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Artikel 18 · BT-Drs. 19/28177 · S. 159

Zu Artikel 18 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 18 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 37 Absatz 2 Satz 1 AktG)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 76 Absatz 3 Satz 3 AktG-E. Aufgrund der Aus-
dehnung der Bestellungshindernisse auf Berufs- und Gewerbeverbote in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union und Vertragsstaaten des EWR ist auch der Inhalt der Versicherungserklärung nach § 37 Absatz 2
Satz 1 AktG anzupassen. Diese hat sich zukünftig auch auf einschlägige ausländische Berufs- und Gewerbever-
bote in der Europäischen Union oder dem EWR zu erstrecken, jedenfalls soweit deren Gegenstand zumindest
teilidentisch mit dem Unternehmensgegenstand ist.
Die Ausdehnung der gemäß § 399 Absatz 1 Nummer 6 AktG strafbewehrten Versicherungserklärung auf diese
ausländischen Bestellungshindernisse stellt für eine betroffene Person auch keine unverhältnismäßige Belastung
dar, da davon auszugehen ist, dass die Person, ebenso wie bei einer Verurteilung wegen einer Katalogstraftat nach
Nummer 2, von einem einschlägigen behördlichen oder gerichtlichen Verbot gegen sie im Ausland Kenntnis hätte
und daher die Richtigkeit ihrer Angaben überprüfen kann. Nach Artikel 13i Absatz 2 Unterabsatz 1 GesRRL ist
es auch für die Mitgliedstaaten zulässig, die Abgabe einer derartigen Versicherungserklärung zu verlangen.

Zu Nummer 2 (Einfügung des § 76 Absatz 3 Satz 3 AktG-E)
Durch die Einfügung des neuen Absatz 3 Satz 3 wird Artikel 13i Absatz 1 Satz 2 GesRRL umgesetzt. Bislang
war nur die Berücksichtigung einer ausländischen Disqualifikation im Falle einer vergleichbaren Straftat nach
§ 76 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 möglich. Der neue Satz 3 ermöglicht daher, dass auch
eine Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.366 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 610.795–617.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

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