§ 249 Nichtigkeitsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/249#abs-1 (1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/249#abs-2 (2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 249 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2009 – II ZR 255/08GmbH-Recht: Voraussetzungen der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten und Mindestanforderungen an gesellschaftsvertragliche Schiedsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OLG Koblenz, 17.11.2005 – 6 U 577/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.02.2022 – 8 U 1/17Zitiert von 2
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 412/17Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger DritterZitiert von 3
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
- BGH, 11.05.2021 – II ZR 56/20Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft: Bewertung von Vermögensgegenständen im JahresabschlussZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
- BayObLG, 28.05.2026 – 101 VA 68/26 e
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 249 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 249 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 249 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.