§ 242 Heilung der Nichtigkeit
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 46
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.04.2001 – I-6 U 91/00
- KG, 21.10.2021 – 2 U 121/18Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 18/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen HauptversammlungsbeschlussesZitiert von 8
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 19/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses
- BGH, 06.12.2022 – II ZR 187/21GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden GesellschafterbeschlussesZitiert von 16
- BGH, 19.06.2000 – II ZR 73/99Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2025 – 20 W 151/25
- OLG Brandenburg, 30.04.2025 – 4 U 186/22
- OLG Brandenburg, 14.02.2024 – 4 U 186/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/242#abs-1 (1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/242#abs-2 (2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/242#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.