Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 2 Gründerzahl

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

§ 1 § 3