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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1245
BGBl. 2015 I S. 1245 · 124.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur
Änderung
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)
Vom 17.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der An-
gabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unter-
lagen nach § 341w“ eingefügt.
2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000 Euro“
und vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils das Wort
„jeweils“ eingefügt.
3. § 253 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem
Fall“ durch die Wörter „Macht eine Kleinst-
kapitalgesellschaft von mindestens einer der in
Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch,“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche
Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen im-
materiellen Vermögensgegenstands des Anlage-
vermögens nicht verlässlich geschätzt werden,
sind planmäßige Abschreibungen auf die Her-
stellungskosten über einen Zeitraum von zehn
Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen
entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-
wert entsprechende Anwendung.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5
oder 6“ ersetzt.
4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermö-
gensgegenstand einzeln zugeordnet werden kön-
nen, sind abzusetzen.“
5. § 264 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 264
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung“.
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Juli 2015
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251
und 268 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 268
Absatz 7“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien die in § 160
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter
„die in § 160 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma,
der Sitz, das Registergericht und die Nummer,
unter der die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die
Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist
auch diese Tatsache anzugeben.“
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochter-
unternehmen in den Konzernabschluss eines
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,
braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts
und des Dritten und Vierten Unterabschnitts
dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens
haben der Befreiung für das jeweilige Ge-
schäftsjahr zugestimmt;
2. das Mutterunternehmen hat sich bereit er-
klärt, für die von dem Tochterunternehmen
bis zum Abschlussstichtag eingegangenen
Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr
einzustehen;
3. der Konzernabschluss und der Konzernlage-
bericht des Mutterunternehmens sind nach
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem
das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und
im Einklang mit folgenden Richtlinien aufge-
stellt und geprüft worden:
a) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den kon-
solidierten Abschluss und damit verbun-
dene Berichte von Unternehmen bestimm-
ter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Auf-

hebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 19),
b) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Abschlussprüfungen von Jah-
resabschlüssen und konsolidierten Ab-
schlüssen, zur Änderung der Richt-
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom
9.6.2006, S. 87), die durch die Richtlinie
2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19) geändert worden ist;
4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im
Anhang des Konzernabschlusses des Mutter-
unternehmens angegeben und
5. für das Tochterunternehmen sind nach § 325
Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a) der Beschluss nach Nummer 1,
b) die Erklärung nach Nummer 2,
c) der Konzernabschluss,
d) der Konzernlagebericht und
e) der Bestätigungsvermerk zum Konzern-
abschluss und Konzernlagebericht des
Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne
oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten
Unterlagen offengelegt, braucht das Tochter-
unternehmen die betreffenden Unterlagen nicht
erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzei-
ger unter dem Tochterunternehmen auffindbar
sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn
das Mutterunternehmen die betreffende Unter-
lage in deutscher oder in englischer Sprache
offengelegt hat oder das Tochterunternehmen
zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser
Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Ab-
satz 1 bis 1b offenlegt.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine
Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen ei-
nes Mutterunternehmens ist, das einen Konzern-
abschluss nach den Vorschriften des Publizitäts-
gesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem
Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13
Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Ge-
brauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3
bleibt unberührt.“
6. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b
Befreiung
der offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von
der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit,
einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen,
prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle fol-
genden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in
den Konzernabschluss und in den Konzernlage-
bericht
a) eines persönlich haftenden Gesellschafters
der betreffenden Gesellschaft oder
b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, wenn in diesen Konzernabschluss eine
größere Gesamtheit von Unternehmen einbe-
zogen ist;
2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte
Voraussetzung ist erfüllt;
3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
ist im Anhang des Konzernabschlusses angege-
ben und
4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und
der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1
bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
7. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Neue Posten“ die Wörter „und Zwischensummen“
eingefügt.
9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 3, 2)“ durch die Wörter „mittelgroße und große
Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)“ er-
setzt.
10. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000
Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „38 500 000
Euro“ durch die Angabe „40 000 000 Euro“
ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine
Anwendung, sofern der formwechselnde Rechts-
träger eine Kapitalgesellschaft oder eine Perso-
nenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Ab-
satz 1 ist.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den
Posten zusammen, die in den Buchstaben A
bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein
auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag
(§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme
einbezogen.“

11. § 267a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Abzug eines auf der Aktivseite ausge-
wiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1
Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im
Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin be-
steht, Beteiligungen an anderen Unterneh-
men zu erwerben sowie die Verwaltung und
Verwertung dieser Beteiligungen wahrzuneh-
men, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar
in die Verwaltung dieser Unternehmen ein-
greifen, wobei die Ausübung der ihnen als
Aktionär oder Gesellschafter zustehenden
Rechte außer Betracht bleibt.“
12. § 268 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder im An-
hang“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Angabe kann auch im Anhang gemacht
werden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu
einem Jahr ist“ durch die Wörter „bis zu einem
Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungs-
verhältnisse sind
1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite aus-
zuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungs-
verhältnissen im Anhang zu machen,
2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils ge-
sondert unter Angabe der gewährten Pfand-
rechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben
und
3. dabei Verpflichtungen betreffend die Alters-
versorgung und Verpflichtungen gegenüber
verbundenen oder assoziierten Unternehmen
jeweils gesondert zu vermerken.“
13. § 271 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die An-
teile an einem Unternehmen insgesamt den fünf-
ten Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens
oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist,
den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile
an diesem Unternehmen überschreiten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder nach
einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung“
durch die Wörter „den §§ 291 oder 292“ ersetzt.
14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfal-
lende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn-
und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende
oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren
Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch
hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage
einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.
Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapital-
gesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen
Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.“
15. § 274a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
bis 4.
16. § 275 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20
durch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:
„14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Ergebnis nach Steuern
16. sonstige Steuern
17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19
durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
„13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14. Ergebnis nach Steuern
15. sonstige Steuern
16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
17. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„oder 2“ gestrichen.
18. § 277 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus
dem Verkauf und der Vermietung oder Verpach-
tung von Produkten sowie aus der Erbringung
von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach
Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatz-
steuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz
verbundener Steuern auszuweisen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253
Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 253
Absatz 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. § 278 wird aufgehoben.
20. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben
aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge
der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn-
und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang

sind auch die Angaben zu machen, die in Aus-
übung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder
in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenom-
men wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2
bis 4.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzel-
nen Posten des Anlagevermögens in einer
gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei
sind, ausgehend von den gesamten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten, die Zugänge,
Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen
des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen
gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen
sind gesondert folgende Angaben zu machen:
1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe
zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenom-
menen Abschreibungen und
3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer
gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu-
und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe
des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremd-
kapital einbezogen worden, ist für jeden Posten
des Anlagevermögens anzugeben, welcher Be-
trag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden
ist.“
21. § 285 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgen-
den Nummern 3 bis 4 ersetzt:
„3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und
finanzielle Auswirkungen von nicht in der
Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die
Risiken und Vorteile wesentlich sind und die
Offenlegung für die Beurteilung der Finanz-
lage des Unternehmens erforderlich ist;
3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ent-
halten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7
oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
diese Angabe für die Beurteilung der Finanz-
lage von Bedeutung ist; davon sind Ver-
pflichtungen betreffend die Altersversorgung
und Verpflichtungen gegenüber verbunde-
nen oder assoziierten Unternehmen jeweils
gesondert anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch
bestimmten Märkten, soweit sich unter Be-
rücksichtigung der Organisation des Ver-
kaufs, der Vermietung oder Verpachtung von
Produkten und der Erbringung von Dienst-
leistungen der Kapitalgesellschaft die Tätig-
keitsbereiche und geografisch bestimmten
Märkte untereinander erheblich unterschei-
den;“.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem
Wort „zurückgezahlten“ die Wörter „oder er-
lassenen“ eingefügt.
d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
Höhe des Anteils am Kapital, das Eigen-
kapital und das Ergebnis des letzten Ge-
schäftsjahrs dieser Unternehmen, für das
ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es
sich um Beteiligungen im Sinne des § 271
Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil
von einer Person für Rechnung der Kapital-
gesellschaft gehalten wird;“.
e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
eingefügt:
„11b. von börsennotierten Kapitalgesellschaften
sind alle Beteiligungen an großen Kapital-
gesellschaften anzugeben, die 5 Prozent
der Stimmrechte überschreiten;“.
f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
über den ein entgeltlich erworbener Ge-
schäfts- oder Firmenwert abgeschrieben
wird;“.
g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
mern 14 und 14a ersetzt:
„14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
abschluss für den größten Kreis von Unter-
nehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von
diesem Mutterunternehmen aufgestellte
Konzernabschluss erhältlich ist;
14a. Name und Sitz des Mutterunternehmens
der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
abschluss für den kleinsten Kreis von
Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo
der von diesem Mutterunternehmen aufge-
stellte Konzernabschluss erhältlich ist;“.
h) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
eingefügt:
„15a. das Bestehen von Genussscheinen, Ge-
nussrechten, Wandelschuldverschreibun-
gen, Optionsscheinen, Optionen, Besse-
rungsscheinen oder vergleichbaren Wert-
papieren oder Rechten, unter Angabe der
Anzahl und der Rechte, die sie ver-
briefen;“.
i) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
ersetzt.
j) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
ersetzt.
k) In Nummer 27 werden die Wörter „nach § 251
unter der Bilanz oder“ gestrichen.
l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden ange-
fügt:
„30. wenn latente Steuerschulden in der Bilanz
angesetzt werden, die latenten Steuersalden

am Ende des Geschäftsjahrs und die im
Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Ände-
rungen dieser Salden;
31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen
Erträge und Aufwendungen von außerge-
wöhnlicher Größenordnung oder außerge-
wöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge
nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und
Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags
und ihrer Art, die einem anderen Geschäfts-
jahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge
nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluss des Geschäftsjahrs ein-
getreten und weder in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung noch in der Bilanz berück-
sichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und
ihrer finanziellen Auswirkungen;
34. der Vorschlag für die Verwendung des Er-
gebnisses oder der Beschluss über seine
Verwendung.“
22. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem
Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt,“
gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „die Anwendung
der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzu-
geben“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „11a“ durch die
Angabe „11b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „weniger als die
Hälfte der Anteile besitzt“ durch die Wörter
„keinen beherrschenden Einfluss auf das
betreffende Unternehmen ausüben kann“ er-
setzt.
23. § 288 wird wie folgt gefasst:
„§ 288
Größenabhängige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1)
brauchen nicht
1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265
Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Ab-
satz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a
und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19,
21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;
2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe
nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort
anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen
aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Ab-
satz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4,
29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe
nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie
verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer
auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.
Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21
nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder
indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen,
an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung
hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-,
Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
wurden.“
24. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 289
Inhalt des Lageberichts“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Der Lagebericht soll auch ein-
gehen auf:“ werden ersetzt durch die Wörter
„Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:“.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
bis 4.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Sind im Anhang Angaben nach § 160 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu
machen, ist im Lagebericht darauf zu ver-
weisen.“
25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die
einem“ das Wort „anderen“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein“ durch
die Wörter „es selbst oder eines seiner“ ersetzt.
c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern
„oder von“ das Wort „dessen“ eingefügt.
26. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
mern 2 und 3 ersetzt:
„2. der befreiende Konzernabschluss nach
dem auf das Mutterunternehmen an-
wendbaren Recht im Einklang mit der
Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang
mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten
internationalen Rechnungslegungsstan-
dards aufgestellt und im Einklang mit der
Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
3. der befreiende Konzernlagebericht nach
dem auf das Mutterunternehmen an-
wendbaren Recht im Einklang mit der
Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im
Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG
geprüft worden ist,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
ersetzt.
27. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 292
Befreiende Wirkung
von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:

„(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der
Europäischen Union und auch nicht Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzern-
abschluss und einen Konzernlagebericht nicht
aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunter-
nehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1
entsprechenden Konzernabschluss (befreien-
der Konzernabschluss) und Konzernlagebericht
(befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie
außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. der befreiende Konzernabschluss wird wie
folgt aufgestellt:
a) nach Maßgabe des Rechts eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU,
b) im Einklang mit den in § 315a Absatz 1
bezeichneten internationalen Rechnungs-
legungsstandards,
c) derart, dass er einem nach den in Buch-
stabe a bezeichneten Vorgaben erstellten
Konzernabschluss gleichwertig ist, oder
d) derart, dass er internationalen Rechnungs-
legungsstandards entspricht, die gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der
Kommission vom 21. Dezember 2007 über
die Einrichtung eines Mechanismus zur
Festlegung der Gleichwertigkeit der von
Drittstaatemittenten angewandten Rech-
nungslegungsgrundsätze gemäß den Richt-
linien 2003/71/EG und 2004/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die
durch die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012,
S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung festgelegt wurden;
2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach
Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a ge-
nannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem
nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzern-
lagebericht gleichwertig;
3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem
oder mehreren Abschlussprüfern oder einer
oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft
worden, die auf Grund der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen
unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt
hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zu-
gelassen sind;
4. der befreiende Konzernabschluss, der be-
freiende Konzernlagebericht und der Bestäti-
gungsvermerk sind nach den für den entfal-
lenden Konzernabschluss und Konzernlage-
bericht maßgeblichen Vorschriften in deut-
scher Sprache offengelegt worden.
(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn
im Anhang des Jahresabschlusses des zu be-
freienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht
werden und zusätzlich angegeben wird, nach
welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht
welchen Staates der befreiende Konzernab-
schluss und der befreiende Konzernlagebericht
aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Ab-
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzu-
wenden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestäti-
gungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4
auch eine Bescheinigung der Wirtschafts-
prüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der
Wirtschaftsprüferordnung über die Eintra-
gung des Abschlussprüfers oder eine Bestä-
tigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
§ 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung über die Befreiung von der Ein-
tragungsverpflichtung offenzulegen.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 werden
aufgehoben.
28. § 293 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„nach Abzug von in den Bilanzen auf
der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
trägen“ gestrichen und wird die An-
gabe „23 100 000 Euro“ durch die An-
gabe „24 000 000 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„46 200 000 Euro“ durch die Angabe
„48 000 000 Euro“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht
20 000 000 Euro.“
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„38 500 000 Euro“ durch die Angabe
„40 000 000 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist
§ 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 267
Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 264d
ist“ die Wörter „oder es den Vorschriften des
Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten
Abschnitts unterworfen ist“ eingefügt.
29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz“ die
Wörter „und die Rechtsform“ eingefügt.

30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern
„hohe Kosten oder“ das Wort „unangemessene“
eingefügt.
31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der
Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter
der das Mutterunternehmen in das Handelsregister
eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutter-
unternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist
auch diese Tatsache anzugeben.“
32. § 298 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266, 268
bis 275, 277 und 278“ durch die Wörter „264c,
265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270,
271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
33. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen
Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze
zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochter-
unternehmens in den Konzernabschluss zu-
grunde zu legen, soweit das Tochterunterneh-
men nicht in dem Jahr Tochterunternehmen ge-
worden ist, für das der Konzernabschluss aufge-
stellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige
Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf
die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Aus-
nahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1
auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde
gelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzu-
geben und zu begründen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch
das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„unter entsprechender Bezeichnung“ durch die
Wörter „unter dem Posten „nicht beherrschende
Anteile““ ersetzt.
35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite
auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergeb-
niswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches
Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in
Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Ab-
schnitts entspricht.“
36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst:
„§ 310
Anteilmäßige Konsolidierung“.
37. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzu-
wenden, soweit die für die Beurteilung maß-
geblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich
sind.“
38. § 313 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„In den Konzernanhang sind diejenigen An-
gaben aufzunehmen, die zu einzelnen Pos-
ten der Konzernbilanz oder der Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrie-
ben sind; diese Angaben sind in der Reihen-
folge der einzelnen Posten der Konzern-
bilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlust-
rechnung darzustellen. Im Konzernanhang
sind auch die Angaben zu machen, die in
Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Kon-
zernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung aufgenommen wurden.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 bis 8 ersetzt:
„4. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapi-
tal und das Ergebnis des letzten Geschäfts-
jahrs dieser Unternehmen, für das ein Jah-
resabschluss vorliegt, soweit es sich um
Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1
handelt oder ein solcher Anteil von einer Per-
son für Rechnung des Mutterunternehmens
oder eines anderen in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzu-
führenden Beteiligungen an großen Kapital-
gesellschaften, die 5 Prozent der Stimm-
rechte überschreiten, wenn sie von einem
börsennotierten Mutterunternehmen, börsen-
notierten Tochterunternehmen oder von einer
für Rechnung eines dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten werden;
6. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-
men, deren unbeschränkt haftender Gesell-
schafter das Mutterunternehmen oder ein
anderes in den Konzernabschluss einbezo-
genes Unternehmen ist;
7. Name und Sitz des Unternehmens, das den
Konzernabschluss für den größten Kreis von
Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-
unternehmen als Tochterunternehmen ange-
hört, und im Falle der Offenlegung des von
diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
stellten Konzernabschlusses der Ort, wo die-
ser erhältlich ist;
8. Name und Sitz des Unternehmens, das den
Konzernabschluss für den kleinsten Kreis
von Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-
unternehmen als Tochterunternehmen ange-
hört, und im Falle der Offenlegung des von
diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
stellten Konzernabschlusses der Ort, wo
dieser erhältlich ist.“

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5
brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für
die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprechenden Bilds der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns von un-
tergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur
Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach
Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht
erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz
stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss
nicht offenlegt.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.“
39. § 314 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile
und finanzielle Auswirkungen von nicht
in der Konzernbilanz enthaltenen Ge-
schäften des Mutterunternehmens und
der in den Konzernabschluss einbezo-
genen Tochterunternehmen, soweit die
Risiken und Vorteile wesentlich sind
und die Offenlegung für die Beurteilung
der Finanzlage des Konzerns erforder-
lich ist;
2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
ziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Konzernbilanz enthalten sind und die
nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung
mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2
anzugeben sind, sofern diese Angabe
für die Beurteilung der Finanzlage des
Konzerns von Bedeutung ist; davon sind
Verpflichtungen betreffend die Altersver-
sorgung sowie Verpflichtungen gegen-
über Tochterunternehmen, die nicht in
den Konzernabschluss einbezogen wer-
den, oder gegenüber assoziierten Unter-
nehmen jeweils gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des
Konzerns nach Tätigkeitsbereichen so-
wie nach geografisch bestimmten Märk-
ten, soweit sich unter Berücksichtigung
der Organisation des Verkaufs, der Ver-
mietung oder Verpachtung von Produk-
ten und der Erbringung von Dienstleis-
tungen des Konzerns die Tätigkeits-
bereiche und geografisch bestimmten
Märkte untereinander erheblich unter-
scheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
mer der in den Konzernabschluss einbe-
zogenen Unternehmen während des Ge-
schäftsjahrs, getrennt nach Gruppen
und gesondert für die nach § 310 nur
anteilmäßig konsolidierten Unterneh-
men, sowie, falls er nicht gesondert in
der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung ausgewiesen ist, der in dem Ge-
schäftsjahr entstandene gesamte Perso-
nalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löh-
nen und Gehältern, Kosten der sozialen
Sicherheit und Kosten der Altersversor-
gung;“.
bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) die vom Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Vor-
schüsse und Kredite unter Angabe der
gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurück-
gezahlten oder erlassenen Beträge so-
wie die zugunsten dieser Personen ein-
gegangenen Haftungsverhältnisse;“.
cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
mern 7a und 7b eingefügt:
„7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung der
während des Geschäftsjahrs im Rah-
men des genehmigten Kapitals ge-
zeichneten Aktien des Mutterunterneh-
mens, wobei zu Nennbetragsaktien der
Nennbetrag und zu Stückaktien der
rechnerische Wert für jede von ihnen
anzugeben ist;
7b. das Bestehen von Genussscheinen,
Wandelschuldverschreibungen, Options-
scheinen, Optionen oder vergleich-
baren Wertpapieren oder Rechten, aus
denen das Mutterunternehmen ver-
pflichtet ist, unter Angabe der Anzahl
und der Rechte, die sie verbriefen;“.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.
ee) In Nummer 13 werden die Wörter „mit und
zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-pro-
zentigem Anteilsbesitz stehenden in einen
Konzernabschluss einbezogenen Unterneh-
men“ durch die Wörter „zwischen in einen
Konzernabschluss einbezogenen nahestehen-
den Unternehmen, wenn diese Geschäfte
bei der Konsolidierung weggelassen wer-
den“ ersetzt.
ff) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.
gg) In Nummer 19 werden die Wörter „nach
§ 251 unter der Bilanz oder“ gestrichen und
wird das Wort „Anhang“ durch das Wort
„Konzernanhang“ ersetzt.
hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
über den ein entgeltlich erworbener Ge-
schäfts- oder Firmenwert abgeschrie-
ben wird;“.
ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden
angefügt:
„22. wenn latente Steuerschulden in der
Konzernbilanz angesetzt werden, die

latenten Steuersalden am Ende des
Geschäftsjahrs und die im Laufe des
Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen
dieser Salden;
23. jeweils den Betrag und die Art der ein-
zelnen Erträge und Aufwendungen von
außergewöhnlicher Größenordnung oder
außergewöhnlicher Bedeutung, soweit
die Beträge nicht von untergeordneter
Bedeutung sind;
24. eine Erläuterung der einzelnen Erträge
und Aufwendungen hinsichtlich ihres
Betrages und ihrer Art, die einem ande-
ren Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen
sind, soweit die Beträge für die Beurtei-
lung der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage des Konzerns nicht von un-
tergeordneter Bedeutung sind;
25. Vorgänge von besonderer Bedeutung,
die nach dem Schluss des Konzern-
geschäftsjahrs eingetreten und weder
in der Konzern-Gewinn- und Verlust-
rechnung noch in der Konzernbilanz
berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer
Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;
26. der Vorschlag für die Verwendung des
Ergebnisses des Mutterunternehmens
oder gegebenenfalls der Beschluss
über die Verwendung des Ergebnisses
des Mutterunternehmens.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender
Satz wird angefügt:
„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Num-
mer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4
entsprechend.“
40. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 315
Inhalt des Konzernlageberichts“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Der Konzernlagebericht soll
auch eingehen auf:“ werden durch die Wör-
ter „Im Konzernlagebericht ist auch einzuge-
hen auf:“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. für das Verständnis der Lage des Kon-
zerns wesentliche Zweigniederlassun-
gen der insgesamt in den Konzernab-
schluss einbezogenen Unternehmen;“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 2“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
§ 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklä-
rung zur Unternehmensführung zu erstellen und
als gesonderten Abschnitt in den Konzernlage-
bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend
anzuwenden.“
41. § 315a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 297 Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2
Satz 4“ und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und wird nach
dem Wort „betreffen,“ das Wort „entsprechend“
eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zutref-
fende Vorstellung“ durch die Wörter „ein zutref-
fendes Bild“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Prüfung des Lageberichts und des Kon-
zernlageberichts hat sich auch darauf zu er-
strecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur
Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts
beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a
Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die
Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen
der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese An-
gaben gemacht wurden.“
43. § 322 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In einem einleitenden Abschnitt haben zumin-
dest die Beschreibung des Gegenstands der
Prüfung und die Angabe zu den angewandten
Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht und“
durch die Wörter „steht, die gesetzlichen Vor-
schriften zur Aufstellung des Lage- oder Kon-
zernlageberichts beachtet worden sind und der
Lage- oder Konzernlagebericht“ ersetzt.
c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung
zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu er-
folgen, welcher die Abschlussprüfung für die
Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3
ist auf Buchprüfungsgesellschaften entspre-
chend anzuwenden.“
44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
45. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
sellschaften haben für die Gesellschaft folgende
Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
1. den festgestellten oder gebilligten Jahresab-
schluss, den Lagebericht und den Bestäti-

gungsvermerk oder den Vermerk über dessen
Versagung sowie
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach
§ 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene
Erklärung.
Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber
des Bundesanzeigers in einer Form einzu-
reichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstich-
tag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das
sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der
Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vor-
liegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lage-
bericht geändert, so ist auch die Änderung nach
Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresab-
schluss nur der Vorschlag für die Ergebnis-
verwendung enthalten, ist der Beschluss über
die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen
nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.“
b) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264 Abs. 2
Satz 3“ durch die Wörter „264 Absatz 1a, 2
Satz 3“ ersetzt und wird die Angabe „sowie
§ 287“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1, 2“
durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1a Satz 1“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.
46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 325“ durch die
Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2, Absatz 1a und 1b“ ersetzt.
47. In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses,
des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des
Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzern-
lageberichts sind diese Abschlüsse und Lage-
berichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre
Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entspre-
chen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326
und 327 in Anspruch genommen werden oder eine
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4
hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in
diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise
Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder
Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
(1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist
anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund ge-
setzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer
geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jah-
resabschluss wegen der Inanspruchnahme von Er-
leichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht
sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständi-
gen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei
der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelab-
schluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernab-
schluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen,
dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen an-
deren nach § 325 offenzulegenden Unterlagen er-
folgt.“
49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“
ersetzt.
50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer nach
den § 292 erlassenen Rechtsverordnung“ durch die
Wörter „nach § 292“ ersetzt.
51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 264
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a
oder Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
Satz 1, 2 oder 3,“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5,“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „268 Abs. 2,
3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter „268 Ab-
satz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
satz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
Abs. 5“ gestrichen.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
oder Absatz 5“ ersetzt.
52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:
„§ 335a ist entsprechend anzuwenden.“
53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 1a, 2“ und werden nach der An-
gabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1“ das Komma und die
Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ durch die Wörter
„und § 285 Nummer 17“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinst-
kapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 er-
füllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch
die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-
ten nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4
und § 338 Absatz 4 anwenden.“

54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Er-
leichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben
den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder
sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im
Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.“
55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jah-
resabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern,
wenn sie unter der Bilanz angeben:
1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten
Angaben und
2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3
genannten Angaben.“
56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6
sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu-
wenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der
Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6
Satz 3 entsprechend.“
57. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
58. § 340a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „bestimmt ist“ wird das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „des
§ 289“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2
und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buch-
stabe c“ durch die Wörter „268 Absatz 7,
§§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2,
4, 9 Buchstabe c und Nummer 27“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;
unter den Posten „außerordentliche Erträge“
und „außerordentliche Aufwendungen“ sind
Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu
erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung sind.“
59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.
60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt und
werden nach der Angabe „6 Buchstabe c“ die
Wörter „und Nummer 23“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 3658)“ das Komma und die Wörter „die zu-
letzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) ge-
ändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
61. § 340l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Die Offenlegung“ die Wörter „nach Satz 2“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „einer“
durch die Wörter „in einer“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf
§ 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten
die folgenden Maßgaben und ergänzenden
Bestimmungen:“ werden durch die Wörter
„Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht
nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind
§ 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine
Anwendung; der Personalaufwand des
Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang
zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
gemäß der Gliederung nach Formblatt 3
im Posten Allgemeine Verwaltungsauf-
wendungen Unterposten Buchstabe a
Personalaufwand der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils gel-
tenden Fassung anzugeben, sofern diese
Angaben nicht gesondert in der Gewinn-
und Verlustrechnung erscheinen.“
cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3658)“ das Komma und die Wör-
ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist“ durch
die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter „oder
Abs. 4“ gestrichen.
dd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285
Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder
Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13
bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Num-
mer 34 über die im Anhang zu machen-
den Angaben,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
Abs. 5“ gestrichen.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
oder Absatz 5“ ersetzt.
63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direkt-
versicherungsgeschäfts durch die deutsche Versi-
cherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die
ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und
die Bewertung von Vermögensgegenständen und
Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unter-
abschnitts und der Versicherungsunternehmens-
Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
64. § 341a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2
und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b“
durch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284
Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buch-
stabe b“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;
unter den Posten „außerordentliche Erträge“
und „außerordentliche Aufwendungen“ sind
Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu
erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
untergeordneter Bedeutung sind.“
b) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wör-
ter „§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend
anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte
bezieht“ gestrichen.
65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
Satz 6“ ersetzt.
66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“
und die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 3 und 23“ ersetzt.
67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 3378)“ das Komma und die Wör-
ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
geändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe „oder
Abs. 4“ gestrichen.
dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 285
Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29“ durch die Wörter
„§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16
bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
Abs. 5“ gestrichen.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
oder Absatz 5“ ersetzt.
69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Pensionsfonds“ die Wörter „§ 341l in Verbindung
mit“ eingefügt.
70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender
Dritter Unterabschnitt angefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften
für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341q
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaf-
ten mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnen-
den Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primär-
wäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vor-
schriften des Dritten Buchs die für große Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten
Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entspre-
chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
des § 264a Absatz 1.

§ 341r
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie:
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration,
Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und
Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvor-
kommen oder anderen Stoffen in den Wirt-
schaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B
Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-
stellung der statistischen Systematik der Wirt-
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
vom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;
2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primär-
wäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die
auf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02
Gruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
aufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten
Wäldern mit einheimischen Arten, in denen es
keine deutlich sichtbaren Anzeichen für mensch-
liche Eingriffe gibt und die ökologischen Pro-
zesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;
3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung
entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätig-
keiten in der mineralgewinnenden Industrie oder
dem Betrieb des Holzeinschlags in Primär-
wäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend
bezeichneten Gründe beruhen:
a) Produktionszahlungsansprüche,
b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion
oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften
erhoben werden; ausgenommen sind Ver-
brauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwert-
steuern sowie Lohnsteuern der in Kapital-
gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer
und vergleichbare Steuern,
c) Nutzungsentgelte,
d) Dividenden und andere Gewinnausschüttun-
gen aus Gesellschaftsanteilen,
e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Pro-
duktionsboni,
f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie
sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder
Konzessionen sowie
g) Zahlungen für die Verbesserung der Infra-
struktur;
4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale
Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Drittstaats einschließlich der
von einer Behörde kontrollierten Abteilungen
oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine
dieser Behörden im Sinne von § 290 beherr-
schenden Einfluss ausüben kann;
5. Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätig-
keiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflich-
tungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden
und sich richten nach
a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietver-
trag, einer Konzession oder einer ähnlichen
rechtlichen Vereinbarung oder
b) einer Gesamtheit von operativ und geo-
grafisch verbundenen Verträgen, Lizenzen,
Mietverträgen oder Konzessionen oder damit
verbundenen Vereinbarungen mit einer staat-
lichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche
Bedingungen vorsehen;
6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von
Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mine-
ralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb
des Holzeinschlags in Primärwäldern;
7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von
Mutterunternehmen über Zahlungen aller einbe-
zogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf
konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Indus-
trie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in
Primärwäldern stehen;
8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapital-
gesellschaft oder des Mutterunternehmens, das
den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbe-
richt zu erstellen hat.
Zweiter Titel
Zahlungsbericht,
Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341s
Pflicht zur Erstellung
des Zahlungsberichts; Befreiungen
(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q
haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.
(2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder
einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzern-
zahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen
Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die
Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlus-
ses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in
den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und
wo dieser erhältlich ist.
(3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im
Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staats, dessen Berichtspflichten die Europäische
Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richt-
linie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, er-
stellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt,
braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen.
Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Ab-
satz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 341t
Inhalt des Zahlungsberichts
(1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesell-
schaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Be-

richtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammen-
hang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralge-
winnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holz-
einschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere
Zahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht ein-
bezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines
Zahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft
in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle
berichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im
Zahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeit-
raum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit
in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder
Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde,
ohne dass Zahlungen geleistet wurden.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staat-
liche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen
unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn
eine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere ver-
schiedene staatliche Stellen einzieht.
(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter
Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesell-
schaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Ge-
winnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie
1. nicht unter denselben Bedingungen wie an an-
dere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleich-
baren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung ge-
zahlt wurden oder
2. anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungs-
entgelten gezahlt wurden.
(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen
unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung
oder als eine Reihe verbundener Zahlungen ge-
leistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu
berücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum
100 000 Euro unterschreiten. Im Falle einer beste-
henden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen
ist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßi-
gen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu
betrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Be-
richtszeitraum insgesamt weniger als 100 000 Euro
gezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht
nicht berücksichtigt zu werden.
(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen ge-
tätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls
ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungs-
bericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert
festgelegt worden ist.
(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den
Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und
nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen
und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel
aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die An-
wendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.
§ 341u
Gliederung des Zahlungsberichts
(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu
gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft
diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die
sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen ge-
leistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle
muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeich-
nung der staatlichen Stelle zu verwenden und zu-
sätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher
Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die
Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht
danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie
sich beziehen.
(2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapital-
gesellschaft folgende Angaben zu machen:
1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche
Stelle geleisteten Zahlungen und
2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
lungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungs-
gründe genügt die Angabe des nach § 341r
Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.
(3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für
mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes
Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:
1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt
an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen
und
3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
lungsgründen, die an diese staatliche Stelle in
Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Be-
zeichnung der Zahlungsgründe genügt die An-
gabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen
Buchstabens.
(4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforder-
lich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtun-
gen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung
zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.
§ 341v
Konzernzahlungsbericht; Befreiung
(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q,
die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich
einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutter-
unternehmen sind auch dann in der mineralgewin-
nenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag
in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur
auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.
(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstel-
lung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet,
wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines
anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das
Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf
den Konzernabschluss angewandten Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nach-
stehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewin-
nenden Industrie tätig sind und keinen Holzein-
schlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach
Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht
nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu
werden, wenn es

1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in
den Konzernabschluss einbezogen wurde,
2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den
Konzernabschluss einbezogen wurde und die
für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts
erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unver-
hältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen
Verzögerungen zu erhalten sind.
(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die
§§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im
Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Anga-
ben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu
machen, die von den einbezogenen Unternehmen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineral-
gewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag
in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutter-
unternehmen braucht die Zahlungen nicht danach
aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich be-
ziehen.
§ 341w
Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-
schaften haben für diese den Zahlungsbericht
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag
elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber
des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüg-
lich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetz-
lichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen
Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.
(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die
§§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entspre-
chend.
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341x
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-
rats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer
Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Ab-
satz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3
über den Inhalt oder die Gliederung des Zah-
lungsberichts zuwiderhandelt oder
2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsbe-
richts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1
in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder
Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des
Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das
Bundesamt für Justiz.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertre-
tungsorgane von Personenhandelsgesellschaften
im Sinne des § 341q Satz 2.
§ 341y
Ordnungsgeldvorschriften
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberech-
tigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 341q oder eines Mutterunternehmens im
Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht
zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Kon-
zernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bun-
desamt für Justiz in entsprechender Anwendung
der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren
durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen
die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapital-
gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne
des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie
tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-
treibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Auf-
forderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesell-
schaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird
für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 ver-
mutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungs-
bereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-
sprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für
Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapi-
talgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne
des § 341v Absatz 1 ist.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-
chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
des § 341q Satz 2.“
71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2015
(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben.
2. Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird an-
gefügt:
„Siebenunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 75
(1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3,
die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3,
die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296
bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322,
325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i,

340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte
für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
ten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und
Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016
beginnendes Geschäftsjahr.
(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1
sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und
Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember
2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet wer-
den, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezoge-
nen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von
§ 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bi-
lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch
gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage-
und Konzernlageberichte für das nach dem 31. De-
zember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letzt-
mals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen An-
wendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende
Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und
unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der
Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der An-
wendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben
würde, zu erläutern.
(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterab-
schnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf
Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für
ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäfts-
jahr anzuwenden.
(4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Ver-
mögensgegenstände des Anlagevermögens Anwen-
dung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert
werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder
Firmenwerte im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs Anwendung, die aus Erwerbs-
vorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt
sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen
haben. Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass bei einer vorgezogenen Anwendung
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften
auch § 253 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
setzes anzuwenden ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(5) Aufwendungen aus der Anwendung des Arti-
kels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen
Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel 67
Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus inner-
halb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge
nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ gesondert
anzugeben.“
Artikel 3
Änderung des
Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die
§§ 265,“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie
die §§ 265,“ und die Angabe „275, 277 und 278“
durch die Angabe „275 und 277“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1
bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter „285
Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unter-
nehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
buchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform“
durch die Wörter „Unternehmen, die in sinnge-
mäßer Anwendung des § 264d des Handels-
gesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben“
ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
beschäftigten Arbeitnehmer.“
2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a,
2b, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b,
4 bis 6“ ersetzt.
3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 291“ durch die Wörter „die §§ 291 und 292“ er-
setzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291
des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Ab-
satz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsge-
setzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Han-
delsgesetzbuchs“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den
Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für
Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Kon-
zernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach
diesem Abschnitt.“
5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291
des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des
Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“
durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des
Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des
Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach
§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handels-
gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vor-
schrift“ die Wörter „des § 264 Absatz 1a,“
eingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268
Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter
„§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“
ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1
bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter
„§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17
bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2
oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2
oder 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“ durch
das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die
§§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor
dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre
bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis
zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“
Artikel 4
Änderung des
Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten
Passivposten, die nicht im Sonderposten mit
Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,“ ge-
strichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang
angegeben werden.“
2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
satz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2
und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die An-
gaben in der Bilanz zu machen sind.“
3. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei
zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag
und zu Stückaktien der rechnerische Wert
für jede von ihnen anzugeben ist, sofern
sich diese Angaben nicht aus der Bilanz
ergeben; davon sind Aktien, die bei einer
bedingten Kapitalerhöhung oder einem
genehmigten Kapital im Geschäftsjahr
gezeichnet wurden, jeweils gesondert an-
zugeben;“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192
Absatz 2 Nummer 3;“.
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht
anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1
Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft
nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine
andere Person für Rechnung der Gesellschaft
erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien
machen muss und über die Verwendung des Er-
löses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu
berichten braucht.“
4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274“
durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a“
ersetzt.
5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft
(§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht
sie Satz 3 nicht anzuwenden.“
6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „bis 256“ durch die Angabe „bis 256a“ ersetzt.
7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 256“ durch die
Angabe „bis 256a“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesell-
schaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs),
hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2
des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung
der nach diesem Abschnitt durchgeführten Son-
derprüfung vorliegen.“
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird folgender § 26g eingefügt:
„§ 26g
Übergangsregelungen
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem
31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr bezie-
hen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf
ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr
beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256
und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli
2015 geltenden Fassung anwendbar.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I
S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuer-
rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivpos-
ten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil
ausgewiesen werden dürfen,“ gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang an-
gegeben werden.“
Artikel 7
Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Übergangsvorschriften
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 be-
ginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 be-
ginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
wendbar.“
Artikel 8
Änderung
sonstigen Bundesrechts
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2
und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
und 275“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie
von der Anwendung ab,“ durch die Wörter
„Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1
das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“
ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das
Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, ha-
ben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jah-
resabschlusses zusätzlich gesonderte Doku-
mente bestehend aus den in Satz 2 näher be-
zeichneten Unterlagen zu erstellen.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und wer-
den die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1
und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliede-
rung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)
sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn
der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind
erstmals auf den Jahresabschluss für das nach
dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-
jahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen
Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwen-
den.“
5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgen-
den Nummern 27 und 28 ersetzt:
„27. Steuern (KUGr. 730) . . . . . . . . . . . . . . . . . ......
davon vom Einkommen und vom
Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . . . . . . .
6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kon-
tenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die
Kontenuntergruppe 792 gestrichen.
(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-
richtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015
(BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 840 000 Euro“
durch die Angabe „6 000 000 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000 Euro“
durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.
(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgen-
der Artikel 103i eingefügt:
„Artikel 103i
Überleitungsvorschrift
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzu-
wenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember
2015 beantragt worden ist.“
(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis)
des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder
Kleinstgenossenschaft“ eingefügt.
(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung
vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt
durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
am 22. Juli 2015 1263
„§ 4
Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem
1. Januar 2016 beginnen.“
(7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-
gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs)“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
. “. nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften“ die
Wörter „oder Kleinstgenossenschaften“ eingefügt.
3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3“ er-
setzt.
4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-
gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs)“ eingefügt.
5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder Kleinst-
genossenschaft“ eingefügt.
(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-
nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-
letzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Ab-
satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3,
3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11,
13, 14, 16 bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284
Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3,
3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b,
13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ er-
setzt.
2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember
2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“
(9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die
durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3
und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285
Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25“ er-
setzt.

(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.
3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268
Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6“
ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-
abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. De-
zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
den. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor
dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre
bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum
22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“
(11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahres-
abschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Feb-
ruar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2
Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der
bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten
eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erst-
mals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De-
zember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr
ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem
1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2
Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten-
den Fassung anwendbar.“
(12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom
15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)“ wird
durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-
sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten
gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie
von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen
Gebrauch machen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-
sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zwei-
ter Halbsatz nicht anzuwenden.“
3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handels-
register“ durch die Wörter „elektronisch beim Be-
treiber des Bundesanzeigers“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
zungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäfts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015
beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre,
die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in
der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
wendbar.“
(13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6
Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Ab-
schnitt“ durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt
des Vierten Abschnitts“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,
7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2
Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26
und 28 bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird Absatz 1.
b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
c) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.
d) Absatz 13 wird Absatz 5.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nen.“
(14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-

setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1
bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die
Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a
bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
„§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284
Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21“ durch
die Angabe „4 bis 26“ ersetzt.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 1.
c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
d) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgeset-
zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erst-
mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2015 beginnen.“
(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1
bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die
Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a,
15a bis 30 sowie 32 bis 34“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2“ ersetzt.
3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanz-
richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist,
werden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehlbetrag
im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handels-
gesetzbuchs hatte“ durch die Wörter „jeweils in der Ge-
winn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsge-
setzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszu-
weisen hatte“ ersetzt.
(17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz“.
2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325
Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.
4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit“
das Wort „entsprechend“ eingefügt, werden die
Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7,“ durch die
Angabe „§ 325 Absatz 1,“ sowie die Angabe „§ 335“
durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b“ ersetzt und
wird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs
sind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden
die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Ab-
satz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahres-
abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-
formen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt
durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81
vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,“ durch
die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
Abschluss und damit verbundene Berichte von Un-
ternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-
rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.
6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterab-
schnitt 5 angefügt:
„Unterabschnitt 5
Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356
Übergangsvorschriften
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzricht-
linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jah-
resabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Glei-
che gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme
auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“
(18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni
1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Abschnitt
Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.
b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz“.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 285 Nummer 33“ und die An-
gabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 314
Absatz 1 Nummer 25“ ersetzt.
3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Abschnitt
Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.
4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Übergangsvorschrift
zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres-
und Konzernabschlüssen für nach dem 31. De-
zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
den.“
(19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverord-
nung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zu-
letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und
folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf
die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe
„§ 284 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
(20) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der
Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf
die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die
Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter
„§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
(21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Ge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden
ist, werden die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54
Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Richt-
linie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
schluss, den konsolidierten Abschluss und damit ver-
bundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechts-
formen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-
hebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.
(22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-
vember 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Arti-
kel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264
Abs. 2“ durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2“
und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch
die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ er-
setzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2
und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
und 275“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von
der Anwendung ab,“ durch die Wörter „Neh-
men die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das
Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1
das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch,
haben sie außerhalb des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Do-
kumente bestehend aus den in Satz 2 näher
bezeichneten Unterlagen zu erstellen.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 7 wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die
Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Konten-
rahmen für die Buchführung in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-
abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015
beginnende Geschäftsjahre und die gegebenen-
falls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“
5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:
a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils
die Angabe „*)“ durch die Angabe „**)“ ersetzt.

b) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
ersetzt:
„*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen
entfallen in der Bilanz.
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesell-
schaften.“
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8
wird wie folgt gefasst:
„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.
b) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden
Posten 29 ersetzt:
„29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . . . . . “.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406
werden durch die folgenden Kontenuntergruppen
400 bis 407 ersetzt:
„400 Erträge aus Pflegeleistungen
ohne Pflegestufe
4000 Pflegekasse
4001 Sozialhilfeträger
4002 Selbstzahler
4003 Übrige
401 Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe I
4010 Pflegekasse
4011 Sozialhilfeträger
4012 Selbstzahler
4013 Übrige
402 Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe II
4020 Pflegekasse
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
4021 Sozialhilfeträger
4022 Selbstzahler
4023 Übrige
403 Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe III
4030 Pflegekasse
4031 Sozialhilfeträger
4032 Selbstzahler
4033 Übrige
404 Erträge aus Pflegeleistungen
Härtefälle
4040 Pflegekasse
4041 Sozialhilfeträger
4042 Selbstzahler
4043 Übrige
405 Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei
Verhinderung der Pflegeperson
406 Erträge auf Grund von Regelungen über
Pflegehilfsmittel
407 Sonstige Erträge“.
b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergrup-
pen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78
mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden
gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8020718acfb7ada….