§ 130 Niederschrift
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 81
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Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 28.03.2003 – 16 U 79/02
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 181/14Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei Fassung eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 176/14Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Reichweite des Erfordernisses einer notariell aufgenommenen Niederschrift von Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit; Gesamtnichtigkeit eines Beschlusses über mehrere SatzungsänderungenZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-1 (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-1a (1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-2 (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-3 (3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-5 (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130#abs-6 (6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.