Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

§ 24 § 26