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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1330
BGBl. 2007 I S. 1330 · 287.870 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte
für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 16.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Börsengesetz (BörsG)
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
– der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates
und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),
– der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen
(ABl. EU Nr. L 114 S. 60),
– in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und
– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006
zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen An-
forderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
EU Nr. L 241 S. 26).
Juli 2007
Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 12 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
Artikel 13a Anpassung der Begriffe „amtlicher Markt“ und „ge-
regelter Markt“ in anderen Gesetzen
Artikel 13b Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen
Artikel 13c Neufassung des Kreditwesengesetzes
Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
des Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4
Überwachung des
Verbots der Marktmanipulation“.
b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verhaltenspflichten,
Organisationspflichten, Transparenzpflichten,
Verjährung von Ersatzansprüchen“.
c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 31a Kunden
§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenpar-
teien
§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen
§ 31d Zuwendungen
§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleis-
tungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen über ein anderes Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen
§ 31f Betrieb eines multilateralen Handels-
systems
§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für
multilaterale Handelssysteme
§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen nach
dem Handel“.
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Systematische Internalisierung“.
e) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 32a Veröffentlichen von Quotes durch sys-
tematische Internalisierer
§ 32b Bestimmung der standardmäßigen
Marktgröße und Aufgaben der Bundes-
anstalt
§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen
durch systematische Internalisierer
§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedin-
gungen bei systematischer Internalisie-
rung“.
f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kunden-
aufträgen
§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte“.
g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflicht“.
h) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Unternehmen, organisierte Märkte und
multilaterale Handelssysteme mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafts-
raum“.
i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:
„§ 36c (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:
„§ 37d (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:
„§ 37f (weggefallen)“.
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10
wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Märkte für Finanzinstrumente mit
Sitz außerhalb der Europäischen Union“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,
auch wenn keine Urkunden über sie ausge-
stellt sind, alle Gattungen von übertragbaren
Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsins-
trumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz-
märkten handelbar sind, insbesondere
1. Aktien,
2. andere Anteile an in- oder ausländischen ju-
ristischen Personen, Personengesellschaf-
ten und sonstigen Unternehmen, soweit
sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifi-
kate, die Aktien vertreten,
3. Schuldtitel,
a) insbesondere Genussscheine und Inha-
berschuldverschreibungen und Order-
schuldverschreibungen sowie Zertifikate,
die Schuldtitel vertreten,
b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb
oder zur Veräußerung von Wertpapieren
nach den Nummern 1 und 2 berechtigen
oder zu einer Barzahlung führen, die in
Abhängigkeit von Wertpapieren, von
Währungen, Zinssätzen oder anderen Er-
trägen, von Waren, Indices oder Mess-
größen bestimmt wird.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne die-
ses Gesetzes sind alle Gattungen von Forde-
rungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt
werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstru-
menten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge-
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und deren Wert sich unmittelbar oder
mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug
auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a,
b oder c, andere Finanzindices oder Fi-
nanzmessgrößen oder
e) Derivate;
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen,
Klima- oder andere physikalische Variablen,
Inflationsraten oder andere volkswirtschaft-
liche Variablen oder sonstige Vermögens-
werte, Indices oder Messwerte als Basis-
werte, sofern sie
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder
einer Vertragspartei das Recht geben, ei-
nen Barausgleich zu verlangen, ohne
dass dieses Recht durch Ausfall oder
ein anderes Beendigungsereignis be-
gründet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in ei-
nem multilateralen Handelssystem ge-
schlossen werden oder
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-
mission vom 10. August 2006 zur Durch-
führung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Aufzeichnungspflichten
für Wertpapierfirmen, die Meldung von
Geschäften, die Markttransparenz, die
Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)
Merkmale anderer Derivate aufweisen
und nichtkommerziellen Zwecken dienen
und nicht die Voraussetzungen des Arti-
kels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege-
ben sind,
und sofern sie keine Kassageschäfte im
Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 sind;
3. finanzielle Differenzgeschäfte;
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge-
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und dem Transfer von Kreditrisiken
dienen (Kreditderivate);
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti-
kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
genannten Basiswerte, sofern sie die Be-
dingungen der Nummer 2 erfüllen.“
d) Absatz 2a wird aufgehoben.
e) Absatz 2b Satz 2 wird aufgehoben.
e1) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
gefügt:
„(2c) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind
fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden
können; dazu zählen auch Metalle, Erze und
Legierungen, landwirtschaftliche Produkte
und Energien wie Strom.“
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
nanzinstrumenten im eigenen Namen für
fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-
schäft),
2. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
nanzinstrumenten für eigene Rechnung als
Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
3. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-
nanzinstrumenten in fremdem Namen für
fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
4. die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und die Veräußerung von Fi-
nanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für
eigenes Risiko zur Platzierung oder die
Übernahme gleichwertiger Garantien (Emis-
sionsgeschäft),
6. die Platzierung von Finanzinstrumenten
ohne feste Übernahmeverpflichtung (Plat-
zierungsgeschäft),
7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in
Finanzinstrumenten angelegter Vermögen
für andere mit Entscheidungsspielraum (Fi-
nanzportfolioverwaltung),
8. der Betrieb eines multilateralen Systems,
das die Interessen einer Vielzahl von Perso-
nen am Kauf und Verkauf von Finanzinstru-
menten innerhalb des Systems und nach
festgelegten Bestimmungen in einer Weise
zusammenbringt, die zu einem Vertrag über
den Kauf dieser Finanzinstrumente führt
(Betrieb eines multilateralen Handelssys-
tems),
9. die Abgabe von persönlichen Empfehlun-
gen an Kunden oder deren Vertreter, die
sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanz-
instrumenten beziehen, sofern die Empfeh-
lung auf eine Prüfung der persönlichen Um-
stände des Anlegers gestützt oder als für
ihn geeignet dargestellt wird und nicht aus-
schließlich über Informationsverbreitungs-
kanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt
gegeben wird (Anlageberatung).
Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die An-
schaffung und Veräußerung von Finanzinstru-
menten für eigene Rechnung, die keine Dienst-
leistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
darstellt (Eigengeschäft).“
g) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Fi-
nanzinstrumenten für andere und damit ver-
bundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),
2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen
an andere für die Durchführung von Wertpa-
pierdienstleistungen, sofern das Unterneh-
men, das den Kredit oder das Darlehen ge-
währt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3. die Beratung von Unternehmen über die
Kapitalstruktur, die industrielle Strategie so-
wie die Beratung und das Angebot von

Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen
und Unternehmenszusammenschlüssen,
4. Devisengeschäfte, die in Zusammenhang
mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
5. die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe
von Finanzanalysen oder anderen Informa-
tionen über Finanzinstrumente oder deren
Emittenten, die direkt oder indirekt eine
Empfehlungen für eine bestimmte Anlage-
entscheidung enthalten,
6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit dem Emissionsgeschäft stehen,
7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basis-
wert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
piernebendienstleistungen stehen.“
h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Organisierter Markt im Sinne dieses
Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
triebenes oder verwaltetes, durch staatliche
Stellen genehmigtes, geregeltes und über-
wachtes multilaterales System, das die Inte-
ressen einer Vielzahl von Personen am Kauf
und Verkauf von dort zum Handel zugelasse-
nen Finanzinstrumenten innerhalb des Sys-
tems und nach festgelegten Bestimmungen in
einer Weise zusammenbringt oder das Zusam-
menbringen fördert, die zu einem Vertrag über
den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.“
i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
bis 10 angefügt:
„(8) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses
Gesetzes ist
1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men der Mitgliedstaat, in dem sich seine
Hauptniederlassung befindet;
2. für einen organisierten Markt der Mitglied-
staat, in dem der organisierte Markt regis-
triert oder zugelassen ist, oder, sofern er
nach dem Recht dieses Mitgliedstaates kei-
nen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich
die Hauptniederlassung des organisierten
Marktes befindet.
(9) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses
Gesetzes ist
1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men der Mitgliedstaat, in dem es eine
Zweigniederlassung unterhält oder im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs tätig wird;
2. für einen organisierten Markt der Mitglied-
staat, in dem er geeignete Vorkehrungen
bietet, um in diesem Mitgliedstaat niederge-
lassenen Marktteilnehmern den Zugang
zum Handel über sein System zu erleich-
tern.
(10) Systematischer Internalisierer im Sinne
dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das
nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 häufig regelmäßig und auf
organisierte und systematische Weise Eigen-
handel außerhalb organisierter Märkte und
multilateraler Handelssysteme betreibt.“
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men gelten nicht
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistun-
gen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 aus-
schließlich für ihr Mutterunternehmen oder
ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kredit-
wesengesetzes erbringen,
2. Unternehmen, deren Wertpaperdienstleis-
tung für andere ausschließlich in der Ver-
waltung eines Systems von Arbeitnehmer-
beteiligungen an den eigenen oder an mit
ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpa-
pierdienstleistungen sowohl nach Num-
mer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,
4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-
rungsunternehmen,
5. die öffentliche Schuldenverwaltung des
Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-
nes Landes, eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die Deut-
sche Bundesbank und andere Mitglieder
des Europäischen Systems der Zentralban-
ken sowie die Zentralbanken der anderen
Vertragsstaaten,
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapier-
dienstleistungen nur gelegentlich im Rah-
men eines Mandatsverhältnisses als Freibe-
rufler erbringen und einer Berufskammer in
der Form der Körperschaft des öffentlichen
Rechts angehören, deren Berufsrecht die
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
nicht ausschließt,
7. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-
tung für andere ausschließlich die Anlage-
beratung und die Anlagevermittlung zwi-
schen Kunden und
a) Instituten im Sinne des Kreditwesenge-
setzes,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums, die die Voraus-
setzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Kreditwesengesetzes erfül-
len,
c) Unternehmen, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 53c des Kre-
ditwesengesetzes gleichgestellt oder
freigestellt sind, oder
d) Investmentgesellschaften

betreiben, sofern sich diese Wertpapier-
dienstleistungen auf Anteile an Investment-
vermögen, die von einer inländischen Kapi-
talanlagegesellschaft oder Investmentakti-
engesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111
des Investmentgesetzes ausgegeben wer-
den, oder auf ausländische Investmentan-
teile, die nach dem Investmentgesetz öf-
fentlich vertrieben werden dürfen, be-
schränken und die Unternehmen nicht be-
fugt sind, sich bei der Erbringung dieser Fi-
nanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen
beantragt und erhält eine entsprechende
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwe-
sengesetzes; Anteile an Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des In-
vestmentgesetzes gelten nicht als Anteile
an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift,
8. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleis-
tung ausschließlich in der Erbringung einer
oder mehrerer der folgenden Dienstleistun-
gen besteht:
a) Eigengeschäfte an inländischen Börsen
oder in multilateralen Handelssystemen
im Inland, an oder in denen Derivate ge-
handelt werden (Derivatemärkte), und an
Kassamärkten nur zur Absicherung die-
ser Positionen,
b) Eigenhandel, Finanzkommissionsge-
schäft oder Abschlussvermittlung an De-
rivatemärkten nur für andere Mitglieder
dieser Märkte,
c) Preisstellung als Market Maker im Sinne
des § 23 Abs. 4 im Rahmen des Eigen-
handels für andere Mitglieder dieser De-
rivatemärkte,
sofern für die Erfüllung der Verträge, die
diese Unternehmen an diesen Märkten oder
in diesen Handelssystemen schließen,
Clearingmitglieder derselben Märkte oder
Handelssysteme haften,
9. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi-
nanzinstrumenten betreiben oder Wertpa-
pierdienstleistungen in Bezug auf Derivate
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erbrin-
gen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe
sind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-
gung von Wertpapierdienstleistungen
oder Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 des
Kreditwesengesetzes besteht,
b) diese Wertpapierdienstleistungen auf
Ebene der Unternehmensgruppe von un-
tergeordneter Bedeutung im Verhältnis
zur Haupttätigkeit sind und
c) die Wertpapierdienstleistungen in Bezug
auf Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-
tätigkeit im sachlichen Zusammenhang
mit Geschäften der Haupttätigkeit er-
bracht werden,
10. Unternehmen, die als einzige Wertpapier-
dienstleistung Eigengeschäfte und Eigen-
handel betreiben, sofern sie nicht
a) an einem organisierten Markt oder in ei-
nem multilateralen Handelssystem konti-
nuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi-
nanzinstrumenten im Wege des Eigen-
handels zu selbst gestellten Preisen an-
bieten oder
b) in organisierter und systematischer
Weise häufig für eigene Rechnung au-
ßerhalb eines organisierten Marktes oder
eines multilateralen Handelssystems
Handel treiben, indem sie ein für Dritte
zugängliches System anbieten, um mit
ihnen Geschäfte durchzuführen,
11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-
tung ausschließlich die Anlageberatung im
Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit
erbringen, ohne sich die Anlageberatung
gesondert vergüten zu lassen,
12. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit
Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren
oder Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
in Bezug auf Waren betreiben, sofern sie
nicht einer Unternehmensgruppe angehö-
ren, deren Haupttätigkeit in der Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen oder dem
Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11
des Kreditwesengesetzes besteht,
13. Börsenträger oder Betreiber organisierter
Märkte, die neben dem Betrieb eines multi-
lateralen Handelssystems keine anderen
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 erbringen,
14. Unternehmen, die als Kapitalanlagegesell-
schaft oder Investmentaktiengesellschaft
nach dem Investmentgesetz die kollektive
Vermögensverwaltung erbringen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Unternehmen, das als vertraglich ge-
bundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10
Satz 1 des Kreditwesengesetzes als Wertpa-
pierdienstleistung nur die Abschlussvermitt-
lung, Anlagevermittlung, das Platzieren von Fi-
nanzinstrumenten ohne feste Übernahmever-
pflichtung oder Anlageberatung erbringt, gilt
nicht als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men. Seine Tätigkeit wird dem Institut oder Un-
ternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung
und unter dessen Haftung es seine Tätigkeit er-
bringt.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis
als Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-
mentaktiengesellschaften nach dem Invest-
mentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich
die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34
und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistun-

gen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 oder
Abs. 3a Nr. 1 erbringen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann den Handel mit einzelnen oder meh-
reren Finanzinstrumenten vorübergehend un-
tersagen oder die Aussetzung des Handels in
einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
handelt werden, anordnen, soweit dies zur
Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses
Gesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinde-
rung von Missständen nach Absatz 1 geboten
ist.“
a1) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2
oder § 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, Abs. 2b
Satz 1 oder“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung
ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder
Sachverständige bei Ermittlungen oder Über-
prüfungen einsetzen.“
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundes-
bank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe
des Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt,
die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüber-
wachungsstellen sowie die für die Aufsicht über
Versicherungsvermittler und die Vermittler von An-
teilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen
haben einander Beobachtungen und Feststellun-
gen einschließlich personenbezogener Daten mit-
zuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich sind.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusam-
menarbeit mit den für die Überwachung von
Verhaltens- und Organisationspflichten von Un-
ternehmen, die Wertpapierdienstleistungen er-
bringen, von Finanzinstrumenten und von
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan-
delt werden, zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die
Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusam-
menarbeit zum Zwecke der Überwachung der
Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Ge-
setzes sowie der Verbote und Gebote der in
Satz 1 genannten Staaten, die denen dieses
Gesetzes oder des Börsengesetzes entspre-
chen, von allen ihr nach diesem Gesetz zuste-
henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit
dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen
der in Satz 1 genannten Stellen nachzukom-
men. Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1
genannten Stellen die Untersagung oder Aus-
setzung des Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2
an einem inländischen Markt nur anordnen, so-
fern die Interessen der Anleger oder der ord-
nungsgemäße Handel an dem betreffenden
Markt nicht erheblich gefährdet werden. Die
Vorschriften des Börsengesetzes über die Zu-
sammenarbeit der Handelsüberwachungsstel-
len mit entsprechenden Stellen oder Börsenge-
schäftsführungen anderer Staaten bleiben hier-
von unberührt.“
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Bun-
desanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe des Ar-
tikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“
eingefügt und Satz 3 aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Die Bundesanstalt trifft angemessene
Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenar-
beit insbesondere gegenüber solchen Mitglied-
staaten, in denen die Geschäfte einer inländi-
schen Börse eine wesentliche Bedeutung für
das Funktionieren der Finanzmärkte und den
Anlegerschutz nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 haben oder
deren organisierte Märkte eine solche Bedeu-
tung im Inland haben.
(2b) Die Bundesanstalt kann Bediensteten
der zuständigen Stellen anderer Staaten auf Er-
suchen die Teilnahme an den von der Bundes-
anstalt durchgeführten Untersuchungen gestat-
ten. Nach vorheriger Unterrichtung der Bundes-
anstalt sind die zuständigen Stellen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 befugt, selbst oder
durch ihre Beauftragten die Informationen, die
für eine Überwachung der Einhaltung der Mel-
depflichten nach § 9, der Verhaltens-, Organisa-
tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 31
bis 34 oder entsprechender ausländischer Vor-
schriften durch eine Zweigniederlassung im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes erforderlich sind, bei dieser Zweig-
niederlassung zu prüfen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Ab-
satz 1 genannten zuständigen Stellen nach
Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 um die Durchführung von Unter-
suchungen und die Übermittlung von Informati-
onen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
erforderlich sind. Sie kann die zuständigen Stel-
len ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt
die Teilnahme an den Untersuchungen zu ge-
statten. Mit Einverständnis der zuständigen
Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchun-
gen im Ausland durchführen und hierfür Wirt-
schaftsprüfer oder Sachverständige beauftra-
gen; bei Untersuchung eine Zweigniederlas-
sung eines inländischen Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens in einem Aufnahmemit-
gliedstaat durch die Bundesanstalt genügt eine
vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle
im Ausland. Trifft die Bundesanstalt Anordnun-
gen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Aus-
land, die Mitglieder inländischer organisierter
Märkte sind, unterrichtet sie die für die Überwa-
chung dieser Unternehmen zuständigen Stel-
len. Werden der Bundesanstalt von einer Stelle
eines anderen Staates Informationen mitgeteilt,

so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflich-
tungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur
zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhän-
gende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver-
wenden. Die Bundesanstalt darf diese Informa-
tionen unter Beachtung der Zweckbestimmung
der übermittelnden Stelle den in § 6 Abs. 2 ge-
nannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Er-
füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine an-
derweitige Verwendung der Informationen ist
nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
zulässig. Außer bei Informationen im Zusam-
menhang mit Insiderhandel oder Marktmanipu-
lation kann in begründeten Ausnahmefällen auf
diese Zustimmung verzichtet werden, sofern
dieses der übermittelnden Stelle unverzüglich
unter Angabe der Gründe mitgeteilt wird. Wird
einem Ersuchen der Bundesanstalt nach den
Sätzen 1 bis 3 nicht innerhalb angemessener
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinrei-
chende Gründe abgelehnt, kann die Bundesan-
stalt den Ausschuss der Europäischen Wertpa-
pierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis
setzen.“
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen nach Satz 1 über Anordnungen zur Aus-
setzung, Untersagung oder Einstellung des
Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Geset-
zes sowie § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 des
Börsengesetzes sowie innerhalb eines Monats
nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Abs. 10
des Börsengesetzes von der Absicht der Ge-
schäftsführung einer Börse, Handelsteilneh-
mern aus diesen Staaten einen unmittelbaren
Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Bundesanstalt kann mit den zustän-
digen Stellen anderer als der in Absatz 1 ge-
nannten Staaten entsprechend den Absätzen 1
bis 6 zusammenarbeiten und Vereinbarungen
über den Informationsaustausch abschließen.
Absatz 4 Satz 5 und 6 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass Informationen, die von die-
sen Stellen übermittelt werden, nur unter Be-
achtung einer Zweckbestimmung der übermit-
telnden Stelle verwendet und nur mit ausdrück-
licher Zustimmung der übermittelnden Stelle
der Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-
kartellamt mitgeteilt werden dürfen, sofern dies
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Absatz 4 Satz 8 findet keine Anwendung. Für
die Übermittlung personenbezogener Daten gilt
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.“
g) In Absatz 8 wird die Angabe „in den Absätzen 2
und 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2a
und 4“ ersetzt.
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „verwerten“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ver-
werten“ durch das Wort „Verwenden“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
nanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Versicherungsunternehmen“ ein Komma
und die Wörter „Versicherungsvermittlern,
Anlageberatern oder Vermittlern von Antei-
len an Investmentvermögen im Sinne von
§ 2a Abs. 1 Nr. 7“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
mern 3 und 4 eingefügt:
„3. Zentralbanken, das Europäische Sys-
tem der Zentralbanken oder die Europä-
ische Zentralbank in ihrer Eigenschaft
als Währungsbehörden sowie an an-
dere staatliche Behörden, die mit der
Überwachung der Zahlungssysteme
betraut sind,
4. mit der Liquidation oder dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens, eines organisierten Marktes
oder des Betreibers eines organisierten
Marktes befasste Stellen,“.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, der
Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstru-
menten, die zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen oder in den regulierten Markt
einer inländischen Börse einbezogen sind, spä-
testens an dem auf den Tag des Geschäftsab-
schlusses folgenden Werktag, der kein Sams-
tag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzu-
teilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch
für den Erwerb und die Veräußerung von Rech-
ten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern
diese Wertpapiere an einem organisierten Markt
gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte
in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein
Antrag auf Zulassung zum Handel an einem or-
ganisierten Markt oder auf Einbeziehung in den
regulierten Markt gestellt oder öffentlich ange-
kündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
und 2 gilt auch für inländische zentrale Kontra-
henten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwe-
sengesetzes hinsichtlich der von ihnen abge-
schlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach
den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen,
die ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum ist, und an einer inlän-
dischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-
lassen sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser
inländischen Börse geschlossenen Geschäfte
in Finanzinstrumenten.“

b) In Absatz 1a werden in Satz 1 die Angabe „§ 2
Abs. 1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4
und 5“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „, sowie
auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 und 4“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im
Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln,
es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
vor, unter denen eine Speicherung auf einem
Datenträger erfolgen kann. Die Mitteilung muss
für jedes Geschäft mindestens die Angaben
nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bun-
desanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine
Erklärung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.
Die Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:
1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotin-
habers oder des Depots, sofern der Depot-
inhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel-
dung verpflichtet ist,
2. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser
nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Die Bundesanstalt ist zuständige Be-
hörde für die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Sie übermittelt
Mitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in Ar-
tikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 genannten Frist an die zuständige Be-
hörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
Staat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste
Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 befindet oder eine Anforderung
einer zuständigen Behörde nach Artikel 14
Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend
für Mitteilungen einer Zweigniederlassung im
Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes an die Bundesanstalt, falls die zu-
ständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
nicht auf eine Übermittlung verzichtet hat. Eine
Übermittlung nach Satz 2, auch in Verbindung
mit Satz 3, gilt auch dann als an die zuständige
Behörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt,
wenn sie im Einvernehmen mit dieser Behörde
an eine andere Einrichtung übermittelt wird. Für
Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen nach
den Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Für die
nicht automatisierte Zusammenarbeit der Bun-
desanstalt mit der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens
nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren aus-
ländischen Vorschriften gilt Artikel 15 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006. Zur Erfüllung der
Pflichten nach Satz 2 erstellt die Bundesanstalt
eine Liste der Finanzinstrumente nach Maß-
gabe des Artikels 11 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 und kann unter den dort geregel-
ten Voraussetzungen Referenzdaten von in-
ländischen Börsen anfordern. § 7 bleibt unbe-
rührt.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. neben den Angaben nach Absatz 2 zu-
sätzliche Angaben vorschreiben, soweit
dies aufgrund der besonderen Eigen-
schaften des Finanzinstruments, das
Gegenstand der Mitteilung ist, oder der
besonderen Bedingungen an dem Han-
delsplatz, an dem das Geschäft ausge-
führt wurde, gerechtfertigt ist und die
zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der
Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt
erforderlich sind,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für Geschäfte, die Schuldverschreibun-
gen zum Gegenstand haben, zulassen,
dass Angaben nach Absatz 2 in einer
zusammengefassten Form mitgeteilt
werden,“.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird neue Num-
mer 5.
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.
9. In § 12 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils die
Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regu-
lierten Markt“ ersetzt.
10. In § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2
mit Bezug auf Waren“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „geregel-
ten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ er-
setzt.
12. § 15a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum Handel an einem ausländischen organi-
sierten Markt zugelassen sind, sofern der
Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich
um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union und des Europä-
ischen Wirtschaftsraums handelt, für welche
die Bundesrepublik Deutschland Herkunfts-
staat im Sinne des Wertpapierprospektgeset-
zes ist.“
12a. In § 16b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „gere-
gelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“
ersetzt.
13. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:

„Abschnitt 4
Überwachung des
Verbots der Marktmanipulation“.
14. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie in
Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ge-
regelten Markt“ durch die Wörter „regulierten
Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.
15. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Verhaltenspflichten,
Organisationspflichten, Transparenzpflichten,
Verjährung von Ersatzansprüchen“.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sich um die Vermeidung von Interessen-
konflikten zu bemühen und vor Durchfüh-
rung von Geschäften für Kunden, diesen
die allgemeine Art und Herkunft der Interes-
senkonflikte eindeutig darzulegen, soweit
die organisatorischen Vorkehrungen nach
§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen,
um nach vernünftigem Ermessen das Risiko
der Beeinträchtigung von Kundeninteressen
zu vermeiden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Alle Informationen einschließlich Werbe-
mitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen Kunden zugänglich machen, müs-
sen redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als
solche erkennbar sein. § 124 des Investment-
gesetzes und § 15 des Wertpapierprospektge-
setzes bleiben unberührt. Sofern Informationen
über Finanzinstrumente oder deren Emittenten
gegeben werden, die direkt oder indirekt eine
allgemeine Empfehlung für eine bestimmte An-
lageentscheidung enthalten, müssen
1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6
sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 34b
Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen
Vorschriften entsprechen oder
2. die Informationen, sofern sie ohne Einhal-
tung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder
Ähnliches beschrieben oder als objektive
oder unabhängige Erläuterung der in der
Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt
werden, eindeutig als Werbemitteilung ge-
kennzeichnet und mit einem Hinweis verse-
hen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen
Anforderungen zur Gewährleistung der Un-
voreingenommenheit von Finanzanalysen
genügen und dass sie einem Verbot des
Handels vor der Veröffentlichung von Fi-
nanzanalysen nicht unterliegen.“
c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
bis 9 eingefügt:
„(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in ver-
ständlicher Form Informationen zur Verfügung
zu stellen, die angemessen sind, damit die Kun-
den nach vernünftigem Ermessen die Art und
die Risiken der ihnen angebotenen oder von ih-
nen nachgefragten Arten von Finanzinstrumen-
ten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen
und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei-
dungen treffen können. Die Informationen kön-
nen auch in standardisierter Form zur Verfü-
gung gestellt werden. Die Informationen müs-
sen sich beziehen auf
1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und seine Dienstleistungen,
2. die Arten von Finanzinstrumenten und vor-
geschlagene Anlagestrategien einschließlich
damit verbundener Risiken,
3. Ausführungsplätze und
4. Kosten und Nebenkosten.
Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im
vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121
Abs. 1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes
enthaltenen Informationen als angemessen im
Sinne des Satzes 1.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Anlageberatung oder Finanzportfolio-
verwaltung erbringt, muss von den Kunden alle
Informationen einholen über Kenntnisse und Er-
fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte
mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten
oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anla-
geziele der Kunden und über ihre finanziellen
Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kun-
den ein für sie geeignetes Finanzinstrument
oder eine für sie geeignete Wertpapierdienst-
leistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit
beurteilt sich danach, ob das konkrete Ge-
schäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder
die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rah-
men der Finanzportfolioverwaltung den Anlage-
zielen des betreffenden Kunden entspricht, die
hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den
Kunden seinen Anlagezielen entsprechend fi-
nanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen
Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus er-
wachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Er-
langt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men die erforderlichen Informationen nicht, darf
es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung
kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zu-
sammenhang mit einer Finanzportfolioverwal-
tung keine Empfehlung abgeben.
(5) Vor der Erbringung anderer als der in Ab-
satz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen
zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen von
den Kunden Informationen über Kenntnisse
und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Ge-

schäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstru-
menten oder Wertpapierdienstleistungen einzu-
holen, soweit diese Informationen erforderlich
sind, um die Angemessenheit der Finanzinstru-
mente oder Wertpapierdienstleistungen für die
Kunden beurteilen zu können. Die Angemes-
senheit beurteilt sich danach, ob der Kunde
über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-
rungen verfügt, um die Risiken in Zusammen-
hang mit der Art der Finanzinstrumente, Wert-
papierdienstleistungen angemessen beurteilen
zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1
erhaltenen Informationen zu der Auffassung,
dass das vom Kunden gewünschte Finanzin-
strument oder die Wertpapierdienstleistung für
den Kunden nicht angemessen ist, hat es den
Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen nicht die er-
forderlichen Informationen, hat es den Kunden
darüber zu informieren, dass eine Beurteilung
der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1
nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und
die Information nach Satz 4 können in standar-
disierter Form erfolgen.
(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 ge-
nannten Informationen auf Angaben des Kun-
den beruhen, hat das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden
nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollstän-
digkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben
ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt.
(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht,
soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men
1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkom-
missionsgeschäft, Eigenhandel, Abschluss-
vermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug
auf Aktien, die zum Handel an einem orga-
nisierten Markt oder einem gleichwertigen
Markt zugelassen sind, Geldmarktinstru-
mente, Schuldverschreibungen und andere
verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat ein-
gebettet ist, von einer Kapitalanlagegesell-
schaft verwaltete Publikums-Sondervermö-
gen nach den Anforderungen der Richtli-
nie 85/611/EWG oder in Bezug auf andere
nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt
und
2. den Kunden darüber informiert, dass keine
Angemessenheitsprüfung im Sinne des Ab-
satzes 5 vorgenommen wird. Die Information
kann in standardisierter Form erfolgen.
(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen
müssen ihren Kunden in geeigneter Form über
die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte
Finanzportfolioverwaltung berichten.
(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des
§ 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach
Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass
sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleis-
tungen, für die sie als professionelle Kunden
eingestuft sind, über die erforderlichen Kennt-
nisse und Erfahrungen verfügen, um die mit
den Geschäften oder der Finanzportfolioverwal-
tung einhergehenden Risiken zu verstehen, und
dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der
Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anla-
gerisiken entsprechend ihren Anlagezielen fi-
nanziell tragbar sind.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und es
werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ durch
die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2
bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ er-
setzt, nach dem Wort „gelten“ das Wort „ent-
sprechend“ eingefügt und jeweils die Wörter
„im Ausland“ durch die Wörter „in einem Dritt-
staat“ ersetzt.
e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-
gefügt:
„(11) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen
1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung
nach Absatz 1 Nr. 2,
2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3
notwendigen Informationen für die Kunden,
3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von
den Kunden einzuholenden Informationen,
4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu
den nicht komplexen Finanzinstrumenten im
Sinne des Absatzes 7 Nr. 1,
5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und
Datenträger der Berichtspflichten nach Ab-
satz 8.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31h ange-
fügt:
„§ 31a
Kunden
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle
natürlichen oder juristischen Personen, für die
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpa-
pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
leistungen erbringen oder anbahnen.
(2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Ge-
setzes sind Kunden, bei denen das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen davon ausgehen
kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen,
Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre
Anlageentscheidungen zu treffen und die damit
verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu
können. Professionelle Kunden im Sinne des Sat-
zes 1 sind
1. Unternehmen, die als
a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Fi-
nanzinstitute,

c) Versicherungsunternehmen,
d) Organismen für gemeinsame Anlagen und
ihre Verwaltungsgesellschaften,
e) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesell-
schaften,
f) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8,
g) Börsenhändler und Warenderivatehändler,
h) sonstige institutionelle Anleger, deren
Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a
bis g erfasst wird,
im Inland oder Ausland zulassungs- oder auf-
sichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten
tätig werden zu können;
2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder
aufsichtspflichtige Unternehmen, die mindes-
tens zwei der drei nachfolgenden Merkmale
überschreiten:
a) 20 000 000 Euro Bilanzsumme,
b) 40 000 000 Euro Umsatzerlöse,
c) 2 000 000 Euro Eigenmittel;
3. nationale und regionale Regierungen sowie
Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung;
4. Zentralbanken, internationale und überstaatli-
che Einrichtungen wie die Weltbank, der Inter-
nationale Währungsfonds, die Europäische
Zentralbank, die Europäische Investmentbank
und andere vergleichbare internationale Organi-
sationen;
5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulas-
sungs- oder aufsichtspflichtige institutionelle
Anleger, deren Haupttätigkeit in der Investition
in Finanzinstrumente besteht, und Einrichtun-
gen, die die Verbriefung von Vermögenswerten
und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierne-
bendienstleistungen als professionelle Kunden an-
gesehen.
(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sind
Kunden, die keine professionellen Kunden sind.
(4) Geeignete Gegenparteien sind Unterneh-
men im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a
bis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 so-
wie Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1
Nr. 12. Den geeigneten Gegenparteien stehen
gleich
1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mit
Sitz im In- oder Ausland,
2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates als
geeignete Gegenparteien im Sinne des Arti-
kels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/
EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-
nanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) in der jeweils
geltenden Fassung anzusehen sind,
wenn diese zugestimmt haben, für alle oder ein-
zelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei behan-
delt zu werden.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
kann ungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete
Gegenparteien als professionelle Kunden oder Pri-
vatkunden und professionelle Kunden als Privat-
kunden einstufen. Das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen muss seine Kunden über eine Ände-
rung der Einstufung informieren.
(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ein-
stufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinba-
rung über die Änderung der Einstufung bedarf der
Schriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpa-
pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-
tungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies
ausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen muss professionelle Kun-
den im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und
des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbezie-
hung darauf hinweisen, dass sie als professionelle
Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer
Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht. Hat
ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kun-
den vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage
eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sach-
verstand, die Erfahrungen und Kenntnisse der
Kunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. Novem-
ber 2007 Bestand. Diese Kunden sind über die Vo-
raussetzungen der Einstufung nach den Absät-
zen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung
der Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informie-
ren.
(7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch
Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens als professioneller Kunde eingestuft wer-
den. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewer-
tung durch das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund
seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sach-
verstandes in der Lage ist, generell oder für eine
bestimmte Art von Geschäften eine Anlageent-
scheidung zu treffen und die damit verbundenen
Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung
der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der
Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden
Kriterien erfüllt:
1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Fi-
nanzinstrumente gehandelt werden, für die er
als professioneller Kunde eingestuft werden
soll, während des letzten Jahres durchschnitt-
lich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang
im Quartal getätigt;
2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Fi-
nanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000
Euro;
3. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen
Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kennt-

nisse über die in Betracht kommenden Ge-
schäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wert-
papiernebendienstleistungen voraussetzt.
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen,
dass mit der Änderung der Einstufung die Schutz-
vorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden
nicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich be-
stätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis ge-
nommen hat. Informiert ein professioneller Kunde
im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2
Nr. 2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung
als professioneller Kunde beeinflussen können,
begründet eine darauf beruhende fehlerhafte Ein-
stufung keinen Pflichtverstoß des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstu-
fung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und
den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen bei einer Ände-
rung der Einstufung nach Absatz 5 und den Krite-
rien, dem Verfahren und den organisatorischen
Vorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehal-
tung der Einstufung nach den Absätzen 6
und 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 31b
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und
Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie
damit in direktem Zusammenhang stehende Wert-
papiernebendienstleistungen gegenüber geeigne-
ten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die
Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie
die §§ 31c, 31d und 33a gebunden. Satz 1 ist nicht
anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für
alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat,
als professioneller Kunde oder als Privatkunde be-
handelt zu werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über die Form und den Inhalt ei-
ner Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art
und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4
Satz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 31c
Bearbeitung von Kundenaufträgen
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss geeignete Vorkehrungen treffen, um
1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im
Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und
den Handelsinteressen des Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens auszuführen oder an
Dritte weiterzuleiten,
2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge
ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte
zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten,
vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingun-
gen oder eines anderweitigen Interesses des
Kunden,
3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kun-
denfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,
4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen
mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträ-
gen für eigene Rechnung des Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens die Interessen aller be-
teiligten Kunden zu wahren,
5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusam-
menhang mit noch nicht ausgeführten Kunden-
aufträgen nicht missbraucht werden,
6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammen-
legung der Aufträge und damit verbundene Ri-
siken und jeden betroffenen Privatkunden un-
verzüglich über alle ihm bekannten wesentli-
chen Probleme bei der Auftragsausführung zu
informieren.
(2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug
auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedin-
gungen nicht unverzüglich ausgeführt werden,
muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen,
dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugäng-
lich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung
erteilt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,
wenn die Aufträge an einen organisierten Markt
oder ein multilaterales Handelssystem weitergelei-
tet worden sind oder werden, die den Vorgaben
des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 entsprechen. Die Bundesanstalt kann die
Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge,
die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich
überschreiten, aufheben.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen,
unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
§ 31d
Zuwendungen
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf im Zusammenhang mit der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierne-
bendienstleistungen keine Zuwendungen von Drit-
ten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht
Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Quali-
tät der für den Kunden erbrachten Dienstleis-

tung zu verbessern und steht der ordnungsge-
mäßen Erbringung der Dienstleistung im Inte-
resse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1
Nr. 1 nicht entgegen und
2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder,
soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen
lässt, die Art und Weise seiner Berechnung,
wird dem Kunden vor der Erbringung der Wert-
papierdienstleistung oder Wertpapierneben-
dienstleistung in umfassender, zutreffender
und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht
vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men diese von einem Dritten, der dazu von dem
Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie
einem solchen Dritten gewährt.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift
sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geld-
leistungen sowie alle geldwerten Vorteile.
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in
Form einer Zusammenfassung der wesentlichen
Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendun-
gen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung
näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage
gewährt.
(4) Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im
Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleis-
tung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder allgemeinen
Empfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumen-
ten betreffen, und werden diese Dienstleistungen
trotz der Zuwendung unvoreingenommen er-
bracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung da-
rauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden
erbrachten Dienstleistung zu verbessern.
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen
oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach
nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von
dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
§ 31e
Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen über ein
anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men über ein anderes Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleis-
tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für
einen Kunden zu erbringen, ist das entgegenneh-
mende Unternehmen mit folgenden Maßgaben
verantwortlich für die Durchführung der Wertpa-
pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst-
leistung im Einklang mit den Bestimmungen die-
ses Abschnitts:
1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kun-
denangaben und Kundenanweisungen, die ihm
von dem anderen Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen übermittelt werden, auf ihre Voll-
ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen darf sich darauf verlassen,
dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpa-
pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst-
leistung dem Kunden von dem anderen Wert-
papierdienstleistungsunternehmen im Einklang
mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wur-
den.
§ 31f
Betrieb eines
multilateralen Handelssystems
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems ist verpflichtet,
1. Regelungen für den Zugang von Handelsteil-
nehmern zu dem multilateralen Handelssystem
festzulegen, die mindestens die Anforderungen
für eine Teilnahme am Börsenhandel nach § 19
Abs. 2 und 4 Satz 1 des Börsengesetzes vor-
sehen; § 19 Abs. 4 Satz 2 des Börsengesetzes
gilt entsprechend,
2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-
instrumenten, die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Handels und der Preisermittlung, die
Verwendung von einbezogenen Referenzprei-
sen und die vertragsgemäße Abwicklung der
abgeschlossenen Geschäfte festzulegen, wo-
bei die Regelungen zum Handel und der Preis-
ermittlung dem Betreiber keinen Ermessens-
spielraum einräumen dürfen,
3. über angemessene Kontrollverfahren zur Über-
wachung der Einhaltung der Regelungen nach
Nummer 2 und zur Überwachung der Einhal-
tung der §§ 14 und 20a zu verfügen,
4. sicherzustellen, dass die Preise im multilatera-
len Handelssystem entsprechend den Regelun-
gen des § 24 Abs. 2 des Börsengesetzes zu-
stande kommen,
5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnun-
gen über die erteilten Aufträge und abgeschlos-
senen Geschäfte im multilateralen Handelssys-
tem eine lückenlose Überwachung durch die
Bundesanstalt gewährleisten, und
6. unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und
der gehandelten Finanzinstrumente alle für die
Nutzung des multilateralen Handelssystems er-
forderlichen und zweckdienlichen Informatio-
nen öffentlich bekannt zu geben.
(2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne
ihre Zustimmung in den Handel in einem multilate-
ralen Handelssystem einbezogen worden sind,
können nicht dazu verpflichtet werden, Informatio-
nen in Bezug auf diese Finanzinstrumente für die-
ses multilaterale Handelssystem zu veröffentli-
chen.
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat der Bundesanstalt schwerwiegende
Verstöße gegen die Handelsregeln und Störungen
der Marktintegrität mitzuteilen; bei Anhaltspunkten
für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a ist die
Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten und
bei ihren Untersuchungen umfassend zu unter-
stützen.

§ 31g
Vor- und Nachhandelstransparenz
für multilaterale Handelssysteme
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat für in das System einbezogene Aktien
und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen sind, den
Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags
und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags
und das zu diesen Preisen handelbare Volumen
kontinuierlich während der üblichen Geschäftszei-
ten zu angemessenen kaufmännischen Bedingun-
gen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des
Kapitels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 Betreibern von multilateralen Han-
delssystemen Ausnahmen von der Verpflichtung
nach Absatz 1 gestatten.
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat den Marktpreis, das Volumen und
den Zeitpunkt für nach Absatz 1 abgeschlossene
Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Be-
dingungen und so weit wie möglich auf Echtzeit-
basis zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von
Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 je nach Art und Umfang der abge-
schlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffent-
lichung von Informationen nach Absatz 3 gestat-
ten. Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-
tems hat eine Verzögerung nach Satz 1 zu veröf-
fentlichen.
(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-
ten nach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IV
Abschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006.
§ 31h
Veröffentlichungspflichten von Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen nach dem Handel
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleis-
tungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit
zum Handel an einem organisierten Markt zugelas-
senen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
außerhalb eines organisierten Marktes oder eines
multilateralen Handelssystems abschließen, sind
verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und
den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte
zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu ver-
öffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von
Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 je nach Umfang der abgeschlosse-
nen Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung
von Informationen nach Absatz 1 gestatten. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat eine
Verzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-
ten nach den Absätzen 1 und 2 regelt Kapitel IV
Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 der Kommission.“
18. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Systematische Internalisierung
Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische In-
ternalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Ak-
tien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur
standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzel-
heiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2
und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt.
Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für
eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der
Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktien-
gattung ausgeführt werden, ausgenommen jene,
die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese
Aktien ein großes Volumen aufweisen.“
19. Nach § 32 werden folgende §§ 32a bis 32d ange-
fügt:
„§ 32a
Veröffentlichen von
Quotes durch systematische Internalisierer
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne
des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und
kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten
für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu
angemessenen kaufmännischen Bedingungen ver-
bindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu
veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden
Markt gibt. Besteht kein liquider Markt, ist er ver-
pflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach
Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. Die
Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vor-
herrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(2) Der systematische Internalisierer kann die
Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbe-
trag gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder
Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festle-
gen, zu denen er Quotes veröffentlicht. Die Kauf-
und Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müs-
sen die vorherrschenden Marktbedingungen wi-
derspiegeln.
(3) Der systematische Internalisierer kann die
von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktuali-
sieren und im Falle außergewöhnlicher Marktum-
stände zurückziehen.
(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-
ten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV
Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006.
§ 32b
Bestimmung der standardmäßigen
Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der
standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32
Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnitts-
werts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte
mindestens einmal jährlich die Klassen für die Ak-
tiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditäts-
aspekten wichtigsten Markt im Inland haben.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach
Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internet-
seite.
§ 32c
Ausführung von Kundenaufträgen
durch systematische Internalisierer
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne
des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem
zum Zeitpunkt des Auftragseingangs veröffentlich-
ten Preis auszuführen. Die Ausführung von Aufträ-
gen für Privatkunden muss den Anforderungen
des § 33a genügen.
(2) Der systematische Internalisierer kann die
Aufträge professioneller Kunden zu einem anderen
als dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis aus-
führen, wenn die Auftragsausführung
1. zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb
einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite
liegt und das Volumen des Auftrags einen Be-
trag von 7 500 Euro übersteigt,
2. eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn
verschiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil ei-
nes einzigen Auftrags sind, oder
3. zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjeni-
gen, die für den jeweils geltenden Marktpreis
anwendbar sind.
(3) Hat der systematische Internalisierer nur ei-
nen Quote veröffentlicht oder liegt sein größter
Quote unter der standardmäßigen Marktgröße, so
kann er einen Kundenauftrag, der über der Größe
seines Quotes und unter der standardmäßigen
Marktgröße liegt, auch insoweit ausführen, als die-
ser die Größe seines Quotes übersteigt, wenn die
Ausführung zum quotierten Preis erfolgt. Absatz 2
bleibt unberührt.
(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes
für verschiedene Größen veröffentlicht, so kann er
einen Kundenauftrag, der zwischen diesen Größen
liegt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem
der quotierten Preise ausführen.
§ 32d
Zugang zu Quotes, Geschäfts-
bedingungen bei systematischer Internalisierung
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne
des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm
veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht dis-
kriminierender Weise zu gewähren. Er hat die Zu-
gangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen
Geschäftsbedingungen zu regeln.
(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner
vorsehen, dass
1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäfts-
beziehung mit Kunden abgelehnt werden kann,
sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägun-
gen, insbesondere der Bonität des Kunden,
dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung
der Geschäfte geboten ist,
2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in
nicht diskriminierender Weise beschränkt wer-
den kann, sofern dies zur Verminderung des
Ausfallrisikos notwendig ist, und
3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des
§ 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von meh-
reren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht
diskriminierender Weise beschränkt werden
kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der
Aufträge erheblich über der Norm liegt.“
20. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Organisationspflichten
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a
Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten.
Darüber hinaus muss es
1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vor-
halten und Verfahren einrichten, die darauf aus-
gerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen selbst und
seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses
Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere
eine dauerhafte und wirksame Compliance-
Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben un-
abhängig wahrnehmen kann;
2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die
Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen zu gewährleisten;
3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für ange-
messene Maßnahmen treffen, um Interessen-
konflikte bei der Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
leistungen zwischen ihm selbst einschließlich
seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder
indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8
des Kreditwesengesetzes verbundenen Perso-
nen und Unternehmen und seinen Kunden oder
zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine
Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu ver-
meiden;
4. wirksame und transparente Verfahren für eine
angemessene und unverzügliche Bearbeitung
von Beschwerden durch Privatkunden vorhal-
ten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Ab-
hilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;
5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und
das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitab-
ständen, zumindest einmal jährlich, Berichte
der mit der Compliance-Funktion betrauten
Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirk-
samkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren
nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere an-
geben, ob zur Behebung von Verstößen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder
seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses
Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos ei-
nes solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen
ergriffen wurden;
6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach
diesem Abschnitt getroffenen organisatori-
schen Maßnahmen überwachen und regelmä-
ßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnah-

men zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten er-
greifen.
Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden
Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und
Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und
Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapier-
dienstleistungen berücksichtigen.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und
Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die
Anforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwe-
sengesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht
die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu sei-
nen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem
Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, ver-
ändern. Die Auslagerung darf die Voraussetzun-
gen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit-
wesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkun-
den im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausla-
gern, wenn
1. das Auslagerungsunternehmen für diese
Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder re-
gistriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt
wird, die mit der Bundesanstalt eine hinrei-
chende Kooperationsvereinbarung unterhält,
oder
2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundes-
anstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb ei-
nes angemessenen Zeitraums beanstandet
worden ist.
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet-
seite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehör-
den, mit denen sie eine angemessene Kooperati-
onsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 un-
terhält und die Bedingungen, unter denen sie Aus-
lagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der
Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Be-
gründung, weshalb damit die Einhaltung der Vor-
gaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den organisatorischen Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.“
21. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b ein-
gefügt:
„§ 33a
Bestmögliche
Ausführung von Kundenaufträgen
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Ver-
kauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausführt, muss
1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen, ins-
besondere Grundsätze zur Auftragsausführung
festlegen und mindestens jährlich überprüfen,
um das bestmögliche Ergebnis für seine Kun-
den zu erreichen und
2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzel-
nen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser
Grundsätze vorgenommen wird.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrund-
sätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des
bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die
Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auf-
tragsausführung verbundenen Kosten, die Ge-
schwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
rung und die Abwicklung des Auftrags sowie den
Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen
und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merk-
male des Kunden, des Kundenauftrags, des Fi-
nanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes
gewichten.
(3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen
die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür
enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis
am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt
ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument
und sämtlichen mit der Auftragsausführung ver-
bundenen Kosten. Kann ein Auftrag über ein Fi-
nanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungs-
grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens an mehreren konkurrierenden Plätzen
ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch
die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kun-
den für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung
stellt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise struk-
turieren oder in Rechnung stellen, die eine sach-
lich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
Ausführungsplätze bewirkt.
(4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen
Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung
des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend
dem Umfang der Weisung als erfüllt.
(5) Die Grundsätze zur Auftragsausführung
müssen
1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungs-
plätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanz-
instrumenten und die ausschlaggebenden Fak-
toren für die Auswahl eines Ausführungsplat-
zes,
2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse
bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzie-
len kann,
enthalten. Lassen die Ausführungsgrundsätze im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auch eine Auftragsaus-
führung außerhalb organisierter Märkte und multi-
lateraler Handelssysteme zu, muss das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf

diesen Umstand gesondert hinweisen und deren
ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug
auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenauf-
träge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt
werden.
(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss
1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen über seine
Ausführungsgrundsätze informieren und seine
Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen,
2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinwei-
sen, dass im Falle einer Kundenweisung das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
Auftrag entsprechend der Kundenweisung aus-
führt und insoweit nicht verpflichtet ist, den
Auftrag entsprechend seinen Grundsätzen zur
Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergeb-
nis auszuführen,
3. seinen Kunden wesentliche Änderungen der
Vorkehrungen nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich
mitteilen.
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage
darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den
Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde.
(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung
weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betrei-
ben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen
selbst auszuführen, gelten die Absätze 1 bis 7
mit folgender Maßgabe entsprechend:
1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen
ist den Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei
der Auftragsausführung nach den Absätzen 2
und 3 zu beachten sind,
2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden Grund-
sätze müssen in Bezug auf jede Gruppe von
Finanzinstrumenten die Einrichtungen nennen,
die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
mit der Ausführung seiner Entscheidungen be-
auftragt oder an die es die Aufträge seiner Kun-
den zur Ausführung weiterleitet; das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen muss sicher-
stellen, dass die von ihm ausgewählten Unter-
nehmen Vorkehrungen treffen, die es ihm er-
möglichen, seinen Pflichten nach diesem Ab-
satz nachzukommen,
3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2
muss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men mindestens einmal jährlich seine Grund-
sätze überprüfen und regelmäßig überwachen,
ob die beauftragten Einrichtungen die Aufträge
im Einklang mit den getroffenen Vorkehrungen
ausführen und bei Bedarf etwaige Mängel be-
heben.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen erlassen über Mindestanforderungen zur
Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den
Absätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne
des Absatzes 8 Nr. 2 und die Überprüfung der Vor-
kehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art,
Umfang und Datenträger der Information über die
Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.
§ 33b
Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte
(1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungs-
unternehmens sind
1. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-
lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare
Personen, die Geschäftsführer sowie die ver-
traglich gebundenen Vermittler im Sinne des
§ 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-
lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare
Personen sowie die Geschäftsführer der ver-
traglich gebundenen Vermittler,
3. alle natürlichen Personen, deren sich das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen oder dessen
vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbrin-
gung von Wertpapierdienstleistungen, insbe-
sondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbe-
sorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen,
und
4. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer
Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an
Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen oder dessen vertraglich ge-
bundene Vermittler zum Zweck der Erbringung
von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.
(2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3
bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument
durch Mitarbeiter
1. für eigene Rechnung,
2. für Rechnung von Personen, mit denen sie im
Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 in enger Bezie-
hung stehen, von minderjährigen Stiefkindern
oder Personen, an deren Geschäftserfolg der
Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentli-
ches Interesse hat, welches nicht in einer Ge-
bühr oder Provision für die Ausführung des Ge-
schäfts besteht, oder
3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben-
bereichs für eigene oder fremde Rechnung.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-
sen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen,
die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass
zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die
aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insider-
informationen nach § 13 oder zu anderen vertrau-
lichen Informationen über Kunden oder solche Ge-
schäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden,
daran zu hindern,
1. ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches
a) gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder
§ 14 verstoßen könnte oder
b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswid-
rigen Weitergabe vertraulicher Informationen
verbunden ist,

2. außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mit-
arbeiter einem anderen ein Geschäft über
Finanzinstrumente zu empfehlen, welches als
Mitarbeitergeschäft
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder
des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder
b) gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße
oder einen anderen zu einem solchen Geschäft
zu verleiten,
3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs. 1
Nr. 2, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit
als Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder
Informationen in dem Bewusstsein zugänglich
zu machen, dass der andere hierdurch verleitet
werden dürfte,
a) ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitar-
beitergeschäft die Voraussetzungen der
Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder
Nr. 2 erfüllte oder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5
verstieße, oder
b) einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a
zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu
verleiten.
(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach
Absatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet
sein, zu gewährleisten, dass
1. alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Be-
schränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die
Vorkehrungen des Wertpapierdienstleistungs-
unternehmens nach Absatz 3 kennen,
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von
jedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im
Sinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige
des Mitarbeiters oder ein anderes Feststel-
lungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten
kann,
3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen
im Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesenge-
setzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen
nach Absatz 1 Nr. 4, welche die Voraussetzun-
gen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Ausla-
gerungsunternehmen dokumentiert und dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Ver-
langen vorgelegt werden und
4. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle
Mitarbeitergeschäfte, von denen es nach Num-
mer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle
Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt wer-
den, dokumentiert.
(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf ei-
gene Verantwortung oder auf Verantwortung eines
Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanaly-
sen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2
Abs. 2b oder deren Emittenten erstellen oder er-
stellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der
Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren
Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem da-
rauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass
1. Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen
Zeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstru-
mente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren
Emittenten kennen, die weder veröffentlicht
noch für Kunden zugänglich sind und deren
Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffent-
lich verfügbarer Informationen erwarten wür-
den, für eigene Rechnung oder für Rechnung
Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens, keine Geschäfte mit Fi-
nanzinstrumenten tätigen, auf die sich die
Finanzanalysen beziehen, oder damit verbun-
denen Finanzinstrumenten, bevor die Empfän-
ger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlun-
gen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion
hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in
ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu
und Glauben und im üblichen Rahmen oder in
Ausführung eines nicht selbst initiierten Kun-
denauftrags,
2. in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitar-
beiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen
über Finanzinstrumente im Sinne des § 2
Abs. 2b oder deren Emittenten beteiligt sind,
nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zu-
stimmung der Rechtsabteilung oder der Com-
pliance-Funktion ein Mitarbeitergeschäft über
Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzana-
lysen beziehen, oder damit verbundene Finanz-
instrumente, entgegen den aktuellen Empfeh-
lungen tätigen.
(6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von
einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich
verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es
sei denn,
1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört
nicht zur selben Unternehmensgruppe und
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
a) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen
Empfehlungen nicht wesentlich ab,
b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er-
stellt dar und
c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der
Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die
den Anforderungen des Absatzes 5 gleich-
wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne
dieser Anforderungen festgelegt hat.
(7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist
ein Mitarbeitergeschäft
1. im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, so-
fern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss
kein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter
und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht,
für dessen Rechnung dieser handelt,
2. mit Anteilen an Investmentvermögen, die
a) den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Ko-
ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(ABl. EG Nr. L 375 S. 3) entsprechen oder
b) im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-

ropäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt
werden und ein gleich hohes Maß an Risiko-
streuung aufweisen müssen, wenn der Mit-
arbeiter oder eine andere Person, für deren
Rechnung gehandelt wird, an der Verwaltung
des Investmentvermögens nicht beteiligt
sind.“
22. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten
nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006, über die von ihm erbrachten Wert-
papierdienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen sowie die von ihm getätigten Ge-
schäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bun-
desanstalt ermöglichen, die Einhaltung der in die-
sem Abschnitt geregelten Pflichten zu prüfen.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat Aufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarun-
gen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingun-
gen festlegen, zu denen das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen für den
Kunden erbringt. Bei der erstmaligen Erbringung
einer Wertpapierdienstleistung für einen Privatkun-
den, die nicht Anlageberatung ist, muss die Auf-
zeichnung nach Satz 1 den Abschluss einer
schriftlichen Rahmenvereinbarung, die mindestens
die wesentlichen Rechte und Pflichten des Wert-
papierdienstleistungsunternehmens und des Pri-
vatkunden enthält, dokumentieren. In anderen Do-
kumenten oder Rechtstexten normierte oder ver-
einbarte Rechte und Pflichten können durch Ver-
weis in die Rahmenvereinbarung einbezogen wer-
den. Die Rahmenvereinbarung muss dem Privat-
kunden in Papierform oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt
werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Me-
dium, das dem Kunden die Speicherung der für ihn
bestimmten Informationen in der Weise gestattet,
dass er die Informationen für eine ihrem Zweck an-
gemessene Dauer einsehen und unverändert wie-
dergeben kann.
(3) Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre ab
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.
Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens und sei-
ner Kunden sowie sonstige Bedingungen, zu de-
nen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapier-
nebendienstleistungen erbracht werden, sind min-
destens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden aufzubewahren. In Ausnahmefällen
kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Auf-
zeichnungen längere Aufbewahrungsfristen fest-
setzen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher
Umstände unter Berücksichtigung der Art des Fi-
nanzinstruments oder des Geschäfts für die Über-
wachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich
ist. Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Auf-
bewahrungsfrist nach Satz 1 auch für den Fall ver-
langen, dass die Erlaubnis eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens vor Ablauf der in Satz 1
genannten Frist endet.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-
gen.
(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer In-
ternetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeich-
nungen, die die Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen nach diesem Gesetz in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorzuneh-
men haben.“
23. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das über keine Erlaubnis für das Einlagen-
geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Kreditwesengesetzes verfügt, hat Kunden-
gelder, die es im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapier-
nebendienstleistung entgegennimmt, unver-
züglich getrennt von den Geldern des Unter-
nehmens und von anderen Kundengeldern auf
Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten,
Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren
Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, welche
zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt
sind, einer Zentralbank oder einem qualifizier-
ten Geldmarktfonds zu verwahren, bis die Gel-
der zum vereinbarten Zweck verwendet wer-
den. Der Kunde kann im Wege individueller Ver-
tragsabrede hinsichtlich der Trennung der Kun-
dengelder voneinander anderweitige Weisung
erteilen, wenn er über den mit der Trennung
der Kundengelder verfolgten Schutzweck infor-
miert wurde. Zur Verwahrung bei einem qualifi-
zierten Geldmarktfonds hat das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen die vorherige Zu-
stimmung des Kunden einzuholen. Das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen hat dem ver-
wahrenden Institut vor der Verwahrung offen
zu legen, dass die Gelder treuhänderisch einge-
legt werden. Es hat den Kunden unverzüglich
darüber zu unterrichten, bei welchem Institut
und auf welchem Konto die Kundengelder ver-
wahrt werden und ob das Institut, bei dem die
Kundengelder verwahrt werden, einer Einrich-
tung zur Sicherung der Ansprüche von Einle-
gern und Anlegern angehört und in welchem
Umfang die Kundengelder durch diese Einrich-
tung gesichert sind.“
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „oder
einem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder ei-
nem Institut“ ersetzt und in Satz 2 wird die An-
gabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ er-
setzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men ist verpflichtet, jedem Kunden mindestens
einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträ-
ger eine Aufstellung der Gelder und Finanzin-
strumente zu übermitteln, die nach Absatz 1
oder Absatz 2 für ihn verwahrt werden.
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf Finanzinstrumente, die es nach Ab-
satz 2 oder den Vorschriften des Depotgeset-
zes für Kunden hält, nur unter genau festgeleg-
ten Bedingungen, denen der Kunde im Voraus
ausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rech-
nung oder für Rechnung eines anderen Kunden,
insbesondere durch Vereinbarungen über Wert-
papierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2
Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006,
nutzen. Werden die Finanzinstrumente auf
Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind
für eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die
ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kun-
den des Sammeldepots oder Systeme und
Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen
die Beschränkung der Nutzung auf Finanzin-
strumente gewährleistet ist, für die eine Zustim-
mung nach Satz 1 vorliegt. Soweit es sich um
Privatkunden handelt, muss die Zustimmung
nach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift
des Kunden oder auf gleichwertige Weise doku-
mentiert werden. In den Fällen des Satzes 2
muss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men über Kunden, auf deren Weisung hin eine
Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und
über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden
mit dessen Zustimmung genutzten Finanzinst-
rumenten Aufzeichnungen führen, die eine ein-
deutige und zutreffende Zuordnung der im Rah-
men der Nutzung eingetretenen Verluste er-
möglichen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird
durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4
sowie zu den Anforderungen an qualifizierte
Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1“ er-
setzt.
24. § 34b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zum Handel an einer inländischen Börse zu-
gelassen oder in den regulierten Markt oder
den Freiverkehr einbezogen sind oder“.
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die auf eigene Verantwortung oder auf Verant-
wortung eines Mitglieds ihrer Unternehmens-
gruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen
lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öf-
fentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren
Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch
in Bezug auf Finanzanalysen über Finanzinstru-
mente im Sinne des § 2 Abs. 2b, die nicht unter
Absatz 3 fallen, oder deren Emittenten. Satz 3
ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen im Sinne des § 33b Abs. 6 anwendbar.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den im einlei-
tenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-
sonen“ durch die Wörter „den Zweigniederlas-
sungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-
gesetzes, den Unternehmen, mit denen eine
Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes besteht oder
bestand,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Ausland“
durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“
die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/
39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kom-
mission vom 10. August 2006 zur Durchführung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die or-
ganisatorischen Anforderungen an Wertpapier-
firmen und die Bedingungen für die Ausübung
ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
bestimmter Begriffe für die Zwecke der genann-
ten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26)“ und die
Wörter „nach den §§ 31 bis 33“ durch die Wör-
ter „dieses Abschnitts“ ersetzt.
26. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Pflichten“
die Wörter „und der sich aus der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 ergebenden Pflichten“ ein-
gefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein
Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Prü-
fung der Einhaltung der Anforderungen nach
§ 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 34a Abs. 5,“ eingefügt.
27. § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a
Unternehmen, organisierte Märkte
und multilaterale Handelssysteme
mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte
und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1
Nr. 2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5
sowie des § 34c auf Zweigniederlassungen im
Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen, entspre-
chend anzuwenden. Ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder
zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen
erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine
Zweigniederlassung im Sinne des § 53b des Kre-
ditwesengesetzes zu errichten, ist von der Bun-

desanstalt innerhalb der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes bestimmten Frist auf die
Meldepflichten nach § 9 und die nach Satz 1 für
die Zweigniederlassung geltenden Rechte und
Pflichten hinzuweisen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Zweignie-
derlassung Änderungen der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Einhaltung der für sie geltenden Pflich-
ten verlangen, soweit die Änderungen notwendig
und verhältnismäßig sind, um der Bundesanstalt
die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zu ermög-
lichen. Stellt die Bundesanstalt fest, dass das Un-
ternehmen die nach Absatz 1 Satz 1 für seine
Zweigniederlassung geltenden Pflichten nicht be-
achtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Ver-
pflichtungen innerhalb einer von der Bundesan-
stalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt
das Unternehmen der Aufforderung nicht nach,
trifft die Bundesanstalt alle geeigneten Maßnah-
men, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicher-
zustellen und unterrichtet die zuständigen Behör-
den des Herkunftsmitgliedstaates über die Art der
getroffenen Maßnahmen. Falls das betroffene Un-
ternehmen den Mangel nicht behebt, kann die
Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständi-
gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle
Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu ver-
hindern oder zu ahnden. Soweit erforderlich, kann
die Bundesanstalt dem betroffenen Unternehmen
die Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-
sagen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften unver-
züglich von Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5.
(3) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, das im
Inland eine Zweigniederlassung errichtet hat, ge-
gen andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Bestimmungen dieses Gesetzes oder entspre-
chende ausländische Vorschriften verstößt, so teilt
sie dies der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-
gliedstaates nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 1
mit. Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-
staates unzureichend oder verstößt das Unterneh-
men aus anderen Gründen weiter gegen die sons-
tigen Bestimmungen dieses Abschnitts und sind
dadurch Anlegerinteressen oder die ordnungsge-
mäße Funktion des Marktes gefährdet, ergreift
die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-
staates alle erforderlichen Maßnahmen, um den
Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Funktion
der Märkte zu gewährleisten. Absatz 2 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Unterneh-
men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleis-
tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs gegenüber Kunden erbringt, die ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung
im Inland haben, wenn das Unternehmen gegen
Bestimmungen dieses Abschnitts oder entspre-
chende ausländische Vorschriften verstößt.
(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter
Märkte und multilateraler Handelssysteme ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen
der Bundesanstalt gegenüber einem solchen Be-
treiber Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-
schnitts, des Börsengesetzes oder entsprechende
ausländische Vorschriften vorliegen müssen und
dass zu den Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2
insbesondere auch gehören kann, dem Betreiber
des organisierten Marktes oder des multilateralen
Handelssystem zu untersagen, sein System Mit-
gliedern im Inland zugänglich zu machen.
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die betroffe-
nen Unternehmen oder Märkte von den jeweils
nach den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnah-
men unter Nennung der Gründe.“
28. § 36c wird aufgehoben.
29. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ausnahmen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die
§§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte,
die an organisierten Märkten oder in multilateralen
Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen oder zwischen diesen und
sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser
Märkte oder Systeme geschlossen werden. Wird
ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung
eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch
den Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a ge-
genüber dem Kunden nachkommen.“
30. § 37d wird aufgehoben.
31. Dem § 37e wird folgender Satz angefügt:
„Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1
und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne
des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine.“
32. § 37f wird aufgehoben.
33. Die Überschrift zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 10
Märkte für Finanzinstrumente mit
Sitz außerhalb der Europäischen Union“.
34. § 37i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im
Ausland, die keine organisierten Märkte
oder multilateralen Handelssysteme im
Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Be-
treiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis
der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteil-
nehmern mit Sitz im Inland über ein elek-
tronisches Handelssystem einen unmittel-
baren Marktzugang gewähren.“
bb) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 5 wird jeweils das
Wort „organisierten“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
35. § 37j wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 2“ ersetzt.
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort
„organisierten“ gestrichen.
36. In § 37k Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „organisierte“
gestrichen.
37. In § 37l wird das Wort „organisierten“ gestrichen.
38. § 37m wird aufgehoben.
39. In § 37n werden die Wörter „amtlichen oder gere-
gelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
40. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue
Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentli-
chung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zu-
gang nicht gewährt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 6 werden
aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
die neuen Nummern 5 und 6.
dd) In der neuen Nummer 5 wird das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort
„oder“ durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
setzt.
bb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
mern 15 bis 19 eingefügt:
„15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Inte-
ressenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig dar-
legt,
16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Fi-
nanzinstrument empfiehlt oder im Zu-
sammenhang mit einer Finanzportfo-
lioverwaltung eine Empfehlung abgibt,
17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4
einen Hinweis oder eine Information
nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder
eine Information nicht oder nicht recht-
zeitig gibt oder eine Einwilligung oder
Zustimmung nicht oder nicht rechtzei-
tig einholt,
19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mit-
teilung nicht richtig oder nicht vollstän-
dig macht,“.
cc) Die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden
die Nummern 20 bis 25.
dd) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe
„sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 21 werden die An-
gabe „Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe
„Satz 1, 3, 4 oder 5“ und die Angabe „§ 34a
Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a
Abs. 5 Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe
„§ 34a Abs. 5 Satz 1“ wird die Angabe
„oder § 34a Abs. 4“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach dem
Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der
Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Num-
mer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Port-
folioverwaltung auslagert.“
d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1
Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1
Nr. 3 und 5“ und die Angabe „Nr. 6, 19 und 20“
durch die Angabe „Nr. 6, 18, 24 und 25 und des
Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.
41. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Website“ durch das
Wort „Internetseite“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundes-
anstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen.“
Artikel 2
Börsengesetz (BörsG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
über die Börsen und ihre Organe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Börsen
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten des Börsenträgers
§ 6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 7 Handelsüberwachungsstelle
§ 8 Zusammenarbeit
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-
rungen
§ 12 Börsenrat
§ 13 Wahl des Börsenrates
§ 14 Börsenrat an Warenbörsen
§ 15 Leitung der Börse
§ 16 Börsenordnung
§ 17 Gebühren und Entgelte
§ 18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
§ 19 Zulassung zur Börse
§ 20 Sicherheitsleistungen
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
§ 22 Sanktionsausschuss

Abschnitt 2
Börsenhandel
und Börsenpreisfeststellung
§ 23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
§ 24 Börsenpreis
§ 25 Aussetzung und Einstellung des Handels
§ 26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Abschnitt 3
Skontroführung und Transparenz-
anforderungen an Wertpapierbörsen
§ 27 Zulassung zum Skontroführer
§ 28 Pflichten des Skontroführers
§ 29 Verteilung der Skontren
§ 30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden
Zertifikaten
§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertreten-
den Zertifikaten
Abschnitt 4
Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel
§ 32 Zulassungspflicht
§ 33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
§ 34 Ermächtigungen
§ 35 Verweigerung der Zulassung
§ 36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 37 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 38 Einführung
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
§ 40 Pflichten des Emittenten
§ 41 Auskunftserteilung
§ 42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflich-
ten für Emittenten
§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt
§ 45 Haftungsausschluss
§ 46 Verjährung
§ 47 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 5
Freiverkehr
§ 48 Freiverkehr
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften;
Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
über die Börsen und ihre Organe
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und
die Organisation von Börsen, die Zulassung von Han-
delsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und
Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermitt-
lung von Börsenpreisen.
§2
Börsen
(1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffent-
lichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes mul-
tilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die
Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und
Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirt-
schaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems
nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zu-
sammenbringen oder das Zusammenbringen fördern,
die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsob-
jekte führt.
(2) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind
Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf bezie-
hende Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes gehandelt werden. An Wertpapier-
börsen können auch andere Finanzinstrumente im
Sinne des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes
und Edelmetalle gehandelt werden.
(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Bör-
sen, an denen Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c des
Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschäfte in
Bezug auf Waren gehandelt werden. An Warenbörsen
können auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen
zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt werden.
(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die
Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§3
Aufgaben und
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsen-
aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach
den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht
unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsenge-
schäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Han-
delsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Bör-
senträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsen-
verkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelager-
ten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Auf-
sicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrecht-
lichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmä-
ßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die
ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Bör-
sengeschäftsabwicklung).
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an
den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die
Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbe-
hörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug-
nisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne
besonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträ-
ger sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-
handel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern,
Skontroführern und den skontroführenden Personen
(Handelsteilnehmer) und von den Emittenten der zum

regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte
und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prü-
fungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und
Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträ-
gern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche
die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vor-
schriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-
tige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige
Durchführung des Handels an der Börse oder die Bör-
sengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann
die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen sowie Personen laden und verneh-
men, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Sie kann in diesen Fällen insbesondere
1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identi-
tät der Auftraggeber und der aus den getätigten Ge-
schäften berechtigten oder verpflichteten Personen
sowie der Veränderungen der Bestände von Han-
delsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz-
instrumenten verlangen,
2. von den Auftraggebern und berechtigten oder ver-
pflichteten Personen Auskünfte über die getätigten
Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität
der an diesen Geschäften beteiligten Personen ver-
langen,
3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Si-
cherung der Erfüllung von Börsengeschäften Aus-
künfte über Veränderungen der Bestände von Han-
delsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz-
instrumenten verlangen und
4. von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit die-
sen verbundenen Unternehmen die Vorlage von be-
reits existierenden Aufzeichnungen von Telefonge-
sprächen und Datenübermittlungen verlangen; das
Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt, die Betroffenen sind nach
§ 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.
Die Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der
Börsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeits-
zeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäfts-
räume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist.
Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Ge-
schäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne
Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuläs-
sig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse und
Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten entspre-
chend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauf-
tragte Personen und Einrichtungen nach diesem Ge-
setz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Auf-
rechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsver-
kehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. Sie kann
gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften
und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu
beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung
des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsab-
wicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen
können. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere
1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels
mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten,
Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,
2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahen-
ten, einer Clearingstelle oder eines börslichen Ab-
wicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die
ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der
Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beein-
trächtigt wird, oder
3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems
untersagen,
soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses
Gesetzes geboten ist. Eine Maßnahme nach Satz 1
Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen
fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Er-
laubnis zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zu-
lassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen
der Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die
Geschäftsführung zu unterrichten.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-
mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und
Einrichtungen bedienen.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wie-
derholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsen-
aufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde,
sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen und
soweit und solange der ordnungsgemäße Börsenbe-
trieb es erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufga-
ben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des
Börsenträgers wahrnehmen.
(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die
von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines mögli-
chen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Ge-
setzes oder des § 14 oder des § 20a des Wertpapier-
handelsgesetzes vorgenommen werden, dürfen andere
Personen als staatliche Stellen und solche, die auf
Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegen-
heitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder
von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren
nicht in Kenntnis setzen.

§4
Erlaubnis
(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftli-
chen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schrift-
lich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Er muss
enthalten:
1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum
Börsenbetrieb erforderlichen Mittel,
2. die Namen der Geschäftsleiter des Trägers der
Börse sowie Angaben, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser
Personen erforderlich sind,
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte und der organisatorische Aufbau und die
geplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der
Börse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse,
4. die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der
Börse, insbesondere die Inhaber bedeutender Betei-
ligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 und deren Beteili-
gungshöhe, und
5. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit der Inhaber bedeutender Beteiligungen erforder-
lich sind; ist der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
gung eine juristische Person oder Personenhandels-
gesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuver-
lässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter
wesentlichen Tatsachen anzugeben.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben
verlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen,
ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften die-
ses Gesetzes gewährleistet. Handelt es sich bei den
Geschäftsleitern des Trägers der Börse um solche ei-
nes organisierten Marktes, kann der Antragsteller hin-
sichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 2
Nr. 2 und 5 absehen.
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1. der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen
Mittel nicht erbracht wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Perso-
nen nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet
ist,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-
haber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er
eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-
schafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und
umsichtigen Führung des Trägers einer Börse zu
stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel
auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel
durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen
Straftatbestand erfüllt, oder
4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla-
gen ernstliche Zweifel an seiner Fähigkeit ergeben,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderun-
gen an den Betrieb der Börse zu erfüllen.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-
macht wird.
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-
rensgesetze der Länder aufheben, wenn
1. der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-
geübt worden ist,
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-
gung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen wür-
den, oder
3. die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig ge-
gen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnun-
gen oder Anordnungen verstoßen hat.
Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Re-
gelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art,
Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 2 zu
machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Die Lan-
desregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbe-
hörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäfts-
leitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben
unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
§5
Pflichten des Börsenträgers
(1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller
als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb
berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse
auf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die
zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung
des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, perso-
nellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen
Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Die Auslagerung von Bereichen, die für die
Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf
ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmä-
ßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die
Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich ins-
besondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse ver-
traglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in
seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der
Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ih-
ren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Der Börsenträger ist verpflichtet,
1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Ei-
geninteressen des Börsenträgers oder dessen Ei-
gentümern und dem öffentlichen Interesse am ord-
nungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und

zu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich
nachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Han-
delsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit
die der Börse gesetzlich übertragenen Überwa-
chungsaufgaben betroffen sind,
2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Er-
mittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Ri-
siken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese
wirksam zu begrenzen, und
3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhan-
dels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen,
technische Vorkehrungen für einen reibungslosen
und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem
ausgeführten Geschäfte zu schaffen und insbeson-
dere wirksame Notfallmaßnahmen bei einem Sys-
temausfall vorzusehen.
(5) Der Börsenträger muss über ausreichende fi-
nanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung
des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und
Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte
zu berücksichtigen sind.
§6
Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
im Sinne des § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an
dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Bör-
senaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der
Anzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebe-
nenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Ein-
flusses wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beur-
teilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der wei-
teren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 we-
sentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmen
sind, sowie die Personen und Unternehmen anzuge-
ben, von denen er die entsprechenden Anteile erwer-
ben will. Die Börsenaufsichtsbehörde kann über die
Vorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Anga-
ben und die Vorlage von weiteren Unterlagen verlan-
gen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
oder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe
nach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig erscheint. Ist der
Anzeigepflichtige eine juristische Person oder Perso-
nenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haf-
tenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzuge-
ben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat je-
den neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschaf-
ter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässig-
keit wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbe-
hörde unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde
ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt,
den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhö-
hen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent
oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals er-
reicht oder überschritten werden oder dass der Träger
der Börse unter seine Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8
des Kreditwesengesetzes kommt. Die Börsenaufsichts-
behörde kann von Inhabern einer Beteiligung an dem
Träger einer Börse Auskünfte und die Vorlage von Un-
terlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass es sich hierbei um eine bedeutende
Beteiligung handelt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ei-
nes Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige
nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeu-
tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische
Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmä-
ßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-
gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-
lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Trägers der Börse zu stellenden Ansprüchen ge-
nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die von ihm auf-
gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden
Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen Tat
herrühren,
2. die Durchführung und angemessene Fortentwick-
lung des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf
die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet
hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-
sichtigten Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-
schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenauf-
sichtsbehörde einzureichen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts-
und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf
der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kon-
trollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimm-
rechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile
nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-
gung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner
Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung
der Börsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen
ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der
Börsenaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nach-
geholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht
worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der
Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden;
dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Inte-
ressen einer soliden und umsichtigen Führung des Trä-
gers einer Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des
Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde über die
Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit
der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeu-
tende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der
Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Börsenauf-
sichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser be-
stimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Er-
werber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der

Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwir-
ken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Trägers der
Börse, eines an ihm Beteiligten oder der Börsenauf-
sichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers der
Börse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
entfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf
der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das
Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen
und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Das Land schießt die Auslagen und die
Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem
Land der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili-
gung und der Träger der Börse gesamtschuldnerisch.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag
seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen
von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili-
gung so zu verändern, dass der Träger der Börse nicht
mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bör-
senaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei
ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung
anzugeben. Die Börsenaufsichtsbehörde kann eine
Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug
der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der
Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf
der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,
die Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbe-
hörde zu erstatten.
(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
hörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,
das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-
schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent
der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache,
dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen
Unternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen,
wenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungs-
verhältnisse Kenntnis erlangt. Der Träger der Börse hat
die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unver-
züglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5
und 6 vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landes-
regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§7
Handelsüberwachungsstelle
(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben
der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwa-
chungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu be-
treiben, die den Handel an der Börse und die Börsen-
geschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwa-
chungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und
die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lü-
ckenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwen-
dige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichts-
behörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisun-
gen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Ge-
schäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle
im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sät-
zen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen
beauftragen.
(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat
der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten.
Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwa-
chungsaufgaben betrauten Personen können gegen ih-
ren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenauf-
sichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden.
Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die
Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufga-
ben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der
Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Be-
fugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4
Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt
entsprechend.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der
Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse über-
mitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser
Stellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungs-
stelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den
zur Überwachung des Handels an ausländischen orga-
nisierten Märkten oder entsprechenden Märkten mit
Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Ver-
tragstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und
solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit
sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels
und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.
An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt
werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauf-
tragten Personen einer der Regelung des § 10 gleich-
wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese
Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Daten
nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfül-
lung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwa-
chungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Ge-
schäftsführung und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit
welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie
welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.
(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-
rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt wer-
den oder sonstige Missstände vorliegen, welche die
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der
Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beein-
trächtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde
und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.
Die Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen
treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durch-
führung des Handels an der Börse und der Börsenge-
schäftsabwicklung sicherzustellen; § 3 Abs. 9 gilt ent-
sprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-
sichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unver-
züglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwa-
chungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Er-
füllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die
Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu

erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-
chen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für
die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von
Insidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und
Marktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wert-
papierhandelsgesetzes erforderlich ist.
(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Be-
fugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§8
Zusammenarbeit
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesan-
stalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maß-
gabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
Bundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen
und -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.
§9
Anwendbarkeit
kartellrechtlicher Vorschriften
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwir-
ken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt
insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informati-
ons- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsen-
bezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren
Nutzung.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt un-
berührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die
zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-
stöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde
nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis
der Ermittlungen.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer
Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
sichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind,
Beschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Perso-
nen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim
Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse
tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-
resse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so-
wie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben
oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst
sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für
andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat-
tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsa-
chen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden
im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
wenn Informationen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versi-
cherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern
oder den Vermittlern von Anteilen an Investmentver-
mögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen be-
traute Stellen sowie von diesen beauftragten Perso-
nen,
3. Zentralnotenbanken, das Europäische System der
Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in
ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an
andere staatliche Behörden, die mit der Überwa-
chung der Zahlungssysteme betraut sind, und an
4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen eines Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers
oder eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland
oder dessen Betreiber befasste Stellen,
soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stel-
len zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die
bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegen-
heitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1
oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durch-
führung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden An-
wendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht
Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1
oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-
geteilt worden sind.
§ 11
Untersagung der
Preisfeststellung für ausländische Währungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen,
die Preisermittlung für ausländische Währungen vor-
übergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche
Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für
die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten
lässt.
§ 12
Börsenrat
(1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bil-
den, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Bör-
senrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zu-
gelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpa-
pierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleis-
tungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unterneh-
men, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen,
deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel

zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpa-
piere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-
nen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger ver-
treten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein-
schließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit
den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
schaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates
betragen. Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechts-
verordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von
den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.
(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere
1. der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für
Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und
der Zulassungsordnung für Börsenhändler, die je-
weils als Satzung erlassen werden,
2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Überwachung der Geschäftsführung,
4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsführung und
5. die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters
der Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der
Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Bör-
senaufsichtsbehörde.
Die Entscheidung über die Einführung von technischen
Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von
Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des
Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-
nahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Be-
deutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.
Bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen-
trägers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der
Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein
anderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsen-
rat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und min-
destens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vor-
sitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Ab-
stimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglie-
der geheim durchzuführen.
(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-
schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-
zung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehö-
rige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, de-
ren Belange durch die Beschlüsse berührt werden kön-
nen, angemessen vertreten sind.
(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt
die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsen-
rat höchstens für die Dauer eines Jahres.
(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Ge-
setz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.
§ 13
Wahl des Börsenrates
(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die
Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Abs. 1
Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte ge-
wählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen
Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.
(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12
Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen
nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen
dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten
sein.
(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverläs-
sig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben.
(4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates,
die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahl-
rechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl
und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im
Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesre-
gierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die
Landesregierung kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde
übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,
dass alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen an-
gemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen,
dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein
Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte
der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder
des Börsenrates hinzugewählt wird.
§ 14
Börsenrat an Warenbörsen
Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den
Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur
Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-
nehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten
Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechts-
verordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zu-
lassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirt-
schaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertre-
ten sind;
2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
den; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann
vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter ge-
wählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im
Sinne der Nummer 1 angehört;
3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss si-
cherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Grup-
pen angemessen vertreten sind; sie kann Untergrup-
pen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsen-
handel zugelassenen Unternehmen werden nach
Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
§ 15
Leitung der Börse
(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsfüh-
rung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder
mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer
müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der
Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie
werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wieder-
holte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung eines Ge-
schäftsführers ist unverzüglich der Börsenaufsichtsbe-
hörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. § 4 Abs. 2
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einverneh-
men zu der Bestellung der Geschäftsführer zu verwei-
gern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gründen
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung
der Geschäftsführer bestehen oder die ordnungsge-
mäße Leitung der Börse gefährdet erscheint.
(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gericht-
lich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der
Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungs-
befugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenord-
nung.
(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Bör-
senräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist be-
fugt, Personen, welche die Ordnung oder den Ge-
schäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsen-
räumen zu entfernen. Sie kann auch Personen, welche
sich an der Börse zu Zwecken einfinden, welche mit der
Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben un-
vereinbar sind, den Zutritt untersagen.
(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung
der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tä-
tigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die
eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflich-
ten nach Satz 1 gewährleisten. Die Aufgaben der Han-
delsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt.
(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im
öffentlichen Interesse wahr.
§ 16
Börsenordnung
(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die
Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und
dabei den Interessen des Publikums und des Handels
gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
1. den Geschäftszweig der Börse;
2. die Organisation der Börse;
3. die Handelsarten;
4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der
ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-
rer.
(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung
zusätzlich Bestimmungen enthalten über
1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und
2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwick-
lung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungs-
systeme nach Maßgabe des § 21.
(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Auf-
nahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung
verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der
Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden
gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
§ 17
Gebühren und Entgelte
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen
für
1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und
für die Teilnahme am Börsenhandel,
2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das
Recht zur Teilnahme am Handel,
3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen
Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel,
die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhan-
del im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zu-
lassung und der Einbeziehung,
4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht
bestimmt ist,
6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung
durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht inner-
halb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsen-
aufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse be-
anstandet wird.
(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Ge-
bühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen,
welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handels-
teilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte ver-
langen.
§ 18
Sonstige
Benutzung von Börseneinrichtungen
Die Börsenordnung kann für einen anderen als den
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Ge-
schäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen
zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in
diesem Falle für die Beteiligten nicht.
§ 19
Zulassung zur Börse
(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Bör-
senhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen,
für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes
Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler),
ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erfor-
derlich.
(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zuge-
lassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig
handelbaren Gegenständen
1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
nung betreibt oder
2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Na-
men für fremde Rechnung betreibt oder
3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang ei-
nen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch
Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Ge-
werbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmän-
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht er-
fordert.

(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur
Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.
(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil-
nahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu
erteilen, wenn
1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
bei anderen Unternehmen die Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der
Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut
und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverläs-
sig sind und zumindest eine dieser Personen die für
das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft
notwendige berufliche Eignung hat;
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse
abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens
50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kre-
ditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das
zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbrin-
gung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Ka-
pital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen
des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-
schafter und der diesen gewährten Kredite sowie ei-
nes Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des
Inhabers anzusehen;
4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum
Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter
Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapi-
tals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme
am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit hat.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-
men, die an einer inländischen Börse oder an einem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-
papierhandelsgesetzes mit Sitz im Ausland zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne
den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1,
3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen
des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteil-
nehmer für den Zugang zu Handelssystemen der Börse
weitere Voraussetzungen erfüllen müssen.
(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverläs-
sig ist und die notwendige berufliche Eignung hat.
(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Be-
rufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmä-
ßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die
berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzu-
nehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Han-
del an der Börse befähigen. Der Nachweis über die er-
forderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere
durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-
kommission einer Börse erbracht werden. Das Nähere
über die Anforderungen an die fachliche Eignung der
zum Börsenhandel befähigten Personen und das Prü-
fungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlas-
sende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der
Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde be-
darf.
(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4
bis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,
bestimmt die Börsenordnung.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der
in den Absätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten Vorausset-
zungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich wegge-
fallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der
Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten
anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die
Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 17
Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet
werden. Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen
Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für
die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unterneh-
mens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.
(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handels-
teilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung wi-
derrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informa-
tionsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Ver-
bote von Insidergeschäften oder des Verbots der
Marktmanipulation mit den in diesem Staat zuständigen
Stellen nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt
teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbe-
hörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach
Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.
(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse,
Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittel-
baren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren,
hat sie dies der Börsenaufsichtsbehörde und der Bun-
desanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstma-
lige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in
dem betreffenden Staat handelt.
(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der
Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Ver-
zeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteil-
nehmer.
§ 20
Sicherheitsleistungen
(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-
nehmen und die Skontroführer ausreichende Sicherheit
zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäf-
ten, die an der Börse sowie in einem an der Börse zu-
gelassenen elektronischen Handelssystem abge-
schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die
Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem
Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften
verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art
und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Bör-
senordnung.
(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche
Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie

nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass
das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von
sechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsen-
ordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Bör-
senhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit
als Vermittler beschränkt werden können, wenn die ge-
leistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung
festgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenord-
nung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Bör-
senhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften für
die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unterneh-
mens ruht, für das er Geschäfte an der Börse ab-
schließt.
(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Be-
grenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkei-
ten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Unternehmen und Skontroführern vorsehen.
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-
satz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung
der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr ste-
hen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach
§ 3 Abs. 4 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen
Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabege-
schäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen
verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest,
dass der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die
Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet
sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börsli-
chen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie
kann insbesondere anordnen, dass das zur Teilnahme
am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der
Skontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu
leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder
diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom
Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäfts-
führung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Über-
schreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen
Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wir-
kung.
§ 21
Externe Abwicklungssysteme
(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von ex-
ternen Abwicklungssystemen an die börslichen Sys-
teme für den Börsenhandel und die Börsengeschäfts-
abwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zuläs-
sig, sofern sichergestellt ist, dass
1. das System für die angebotene Dienstleistung zur
Abwicklung der Börsengeschäfte über die erforder-
lichen technischen Einrichtungen verfügt, und
2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtli-
chen und technischen Voraussetzungen für eine An-
bindung des Systems an die börslichen Systeme für
den Handel und die Börsengeschäftsabwicklung ge-
schaffen hat, und
3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwick-
lung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwick-
lungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern
freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der
Börsengeschäfte nutzen.
§ 22
Sanktionsausschuss
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung ei-
nes Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung,
sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und
der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichts-
behörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen,
dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachver-
ständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidi-
gung vernehmen und das Amtsgericht um die Durch-
führung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen
kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteil-
nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihun-
dertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der
Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Han-
delsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vor-
sätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vor-
schriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Handels an der Börse oder der Börsenge-
schäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Ver-
weis oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig-
tausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen
Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige
Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine
Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktions-
ausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zuge-
wiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen
Interesse wahr.
(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sank-
tionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rück-
nahme oder den Widerruf der Zulassung eines Han-
delsteilnehmers oder eines Skontroführers rechtferti-
gen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung ab-
zugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfah-
rens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlan-
gen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Ge-
schäftsführung das Verfahren übernommen und erweist
sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder
zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den
Sanktionsausschuss zurück.
Abschnitt 2
Börsenhandel
und Börsenpreisfeststellung
§ 23
Zulassung von
Wirtschaftsgütern und Rechten
(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse
gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im re-
gulierten Markt zugelassen oder in den regulierten
Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedür-

fen der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsfüh-
rung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat
Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu
erlassen. Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom
10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfir-
men, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-
del und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäfts-
führung vor der Zulassung von Derivaten zum Handel
die Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese müs-
sen so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer
Börsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsab-
wicklung möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.
§ 24
Börsenpreis
(1) Preise, die während der Börsenzeit an einer
Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1
gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Frei-
verkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden.
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande
kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhan-
dels entsprechen. Soweit in § 30 nichts anderes be-
stimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbeson-
dere Angebote zugänglich und die Annahme der Ange-
bote möglich sein. Bei der Ermittlung des Börsenprei-
ses können auch Preise einer anderen Börse, eines or-
ganisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines mul-
tilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes berück-
sichtigt werden.
(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müs-
sen Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden
Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu
angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht
zugänglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei
denn, es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung im
Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Be-
nachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig.
Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenord-
nung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines
Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der
Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und
des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur
Kenntnis gegeben werden muss.
(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben,
sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssys-
tem der Börse besonders zu kennzeichnen.
§ 25
Aussetzung
und Einstellung des Handels
(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirt-
schaftsgütern oder Rechten
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-
del zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz
des Publikums geboten erscheint; und
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-
del nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-
behörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maß-
nahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnah-
men zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die
Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 26
Verleitung
zu Börsenspekulationsgeschäften
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Aus-
nutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsge-
schäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu
verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Ab-
satzes 1 sind insbesondere
1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener
Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländi-
schen oder ausländischen Börse abgeschlossen
werden, und
2. Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwi-
schen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und
dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Markt-
preis einen Gewinn zu erzielen.
Abschnitt 3
Skontroführung und Transparenz-
anforderungen an Wertpapierbörsen
§ 27
Zulassung zum Skontroführer
(1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse
kann unter Berücksichtigung des von der Börse ge-
nutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhan-
del zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der
Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapier-
börse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der An-
tragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die
Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben
und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein.
Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein
sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung
zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen,
wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für
die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung ha-
ben. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als
Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbe-
hörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer
sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig
gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung
widerrufen, wenn die Bundesanstalt Maßnahmen zur
Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen

hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung
einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die
Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vor-
läufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorge-
legen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die
Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines
Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Mo-
naten anordnen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung un-
verzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur
Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen
hat.
§ 28
Pflichten des Skontroführers
(1) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-
sonen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontro-
führers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken
und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skon-
troführer hat durch geeignete organisatorische Maß-
nahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten
sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er wei-
sungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten
hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung
der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nä-
here regelt die Börsenordnung.
(2) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-
sonen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung
vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Be-
achtung der an der Börse bestehenden besonderen
Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt
die Börsenordnung.
§ 29
Verteilung der Skontren
Über die Verteilung der Skontren unter den für die
Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27
Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer ent-
scheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von
Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt
die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Krite-
rien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die
fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Antragstellers vorsehen.
§ 30
Vorhandelstransparenz bei
Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die
zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in
den regulierten Markt einbezogen sind, sind der Preis
des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am
niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu die-
sen Preisen handelbare Volumen während der üblichen
Geschäftszeiten der Börse kontinuierlich und zu ange-
messenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffent-
lichen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maß-
gabe von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 für Börsen Ausnahmen von der Ver-
pflichtung nach Satz 1 vorsehen.
(2) Börsen dürfen Systematischen Internalisierern im
Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
unbeschadet des § 19 Zugang zu den Systemen ge-
ben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen
nach Absatz 1 verwenden.
(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten
nach Absatz 1 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 und die Börsenordnung.
§ 31
Nachhandelstransparenz bei
Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die
zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in
den regulierten Markt einbezogen sind, sind Börsen-
preise sowie das Volumen und der Zeitpunkt der Bör-
sengeschäfte unverzüglich und zu angemessenen
kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe von Ka-
pitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 je nach Art und Umfang der Aufträge eine verzö-
gerte Veröffentlichung der Informationen nach Satz 1
gestatten. Die Verzögerung ist nach Maßgabe von Ka-
pitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
zu veröffentlichen.
(2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten
nach Absatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenord-
nung.
Abschnitt 4
Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel
§ 32
Zulassungspflicht
(1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer
Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulas-
sung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsfüh-
rung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpa-
piere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienst-
leistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
tigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-
börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-
lassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegen-
wert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein
Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2
erfüllt, kann den Antrag allein stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderun-
gen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die
zum Schutz des Publikums und für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen worden
sind, und

2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospekt-
gesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt
oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne
des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im
Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein
Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investment-
gesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach
§ 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospekt-
gesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts
abgesehen werden kann.
(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann
trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 ab-
gelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus
der Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen
organisierten Markt nicht erfüllt.
(5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei
inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung
zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen
Veröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter).
Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist
durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
§ 33
Einbeziehung von
Wertpapieren in den regulierten Markt
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handels-
teilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäfts-
führung zum Börsenhandel in den regulierten Markt ein-
bezogen werden, wenn
1. die Wertpapiere bereits
a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel
im regulierten Markt,
b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
oder
c) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an die-
sem Markt Zulassungsvoraussetzungen und
Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die
mit denen im regulierten Markt für zugelassene
Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informati-
onsaustausch zum Zwecke der Überwachung
des Handels mit den zuständigen Stellen in dem
jeweiligen Staat gewährleistet ist,
zugelassen sind und
2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-
kums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner
Interessen führen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbezie-
hung von Wertpapieren sowie über die von dem An-
tragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden
Pflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Bör-
senordnung muss insbesondere Bestimmungen enthal-
ten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tat-
sachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen
Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum
Schutz des Publikums und zur Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröf-
fentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden
keine Anwendung.
(3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emitten-
ten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1
einbezogen wurden, von der Einbeziehung.
(4) Für die Aussetzung und die Einstellung der Er-
mittlung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend.
Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 ent-
sprechend.
§ 34
Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum
Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die
Dauer seines Bestehens;
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-
piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Han-
delbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
c) den Mindestbetrag der Emission;
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle
Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldver-
schreibungen derselben Emission zu erstrecken;
2. das Zulassungsverfahren
zu erlassen.
§ 35
Verweigerung der Zulassung
(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsan-
trag ab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen
die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sol-
len, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzu-
teilen.
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
Börse abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustim-
mung dieser Börse zugelassen werden. Die Zustim-
mung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rück-
sicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, wegge-
fallen sind.
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur
mit Zustimmung aller Börsen, die über den Antrag zu
entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
verweigert werden.
§ 36
Zusammenarbeit
in der Europäischen Union
(1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entspre-
chend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsenno-
tierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu
veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184

S. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zuge-
lassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-
nen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so
hat die Geschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine
Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mit-
gliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.
(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach
dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.
§ 37
Staatliche Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder-
vermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in
das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der
Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver-
schreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder von einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in-
ländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zu-
gelassen.
§ 38
Einführung
(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des
Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelas-
sener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung).
Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag
den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der
einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere
regelt die Börsenordnung.
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung
eingeführt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestim-
men, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt
werden dürfen.
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent-
scheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Ge-
schäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen
verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emit-
tenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlänge-
rung dargetan wird.
§ 39
Widerruf der
Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von
Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsen-
handel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die
Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt
eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus
der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist
nicht erfüllt.
(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im
Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten
widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der An-
leger widersprechen. Die Geschäftführung hat einen
solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffent-
lichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und
der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht
überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Wider-
ruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
§ 40
Pflichten des Emittenten
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,
für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die
Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter wel-
chen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1
eintritt.
§ 41
Auskunftserteilung
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere so-
wie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung
der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit
dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der
Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu
erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-
gaben im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung
der Wertpapiere erforderlich sind.
(2) Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der
Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemesse-
ner Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht,
wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen
ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.
Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsfüh-
rung nicht nach, kann die Geschäftsführung nach An-
hörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Aus-
künfte selbst veröffentlichen.
§ 42
Teilbereiche des regulierten Marktes
mit besonderen Pflichten für Emittenten
(1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des re-
gulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen
einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzun-
gen für die Einführung von Aktien oder Aktien vertreten-
den Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des
Emittenten auf Grund der Einführung von Aktien oder
Aktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publi-
kums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel
vorsehen.
(2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetz-
ten angemessenen Frist zusätzliche Pflichten nach § 42
nicht, kann die Geschäftsführung den Emittent aus dem
entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes
ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maß-
nahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz ent-
sprechend.
§ 43
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Ge-
setz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzver-
fahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuld-
ner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz

zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insol-
venzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den
Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unter-
stützen, insbesondere indem er der Verwendung der
Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn
dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm
verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
§ 44
Unrichtiger Wertpapierprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund
eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind,
in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-
tung übernommen haben und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts
ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht über-
schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen übli-
chen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft
nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb
von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der
Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabe-
preis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste
nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder ge-
bildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung
oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der
höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wert-
papieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1
genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerk-
malen oder in sonstiger Weise unterschieden werden
können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
den.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpa-
piere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten
Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräuße-
rungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb
und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten
verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelas-
sen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur,
sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abge-
schlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise
im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erwor-
ben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstel-
lung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emit-
tent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pros-
pekts befreit wurde.
§ 45
Haftungsausschluss
(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen
werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht ge-
kannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrläs-
sigkeit beruht.
(2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts er-
worben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht
zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpa-
piere beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb
kannte,
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rah-
men des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts
des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichba-
ren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Be-
richtigung der unrichtigen oder unvollständigen An-
gaben im Inland veröffentlicht wurde oder
5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der
Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt,
es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend,
unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen
mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
§ 46
Verjährung
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit
dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren
seit der Veröffentlichung des Prospekts.
§ 47
Unwirksame Haftungs-
beschränkung; sonstige Ansprüche
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
§ 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirk-
sam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Ver-
trägen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen uner-
laubten Handlungen erhoben werden können, bleiben
unberührt.
Abschnitt 5
Freiverkehr
§ 48
Freiverkehr
(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regu-
lierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regu-
lierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Be-
trieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulas-
sen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der
Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmä-
ßige Durchführung des Handels und der Geschäftsab-
wicklung gewährleistet erscheint. Emittenten, deren
Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr
einbezogen worden sind, können durch Handelsrichtli-

nien nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in
Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im
Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer
Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet er-
scheint.
(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftli-
chen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Auf den
Betrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften;
Schlussvorschriften
§ 49
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere
zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteili-
gung an einem solchen Geschäft verleitet.
§ 50
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,
2. entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort
genannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen
a) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder
b) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
6. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 7 Abs. 3, oder
b) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet
oder nicht duldet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-
det werden.
§ 51
Geltung für Wechsel
und ausländische Zahlungsmittel
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Bör-
senhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungs-
mitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gel-
ten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
§ 52
Übergangsregelungen
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen
worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem
1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese
Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften
der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen wor-
den sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli
2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte
und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des
Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzu-
wenden.
(3) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere
zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden
sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist
auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Ge-
setzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die
vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden
die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor
dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
dung.
(4) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt
ist und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an
einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1
Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden
ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17
Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der
Einführung anzuwenden.
(5) Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007
eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 des Börsengeset-
zes in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung
erteilt worden ist, bedürfen insoweit keiner Erlaubnis
nach § 4. Sie müssen jedoch der Börsenaufsichtsbe-
hörde bis zum 30. April 2009 die nach § 4 Abs. 2 Satz 2
erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Befugnisse
der Börsenaufsichtsbehörde nach § 4 gelten in Anse-
hung der vor dem 1. November 2007 erteilten Geneh-
migungen entsprechend.

(6) Börsenträger, die den Betrieb eines Freiverkehrs
bereits vor dem 1. November 2007 begonnen haben,
sind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bis zum 30. April 2009 nach-
zureichen.
(7) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum
amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen
waren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum regu-
lierten Markt zugelassen.
Artikel 3
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25b
wie folgt gefasst:
„§ 25b Einhaltung der besonderen organisatori-
schen Pflichten im bargeldlosen Zah-
lungsverkehr“.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64h folgende Angabe angefügt:
„§ 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarkt-
richtlinie-Umsetzungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
deren Nachweis“ gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1 werden folgende
Nummern 1a, 1b und 1c eingefügt:
„1a. die Abgabe von persönlichen
Empfehlungen an Kunden oder
deren Vertreter, die sich auf Ge-
schäfte mit bestimmten Finanz-
instrumenten beziehen, sofern
die Empfehlung auf eine Prüfung
der persönlichen Umstände des
Anlegers gestützt oder als für ihn
geeignet dargestellt wird und
nicht ausschließlich über Infor-
mationsverbreitungskanäle oder
für die Öffentlichkeit bekannt ge-
geben wird (Anlageberatung),
1b. der Betrieb eines multilateralen
Systems, das die Interessen ei-
ner Vielzahl von Personen am
Kauf und Verkauf von Finanz-
instrumenten innerhalb des Sys-
tems und nach festgelegten Be-
stimmungen in einer Weise zu-
sammenbringt, die zu einem Ver-
trag über den Kauf dieser Fi-
nanzinstrumente führt (Betrieb
eines multilateralen Handelssys-
tems),
1c. das Platzieren von Finanzinstru-
menten ohne feste Übernahme-
verpflichtung (Platzierungsge-
schäft),“.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Anschaffung und die Veräuße-
rung von Finanzinstrumenten für
eigene Rechnung als Dienstleis-
tung für andere (Eigenhandel),“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Finanzdienstleistung gilt auch eine An-
schaffung oder Veräußerung von Finanz-
instrumenten für eigene Rechnung, die
keine Dienstleistung für andere im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 darstellt (Eigenge-
schäft).“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird der Klammerzu-
satz „(Anlageberatung)“ gestrichen.
c) In Absatz 3d Satz 2 werden die Wörter „Devi-
sen, Rechnungseinheiten oder Derivate im
Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die
Wörter „Devisen oder Rechnungseinheiten“ er-
setzt.
d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „Staaten
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Union“ und die Wörter „Staaten des Abkom-
mens“ durch die Wörter „anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens“ ersetzt.
e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Finanzinstrumente im Sinne der Ab-
sätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2
Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden
über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von
übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme
von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach
auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbe-
sondere
1. Aktien und andere Anteile an in- oder aus-
ländischen juristischen Personen, Perso-
nengesellschaften und sonstigen Unterneh-
men, soweit sie Aktien vergleichbar sind, so-
wie Zertifikate, die Aktien vertreten,
2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, In-
haberschuldverschreibungen, Orderschuld-
verschreibungen und Zertifikate, die diese
Schuldtitel vertreten,
3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder
zur Veräußerung von Wertpapieren nach den
Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer
Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von
Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen
oder anderen Erträgen, von Waren, Indices
oder Messgrößen bestimmt wird,
4. Anteile an Investmentvermögen, die von ei-
ner Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft aus-
gegeben werden.

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von
Forderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und
die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-
delt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinst-
rumenten. Derivate sind
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge-
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und deren Wert sich unmittelbar oder
mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-
wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug
auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssätze oder andere Erträge,
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a,
b oder c, andere Finanzindices oder Fi-
nanzmessgrößen oder
e) Derivate;
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,
Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Kli-
ma- oder andere physikalische Variablen,
Inflationsraten oder andere volkswirtschaft-
liche Variablen oder sonstige Vermögens-
werte, Indices oder Messwerte als Basis-
werte, sofern sie
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder
einer Vertragspartei das Recht geben, ei-
nen Barausgleich zu verlangen, ohne
dass dieses Recht durch Ausfall oder
ein anderes Beendigungsereignis be-
gründet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in ei-
nem multilateralen Handelssystem ge-
schlossen werden oder
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-
mission vom 10. August 2006 zur Durch-
führung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Ge-
schäften, die Markttransparenz, die Zu-
lassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)
Merkmale anderer Derivate aufweisen
und nicht kommerziellen Zwecken dienen
und nicht die Voraussetzungen des Arti-
kels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege-
ben sind,
und sofern sie keine Kassageschäfte im
Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 sind;
3. finanzielle Differenzgeschäfte;
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-
staltete Festgeschäfte oder Optionsge-
schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und dem Transfer von Kreditrisiken die-
nen (Kreditderivate);
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti-
kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
genannten Basiswerte, sofern sie die Bedin-
gungen der Nummer 2 erfüllen.“
f) Absatz 17 Satz 3 wird aufgehoben.
g) In Absatz 18 wird die Angabe „79/267/EWG,“
gestrichen und die Angabe „93/6/EWG, 93/22/
EWG und 2000/12/EG“ durch die Angabe
„2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG so-
wie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG“
ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3a werden die Wörter „Gelddar-
lehen oder Akzeptkredite gewährt“ durch
die Wörter „das Kreditgeschäft betreibt“ er-
setzt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Unternehmen, die, ohne grenzüber-
schreitend tätig zu werden, als Bankge-
schäft ausschließlich das Finanzkom-
missionsgeschäft an inländischen Bör-
sen oder in inländischen multilateralen
Handelssystemen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, an oder in denen
Derivate gehandelt werden (Derivate-
märkte), für andere Mitglieder dieser
Märkte oder Handelssysteme betrei-
ben, sofern für die Erfüllung der Ver-
träge, die diese Unternehmen an die-
sen Märkten oder in diesen Handels-
systemen schließen, Clearingmitglieder
derselben Märkte oder Handelssys-
teme haften;“.
cc) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:
„9. Unternehmen, die Finanzkommissions-
geschäfte nur im Bezug auf Derivate im
Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
erbringen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmens-
gruppe sind, deren Haupttätigkeit in
der Erbringung von Finanzdienstleis-
tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäf-
ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,
b) Finanzkommissionsgeschäfte, Fi-
nanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Be-
zug auf Derivate im Sinne des § 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 und Ei-
gengeschäfte in Finanzinstrumenten
auf Ebene der Unternehmensgruppe
von untergeordneter Bedeutung im
Verhältnis zur Haupttätigkeit sind
und

c) die Finanzkommissionsgeschäfte
nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit
im sachlichen Zusammenhang mit
Geschäften der Haupttätigkeit er-
bracht werden.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten
nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des
Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-
nes Landes oder eines anderen Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums und
deren Zentralbanken;
4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-
rungsunternehmen;
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-
schließlich innerhalb der Unternehmens-
gruppe erbringen;
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung
für andere ausschließlich in der Verwaltung
eines Systems von Arbeitnehmerbeteili-
gungen an den eigenen oder an mit ihnen
verbundenen Unternehmen besteht;
7. Unternehmen, die ausschließlich Finanz-
dienstleistungen im Sinne sowohl der Num-
mer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistun-
gen für andere ausschließlich die Anlage-
beratung und die Anlage- und Abschluss-
vermittlung zwischen Kunden und
a) inländischen Instituten,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums, die die Vor-
aussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 erfüllen,
c) Unternehmen, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c gleichge-
stellt oder freigestellt sind, oder
d) ausländischen Investmentgesellschaf-
ten
betreiben, sofern sich diese Finanzdienst-
leistungen auf Anteile an Investmentvermö-
gen, die von einer inländischen Kapitalanla-
gegesellschaft oder Investmentaktienge-
sellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des
Investmentgesetzes ausgegeben werden,
oder auf ausländische Investmentanteile,
die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, beschränken
und die Unternehmen nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung dieser Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Anteilen von Kunden zu ver-
schaffen, es sei denn, das Unternehmen
beantragt und erhält eine entsprechende
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Son-
dervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
§ 112 des Investmentgesetzes gelten nicht
als Anteile an Investmentvermögen im
Sinne dieser Vorschrift;
9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschrei-
tend tätig zu werden, Eigengeschäfte an
Derivatemärkten im Sinne des Absatzes 1
Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur
zur Absicherung dieser Positionen handeln,
Eigenhandel oder Abschlussvermittlung nur
für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte
erbringen oder als Market Maker im Sinne
des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-
setzes im Wege des Eigenhandels Preise
für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte
stellen, sofern für die Erfüllung der Ver-
träge, die diese Unternehmen schließen,
Clearingmitglieder derselben Märkte oder
Handelssysteme haften;
10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienst-
leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen ei-
nes Mandatsverhältnisses als Freiberufler
erbringen und einer Berufskammer in der
Form der Körperschaft des öffentlichen
Rechts angehören, deren Berufsrecht die
Erbringung von Finanzdienstleistungen
nicht ausschließt;
11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi-
nanzinstrumenten betreiben oder Finanz-
dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur in Bezug auf Derivate
im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5
erbringen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe
sind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
oder Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,
b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene
der Unternehmensgruppe von unterge-
ordneter Bedeutung im Verhältnis zur
Haupttätigkeit sind und
c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf
Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4
Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-
tätigkeit im sachlichen Zusammenhang
mit Geschäften der Haupttätigkeit er-
bracht werden,
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienst-
leistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
der Handel mit Sorten ist, sofern ihre
Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft be-
steht;

13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit
Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren
oder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11
Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben,
sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe
angehören, deren Haupttätigkeit in der Er-
bringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
oder dem Betreiben von Bankgeschäften
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11
besteht;
14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienst-
leistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel
betreiben, sofern sie nicht
a) an einem organisierten Markt oder in ei-
nem multilateralen Handelsystem konti-
nuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi-
nanzinstrumenten zu selbst gestellten
Preisen anbieten oder
b) in organisierter und systematischer
Weise häufig für eigene Rechnung au-
ßerhalb eines organisierten Marktes
oder eines multilateralen Handelssys-
tems Handel treiben, indem sie ein für
Dritte zugängliches System anbieten,
um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-
schließlich die Anlageberatung im Rahmen
einer anderen beruflichen Tätigkeit erbrin-
gen, ohne sich die Anlageberatung beson-
ders vergüten zu lassen;
16. Betreiber organisierter Märkte, die neben
dem Betrieb eines multilateralen Handels-
systems keine anderen Finanzdienstleis-
tungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 er-
bringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienst-
leistungen erbringen, die nicht zu den ihnen ei-
gentümlichen Geschäften gehören.“
c) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „Finanzdienstleistung“ die Angabe „im
Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2“ eingefügt.
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Anlagevermitt-
ler und Abschlussvermittler“ durch die Wörter
„Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss-
vermittler, Betreiber multilateraler Handelssys-
teme und Unternehmen, die das Platzierungs-
geschäft betreiben,“ und der Punkt am Ende
des Satzes durch ein Komma ersetzt sowie
die Wörter „sowie auf Unternehmen, die auf
Grund der Rückausnahme für die Erbringung
grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1
Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustu-
fen sind.“ angefügt.
e) In Absatz 8a wird die Angabe „Warenderivaten
nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die An-
gabe „Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2,
3 und 5“ ersetzt.
f) Absatz 9 wird aufgehoben.
g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Ein Unternehmen, das keine Bankge-
schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt
und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage-
oder Abschlussvermittlung, das Platzierungs-
geschäft oder die Anlageberatung ausschließ-
lich für Rechnung und unter der Haftung eines
Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapier-
handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-
land hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich
gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-
dienstleistungsinstitut, sondern als Finanzun-
ternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen als das
haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt
anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebunde-
nen Vermittlers wird dem haftenden Unterneh-
men zugerechnet. Ändern sich die von dem
haftenden Unternehmen angezeigten Verhält-
nisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich
der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt
der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und
die beizufügenden Unterlagen und Nachweise
können durch Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen wer-
den. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzei-
gen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen
Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die
ihr angezeigten vertraglich gebundenen Ver-
mittler nach diesem Absatz ein öffentliches Re-
gister im Internet, das das haftende Unterneh-
men, die vertraglich gebundenen Vermittler,
das Datum des Beginns und des Endes der Tä-
tigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Vorausset-
zungen zur Aufnahme in das Register, den In-
halt und die Führung des Registers können
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nä-
here Bestimmungen getroffen werden, insbe-
sondere kann dem haftenden Unternehmen
ein schreibender Zugriff auf die für dieses Un-
ternehmen einzurichtende Seite des Registers
eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für
die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite über-
tragen werden. Die Bundesanstalt kann einem
haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder
Überwachung seiner vertraglich gebundenen
Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt
hat oder die ihm im Zusammenhang mit der
Führung des Registers übertragenen Pflichten
verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene
Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das
Unternehmen einzubinden.“
h) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit
Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienst-
leistung ein multilaterales Handelssystem im
Inland betreiben, gelten die Anforderungen der
§§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die

Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie
§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2
entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anfor-
derungen gelten entsprechend auch für Träger
einer inländischen Börse, die außer dem Frei-
verkehr als einzige Finanzdienstleistung ein
multilaterales Handelsystem im Inland betrei-
ben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer
einer inländischen Börse und Personen, die
die Geschäfte eines ausländischen organisier-
ten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderun-
gen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die
Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c
und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48
gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann
den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb
eines multilateralen Handelssystems in den
Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 sowie
dann untersagen, wenn sie die Anforderungen
des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen.
Die in Satz 1 genannten Personen haben der
Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs un-
verzüglich anzuzeigen.“
4. § 2c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Vor“ die Wörter „einer Entscheidung über“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder des
Rates der Europäischen Gemeinschaften“ ge-
strichen und die Angabe „der nach Artikel 60
Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom
10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
– ABl. EG Nr. L 141 S. 27 – (Wertpapierdienst-
leistungsrichtlinie) zustande gekommen ist“
durch die Angabe „der nach Artikel 151 Abs. 2
der Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs. 3
Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl.
EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanz-
marktrichtlinie) zustande gekommen ist“ er-
setzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen
Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachli-
chen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genann-
ten Personen sowie für die Beurteilung der Zu-
verlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe
mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer
Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein
Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, wel-
ches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte ent-
sprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10
oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beab-
sichtigt, erforderlich sind.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Ab-
satzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zu-
sammenarbeit bei einer Überwachung, einer
Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundes-
anstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Sat-
zes 1 zum Zwecke der Überwachung der Ein-
haltung dieses Gesetzes und entsprechender
Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr
nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
Gebrauch, soweit dies geeignet und erforder-
lich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die
Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die
Übermittlung von Informationen oder die Teil-
nahme von Bediensteten dieser ausländischen
Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung der Bundesre-
publik Deutschland beeinträchtigt werden
könnte oder
2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen
die betreffenden Personen bereits ein ge-
richtliches Verfahren eingeleitet worden oder
eine unanfechtbare Entscheidung ergangen
ist.
Kommt die Bundesanstalt einem entsprechen-
den Ersuchen nicht nach oder macht sie von
ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie
dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit
und legt die Gründe dar; im Falle einer Verwei-
gerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informa-
tionen über das gerichtliche Verfahren oder die
unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.“
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder entsprechende Vor-
schriften der Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums, teilt sie diese der für die Zusam-
menarbeit bei der Aufsicht über Institute zu-
ständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vor-
schriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Er-
hält die Bundesanstalt eine entsprechende Mit-
teilung von zuständigen Stellen anderer Staa-
ten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse
daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.“
5a. § 10 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die vorstehend genannten Positionen können
nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-
rücksichtigt werden, der zusammen mit dem
Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht
zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken
und des operationellen Risikos nach den Vor-
gaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Er-
gänzungskapital), 250 vom Hundert des Kern-
kapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterle-

gung der Adressenausfallrisiken und des ope-
rationellen Risikos nach den Vorgaben dieses
Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital),
nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmit-
tel).“
b) Absatz 2e wird aufgehoben.
6. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e“ durch die Wörter
„mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2
und 5 genannten Basiswerte“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,“.
7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 2“
die Angabe „und 3“ eingefügt.
b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung
der Auswirkungen einer von der Bundes-
anstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgege-
benen plötzlichen und unerwarteten Zins-
änderung der Barwert des Instituts um
mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel
nach § 10 Abs. 2 absinkt.“
8. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Zweigniederlassung“ die Wörter „und eine Ab-
sicht zur Heranziehung vertraglich gebundener
Vermittler,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach Weiterleitung der Anzeige an die zustän-
digen Stellen des Aufnahmestaats kann das
Institut nach einer entsprechenden Mitteilung
dieser Stellen oder spätestens nach Ablauf ei-
ner Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem an-
deren Staat aufnehmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4 oder
Satz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ gestrichen
und nach den Wörtern „beabsichtigten Tä-
tigkeiten“ die Wörter „und die Angabe, ob
in diesem Staat vertraglich gebundene Ver-
mittler herangezogen werden sollen,“ ein-
gefügt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multi-
lateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern
in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang
zu seinem Handelssystem zu gewähren, hat er
dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es
sich um die erstmalige Zugangsgewährung an
einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden
Staat handelt. Die Bundesanstalt unterrichtet
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
innerhalb eines Monats nach Eingang der An-
zeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der
Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu-
gelassenen Handelsteilnehmer aus diesem
Staat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen
Stellen im Aufnahmestaat teilt die Bundesan-
stalt innerhalb einer angemessenen Frist diese
Angaben mit.
(3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungs-
institut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 4 bei einer Tätigkeit im Sinne des Absat-
zes 3 vertraglich gebundene Vermittler heran-
zuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersu-
chen der zuständigen Stellen des Aufnahme-
staats innerhalb einer angemessenen Frist den
oder die Namen der vertraglich gebundenen
Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat
heranzuziehen beabsichtigt. Satz 1 gilt ent-
sprechend für das Ersuchen eines Aufnahme-
staats um Übermittlung der Namen der Mitglie-
der oder Teilnehmer eines im Inland niederge-
lassenen multilateralen Handelssystems, wel-
ches beabsichtigt, derartige Systeme in diesem
Aufnahmestaat bereitzustellen.“
e) In Absatz 5 werden nach dem zweiten Komma
die Wörter „inwieweit die Absätze 1, 2 und 4
auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen
Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
hat, entsprechend anzuwenden sind und“ ein-
gefügt.
9. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
„(3) Ein Institut, das ein System nach § 1
Abs. 16 veranstaltet, hat Einlagenkreditinstitu-
ten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zu-
gang zu dem System nach denselben transpa-
renten und objektiven Kriterien zu gewähren,
die für inländische Teilnehmer an diesem Sys-
tem gelten. Davon unberührt bleibt das Recht
des Instituts, den Zugang aus berechtigten ge-
werblichen Gründen zu verweigern.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das
Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Wörter
„sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3“
eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe
„Absätze 1 bis 4“ ersetzt.

10. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Institut muss über eine ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der vom Institut zu beachtenden ge-
setzlichen Bestimmungen und der betriebswirt-
schaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
sation des Instituts verantwortlich. Eine ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst
insbesondere ein angemessenes und wirksa-
mes Risikomanagement, das
1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermitt-
lung und Sicherstellung der Risikotragfähig-
keit die Festlegung von Strategien sowie die
Einrichtung interner Kontrollverfahren mit ei-
nem internen Kontrollsystem und einer inter-
nen Revision beinhaltet, wobei das interne
Kontrollsystem insbesondere
a) aufbau- und ablauforganisatorische Re-
gelungen mit klarer Abgrenzung der Ver-
antwortungsbereiche und
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
Steuerung sowie Überwachung und
Kommunikation der Risiken entspre-
chend den in Anhang V der Bankenricht-
linie niedergelegten Kriterien umfasst;
2. eine angemessene personelle und tech-
nisch-organisatorische Ausstattung des In-
stituts voraussetzt und
3. die Festlegung eines angemessenen Notfall-
konzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein-
schließt.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements
hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risi-
kogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine An-
gemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut
regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation umfasst darüber
hinaus
1. angemessene Regelungen, anhand derer
sich die finanzielle Lage des Instituts jeder-
zeit mit hinreichender Genauigkeit bestim-
men lässt;
2. eine vollständige Dokumentation der Ge-
schäftstätigkeit, die eine lückenlose Über-
wachung durch die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erfor-
derliche Aufzeichnungen sind mindestens
fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt,
§ 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz-
buchs gilt entsprechend;
3. angemessene, geschäfts- und kundenbezo-
gene Sicherungssysteme gegen Geldwä-
sche und gegen betrügerische Handlungen
zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten,
die auf Grund des Erfahrungswissens über
die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft
oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor
dem Hintergrund der laufenden Geschäfts-
beziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen.
Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge-
staltung einer plötzlichen und unerwarteten
Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik
der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich
der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch fest-
legen. Die Bundesanstalt kann gegenüber ei-
nem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrun-
gen im Sinne der Sätze 3, 6 und 7 zu schaffen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Institut muss abhängig von Art, Um-
fang, Komplexität und Risikogehalt einer Aus-
lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein
anderes Unternehmen, die für die Durchfüh-
rung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-
gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-
leistungen wesentlich sind, angemessene Vor-
kehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche
Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf
weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Ge-
schäfte und Dienstleistungen noch die Ge-
schäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1
beeinträchtigen. Insbesondere muss ein ange-
messenes und wirksames Risikomanagement
durch das Institut gewährleistet bleiben, wel-
ches die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
zesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht
zu einer Delegation der Verantwortung der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an
das Auslagerungsunternehmen führen. Das In-
stitut bleibt bei einer Auslagerung für die Ein-
haltung der vom Institut zu beachtenden ge-
setzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt
an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-
hindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungs-
rechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in
Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und
Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein
Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
staat durch geeignete Vorkehrungen gewähr-
leistet werden. Entsprechendes gilt für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-
stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftli-
chen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung
der vorstehenden Voraussetzungen erforderli-
chen Rechte des Instituts, einschließlich Wei-
sungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor-
respondierenden Pflichten des Auslagerungs-
unternehmens festschreibt.“
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „Hat
ein Institut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert
und sind“ durch die Wörter „Sind bei Auslage-
rungen nach Absatz 2“ und in Satz 2 die An-
gabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Ab-
satz 1 Satz 8“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut
oder Wertpapierhandelsunternehmen eines
vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne
des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustel-
len, dass dieser zuverlässig und fachlich geeig-
net ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleis-
tungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kun-
den vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung
über seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1
und 2 informiert und unverzüglich von der Be-
endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die
erforderlichen Nachweise für die Erfüllung sei-
ner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagen-
kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunterneh-
men mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende
des Status des vertraglich gebundenen Ver-
mittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen
zu den erforderlichen Nachweisen können
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 ge-
troffen werden.“
10a. § 25b wird wie folgt gefasst:
„§ 25b
Einhaltung
der besonderen organisatorischen
Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. No-
vember 2006 über die Übermittlung von Angaben
zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr.
L 345 S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Kredit-
institute und die Finanzdienstleistungsinstitute,
die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 6 betreiben.“
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „25a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut
seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und
25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3, dem Geldwäschege-
setz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
nachgekommen ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „den Be-
stand des Instituts gefährden“ das Wort
„die“ und nach den Wörtern „wesentlich
beeinträchtigen können“ die Wörter „ , die
einen erheblichen Verstoß gegen die Vor-
schriften über die Zulassungsvorausset-
zungen des Instituts oder die Ausübung ei-
ner Tätigkeit nach diesem Gesetz darstel-
len“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mittei-
lungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 be-
stehen auch in Bezug auf ein Unternehmen,
das mit dem Institut in enger Verbindung
steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im
Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt
werden.“
12. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internet-
seite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle
inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1
und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Er-
teilung und dem Umfang der Erlaubnis und gege-
benenfalls dem Datum des Erlöschens oder der
Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum
Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten
der Institute bei der Führung des Registers erlas-
sen.“
13. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden vor dem Wort
„Anlagevermittlern“ das Wort „Anla-
geberatern,“ sowie nach dem Wort
„Finanzportfolioverwaltern“ ein Kom-
ma und die Wörter „Betreibern multi-
lateraler Handelssysteme oder Unter-
nehmen, die das Platzierungsgeschäft
betreiben“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon
durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Folgende Buchstaben f und g werden
angefügt:
„f) bei Anlageberatern, Anlagevermitt-
lern und Abschlussvermittlern, die
nicht befugt sind, sich bei der Er-
bringung von Finanzdienstleistun-
gen Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kun-
den zu verschaffen, und nicht auf
eigene Rechnung mit Finanzinstru-
menten handeln, ein Betrag von
25 000 Euro, wenn sie zusätzlich
als Versicherungsvermittler nach
der Richtlinie 2002/92/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittler (ABl. EU
Nr. L 9 S. 3) in ein Register einge-
tragen sind und die Anforderungen
des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie
2002/92/EG erfüllen, und
g) bei Unternehmen, die Eigenge-
schäfte auch an ausländischen De-
rivatemärkten und an Kassamärk-
ten nur zur Absicherung dieser Po-
sitionen betreiben, das Finanzkom-
missionsgeschäft oder die Anlage-
vermittlung nur für andere Mitglie-
der dieser Märkte erbringen oder
im Wege des Eigenhandels als

Market Maker im Sinne des § 23
Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-
setzes Preise für andere Mitglieder
dieser Märkte stellen, ein Betrag
von 25 000 Euro, sofern für die Er-
füllung der Verträge, die diese Un-
ternehmen an diesen Märkten oder
in diesen Handelssystemen schlie-
ßen, Clearingmitglieder derselben
Märkte oder Handelssysteme haf-
ten;“.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Anlagever-
mittler“ das Wort „Anlageberater,“ und nach
den Wörtern „zum Schutz der Kunden“ die
Wörter „die eine Versicherungssumme von
mindestens 1 000 000 Euro für jeden Versi-
cherungsfall und eine Versicherungssumme
von mindestens 1 500 000 Euro für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
res vorsieht,“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt für Anlageberater und An-
lagevermittler, die zusätzlich als Ver-
sicherungsvermittler nach der Richtlinie
2002/92/EG in ein Register eingetragen
sind und die Anforderungen des Artikels 4
Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfül-
len, mit der Maßgabe entsprechend, dass
eine Versicherungssumme von mindestens
500 000 Euro für jeden Versicherungsfall
und eine Versicherungssumme von min-
destens 750 000 Euro vorgesehen ist.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt muss dem Antrag-
steller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1
Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder
versagt wird.“
14. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „we-
sentliche“ das Wort „Bereiche“ durch die Wör-
ter „Aktivitäten und Prozesse“ ersetzt und vor
dem Punkt der Klammerzusatz „(Auslagerungs-
unternehmen)“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Instituts“ die
Wörter „oder Auslagerungsunternehmens“ ein-
gefügt.
15. § 44c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Ge-
schäftsangelegenheiten“ das Wort „die“ durch
das Wort „alle“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Grundlage eines entsprechenden Er-
suchens der zuständigen Behörde eines ande-
ren Staats an die Bundesanstalt bestehen sie
auch hinsichtlich der Unternehmen und Perso-
nen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass die Unternehmen oder Personen
in die Anbahnung, den Abschluss oder die Ab-
wicklung von Bankgeschäften oder Finanz-
dienstleistungen einbezogen sind, die in dem
anderen Staat entgegen einem dort bestehen-
den Verbot betrieben oder erbracht werden.“
16. § 45b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
ersetzt.
17. In § 46b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24b Abs. 5“ ersetzt.
18. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene
Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzu-
teilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende
Angaben auf ihrer Internetseite veröffentli-
chen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe
„§ 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Betreiber eines multilateralen Han-
delssystems, die im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs im
Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a
nicht anzuwenden.“
19. § 53e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Komma durch die
Wörter „oder ein“ ersetzt und die Wörter „oder
ein Wertpapierhandelsunternehmen“ gestri-
chen.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagenkre-
ditinstitute, E-Geld-Institute oder“ gestrichen.
20. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2
Satz 3,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“
ersetzt.
20a. § 64h Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „dass“ die An-
gabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für Beteiligungen, die bis zum 31. Dezember
2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin
der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a
Abs. 6 Satz 10 abgezogen werden.“
21. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:

„§ 64i
Übergangsvorschriften zum
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis
für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt
erteilt. Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das
nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die
Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Ent-
scheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt,
wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollstän-
digen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Abs. 4, stellt.
(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-
schäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehan-
delt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft
als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente
in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanz-
dienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhan-
delsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat,
gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilatera-
len Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt er-
teilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen voll-
ständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesan-
stalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht.
Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie
im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach
§ 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis
nach § 33 zu versagen.
(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November
2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung
hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Plat-
zierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.“
Artikel 4
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
werden die Wörter „amtliche Markt oder geregelte
Markt“ durch die Wörter „regulierte Markt“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai
2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c
nach dem Wort „Makler,“ das Wort „Anlageberater,“
eingefügt.
2. § 34c wird wie folgt geändert:
a0) In der Überschrift wird nach dem Wort „Makler,“
das Wort „Anlageberater,“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstü-
cke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln
oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher
Verträge nachweisen,
2. den Abschluss von Verträgen über den Er-
werb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
gesellschaft, von ausländischen Investment-
anteilen, von sonstigen öffentlich angebote-
nen Vermögensanlagen, die für gemeinsame
Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder
von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesell-
schaft vermitteln,
3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsaus-
nahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kredit-
wesengesetzes betreiben,
4. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene
oder fremde Rechnung vorbereiten oder
durchführen und dazu Vermögenswerte
von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-
rechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für
fremde Rechnung wirtschaftlich vorberei-
ten oder durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-
hörde.“
b) In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-
mittlungstätigkeiten“ die Wörter „oder Anlagebe-
ratung“ eingefügt.
3. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
bb) Nach dem Wort „nachweist“ wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ wird
die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“
ersetzt.
dd) Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Anlageberatung betreibt oder“ werden ange-
fügt.
b) In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch
die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt
und die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu
nachweist“ gestrichen.
4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An-
gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An-
gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die
Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Unterlassungsklagengesetzes
In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367)
geändert worden ist, wird nach Nummer 6 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 an-
gefügt:
„7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapier-
handelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen ei-
nem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
einem Kunden regeln.“
Artikel 7
Änderung
des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „auf Devisen,
Rechnungseinheiten“ durch die Wörter „mit Devisen
oder Rechnungseinheiten“ ersetzt und die Angabe
„oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5
des Gesetzes über das Kreditwesen“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung
des Verkaufsprospektgesetzes
§ 8f Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
vor dem 1. Juli 2005 veräußert worden sind und
nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt
angeboten werden, der regelmäßig stattfindet,
geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen
hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar
zugänglich ist und unter der Verantwortung sei-
nes Betreibers steht.“
Artikel 9
Änderung
der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „amtlichen“ durch
das Wort „regulierten“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum
Ersten Kapitel das Wort „amtlichen“ durch das
Wort „regulierten“ ersetzt und die Angabe zu
§ 49 wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
3. In der Überschrift des Ersten Kapitels wird das
Wort „amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ er-
setzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich no-
tiert“ durch die Wörter „an einem organisierten
Markt zugelassen“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „amtlich notiert wer-
den“ durch die Wörter „an einem Markt, der
mit einem organisierten Markt vergleichbar ist,
zugelassen sind“ und nach dem Wort „Aktien“
die Wörter „amtlich notiert werden“ durch die
Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.
6. In § 10 werden die Wörter „an einer Börse amtlich
notiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der mit
einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist,
zum Handel zugelassen sind“ und das Wort „No-
tierung“ durch die Wörter „Zulassung in diesen
Staaten“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Geschäftsführung“ und die Wör-
ter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „organi-
sierten Markt“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-
stelle“ durch das Wort „Geschäftsführung“ und
die Angabe „§§ 39 bis 41“ durch die Angabe
„§§ 40 und 41“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „werden“ durch
das Wort „sind“ und die Wörter „amtlich no-
tiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der
mit einem organisierten Markt vergleichbar ist,
zugelassen“ und das Wort „Notierung“ durch
das Wort „Zulassung“ ersetzt.
9. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1
und in Nummer 7 Buchstabe b jeweils das Wort
„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Geschäftsfüh-
rung“ ersetzt.
10. § 49 wird aufgehoben.
11. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das
Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei
der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfol-
gen.“
11a. In § 51 werden die Wörter „sowie durch Börsen-
bekanntmachung“ gestrichen.
12. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Einführung
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens
an dem auf die erste Veröffentlichung des Pros-
pekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen
ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung
folgenden Werktag erfolgen.“
13. In § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird je-
weils das Wort „amtlichen“ durch das Wort „regu-
lierten“ ersetzt.
14. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein
Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor
dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, fin-
det diese Verordnung in der vor dem 1. Juli
2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-
dung.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem
1. November 2007 zum geregelten Markt zuge-
lassen worden, so ist für vor diesem Tag aus-
gegebene Aktien, die noch nicht zugelassen
sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1
zum regulierten Markt spätestens bis zum
31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt.“
15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51
wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch
das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie
folgt geändert:
1. In § 323 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1
des Börsengesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1
des Börsengesetzes“ ersetzt.
3. In § 342b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „amtli-
chen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 121 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“
durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.
2. In § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a
werden jeweils die Wörter „amtlichen oder geregel-
ten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai
2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die
Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „im Sinne der Richtlinie 93/
22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die

Wörter „im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)“
ersetzt.
Artikel 13a
Anpassung
der Begriffe „amtlicher Markt“ und
„geregelter Markt“ in anderen Gesetzen
1. § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die
am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel
im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit
dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten
Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag
eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb
von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt
notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die
Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr ein-
bezogen sind.“
2. § 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„amtlichen Handel“ durch die Wörter „regulierten
Markt“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden die Wörter „zum geregelten
Markt zugelassen oder“ gestrichen.
3. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Börse im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen
Handel oder zum geregelten Markt oder zu einem
vergleichbar organisierten Markt“ durch die Wör-
ter „an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „an
einer Börse im Inland oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum amtlichen Handel“ durch die Wörter „zum
Handel an einem organisierten Markt nach § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Buchstabe a werden die Wörter „amtlichen
Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
2. In Buchstabe b werden die Wörter „amtlichen
Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
3. In Buchstabe f werden die Wörter „amtlichen
Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-
gulierten“ ersetzt.
Artikel 13b
Sonstige
Folgeänderungen in anderen Gesetzen
1. § 15 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 15
Anwendbarkeit von
Vorschriften über das Kreditwesengesetz
Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des
Wertpapierhandelsgesetzes.“
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierprospekt-
gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird die Angabe
„der §§ 42 und 54“ durch die Angabe „des § 42
Abs. 1“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) wird der Satzteil
vor Satz 2 wie folgt gefasst:
„durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps
und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Fi-
nanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunter-
nehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer
Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge abge-
schlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Kredit-
wesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d
dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices
und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist,
dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den De-
rivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank
oder der anderen Deckungsmassen nicht beein-
trächtigt werden können.“
Artikel 13c
Neufassung
des Kreditwesengesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. No-

vember 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e,
2. Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c
Abs. 3,
3. Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4,
4. Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9,
5. Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 und
6. Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2.
(2) Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6 treten am
1. Januar 2008 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November
2007 in Kraft; gleichzeitig tritt das Börsengesetz vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 10), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1330. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2ab6dd6d53fbcd3e….