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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1245

BGBl. 2015 I S. 1245 · 124.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1245
                                       Gesetz
                     zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU
                   des Europäischen Parlaments und des Rates
                   vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
          den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte
         von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur
Änderung
     der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
   und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
                   (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)
                                                 Vom 17.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der An-
    gabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unter-
    lagen nach § 341w“ eingefügt.

 2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000 Euro“

    und vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils das Wort
    „jeweils“ eingefügt.
 3. § 253 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem
      Fall“ durch die Wörter „Macht eine Kleinst-
      kapitalgesellschaft von mindestens einer der in
      Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch,“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche
      Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen im-
      materiellen Vermögensgegenstands des Anlage-
      vermögens nicht verlässlich geschätzt werden,
      sind planmäßige Abschreibungen auf die Her-
      stellungskosten über einen Zeitraum von zehn
      Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen
      entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-
      wert entsprechende Anwendung.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3
      Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5
      oder 6“ ersetzt.
 4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermö-

   gensgegenstand einzeln zugeordnet werden kön-
   nen, sind abzusetzen.“

 5. § 264 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 264

             Pflicht zur Aufstellung; Befreiung“.
   b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Juli 2015

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251
            und 268 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 268
            Absatz 7“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kom-
            manditgesellschaft auf Aktien die in § 160
            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter

            „die in § 160 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
           „(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma,
        der Sitz, das Registergericht und die Nummer,
        unter der die Gesellschaft in das Handelsregister
        eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die
        Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist

        auch diese Tatsache anzugeben.“

     d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
           „(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochter-
        unternehmen in den Konzernabschluss eines
        Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitglied-
        staat der Europäischen Union oder einem ande-
        ren Vertragsstaat des Abkommens über den
        Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,
        braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts
        und des Dritten und Vierten Unterabschnitts
        dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle
        folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
        1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens
           haben der Befreiung für das jeweilige Ge-
           schäftsjahr zugestimmt;
        2. das Mutterunternehmen hat sich bereit er-
           klärt, für die von dem Tochterunternehmen
           bis zum Abschlussstichtag eingegangenen
           Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr
           einzustehen;
        3. der Konzernabschluss und der Konzernlage-
           bericht des Mutterunternehmens sind nach
           den Rechtsvorschriften des Staates, in dem
           das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und
           im Einklang mit folgenden Richtlinien aufge-

           stellt und geprüft worden:

            a) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
               Parlaments und des Rates vom 26. Juni

               2013 über den Jahresabschluss, den kon-
               solidierten Abschluss und damit verbun-
               dene Berichte von Unternehmen bestimm-
               ter Rechtsformen und zur Änderung der
               Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
               Parlaments und des Rates und zur Auf-
BGBl. 2015, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
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            hebung der Richtlinien 78/660/EWG und
            83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
            29.6.2013, S. 19),
         b) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
            Parlaments und des Rates vom 17. Mai
            2006 über Abschlussprüfungen von Jah-
            resabschlüssen und konsolidierten Ab-
            schlüssen, zur Änderung der Richt-
            linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
            Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
            84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom
            9.6.2006, S. 87), die durch die Richtlinie
            2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
            S. 19) geändert worden ist;

       4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im
          Anhang des Konzernabschlusses des Mutter-
          unternehmens angegeben und

       5. für das Tochterunternehmen sind nach § 325
          Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:

         a) der Beschluss nach Nummer 1,
         b) die Erklärung nach Nummer 2,

         c) der Konzernabschluss,

         d) der Konzernlagebericht und

         e) der Bestätigungsvermerk zum Konzern-
            abschluss und Konzernlagebericht des
            Mutterunternehmens nach Nummer 3.
       Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne
       oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten
       Unterlagen offengelegt, braucht das Tochter-
       unternehmen die betreffenden Unterlagen nicht
       erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzei-
       ger unter dem Tochterunternehmen auffindbar
       sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung
       nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn
       das Mutterunternehmen die betreffende Unter-
       lage in deutscher oder in englischer Sprache
       offengelegt hat oder das Tochterunternehmen
       zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser
       Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Ab-
       satz 1 bis 1b offenlegt.
          (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine
       Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen ei-

       nes Mutterunternehmens ist, das einen Konzern-
       abschluss nach den Vorschriften des Publizitäts-
       gesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem
       Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13
       Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Ge-
       brauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3

       bleibt unberührt.“

6. § 264b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 264b
                     Befreiung
       der offenen Handelsgesellschaften und
  Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von
  der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
     Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
  § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit,
  einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
  den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen,
  prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle fol-
  genden Voraussetzungen erfüllt sind:

   1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in
      den Konzernabschluss und in den Konzernlage-
      bericht
      a) eines persönlich haftenden Gesellschafters
         der betreffenden Gesellschaft oder
      b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
         Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
         einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
         mens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum, wenn in diesen Konzernabschluss eine
         größere Gesamtheit von Unternehmen einbe-
         zogen ist;

   2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte
      Voraussetzung ist erfüllt;

   3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
      ist im Anhang des Konzernabschlusses angege-
      ben und

   4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der
      Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und
      der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1
      bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2
      und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

 7. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch

    die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
 8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Neue Posten“ die Wörter „und Zwischensummen“
    eingefügt.
 9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
    „große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267
    Abs. 3, 2)“ durch die Wörter „mittelgroße und große
    Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)“ er-
    setzt.

10. § 267 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1.   6 000 000 Euro Bilanzsumme.“
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000
          Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“
          ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1.   20 000 000 Euro Bilanzsumme.“
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „38 500 000
          Euro“ durch die Angabe „40 000 000 Euro“
          ersetzt.

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine

      Anwendung, sofern der formwechselnde Rechts-
      träger eine Kapitalgesellschaft oder eine Perso-
      nenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Ab-
      satz 1 ist.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den
      Posten zusammen, die in den Buchstaben A
      bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein
      auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag
      (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme
      einbezogen.“
BGBl. 2015, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
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11. § 267a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
          „nach Abzug eines auf der Aktivseite ausge-
          wiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:

      1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1

         Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

      2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im
         Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über

         Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder

      3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin be-
         steht, Beteiligungen an anderen Unterneh-
         men zu erwerben sowie die Verwaltung und
         Verwertung dieser Beteiligungen wahrzuneh-
         men, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar

         in die Verwaltung dieser Unternehmen ein-

         greifen, wobei die Ausübung der ihnen als
         Aktionär oder Gesellschafter zustehenden
         Rechte außer Betracht bleibt.“
12. § 268 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder im An-
          hang“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Angabe kann auch im Anhang gemacht
          werden.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu
      einem Jahr ist“ durch die Wörter „bis zu einem

      Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit
      einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind“
      ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungs-
      verhältnisse sind
      1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite aus-
         zuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungs-
         verhältnissen im Anhang zu machen,

      2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils ge-

         sondert unter Angabe der gewährten Pfand-

         rechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben
         und

      3. dabei Verpflichtungen betreffend die Alters-
         versorgung und Verpflichtungen gegenüber
         verbundenen oder assoziierten Unternehmen
         jeweils gesondert zu vermerken.“
13. § 271 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die An-
      teile an einem Unternehmen insgesamt den fünf-
      ten Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens
      oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist,
      den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile
      an diesem Unternehmen überschreiten.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder nach
       einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung“
       durch die Wörter „den §§ 291 oder 292“ ersetzt.

14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfal-
    lende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn-
    und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende
    oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren
    Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch
    hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage
    einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.

    Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapital-

    gesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen
    Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.“

15. § 274a wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird aufgehoben.

    b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
       bis 4.
16. § 275 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20

       durch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:

       „14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
       15. Ergebnis nach Steuern
       16. sonstige Steuern
       17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
    b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19
       durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
       „13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
       14. Ergebnis nach Steuern
       15. sonstige Steuern
       16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“
17. § 276 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
       „oder 2“ gestrichen.
18. § 277 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus
       dem Verkauf und der Vermietung oder Verpach-
       tung von Produkten sowie aus der Erbringung
       von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach
       Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatz-

       steuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz

       verbundener Steuern auszuweisen.“

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253
       Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 253
       Absatz 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. § 278 wird aufgehoben.
20. § 284 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben
       aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der
       Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
       vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge
       der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn-
       und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang
BGBl. 2015, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
       sind auch die Angaben zu machen, die in Aus-
       übung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder
       in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenom-
       men wurden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2

           bis 4.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzel-
       nen Posten des Anlagevermögens in einer
       gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei
       sind, ausgehend von den gesamten Anschaf-
       fungs- und Herstellungskosten, die Zugänge,
       Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen

       des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen

       gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen

       sind gesondert folgende Angaben zu machen:

       1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe

          zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,

       2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenom-
          menen Abschreibungen und
       3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer
          gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu-
          und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe
          des Geschäftsjahrs.

       Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremd-
       kapital einbezogen worden, ist für jeden Posten
       des Anlagevermögens anzugeben, welcher Be-
       trag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden
       ist.“
21. § 285 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgen-
      den Nummern 3 bis 4 ersetzt:

       „3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und

           finanzielle Auswirkungen von nicht in der

           Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die
           Risiken und Vorteile wesentlich sind und die
           Offenlegung für die Beurteilung der Finanz-
           lage des Unternehmens erforderlich ist;
       3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen
           Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ent-
           halten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7
           oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
           diese Angabe für die Beurteilung der Finanz-
           lage von Bedeutung ist; davon sind Ver-
           pflichtungen betreffend die Altersversorgung
           und Verpflichtungen gegenüber verbunde-
           nen oder assoziierten Unternehmen jeweils
           gesondert anzugeben;

       4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
          Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch
          bestimmten Märkten, soweit sich unter Be-
          rücksichtigung der Organisation des Ver-
          kaufs, der Vermietung oder Verpachtung von
          Produkten und der Erbringung von Dienst-
          leistungen der Kapitalgesellschaft die Tätig-
          keitsbereiche und geografisch bestimmten
          Märkte untereinander erheblich unterschei-
          den;“.
   b) Nummer 6 wird aufgehoben.

c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem
   Wort „zurückgezahlten“ die Wörter „oder er-
   lassenen“ eingefügt.
d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
   „11. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
        Höhe des Anteils am Kapital, das Eigen-
        kapital und das Ergebnis des letzten Ge-

        schäftsjahrs dieser Unternehmen, für das

        ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es
        sich um Beteiligungen im Sinne des § 271
        Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil
        von einer Person für Rechnung der Kapital-
        gesellschaft gehalten wird;“.
e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b
   eingefügt:

   „11b. von börsennotierten Kapitalgesellschaften

         sind alle Beteiligungen an großen Kapital-

         gesellschaften anzugeben, die 5 Prozent

         der Stimmrechte überschreiten;“.

f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

   „13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
        über den ein entgeltlich erworbener Ge-
        schäfts- oder Firmenwert abgeschrieben
        wird;“.
g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
   mern 14 und 14a ersetzt:

   „14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
        der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
        abschluss für den größten Kreis von Unter-
        nehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von
        diesem Mutterunternehmen aufgestellte
        Konzernabschluss erhältlich ist;
   14a. Name und Sitz des Mutterunternehmens
        der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-
        abschluss für den kleinsten Kreis von
        Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo

        der von diesem Mutterunternehmen aufge-

        stellte Konzernabschluss erhältlich ist;“.

h) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
   eingefügt:
   „15a. das Bestehen von Genussscheinen, Ge-
         nussrechten, Wandelschuldverschreibun-
         gen, Optionsscheinen, Optionen, Besse-
         rungsscheinen oder vergleichbaren Wert-
         papieren oder Rechten, unter Angabe der
         Anzahl und der Rechte, die sie ver-
         briefen;“.
i) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
   Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
   ersetzt.

j) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
   Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“
   ersetzt.
k) In Nummer 27 werden die Wörter „nach § 251
   unter der Bilanz oder“ gestrichen.

l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden ange-
   fügt:
   „30. wenn latente Steuerschulden in der Bilanz
        angesetzt werden, die latenten Steuersalden
BGBl. 2015, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
            am Ende des Geschäftsjahrs und die im
            Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Ände-
            rungen dieser Salden;
      31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen
          Erträge und Aufwendungen von außerge-
          wöhnlicher Größenordnung oder außerge-
          wöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge
          nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

      32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und
          Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags
          und ihrer Art, die einem anderen Geschäfts-
          jahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge

          nicht von untergeordneter Bedeutung sind;

      33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
          nach dem Schluss des Geschäftsjahrs ein-

          getreten und weder in der Gewinn- und Ver-
          lustrechnung noch in der Bilanz berück-
          sichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und
          ihrer finanziellen Auswirkungen;
      34. der Vorschlag für die Verwendung des Er-
          gebnisses oder der Beschluss über seine
          Verwendung.“
22. § 286 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem
      Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft

      mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt,“

      gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und die Wörter „die Anwendung
      der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzu-
      geben“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „11a“ durch die
          Angabe „11b“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „weniger als die
          Hälfte der Anteile besitzt“ durch die Wörter
          „keinen beherrschenden Einfluss auf das
          betreffende Unternehmen ausüben kann“ er-
          setzt.

23. § 288 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 288
            Größenabhängige Erleichterungen

     (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1)
   brauchen nicht

   1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265

      Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Ab-

      satz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a

      und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19,

      21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;

   2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe

      nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;

   3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort

      anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen

      aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

      (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Ab-
   satz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4,
   29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe
   nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie
   verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer
   auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.
   Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21
   nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder

   indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen,
   an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung
   hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-,
   Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
   wurden.“
24. § 289 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 289

                  Inhalt des Lageberichts“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Der Lagebericht soll auch ein-

          gehen auf:“ werden ersetzt durch die Wörter
          „Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:“.

      bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

      cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
          bis 4.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Sind im Anhang Angaben nach § 160 Ab-
          satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu
          machen, ist im Lagebericht darauf zu ver-
          weisen.“
25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die

      einem“ das Wort „anderen“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein“ durch
      die Wörter „es selbst oder eines seiner“ ersetzt.
   c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern
      „oder von“ das Wort „dessen“ eingefügt.
26. § 291 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
          mern 2 und 3 ersetzt:

          „2. der befreiende Konzernabschluss nach
              dem auf das Mutterunternehmen an-
              wendbaren Recht im Einklang mit der
              Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang
              mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten
              internationalen Rechnungslegungsstan-
              dards aufgestellt und im Einklang mit der
              Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,

          3. der befreiende Konzernlagebericht nach

             dem auf das Mutterunternehmen an-

             wendbaren Recht im Einklang mit der

             Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im

             Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG

             geprüft worden ist,“.

      bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

   b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2

      Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“

      ersetzt.

27. § 292 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 292

                   Befreiende Wirkung
         von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten“.
   b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      und 2 ersetzt:
BGBl. 2015, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
          „(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich
       Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
       mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der
       Europäischen Union und auch nicht Vertrags-
       staat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzern-
       abschluss und einen Konzernlagebericht nicht
       aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunter-
       nehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1
       entsprechenden Konzernabschluss (befreien-
       der Konzernabschluss) und Konzernlagebericht
       (befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie
       außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt
       sind:

       1. der befreiende Konzernabschluss wird wie
          folgt aufgestellt:

         a) nach Maßgabe des Rechts eines Mitglied-
            staats der Europäischen Union oder eines

            anderen Vertragsstaats des Abkommens
            über den Europäischen Wirtschaftsraum
            im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU,

         b) im Einklang mit den in § 315a Absatz 1

            bezeichneten internationalen Rechnungs-

            legungsstandards,

         c) derart, dass er einem nach den in Buch-
            stabe a bezeichneten Vorgaben erstellten
            Konzernabschluss gleichwertig ist, oder
         d) derart, dass er internationalen Rechnungs-
            legungsstandards entspricht, die gemäß
            der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der
            Kommission vom 21. Dezember 2007 über
            die Einrichtung eines Mechanismus zur
            Festlegung der Gleichwertigkeit der von
            Drittstaatemittenten angewandten Rech-
            nungslegungsgrundsätze gemäß den Richt-
            linien 2003/71/EG und 2004/19/EG des
            Europäischen Parlaments und des Rates
            (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die
            durch die Delegierte Verordnung (EU)
            Nr. 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012,
            S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils
            geltenden Fassung festgelegt wurden;

       2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach
          Maßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a ge-

          nannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem
          nach diesen Vorgaben aufgestellten Konzern-
          lagebericht gleichwertig;
       3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem
          oder mehreren Abschlussprüfern oder einer
          oder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft
          worden, die auf Grund der einzelstaatlichen
          Rechtsvorschriften, denen das Unternehmen

          unterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt
          hat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zu-
          gelassen sind;
       4. der befreiende Konzernabschluss, der be-
          freiende Konzernlagebericht und der Bestäti-
          gungsvermerk sind nach den für den entfal-
          lenden Konzernabschluss und Konzernlage-
          bericht maßgeblichen Vorschriften in deut-
          scher Sprache offengelegt worden.
         (2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn
       im Anhang des Jahresabschlusses des zu be-

      freienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht
      werden und zusätzlich angegeben wird, nach
      welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten
      Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht
      welchen Staates der befreiende Konzernab-
      schluss und der befreiende Konzernlagebericht
      aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Ab-
      satz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzu-
      wenden.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
          durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
          Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
          mer 3“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestäti-
          gungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4
          auch eine Bescheinigung der Wirtschafts-

          prüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der

          Wirtschaftsprüferordnung über die Eintra-

          gung des Abschlussprüfers oder eine Bestä-
          tigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
          § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüfer-
          ordnung über die Befreiung von der Ein-
          tragungsverpflichtung offenzulegen.“
   d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 werden
      aufgehoben.
28. § 293 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „nach Abzug von in den Bilanzen auf
               der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-
               trägen“ gestrichen und wird die An-
               gabe „23 100 000 Euro“ durch die An-
               gabe „24 000 000 Euro“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
               „46 200 000 Euro“ durch die Angabe
               „48 000 000 Euro“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht
                   20 000 000 Euro.“
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
               „38 500 000 Euro“ durch die Angabe
               „40 000 000 Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist
      § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.“
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 267
      Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
   d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 264d
      ist“ die Wörter „oder es den Vorschriften des
      Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten
      Abschnitts unterworfen ist“ eingefügt.
29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz“ die
    Wörter „und die Rechtsform“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern
    „hohe Kosten oder“ das Wort „unangemessene“
    eingefügt.
31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der
   Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter
   der das Mutterunternehmen in das Handelsregister
   eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutter-
   unternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist
   auch diese Tatsache anzugeben.“

32. § 298 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266, 268
      bis 275, 277 und 278“ durch die Wörter „264c,
      265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270,
      271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

33. § 301 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen
      Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze
      zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochter-
      unternehmens in den Konzernabschluss zu-
      grunde zu legen, soweit das Tochterunterneh-
      men nicht in dem Jahr Tochterunternehmen ge-
      worden ist, für das der Konzernabschluss aufge-
      stellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige
      Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf
      die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Aus-
      nahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1
      auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde
      gelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzu-
      geben und zu begründen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch
      das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.

34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter

    „unter entsprechender Bezeichnung“ durch die

    Wörter „unter dem Posten „nicht beherrschende
    Anteile““ ersetzt.

35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite
   auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergeb-
   niswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches

   Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in

   Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Ab-

   schnitts entspricht.“

36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 310

              Anteilmäßige Konsolidierung“.
37. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:
      „Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzu-
      wenden, soweit die für die Beurteilung maß-

      geblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich
      sind.“
38. § 313 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „In den Konzernanhang sind diejenigen An-
          gaben aufzunehmen, die zu einzelnen Pos-
          ten der Konzernbilanz oder der Konzern-
          Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrie-
          ben sind; diese Angaben sind in der Reihen-
          folge der einzelnen Posten der Konzern-
          bilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlust-
          rechnung darzustellen. Im Konzernanhang
          sind auch die Angaben zu machen, die in
          Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Kon-
          zernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und
          Verlustrechnung aufgenommen wurden.“
      bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.

          bbb) Nummer 3 wird Nummer 2.

   b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden
      Nummern 4 bis 8 ersetzt:

      „4. Name und Sitz anderer Unternehmen, die
          Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapi-
          tal und das Ergebnis des letzten Geschäfts-
          jahrs dieser Unternehmen, für das ein Jah-
          resabschluss vorliegt, soweit es sich um
          Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1
          handelt oder ein solcher Anteil von einer Per-
          son für Rechnung des Mutterunternehmens
          oder eines anderen in den Konzernabschluss
          einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
      5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzu-
         führenden Beteiligungen an großen Kapital-
         gesellschaften, die 5 Prozent der Stimm-
         rechte überschreiten, wenn sie von einem
         börsennotierten Mutterunternehmen, börsen-
         notierten Tochterunternehmen oder von einer

         für Rechnung eines dieser Unternehmen

         handelnden Person gehalten werden;

      6. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-
         men, deren unbeschränkt haftender Gesell-

         schafter das Mutterunternehmen oder ein
         anderes in den Konzernabschluss einbezo-
         genes Unternehmen ist;

      7. Name und Sitz des Unternehmens, das den

         Konzernabschluss für den größten Kreis von

         Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-

         unternehmen als Tochterunternehmen ange-
         hört, und im Falle der Offenlegung des von
         diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
         stellten Konzernabschlusses der Ort, wo die-
         ser erhältlich ist;
      8. Name und Sitz des Unternehmens, das den
         Konzernabschluss für den kleinsten Kreis
         von Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-
         unternehmen als Tochterunternehmen ange-
         hört, und im Falle der Offenlegung des von
         diesem anderen Mutterunternehmen aufge-
         stellten Konzernabschlusses der Ort, wo
         dieser erhältlich ist.“
BGBl. 2015, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
   c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5
       brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für
       die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält-
       nissen entsprechenden Bilds der Vermögens-,
       Finanz- und Ertragslage des Konzerns von un-
       tergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur
       Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach
       Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht
       erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz
       stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss
       nicht offenlegt.“
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3
       ist entsprechend anzuwenden.“
39. § 314 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-
           fasst:
          „2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile
              und finanzielle Auswirkungen von nicht
              in der Konzernbilanz enthaltenen Ge-
              schäften des Mutterunternehmens und
              der in den Konzernabschluss einbezo-
              genen Tochterunternehmen, soweit die
              Risiken und Vorteile wesentlich sind
              und die Offenlegung für die Beurteilung
              der Finanzlage des Konzerns erforder-
              lich ist;
          2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
              ziellen Verpflichtungen, die nicht in der
              Konzernbilanz enthalten sind und die
              nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung
              mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2

              anzugeben sind, sofern diese Angabe

              für die Beurteilung der Finanzlage des

              Konzerns von Bedeutung ist; davon sind

              Verpflichtungen betreffend die Altersver-

              sorgung sowie Verpflichtungen gegen-

              über Tochterunternehmen, die nicht in

              den Konzernabschluss einbezogen wer-

              den, oder gegenüber assoziierten Unter-

              nehmen jeweils gesondert anzugeben;

          3.   die Aufgliederung der Umsatzerlöse des

               Konzerns nach Tätigkeitsbereichen so-

               wie nach geografisch bestimmten Märk-
               ten, soweit sich unter Berücksichtigung
               der Organisation des Verkaufs, der Ver-
               mietung oder Verpachtung von Produk-
               ten und der Erbringung von Dienstleis-
               tungen des Konzerns die Tätigkeits-
               bereiche und geografisch bestimmten
               Märkte untereinander erheblich unter-
               scheiden;
          4.   die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-
               mer der in den Konzernabschluss einbe-
               zogenen Unternehmen während des Ge-
               schäftsjahrs, getrennt nach Gruppen
               und gesondert für die nach § 310 nur
               anteilmäßig konsolidierten Unterneh-
               men, sowie, falls er nicht gesondert in
               der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-

          nung ausgewiesen ist, der in dem Ge-
          schäftsjahr entstandene gesamte Perso-
          nalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löh-
          nen und Gehältern, Kosten der sozialen
          Sicherheit und Kosten der Altersversor-
          gung;“.
bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt ge-
    fasst:
      „c) die vom Mutterunternehmen und den
          Tochterunternehmen gewährten Vor-
          schüsse und Kredite unter Angabe der
          gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurück-
          gezahlten oder erlassenen Beträge so-
          wie die zugunsten dieser Personen ein-
          gegangenen Haftungsverhältnisse;“.
cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
    mern 7a und 7b eingefügt:
      „7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung der

           während des Geschäftsjahrs im Rah-
           men des genehmigten Kapitals ge-
           zeichneten Aktien des Mutterunterneh-
           mens, wobei zu Nennbetragsaktien der
           Nennbetrag und zu Stückaktien der
           rechnerische Wert für jede von ihnen
           anzugeben ist;
      7b. das Bestehen von Genussscheinen,
          Wandelschuldverschreibungen, Options-
          scheinen, Optionen oder vergleich-
          baren Wertpapieren oder Rechten, aus
          denen das Mutterunternehmen ver-
          pflichtet ist, unter Angabe der Anzahl
          und der Rechte, die sie verbriefen;“.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3
    Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
    Satz 6“ ersetzt.

ee) In Nummer 13 werden die Wörter „mit und

    zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-pro-

    zentigem Anteilsbesitz stehenden in einen

    Konzernabschluss einbezogenen Unterneh-

    men“ durch die Wörter „zwischen in einen

    Konzernabschluss einbezogenen nahestehen-

    den Unternehmen, wenn diese Geschäfte

    bei der Konsolidierung weggelassen wer-

    den“ ersetzt.

ff) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3

    Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3

    Satz 6“ ersetzt.

gg) In Nummer 19 werden die Wörter „nach
    § 251 unter der Bilanz oder“ gestrichen und
    wird das Wort „Anhang“ durch das Wort
    „Konzernanhang“ ersetzt.
hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
      „20. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,
           über den ein entgeltlich erworbener Ge-
           schäfts- oder Firmenwert abgeschrie-
           ben wird;“.
ii)   In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.

jj)   Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden
      angefügt:
      „22. wenn latente Steuerschulden in der
           Konzernbilanz angesetzt werden, die
BGBl. 2015, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
               latenten Steuersalden am Ende des
               Geschäftsjahrs und die im Laufe des
               Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen
               dieser Salden;

          23. jeweils den Betrag und die Art der ein-
              zelnen Erträge und Aufwendungen von
              außergewöhnlicher Größenordnung oder
              außergewöhnlicher Bedeutung, soweit
              die Beträge nicht von untergeordneter
              Bedeutung sind;

          24. eine Erläuterung der einzelnen Erträge

              und Aufwendungen hinsichtlich ihres
              Betrages und ihrer Art, die einem ande-
              ren Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen
              sind, soweit die Beträge für die Beurtei-
              lung der Vermögens-, Finanz- und Er-
              tragslage des Konzerns nicht von un-

              tergeordneter Bedeutung sind;

          25. Vorgänge von besonderer Bedeutung,

              die nach dem Schluss des Konzern-

              geschäftsjahrs eingetreten und weder

              in der Konzern-Gewinn- und Verlust-

              rechnung noch in der Konzernbilanz

              berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer

              Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;

          26. der Vorschlag für die Verwendung des
              Ergebnisses des Mutterunternehmens
              oder gegebenenfalls der Beschluss
              über die Verwendung des Ergebnisses
              des Mutterunternehmens.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender
      Satz wird angefügt:
      „Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Num-
      mer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4
      entsprechend.“
40. § 315 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 315
              Inhalt des Konzernlageberichts“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Der Konzernlagebericht soll
          auch eingehen auf:“ werden durch die Wör-
          ter „Im Konzernlagebericht ist auch einzuge-
          hen auf:“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird aufgehoben.

      cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-

          mern 1 und 2.

      dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3

          eingefügt:

          „3. für das Verständnis der Lage des Kon-

              zerns wesentliche Zweigniederlassun-

              gen der insgesamt in den Konzernab-
              schluss einbezogenen Unternehmen;“.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3“
      durch die Angabe „§ 298 Absatz 2“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
      § 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklä-
      rung zur Unternehmensführung zu erstellen und
      als gesonderten Abschnitt in den Konzernlage-

      bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend
      anzuwenden.“
41. § 315a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 297 Abs. 2
      Satz 4“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2
      Satz 4“ und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch
      die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und wird nach
      dem Wort „betreffen,“ das Wort „entsprechend“
      eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“

      durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zutref-
      fende Vorstellung“ durch die Wörter „ein zutref-
      fendes Bild“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Die Prüfung des Lageberichts und des Kon-

      zernlageberichts hat sich auch darauf zu er-

      strecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur

      Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts

      beachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a

      Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die

      Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen

      der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese An-
      gaben gemacht wurden.“

43. § 322 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „In einem einleitenden Abschnitt haben zumin-
      dest die Beschreibung des Gegenstands der
      Prüfung und die Angabe zu den angewandten
      Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.“
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht und“
      durch die Wörter „steht, die gesetzlichen Vor-
      schriften zur Aufstellung des Lage- oder Kon-
      zernlageberichts beachtet worden sind und der
      Lage- oder Konzernlagebericht“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprü-
      fungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung
      zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu er-
      folgen, welcher die Abschlussprüfung für die
      Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3
      ist auf Buchprüfungsgesellschaften entspre-

      chend anzuwenden.“

44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“

      durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1

      Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“

      ersetzt.

45. § 325 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 1b ersetzt:
         „(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-
      sellschaften haben für die Gesellschaft folgende
      Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
      1. den festgestellten oder gebilligten Jahresab-
         schluss, den Lagebericht und den Bestäti-
BGBl. 2015, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
         gungsvermerk oder den Vermerk über dessen
         Versagung sowie

       2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach

          § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene

          Erklärung.

       Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber
       des Bundesanzeigers in einer Form einzu-
       reichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
          (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind
       spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstich-
       tag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das
       sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der
       Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vor-
       liegen nach Absatz 1 offenzulegen.

          (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lage-

       bericht geändert, so ist auch die Änderung nach

       Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresab-

       schluss nur der Vorschlag für die Ergebnis-
       verwendung enthalten, ist der Beschluss über
       die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen
       nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.“
   b) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264 Abs. 2
      Satz 3“ durch die Wörter „264 Absatz 1a, 2
      Satz 3“ ersetzt und wird die Angabe „sowie

      § 287“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1, 2“
      durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
      satz 1a Satz 1“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2
      Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“
      ersetzt.
46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 325“ durch die
      Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1

      Satz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
      Satz 2, Absatz 1a und 1b“ ersetzt.

47. In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
    durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
    und 1a ersetzt:

      „(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses,
   des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des
   Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzern-
   lageberichts sind diese Abschlüsse und Lage-
   berichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre
   Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entspre-
   chen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326
   und 327 in Anspruch genommen werden oder eine
   Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
   Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4
   hiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in
   diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
   Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise
   Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder
   Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
   Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

      (1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung
   der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist
   anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund ge-

   setzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer

   geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut

   des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über
   dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jah-
   resabschluss wegen der Inanspruchnahme von Er-
   leichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht
   sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständi-
   gen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei
   der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelab-
   schluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernab-
   schluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen,
   dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen an-
   deren nach § 325 offenzulegenden Unterlagen er-
   folgt.“

49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2

    Satz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“

    ersetzt.

50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer nach
    den § 292 erlassenen Rechtsverordnung“ durch die
    Wörter „nach § 292“ ersetzt.
51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 264

          Abs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a
          oder Absatz 2“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
          Satz 1, 2 oder 3,“ durch die Wörter „Absatz 3
          Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5,“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe c wird die Angabe „268 Abs. 2,
          3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter „268 Ab-
          satz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
          Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
          satz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“

          durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
      Abs. 5“ gestrichen.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1
      oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
      oder Absatz 5“ ersetzt.

52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:

   „§ 335a ist entsprechend anzuwenden.“
53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
      Angabe „Absatz 1a, 2“ und werden nach der An-
      gabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1“ das Komma und die
      Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ durch die Wörter
      „und § 285 Nummer 17“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinst-
      kapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 er-
      füllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch
      die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-
      ten nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4
      und § 338 Absatz 4 anwenden.“
BGBl. 2015, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Er-
   leichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
   § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben
   den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder
   sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im
   Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
   Davon:

   Geschäftsguthaben der Mitglieder

   gesetzliche Rücklage.“

55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jah-
   resabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern,
   wenn sie unter der Bilanz angeben:
   1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten
      Angaben und
   2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3
      genannten Angaben.“
56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6
   sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu-
   wenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der
   Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach
   § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6
   Satz 3 entsprechend.“

57. § 340 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

58. § 340a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „bestimmt ist“ wird das
          Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
      bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „des
          § 289“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
          Nr. 4“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
          Nummer 3“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2
          und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buch-
          stabe c“ durch die Wörter „268 Absatz 7,
          §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2,
          4, 9 Buchstabe c und Nummer 27“ ersetzt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;
          unter den Posten „außerordentliche Erträge“
          und „außerordentliche Aufwendungen“ sind
          Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
          die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
          tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
          ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu
          erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
          für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
          untergeordneter Bedeutung sind.“
59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
    Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
    Satz 6“ ersetzt.
60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2“
      durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt und
      werden nach der Angabe „6 Buchstabe c“ die
      Wörter „und Nummer 23“ eingefügt.
   b) In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I
      S. 3658)“ das Komma und die Wörter „die zu-
      letzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes
      vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) ge-
      ändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-

      weils geltenden Fassung“ ersetzt.

61. § 340l wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Die Offenlegung“ die Wörter „nach Satz 2“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“
          durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
          Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
          mer 3“ ersetzt.
      cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „einer“
          durch die Wörter „in einer“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf
          § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten
          die folgenden Maßgaben und ergänzenden
          Bestimmungen:“ werden durch die Wörter
          „Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht
          nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind
          § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden
          Maßgaben anzuwenden:“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine
              Anwendung; der Personalaufwand des
              Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang
              zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a
              gemäß der Gliederung nach Formblatt 3

              im Posten Allgemeine Verwaltungsauf-
              wendungen Unterposten Buchstabe a
              Personalaufwand der Kreditinstituts-Rech-
              nungslegungsverordnung in der Fassung
              der Bekanntmachung vom 11. Dezember
              1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils gel-
              tenden Fassung anzugeben, sofern diese
              Angaben nicht gesondert in der Gewinn-
              und Verlustrechnung erscheinen.“
      cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe
          „(BGBl. I S. 3658)“ das Komma und die Wör-
          ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
          des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
          (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist“ durch
          die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
          sung“ ersetzt.

62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
          Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
          satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
          Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
          Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
       cc) In Buchstabe c werden die Wörter „oder
           Abs. 4“ gestrichen.
       dd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          „d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder
              Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285
              Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder
              Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13
              bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Num-
              mer 34 über die im Anhang zu machen-
              den Angaben,“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
           Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
           satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
           durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
      Abs. 5“ gestrichen.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1
      oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
      oder Absatz 5“ ersetzt.
63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Niederlassungen von Versicherungsunternehmen
   mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direkt-
   versicherungsgeschäfts durch die deutsche Versi-
   cherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die
   ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und
   die Bewertung von Vermögensgegenständen und
   Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unter-
   abschnitts und der Versicherungsunternehmens-
   Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils gel-

   tenden Fassung anzuwenden.“

64. § 341a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2
           und 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b“
           durch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284
           Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buch-
           stabe b“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;
          unter den Posten „außerordentliche Erträge“
          und „außerordentliche Aufwendungen“ sind
          Erträge und Aufwendungen auszuweisen,
          die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
          tätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-
          ten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu
          erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
          für die Beurteilung der Ertragslage nicht von
          untergeordneter Bedeutung sind.“

   b) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wör-
      ter „§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend
      anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte
      bezieht“ gestrichen.
65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253
    Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3
    Satz 6“ ersetzt.

66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298
    Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“
    und die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter
    „Absatz 1 Nummer 3 und 23“ ersetzt.

67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der An-
    gabe „(BGBl. I S. 3378)“ das Komma und die Wör-
    ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des
    Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
    geändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-
    weils geltenden Fassung“ ersetzt.

68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264
          Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-
          satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
          Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
          Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe c wird die Angabe „oder
          Abs. 4“ gestrichen.
      dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 285
          Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29“ durch die Wörter
          „§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16
          bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297
          Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-
          satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“
          durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder
      Abs. 5“ gestrichen.

   d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315 Abs. 1

      oder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4
      oder Absatz 5“ ersetzt.
69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
    „Pensionsfonds“ die Wörter „§ 341l in Verbindung
    mit“ eingefügt.
70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender
    Dritter Unterabschnitt angefügt:

                  „Dritter Unterabschnitt

               Ergänzende Vorschriften
    für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

                        Erster Titel

       Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

                          § 341q
                   Anwendungsbereich

      Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaf-
   ten mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnen-
   den Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primär-
   wäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vor-
   schriften des Dritten Buchs die für große Kapital-
   gesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten
   Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entspre-
   chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
   des § 264a Absatz 1.
BGBl. 2015, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
                        § 341r
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie:
   Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration,
   Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und
   Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvor-
   kommen oder anderen Stoffen in den Wirt-
   schaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B
   Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG)
   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-
   stellung der statistischen Systematik der Wirt-
   schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
   rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
   Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
   bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393

   vom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;

2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primär-
   wäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die
   auf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02
   Gruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
   aufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten
   Wäldern mit einheimischen Arten, in denen es

   keine deutlich sichtbaren Anzeichen für mensch-

   liche Eingriffe gibt und die ökologischen Pro-

   zesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;

3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung
   entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätig-
   keiten in der mineralgewinnenden Industrie oder
   dem Betrieb des Holzeinschlags in Primär-
   wäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend
   bezeichneten Gründe beruhen:

   a) Produktionszahlungsansprüche,

   b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion
      oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften
      erhoben werden; ausgenommen sind Ver-
      brauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwert-
      steuern sowie Lohnsteuern der in Kapital-
      gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer
      und vergleichbare Steuern,
   c) Nutzungsentgelte,

   d) Dividenden und andere Gewinnausschüttun-

      gen aus Gesellschaftsanteilen,

   e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Pro-
      duktionsboni,
   f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie
      sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder
      Konzessionen sowie
   g) Zahlungen für die Verbesserung der Infra-
      struktur;

4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale

   Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen

   Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-

   kommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum oder eines Drittstaats einschließlich der

   von einer Behörde kontrollierten Abteilungen
   oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine
   dieser Behörden im Sinne von § 290 beherr-
   schenden Einfluss ausüben kann;
5. Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätig-
   keiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflich-

   tungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden
   und sich richten nach
   a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietver-
      trag, einer Konzession oder einer ähnlichen
      rechtlichen Vereinbarung oder

   b) einer Gesamtheit von operativ und geo-
      grafisch verbundenen Verträgen, Lizenzen,
      Mietverträgen oder Konzessionen oder damit
      verbundenen Vereinbarungen mit einer staat-
      lichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche
      Bedingungen vorsehen;
6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von
   Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im
   Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mine-
   ralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb
   des Holzeinschlags in Primärwäldern;

7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von

   Mutterunternehmen über Zahlungen aller einbe-
   zogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf
   konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit
   ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Indus-
   trie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in
   Primärwäldern stehen;

8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapital-

   gesellschaft oder des Mutterunternehmens, das

   den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbe-

   richt zu erstellen hat.

                    Zweiter Titel

                Zahlungsbericht,
     Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

                       § 341s

              Pflicht zur Erstellung
        des Zahlungsberichts; Befreiungen

  (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q
haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.
   (2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder
einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzern-

zahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen

Zahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die
Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlus-
ses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in
den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und
wo dieser erhältlich ist.
    (3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im
Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Dritt-
staats, dessen Berichtspflichten die Europäische
Kommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richt-

linie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, er-

stellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt,

braucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen.

Auf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Ab-

satz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

                       § 341t
            Inhalt des Zahlungsberichts
  (1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesell-
schaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Be-
BGBl. 2015, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
  richtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammen-
  hang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralge-
  winnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holz-
  einschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere
  Zahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht ein-
  bezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines
  Zahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft
  in einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle
  berichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im
  Zahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeit-
  raum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit
  in der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder
  Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde,
  ohne dass Zahlungen geleistet wurden.
     (2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staat-
  liche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen
  unmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn
  eine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere ver-
  schiedene staatliche Stellen einzieht.
    (3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter
  Gesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesell-
  schaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Ge-
  winnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie
  1. nicht unter denselben Bedingungen wie an an-
     dere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleich-
     baren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung ge-
     zahlt wurden oder
  2. anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungs-
     entgelten gezahlt wurden.

     (4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen
  unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung
  oder als eine Reihe verbundener Zahlungen ge-
  leistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu
  berücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum
  100 000 Euro unterschreiten. Im Falle einer beste-
  henden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen
  ist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßi-
  gen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu

  betrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Be-

  richtszeitraum insgesamt weniger als 100 000 Euro

  gezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht

  nicht berücksichtigt zu werden.

     (5) Werden Zahlungen als Sachleistungen ge-
  tätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls
  ihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungs-

  bericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert

  festgelegt worden ist.

     (6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den
  Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und
  nicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen
  und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel
  aufgeteilt oder zusammengefasst werden, die An-

  wendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.

                        § 341u
           Gliederung des Zahlungsberichts
     (1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu
  gliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft
  diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die
  sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen ge-
  leistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle
  muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
  Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeich-

nung der staatlichen Stelle zu verwenden und zu-
sätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher
Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die
Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht
danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie
sich beziehen.
  (2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapital-
gesellschaft folgende Angaben zu machen:

1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche
   Stelle geleisteten Zahlungen und
2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
   Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
   lungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungs-
   gründe genügt die Angabe des nach § 341r
   Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.
  (3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für
mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes
Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:
1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt
   an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen
   und
3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r
   Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-
   lungsgründen, die an diese staatliche Stelle in
   Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Be-
   zeichnung der Zahlungsgründe genügt die An-
   gabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen
   Buchstabens.

   (4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforder-
lich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtun-
gen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung
zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.

                      § 341v
        Konzernzahlungsbericht; Befreiung

   (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q,

die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich

einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutter-

unternehmen sind auch dann in der mineralgewin-

nenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag
in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur
auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.

   (2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstel-

lung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet,

wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines
anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.

   (3) In den Konzernzahlungsbericht sind das

Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf
den Konzernabschluss angewandten Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nach-
stehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
   (4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewin-
nenden Industrie tätig sind und keinen Holzein-
schlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach
Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht
nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu
werden, wenn es
BGBl. 2015, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in
   den Konzernabschluss einbezogen wurde,
2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den
   Konzernabschluss einbezogen wurde und die
   für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts
   erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unver-
   hältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen
   Verzögerungen zu erhalten sind.

   (5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die
§§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im
Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Anga-
ben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu
machen, die von den einbezogenen Unternehmen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineral-
gewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag
in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutter-
unternehmen braucht die Zahlungen nicht danach
aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich be-
ziehen.

                      § 341w

                    Offenlegung
   (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-
schaften haben für diese den Zahlungsbericht
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag
elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber
des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüg-
lich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetz-
lichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen
Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.
  (3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die
§§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entspre-
chend.

                    Dritter Titel
       Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

                      § 341x
                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-
rats einer Kapitalgesellschaft

1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer

   Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Ab-

   satz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3
   über den Inhalt oder die Gliederung des Zah-
   lungsberichts zuwiderhandelt oder

2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsbe-
   richts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1
   in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder
   Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Ab-
   satz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des
   Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das
Bundesamt für Justiz.

      (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
   auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertre-
   tungsorgane von Personenhandelsgesellschaften
   im Sinne des § 341q Satz 2.

                          § 341y
                Ordnungsgeldvorschriften

      (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberech-
   tigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
   des § 341q oder eines Mutterunternehmens im
   Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht
   zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Kon-
   zernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bun-
   desamt für Justiz in entsprechender Anwendung
   der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren
   durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen
   die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.

      (2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapital-
   gesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne
   des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie
   tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-
   treibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Auf-
   forderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesell-
   schaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird
   für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 ver-
   mutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungs-
   bereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-
   sprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für
   Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapi-
   talgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne
   des § 341v Absatz 1 ist.
     (3) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-
   chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne
   des § 341q Satz 2.“
71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
    Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
    ersetzt.

                       Artikel 2
                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2015

(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben.

2. Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird an-
   gefügt:

            „Siebenunddreißigster Abschnitt
                 Übergangsvorschriften
         zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

                        Artikel 75
     (1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3,
  die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3,
  die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296
  bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322,
  325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i,
BGBl. 2015, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
  340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handels-
  gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
  Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
  S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
  abschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte
  für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende
  Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
  ten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des
  Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015
  geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
  Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und
  Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016
  beginnendes Geschäftsjahr.

     (2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1
  sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
  des     Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes     vom
  17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf
  Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und
  Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember
  2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet wer-
  den, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezoge-
  nen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von
  § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bi-

  lanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch
  gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
  erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage-
  und Konzernlageberichte für das nach dem 31. De-
  zember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
  den; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1,
  § 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs
  in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letzt-
  mals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Ge-
  schäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen An-
  wendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
  ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende
  Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und
  unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der
  Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der An-
  wendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des
  Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben
  würde, zu erläutern.

     (3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterab-
  schnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs
  des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
  richtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf
  Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für
  ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäfts-
  jahr anzuwenden.

     (4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
  zungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Ver-
  mögensgegenstände des Anlagevermögens Anwen-

  dung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert
  werden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetz-
  buchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
  zungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder
  Firmenwerte im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des
  Handelsgesetzbuchs Anwendung, die aus Erwerbs-
  vorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt
  sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen
  haben. Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu-
  wenden, dass bei einer vorgezogenen Anwendung
  der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften

  auch § 253 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
  in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-
  setzes anzuwenden ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt
  entsprechend.

     (5) Aufwendungen aus der Anwendung des Arti-
  kels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Ver-
  lustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen
  Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel 67
  Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus inner-
  halb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge
  nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ gesondert
  anzugeben.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
                 Publizitätsgesetzes

   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die
     §§ 265,“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie
     die §§ 265,“ und die Angabe „275, 277 und 278“
     durch die Angabe „275 und 277“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1
     bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter „285
     Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34“ ersetzt.

  c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unter-
     nehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
     buchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform“
     durch die Wörter „Unternehmen, die in sinnge-
     mäßer Anwendung des § 264d des Handels-
     gesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben“
     ersetzt.

  d) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten
         zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
         beschäftigten Arbeitnehmer.“

2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a,
   2b, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b,
   4 bis 6“ ersetzt.

3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 291“ durch die Wörter „die §§ 291 und 292“ er-
   setzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
     mer 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291
     des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Ab-
     satz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsge-
     setzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
     die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Han-
     delsgesetzbuchs“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den

     Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für

     Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Kon-

     zernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach
     diesem Abschnitt.“
5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291
   des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4
   dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des
   Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“

   durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des
   Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des

   Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach

   § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handels-
   gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch
   die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetz-
   buchs“ ersetzt.

7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3
         Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3
         Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vor-
         schrift“ die Wörter „des § 264 Absatz 1a,“
         eingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268
         Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter
         „§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“
         ersetzt.
     cc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1
         bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter
         „§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17
         bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.

  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2
         oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2
         oder 3“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“ durch
         das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.

8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die
  §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
  Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
  S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
  abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
  nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor
  dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre
  bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis
  zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“

                      Artikel 4

                   Änderung des

                   Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I

S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der
     steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten

     Passivposten, die nicht im Sonderposten mit

     Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,“ ge-

     strichen.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
     sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang
     angegeben werden.“

2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
  satz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2

  und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die An-

  gaben in der Bilanz zu machen sind.“

3. § 160 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei
             zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag
             und zu Stückaktien der rechnerische Wert
             für jede von ihnen anzugeben ist, sofern
             sich diese Angaben nicht aus der Bilanz
             ergeben; davon sind Aktien, die bei einer
             bedingten Kapitalerhöhung oder einem
             genehmigten Kapital im Geschäftsjahr
             gezeichnet wurden, jeweils gesondert an-
             zugeben;“.

     bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192
             Absatz 2 Nummer 3;“.
     cc) Nummer 6 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht
     anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine
     Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Ab-
     satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1
     Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft
     nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine
     andere Person für Rechnung der Gesellschaft
     erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien
     machen muss und über die Verwendung des Er-
     löses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu
     berichten braucht.“
4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274“
   durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a“
   ersetzt.

5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:
  „Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft
  (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht

  sie Satz 3 nicht anzuwenden.“

6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-

   gabe „bis 256“ durch die Angabe „bis 256a“ ersetzt.

7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 256“ durch die
     Angabe „bis 256a“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesell-
       schaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs),
       hat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn

       die Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2

       des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung

       der nach diesem Abschnitt durchgeführten Son-

       derprüfung vorliegen.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
       Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

   Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden
ist, wird folgender § 26g eingefügt:

                        „§ 26g

                 Übergangsregelungen

         zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

   Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-

Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem
31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr bezie-
hen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf
ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr
beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256
und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli
2015 geltenden Fassung anwendbar.“

                       Artikel 6

         Änderung des Gesetzes betreffend
    die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   § 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I
S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuer-
   rechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivpos-
   ten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil
   ausgewiesen werden dürfen,“ gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-
  sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang an-
  gegeben werden.“

                       Artikel 7

                 Änderung des

            GmbHG-Einführungsgesetzes

   Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:

                         „§ 6
                Übergangsvorschriften
        zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzricht-

linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I

S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzern-

abschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 be-
ginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 be-
ginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
wendbar.“

                       Artikel 8

                      Änderung
               sonstigen Bundesrechts
  (1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987

(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1

des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2
          und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
          und 275“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie
          von der Anwendung ab,“ durch die Wörter
          „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1
          das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“
          ersetzt.

      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das
          Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, ha-
          ben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jah-
          resabschlusses zusätzlich gesonderte Doku-
          mente bestehend aus den in Satz 2 näher be-
          zeichneten Unterlagen zu erstellen.“
   b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die
      Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
   durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und wer-
   den die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1
   und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Ab-
   satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
   die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliede-
      rung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)
      sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in
BGBl. 2015, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn

       der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
       gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind

       erstmals auf den Jahresabschluss für das nach

       dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-

       jahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen
       Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwen-
       den.“

5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgen-
   den Nummern 27 und 28 ersetzt:

   „27. Steuern (KUGr. 730) . . . . . . . . . . . . . . . . .                  ......

          davon vom Einkommen und vom
          Ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   28.    Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . .                              . . . . .

6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kon-
   tenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die
   Kontenuntergruppe 792 gestrichen.

   (2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-

richtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015

(BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 840 000 Euro“
   durch die Angabe „6 000 000 Euro“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000 Euro“

   durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.

  (4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgen-
der Artikel 103i eingefügt:

                                 „Artikel 103i

                 Überleitungsvorschrift

         zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

  § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung
des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzu-
wenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember
2015 beantragt worden ist.“

   (5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis)
des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-
kel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder
Kleinstgenossenschaft“ eingefügt.

   (6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung
vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt
durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
am 22. Juli 2015                                          1263

                                 „§ 4

          Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf

       Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem

       1. Januar 2016 beginnen.“

          (7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-
       ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5
       des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)
       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

       1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
          „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-
          gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-
          schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-
          buchs)“ eingefügt.
       2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
. “.      nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften“ die
          Wörter „oder Kleinstgenossenschaften“ eingefügt.

       3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3“
          durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3“ er-
          setzt.

       4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern

          „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-

          gesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-

          schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-

          buchs)“ eingefügt.
       5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder Kleinst-
          genossenschaft“ eingefügt.

          (8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-
       nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-
       letzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli
       2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie

       folgt geändert:

       1. § 28 wird wie folgt geändert:

          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Ab-
             satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3,
             3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11,
             13, 14, 16 bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284
             Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3,
             3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b,

             13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34“ ersetzt.

          b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Ab-

             satz 2“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ er-
             setzt.
       2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:

             „(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
          Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
          2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und
          Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember
          2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

          (9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
       verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die
       durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli
       2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden
       die Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1,
       Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1“
       durch die Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3
       und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285
       Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25“ er-
       setzt.
BGBl. 2015, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
  (10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“
   durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.
3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268
   Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6“
   ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“

   gestrichen.
5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des
   Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
   2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-
   abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. De-
   zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
   den. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor
   dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre
   bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum
   22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“
   (11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahres-
abschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Feb-
ruar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

      Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2
   Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der
   bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten
   eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erst-
   mals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De-
   zember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr
   ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem
   1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2
   Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten-
   den Fassung anwendbar.“

   (12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom
   15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)“ wird
   durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-
   nigten Fassung“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-
       sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
       Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten

      gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie
      von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen
      Gebrauch machen.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-
      sellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
      Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zwei-
      ter Halbsatz nicht anzuwenden.“
3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handels-
   register“ durch die Wörter „elektronisch beim Be-
   treiber des Bundesanzeigers“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

      § 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-
   zungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
   ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäfts-
   jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015
   beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre,
   die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in
   der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-
   wendbar.“
   (13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6
Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Ab-
   schnitt“ durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt
   des Vierten Abschnitts“ ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284
      Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,
      7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16
      bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2
      Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9
      Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26
      und 28 bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird Absatz 1.

   b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

   c) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.

   d) Absatz 13 wird Absatz 5.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des
      Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
      2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres-
      und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
      wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-
      nen.“
   (14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-
BGBl. 2015, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1
     bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die
     Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a
     bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.
2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
   „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284
   Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21“ durch
   die Angabe „4 bis 26“ ersetzt.
4. § 64 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
  b) Absatz 7 wird Absatz 1.

  c) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
  d) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.

  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

       „(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der
     Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgeset-
     zes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erst-
     mals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
     Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
     31. Dezember 2015 beginnen.“

   (15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1
     bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die
     Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a,
     15a bis 30 sowie 32 bis 34“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch

     die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.

2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2
   Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Num-
   mer 1 und 2“ ersetzt.
3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanz-
  richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015
  (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Kon-
  zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die
  nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

   (16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes

gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung

der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I

S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist,

werden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehlbetrag

im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handels-
gesetzbuchs hatte“ durch die Wörter „jeweils in der Ge-
winn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsge-
setzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszu-
weisen hatte“ ersetzt.

  (17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
                    „Unterabschnitt 5

             Sonstige Übergangsvorschriften

  § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-
        Umsetzungsgesetz“.
2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325
   Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
   Satz 2“ ersetzt.
3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.
4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit“
   das Wort „entsprechend“ eingefügt, werden die
   Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7,“ durch die
   Angabe „§ 325 Absatz 1,“ sowie die Angabe „§ 335“
   durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b“ ersetzt und
   wird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs

   sind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden
   die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
   Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Ab-
   satz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahres-
   abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-
   formen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt
   durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81
   vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,“ durch
   die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
   2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten
   Abschluss und damit verbundene Berichte von Un-
   ternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-
   rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
   Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
   (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.

6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterab-

   schnitt 5 angefügt:

                    „Unterabschnitt 5
             Sonstige Übergangsvorschriften

                          § 356
                 Übergangsvorschriften
         zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

      Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzricht-
  linie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I

  S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jah-

  resabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die

  nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Glei-

  che gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-

  Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme

  auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“

   (18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni
1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt
      gefasst:

                      „Vierter Abschnitt
        Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.

   b) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-
              Umsetzungsgesetz“.

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1“

   durch die Angabe „§ 285 Nummer 33“ und die An-

   gabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 314
   Absatz 1 Nummer 25“ ersetzt.

3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt

   gefasst:

                     „Vierter Abschnitt
       Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.

4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:

                          „§ 21a
                   Übergangsvorschrift
          zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
     § 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-
   Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I
   S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres-
   und Konzernabschlüssen für nach dem 31. De-
   zember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-
   den.“

   (19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverord-
nung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zu-
letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar
2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und
   folgender Absatz 2 angefügt:

      „(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der
   Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
   vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf
   die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
   nende Geschäftsjahre anzuwenden.“

2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe

   „§ 284 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
   Nummer 2“ ersetzt.
  (20) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der
   Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
   vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf
   die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-
   nende Geschäftsjahre anzuwenden.“
2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die
   Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter
   „§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

   (21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-
vertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Ge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden

ist, werden die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54
Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten
Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Richt-
linie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-
schluss, den konsolidierten Abschluss und damit ver-
bundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechts-
formen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-

hebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG

des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.

   (22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-
vember 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Arti-

kel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

(BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264
   Abs. 2“ durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2“

   und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch
   die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ er-
   setzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2
         und § 275“ durch die Angabe „§§ 266
         und 275“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von
         der Anwendung ab,“ durch die Wörter „Neh-
         men die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das
         Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.

     cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1
         das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch,
         haben sie außerhalb des handelsrechtlichen
         Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Do-
         kumente bestehend aus den in Satz 2 näher
         bezeichneten Unterlagen zu erstellen.“

  b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
     Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch

   die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
  b) Absatz 7 wird Absatz 2.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die
     Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und
     Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Konten-
     rahmen für die Buchführung in der Fassung des
     Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli
     2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-
     abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015
     beginnende Geschäftsjahre und die gegebenen-
     falls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8
     Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.“

5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:
  a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils
     die Angabe „*)“ durch die Angabe „**)“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
  b) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten
     ersetzt:
     „*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen
         entfallen in der Bilanz.

     **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesell-
         schaften.“

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8
     wird wie folgt gefasst:
     „(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.
  b) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden
     Posten 29 ersetzt:

     „29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag         . . . . . . “.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406
     werden durch die folgenden Kontenuntergruppen
     400 bis 407 ersetzt:
     „400   Erträge aus Pflegeleistungen
            ohne Pflegestufe
     4000 Pflegekasse
     4001 Sozialhilfeträger
     4002 Selbstzahler
     4003 Übrige

     401    Erträge aus Pflegeleistungen

            Pflegestufe I
     4010 Pflegekasse
     4011 Sozialhilfeträger
     4012 Selbstzahler
     4013 Übrige
     402    Erträge aus Pflegeleistungen

            Pflegestufe II
     4020 Pflegekasse

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des
                              sind gewahrt.

       4021 Sozialhilfeträger
       4022 Selbstzahler
       4023 Übrige

       403    Erträge aus Pflegeleistungen

              Pflegestufe III

       4030 Pflegekasse
       4031 Sozialhilfeträger
       4032 Selbstzahler
       4033 Übrige
       404    Erträge aus Pflegeleistungen

              Härtefälle

       4040 Pflegekasse

       4041 Sozialhilfeträger

       4042 Selbstzahler
       4043 Übrige
       405    Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei
              Verhinderung der Pflegeperson
       406    Erträge auf Grund von Regelungen über
              Pflegehilfsmittel
       407    Sonstige Erträge“.
    b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergrup-
       pen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78

       mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden
       gestrichen.

                           Artikel 9
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
  15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch
  Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
  tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 17. Juli 2015

                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck

                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                Der Bundesminister
                                 d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                       Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8020718acfb7ada….