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Artikel 5 · BT-Drs. 18/7219 · S. 56

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 100 AktG)
Nach Artikel 39 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 4 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie
muss nicht länger mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig sein, wenn alle Mitglieder des
Prüfungsausschusses Mitglieder des Aufsichtsrats des geprüften Unternehmens sind. Vielmehr können die Mit-
gliedstaaten in diesen Fällen gänzlich auf spezifische Regelungen zur Unabhängigkeit verzichten. Hintergrund ist
§ 105 Absatz 1 AktG; durch die institutionelle Trennung des Prüfungsausschusses von der Geschäftsleitung ist
bereits ein allgemein hohes Maß an Unabhängigkeit sichergestellt. In Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts
des Artikels 39 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 4 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie
wird § 100 Absatz 5 AktG daher keine Vorgaben zur Unabhängigkeit enthalten. Auch die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat können so das Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschluss-
prüfung stellen, ohne dass die teilweise umstrittene Frage beantwortet werden muss, ob seitens der Arbeitnehmer-
vertreter spezifische Unabhängigkeitsanforderungen erfüllt sind.

Die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 100 Absatz 5 AktG dient der Umsetzung des Arti-
kels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 13 der überarbeiteten Abschlussprü-
ferrichtlinie. Die neuen europäischen Vorgaben verlangen grundsätzlich, dass jedes Unternehmen von öffentli-
chem Interesse einen Prüfungsausschuss hat. Es ist daher nicht länger möglich, nicht-kapitalmarktorientierte Un-
ternehmen von öffentlichem Interesse – d. h. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ohne Kapitalmarkt-
bezug – auf nationaler E

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 232.212–244.046 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP