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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1142

BGBl. 2016 I S. 1142 · 87.070 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1142
                                     Gesetz
                     zur Umsetzung der prüfungsbezogenen
           Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur

Ausführung
       der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im
 Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
                    (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)
                                               Vom 10. Mai 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 317 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

          „(3a) Auf die Abschlussprüfung bei Unterneh-
       men, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
       § 264d sind, sind die Vorschriften dieses Unter-
       abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht
       die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom
       16. April 2014 über spezifische Anforderungen
       an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von

       öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
       Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
       L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom
       11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat
       die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob
       der Fortbestand des geprüften Unternehmens
       oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der
       Geschäftsführung zugesichert werden kann.“

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 26 Abs. 1“
      durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 3“ ersetzt
      und werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr.
      L 157 S. 87)“ ein Komma und die Wörter „die
      zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl.
      L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden
      ist,“ eingefügt.

   d) In Absatz 6 werden die Wörter „oder die Nicht-
      anwendung von Teilen der internationalen Prü-

      fungsstandards“ gestrichen.
 2. § 318 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
   und 1b eingefügt:
      „(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsman-

   dats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert
   sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte
   Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prü-
   fungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt,
   ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5
   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführ-
   tes Auswahl- und Vorschlagsverfahren voraus-
   geht. Werden ab dem in Satz 1 genannten elften
   Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam
   zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich
   die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß
   Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
   nung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.

     (1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglich-
   keiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien
   oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesell-
   schaften beschränkt, ist nichtig.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-
   sichtsrats oder von Gesellschaftern, deren An-
   teile bei Antragstellung zusammen den zwan-
   zigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundka-
   pitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro
   erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der
   Beteiligten und des gewählten Prüfers einen an-
   deren Abschlussprüfer zu bestellen, wenn

   1. dies aus einem in der Person des gewählten
      Prüfers liegenden Grund geboten erscheint,
      insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund
      nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach den
      §§ 319a und 319b besteht oder ein Verstoß
      gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder
      Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-
      nung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder

   2. die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers
      nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.
      537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit

      des Prüfungsmandats nach Artikel 17 der
      Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehal-
      ten worden sind.“
BGBl. 2016, Seite 1143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1143
3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“
   die Wörter „während des Geschäftsjahres, für des-
   sen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss auf-
   gestellt wird, oder während der Abschlussprüfung“
   eingefügt.

4. § 319a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              nach den Wörtern „im Sinn des § 264d“
              ein Komma und die Wörter „das CRR-
              Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
              satz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-

              zes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
              Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
              setzes genannten Institute, oder das
              Versicherungsunternehmen im Sinne
              des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
              91/674/EWG“ eingefügt.
         bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.

         ccc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
              gefasst:
              „2. in dem Geschäftsjahr, für dessen
                  Schluss der zu prüfende Jahresab-
                  schluss aufzustellen ist, über die
                  Prüfungstätigkeit hinaus Steuerbe-
                  ratungsleistungen im Sinne des Ar-
                  tikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
                  Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii
                  der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
                  erbracht hat, die sich einzeln oder
                  zusammen auf den zu prüfenden
                  Jahresabschluss unmittelbar und
                  nicht nur unwesentlich auswirken;
                  eine nicht nur unwesentliche Aus-
                  wirkung liegt insbesondere dann
                  vor, wenn die Erbringung der Steu-
                  erberatungsleistungen im zu prü-
                  fenden Geschäftsjahr den für steu-
                  erliche Zwecke zu ermittelnden Ge-
                  winn im Inland erheblich gekürzt
                  hat oder ein erheblicher Teil des
                  Gewinns ins Ausland verlagert
                  worden ist, ohne dass eine über
                  die steuerliche Vorteilserlangung
                  hinausgehende wirtschaftliche Not-
                  wendigkeit für das Unternehmen
                  besteht, oder
              3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr
                 oder bis zur Erteilung des Bestä-
                 tigungsvermerks über die Prü-
                 fungstätigkeit hinaus bei der zu
                 prüfenden oder für die zu prüfende
                 Kapitalgesellschaft    Bewertungs-
                 leistungen im Sinne des Artikels 5
                 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f
                 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
                 erbracht hat, die sich einzeln oder
                 zusammen auf den zu prüfenden
                 Jahresabschluss unmittelbar und
                 nicht nur unwesentlich auswirken.“

         ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1
         bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2
         und 3“ ersetzt und werden vor dem Punkt
         am Ende ein Semikolon und die Wörter „er-
         bringt der Wirtschaftsprüfer Steuerberatungs-
         leistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1

         Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv
         bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder
         Bewertungsleistungen im Sinne des Artikels 5

         Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 537/2014, so hat er deren
         Auswirkungen auf den zu prüfenden Jahres-
         abschluss im Prüfungsbericht darzustellen
         und zu erläutern“ eingefügt.

     cc) Satz 4 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers kann
     die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
     amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle diesen
     von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2
     Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
     ausnahmsweise für höchstens ein Geschäftsjahr
     ausnehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent des
     Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2 Unterab-
     satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genann-
     ten Honorare.“
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Der Prüfungsausschuss des Unterneh-
     mens muss der Erbringung von Steuerbera-
     tungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
     Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii
     der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Ab-
     schlussprüfer vorher zustimmen. Falls das Un-
     ternehmen keinen Prüfungsausschuss einge-
     richtet hat, muss die Zustimmung durch seinen
     Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.“
5. Dem § 320 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunter-
  nehmen in den Konzernabschluss eines Mutterun-
  ternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in
  einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der
  Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unter-
  lagen an den Abschlussprüfer des Konzernab-
  schlusses weitergeben, soweit diese für die Prü-
  fung des Konzernabschlusses des Mutterunterneh-
  mens erforderlich sind. Für die Übermittlung perso-
  nenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und
  § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
  chend.“
6. § 321 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und
         mit der gebotenen Klarheit“ gestrichen und
         werden vor dem Punkt am Ende ein Semiko-
         lon und die Wörter „auf den Bericht sind die
         Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a
         anzuwenden“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „In dem Bericht“
         durch die Wörter „Der Bericht ist schriftlich
BGBl. 2016, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
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           und mit der gebotenen Klarheit abzufassen;
           in ihm“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bericht“
           die Wörter „unter Angabe des Datums“ so-
           wie vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
           und die Wörter „§ 322 Absatz 7 Satz 3 und 4
           gilt entsprechend“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ihm“ die
           Wörter „und gleichzeitig einem eingerichte-
           ten Prüfungsausschuss“ eingefügt und wer-
           den nach dem Wort „vorzulegen“ das Semi-
           kolon und die Wörter „dem Vorstand ist vor
           Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
           geben“ gestrichen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unver-
           züglich nach Vorlage dem Geschäftsfüh-
           rungsorgan mit Gelegenheit zur Stellung-
           nahme zuzuleiten.“

7. § 322 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü-
     fung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsver-
       merks hat der Abschlussprüfer die internationalen
       Prüfungsstandards anzuwenden, die von der
       Europäischen Kommission in dem Verfahren nach
       Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG
       angenommen worden sind.“

  c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3
     Satz 2 findet Anwendung“ eingefügt.
  d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:

          „(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungs-

       gesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer

       bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergeb-

       nisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche

       Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind

       die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung

       ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzu-

       nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der

       gemeinsamen Bestellung von

       1. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungs-
          gesellschaften,
       2. vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungs-
          gesellschaften sowie

       3. Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach
          den Nummern 1 und 2.“
  e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „von Ort
     und Tag zu unterzeichnen“ durch die Wörter
     „des Ortes der Niederlassung des Abschluss-
     prüfers und des Tages der Unterzeichnung zu
     unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die
     Unterzeichnung durch alle bestellten Personen
     zu erfolgen“ ersetzt.

8. § 324 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kapitalgesell-
         schaften im Sinn des § 264d“ durch die Wör-
         ter „Unternehmen, die kapitalmarktorientiert
         im Sinne des § 264d sind“ ersetzt und wird
         nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe
         „und 3“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
              durch ein Semikolon ersetzt.

         bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

               „3. Investmentvermögen im Sinne des
                   § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagege-
                   setzbuchs.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit
         mit dem Sektor, in dem das Unternehmen
         tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mit-

         glieder, darunter der Vorsitzende, muss un-
         abhängig sein und mindestens ein Mitglied
         muss über Sachverstand auf den Gebieten
         Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
         verfügen.“
     bb) In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 124
         Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „§ 107 Absatz 3
         Satz 5,“ eingefügt.

  c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
     kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
     Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
     (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das
     kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das
     CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d

     Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme

     der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-

     wesengesetzes genannten Institute, oder das

     Versicherungsunternehmen im Sinne des

     Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG

     ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergeb-

     nisses sowie der Durchführung der Tätigkeit

     seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Ab-

     schlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf In-
     formationen aus öffentlich zugänglichen Quellen
     zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung,
     wenn das Unternehmen eine Genossenschaft,
     eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrecht-
     liches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.“

9. In § 330 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-
   linie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7“
   durch die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG nach
   deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7
   und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1
   der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
   betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
   sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
   (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“
   ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
10. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt:
                         „§ 333a

                        Verletzung

          der Pflichten bei Abschlussprüfungen

      Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach
   § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsaus-
   schusses

   1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung

      begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält

      oder sich versprechen lässt oder

   2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung
      beharrlich wiederholt.“

11. § 334 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1
      Satz 4, 5,“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
      glied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 einge-
      richteten Prüfungsausschusses

      1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
         oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
         Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
         satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

         Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-

         ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen

         Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
         über spezifische Anforderungen an die Ab-
         schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
         lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-
         schlusses 2005/909/EG der Kommission
         (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170
         vom 11.6.2014, S. 66) überwacht,

      2. eine Empfehlung für die Bestellung eines

         Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-

         schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
         Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
         oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
         Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
         Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder

      3. den Gesellschaftern einen Vorschlag für die
         Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer
         Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor-
         derungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
         satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
         entspricht.“

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
      Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den
      Wörtern „Bundesamt für Justiz“ ein Komma und
      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 die Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.
12. In § 335b wird die Angabe „333“ durch die Angabe
    „333a“ ersetzt.

13. Nach § 335b wird folgender § 335c eingefügt:

                         „§ 335c
                     Mitteilungen
          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

     (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-

   schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-
   scheidungen nach § 334 Absatz 2a.
      (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
   § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die
   Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der

   öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-

   stelle die das Verfahren abschließende Entschei-

   dung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
   eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
   Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu über-
   mitteln.“

14. In § 339 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“
    die Wörter „oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 537/2014“ eingefügt.

15. In § 340 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „sowie“ die Wörter „auf CRR-Kreditinstitute im
    Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
    setzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
    mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der An-
    wendung ausgenommen sind, und“ eingefügt.

16. § 340k wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319 Abs. 1

          Satz 2 ist“ durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a

          und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1
          Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
          mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
          und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
          Institute, sind die Vorschriften des Dritten
          Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur

          insoweit anzuwenden, als nicht die Verord-

          nung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie § 319a“
          durch ein Komma und werden die Wörter
          „§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Ab-
          satz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der
          Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 der
          Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-
          dung.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse,
      finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie
      die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU)
      Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Ab-
      satz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2
      Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
      finden auf alle vom Sparkassen- und Girover-
      band beschäftigten Personen, die das Ergebnis
      der Prüfung beeinflussen können, entspre-
      chende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen
BGBl. 2016, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1146
       finden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1
       sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.“
   d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
       Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
       der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-
       wesengesetzes genannten Institute, haben,
       auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im
       Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2
       anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder
       Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen
       des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen
       muss.“
17. § 340m wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
       mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied
       eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung
       mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü-
       fungsausschusses eines dort genannten CRR-
       Kreditinstituts

       1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand-

          lung begeht und dafür einen Vermögensvor-

          teil erhält oder sich versprechen lässt oder

       2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand-
          lung beharrlich wiederholt.

         (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab-
       satzes 2 entsprechend.“
18. § 340n wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1

      Satz 4, 5,“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer

       1. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5
          Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1
          Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
          eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1
          Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
          mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
          und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
          Institute, das keine Sparkasse ist,

          a) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
             oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
             Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
             satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

             Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-

             ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro-

             päischen Parlaments und des Rates vom

             16. April 2014 über spezifische Anforderun-

             gen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-

             men von öffentlichem Interesse und zur
             Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
             der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
             S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) über-
             wacht,
          b) eine Empfehlung für die Bestellung eines
             Abschlussprüfers oder einer Prüfungsge-
             sellschaft vorlegt, die den Anforderungen

            nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2
            oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
            nicht entspricht oder der ein Auswahlver-
            fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-
            satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
            nicht vorangegangen ist, oder

         c) den Gesellschaftern oder der sonst für die
            Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-
            gen Stelle einen Vorschlag für die Bestel-
            lung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
            fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforde-
            rungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
            satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
            nicht entspricht, oder
      2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Ver-
         bindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 ein-

         gerichteten Prüfungsausschusses eines CRR-
         Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d
         Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
         nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
         des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
         das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der
         in § 340k Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz ge-
         nannten Personen nicht nach Maßgabe des
         Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der

         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung

         mit § 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maß-

         gabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung
         (EU) Nr. 537/2014 überwacht.“

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
      Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den
      Wörtern „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
      tungsaufsicht“ ein Komma und die Wörter „in
      den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüfer-

      aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft

      und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
      tungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüfer-
      aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
      und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidun-
      gen nach Absatz 2a.“

19. § 341k wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2
          sind nicht anzuwenden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Auf Versicherungsunternehmen im Sinne

          des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie

          91/674/EWG sind die Vorschriften des Drit-

          ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts

          nur insoweit anzuwenden, als nicht die Ver-

          ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Versicherungsunternehmen im Sinne des
      Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG
      haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorien-
      tiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1
      und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts-
      oder Verwaltungsrat haben, der die Vorausset-
BGBl. 2016, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1147
      zungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes
      erfüllen muss.“

20. § 341m wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied
      eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
      mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü-
      fungsausschusses
      1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand-
         lung begeht und dafür einen Vermögensvor-

         teil erhält oder sich versprechen lässt oder
      2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand-
         lung beharrlich wiederholt.

        (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab-
      satzes 2 entsprechend.“
21. § 341n wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1
      Satz 4, 5,“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-
      glied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Ver-
      bindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte-
      ten Prüfungsausschusses
      1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
         oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach
         Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-
         satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1
         Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
         über spezifische Anforderungen an die Ab-
         schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-
         lichem Interesse und zur Aufhebung des
         Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
         (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170
         vom 11.6.2014, S. 66) überwacht,
      2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
         schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
         schaft vorlegt, die den Anforderungen nach
         Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der
         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht

         oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16

         Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
         Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder
      3. den Gesellschaftern oder der sonst für die
         Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen
         Stelle einen Vorschlag für die Bestellung
         eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-
         gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
         nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
         Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-
         spricht.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch
          die Angabe „1 und 2a“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist
          diese“ die Wörter „in den Fällen der Ab-
          sätze 1 und 2a“ eingefügt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-
          schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
          amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu-
          ständig.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zustän-
      dige Verwaltungsbehörde übermittelt der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
      für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeld-
      entscheidungen nach Absatz 2a.“

22. In § 341p wird nach der Angabe „§ 341m“ die An-
    gabe „Absatz 1“ und werden nach der Angabe
    „§ 341n“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.

23. § 342b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-
          zahlungsberichte“ ein Komma sowie die
          Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde
          liegenden Buchführung,“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zu-
          lassung der Wertpapiere zum Handel im
          organisierten Markt fortgesetzt werden,
          insbesondere dann, wenn Gegenstand der
          Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt-
          machung ein öffentliches Interesse besteht.“
   b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-
      schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2016
(BGBl. l S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter

   „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.

2. In Artikel 78 werden nach den Wörtern „§ 40 Ab-
   satz 3“ die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ ein-
   gefügt.
3. Folgender Einundvierzigster Abschnitt wird ange-
   fügt:

               „Einundvierzigster Abschnitt
                 Übergangsvorschrift
          zum Abschlussprüfungsreformgesetz

                        Artikel 79
    (1) § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321
  und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fas-
  sung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
  10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) sind erstmals auf
BGBl. 2016, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1148
   Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
   16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr anzu-
   wenden. § 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321
   und 322 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
   16. Juni 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf
   Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni
   2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
      (2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
   buchs in der Fassung des Abschlussprüfungsre-
   formgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)
   muss so lange nicht angewandt werden, wie alle
   Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni
   2016 bestellt worden sind.

      (3) Prüfungsmandate können entsprechend § 318

   Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch ver-

   längert werden, wenn die Wahl des Abschluss-
   prüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäfts-
   jahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des
   Abschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Ab-
   schlussprüfers für das nächste nach dem 16. Juni 2016
   beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate
   entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handels-
   gesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn
   mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-
   gesellschaften gemeinsam im zwölften oder drei-
   zehnten Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungs-

   tätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Ab-
   schlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame
   Bestellung für das nächste nach dem 16. Juni 2016
   beginnende Geschäftsjahr erfolgt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37n werden nach dem Wort „Berichte“ ein
   Komma sowie die Wörter „jeweils einschließlich der
   zugrunde liegenden Buchführung,“ eingefügt.
2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der
   Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt fort-
   gesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegen-
   stand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt-
   machung ein öffentliches Interesse besteht.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                 Publizitätsgesetzes

   Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I

S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
      „§ 317 Abs. 1, 2“ ein Komma sowie die Angabe
      „4a“, nach der Angabe „§ 318 Abs. 1“ die Angabe
      „bis 1b“, nach der Angabe „§ 319a Abs. 1“ ein
      Komma und die Angabe „1a und 3“ und vor

     dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter
     „bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-
     tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
     buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-
     ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist“ ein-
     gefügt.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-
     tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
     buchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Ab-
     schlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungs-
     ausschusses zu stützen.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 bis 4“ durch

     die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Hat das Unternehmen, das kapitalmarktorientiert
     im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
     einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5
     und § 107 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aktienge-
     setzes entsprechend. Richtet der Aufsichtsrat
     einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für die-
     sen § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2
     und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“

3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                          „§ 19a
                        Verletzung
          der Pflichten bei Abschlussprüfungen
     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

  Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
  sichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines
  nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324
  Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach
  § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses
  eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im
  Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
  1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
     zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-
     mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
     oder
  2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-
     zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     bis 2c eingefügt:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
     eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mit-
     glied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
     dung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
     setzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten
     Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das

     kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des

     Handelsgesetzbuchs ist,

     1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder
        der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe
        des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des
        Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
        des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
        Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-
        fische Anforderungen an die Abschlussprü-
BGBl. 2016, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
        fung bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
        resse und zur Aufhebung des Beschlusses
        2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
        vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,
        S. 66) überwacht oder
     2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
        schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
        schaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar-
        tikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-

        ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht

        oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16

        Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)

        Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

        (2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
     eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen
     Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder als Mit-
     glied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
     dung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
     setzbuchs eingerichteten Prüfungsausschusses
     eines in Absatz 2a genannten Unternehmens
     den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestel-
     lung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle
     einen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-
     schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
     vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16
     Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 537/2014 nicht entspricht.
        (2c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
     eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der einen
     Prüfungsausschuss eingerichtet hat, eines in Ab-
     satz 2a genannten Unternehmens den Gesell-
     schaftern oder der sonst für die Bestellung des
     Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vor-
     schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers
     oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den
     Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
     satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
     Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“

  b) In Absatz 4 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort

     „Sinne“ ersetzt und werden die Wörter „in den
     Fällen der Absätze 1 und 2“ gestrichen.
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a
                     Mitteilungen
          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

    (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-

  schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für

  Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-

  scheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c.

     (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 19a
  zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan-
  waltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen
  Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das
  Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen
  die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
  ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-
  legte Rechtsmittel zu übermitteln.“

6. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht ange-
  wandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats
  und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni
  2016 bestellt worden sind.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                    Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 100 Absatz 5 werden die Wörter „Gesellschaften

   im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ durch

   die Wörter „Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert

   im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die

   CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
   des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
   Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
   genannten Institute, oder die Versicherungsunterneh-
   men im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
   91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über
   den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
   von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom
   31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert
   worden ist, sind,“ ersetzt, wird das Wort „unabhängi-
   ges“ gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende
   ein Semikolon und die Wörter „die Mitglieder müssen
   in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesell-
   schaft tätig ist, vertraut sein“ eingefügt.
2. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Unab-
          hängigkeit“ die Wörter „der Auswahl und“
          eingefügt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen
          oder Vorschläge zur Gewährleistung der Inte-
          grität des Rechnungslegungsprozesses un-

          terbreiten.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Gesellschaft
      im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“
      durch die Wörter „einer Gesellschaft, die kapital-
      marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
      gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
      § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
      mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2

      des Kreditwesengesetzes genannten Institute,

      oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des

      Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist,“

      und die Wörter „muss mindestens ein Mitglied
      die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen“
      durch die Wörter „müssen die Voraussetzungen
      des § 100 Absatz 5 erfüllt sein“ ersetzt.

3. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-
   schaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
   buchs“ durch die Wörter „Gesellschaften, die kapi-
   talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
   gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des
   § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
   Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
   Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die
   Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
   Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind,“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
4. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von
      Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Ab-
      satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-
      kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
      setzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus
      anderen Gründen als den folgenden nicht zum
      Abschlussprüfer bestellt sind:
       a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des
          Handelsgesetzbuchs,

       b) Verstoß gegen § 319a Absatz 1 oder 3 des

          Handelsgesetzbuchs,

       c) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handels-
          gesetzbuchs,
       d) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr.
          537/2014 des Europäischen Parlaments und
          des Rates vom 16. April 2014 über spezifi-
          sche Anforderungen an die Abschlussprüfung
          bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
          und zur Aufhebung des Beschlusses
          2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
          vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,
          S. 66),“.
5. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt:
                          „§ 404a

                         Verletzung
           der Pflichten bei Abschlussprüfungen

     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

  Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-

  sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-

  schusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien-

  tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,

  die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d

  Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der

  in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-

  setzes genannten Institute, oder die Versicherungs-
  unternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
  1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier-
  ten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
  L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
  S. 1) geändert worden ist,
  1. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be-
     zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-
     mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
     oder
  2. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be-
     zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“
6. § 405 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b
     bis 3d eingefügt:
          „(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
       des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü-
       fungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital-
       marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
       gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
       § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
       mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1
       und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Insti-
       tute, oder die Versicherungsunternehmen ist im

  Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
  91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
  über den Jahresabschluß und den konsolidierten
  Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
  L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch
  die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
  16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
  1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder
     der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe
     des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des
     Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder

     des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)

     Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-
     fische Anforderungen an die Abschlussprü-
     fung bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
     resse und zur Aufhebung des Beschlusses
     2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
     vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,
     S. 66) überwacht oder
  2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
     schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
     schaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar-
     tikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
     oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
     Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

     (3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied

  eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-

  schuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 3b ge-

  nannten Gesellschaft der Hauptversammlung

  einen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-

  schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft

  vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16

  Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)

  Nr. 537/2014 nicht entspricht.

     (3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
  eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-
  schuss bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten
  Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vor-
  schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers
  oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den
  Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-
  satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“ die
   Wörter „in den Fällen der Absätze 3b bis 3d mit
   einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
   übrigen Fällen“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
  Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 3b
  bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1
  Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
  Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
  des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
  und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des
  Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die
  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“
BGBl. 2016, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
7. Nach § 407 wird folgender § 407a eingefügt:
                         „§ 407a
                     Mitteilungen
          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    (1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwal-
  tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüfer-
  aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
  Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach
  § 405 Absatz 3b bis 3d.
     (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a
  zum Gegenstand haben, übermittelt die Staats-
  anwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen
  Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das
  Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen
  die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
  ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-
  legte Rechtsmittel zu übermitteln.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
   Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 5 angefügt:

   „(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktien-
gesetzes jeweils in der Fassung des Abschluss-
prüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden,
wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungs-
ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden
sind.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
              SE-Ausführungsgesetzes
  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 56 Übergangsvorschrift        zum   Abschlussprü-
        fungsreformgesetz“.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
   „sein“ ein Komma und die Wörter „wenn dies für
   die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des
   SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist“ eingefügt.
3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des

  § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditin-

  stitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
  wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
  Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genann-
  ten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist
  im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
  91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
  über den Jahresabschluß und den konsolidierten
  Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
  L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
  S. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzun-

  gen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt
  sein.“
4. § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden
   Satz ersetzt:
  „Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapital-
  marktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
  setzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
  Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
  nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kre-
  ditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versi-
  cherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-
  satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungs-
  ausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen
  des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen.“

5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „404“ durch die An-
     gabe „404a“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung
     der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengeset-
     zes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405
     Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes entspre-
     chend.“

6. Folgender § 56 wird angefügt:

                          „§ 56

                 Übergangsvorschrift
          zum Abschlussprüfungsreformgesetz
     § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5
  jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungs-
  reformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)
  müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle
  Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungs-
  ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden
  sind.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
               Gesetzes betreffend
   die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 85 die folgenden Angaben eingefügt:

  „§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfun-
        gen

  § 87   Bußgeldvorschriften
  § 88   Mitteilungen an     die   Abschlussprüferauf-
         sichtsstelle“.

2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „107 Abs. 4“ durch
   die Wörter „107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4“
   ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
3. Die folgenden §§ 86 bis 88 werden angefügt:
                          „§ 86

                       Verletzung
         der Pflichten bei Abschlussprüfungen

     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-
  sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
  schusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien-
  tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,
  die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
  Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der
  in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-
  setzes genannten Institute, oder die Versicherungs-
  unternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
  1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier-
  ten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
  L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
  S. 1) geändert worden ist,
  1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich-
     nete Handlung begeht und dafür einen Vermö-
     gensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
     oder
  2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich-
     nete Handlung beharrlich wiederholt.

                          § 87

                  Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
  eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-
  ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktori-
  entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
  buchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-
  satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-
  nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
  Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die
  Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Arti-
  kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Ra-
  tes vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-
  schluß und den konsolidierten Abschluß von Versi-
  cherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
  S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG
  (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden
  ist,
  1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der
     Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Ar-
     tikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Ab-
     satz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6
     Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     16. April 2014 über spezifische Anforderungen an
     die Abschlussprüfung bei Unternehmen von

     öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Be-

     schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.

     L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,

     S. 66) überwacht oder
  2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
     schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
     vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16
     Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
     (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein
     Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter-

      absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
      vorangegangen ist.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
   eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss
   nicht bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Ge-
   sellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für
   die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer
   Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-
   gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

      (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
   eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss
   bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Gesell-
   schaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die
   Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
   fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
   nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-
   absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 537/2014 nicht entspricht.
     (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
      (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des
   § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit
   Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
   Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei
   Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2
   Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesan-
   stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen
   das Bundesamt für Justiz.

                           § 88
                     Mitteilungen
          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

      (1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwal-
   tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
   sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
   fuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87
   Absatz 1 bis 3.
      (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86
   zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan-
   waltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen
   Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das
   Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen
   die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
   ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-
   legte Rechtsmittel zu übermitteln.“

                       Artikel 9
                 Änderung des
            GmbHG-Einführungsgesetzes

  Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober

2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 6

des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)

geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

                          „§ 7

                Übergangsvorschrift
         zum Abschlussprüfungsreformgesetz
  § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit
BGBl. 2016, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreform-
gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen
so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder
des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor
dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.“

                       Artikel 10
                    Änderung des
               Genossenschaftsgesetzes
   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März
2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschluss-
              prüfungen“.

   b) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch
      die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 153    Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
                aufsichtsstelle

      § 154     (weggefallen)“.

   c) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 169    Übergangsvorschrift zum Abschluss-
                prüfungsreformgesetz“.

 2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
   orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
   buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
   Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,
   müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer
   Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossen-
   schaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mit-

   glied muss über Sachverstand auf den Gebieten

   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfü-

   gen.“

 3. § 38 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des inter-
      nen Revisionssystems“ die Wörter „sowie der
      Abschlussprüfung“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen
      oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integri-
      tät des Rechnungslegungsprozesses unterbrei-
      ten. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossen-
      schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
      § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-
      Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
      des Kreditwesengesetzes ist, einen Prüfungs-
      ausschuss ein, so muss dieser die Vorausset-
      zungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. Artikel 6
      Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
      Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
      Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-
      ternehmen von öffentlichem Interesse und zur
      Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der

     Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,
     L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maß-
     gabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen
     auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes
     und die vom Verband beschäftigten Personen,
     die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kön-
     nen, abzugeben ist.“
4. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
     Ende ein Semikolon und die Wörter „Artikel 17
     der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine
     Anwendung“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinn
     des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ die Wör-
     ter „oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
     Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ein-
     gefügt.

5. Dem § 54a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU)
  Nr. 537/2014 finden keine Anwendung.“

6. § 55 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
     marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
     delsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditin-

     stitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
     Kreditwesengesetzes, sind über die in den Sät-
     zen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Ab-
     satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Ar-
     tikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5
     der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in
     Satz 1 genannten Vertreter und Personen des
     Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den
     Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU)
     Nr. 537/2014 keine Anwendung.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-

     ordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Ab-

     satz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen

     des Verbandes entsprechende Anwendung; auf
     den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Un-
     terabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
     keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterab-
     satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet
     keine Anwendung.“

7. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:
       „(5) Ist eine Genossenschaft kapitalmarktori-
     entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
     buchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne
     des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
     zes, so hat der Prüfer an einer gemeinsamen Sit-
     zung des Vorstands und des Aufsichtsrats der
     Genossenschaft über das voraussichtliche Er-
     gebnis der Prüfung teilzunehmen und über die
     wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbe-
     sondere über wesentliche Schwächen des inter-
     nen Kontroll- und des Risikomanagement-
     systems bezogen auf den Rechnungslegungs-
     prozess, zu berichten. Er informiert über Umstän-
BGBl. 2016, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
       de, die seine Befangenheit besorgen lassen, und
       über Leistungen, die er zusätzlich zu den Prü-
       fungsleistungen erbracht hat.“
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 8. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verord-
       nung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in § 55
       Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso-
       nen des Verbandes entsprechende Anwendung;
       auf den Verband findet Artikel 10 Absatz 2 Buch-
       stabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine
       Anwendung.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57
      Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden“ durch
      die Wörter „§ 57 Absatz 6 ist entsprechend an-
      zuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-
      satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht

      anzuwenden“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „ist die Ge-
      nossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des
      § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie
      CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
      Satz 1 des Kreditwesengesetzes, so hat der Auf-
      sichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die
      Befassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsaus-
      schusses mit der Abschlussprüfung dazu beige-
      tragen hat, dass die Rechnungslegung ord-
      nungsgemäß ist“ eingefügt.

 9. Dem § 63b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn
   sichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinn-
   erzielungsabsicht handelt.“
10. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
                         „§ 151a

                      Verletzung der

            Pflichten bei Abschlussprüfungen

      Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-
   sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-
   schusses einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
   orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-
   buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
   Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,
   1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung
      begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält

      oder sich versprechen lässt oder

   2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung
      beharrlich wiederholt.“
11. § 152 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:
         „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
       des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines
       Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die
       kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
       Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut
       im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
       sengesetzes ist, die Unabhängigkeit der in § 55
       Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso-

      nen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4
      Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
      Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
      Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
      Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
      Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,
      L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit
      § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe
      des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
      Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 38 Absatz 1a
      Satz 4 überwacht.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
      Wörter „in den Fällen des Absatzes 1a mit einer
      Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-
      rigen Fällen“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
      zes 1a bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des
      § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
      die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
      sicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“

12. § 153 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 153
                     Mitteilungen
          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

      (1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwal-

   tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
   sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
   Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach
   § 152 Absatz 1a.
      (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
   § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die
   Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-

   fentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle

   die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist
   gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
   worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das
   eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.“

13. Folgender § 169 wird angefügt:
                          „§ 169
                  Übergangsvorschrift
           zum Abschlussprüfungsreformgesetz

      § 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils

   in der Fassung des Abschlussprüfungsreformge-
   setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen
   so lange nicht angewandt werden, wie alle Mit-
   glieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsaus-
   schusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden

   sind.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
             SCE-Ausführungsgesetzes
  Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
        reformgesetz“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Bei einer Europäischen Genossenschaft, die ka-

     pitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-

     delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im
     Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
     gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
     mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten

     Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des

     § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Verwal-
         tungsrat kann“ durch die Wörter „Der Verwal-

         tungsrat kann aus seiner Mitte“ ersetzt und

         werden nach den Wörtern „des internen Re-

         visionssystems“ die Wörter „sowie der Ab-

         schlussprüfung“ eingefügt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:

         „Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen
         oder Vorschläge zur Gewährleistung der
         Integrität des Rechnungslegungsprozesses
         unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer
         Europäischen Genossenschaft, die kapital-
         marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-
         delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut
         im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kre-
         ditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2
         Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
         gesetzes genannten Institute, ist, einen Prü-
         fungsausschuss ein, so muss dieser die Vo-
         raussetzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-
         tiengesetzes erfüllen.“

3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „151“ durch die An-
     gabe „151a“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei An-
     wendung der Strafvorschriften des § 151a des
     Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvor-
     schriften des § 152 Absatz 1a des Genossen-
     schaftsgesetzes entsprechend.“
4. Folgender § 39 wird angefügt:

                          „§ 39

                 Übergangsvorschrift

          zum Abschlussprüfungsreformgesetz

     § 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der
  Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
  10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht

  angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-
  rats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni
  2016 bestellt worden sind.“

                      Artikel 12
                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I

S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69
   ein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen

   und strafrechtlichen Verurteilungen“ angefügt.

2. In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-

   gende Nummer 2a eingefügt:

   „2a. dem Bundesamt für Justiz,“.
3. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-

      ter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen

      Verurteilungen“ angefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

       „(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll

     neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 un-

     verzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-

     kannt machen:

     1. jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach
        § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a
        und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsge-
        setzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizi-
        tätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Ak-
        tiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
        betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
        Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossen-
        schaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

     2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer
        Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2
        und nach § 341m Absatz 2 des Handels-
        gesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes,
        § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes
        betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
        Haftung, § 151a des Genossenschaftsgeset-
        zes und § 331 Absatz 2a des Versicherungs-
        aufsichtsgesetzes.
     Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch
     Informationen zu Art und Charakter des Versto-
     ßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
     sprechend.“
   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“
      ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-
      dungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie
      nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Ab-
      satz 1a“ eingefügt.

   d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“

      ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-

      dungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie
      nach dem Wort „Unanfechtbarkeit“ die Wörter
      „oder Rechtskraft“ eingefügt.

   e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt
     dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich ag-
     gregierte Informationen über
     1. alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,
     2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Ab-
        satz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und
        § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetz-
        buchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitäts-
BGBl. 2016, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
         gesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktien-
         gesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
         betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
         Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossen-
         schaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

       3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach

          den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m

          Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des
          Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengeset-
          zes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesell-
          schaften mit beschränkter Haftung, § 151a des
          Genossenschaftsgesetzes und § 331 Ab-
          satz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

                       Artikel 13

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 331 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
   eingefügt:

      „(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
   mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des
   Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied
   eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
   § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten
   Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins
   auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen
   ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie
   91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
   über den Jahresabschluß und den konsolidierten
   Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.
   L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
   Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,

   S. 1) geändert worden ist,

   1. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be-
      zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-
      mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
      oder
   2. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be-
      zeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“

2. In § 332 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-

   sätze 4a bis 4c eingefügt:

      „(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
   des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mit-
   glied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
   dung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes
   bestellten Prüfungsausschusses eines Versiche-
   rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-
   rungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Ab-
   satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
   19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und
   den konsolidierten Abschluß von Versicherungsun-
   ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die
   zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224
   vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

   1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder
      der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe
      des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Arti-

     kels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des
     Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
     537/2014 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anfor-
     derungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
     men von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-
     bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-

     mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170

     vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

  2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
     schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
     vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16
     Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
     (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein
     Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter-
     absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht
     vorangegangen ist.

     (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
  Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-
  fungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a
  genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
  der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-
  stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
  fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
  nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verord-
  nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

     (4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des
  Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-
  fungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a ge-
  nannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
  der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-
  stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-
  fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen
  nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-
  absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)
  Nr. 537/2014 nicht entspricht.“
3. § 334 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

     fügt:
        „(2a) In Strafverfahren, die eine Straftat nach
     § 331 Absatz 2a zum Gegenstand haben, über-
     mittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhe-
     bung der öffentlichen Klage der Abschlussprüfer-
     aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
     und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschlie-
     ßende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung

     ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent-

     scheidung unter Hinweis auf das eingelegte
     Rechtsmittel zu übermitteln.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungs-
     behörde übermittelt der Abschlussprüferauf-
     sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
     Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen
     nach § 332 Absatz 4a bis 4c.“

                      Artikel 14
         Änderung sonstigen Bundesrechts

  (1) In § 48 Absatz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
BGBl. 2016, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
dert worden ist, werden die Wörter „§ 319 Abs. 4, auch
in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a
Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-
ter „§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handels-
gesetzbuchs,“ ersetzt.

   (2) In § 28 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  worden ist, werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 5“
  durch die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

                              Artikel 15
                            Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
  am 17. Juni 2016 in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3
  und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 10. Mai 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Sigmar Gabriel
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a52bc71510e2391….