komma und die Wörter „zur Zeichnung der
Unterschrift“ gestrichen und das Wort „Schriftstü-
cken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
9. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetra-
genen Zweigniederlassung“ die Wörter „eines
Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlas-
sung im Ausland“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. In § 29 werden nach dem Wort „anzumelden“ das
Semikolon und die Wörter „er hat seine Namens-
unterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbe-
wahrung bei dem Gericht zu zeichnen“ gestri-
chen.
11. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „unter Beifügung
einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Sat-
zung“ gestrichen.
12. § 35 wird aufgehoben.
13. In § 37a Abs. 1 werden nach dem Wort „Kauf-
manns“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ ein-
gefügt.
14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
15. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. In § 125a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Geschäftsbriefen der Gesellschaft“ die Wörter
„gleichviel welcher Form“ eingefügt.
17. § 148 Abs. 3 wird aufgehoben.
18. In § 264 Abs. 3 werden die Nummern 3 bis 5
durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. das Tochterunternehmen in den Konzernab-
schluss nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts einbezogen worden ist und
4. die Befreiung des Tochterunternehmens
a) im Anhang des von dem Mutterunterneh-
men aufgestellten und nach § 325 durch
Einreichung beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers offen gelegten
Konzernabschlusses angegeben und
b) zusätzlich im elektronischen Bundesanzei-
ger für das Tochterunternehmen unter Be-
zugnahme auf diese Vorschrift und unter
Angabe des Mutterunternehmens mitge-
teilt worden ist.“
19. § 264b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon
durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. die Befreiung der Personenhandelsgesell-
schaft
a) im Anhang des von dem Mutterunter-
nehmen aufgestellten und nach § 325
durch Einreichung beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers offen
gelegten Konzernabschlusses angege-
ben und
b) zusätzlich im elektronischen Bundesan-
zeiger für die Personenhandelsgesell-
schaft unter Bezugnahme auf diese Vor-
schrift und unter Angabe des Mutterun-
ternehmens mitgeteilt worden ist.“
19a. In § 287 Satz 3 und § 313 Abs. 4 Satz 3 werden
jeweils die Wörter „und den Ort ihrer Hinterle-
gung“ gestrichen.
19b. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht
zugleich im Sinn des § 327a, sind der Konzern-
abschluss sowie der Konzernlagebericht in den
ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu-
stellen.“
20. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird wie
folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch den
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers“.
21. § 325 wird wie folgt gefasst:
„§ 325
Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
sellschaften haben für diese den Jahresabschluss
beim Betreiber des elektronischen Bundesanzei-
gers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich
nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des
dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge-
schäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder
dem Vermerk über dessen Versagung einzurei-
chen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Be-
richt des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Ak-
tiengesetzes vorgeschriebene Erklärung und, so-
weit sich dies aus dem eingereichten Jahresab-
schluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwen-
dung des Ergebnisses und der Beschluss über
seine Verwendung unter Angabe des Jahresüber-
schusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch
einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwen-
dung brauchen von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung nicht gemacht zu werden,
wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnan-
teile von natürlichen Personen feststellen lassen,
die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der
Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahres-
abschluss und der Lagebericht ohne die anderen
Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der
Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse
nach der Beschlussfassung und der Vermerk
nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prü-
fung oder Feststellung geändert, ist auch die Än-
derung nach Satz 1 einzureichen. Die Rechnungs-
legungsunterlagen sind in einer Form einzurei-
chen, die ihre Bekanntmachung nach Absatz 2
ermöglicht.
(2) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesell-
schaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichne-
ten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Ein-
reichung im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt machen zu lassen.
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1 be-
zeichneten internationalen Rechnungslegungs-
standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-
men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht,
hat die dort genannten Standards vollständig zu
befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243
Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1 Nr. 7, 8
Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286
Abs. 1, 3 und 5 sowie § 287 anzuwenden. Der
Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderli-
chen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1
Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der
Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang
die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht einge-
halten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
wenn
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
des Vermerks über dessen Versagung der ent-
sprechende Vermerk zum Abschluss nach Ab-
satz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 ein-
bezogen wird,
2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb-
nisses und gegebenenfalls der Beschluss über
seine Verwendung unter Angabe des Jahres-
überschusses oder Jahresfehlbetrags in die
Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer-
den und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsver-
merk oder dem Vermerk über dessen Versa-
gung nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 offen gelegt
wird.
(3) Die Absätze 1, 2 und 4 Satz 1 gelten ent-
sprechend für die gesetzlichen Vertreter einer Ka-
pitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und
einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen
mit dem Jahresabschluss des Mutterunterneh-
mens oder mit einem von diesem aufgestellten
Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt ge-
macht, können die Vermerke des Abschluss-
prüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zu-
sammengefasst werden; in diesem Fall können

auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammen-
gefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, die einen or-
ganisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausge-
gebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und
die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a
ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 längs-
tens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen
nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 ist der Zeitpunkt
der Einreichung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Sat-
zung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den
Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Ab-
satz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss
oder den Konzernlagebericht in anderer Weise
bekannt zu machen, einzureichen oder Personen
zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a
Abs. 1 Satz 3 und § 340l Abs. 2 Satz 4 bleiben
unberührt.“
22. § 325a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
schaft“ die Wörter „für diese“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz
der Hauptniederlassung ist, können die Unter-
lagen der Hauptniederlassung auch
1. in englischer Sprache oder
2. in einer von dem Register der Hauptnieder-
lassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare Ein-
richtung nicht vorhanden oder diese nicht
zur Beglaubigung befugt ist, in einer von ei-
nem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Ab-
schrift, verbunden mit der Erklärung, dass
entweder eine dem Register vergleichbare
Einrichtung nicht vorhanden oder diese
nicht zur Beglaubigung befugt ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des
Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache einzureichen.“
23. In § 327 werden die Wörter „zum Handelsregister“
jeweils durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
24. Nach § 327 wird folgender § 327a eingefügt:
„§ 327a
Erleichterung für bestimmte
kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalge-
sellschaft nicht anzuwenden, wenn sie aus-
schließlich zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des
Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
2004/109/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmoni-
sierung der Transparenzanforderungen in Bezug
auf Informationen über Emittenten, deren Wertpa-
piere zum Handel auf einem geregelten Markt zu-
gelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) mit einer
Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem
am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer
anderen Währung begibt.“
25. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „in Anspruch genommen werden“ die
Wörter „oder eine Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Justiz nach Absatz 4 hier-
von Abweichungen ermöglicht“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei
dem Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers eingereicht worden sind.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Die Rechtsverordnung nach § 330
Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers Abwei-
chungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1
Satz 1 gestatten.“
26. § 329 wird wie folgt gefasst:
„§ 329
Prüfungs- und
Unterrichtungspflicht des Betreibers
des elektronischen Bundesanzeigers
(1) Der Betreiber des elektronischen Bundes-
anzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterla-
gen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden
sind. Der Betreiber des Unternehmensregisters
stellt dem Betreiber des elektronischen Bundes-
anzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den
Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten
zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der
Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Die Daten
dürfen vom Betreiber des elektronischen Bundes-
anzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke
verwendet werden.
(2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme,
dass von der Größe der Kapitalgesellschaft ab-
hängige Erleichterungen oder die Erleichterung
nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen
werden dürfen, kann der Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers von der Kapitalgesell-
schaft innerhalb einer angemessenen Frist die
Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und
der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer
(§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als
Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen.
Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße
Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Un-
recht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 und
des § 340l Abs. 2 Satz 4 kann im Einzelfall die

Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Spra-
che verlangt werden.
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1,
dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder
unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils
für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren
nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Ver-
waltungsbehörde unterrichtet.“
26a. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
auch Abweichungen von der Kontoform
nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4
gilt auch in den Fällen, in denen ein Ge-
schäftszweig eine von den §§ 266 und 275
abweichende Gliederung nicht erfordert.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er-
forderlich, soweit die Verordnung ausschließ-
lich dem Zweck dient, Abweichungen nach Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.“
27. § 334 Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
Bundesamt für Justiz.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Kreditinstitute
im Sinn des § 340 und auf Versicherungsunter-
nehmen im Sinn des § 341 Abs. 1 nicht anzuwen-
den.“
28. § 335 wird wie folgt gefasst:
„§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsbe-
rechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jah-
resabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
zernabschlusses, des Konzernlageberichts
und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
oder
2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen der Hauptnie-
derlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Un-
terlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom
Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungs-
geldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch-
zuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e
Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald
sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs der Kapital-
gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann
auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt
werden, für die die Mitglieder des vertretungsbe-
rechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
nannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfah-
ren steht nicht entgegen, dass eine der Offenle-
gung vorausgehende Pflicht, insbesondere die
Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlus-
ses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauf-
trags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld be-
trägt mindestens zweitausendfünfhundert und
höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Einge-
nommene Ordnungsgelder fließen dem Bundes-
amt zu.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18,
132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137
des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11
Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3,
§§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23
und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze entspre-
chend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren
ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung
der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte, Personen und Vereinigungen im
Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes
sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Perso-
nen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungs-
gesetzes handeln, befugt.
(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungs-
geldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb
einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der
Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung mittels
Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendun-
gen gegen die Entscheidung über die Kosten be-
schränkt werden. Wenn die Beteiligten nicht spä-
testens sechs Wochen nach dem Zugang der An-
drohung der gesetzlichen Pflicht entsprochen
oder die Unterlassung mittels Einspruchs ge-
rechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzu-
setzen und zugleich die frühere Verfügung unter
Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu
wiederholen. Wenn die Sechswochenfrist nur ge-
ringfügig überschritten wird, kann das Bundesamt
das Ordnungsgeld herabsetzen. Der Einspruch
gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
gegen die Entscheidung über die Kosten hat
keine aufschiebende Wirkung. Führt der Ein-
spruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zu-
gleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2
aufzuheben.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die das
Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch
oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Ent-
scheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet die sofor-
tige Beschwerde nach den Vorschriften des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus Ab-
satz 5 etwas anderes ergibt.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
das für den Sitz des Bundesamtes zuständige
Landgericht. Ist bei dem Landgericht eine Kam-
mer für Handelssachen gebildet, so tritt diese
Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entschei-
det über die sofortige Beschwerde die Zivilkam-
mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilpro-
zessordnung entsprechend anzuwenden; über
eine bei der Kammer für Handelssachen anhän-
gige sofortige Beschwerde entscheidet der Vorsit-
zende. Die weitere Beschwerde findet nicht statt.
Das Landgericht kann nach billigem Ermessen
bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten
der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder
teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
§ 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ab-
satz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte
über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinn
des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in
Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten
zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes
aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanz-
summe nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-
gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Um-
satzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durch-
schnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5)
für das betreffende Geschäftsjahr und für diejeni-
gen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die
Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 er-
forderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die An-
gaben nach Satz 1, so wird für das weitere Ver-
fahren vermutet, dass die Erleichterungen der
§§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen
werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.“
28a. § 335a wird aufgehoben.
29. § 335b wird wie folgt gefasst:
„§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld-
sowie der Ordnungsgeldvorschriften
auf bestimmte offene Handels-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die
Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungs-
geldvorschrift des § 335 gelten auch für offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-
schaften im Sinn des § 264a Abs. 1.“
30. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum
Genossenschaftsregister des Sitzes der Ge-
nossenschaft“ durch die Wörter „beim Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers elek-
tronisch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6
sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend
anzuwenden.“
31. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
„Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 340l Abs. 2
und 3“ und das Wort „Zweigstellen“ jeweils
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
„Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
ersetzt.
32. § 340l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
und das Wort „Zweigstelle“ durch das Wort
„Zweigniederlassung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „(Einreichung
zu einem Register, Bekanntmachung in ei-
nem Amtsblatt)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigstellen“
durch das Wort „Zweigniederlassungen“
ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies nicht die Amtssprache am
Sitz der Hauptniederlassung ist, können
die Unterlagen der Hauptniederlassung
auch
1. in englischer Sprache oder
2. einer von dem Register der Hauptnie-
derlassung beglaubigten Abschrift oder,
3. wenn eine dem Register vergleichbare
Einrichtung nicht vorhanden oder diese
nicht zur Beglaubigung befugt ist, in ei-
ner von einem Wirtschaftsprüfer be-
scheinigten Abschrift, verbunden mit
der Erklärung, dass entweder eine dem
Register vergleichbare Einrichtung nicht
vorhanden oder diese nicht zur Beglau-
bigung befugt ist,

eingereicht werden; von der Beglaubigung
des Registers ist eine beglaubigte Überset-
zung in deutscher Sprache einzureichen.“
c) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden aufge-
hoben.
d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.
33. Dem § 340n wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
34. § 340o wird wie folgt gefasst:
„§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit-
instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienst-
leistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4
Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenle-
gung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-
lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-
nungslegung oder
2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen
im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesenge-
setzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Of-
fenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.“
35. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapi-
talgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1
und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt
die Frist nach Satz 1 vier Monate.“
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 285
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1
Satz 2 verlängert sich in den Fällen des
Satzes 1 nicht.“
35a. In § 341i Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesell-
schaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht
zugleich im Sinn des § 327a, tritt an die Stelle der
Frist von längstens zwölf eine Frist von längstens
vier Monaten.“
36. § 341l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versiche-
rungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die
Einreichung der Unterlagen beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers 15 Mona-
te, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate
beträgt; § 327a ist anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „im
Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
Bekanntmachung unter Beifügung der be-
zeichneten Unterlagen zum Handelsregister
des Sitzes des Mutterunternehmens“ werden
durch die Wörter „beim Betreiber des elektro-
nischen Bundesanzeigers elektronisch“ er-
setzt.
d) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
37. § 341n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe
„§ 341a Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ord-
nungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2“
durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1
und 2“ und das Wort „seiner“ durch das Wort
„ihrer“ ersetzt.
38. § 341o wird wie folgt gefasst:
„§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
gans eines Versicherungsunternehmens oder
eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und anderer Unterlagen
der Rechnungslegung oder
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1
über die Offenlegung der Rechnungslegungs-
unterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für
Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.“
39. § 341p wird wie folgt gefasst:
„§ 341p
Anwendung
der Straf- und Bußgeld- sowie
der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeld-
vorschrift des § 341n sowie die Ordnungsgeldvor-
schrift des § 341o gelten auch für Pensionsfonds
im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.“
40. § 367 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar
2007 tritt an die Stelle des elektronischen
Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in
Papierform.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Bundesan-
zeiger“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
2006 (BGBl. I S. 1461), wird folgender Vierundzwan-
zigster Abschnitt angefügt:
„Vierundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschafts-
register sowie das Unternehmensregister
Artikel 61
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder
einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch
in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden
können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 er-
lassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung
zum Handelsregister und die Einreichung von Doku-
menten in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-
gister sowie das Unternehmensregister vom 10. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
chenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch
in Papierform eingereicht werden können.
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als
elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die in-
nerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums
von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform
eingereicht worden sind, in ein elektronisches Doku-
ment übertragen; § 8b Abs. 4 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die
nach dem 31. Dezember 2006 in Papierform einge-
reichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches
Dokument zu übertragen.
(4) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels-
register bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der
elektronischen Bekanntmachung nach § 10 des Han-
delsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsre-
gister sowie das Unternehmensregister auch in einer
Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt bekannt zu
machen. Das Gericht hat jährlich im Dezember das
Blatt zu bezeichnen, in dem während des nächsten
Jahres die in Satz 1 vorgesehenen Bekanntmachungen
erfolgen sollen; § 11 der Handelsregisterverordnung in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektroni-
sche Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung findet auf die Auswahl und Bezeich-
nung des Blattes weiter Anwendung. Wird das Han-
delsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern
geführt und einigen sich diese nicht über die Bezeich-
nung des Blattes, so wird die Bestimmung von dem im
Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei
diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.
Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung
ist ausschließlich die elektronische Bekanntmachung
nach § 10 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs maßge-
bend.
(5) § 264 Abs. 3, § 264b Nr. 3, § 287 Satz 3, § 290
Abs. 1, § 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327a
und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335b, 339, 340l,
340n, 340o, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341a, 341l, 341n,
341o und 341p des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2005 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 264 Abs. 3, § 264b
Nr. 3 und 4, § 287 Satz 3, § 290 Abs. 1, § 313 Abs. 4
Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die
§§ 329, 334, 335, 335a, 335b, 339, 340l, 340n, 340o,
341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und
§ 341p des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung
sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen
nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht wer-
den, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsge-
richt weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des
Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussun-
terlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte
nach § 325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbe-
kanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(6) Die auf Grundlage der §§ 13 bis 13c des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Ge-
setzes über elektronische Handelsregister und Genos-
senschaftsregister sowie das Unternehmensregister
am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht
der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung ei-

nes Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung
im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Ja-
nuar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen
folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen:
„Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung wer-
den ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht
der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt.“ Auf dem
Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung
oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts we-
gen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort
der Zweigniederlassung gelöscht.
(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwen-
dungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermit-
telt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern oder durch Datenfernübertragung dem Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand
30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapital-
gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland
in Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im
Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der
bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaf-
ten gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung
der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der
Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durch-
führung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; über-
lassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger
Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers nicht.
(8) § 8a Abs. 2 und § 9a des Handelsgesetzbuchs in
der bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung
sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230)
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a
wie folgt gefasst:
„§ 14a (weggefallen)“.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Andere Datensammlungen dürfen nicht
unter Verwendung oder Beifügung der Bezeich-
nung „Genossenschaftsregister“ in den Verkehr
gebracht werden.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , und
eine Abschrift der Satzung“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Einreichung von Unterlagen
nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Errichtung
einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist
vom Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genos-
senschaft unter Angabe des Ortes der Zweignie-
derlassung und eines Zusatzes, falls der Firma
der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt
wird, zur Eintragung in das Genossenschaftsre-
gister anzumelden. In gleicher Weise sind spätere
Änderungen der die Zweigniederlassung betref-
fenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweignie-
derlassung auf dem Registerblatt des Sitzes unter
Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und
des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlas-
sung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn,
die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht er-
richtet worden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn-
gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlas-
sung.“
5. § 14a wird aufgehoben.
6. In § 16 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei
Abschriften des Beschlusses beizufügen sind“
durch die Wörter „der Beschluss nur in Abschrift
beizufügen ist“ ersetzt.
7. In § 25a Abs. 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
Form“ eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben.
10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend.“
10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 339 Abs. 2“ ersetzt.
11. § 84 Abs. 3 wird aufgehoben.
12. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschrif-
ten der §§ 8a, 9, 9a“ durch die Wörter „§ 8
Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 28 Satz 3“
ersetzt und die Wörter „und nur durch den
Bundesanzeiger“ gestrichen.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
chend anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
13. In § 157 wird nach dem Wort „Liquidatoren“ das
Wort „elektronisch“ eingefügt.
14. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und in
§ 242 Abs. 1 und 2, § 336 Abs. 1, § 339 des
Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
15. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 3
wird aufgehoben.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmel-
dungen und alle oder einzelne Dokumente bis
zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform
zum Genossenschaftsregister eingereicht wer-
den können. Soweit eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschrif-
ten über die Anmeldung und die Einreichung
von Dokumenten zum Genossenschaftsregis-
ter in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.
(3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim
Gericht der Zweigniederlassung für die Zweig-
niederlassung der Genossenschaft geführten
Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 ge-
schlossen; zugleich ist von Amts wegen fol-
gender Vermerk auf dem Registerblatt einzu-
tragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweignie-
derlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur
noch bei dem Gericht des Sitzes geführt.“ Auf
dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird
zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Ver-
weis auf die Eintragung beim Gericht am Ort
der Zweigniederlassung gelöscht.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt
geändert:
1. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zu bestimmen, dass die Daten des bei ei-
nem Amtsgericht geführten Handelsregis-
ters auch bei anderen Amtsgerichten zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdru-
cken zugänglich sind.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Mehrere Länder können die Zuständigkeit
eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen
hinaus vereinbaren. Sie können auch verein-
baren, dass die bei den Amtsgerichten eines
Landes geführten Daten des Handelsregisters
auch bei den Amtsgerichten des anderen
Landes zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken zugänglich sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung
des Handelsregisters“ ein Komma und die
Wörter „die Übermittlung der Daten an das
Unternehmensregister, die Aktenführung in
Beschwerdeverfahren“ und nach den Wörtern
„Einsicht in das Handelsregister“ ein Komma
und die Wörter „die Einzelheiten der elektro-
nischen Übermittlung nach § 9 des Handels-
gesetzbuchs“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücken“
durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur
Führung des Handelsregisters kann im Auftrag
des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen
einer anderen staatlichen Stelle oder auf den An-
lagen einer juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts vorgenommen werden,
wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Regis-
tersachen sichergestellt ist.“
2. § 129 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
3. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angaben „ , §§ 335, 340o,
341o“ sowie die Wörter „§ 28 Abs. 4 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 21 des Ge-
setzes über die Rechnungslegung von bestimm-
ten Unternehmen und Konzernen vom 15. August
1969 (BGBl. I S. 1189),“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 140a wird aufgehoben.
5. § 141 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einrückung in dieje-
nigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen
der Eintragungen in das Handelsregister be-
stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung
in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen
in das Handelsregister bestimmten elektroni-
schen Informations- und Kommunikationssystem
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 141a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Einrü-
ckung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der

Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind,
sowie durch Einrückung in weitere Blätter“ durch
die Wörter „Bekanntmachung in dem für die Be-
kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
gister bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.
7. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:
„§ 144c
Von Amts wegen
vorzunehmende Änderungen
Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-
che zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt
eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in
geeigneter Weise kenntlich zu machen.“
8. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in maschineller
Form als automatisierte Datei geführte“ gestri-
chen und die Wörter „und Satz 2“ durch die Wör-
ter „ , Satz 2 und 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „141a bis 143“
die Angabe „und 144c“ eingefügt.
9. In § 160b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 141
bis 143“ durch die Wörter „§§ 141 bis 143 und 144c“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung von Registerverordnungen
(1) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 98
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt je-
des Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht
seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts
ein Handelsregister.“
2. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsge-
sellschaft“ die Wörter „oder die Zweigniederlas-
sung eines Unternehmens“ eingefügt.
3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union und die Mitteilungspflich-
ten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffent-
lichungen der Europäischen Union nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli
1985 über die Schaffung einer Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl.
EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.
EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.“
4. § 40 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Buchstabe b gestrichen.
b) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b
bis f.
5. In § 43 Nr. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Grund-
kapitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
tal die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Festle-
gung der Anlegungsverfahren,“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
strichen.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein bisher in Papierform geführtes Regis-
terblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die
maschinelle Führung umzuschreiben. Die Lan-
desjustizverwaltung kann anordnen, dass für
Registerblätter, die von anderen Registergerich-
ten übernommen werden, bestimmte Nummern
vergeben werden. Es können nicht mehr gültige
Eintragungen übertragen werden, soweit dies im
Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von
Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlun-
gen, zu erleichtern.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „um-
geschriebenen“ die Wörter „und die bereits vor
Einführung des maschinell geführten Registers
gelöschten oder geschlossenen“ eingefügt.
8. § 53 wird aufgehoben.
9. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 53“
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „/umgestellt“ gestri-
chen.
10. In § 61 Nr. 5 Buchstabe a werden die Wörter „sowie
bei Personengesellschaften der Beginn der Gesell-
schaft“ gestrichen.
11. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grundka-
pitals“ ein Komma und die Wörter „bei Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem
Kapital die Höhe des Mindestkapitals“ eingefügt.
b) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Doppelbuchstabe hh werden folgende
Doppelbuchstaben ii und jj eingefügt:
„ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital die Bandbreite
des statutarisch genehmigten Kapitals
(§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);
jj) der Beschluss einer Übertragung von
Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages
des Beschlusses;“.
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ii wird Dop-
pelbuchstabe kk.
12. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter „durch Umstel-
lung (§ 53)“ gestrichen.

(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Re-
gistergerichts ist der Richter zuständig. Soweit
die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verord-
nung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechts-
pflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeam-
ten der Geschäftsstelle entsprechend.“
3. Die §§ 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Elektronische
Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner
werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§8
Registerakten
(1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten
gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die
Schriften oder Dokumente über solche gerichtli-
chen Handlungen, die, ohne auf eine Registerein-
tragung abzuzielen, mit den in dem Register ver-
merkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammen-
hang stehen.
(2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur
Registerakte einzureichen war, zurückgegeben,
so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehal-
ten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des
Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte
Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In
den Abschriften und Übertragungen können die
Teile des Schriftstückes, die für die Führung des
Handelsregisters ohne Bedeutung sind, wegge-
lassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Rich-
ter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-
men, dass die Registerakten ab einem bestimm-
ten Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Nach
diesem Zeitpunkt eingereichte Schriftstücke sind
zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen und in dieser Form zur
elektronisch geführten Registerakte zu nehmen,
soweit die Anordnung der Landesjustizverwaltung
nichts anderes bestimmt; § 9 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend. Im Fall einer Beschwerde sind in
Papierform eingereichte Schriftstücke mindestens
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwer-
deverfahrens aufzubewahren, wenn sie für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens not-
wendig sind und das Beschwerdegericht keinen
Zugriff auf die elektronisch geführte Registerakte
hat. Das Registergericht hat in diesem Fall von
ausschließlich elektronisch vorliegenden Doku-
menten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu
fertigen, soweit dies zur Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Abs. 2
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die
Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzu-
bewahren.
§9
Registerordner
(1) Die zum Handelsregister eingereichten und
nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der un-
beschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente
werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür
bestimmten Registerordner aufgenommen. Sie
sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und
nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar
zu halten. Die in einer Amtssprache der Europäi-
schen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11
des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ur-
sprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktua-
lisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu
machen, dass die für eine frühere Fassung einge-
reichte Übersetzung nicht dem aktualisierten
Stand des Dokuments entspricht.
(2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007
eingereicht worden sind, können zur Ersetzung
der Urschrift in ein elektronisches Dokument
übertragen und in dieser Form in den Registerord-
ner übernommen werden. Sie sind in den Regis-
terordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf
Übertragung in ein elektronisches Dokument (Ar-
tikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch) oder auf elektronische Über-
mittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
vorliegt.
(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform
zum Registerordner einzureichen war, zurückge-
geben, so wird es zuvor in ein elektronisches Do-
kument übertragen und in dieser Form in den Re-
gisterordner übernommen. Die Rückgabe wird im
Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in
anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so
wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in
dem Registerordner gespeichert. Bei der Spei-
cherung können die Teile des Schriftstückes, die
für die Führung des Handelsregisters ohne Be-
deutung sind, weggelassen werden, sofern hier-
von Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang
der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.
(4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches
Dokument übertragen und in dieser Form in den
Registerordner übernommen, ist zu vermerken,
ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache
oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder
eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Ände-
rungen, Einschaltungen, Radierungen oder an-
dere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Ver-
merk angegeben werden. Ein Vermerk kann unter-
bleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen
aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-
sichtlich sind.
(5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach
§ 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossen-

schaftsregister sowie das Unternehmensregister
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am
1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem
Bildträger oder einem anderen Datenträger ge-
speichert wurden, können in den Registerordner
übernommen werden. Dabei sind im Fall der Spei-
cherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch
die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten
Fassung gefertigten Nachweis in den Register-
ordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung
nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in
der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermer-
ken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genann-
ten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem
Datenträger eingereicht wurde.
(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Register-
gericht von den im Registerordner gespeicherten
Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdege-
richt zu fertigen, soweit dies zur Durchführung
des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
aufzubewahren.
§ 10
Einsichtnahme
(1) Die Einsicht in das Register und in die zum
Register eingereichten Dokumente ist auf der Ge-
schäftsstelle des Registergerichts während der
Dienststunden zu ermöglichen.
(2) Die Einsicht in das elektronische Register-
blatt erfolgt über ein Datensichtgerät oder durch
Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen
Ausdruck. Dem Einsichtnehmenden kann gestat-
tet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bild-
schirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von
Daten die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und
Veränderungen an dem Inhalt des Handelsregis-
ters nicht vorgenommen werden können.
(3) Über das Datensichtgerät ist auch der Inhalt
des Registerordners einschließlich der nach § 9
Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-
ben und der eingereichten Übersetzungen zu-
gänglich zu machen.“
4. § 11 wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständ-
lich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzli-
che Vorschriften und ohne Abkürzung herzustel-
len. Aus dem Register darf nichts durch techni-
sche Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt
werden.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn ein Amtsgericht das Register für
mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf
Anordnung der Landesjustizverwaltung die
fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsge-
richtsbezirke je gesondert geführt werden. In
diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern
der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den
Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar
zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft
die Landesjustizverwaltung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zur Offenlegung in einer Amtsspra-
che der Europäischen Union übermittelten
Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des
Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt
und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.“
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Übersetzungen
War eine frühere Eintragung in einer Amtsspra-
che der Europäischen Union zugänglich gemacht
worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit
der Eintragung kenntlich zu machen, dass die
Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der
Registereintragung entspricht. Die Kenntlichma-
chung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte
Übersetzung eingereicht wird.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eintragungen oder Vermerke, die rot zu
unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind,
können anstelle durch Rötung auch auf andere
eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich
gemacht werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein Teil einer Eintragung darf nur gerötet
oder auf andere eindeutige Weise als gegen-
standslos kenntlich gemacht werden, wenn
die Verständlichkeit der Eintragung und des
aktuellen Ausdrucks nicht beeinträchtigt wird.
Andernfalls ist die betroffene Eintragung insge-
samt zu röten und ihr noch gültiger Teil in ver-
ständlicher Form zu wiederholen.“
9. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Kennzeichnung
bestimmter Eintragungen
Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere
Eintragungen wiederholen, erläutern oder begrün-
den und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in
den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu
hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicher-
zustellen, dass diese Eintragungen nicht in den
aktuellen Ausdruck übernommen werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Schreibversehen und ähnliche offen-
bare Unrichtigkeiten in einer Eintragung kön-

nen durch den Richter oder nach Anordnung
des Richters in Form einer neuen Eintragung
oder auf andere eindeutige Weise berichtigt
werden. Die Berichtigung ist als solche kennt-
lich zu machen.“
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird
die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt ge-
fasst:
„(3) Eine versehentlich vorgenommene Rö-
tung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder
§ 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige
Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sons-
tige Beseitigung ist zu vermerken.“
11. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Register“
die Wörter „unter Angabe des Prozessgerichts,
des Datums und des Aktenzeichens der Entschei-
dung“ eingefügt.
11a. In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zweig-
niederlassung eines Unternehmens“ die Wörter
„mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland“
eingefügt.
12. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
„§ 21
Umschreibung eines Registerblatts
(1) Ist das Registerblatt unübersichtlich gewor-
den, so sind die noch gültigen Eintragungen unter
einer neuen oder unter derselben Nummer auf ein
neues Registerblatt umzuschreiben. Dabei kann
auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung
abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintra-
gung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem Re-
gisterblatt ist auf das andere zu verweisen, auch
wenn es bei derselben Nummer verbleibt.
(2) Die Zusammenfassung und Übertragung ist
den Beteiligten unter Mitteilung von dem Inhalt
der neuen Eintragung und gegebenenfalls der
neuen Nummer bekannt zu machen.
(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Um-
fang der Übertragung, so sind die Beteiligten vor-
her zu hören.
§ 22
Gegenstandslosigkeit
aller Eintragungen
(1) Sämtliche Seiten des Registerblatts sind zu
röten oder rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintra-
gungen gegenstandslos geworden sind. Das Re-
gisterblatt erhält einen Vermerk, der es als „ge-
schlossen“ kennzeichnet.
(2) Geschlossene Registerblätter sollen weiter-
hin, auch in der Form von Ausdrucken, wiederga-
befähig oder lesbar bleiben. Die Datenträger für
geschlossene Registerblätter können auch bei
der für die Archivierung von Handelsregisterblät-
tern zuständigen Stelle verfügbar gehalten wer-
den, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort
„kann“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Gutachten soll elektronisch eingeholt und
übermittelt werden.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „verfügt“ durch das
Wort „entscheidet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens
einen Monat“ durch das Wort „unverzüg-
lich“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb der-
selben Frist“ durch das Wort „unverzüg-
lich“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ordnet die Ein-
tragung auch dann an“ durch die Wörter „ist
für die Eintragung auch dann zuständig“ er-
setzt.
15. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“ das
Wort „anderes“ eingefügt und die Wörter „der An-
stände“ durch die Wörter „des Hindernisses“ er-
setzt.
16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 27
Vornahme der Eintragung,
Wortlaut der Bekanntmachung
(1) Der Richter nimmt die Eintragung und Be-
kanntmachung entweder selbst vor oder er ver-
fügt die Eintragung und die Bekanntmachung
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht
selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung
den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die
Eintragungsstelle im Register samt aller zur Ein-
tragung erforderlichen Merkmale festzustellen.
Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung
ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der
Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintra-
gungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung
zu signieren und die verfügten Bekanntmachun-
gen herbeizuführen.
(3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise
zu überprüfen. Die eintragende Person soll die
Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher
(§ 48) prüfen.
(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintra-
gung anzugeben.
§ 28
Elektronische Signatur
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Ein-
tragung seinen Nachnamen hinzu und signiert
beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der
Grundbuchverfügung entsprechend.“
17. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Erteilung von Abschriften oder Aus-
drucken oder die elektronische Übermitt-
lung der Eintragungen und der zum Regis-
ter eingereichten Schriftstücke und Doku-
mente; wird eine auszugsweise Abschrift,
ein auszugsweiser Ausdruck oder eine
auszugsweise elektronische Übermittlung
beantragt, so entscheidet bei Zweifeln über
den Umfang des Auszugs der Richter;“.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ertei-
lung“ die Wörter „oder elektronische Übermitt-
lung“ eingefügt und die Angabe „§ 9 Abs. 3, 4“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
schriften“ die Wörter „der in Papierform vor-
handenen Registerblätter und Schriftstücke“
eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem
Wort „Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregis-
ter am 1. Januar 2007 geltenden Fassung“ und
nach den Wörtern „oder beglaubigte Abschrift“
die Wörter „ , eine Ablichtung“ sowie nach den
Wörtern „eine beglaubigte Abschrift“ ein
Komma und die Wörter „eine beglaubigte Ab-
lichtung“ eingefügt.
19. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Ausdrucke
(1) Ausdrucke aus dem Registerblatt (§ 9 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs) sind mit der Aufschrift
„Ausdruck“ oder „Amtlicher Ausdruck“, dem Da-
tum der letzten Eintragung und dem Datum des
Abrufs der Daten aus dem Handelsregister zu ver-
sehen. Sie sind nicht zu unterschreiben.
(2) Ausdrucke aus dem Registerordner sind mit
der Aufschrift „Ausdruck“ oder „Amtlicher Aus-
druck“, dem Datum der Einstellung des Doku-
ments in den Registerordner, dem Datum des Ab-
rufs aus dem Registerordner und den nach § 9
Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 aufgenommenen Anga-
ben zu versehen. Sie sind nicht zu unterschrei-
ben.
(3) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus
mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk,
dass der Ausdruck den Inhalt des Handelsregis-
ters oder einen Inhalt des Registerordners be-
zeugt, sowie dem Namen des erstellenden Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem
Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung
kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels
eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in bei-
den Fällen muss unter der Aufschrift „Amtlicher
Ausdruck“ der Vermerk „Dieser Ausdruck wird
nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Ab-
schrift.“ aufgedruckt sein oder werden.
(4) Ausdrucke aus dem Registerblatt werden
als chronologischer oder aktueller Ausdruck er-
teilt. Der chronologische Ausdruck gibt alle Ein-
tragungen des Registerblatts wieder. Der aktuelle
Ausdruck enthält den letzten Stand der Eintragun-
gen. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenom-
men werden diejenigen Eintragungen, die gerötet
oder auf andere Weise nach § 16 als gegen-
standslos kenntlich gemacht sind, die nach
§ 16a gekennzeichneten Eintragungen sowie die
Angaben in den Spalten § 40 (HR A) Nr. 6 Buch-
stabe b und § 43 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b. Die
Art des Ausdrucks bestimmt der Antragsteller.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bean-
tragt ist, wird ein aktueller Ausdruck erteilt. Aktu-
elle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wie-
dergabe auch als fortlaufender Text erstellt wer-
den.
(5) Ausdrucke können dem Antragsteller auch
elektronisch übermittelt werden. Die elektronische
Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter
Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz.
(6) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.“
20. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
„Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in
elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) übermittelt werden.“
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz
angefügt:
„Der Tag der Bekanntmachung ist durch die
bekannt machende Stelle beizufügen.“
22. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „der Inhaber des
Gewerbebetriebs nicht als Vollkaufmann anzuse-
hen ist“ durch die Wörter „das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“
ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „FGG“ durch die
Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.
24. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Mitteilungen an andere Stellen
(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede
Änderung eines Registerblatts
1. der Industrie- und Handelskammer,
2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein
handwerkliches Unternehmen handelt oder
handeln kann, und
3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um
ein land- oder forstwirtschaftliches Unterneh-
men handelt oder handeln kann, oder, wenn

eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der
nach Landesrecht zuständigen Stelle
mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unter-
nehmensgegenstand gemachten Angaben sind
ebenfalls mitzuteilen.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder
durch besondere Anordnung der Landesjustizver-
waltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen
vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unbe-
rührt.“
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
26. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Inhalt der
Eintragungen in Abteilung A
In Abteilung A des Handelsregisters sind die
nachfolgenden Angaben einzutragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die
Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-
sung oder der Sitz sowie die Errichtung
oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
und zwar unter Angabe des Ortes ein-
schließlich der Postleitzahl und, falls der
Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-
satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-
satzes;
c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigungen und
bei juristischen Personen der Gegenstand
des Unternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung
zur Vertretung des Rechtsträgers durch die
persönlich haftenden Gesellschafter, die
Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstan-
des, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
stellten vertretungsbefugten Personen so-
wie die Abwickler oder Liquidatoren, und
b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei
Handelsgesellschaften die persönlich haf-
tenden Gesellschafter, bei Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen
die Geschäftsführer, bei juristischen Perso-
nen die Mitglieder des Vorstandes und de-
ren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die ge-
richtlich bestellten vertretungsberechtigten
Personen, die Abwickler oder Liquidatoren
unter der Bezeichnung als solche, bei aus-
ländischen Versicherungsunternehmen die
nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes bestellten Hauptbevoll-
mächtigten sowie bei einer Zweigstelle ei-
nes Unternehmens mit Sitz in einem ande-
ren Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichneten Umfang betreibt, die nach
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen bestellten Geschäftsleiter je-
weils mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
derlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
fugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b ein-
zutragenden Personen im Einzelfall von den
Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so
ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
den jeweiligen Personen zu vermerken.
4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden
Angaben einschließlich Familienname, Vorna-
me, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuris-
ten und die sich jeweils darauf beziehenden
Änderungen einzutragen.
5. In Spalte 5 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei
juristischen Personen das Datum der Erstel-
lung und jede Änderung der Satzung; bei
der Eintragung genügt, soweit sie nicht die
Änderung der einzutragenden Angaben be-
trifft, eine allgemeine Bezeichnung des Ge-
genstands der Änderung; dabei ist in der
Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim
Gericht eingereichten Urkunden sowie auf
die Stelle der Akten, bei der die Urkunden
sich befinden, zu verweisen;
b) unter Buchstabe b
aa) die besonderen Bestimmungen des
Gründungsvertrages oder der Satzung
über die Zeitdauer der Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung
oder juristischen Person sowie alle sich
hierauf beziehenden Änderungen;
bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhe-
bung des Insolvenzverfahrens sowie
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlus-
ses; die Bestellung eines vorläufigen In-
solvenzverwalters unter den Vorausset-
zungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhe-
bung einer derartigen Sicherungsmaß-
nahme; die Anordnung der Eigenverwal-
tung durch den Schuldner und deren
Aufhebung sowie die Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners nach
§ 277 der Insolvenzordnung; die Über-
wachung der Erfüllung eines Insolvenz-
plans und die Aufhebung der Überwa-
chung;
cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung
eines Mitglieds der Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung für
die vor seinem Beitritt entstandenen
Verbindlichkeiten;

dd) die Auflösung, Fortsetzung und die
Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäi-
schen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung oder juristischen Person; der
Schluss der Abwicklung der Europäi-
schen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung; das Erlöschen der Firma, die
Löschung einer Gesellschaft, Europäi-
schen wirtschaftlichen Interessenverei-
nigung oder juristischen Person sowie
Löschungen von Amts wegen;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
gesetz;
ff) im Fall des Erwerbs eines Handelsge-
schäfts bei Fortführung unter der bishe-
rigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abweichende Ver-
einbarung;
gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden
Gesellschafters oder eines Kommandi-
tisten in das Geschäft eines Einzelkauf-
manns eine von § 28 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs abweichende Verein-
barung;
c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort oder gegebe-
nenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
derlassung und der Betrag der Einlage je-
des Kommanditisten einer Kommanditge-
sellschaft sowie bei der Europäischen wirt-
schaftlichen Interessenvereinigung die Mit-
glieder mit Familiennamen, Vornamen, Ge-
burtsdatum und Wohnort oder gegebenen-
falls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Nie-
derlassung
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen.
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der
Eintragung, unter Buchstabe b sonstige Be-
merkungen einzutragen.
7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in
ein öffentliches Register eingetragenen
Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Regis-
ters sowie die Registernummer dieses Rechts-
trägers mit zu vermerken.“
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Inhalt der
Eintragungen in Abteilung B
In Abteilung B des Handelsregisters sind die
nachfolgenden Angaben einzutragen:
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die
Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutra-
gen.
2. In Spalte 2 sind
a) unter Buchstabe a die Firma;
b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlas-
sung oder der Sitz sowie die Errichtung
oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
und zwar unter Angabe des Ortes ein-
schließlich der Postleitzahl und, falls der
Firma für eine Zweigniederlassung ein Zu-
satz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zu-
satzes;
c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Un-
ternehmens
und die sich jeweils darauf beziehenden Ände-
rungen anzugeben.
3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei
einer SE und bei Kommanditgesellschaften
auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der
Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktien-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital die
Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung die Höhe des
Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungs-
fonds anzugeben.
4. In Spalte 4 sind
a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung
zur Vertretung des Rechtsträgers durch die
Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsor-
gans, die geschäftsführenden Direktoren,
die persönlich haftenden Gesellschafter so-
wie bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
stellten vertretungsbefugten Personen, die
Geschäftsführer, die Abwickler oder Liqui-
datoren und
b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften
und Versicherungsvereinen auf Gegensei-
tigkeit die Mitglieder des Vorstandes und
ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften
unter besonderer Bezeichnung des Vorsit-
zenden), bei einer SE die Mitglieder des Lei-
tungsorgans und ihre Stellvertreter (unter
besonderer Bezeichnung ihres Vorsitzen-
den) oder die geschäftsführenden Direkto-
ren, bei Kommanditgesellschaften auf Ak-
tien die persönlich haftenden Gesellschaf-
ter, bei Kreditinstituten die gerichtlich be-
stellten vertretungsbefugten Personen, bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter,
ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter
der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Fa-
miliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma,
Rechtsform, Sitz oder Niederlassung
und die jeweils sich darauf beziehenden Ände-
rungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbe-
fugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b ein-
zutragenden Personen im Einzelfall von den
Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so
ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei
den jeweiligen Personen zu vermerken. Eben-
falls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei
ausländischen Versicherungsunternehmen die
nach § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten,
bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit
Sitz in einem anderen Staat, die Bankge-
schäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen bezeichneten Umfang be-
treibt, die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen bestellten Geschäftslei-

ter sowie bei einer Zweigniederlassung einer
Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2
Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils
mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse
zu vermerken.
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden
Eintragungen einschließlich Familienname,
Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Pro-
kuristen sowie die jeweils sich darauf bezie-
henden Änderungen anzugeben.
6. In Spalte 6 sind anzugeben
a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der
Tag der Feststellung der Satzung oder des
Abschlusses des Gesellschaftsvertrages;
jede Änderung der Satzung oder des Ge-
sellschaftsvertrages; bei der Eintragung ge-
nügt, soweit nicht die Änderung die einzu-
tragenden Angaben betrifft, eine allgemeine
Bezeichnung des Gegenstands der Ände-
rung;
b) unter Buchstabe b neben den entsprechend
für die Abteilung A in § 40 Nr. 5 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb einzutragenden Anga-
ben:
aa) die besonderen Bestimmungen der Sat-
zung oder des Gesellschaftsvertrages
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder
des Versicherungsvereins auf Gegensei-
tigkeit;
bb) eine Eingliederung einschließlich der
Firma der Hauptgesellschaft sowie das
Ende der Eingliederung, sein Grund und
sein Zeitpunkt;
cc) das Bestehen und die Art von Unterneh-
mensverträgen einschließlich des Na-
mens des anderen Vertragsteils, beim
Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinn-
abführungsverträgen alternativ anstelle
des Namens des anderen Vertragsteils
eine Bezeichnung, die den jeweiligen
Teilgewinnabführungsvertrag konkret
bestimmt, außerdem die Änderung des
Unternehmensvertrages sowie seine
Beendigung unter Angabe des Grundes
und des Zeitpunktes;
dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die
Nichtigkeit der Gesellschaft oder des
Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
keit;
ee) Eintragungen nach dem Umwandlungs-
gesetz;
ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung
einer Aktiengesellschaft, SE, Komman-
ditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
keit sowie Löschungen von Amts we-
gen;
gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals
unter Angabe des Beschlusses der
Hauptversammlung und der Höhe des
bedingten Kapitals;
hh) das Bestehen eines genehmigten Kapi-
tals unter Angabe des Beschlusses der
Hauptversammlung, der Höhe des ge-
nehmigten Kapitals und des Zeitpunk-
tes, bis zu dem die Ermächtigung be-
steht;
ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital die Bandbreite
des statutarisch genehmigten Kapitals
(§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);
jj) der Beschluss einer Übertragung von
Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des
Aktiengesetzes) unter Angabe des Ta-
ges des Beschlusses;
kk) der Abschluss eines Nachgründungs-
vertrages unter Angabe des Zeitpunktes
des Vertragsschlusses und des Zustim-
mungsbeschlusses der Hauptversamm-
lung sowie der oder die Vertragspartner
der Gesellschaft;
ll) bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit der Tag, an dem der Ge-
schäftsbetrieb erlaubt worden ist
und die sich jeweils darauf beziehenden Än-
derungen.
7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
den Vorschriften über die Benutzung der
Spalte 6 der Abteilung A.
8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.“
28. Die Überschrift vor § 47 wird wie folgt gefasst:
„IVa.
Vorschriften für das
elektronisch geführte Handelsregister
1.
Einrichtung des
elektronisch geführten Handelsregisters“.
29. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Grundsatz
(1) Bei der elektronischen Führung des Han-
delsregisters muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Da-
tenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust ge-
troffen sowie die erforderlichen Kopien der Da-
tenbestände mindestens tagesaktuell gehalten
und die originären Datenbestände sowie deren
Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in
einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden.
Die Dokumente sind in inhaltlich unveränderbarer
Form zu speichern.

(2) Wird die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer
anderen staatlichen Stelle oder juristischen Per-
son des öffentlichen oder privaten Rechts vorge-
nommen (§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so
muss sichergestellt sein, dass Eintragungen in
das Handelsregister und der Abruf von Daten hie-
raus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständi-
gen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig
ist.
(3) Die Verarbeitung der Registerdaten auf An-
lagen, die nicht im Eigentum der anderen staatli-
chen Stelle oder juristischen Person des öffentli-
chen oder privaten Rechts stehen, ist nur zuläs-
sig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem
uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Ge-
richts unterliegen und der Eigentümer der Anlage
keinen Zugang zu den Daten hat.“
30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils
das Wort „maschinell“ durch das Wort „elektro-
nisch“ ersetzt.
31. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „maschinell“ durch
das Wort „elektronisch“ ersetzt.
32. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „maschinell“ durch das Wort
„elektronisch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhalt geschlossener Registerblät-
ter, die nicht für die elektronische Registerfüh-
rung umgeschrieben wurden, muss entspre-
chend den beigegebenen Mustern (Anlagen 1
und 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Ge-
nossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden
Fassung dieser Verordnung) auf dem Bild-
schirm und in Ausdrucken sichtbar gemacht
werden können, wenn nicht die letzte Eintra-
gung in das Registerblatt vor dem 1. Januar
1997 erfolgte.“
33. Die Unterabschnitte 2 bis 6 des Abschnitts IVa
werden durch folgende Unterabschnitte 2 bis 4
ersetzt:
„2.
Anlegung des
elektronisch geführten Registerblatts
§ 51
Anlegung
des elektronisch geführten
Registerblatts durch Umschreibung
Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
kann für die elektronische Führung nach den
§§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unterneh-
mensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fas-
sung dieser Verordnung umgeschrieben werden.
3.
Automatisierter Abruf von Daten
§ 52
Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im
automatisierten Verfahren einschließlich des
Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke
zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Aus-
drucken (§ 30a) nicht gleich.
§ 53
Protokollierung der Abrufe
(1) Für die Sicherung der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung und für die Abrechnung der
Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch die
zuständige Stelle protokolliert. Im Protokoll dürfen
nur das Gericht, die Nummer des Registerblatts,
die abrufende Person oder Stelle, ein Geschäfts-,
Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des
Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für
die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten
gespeichert werden.
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke verwendet
werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonsti-
gen Missbrauch zu schützen.
(3) Die nach Absatz 1 gefertigten Protokolle
werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-
res, in dem die Zahlung der Kosten erfolgt ist, ver-
nichtet. Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs
mit dem Ziel der Rückerstattung verlängert sich
die Aufbewahrungsfrist jeweils um den Zeitraum
von der Einlegung bis zur abschließenden Ent-
scheidung über den Rechtsbehelf.
4.
Ersatzregister
und Ersatzmaßnahmen
§ 54
Ersatzregister und Ersatzmaßnahmen
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
elektronisch geführte Handelsregister vorüberge-
hend nicht möglich, so können auf Anordnung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragun-
gen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem
Ersatzregister in Papierform vorgenommen wer-
den, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
ist. Sie sollen in das elektronisch geführte Han-
delsregister übernommen werden, sobald dies
wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme
sind die Vorschriften über die Anlegung des ma-
schinell geführten Registerblatts in der bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister so-
wie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007
geltenden Fassung dieser Verordnung entspre-
chend anzuwenden.
(2) Für die Einrichtung und Führung der Ersatz-
register nach Absatz 1 gelten § 17 Abs. 2 und die

Bestimmungen des Abschnitts IV dieser Verord-
nung sowie die Bestimmungen der Abschnitte I
bis III in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genos-
senschaftsregister sowie das Unternehmensre-
gister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung die-
ser Verordnung.
(3) Können elektronische Anmeldungen und
Dokumente vorübergehend nicht entgegenge-
nommen werden, so kann die nach Landesrecht
zuständige Stelle anordnen, dass Anmeldungen
und Dokumente auch in Papierform zum Handels-
register eingereicht werden können. Die aufgrund
einer Anordnung nach Satz 1 eingereichten
Schriftstücke sind unverzüglich in elektronische
Dokumente zu übertragen.“
34. Abschnitt V wird aufgehoben.
35. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 33 Abs. 3)
Muster für Bekanntmachungen
Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,
Aktenzeichen: HRB 8297
Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsan-
schrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne
Gewähr:
Neueintragungen
27.06.2004
HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin (Beh-
renstr. 9, 10117 Berlin). Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei-
ner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR.
Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge-
schäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell-
schaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be-
stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge-
schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge-
schäftsführer: Heinemann, Arthur, Berlin
*18.05.1966, einzelvertretungsberechtigt mit der
Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts-
vertrag vom 13.01.2004 mit Änderung vom
17.01.2004.
Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.
37. Anlage 8 wird aufgehoben.
(3) Die Partnerschaftsregisterverordnung vom
16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bei einem maschi-
nell geführten Register und Namensverzeichnis“
durch die Wörter „Bei der Führung des Registers“
ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ortes“
die Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-
fügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und die Unter-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem in Papierform geführten Register“ sowie
die Wörter „die Eintragung von Verweisungen auf
spätere Eintragungen und von sonstigen Bemer-
kungen, bei dem maschinellen Register die Ver-
weisungen auf Fundstellen im Sonderband der
Registerakten und“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das
Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssys-
tem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).“
4. § 9 wird aufgehoben.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Fußnote *) wird die Angabe „§ 58a der Han-
delsregisterverfügung“ durch die Angabe „§ 16a
der Handelsregisterverordnung“ ersetzt.
b) In der Fußnote ++) wird das Wort „rote“ gestri-
chen.
6. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 7)
Muster für Bekanntmachungen
Amtsgericht München – Registergericht –, Aktenzei-
chen: PR 1292
Die in ( ) gesetzten Angaben der Geschäftsanschrift
und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne
Gewähr:
Neueintragungen
27.06.2004
PR 1292 Müller und Partner, Rechtsanwälte und
Steuerberater, München (Junkerstr. 7, 80117 Mün-
chen). Partnerschaft. Gegenstand: Ausübung
rechtsanwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit.
Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner:
Müller, Peter, Rechtsanwalt, Starnberg, *18.05.1966;
Schmidt, Christian, Steuerberater, München,
*13.01.1966.
Bekannt gemacht am: 30.06.2004“.
(4) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 12 und 13 werden wie
folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregis-
ters“.
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)“.
2. § 1 Satz 2 und § 5 werden aufgehoben.

3. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „84 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „84 Abs. 1“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der
Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu
bewirken.“
5. In § 8 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 28 Satz 2“ ersetzt.
6. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
7. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu
den Akten zu nehmen.“
8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16
Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen.“
9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
10. In § 20 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vertretungs-
befugnis“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt, die Wörter „und der Zeichnung“ gestrichen
und die Angabe „§ 84 Abs. 1 und 3“ durch die An-
gabe „§ 84 Abs. 1“ ersetzt.
11. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „durch Eintragung
eines Vermerkes“ durch die Wörter „in Form einer
neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Wei-
se“ ersetzt.
12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 je-
weils die Wörter „maschinell geführten“ gestrichen.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die
Wörter „einschließlich der Postleitzahl“ einge-
fügt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die An-
gabe des Tages der Eintragung und unter
Buchstabe b die Eintragung sonstiger Be-
merkungen.“
14. § 27 wird aufgehoben.
(5) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar
1999 (BGBl. I S. 147), geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
„Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere
Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anord-
nung der Landesjustizverwaltung die fortlaufen-
den Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke
je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind
die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amts-
gerichtsbezirke durch den Zusatz eines Orts-
kennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere
Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizver-
waltung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Das“ die
Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auch bei einem
in Papierform geführten Vereinsregister“ ge-
strichen.
2. In § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort „jedes“ die
Wörter „in Papierform geführte“ eingefügt.
3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
gister“ die Wörter „unter Angabe des Prozessge-
richts, des Datums und des Aktenzeichens der Ent-
scheidung“ eingefügt.
4. § 22 wird aufgehoben.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Anlegung
des maschinell geführten
Registerblattes durch Umschreibung
Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die
Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für
Registerblätter, die von anderen Registergerichten
übernommen werden, bestimmte Nummern verge-
ben werden. Es können nicht mehr gültige Eintra-
gungen übertragen werden, soweit dies im Einzel-
fall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragun-
gen zu erleichtern. Der Tag der ersten Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister ist in dem ma-
schinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter
Buchstabe b zu vermerken.“
6. § 24 wird aufgehoben.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder § 24“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „umgestellt/neu
gefaßt“ durch das Wort „umgeschrieben“ er-
setzt.
bb) Satz 2 (beginnend mit „Der Freigabever-
merk“) wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Umschreibung des Registerblattes
einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle übertragen werden.“
8. In § 26 Satz 3 werden die Wörter „Neufassung oder
Umstellung“ durch das Wort „Umschreibung“ er-
setzt.
9. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausdrucke“
die Wörter „und amtliche Ausdrucke“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils
die Wörter „des Vereins“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Tag der letzten Eintragung“.
(6) § 15 Abs. 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregister-
verordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3688) geändert worden ist, wird durch fol-
gende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Die Berechtigung zum Abruf von Daten im auto-
matisierten Verfahren umfasst auch den Abruf der in
dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken ver-
wenden darf. Die zuständige Stelle hat (zum Beispiel
durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht
überschritten oder übermittelte Daten missbraucht wer-
den.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die
nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teil-
nahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie-
ßen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder
drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend
geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen.
(6) Für die Abrufprotokollierung gelten § 83 der
Grundbuchverfügung sowie für die Kosten § 85 der
Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grund-
buchabrufverfahrengebühren entsprechend.“
Artikel 6
Änderung
der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein
überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag
veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen-
pflichtblätter können angegeben werden“ durch das
Wort „angeben“ ersetzt.
2. In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in
dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt“
durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“
ersetzt.
3. In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in
dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffent-
licht worden ist,“ durch die Wörter „elektronischen
Bundesanzeiger“ ersetzt.
4. In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
6. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66
und 67“ durch die Angabe „des § 66“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser
Verordnung sind im elektronischen Bundesanzei-
ger vorzunehmen.“
7. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63
und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätz-
lich zu der Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt
vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach
den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in
dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu be-
zeichnen.“
Artikel 7
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unterneh-
mens, auf das erstmals für einen Abschlussstich-
tag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1
Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutref-
fen, haben unverzüglich beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung
einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag
zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die
Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine
entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen
Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Ab-
schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch ein-
zureichen, wenn die Merkmale auch für diesen
Abschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen
Vertreter haben die Erklärungen nach den Sät-
zen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ma-
chen zu lassen.“
b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den
gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der
Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen
zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt ver-
pflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber
des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Regis-
tergericht“ durch die Wörter „den Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
„4, 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4“ er-
setzt und die Wörter „über die Prüfungspflicht
des Registergerichts“ gestrichen.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunter-
nehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens
zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen,
haben unverzüglich beim Betreiber des elektroni-
schen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzurei-
chen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der
drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklä-
rung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterun-
ternehmens auch für jeden der beiden folgenden Ab-
schlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-
reichen, wenn die Merkmale auch für diesen Ab-
schlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die
Wörter „für dieses“ eingefügt und die Angabe
„§ 325 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 325
Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts
§ 329“ durch die Wörter „Betreibers des elektro-
nischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“
ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registerge-
richt“ durch die Wörter „beim Betreiber des elek-
tronischen Bundesanzeigers“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ durch die Wörter „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
Bundesamt für Justiz.“
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1
Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunter-
nehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber
oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1,
§ 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung
des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Kon-
zernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teil-
konzernabschlusses oder des Teilkonzernlagebe-
richts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befol-
gen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der
Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ord-
nungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fas-
sung des Gesetzes über elektronische Handels-
register und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister vom 10. November 2006
(BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an
geltenden Fassung finden erstmals auf das nach
dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäfts-
jahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elek-
tronische Handelsregister und Genossenschafts-
register sowie das Unternehmensregister am
1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals
auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15,
20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsge-
setzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt
sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift
getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen
entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Urkunden
und anderen Schriftstücke“ durch das Wort „Do-
kumente“ und das Wort „übersenden“ durch das
Wort „übermitteln“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bun-
desanzeiger und durch mindestens ein an-
deres Blatt“ durch die Wörter „nach § 10
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundes-
anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „als bekanntge-
macht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht
worden ist“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.
4. In § 61 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-
kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten
Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch
die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
5. § 77 wird aufgehoben.
6. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesanzeiger
und durch mindestens ein anderes Blatt“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch
die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

7. In § 111 Satz 2 werden die Wörter „den für die Be-
kanntmachung seiner Eintragungen bestimmten
Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs)“ durch
die Wörter „der Bekanntmachung nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
8. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
9. In § 118 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
10. In § 119 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie
in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-
kanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind,
in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine
ihren Sitz haben“ durch die Wörter „elektronischen
Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt.
11. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2
werden jeweils die Wörter „eine Abschrift des Ge-
sellschaftsvertrages, des Partnerschaftsvertrages
oder der Satzung des übertragenden Rechtsträgers
zu übersenden“ durch die Wörter „den Gesell-
schaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die
Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Ab-
schrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermit-
teln“ ersetzt.
12. In § 186 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
13. In § 187 werden die Wörter „Bundesanzeiger sowie
in den weiteren Blättern bekannt, die für die Be-
kanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind,
in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein
seinen Sitz hat“ durch die Wörter „elektronischen
Bundesanzeiger bekannt“ ersetzt.
14. In § 188 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
anzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt,
die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts
bestimmt sind, in dessen Bezirk das übertragende
Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat“ durch
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt“ ersetzt.
15. § 201 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch den Bundes-
anzeiger und durch mindestens ein anderes
Blatt“ durch die Wörter „nach § 10 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. In § 205 Abs. 2, § 224 Abs. 3 Satz 1, § 256 Abs. 2
Satz 1 und § 271 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„nach § 201 Satz 2 als bekanntgemacht gilt“ durch
die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.
17. § 209 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 201 Satz 2
als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
das Wort „elektronischen“ eingefügt.
18. In § 231 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
19. Die §§ 279, 287 und 297 werden aufgehoben.
20. In § 15 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 25
Abs. 3, §§ 27, 45 Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1,
§ 88 Abs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 2, den §§ 94 und 95
Abs. 2, § 133 Abs. 4 Satz 1, § 157 Abs. 2 Satz 1
und § 319 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
„als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichts-
rats, aus welcher Name, Vorname, aus-
geübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
ersichtlich ist;“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Einreichung von Unterlagen
nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 40 wird aufgehoben.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
zufügen“ ein Semikolon und die Wörter „bei
elektronischer Registerführung sind die Eintra-
gungen und die Dokumente elektronisch zu
übermitteln“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der Absatz 4 wird Absatz 3.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in Ur-
schrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubig-
ter Abschrift“ gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Einzutragen sind der Tag des Vertrags-
schlusses und der Zustimmung der Hauptver-
sammlung sowie der oder die Vertragspartner
der Gesellschaft.“
4a. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertra-
gungsvorgangs von Namensaktien nur vorüber-
gehend gesondert in das Aktienregister eingetra-
gen, so löst diese Eintragung keine Pflichten in-
folge des Absatzes 2 und nach § 128 aus.“
5. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
Form“ eingefügt.
6. § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.
7. In § 93 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“
durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
8. § 106 wird wie folgt gefasst:

„§ 106
Bekanntmachung
der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den
Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüg-
lich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats,
aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf
und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum
Handelsregister einzureichen; das Gericht hat
nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hin-
weis darauf bekannt zu machen, dass die Liste
zum Handelsregister eingereicht worden ist.“
8a. Dem § 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 ent-
fallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für
denselben Zeitraum über die Internetseite der Ge-
sellschaft zugänglich sind.“
9. § 188 Abs. 5, die §§ 190 und 195 Abs. 3 sowie die
§§ 196 und 201 Abs. 4 werden aufgehoben.
10. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für das
Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen
und nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter
„nach § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs“
eingefügt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. In § 233 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.
12. In § 256 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 325
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt und die Wörter „im
Bundesanzeiger“ gestrichen.
13. § 266 Abs. 5 wird aufgehoben.
14. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „als be-
kanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt
gemacht worden ist“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „als bekannt
gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt ge-
macht worden ist“ ersetzt.
15. In § 303 Abs. 1 Satz 1 und § 305 Abs. 4 Satz 2
werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht
gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden
ist“ ersetzt.
16. In § 327 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „als
bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt
gemacht worden ist“ ersetzt.
17. § 407 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
18. In § 81 Abs. 2, § 188 Abs. 3, § 195 Abs. 2, § 201
Abs. 2 Satz 1 und § 266 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesell-
schaft“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach
diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs entsprechend.“
2. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.
2a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Be-
kanntmachungen der Gesellschaft im Bundesan-
zeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.“
3. In § 35a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher
Form“ eingefügt.
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten § 37 Abs. 4
Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „gilt
§ 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsführer haben bei jeder Ände-
rung in den Personen der Aufsichtsratsmitglie-
der unverzüglich eine Liste der Mitglieder des
Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname,
ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder
ersichtlich ist, zum Handelsregister einzurei-
chen; das Gericht hat nach § 10 des Handels-
gesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu
machen, dass die Liste zum Handelsregister
eingereicht worden ist.“
6. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ ge-
strichen und das Wort „Urkunden“ durch das
Wort „Dokumente“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 57i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
8. In § 58d Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 325
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1“ durch die An-
gabe „§ 325 Abs. 2“ ersetzt.
9. § 59 wird aufgehoben.
9a. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
10. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „öffentlichen
Blättern“ durch das Wort „Gesellschaftsblättern“
ersetzt.
11. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und
Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.

Artikel 11
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 177 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bekanntmachungen sind in den elektroni-
schen Bundesanzeiger einzurücken.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. eine von den Anmeldenden unter-
schriebene Liste der Mitglieder des
Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vor-
name, ausgeübter Beruf und Wohnort
der Mitglieder ersichtlich ist;“.
bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. eine Übersicht, ob die Ausgaben
durch im Voraus erhobene oder durch
nachträglich umgelegte Beiträge ge-
deckt werden sollen und, wenn im
Voraus Beiträge erhoben werden sol-
len, ob Nachschüsse vorbehalten oder
ausgeschlossen sind, ob die Beitrags-
pflicht beschränkt ist und ob die Ver-
sicherungsansprüche gekürzt werden
dürfen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach
diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs entsprechend.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. Die §§ 33 und 40 Abs. 2 Satz 2 werden aufgeho-
ben.
5. In § 81 Abs. 2 Satz 6 wird der zweite Halbsatz
gestrichen.
5a. In § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Nr. 2 werden die
Wörter „des in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetz-
buchs bestimmten Zeitraums“ durch die Wörter
„der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs je-
weils bestimmten Zeiträume“ ersetzt.
6. In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 14
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von
den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetrage-
nen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister
übermitteln.
(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach
Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals
jährlich.“
(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikations-
system“ die Wörter „und die Datenübermittlung an
das Unternehmensregister“ eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachun-
gen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar
2002 (BGBl. I S. 677) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. spätestens nach dem Ablauf von zwei
Wochen nach dem ersten Tag der Veröf-
fentlichung nur noch abgerufen werden
können, wenn die Abfrage den Sitz des
Insolvenzgerichts und mindestens eine
der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuld-
ners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzge-
richts oder
e) Registernummer und Sitz des Regis-
tergerichts.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“
durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
setzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis e“ er-
setzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Anwendbares Recht
Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Daten-
abruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Han-
delsgesetzbuchs).“
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht
worden ist oder als bekannt gemacht gilt“ gestri-
chen.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht
worden ist oder“ gestrichen.
3. Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht
gilt“ werden durch die Wörter „bekannt gemacht
worden ist“ ersetzt.
(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht, wenn
1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt
ist,
2. dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3. ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld
des Antragstellers die persönliche Haftung über-
nimmt,
4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzö-
gerung einem Beteiligten einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,
oder
5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach
vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kos-
ten nicht angebracht erscheint, insbesondere
wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die
Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.“
2. In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Regis-
tern“ die Wörter „sowie für die Aufnahme einer be-
sonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Un-
terschrift“ gestrichen.
3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
schafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zu-
rücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen
zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung
und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genos-
senschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die
Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsent-
würfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die
Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-
sches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsge-
setzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren
nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a
erhoben.“
4. § 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes Gebühren für Eintragungen in das Handels-,
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-
meldungen zu diesen Registern, für die Entgegen-
nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han-
dels- oder Genossenschaftsregister einzureichen-
den Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträ-
gen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
lungsgesetz sowie für die Übertragung von Schrift-
stücken in ein elektronisches Dokument nach § 9
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch.“
5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „maschinell“ wird durch das Wort „elek-
tronisch“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Übermittlung einer Datei beantragt, werden erho-
ben
1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.“
(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenverzeichnis
Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
schafts- oder Genossenschaftsregister, die Entge-
gennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum
Handels- oder Genossenschaftsregister einzurei-
chenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Ver-
trägen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand-
lungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstü-
cken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wer-
den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu dieser Verordnung erhoben.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift zum Gesetz
über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewah-
rung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlus-
ses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein
vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr
werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebühren-
verzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 gelten-
den Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen
erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsre-
gister eingereicht werden.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen,
die Zweigniederlassungen eines Unterneh-
mens mit Hauptniederlassung oder Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass
es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländi-
sche Unternehmen geltenden Vorschriften
sind anzuwenden.“

bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der
Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts ver-
legt, wird für die Eintragung im Register der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bis-
herigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
b) Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.
c) Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
d) Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.
e) Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt
gefasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung bei“.
f) Nummer 1507 wird aufgehoben.
g) Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
gungen, die Zweigniederlassungen eines Un-
ternehmens mit Sitz im Ausland betreffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine
Zweigniederlassung handelt, unberücksich-
tigt; die allgemein für inländische Unterneh-
men geltenden Vorschriften sind anzuwen-
den.“
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Ge-
bühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
h) Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.
i) Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
Nr.
Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand
abgegolten.
Entgegennahme
5000 – der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
j) Nummer 2200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
fasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung“.
bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
k) Nummer 2503 wird aufgehoben.
l) Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintra-
gungen, die Zweigniederlassungen einer Eu-
ropäischen Genossenschaft mit Sitz im Aus-
land betreffen, bleibt der Umstand, dass es
sich um eine Zweigniederlassung handelt, un-
berücksichtigt; die allgemein für inländische
Genossenschaften geltenden Vorschriften
sind anzuwenden.“
bb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines ande-
ren Gerichts verlegt, wird für die Eintragung
im Register des bisherigen Sitzes keine Ge-
bühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betref-
fen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.“
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
m) Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.
n) Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung“.
o) Nummer 3200 wird wie folgt geändert:
aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
fasst:
„Eintragung einer Zweigniederlassung“.
bb) Die Anmerkung wird aufgehoben.
p) Nummer 3503 wird aufgehoben.
q) Teil 5 wird wie folgt gefasst:
„Teil 5
Weitere Geschäfte
Gebührentatbestand Gebührenbetrag
für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
5001 – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89
Satz 3 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 EUR
5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1
GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
5003 – der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 20,00 EUR
5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
5005 – des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . . 20,00 EUR
5006 Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG 20,00 EUR
5007 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2
HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . 2,00 EUR
– mindestens
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
25,00 EUR“.
den Antragsteller abgegolten.
(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Un-
ternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmens-
register übermittelt hat.“
1a. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass,
später entstehende Kosten sofort fällig.“
2. § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflich-
tet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abruf-
verfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet
hat.“
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„102 Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Da-
teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede ange-
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
fangene Seite,
tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her- mindestens
gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom 5,00 EUR“.
Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Daten-
bestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein
elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe
zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400 Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 EUR

Nr. Gebührentatbestand
401 Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
„5. Unternehmensregister
Gebührenbetrag
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 EUR“.
Gebührenbetrag
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmens-
registers entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Aus-
zügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
500 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungs-
legungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch neh-
men kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 EUR
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen
die
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil
des Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr
Nummer 502 entstanden ist.
501 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
nach
Die Gebühr 500 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
502 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat . . . . . . . . . . . .
503 Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b
Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
. . . . . . . . . 30,00 EUR
für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 EUR
– mindestens
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erho- 30,00 EUR
ben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Doku-
mente an den Antragsteller abgegolten.
6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person
gesondert erhoben.
600 Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . 50,00 EUR
601 Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds
jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
d) Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern
700 bis 704.
(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buch-
stabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgen-
der Buchstabe e angefügt:
„e) für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des
Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Han-
delsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bun-
desamt für Justiz.“
(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller
Form als automatisierte Datei“ durch das Wort
„elektronisch“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „9a“ durch die An-
gabe „9“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrun-

gen bei dem elektronischen Abrufverfahren zustän-
dige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächti-
gen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu
bestimmen und die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltung zu übertragen.“
(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988
(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die
Absätze 3 und 4 gelten“ werden durch die Wörter
„Absatz 3 gilt“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzei-
ger“ durch die Wörter „nach § 10 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wör-
ter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt.
2. In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „be-
kannt gemacht worden ist“ ersetzt.
(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2802), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“
eingefügt.
3. In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4“
durch die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
briefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ einge-
fügt.
(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom
25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3422), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c,
13d, 13h, 14“ durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10
bis 12, 13, 13d, 13h und 14“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen
und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. De-
zember 2009 auch in Papierform zum Partner-
schaftsregister eingereicht werden können. Soweit
eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird,
gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die
Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsre-
gister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
über elektronische Handelsregister und Genossen-
schaftsregister sowie das Unternehmensregister
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Ja-
nuar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierun-
gen können durch Rechtsverordnung die Ermächti-
gung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.“
(13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zu-
letzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
Bundesamt für Justiz.“
2. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Or-
gans, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die
§ 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des
Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenle-
gung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder
der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernan-
hangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen
Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für
Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handels-
gesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-
den.“
(14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie
folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch
die Angabe „und 3“ ersetzt.
2. § 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
(15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli
1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich“ die
Wörter „die Rechtsform,“ sowie nach dem Wort
„Vertretungsberechtigten“ die Wörter „und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“
eingefügt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder
Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Es treten in Artikel 1 in der Nummer 2 § 8a Abs. 2
und § 9a des Handelsgesetzbuchs, die Nummer 25
Buchstabe a und c sowie die Nummer 26a, in Artikel 2
der Artikel 61 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Einführungsgeset-
zes zum Handelsgesetzbuch, der Artikel 3 Nr. 15 Buch-
stabe b, der Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buch-
stabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007
in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 61 Abs. 8 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. November
verkünden.
2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2553. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4ac938e45e630a6e….