§ 340e Bewertung von Vermögensgegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340e#abs-1 (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340e#abs-2 (2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340e#abs-3 (3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/340e#abs-4 (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 340e HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 3 K 3291/09Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 21.12.2018 – 10 O 159/17Zitiert von 2
- BFH, 15.09.2004 – I R 5/04Zitiert von 12
- BFH, 26.04.1995 – I R 92/94Steuerbilanzierung von Wechseldiskontgeschäften: Aktivierung diskontierter Wechsel mit den Anschaffungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 24.12Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 18.12Jahresbeitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 17.06.2020 – 13 K 2038/16Zitiert von 1
- BFH, 27.03.2013 – I R 61/12Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten: Berücksichtigung von Genussrechten des Umlaufvermögens bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen HinzurechnungsbetragesZitiert von 1
- VG Berlin, 14.09.2012 – 4 K 334.11Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 340e HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 340e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.