Rechtsprechung / LG Darmstadt / 18. Kammer für Handelssachen / 2026
LG Darmstadt Urteil vom 21.09.2026 – 18 O 7/22
18. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGDARMS:2026:0921.18O7.22.00
Handels- und GesellschaftsrechtHessenFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext
Tenor§
Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages des Klägers durch die Beklagte vom 13.11.2019 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.250,00 € brutto – Geschäftsführervergütung – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2020 ein Anspruch auf anteilige Erfolgstantieme für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.5.2020 zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.6.2020 bis zum 31.5.2022 eine Entschädigung in der Gesamthöhe von 297.000,00 € brutto (monatlich 12.375,00 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.6.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, haben der Kläger und Widerbeklagte zu 26 % und die Beklagte und Widerklägerin zu 74 % zu tragen. Die Kosten, die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Darmstadt entstanden sind, hat der Kläger und Widerbeklagte allein zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: "Beklagte") war ein Unternehmen im Bereich der Gummitechnologien mit Sitz in […]. Alleingesellschafterin der Beklagten war das Unternehmen A GmbH (im Folgenden: A). Zum Konzern der Beklagten gehörte das Unternehmen B GmbH (im Folgenden: "B"), das ein Unternehmen der A-Beteiligungs-AG war. C war Geschäftsführer der Aund der B und für die Belange der Beklagten im Konzern zuständig. In dem Konzern, dem die Beklagte angehörte, galt der Grundsatz, dass die Rechtsabteilung in Gewährleistungsfällen und Rechtsangelegenheiten einzuschalten war.
Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: "Kläger") war seit 1996 für die Beklagte als Angestellter im Bereich Qualitätswesen tätig und wurde zum 1.2.2006 zum Geschäftsführer ernannt. Im Jahr 2019 war er 62 Jahre alt und verheiratet.
Unter dem 24.2.2006 wurde ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen, der durch Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 ersetzt wurde, der zum 1.1.2008 in Kraft trat. Nach § 6 des Geschäftsführerdienstvertrags war die Haftung des Klägers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In § 7 des Geschäftsführerdienstvertrags war eine Regelung im Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung enthalten. Dem Kläger stand eine variable Vergütung zu, die sich jedenfalls auch am Jahresergebnis orientierte. Wegen des genauen Inhalts des Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 wird auf Bl. 17-22 d.A. verwiesen.
Das Unternehmen CCC GmbH & Co. KG (im Folgenden: "CCC") löste unter dem 5.2.2015 nebst Nachträgen vom 8.4.2015 und 16.4.2015 Bestellungen von Gummimanschetten aus, die in der Materialbezeichnung "SBR (5263)" aufwiesen. Die Beklagte bestätigte die Bestellung vom 5.2.2015. Die Beklagte verwandte für die Gummimanschetten Gummimischungen, die von dem Unternehmen Gummiwerk D GmbH & Co. KG (im Folgenden: "D") geliefert wurden. Die Beklagte war nicht für die Formgebung verantwortlich. Am 26.3.2015 erfolgte die erste Lieferung der bestellten Gummimanschetten an CCC. Im Oktober 2015 löste CCC weitere Bestellungen aus, wobei es auch hier bezüglich des Materials "SBR (5263)" hieß. Das Auftragsvolumen betrug ca. 16.000,00 €; der Warenwert der Lieferung der Beklagten betrug ca. 18.000,00 €. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 1437-1441 d.A.) war nur der Austausch und Materialersatz vorgesehen und weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, waren ausgeschlossen, wobei zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis mit CCC einbezogen wurden.
Der Kläger ging bei allen Rechtsgeschäften, Lieferungen der Beklagten an Kunden, davon aus, dass die Beklagte nur zum Materialaustausch verpflichtet war, aber nicht für Folgeschäden haftbar gemacht werden kann.
CCC baute die von der Beklagten produzierten Schlauchmembrane in Ventile ein und veräußerte diese an das Unternehmen E GmbH (im Folgenden: "E") für ca. 300.000,00 €. Das Unternehmen E modifizierte die Gummifutter und lieferte diese für ca. 560.000,00 € an die ... Wasserwerke.
Am 8.4.2015 rügte CCC die von der Beklagten erhaltenen Lieferungen. Im Herbst 2015 zeigte CCC gegenüber der Beklagten den "streitbefangenen" Mangel an den Schlauchmembranen an. Es kam vereinzelt zu Ausfällen der Gummieinsätze. Diese wurden reklamiert, nachgefertigt und als Ersatz geliefert, obwohl die Ursache unklar geblieben war. Der eingetretene Schadensfall wurde zunächst als Reklamation behandelt. Am 23.11.2015 fand ein Besuchstermin statt, an dem F für CCC sowie der Kläger und G für die Beklagte teilnahmen. Der Kläger fertigte unter dem 24.11.2015 eine Stellungnahme an. Am 13.1.2016 erfolgte eine weitere Mängelrüge von CCC.
Die Prüfung des vom Kläger aufgestellten Jahresabschlusses 2015 erfolgte im Januar 2016. Am 25.1.2016 versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Am 3.2.2016 verständigten sich die Beklagte und CCC, dass eine Änderung des Kerns der Manschetten vorgenommen werde, wobei die Beklagte kostenlos Gummifutter nachliefern sollte.
Das Unternehmen D nahm unter dem 22.4.2016 Stellung und übermittelte dem Kläger einen Auszug der Rezeptzusammensetzung. Der Kläger beauftragte am 22.4.2016 das Unternehmen H GmbH (im Folgenden: "H") mit der Untersuchung des Materials. H kam unter dem 26.4.2016 zu dem Ergebnis, dass das Material SBR beinhalte.
Eine von den ... Wasserwerken in Auftrag gegebene Untersuchung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellte mit Bericht vom 17.5.2016 fest, dass die gelieferten Manschetten kein SBR beinhalten würden.
Das von CCC beauftragte Unternehmen I GmbH & Co. OHG (im Folgenden: "I") kam unter dem 31.5.2016 zu dem Ergebnis, dass das Material keine Hinweise darauf liefere, dass SBR enthalten sei.
CCC fertigte unter dem 30.6.2016 eine weitere Mängelrüge und übermittelte dem Kläger am 17.5.2017 einen Schadensbericht der ... Wasserwerke, in dem es hieß, dass es sich bei den untersuchten Materialien nicht um ein "SBR-Material" handele.
Der Kläger veranlasste nach einem Ortstermin im Herbst 2016 nicht, dass die Rechtsabteilung des Konzerns, dem die Beklagte angehörte, oder die Vermögenshaftpflichtversicherung der Beklagten informiert wurde. Der Kläger informierte auch nicht den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater J im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2016.
Die Prüfung des vom Kläger aufgestellten Jahresabschlusses 2016 erfolgte im Januar 2017. Am 25.1.2017 versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Auf Bl. 1785-1836 d.A. wird verwiesen.
In den Jahresabschlüssen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 waren pauschale Rückstellung enthalten, aber keine speziellen Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC".
Der Kläger sicherte mögliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten der Beklagten nicht.
Die ... Wasserwerke machten am 27.6.2017 ein selbständiges Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 5 OH 4/17 bei dem Landgericht Berlin II anhängig. In der Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren wurde ein vorläufiger Verfahrenswert von 503.855,46 € angegeben.
Im Sommer 2017 wurde die Entscheidung getroffen, dass ein neues Werk der Beklagten in […] entstehen sollte. C teilte diese Entscheidung des Konzerns dem Kläger etwa Mitte Juli 2017 mit. Die Gesellschafterin der Beklagten wies den Kläger ab Sommer 2017 an und beauftragte diesen, das neue Werk in […] aufzubauen. Es sollte der vormalige Standort des Konzernunternehmens L GmbH als weiterer Produktionsstandort der Beklagten ausgebaut werden. Bei dem Bestandswerk der Beklagten in […] und dem neuen Werk in […] sollte es sich um zwei miteinander verbundene Betriebe handeln, so dass auch dort die Produktionsabläufe aufeinander abzustimmen waren. Der Aufbau des Werks in […] beinhaltete die Teilverlagerung von Produkten und zwar von lösungsgetauchten Arbeitsschutzhandschuhen aus Gummi sowie Anlagen von […] nach […]. Um die Fertigung in […] einrichten zu können, sollten sechs Tauchhäuser zur Herstellung von Gummihandschuhen aus dem Bestand in […] nach […] verbracht und sechs oder sieben weitere Tauchhäuser bestellt und nachfolgend dort errichtet werden. Das Investitionsvolumen belief sich auf ca. 7.300.000,00 €. Unter dem 20.7.2017 war ein Projektierungsvorschlag durch M an den Kläger erfolgt. Die Beklagte machte durch C die Vorgabe, dass bereits ab Juli 2018 in […] produziert werden solle, wobei diese Terminsvorgabe nachfolgend durch C und N auf den 1.10.2018 verschoben wurde.
Der Kläger und der Betriebsleiter O hatten massive Bedenken, ob die Teilschließung/Verlagerung des Standorts […] und der Aufbau eines neuen Werks in […] sinnvoll seien.
Die Beklagte stellte im September 2017 Dr. P ein, der mit Wirkung zum 1.9.2018 Geschäftsführer wurde.
Das Unternehmen B untersuchte ab dem 10.10.2017 die Quote des Ausschusses, der in der Fertigung der Beklagten am Werk in […] festzustellen war. Der Konzern verfügte über eigene Fachabteilungen.
Ab Herbst 2017 war C mit dem Kläger mehrfach monatlich in engem Kontakt.
Am 8.11.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung durch den Architekten Q gestellt. Die Baugenehmigung wurde am 30.5.2018 erteilt.
Der Kläger suchte Ende 2017 Mitarbeiter aus dem Bereich […] und Umgebung für das zukünftige Werk in […] und stellte diese ein. Mit den neuen Mitarbeitern wurde vereinbart, dass diese zunächst in […] in der Produktion geschult werden.
Der Kläger veranlasste am 19.12.2017 eine Anfrage bei Maschinenbau R GmbH bezüglich einer in […] benötigten Anlage. Die "unverzichtbare" Anlage wurde mit Schreiben vom 16.1.2018 angeboten. Der Kläger veranlasste die Bestellung am 21.2.2018. Die Lieferung erfolgte am 20.9.2018.
Der Kläger erhielt jedenfalls in dem Zeitraum 2015 bis 2017 Tantiemezahlungen, wobei die Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Grundlage der Abrechnungen und Auszahlungen der Tantiemen waren Gesellschafterbeschlüsse, die von C schriftlich abgefasst wurden.
Das Unternehmen CCC verkündete der Beklagten in dem vor dem LG Berlin II unter dem Aktenzeichen 5 OH 4/17 geführten selbständigen Beweisverfahren den Streit. Am 18.1.2018 oder am 24.1.2018 wurde dem Kläger als Geschäftsführer der Beklagten die Streitverkündungsschrift zugestellt. Der Kläger veranlasste zunächst nichts und beauftragte auch keinen Rechtsanwalt mit der Übernahme des Mandats.
Im Januar 2018 kam es zu einem Fehlalarm im Werk der Beklagten in […]. Grund hierfür war ein flach kalibrierter Sensor. Es wurde ein Sensor getauscht.
Die Prüfung des vom Kläger aufgestellten Jahresabschlusses 2017 erfolgte im Januar 2018. Am 12.3.2018 versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Bei der Produktion von kurzen Arbeitsschutzhandschuhen mit dem Material Butyl-Viton – Produktionsbeginn 2015/2016 – traten Mängel auf. Es brachen gummierte Oberflächen und die Produkte waren nicht verwertbar. In 2018 wurden zahlreiche Versuche in verschiedenen Einstellungen getestet, allerdings ohne Erfolg. Im Februar/März 2019 konnte ein neuer Lieferant für Epicure H30 gefunden werden.
Im September 2018 beauftragte die Gesellschafterin der Beklagten das Unternehmen B mit Untersuchungen zu laufenden Projekten der Beklagten, die Eingang in einen Projektzwischenbericht vom 31.10.2018 fanden. Wegen des Inhalts dieses Berichts wird auf Anlage B 11 im Sonderband "Anlagenband Beklagtenseite B1-B39" Bezug genommen.
Ende Oktober 2018 erklärte C, dass "diese" Arbeitsweise des Klägers nicht genüge und der Kläger endlich seine Arbeit machen und Ergebnisse liefern möge, die man auch überprüfen könne. Ohne die Unterstützung von B und dem Engagement von C hätte der Kläger bereits im Oktober 2018 eine fristlose Kündigung erhalten. Die Geschäftsleitung der Alleingesellschafterin wollte dem Kläger nochmals mit Unterstützung die Möglichkeit geben, mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit die Ziele der Umverlagerung der Produktion sicherzustellen.
Im Dezember 2018 wurden die ersten kurzen Handschuhe in […] in geringen Stückzahlen produziert. Am 14.1.2019 konnte eine eingeschränkte Produktion in […] aufgenommen werden. Es konnten nur zwei Tauchanlagen zur Fertigung von Arbeitsschutzhandschuhen betrieben werden von insgesamt zwölf Tauchanlagen.
Im Januar 2019 setzte B die Untersuchung der Projekte zur Geschäftsentwicklung der Beklagten und zur Umsetzung von Projekten unter Führung des Klägers fort. Unter dem 23.1.2019 wurde ein "Zwischenreview" erstellt. Wegen des Inhalts des Zwischenreviews wird auf Anlage B 12 im Sonderband "Anlagenband Beklagtenseite B1-B39" verwiesen.
Nach Vorlage des Zwischenreview erklärte insbesondere C dem Kläger, dass er unverzüglich die geforderten Projekte mit Hochdruck umzusetzen habe.
Mit Beschluss vom 15.3.2019 wurde die Einzelvertretungsbefugnis des Klägers aufgehoben. Der Kläger war danach nur noch mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugt.
Der Kläger entsandte zu einem Ortstermin im selbständigen Beweisverfahren die Mitarbeiter T und G, ohne dass die Beklagte dem selbständigen Beweisverfahren beigetreten war.
Am 26.7.2019 kam es zu einer außerordentlichen Krisensitzung, an der jedenfalls C und der Kläger teilnahmen. Gegenstand der Krisensitzung waren Sachverhalte zu Ausschussquoten und die Entwicklung des neuen Werks in […]. C äußerte Vorwürfe. Die Krisensitzung fand auf Grundlage eines Konzepts von B vom 8.5.2018 statt.
Am 3.11.2019 kam es in Folge einer unsachgemäßen provisorischen Maschinenabdeckung zu einem Schaden in Höhe von 16.721,97 € an einem Wohnwagen auf einem Nachbargrundstück in […], der durch die AXA-Versicherung bis auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 7.500,00 € reguliert wurde. Es war eine Drehbank angeliefert worden, die noch nicht eingebaut werden konnte. Der Kläger wies Monteure an, eine Dachkonstruktion als Regenschutz zu bauen. Diese wurde durch starken Wind angehoben und auf ein Nachbargrundstück geschleudert. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € an den Geschädigten […].
In der ersten Novemberwoche 2019 stellten Mitarbeiter von B und der Geschäftsführer der Beklagten V fest, dass die Produktionsstätte in […] erhebliche Mängel aufwies. Von diesen Ergebnissen wurde C am 4.11.2019 unterrichtet. Am 7.11.2019 kamen der Vorstandsvorsitzende der Konzernmutter W, C und N überein, dass man sich fristlos vom Kläger trennen müsse.
Mit Schreiben vom 13.11.2019 sprach Agegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.5.2020, für die Beklagte aus. Dem Kläger wurde das Kündigungsschreiben und ein Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren vom 13.11.2019 persönlich von C am Unternehmenssitz in […] ausgehändigt. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens und des Gesellschafterbeschlusses wird auf Bl. 23-26 d.A. verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2019 wies der Kläger die ausgesprochene Kündigung zurück. Auf Bl. 27 d.A. wird Bezug genommen.
Dem Kläger stand zuletzt ein Jahresgehalt von 198.000,00 € brutto zu, das in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt wurde, pro Monat 16.500,00 € brutto.
Am 14.11.2019 kam es zu einem Feueralarm im Werk der Beklagten in […], wobei es sich um einen Fehlalarm handelte. Es entstand ein Schaden in Höhe von 22.071,00 €.
Nach dem Ausscheiden des Klägers war es für nachfolgende Geschäftsführer bzw. Leiter der Betriebsstätte reibungslos möglich, eine diesbezügliche funktionierende Produktionsaufnahme von Handschuhen am Standort […] sicherzustellen.
Der Jahresabschluss 2019 wurde im Januar 2020 aufgestellt. Die Geschäftsführer Dr. P und V bestätigten am 25.2.2020, dass der Jahresabschluss und Lagebericht für 2019 vollständig und richtig sind. Der Jahresabschluss 2019 enthielt eine Einzelrückstellung für den Schadensfall CCC. Auf Bl. 1732 d.A. wird verwiesen.
Der Kläger legte am 8.1.2020 durch schriftliche Erklärung die Organtätigkeit nieder. Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.1.2020 sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten nieder.
Mit Schreiben vom 21.9.2020 erklärten Y und Aeinen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (vgl. Bl. 516 d.A.). Der Kläger widersprach der Verzichtserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2020.
Im Zusammenhang mit einem von der Beklagten behaupteten vorsätzlichen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben zur Exportkontrolle EG-Dual-Use-Verordnung erstattete die Beklagte eine Selbstanzeige auf Veranlassung der Geschäftsleitung der Alleingesellschafterin. Das Hauptzollamt sah keine Verpflichtung, ein Bußgeldverfahren durchzuführen. Ein gegen den Kläger angestrengtes Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 24.11.2020 eingestellt. Die Einstellung wurde auf den fehlenden Vorsatz gestützt.
Der Jahresabschluss 2020 wurde im Dezember 2020/Januar 2021 aufgestellt. Der Geschäftsführer V bestätigte am 19.2.2021, dass der Jahresabschluss und Lagebericht für 2020 vollständig und richtig sind. J & Partner GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater erstellten einen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020. Auf Bl. 2048-2098 d.A. wird verwiesen.
Der Jahresabschluss 2021 wurde im Dezember 2021/Januar 2022 aufgestellt. Der Geschäftsführer CC bestätigte am 4.3.2022, dass der Jahresabschluss und Lagebericht für 2021 vollständig und richtig sind.
Mit Klage vom 3.5.2024 forderten die ... Wasserwerke von dem Unternehmen E einen Betrag in Höhe von 473.999,41 € Zug um Zug gegen Rückgabe von Bauteilen. Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht Berlin II unter dem Aktenzeichen 6 O 129/24 geführt. In diesem Rechtsstreit wurde der Beklagten von CCC mit einem am 6.8.2024 zugestellten Schriftsatz der Streit verkündet.
Der Kläger erklärte unter dem 24.11.2025 vorsorglich mit dem anteiligen Anspruch auf die Tantieme-Zahlung für 2019, dessen er sich berühmt, die Aufrechnung (Bl. 1547 d.A.).
Das Landgericht Berlin II schlug in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 6 O 129/24 am 12.1.2026 einen Vergleich vor, wonach das Unternehmen E einen Betrag in Höhe von 190.859,09 € zahlen möge Zug um Zug gegen Rückgabe von Schlauchmembranventilen. Mit Beschluss vom 24.8.2026 stellte das Landgericht Berlin II fest, dass zwischen den dortigen Parteien ein Vergleich dahingehend zustande gekommen ist, wonach E an die … Wasserbetriebe einen Betrag in Höhe von 153.626,29 € zahlt (vgl. Bl. 3431-3433 d.A.).
Die Beklagte erklärte gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf "Karenzgeldentschädigungen" unter dem 11.5.2026 die Aufrechnung mit folgenden Forderungen, derer sich die Beklagte berühmt: Kosten Fehlalarm in Höhe von 22.071,00 €, Selbstbeteiligung AXA Versicherung in Höhe von 7.500,00 €, zu Unrecht vereinnahmte Tantiemezahlungen in Höhe von 360.000,00 € und Schadensfall "CCC" (möglicher Vergleichsbetrag) in Höhe von 63.619,70 € (vgl. Bl. 3390 d.A.). Bereits unter dem 24.10.2022 hatte die Beklagte "mit den bereits bezifferten Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber dem Kläger, insbesondere der Widerklageforderung", die Aufrechnung erklärt (Bl. 551 d.A.).
Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf nach Auffassung des Klägers offene Vergütungsansprüche auf variable Vergütung höchstvorsorglich auf die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet, er habe mit C sämtliche betriebliche Entscheidungen abstimmen müssen und sei gegenüber B/C ein "gläserner Geschäftsführer" gewesen. Beide Geschäftsführer der Beklagten hätten alles Erdenkliche getan, um gleichzeitig das Projekt "[…] 2025" in […] voranzubringen und parallel die Verlagerung vorzubereiten/umzusetzen und das neue Werk um-/aufzubauen. Der Kläger habe sich der Entscheidung gebeugt und engagiert mit der Planung und Umsetzung des Aufbaus des Werks in […] begonnen. Die Vorgabe, dass bereits ab Juli 2018 in […] produziert werden solle, sei unrealistisch gewesen. Ende 2018 habe der "Ist-Stand" dem Planungsstand entsprochen. C hätten "diese" operativen Probleme, die mit dem Neuaufbau in […] und der Teilverlagerung von […] nach […] verbunden waren, nicht interessiert. Die Beklagte sei sowohl durch B als auch durch C an sämtlichen Planungen und Umsetzungen beteiligt gewesen. Die mit dem Aufbau des Werks in […] verbundenen Umsetzungsprobleme seien so umfangreich, komplex und auch technisch schwierig gewesen, dass die zeitlichen Verzögerungen nicht dem Kläger anzulasten seien. Die Ausschusszahlen seien der Beklagten bzw. dem Konzern und der Alleingesellschafterin bekannt gewesen. Der Kläger sei ständig darauf bedacht gewesen, die Ausschussquote zu minimieren. Die Ausschussquote sei stets bekannt gewesen und sei auch bewusst im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden, weil es das jeweilige Betriebsergebnis hergegeben habe. Ausschüsse seien bei Handschuhprodukten schon immer in Absprache mit C in die Verkaufspreise einkalkuliert worden. In den Vorgang "Arbeitsschutzhandschuhe Butyl-Viton" sei B mit C involviert gewesen. Bis zum heutigen Tag sei es der Beklagten in beiden Werken nicht gelungen, Butyl-Viton-Handschuhe mit einer Ausschussquote von unter 25 % herzustellen. Der Kläger habe bis 2018 keine Kenntnis von einer eventuellen Schadenshöhe gehabt, "für die die Beklagte mittelbar verantwortlich gemacht" (Bl. 1545 d.A.). Bei dem Betrag in Höhe von 560.000,00 € handele es sich nicht um die Schadenshöhe. C sei im Jahr 2016 über den Vorgang "CCC" unterrichtet worden. Die Beklagte und insbesondere C habe nach dem Ausscheiden des Klägers das Haftungsrisiko der Beklagten genauso gering eingeschätzt wie es der Kläger getan habe. Die Beklagte habe nach dem Ausscheiden des Klägers ab 2019 selbst keine höheren Rückstellungen gebildet. Der Jahresabschluss für 2018 sei erst im Jahr 2020 aufgestellt worden. Der Kläger hätte von der Beklagten die gleichen Zahlungen auf seine Tantieme-Ansprüche erhalten, wenn Rückstellungen gebildet worden wären. Die letzte Tantiemezahlung habe der Kläger im September 2018 erhalten. Das Kündigungsschreiben sei dem Kläger am 13.11.2019 ausgehändigt worden. Es sei auszuschließen, dass N am 13.11.2019 selbst die Unterschrift unter den Gesellschafterbeschluss habe leisten können. Die Beklagte hätte für das Jahr 2019 mindestens 80.000,00 € an Tantieme an den Kläger gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam seien. Der Kläger habe auf die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen vertrauen können. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten tatsächlich unwirksam wären, könne diese Rechtsunkenntnis nicht dem Kläger angelastet werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Veranlassung bestanden, die Rechtsabteilung einen wie auch immer zu beziffernden Schaden zu melden oder den Vermögenshaftpflichtversicherer über einen vermeintlichen Schaden zu informieren. Für spezielle Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" habe es keine Veranlassung gegeben. Dem Abschlussprüfer habe der Sachverhalt nicht angezeigt werden müssen. Der Jahresabschluss und die wesentliche Entscheidung darüber, welche Rückstellungen in welcher Höhe gebildet werden mussten, habe bei B gelegen. Der Kläger könne für den Jahresabschluss 2018 nicht verantwortlich gemacht werden. Die Bildung einer Rückstellung in Höhe von 560.000,00 € wäre steuerrechtlich unzulässig gewesen. Die Streitverkündung sei nicht wirksam. Die Kündigung vom 13.11.2019 sei unwirksam. Dem Kläger stünden für den Zeitraum 14.11.2019 bis zum 31.5.2020 sechseinhalb Monatsgehälter zu je 16.500,00 € zu. Der Kläger habe einen Anspruch auf Tantieme für die Zeit vor Zugang der fristlosen Kündigung. Der Kläger habe einen Anspruch ab dem 1.6.2020 auf eine Karenzentschädigung.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass sowohl die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.11.2019 als auch die ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.11.2019 zum 31.5.2020, zugegangen am 13.11.2019, unwirksam sind; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 297.000,00 € brutto Karenzentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024, der Beklagten zugestellt am 8.1.2025, hat der Kläger angekündigt, die Klage erweitern zu wollen (Bl. 897 d.A.).
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages des Klägers durch die Beklagte vom 13.11.2019 unwirksam ist;
2. die Beklage wird verurteilt, an den Kläger 107.250,00 € brutto – Geschäftsführervergütung – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2020 zu zahlen;
3. festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 2019 ein Anspruch auf eine Erfolgstantieme zusteht, die ab dem 1.7.2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rückwirkend zu zahlen ist;
4. festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 2020 ein Anspruch auf eine anteilige Erfolgstantieme für den Zeitraum Januar 2020 bis 31.5.2020 zusteht, die ab dem 1.7.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rückwirkend zu zahlen ist;
5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.6.2020 bis zum 31.5.2022 eine Karenzentschädigung in der Gesamthöhe von 297.000,00 € brutto (monatlich 12.375,00 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.6.2022 zu zahlen;
hilfsweise zu den Anträgen zu 1., zu 2. und zu 5.
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 14.11.2019 bis 13.11.2021 eine Karenzentschädigung in der Gesamthöhe von 297.000,00 € brutto (monatlich 12.375,00 € brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klageanträge abzuweisen,
und widerklagend,
1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 360.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte die über die Widerklageanträge zu 1. hinausgehenden Schäden der Beklagten und Widerklägerin aus pflichtwidriger Geschäftsführertätigkeit des Klägers und Widerbeklagten im Zusammenhang mit dem Schadens-/Gewährleistungsfall CCC GmbH & Co. KG, resultierend aus den Sachverhalte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin, Az. 5 OH 4/17 zu tragen hat;
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Geschäftsführung nach dem 1.9.2018 formal bei dem Kläger und Dr. P gelegen habe, wobei bei dem Kläger die vorrangige Verantwortung schwerpunktmäßig gelegen habe. Der Kläger habe den Aufbau des Werks in […] massiv behindert und verzögert. Der Kläger habe sich über die ihm übertragenen Aufgaben der Planung, Umsetzung der Planung und Organisation des Aufbaus der Fertigung in […] vorsätzlich hinweggesetzt und das Ziel verfolgt, die teilweise Verlagerung der Produktion der Beklagten von […] nach […] verschleppen, behindern und im besten Fall vereiteln zu wollen. Die Ausgliederung und der Umzug der Handschuhproduktion wäre bei ordnungsgemäßer Planung und Förderung der Maßnahme durch den Kläger ab September 2017 bis Juli 2018 objektiv möglich gewesen. Der Kläger habe es versäumt, die hierfür notwendige, ordnungsgemäße Planung zu erarbeiten. Eine ordnungsgemäße Planung sei bis Sommer 2018 nicht erfolgt. Der Kläger habe es versäumt, den Bedarf an Anlagentechnik zu ermitteln und die Bestellung zu tätigen; die benötigten Anlagen hätten bereits im Sommer 2017 angefragt und bestellt werden müssen. Da der Kläger bei der Umsetzung "der Aufgaben" passiv geblieben sei, habe die Gesellschafterin Dr. P gebeten, seinen Wohnsitz nach […] zu verlegen. Das Unternehmen B habe erstmals im Januar 2019 aufgedeckt, dass der Kläger die mit der Einrichtung des Werks in […] verbundenen Planungsaufgaben nicht/fehlerhaft bearbeitet habe. Bis zum 26.7.2019 habe die Beklagte aufgrund der nachlässigen Bearbeitung der Themenkomplexe "Ausschussquoten" und "Umsetzung Projekt […]" durch den Kläger die Tragweite der Schäden durch dessen Pflichtverletzung nicht ausreichend belastbar beurteilen können. Die Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit "Umsetzung Projekt […]" hätten einen Verzug von mindestens sechs bis acht Monate verursacht. Der Kläger habe ausdrücklichen Weisungen von C keine Folge geleistet. Der Ausschuss, der in der Zeit des Klägers als Geschäftsführer festzustellen gewesen sei, habe exorbitant über den Vergleichswerten gelegen. Der aktuelle Ausschuss bei dem Produkt "kurze Handschuhe" bewege sich im Mittel zwischen 9 % und 12 %. C sei im 4. Quartal 2017 aufgefallen, dass die Ausschussquoten der Beklagten auffallend hoch gewesen seien. Das Konzept von B vom 8.5.2018 sei von FF mit E-Mail vom 11.5.2018 an den Kläger übersandt worden. Der Kläger habe keine Bemühungen unternommen, "diese" Ausschussquote und die damit verbundenen Verluste zu vermeiden oder zu reduzieren. Den Geschäftsführern der Alleingesellschafterin sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger in den Jahren vor 2016/2017 keine eigenen, zielführenden Aktivitäten zur Reduzierung der Ausschussquoten bzw. der Aufklärung der Ursache der hohen Quoten entfaltet habe; dies sei erst zum Jahreswechsel 2019/2020 aufgedeckt worden. Der Kläger habe versucht nach Aufdeckung der Sachverhalte im 3. Quartal 2019, die geplante Umsetzung der Maßnahmen zu vereiteln. Hinsichtlich des Ausschusses habe der Kläger sehenden Auges Schäden in Höhe von ca. 4.112.633,00 € verursacht. Der Kläger habe sich auf vermeintlich guten Betriebsergebnissen ausgeruht, obwohl er hier verdeckt finanzielle Vermögensnachteile der Beklagten in Millionenhöhe verursacht habe. Der Kläger habe keine systematisch kontrollierten Prozesse geplant und eingeführt, um die Lieferung der Butyl-Viton-Handschuhe entsprechend umzusetzen. Der Kläger habe Ergebnisse und Vorschläge aus dem von FF übersandten vorläufigen Konzept ignoriert. Der Kläger habe vorsätzlich seine Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Vorgang "Arbeitsschutzhandschuhe Butyl-Viton" verschleiert. Hätte der Kläger die Probleme in der Fertigung bei Einsatz des Materials Butyl-Viton fachgerecht bearbeitet, wären die Mängel in der Produktion der Beklagten im Bereich dieser Arbeitshandschuhe problemlos zu lösen gewesen. Der Kläger habe falsche Angaben bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen getätigt und sich variable Vergütungen erschlichen. Im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" habe der Kläger seit Herbst 2015 positive Kenntnis von einem drohenden Schaden von über 500.000,00 € gehabt. Der Kläger habe spätestens aufgrund einer Schadensanzeige im Januar 2016 positive Kenntnis von einem Gewährleistungs- und möglichen Schadensfall mit einem Schadensrisiko von ca. 600.000,00 € gehabt. Grundlage der Bestellungen von CCC seien deren Einkaufsbedingungen gewesen. Nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin II stehe fest, dass SBR in dem Material nicht enthalten sei. Der Kläger habe den Sachverhalt "CCC" verschleiert und unter den Teppich gekehrt. Der Kläger habe keine Maßnahmen in Angriff genommen, um den Sachverhalt vollständig und pflichtgemäß aufzuklären. Der Kläger habe Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 2015 bis 2018 falsch aufgestellt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 sei weder dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch dem Geschäftsführer der Beklagten eine abschließende Bewertung der im Raum stehenden Forderung in Höhe von 560.000,00 € möglich gewesen. Der Jahresabschluss 2018 sei vom Kläger auf der Basis der laufenden Buchhaltung des Jahres 2018 im Januar 2019 aufgestellt worden. Die Prüfung des vom Kläger aufgestellten Jahresabschlusses 2018 sei in der Zeit zwischen Januar und März 2019 erfolgt. Am 6.3.2019 habe der Kläger mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts versichert. Betreffend den Jahresabschluss 2020 befinde sich im EB in Höhe von 275.000,00 der Rückstellungen für Gewährleistungen im Kto. 309000 die in 2019 gebildete Rückstellung für den Schadensfall "CCC". Betreffend den Jahresabschluss 2021 befinde sich im EB in Höhe von 248.900,00 der Rückstellungen für Gewährleistungen im Kto. 309000 die in 2019 gebildete Rückstellung für den Schadensfall "CCC". In den Jahresabschluss 2022 sei für den Schadensfall "CCC" eine zusätzliche Rückstellung in Höhe von 151.000,00 € eingestellt worden. Derzeit stehe nicht fest, ob im Raum stehende Schäden aus dem Gewährleistungsfall "CCC" umfassend versichert sind. Durch die Verschleierung des Schadensfalls "CCC" bzw. dessen Bewertung im Wege der vom Geschäftsführer der Gesellschaft zu beziffernden Rückstellungen sei das Jahresergebnis künstlich verbessert worden mit der Folge, dass der Kläger eine zu hohe Vergütung bezogen habe. Der Kläger habe "auf diesem Wege" das Betriebsergebnis manipuliert, um seine Tantieme zu sichern. Der Kläger habe vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, indem er zunächst erklärt habe, eine Streitverkündung sei ihm nicht bekannt. Der Kläger habe Tantiemen in Höhe von insgesamt 415.000,00 € in den Jahren 2015 bis 2018 (Bl. 309 d.A.) bzw. zwischen den Jahren 2015 und 2017 (Bl. 536 d.A.) zu viel erhalten. Der Kläger habe insgesamt 360.000,00 € brutto an Tantiemen zu viel erhalten in Abrechnungen von Dezember 2015 bis Oktober 2018 (Bl. 355 d.A.). Die Beklagte hätte bei Aufdeckung der Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen der Abwicklung des Schadensfalls "CCC" diesen Umstand bei der Berechnung der Tantieme dahingehend berücksichtigt, dass diese gestrichen bzw. erheblich gekürzt worden wäre. Maßgeblich für die Gewährung von Tantiemen sei der final geprüfte Jahresabschluss gewesen (Bl. 455 d.A.). C habe nicht nur das wirtschaftliche Ergebnis des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres der Bestimmung der Tantieme der Höhe nach zugrunde gelegt, sondern auch weitere Gesichtspunkte wie zum Beispiel die Umsetzung operativer Aufgaben (Bl. 1086 d.A.). Die letzte Tantiemezahlung habe der Kläger aus der Abrechnung Oktober 2018 (Bl. 355 d.A.) bzw. mit der Gehaltszahlung Juni 2018 gemäß Gesellschafterbeschluss vom 11.6.2018 (Bl. 929 f., 941 d.A.) erhalten. In 2018 habe sich die Beklagte dazu entschieden, keine Tantieme an den Kläger auszuzahlen (Bl. 1087 d.A.). Der Kläger habe durch die unterlassene Bildung von Rückstellungen zumindest in 2016 steuerliche Nachteile für die Beklagte verursacht, wobei sich der Schaden auf voraussichtlich mindestens 200.000,00 € belaufen werde. Die Beklagte habe wegen der durch den Kläger falsch aufgestellten Jahresabschlüsse für die Zeiträume 2015 bis 2018 einen Steuer- und Zinsschaden erlitten, der noch nicht abschließend bezifferbar sei. Grund für den Fehlalarm am 14.11.2019 sei ein flach kalibrierter Sensor gewesen. Der Kläger habe nach dem Fehlalarm im Januar 2018 weder die Überprüfung der Anlage noch die Beseitigung des Mangels an der Anlage veranlasst. Dem Kläger sei das Kündigungsschreiben kurz nach dem 13.11.2019 ausgehändigt worden. Das Kündigungsschreiben vom 13.11.2019 trage die Originalunterschriften von N und C. Das notwendige Vertrauen der Beklagten, also ihrer Alleingesellschafterin, in den Kläger als Geschäftsführer sei endgültig zerstört gewesen. Mit Ausnahme der Versäumnisse bei der Einrichtung der Fertigung in […] habe die Beklagte die weiteren Pflichtverletzungen – insbesondere den Komplex "CCC" – erst nach Ausspruch der Kündigung aufgedeckt (Bl. 659 d.A.). Vom Vorgang des Schadensfalls "CCC" habe die Beklagte letztlich am 30.10.2019 erfahren (Bl. 453 d.A.). Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass von der provisorischen Maschinenabdeckung Schaden an fremdem Eigentum entstehen könne.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Hinwegsetzen über Vorgaben und Weisungen der Gesellschafterversammlung eine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung darstelle, die alleine bereits eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der Extremausschuss in der Fertigung der Beklagten, die in der Verantwortung des Klägers gelegen habe, sei auf dessen Nachlässigkeit zurückzuführen. Eine wirksame Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit CCC liege nicht vor. Überhaupt seien die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam. Der Kläger habe in regelmäßigen Abständen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen lassen müssen. Im Hinblick auf den Vorgang "CCC" habe es der Kläger versäumt, seinen Pflichten nach § 377 HGB nachzukommen. Der Kläger hätte spätestens zum Zeitpunkt der Anzeige des Schadens- bzw. Gewährleistungsfalls die Rechtsabteilung des Konzerns einbinden müssen. Der Kläger hätte dem Abschlussprüfer den Vorgang "CCC" anzeigen müssen. Der Kläger hätte entsprechende Rückstellungen bilden oder zumindest Rücksprache mit der Fachabteilung des Konzerns oder dem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater halten müssen. Der Kläger hätte eine Rückstellung in Höhe eines sechsstelligen Betrags bei Aufstellung des Jahresabschlusses 2015 einstellen und fortschreiben müssen. Dem Kläger habe eine unaufgeforderte Berichtspflicht oblegen. Der Kläger habe durch sein Versäumnis der Anzeige des Schadensfalls gegenüber dem Vermögenshaftpflichtversicherer den Deckungsschutz gefährdet. Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, komplexe, rechtliche Sachverhalte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Streitverkündung zu beurteilen. Im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" habe der Kläger auf jeden Fall pflichtwidrig gehandelt; entweder habe der Kläger in Kenntnis der geschuldeten Beschaffenheit der Gummimanschetten eine falsche Gummimischung bestellt und eingesetzt oder er habe nach der Aufdeckung der Schäden die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht gesichert/durchgesetzt. Eine Pflichtverletzung des Klägers bestehe auch in einem vorsätzlichen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben zur Exportkontrolle, wegen Schäden aufgrund von wiederholten Feueralarmen und einer Beschädigung eines Wohnwagens auf dem Nachbargrundstück. Der Kläger habe Pflichten bezüglich Concat im Werk […], im Zusammenhang mit Ex-Schutzdokumenten, bei der Erteilung Betriebsgenehmigung: Neubaugebiet, der Anmeldung "Kühlturm – Verdunstungskühlanlage" und der erforderlichen ATEX-Prüfung der Toluolzapfanlage im Werk […] verletzt. Die außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung sei gerechtfertigt und wirksam. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der Fülle und der Schwere der Pflichtverletzungen des Klägers scheide eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Beklagte bzw. deren Alleingesellschafterin aus. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt; es liege ein Dauertatbestand der Pflichtverletzung des Klägers vor. Im Hinblick auf den Gesellschafterbeschluss liege eine wirksame schriftliche Abstimmung vor. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Ein Anspruch auf Erfolgstantieme wäre jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt. Der Beklagten stünden Ansprüche gegen den Kläger zu aus ungerechtfertigter Bereicherung und § 43 GmbHG, § 280 BGB in Verbindung mit dem Geschäftsführerdienstvertrag.
Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht Darmstadt erhoben, die dort am 4.12.2019 eingegangen ist. Mit Beschluss vom 19.3.2020 hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen (Bl. 131 d.A.). Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 601 d.A.). Die Kammer hat mehrfach Hinweise und Auflagen erteilt (Bl. 585 f., 602 ff., 801 f., 874 ff., 888, 914, 1566 ff., 2606, 3285, 3414 d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von C und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 7.10.2024 verwiesen (Bl. 847 ff. d.A.). Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Betrw. […] (Bl. 1116-1388 d.A.) und ihre Ausführungen im Termin am 31.8.2026 (Bl. 3442-3443 d.A.) wird verwiesen. Die Beklagte hat beantragt, dem Kläger insbesondere die Kosten der Teilrücknahme der Klage aufzuerlegen. Die Kammer hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen dessen Bekundungen wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 31.8.2026 verwiesen (Bl. 3443 d.A.). Am 14.9.2026 ist ein Schriftsatz des Klägers eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet.
Für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) war insbesondere nicht erforderlich, dass zusätzlich die Feststellung des Fortbestands des Anstellungsverhältnisses beantragt wird. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten außerordentlichen Kündigung führt regelmäßig dazu, dass damit auch der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses geklärt ist (vgl. BAG, Urteil vom 5.6.2008 - 2 AZR 754/06; ferner Jaeger/Steinbrück, in: MünchKomm-GmbHG, 5. Aufl. 2026, § 35 Rn. 435).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die außerordentlich fristlose Kündigung vom 13.11.2019 frist- und formgerecht erklärt wurde, womit offen bleiben kann, ob dieser Kündigung ein ordnungsgemäß gefasster Gesellschafterbeschluss zugrunde lag, und ob die Kündigung vom 13.11.2019 von N und C unterschrieben wurde. Denn es lag am 13.11.2019 kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Geschäftsführeranstellungsvertrag für eine fristlose Kündigung vor.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Eine solche Feststellung erfordert eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2017 - II ZR 77/16). Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft kann darin liegen, dass sich ein Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter widersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20.8.2019 - II ZR 121/16) oder den Alleingesellschafter auf dessen Fragen nach dem Stand einzelner Geschäfte unzureichend informiert (vgl. OLG München, Urteil vom 23.2.1994 - 7 U 5904/93). Allerdings rechtfertigt nicht jede fehlerhafte Leistungserbringung schon eine außerordentliche Kündigung (vgl. OLG München, Urteil vom 18.4.2012 - 7 U 3882/11; Endurteil vom 22.6.2017 - 23 U 3293/16).
Die von der Beklagten für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 13.11.2019 vorgetragenen Umstände vermögen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtschau im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Interessen des Klägers zu überwiegen. Eine weitere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer oder als leitender Angestellter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die nach § 2 Nr. 1 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 sechs Monate zum Ende eines Monats betrug, vorliegend also bis zum Ablauf des 31.5.2020, war für die Beklagte nicht unzumutbar.
Soweit die Beklagte auf Versäumnisse und Unzulänglichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit dem Aufbau der Fertigung in […] verweist, hatte die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag bereits weit vor dem 13.11.2019 Kenntnis davon, dass der Kläger den von der Gesellschafterin vorgegebenen Zeitplan nicht einzuhalten vermochte. Nach dem Vortrag der Beklagten habe B bereits im Januar 2019 aufgedeckt, dass der Kläger die mit der Einrichtung des Werks in […] verbundenen Planungsaufgaben nicht bzw. fehlerhaft bearbeitet habe. Sofern die Beklagte diesen Umstand als untragbar und unzumutbar erachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte noch im Januar 2019 Konsequenzen hieraus gezogen hätte, etwa indem sie dem Kläger verbindliche Fristen für die Umsetzung einzelner Projektzwischenschritte gesetzt und die Einhaltung dieser Fristen kontrolliert hätte. Die bloße Aufforderung insbesondere von C, dass der Kläger unverzüglich die geforderten Projekte mit Hochdruck umzusetzen habe, reicht nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass am 26.7.2019 eine außerordentliche Krisensitzung stattfand, und zwar auf Grundlage eines Konzepts von B vom 8.5.2018 (!). Dieser Umstand zeigt, dass der nach Auffassung der Beklagten vom Kläger nur unzulänglich umgesetzte Umzug nach […] ein Dauerthema bei der Beklagten war, wobei nicht ersichtlich ist, warum dieser Zustand am bzw. in der Zeit vor dem 13.11.2019 auf einmal für die Beklagte unzumutbar geworden sein soll. Dazu passt, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass C bereits Ende 2018 erklärt hatte, dass "diese" Arbeitsweise des Klägers nicht genüge, und dass der Kläger ohne die Unterstützung von B und dem Engagement von C bereits im Oktober 2018 (!) eine fristlose Kündigung erhalten hätte. Die Beklagte ließ den Kläger damit über einen längeren Zeitraum in Kenntnis der behaupteten Versäumnisse und Unzulänglichkeiten weiter gewähren, ohne dass sich abzeichnete, dass der Kläger das Projekt im Sinne der Beklagten bzw. deren Alleingesellschafterin und zu deren Zufriedenheit umsetzte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag keineswegs den Aufbau der Fertigung in […] so massiv behindert und verzögert hat, wie die Beklagte vorträgt. So wurde am 8.11.2017 ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, die erst am 30.5.2018 erteilt wurde. Dabei ist es im Rahmen des dem Kläger seinerzeit zukommenden unternehmerischen Ermessens durchaus gerechtfertigt, dass der Kläger den Umzug nach […] nicht mit der Nachdrücklichkeit vorangetrieben haben mag, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung bereits im Sommer 2017 vorgelegen hätte. Denn soweit die Baugenehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt worden wäre, hätte dies nach allgemeiner Lebenserfahrung eine mit unter Umständen erheblichen Kosten verbundene Umplanung erforderlich gemacht. Im Hinblick auf die "unverzichtbare" Anlage, deren Bestellung unter dem 21.2.2018 erfolgte, vermag die Kammer auch kein dem Kläger vorzuwerfendes Versäumnis zu erkennen. Dem Kläger war durchaus eine Frist zur Prüfung des Angebots zuzugestehen; dass der Kläger die Lieferfrist erheblich hätte verkürzen können, ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die Ausschussquoten gilt, dass C nach dem Vortrag der Beklagten bereits im 4. Quartal 2017 (!) aufgefallen ist, dass die Ausschussquoten auffallend hoch waren. Gleichwohl wurde dieser Umstand von der Beklagten und deren Alleingesellschafterin offenbar nicht als derart gewichtig begriffen, dass hier nachdrücklich und kurz- oder mittelfristig eine Aufklärung verlangt wurde, was bei der Frage, ob die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Beklagte bis zum Ablauf des 31.5.2020 unzumutbar war, zu berücksichtigen ist. Erst im 3. Quartal 2019 sollen "die Sachverhalte" – offenbar erneut – aufgedeckt worden sein; allerdings wiederum ohne, dass die Beklagte bzw. deren Alleingesellschafterin hieraus zeitnah Konsequenzen gezogen hätten. Soweit es zutrifft, dass der Kläger Ergebnisse und Vorschläge aus dem ihm angeblich am 11.5.2018 übersandten Konzept von FF ignoriert hätte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Thema der Ausschussquoten für die Beklagte bzw. deren Alleingesellschafterin nicht derart von Relevanz war, als dies zeitnah und/oder kontinuierlich nachverfolgt wurde.
Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" stellt sich nach Auffassung der Kammer als in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig dar, allerdings ohne dass damit allein oder in einer Gesamtschau ein wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Geschäftsführeranstellungsvertrag vorläge, der nach einer Interessenabwägung dazu führt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Das Verhalten des Klägers war zunächst insofern pflichtwidrig, als nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger darauf hätte hinwirken müssen, dass in den Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 2015 bis 2018 Einzelrückstellungen für den Sachverhalt "CCC" gebildet werden. Die Kammer war sich im Rahmen der Beweiswürdigung stets bewusst, dass eine Behauptung dann erwiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. So genügt hierfür, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.6.1998 - IX ZR 311/95; Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98; Urteil vom 6.5.2015 - VIII ZR 161/14; Urteil vom 23.6.2020 - VI ZR 435/19; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2024 - 26 U 24/23; Urteil vom 2.4.2025 - 14 U 151/24; Urteil vom 8.5.2025 - 3 U 113/22). Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Betrw. […] steht fest, dass in den Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 2015 bis 2018 Einzelrückstellungen bezüglich der Verkäufe an das Unternehmen CCC zu bilden gewesen wären und zwar auch dann, wenn eine Inanspruchnahme der Beklagten in Höhe von nur rund 18.000,00 € gedroht hätte. Die Sachverständige hat anschaulich und widerspruchsfrei dargestellt, warum in den Jahresabschlüssen ab dem Jahr 2015 Einzelrückstellungen für den Vorgang "CCC" zu bilden waren und die pauschale Gewährleistungsrückstellung, die in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils gebildet worden war, nicht ausreichte. Unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass der Nichtausweis einer Einzelrückstellung für den Vorgang "CCC" keinen gravierenden Verstoß gegen den Maßstab der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung darstellt, zumal in den Pauschalrückstellungen jeweils anteilig Rückstellungen für den Vorgang "CCC" berücksichtigt waren. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Beklagte maximal in Höhe von rund 18.000,00 € haften würde und nicht – wie die Beklagte vorträgt – in Höhe von rund 560.000,00 €. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war nur der Austausch und Materialersatz vorgesehen, aber keine Haftung für Folgeschäden. Der Kläger, der kein Jurist ist, durfte davon ausgehen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche wirksam sind und auch wirksam in die Vertragsbeziehung mit CCC einbezogen wurden. Aus dem Vortrag der Beklagten geht die starke Stellung der Konzernrechtsabteilung im Konzern hervor. Bereits deswegen musste der Kläger ohne besonderen Anlass nicht an der Wirksamkeit der bereits bei der Beklagten vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweifeln. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auffällig, dass die Beklagte erst zu einem Zeitpunkt die Wirksamkeit der eigenen Geschäftsbedingungen und deren wirksame Einbeziehung in die streitgegenständlichen Verträge mit CCC bestritten hat, nachdem das eingeholte Gutachten zu ihren Ungunsten ausgefallen war. Der Kläger hatte bereits im Schriftsatz vom 28.1.2022 (Bl. 398 d.A.) und im Schriftsatz vom 3.2.2022 (Bl. 412 d.A.) vorgetragen, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für Nachbesserung, nicht hingegen für Folgeschäden hafte. Dem trat die Beklagte nicht entgegen mit der Folge, dass die Kammer diesen Vortrag in den von der Sachverständigen zu beachtenden unstreitigen "Kernsachverhalt" aufgenommen hatte (Bl. 875 d.A.). Die Beklagte trat auch dem nicht entgegen. Erst als das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Betrw. […] vorlag, hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 7.8.2025 die Wirksamkeit ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren wirksame Einbeziehung in Abrede gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in die streitgegenständlichen Verträge mit CCC einbezogen worden wären, das tatsächliche Verhalten der Beklagten zeigt, dass keinesfalls eine Einzelrückstellung in Höhe von 560.000,00 € oder mehr zu bilden gewesen wäre. Denn nach der behaupteten "Aufdeckung" des Vorgangs "CCC" hat die Beklagte beispielsweise im Jahresabschluss 2019, der am 25.2.2020 von den Geschäftsführern der Beklagten bestätigt wurde, hierfür lediglich eine Einzelrückstellung in Höhe von maximal 100.500,00 € gebildet, wobei aus dem Konto "Rückstellung für Gewährleistung" nicht eindeutig hervorgeht, dass tatsächlich in dieser Höhe eine Einzelrückstellung für den Vorgang "CCC" gebildet wurde (vgl. Bl. 1732 d.A.). Nach dem Vortrag der Beklagten soll in dem Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2020 die im Jahr 2019 gebildete Einzelrückstellung ausgewiesen sein; damit sah die Beklagte selbst rund eineinviertel Jahre nach der "Aufdeckung" des Vorgangs "CCC" keine Veranlassung, eine Einzelrückstellung in der Höhe zu bilden, wie sie nach ihrer Auffassung von dem Kläger zu bilden gewesen wäre. Dass sich nach dem 13.11.2019 Umstände ergeben hätten, aufgrund derer eine geringere Einzelrückstellung als zuvor zu bilden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dazu passt, dass die Sachverständige Dipl.-Betrw. […] im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt hat, dass der im Raum stehende mögliche Schadensbetrag von mehr als 500.000,00 € im Rahmen einer zu bildenden Rückstellung jedenfalls auf E, CCC und die Beklagte aufzuteilen gewesen wäre; zu berücksichtigen wären auch ein möglicher Regress gegen D und mögliche Versicherungsleistungen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, dass dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, mögliche Gewährleistungsansprüche gegen D zu sichern, ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger dies erfolgreich hätte tun können. Im Übrigen ist der Kläger auch nicht vollkommen untätig geblieben. Der Kläger setzte sich mit D in Verbindung und ließ sich einen Auszug aus der Rezeptzusammensetzung übermitteln. Anschließend ließ er das in Rede stehende Material durch das Unternehmen Huntersuchen, wobei Hzu dem Ergebnis kam, dass das untersuchte Material SBR beinhalte. Pflichtwidrig hat sich der Kläger allerdings insofern verhalten, als er nach Zustellung der Streitverkündungsschrift im Januar 2018 keine rechtliche Beratung in Anspruch nahm. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er die Streitverkündung geprüft und als unwirksam bewertet habe, ist dies nach Auffassung der Kammer gelogen. In seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger eingeräumt, dass er keine rechtliche Ausbildung habe, und auf die Frage, ob er wisse, was Voraussetzung für eine wirksame Streitverkündung ist, ausweichend und nichtssagend geantwortet. Außerdem hat der Kläger zu einem Ortstermin in dem selbständigen Beweisverfahren zwei Mitarbeiter entsandt, woraus sich ergibt, dass der Kläger durchaus erkannt hat, dass das selbständige Beweisverfahren eine Relevanz für die Beklagte haben könnte. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe gegenüber C und N "nach Aufdeckung des Sachverhalts" auf Befragen erklärt, ihm sei eine Streitverkündung nicht bekannt (Bl. 310 d.A.), würde dieser Umstand eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers darstellen und abhängig von den konkreten Umständen sogar einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Beklagte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. Allerdings vermochte die Beklagte trotz entsprechender Nachfrage der Kammer (Bl. 1568 d.A.) nicht mitzuteilen, wann der Kläger bei welcher Gelegenheit erklärt haben soll, dass ihm eine Streitverkündung nicht bekannt sei. Vielmehr musste die Beklagte einräumen, dass die in Rede stehende Äußerung zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt unter unbekannt gebliebenen Umständen allein gegenüber C getätigt worden sein soll (Bl. 3387 d.A.). Dieser neue und völlig vage Vortrag reicht nicht aus, um allein oder in der Gesamtschau einen wichtigen Grund annehmen zu können.
Die Beklagte kann sich im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Kläger Jahresabschlüsse manipuliert und sich variable Vergütungen erschlichen habe. Die Kammer vermag auf Seiten des Klägers keine bewusste Verfälschung von Jahresabschlüssen festzustellen. Der Kläger ging aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" lediglich eine Inanspruchnahme in Höhe von maximal rund 18.000,00 € drohe, wobei ihm sogar ab Ende April 2016 ein Gutachten vorlag, das zu dem Ergebnis kam, dass das von der Beklagten gelieferte Material dem von CCC bestellten Material entsprach. Es bestand bei dieser Sachlage gar kein Grund für den Kläger, bewusst verfälschend auf den Jahresabschluss der Beklagten einzuwirken. Die Beklagte erwirtschaftete in dem Jahr 2015 ein Jahresergebnis von 1.377.600,00 € und in dem Jahr 2016 ein Jahresergebnis von 1.488.600,00 € (vgl. Bl. 1807 d.A.) mit der Folge, dass die Berücksichtigung einer Einzelrückstellung für den Vorgang "CCC" in Höhe von maximal rund 18.000,00 € lediglich marginale Auswirkungen auf das Jahresergebnis der Beklagten gehabt hätte. Entsprechendes gilt für die Folgejahre. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Bildung einer Einzelrückstellung in dieser Höhe Einfluss auf die Höhe der Tantieme des Klägers gehabt hätte und/oder der Kläger davon ausging, dass dem so wäre.
Der pauschal gehaltene Vortrag der Beklagten, dass sich der steuerliche Nachteil der nicht eingestellten Rückstellung für die Beklagte voraussichtlich mindestens auf einen Betrag von mehr als 200.000,00 € belaufe, wurde von dem Kläger bestritten. Trotz der Ankündigung der Beklagten vom 15.11.2021, dass sich die Schadensberechnung in Vorbereitung befinde (Bl. 316 f. d.A.), hat die Beklagte eine solche nicht vorgelegt. Damit bleibt letztlich völlig offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte steuerliche Nachteile erlitten hat, so dass die Kammer auch nicht festzustellen vermag, dass das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zu einem Steuerschaden für die Beklagte führte. Entsprechendes gilt für den von der Beklagten angedeuteten Zinsschaden (vgl. Bl. 356 d.A.).
Soweit die Beklagte weitere Sachverhalte vorträgt, die allein oder in einer Gesamtschau einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Geschäftsführeranstellungsvertrag für eine fristlose Kündigung darstellen sollen, verfangen diese nicht. Selbst wenn der Kläger nach einem Fehlalarm im Januar 2018 die Überprüfung der Anlage hätte veranlassen müssen, handelt es bei dem in Rede stehenden Vorgang um keinen, der als gravierende Pflichtverletzung des Klägers zu werten wäre, zumal unstreitig ein Sensor getauscht wurde. Im Hinblick auf die Beschädigung eines Wohnwagens auf dem Nachbargrundstück scheint die Beklagte die Pflichten eines Geschäftsführers zu verkennen. Der Kläger musste sich nicht selbst davon überzeugen, dass die provisorische Abdeckung ordnungsgemäß befestigt wurde. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich gegen gesetzliche Vorgaben zur Exportkontrolle EG-Dual-Use-VO verstoßen hat. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren eingestellt und dies auf den fehlenden Vorsatz gestützt. Schließlich handelt es sich bei den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalten "Concat – katalytische Nachverbrennung", "Ex-Schutzdokumente", "Betriebsgenehmigung: Neubaugebiet", "Kühlturm – Verdunstungskühlanlage" und "Toluolzapfanlage" um keine, bei denen – soweit der Vortrag der Beklagten überhaupt zutrifft – gravierende Verletzungen der Pflichten eines Geschäftsführers im Raum stehen.
Danach ergibt sich für die Kammer folgendes Bild: Bei dem Kläger handelte es sich um einen Geschäftsführer, der offenbar mit den von der Beklagten an ihn gestellten Anforderungen teilweise überfordert war. Ihm fehlten in zahlreichen Bereichen die Fähigkeit und das Geschick, ein Unternehmen wie die Beklagte zu lenken. Dazu passt, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit immer wieder die Verantwortung für Versäumnisse und Nachlässigkeiten auf andere schob wie beispielsweise auf B und C. Der Kläger scheint nicht hinreichend verstanden zu haben, was die Pflichten eines Geschäftsführers sind, und wofür der Geschäftsführer einer GmbH verantwortlich ist. Umgekehrt hat die Beklagte bzw. deren Alleingesellschafterin über einen langen Zeitraum den Kläger gewähren und die Beklagte leiten lassen in Kenntnis der in bestimmten Bereichen nur teilweise vorhandenen Fähigkeiten des Klägers zur Führung eines solchen Unternehmens. Die von der Beklagten in diesem Rechtsstreit zur Rechtfertigung der Kündigung besonders betonten Sachverhalte waren bis auf den Vorgang "CCC" bereits lange vor dem 13.11.2019 bekannt und wurden von der Beklagten faktisch hingenommen. C erklärte bereits Ende 2018, dass die Arbeitsweise des Klägers beim Aufbau der Fertigung in […] nicht genüge. Die hohen Ausschussquoten waren C bereits im Jahr 2017 bekannt. Bei den dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vorgang CCC vorzuwerfenden Pflichtverletzungen handelt es sich um keine, die den Kläger als schlechthin untragbar erscheinen lassen, zumal eine ordentliche Kündigung des Klägers in absehbarer Zeit – namentlich zum 31.5.2020 – möglich war, und der Kläger bereits seit dem Jahr 1996 in den Diensten der Beklagten stand, was ebenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1975 - II ZR 104/73). Es sind auch keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen, dass die Beklagte den Kläger beispielsweise als leitenden Angestellten weiterbeschäftigt, da sich die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen auf die Erfüllung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten beziehen (vgl. hierzu BGH a.a.O.). Schließlich dürfte es für den Kläger angesichts eines Alters von 62 Jahren im Jahr 2019 auch nicht ohne Weiteres möglich gewesen sein, kurzfristig eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen Unternehmen zu finden.
Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde nicht durch die von Afür die Beklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 13.11.2019 beendet und bestand damit bis zum Ablauf des 31.5.2020 fort. Soweit der Kläger zunächst vorgetragen hat, dass das Anstellungsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.5.2020 geendet habe, hat er im Termin am 31.8.2026 ausdrücklich erklärt, dass die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht mehr angegriffen wird (Bl. 3442 d.A.)
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er ab Zugang der außerordentlichen Kündigung die im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regelungen des Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 zugesagten Dienste geleistet hat; vielmehr war der Vortrag des Klägers so zu verstehen, dass er nach dem 13.11.2019 nicht mehr für die Beklagte tätig geworden ist. Da sich die Beklagte jedoch gem. § 615 Satz 1 BGB mit der Annahme der Dienste des Klägers in Annahmeverzug befand, kann der Kläger die vereinbarte Vergütung verlangen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger seine Dienste ausdrücklich wörtlich angeboten hat. Denn der von dem Kläger spätestens mit Schreiben vom 18.11.2019 deutlich geäußerte Widerspruch gegen die Kündigung vom 13.11.2019 führt dazu, dass die Beklagte in Annahmeverzug kam (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7.10.1993 - 6 U 547/91; Tebben/Kämper, in: Michalski u.a., GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2023, § 6 Rn. 173).
Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 16.500,00 € bezog, woraus sich ergibt, dass er für den Zeitraum vom 14.11.2019 bis zum 31.5.2020 einen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 107.500,00 € hat.
Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen gem. § 389 BGB. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2022 erklärte Aufrechnung konnte sich nicht auf den Anspruch des Klägers auf die Geschäftsführervergütung in Höhe von insgesamt 107.500,00 € beziehen, da dieser Anspruch durch den Kläger erst mit Schriftsatz vom 23.12.2024 geltend gemacht wurde. Außerdem wird die Aufrechnung der Beklagten im Zusammenhang mit Ausführungen zur Karenzgeldentschädigung erklärt. Die Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 11.5.2026 bezieht sich einzig und allein auf den vom Kläger auch geltend gemachten Anspruch auf Karenzgeldentschädigung (vgl. Bl. 3389 f. d.A.).
Der Anspruch auf Zinsen aus dem Betrag in Höhe von 107.500,00 € ergibt sich auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 8 Nr. 1 Satz 1 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 war die monatliche Vergütung jeweils am Monatsende zu zahlen. Es liegt damit eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor, so dass es einer Mahnung nicht bedurfte, und sich die Beklagte spätestens am 1.6.2020 mit der Zahlung des Betrags in Höhe von 107.500,00 € in Verzug befand.
Der Klageantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet.
Es fehlt an einem Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers, da ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfolgstantieme für das Jahr 2019 verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Allgemein gilt, dass das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist mit der Folge, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden kann, ohne dass geklärt werden müsste, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4.9.2019 - XII ZR 52/18).
Der Anspruch des Klägers auf Erfolgstantieme für das Jahr 2019 unterlag der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2020 zu laufen begann, §§ 195, 199 BGB. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 wird der Anspruch auf Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Die Geschäftsführer der Beklagten bestätigten am 25.2.2020, dass der Jahresabschluss und Lagebericht für 2019 vollständig und richtig sind. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss 2019 noch im Jahr 2020 festgestellt hat. Die Verjährungsfrist begann damit am 1.1.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2023. Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 23.12.2024 – und damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist – gerichtlich die Feststellung begehrt, dass ihm eine Erfolgstantieme für das Jahr 2019 zusteht. Verjährungshemmende und/oder -unterbrechende Maßnahmen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Klageantrag zu 4) ist zulässig und weit überwiegend begründet.
Es besteht ein Feststellungsinteresse. Insbesondere ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfolgstantieme für das Jahr 2020 nicht verjährt. Die Geschäftsführer der Beklagten bestätigte am 19.2.2021, dass der Jahresabschluss und Lagebericht für 2020 vollständig und richtig sind. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss 2020 erst danach festgestellt hat. Die Verjährungsfrist begann damit frühestens am 1.1.2022 zu laufen und endete frühestens mit Ablauf des 31.12.2024. Indes bewirkte der Kläger mit der am 23.12.2024 eingegangenen und der Beklagten am 8.1.2025 zugestellten Klageerweiterung unter Berücksichtigung von § 167 ZPO eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Der Kläger hat gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 einen Anspruch auf eine Erfolgstantieme in Abhängigkeit des jeweiligen Jahresüberschusses. Im Jahr 2020 wurde ein Jahresüberschuss erwirtschaftet. Aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 von J & Partner GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater ergibt sich, dass die Beklagte im Jahr 2020 ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von über einer Million Euro erwirtschaftet hat (vgl. insbesondere Bl. 2087 d.A.).
Die Beklagte kann sich weder erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagte bei Aufdeckung der Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen der Abwicklung des Schadensfalls "CCC" diesen Umstand bei der Berechnung der Tantieme dahingehend berücksichtigt hätte, dass diese gestrichen oder erheblich gekürzt worden wäre, noch darauf, dass C nicht nur das wirtschaftliche Ergebnis des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres der Bestimmung der Tantieme der Höhe nach zugrunde gelegt habe, sondern auch Gesichtspunkte wie zum Beispiel die Umsetzung operativer Aufgaben. Nach den eindeutigen Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 war einzig und allein der jeweilige Jahresüberschuss für die Berechnung der Tantieme maßgeblich. Damit durfte und darf die Beklagte gar keine anderen Faktoren als den Jahresüberschuss der Berechnung der Tantieme zugrunde legen. Im Übrigen entspricht dies auch dem von der Beklagten zunächst gehaltenen Vortrag, wonach der final geprüfte Jahresabschluss maßgeblich für die Gewährung der Tantieme gewesen sei (vgl. Bl. 455 d.A.). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass aus § 9 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 hervorgeht, dass selbst bei einer durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ein Anspruch auf Tantieme besteht.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Anspruch auf anteilige Erfolgstantieme für den Zeitraum Januar 2020 bis 31.5.2020 zu verzinsen ist, ist die Klage unbegründet. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Beklagte in Verzug gesetzt wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist eine bezifferte Geldforderung. Die hier erhobene Feststellungsklage genügt nicht (vgl. Schulte-Nölke, in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 291 Rn. 3).
Der Klageantrag zu 5) ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den Regelungen des Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 297.000,00 €.
Der Kläger unterlag nach § 7 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und hatte für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre pro Jahr für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Die Beklagte hatte nach § 7 Nr. 4 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 das Recht, auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots schriftlich zu verzichten, wobei der Verzicht dem Geschäftsführer "bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses" schriftlich erklärt werden konnte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass Bemessungsgrundlage für die nach § 7 Nr. 2 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 zu gewährende Entschädigung ein Jahresgehalt in Höhe von 198.000,00 € war. 75 % dieses Betrags ergeben einen Betrag in Höhe von 148.500,00 € und damit pro Monat einen Betrag in Höhe von 12.375,00 €. Das Wettbewerbsverbot galt für die Dauer von 24 Monaten nach Ablauf des Vertrags. Der Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 endete mit Ablauf des 31.5.2020. Für die dann folgenden Monate hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 12.375,00 €, wobei die Zahlung jeweils fällig zum ersten eines Monats war.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie auf das Wettbewerbsverbot wirksam verzichtet habe. Das Schreiben vom 21.9.2020 (Bl. 516 d.A.) stellt keine wirksame Verzichtserklärung im Sinne von § 7 Nr. 4 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 dar. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Regelung war der Verzicht bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären. Das Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des 31.5.2020. Insofern war der mit Schreiben vom 21.9.2020 erklärte Verzicht verfristet. Dies stellt auch keine unbillige Belastung der Beklagten dar. Die Beklagte konnte nach ihrem eigenen Vortrag uneingeschränkt in rechtlichen Fragen auf eine Konzernrechtsabteilung zurückgreifen. Der Beklagtenvertreter war bereits im November 2019 mandatiert und hatte sich ausweislich der Klageerwiderung vom 19.12.2019 bereits intensiv in den Sachverhalt eingearbeitet, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagtenvertreter, bei dem es sich um einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht handelt, die Beklagte selbstverständlich im Rahmen der geschuldeten ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung vor dem 31.5.2020 darauf hingewiesen hat, dass bei Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung frist- und formgerecht auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten ist, da andernfalls eine Entschädigung fällig wird. Dass die Beklagte gleichwohl zunächst (nicht) auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hat, war ihre eigene Entscheidung, für die sie Gründe gehabt haben wird – etwa weil es ihr besonders wichtig war, dass der Kläger gerade im Juni, Juli oder August 2020 nicht für einen Wettbewerber tätig wird.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 297.000,00 € ist weder ganz noch teilweise durch eine von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aufgrund eines Feuerfehlalarms in Höhe von 22.701,00 € und zwar insbesondere nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Die Beklagte als Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei sie die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00). Ob der Beklagten dies gelungen ist, ist zweifelhaft. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass nach dem Feueralarm im Januar 2018 ein Sensor getauscht wurde, und der Kläger damit gerade nicht untätig geblieben ist. Soweit die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, dass er nicht die Überprüfung der Anlage veranlasst habe, vermag die Kammer hierin keine hinreichende Darlegung einer Pflichtverletzung zu erkennen. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger die Überprüfung der Anlage hätte veranlassen müssen. Gemäß § 6 Nr. 2 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 ist die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit setzt sowohl einen objektiv erheblichen Sorgfaltsverstoß als auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es muss sich um ein Verhalten handeln, das auch unter Berücksichtigung persönlicher Umstände des Handelnden nicht entschuldbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 8.2.2022 - VI ZR 409/19). Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Feuerfehlalarm, der sich am 14.11.2019 ereignete, auf ein solches Verhalten des Klägers zurückzuführen ist.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch in Höhe der Selbstbeteiligung von 7.500,00 € im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Wohnwagens auf dem Nachbargrundstück.
Es gehört nicht zu den Pflichten eines Geschäftsführers, eine von Monteuren hergestellte Maschinenabdeckung ohne besonderen Anlass nach deren Fertigstellung dahingehend zu überprüfen, ob diese Abdeckung fest mit dem Boden verankert ist und auch starkem Wind standhält. Besondere Umstände, die den Kläger hätten veranlassen müssen, die montierte Maschinenabdeckung selbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Auch hier gilt, dass der Kläger nach den vertraglichen Regelungen lediglich für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten haftet, was nicht ersichtlich ist.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von in den Jahren 2015 bis 2018 zu Unrecht vereinnahmten Tantiemen in Höhe von insgesamt 360.000,00 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Vorauszuschicken ist, dass die Kammer jeweils die einzelnen auf Bl. 355 d.A. aufgeführten Zahlungen in der dort vorgegebenen Reihenfolge ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat mit der Folge, dass die Kammer im Rahmen der Aufrechnung jeweils über die einzelnen Zahlungen, die eine Höhe von 10.000,00 € bis 60.000,00 € aufwiesen, entschieden hat.
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Tantieme-Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Der Kläger hatte gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsführerdienstvertrags vom 26.12.2007 einen Anspruch auf eine Erfolgstantieme in Abhängigkeit des jeweiligen Jahresüberschusses. In den Jahren 2015 bis 2018 wurde jeweils ein Jahresüberschuss erwirtschaftet. Der Kläger hat die Höhe des jeweiligen Überschusses nicht vorsätzlich manipuliert, um eine höhere Tantiemezahlung zu erhalten. Die Kammer ist unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Betrw. […] davon überzeugt, dass selbst dann, wenn der Kläger eine Einzelrückstellung in Höhe von rund 18.000,00 € für den Vorgang "CCC" gebildet hätte, dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Tantieme gehabt hätte. So erhielt der Kläger im Jahr 2016 und im Jahr 2018 jeweils eine Tantieme in Höhe von 100.000,00 €, obwohl das Jahresergebnis um 158.100,26 € schwankte (vgl. Bl. 1155, 1156 d.A.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn durch den Kläger für den Vorgang "CCC" eine Rückstellung von rund 100.500,00 € zu bilden gewesen wäre – wie dies die Beklagte für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 getan haben will. Denn auch eine Einzelrückstellung in Höhe von 100.500,00 € hätte keinen gravierenden Einfluss auf den Jahresüberschuss gehabt.
Soweit die Beklagte behauptet, dass sie bei Aufdeckung der Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen der Abwicklung des Schadensfalls "CCC" diesen Umstand bei der Berechnung der Tantieme dahingehend berücksichtigt hätte, dass diese gestrichen oder erheblich gekürzt worden wäre, und dass C nicht nur das wirtschaftliche Ergebnis des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres der Bestimmung der Tantieme der Höhe nach zugrunde gelegt habe, sondern auch Gesichtspunkte wie zum Beispiel die Umsetzung operativer Aufgaben, verfängt dieser Vortrag aus den genannten Gründen nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn C Gesichtspunkte wie die operative Umsetzung der Bestimmung der Tantieme zugrunde gelegt hätte, nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sich dies in den Jahren 2015 bis 2018 zu Gunsten des Klägers ausgewirkt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten war diese bzw. deren Alleingesellschafterin bereits im Jahr 2017 massiv unzufrieden mit der Umsetzung operativer Aufgaben durch den Kläger und zwar insbesondere im Hinblick auf die Planung und Umsetzung des Aufbaus des Werks in […] und die Ausschussquoten. Gleichwohl erhielt der Kläger im Jahr 2018 noch Tantieme-Zahlungen in Höhe von 100.000,00 €, wobei die letzte Zahlung mit der Abrechnung Oktober 2018 erfolgte (vgl. Bl. 1388 d.A.).
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aufgrund des "Schadensfalls" CCC GmbH & Co. KG in Höhe von 63.619,70 € und zwar insbesondere nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" einen Schaden in Höhe von 63.619,70 € haben sollte. Der Beklagtenvertreter hat in der Verhandlung am 31.8.2026 erklärt, dass sich die Beklagte an der Vergleichssumme gemäß Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 24.8.2026 mit einem Betrag in Höhe von bloß 51.208,76 € beteilige (vgl. Bl. 3444 d.A.).
Indes kommt es auf die genaue Schadenshöhe nicht an. Dem Kläger ist im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, das zu dem in Rede stehenden Schaden auf Seiten der Beklagten geführt hat.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger bei D ein falsches Material bestellt haben könnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger insoweit jedenfalls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Diese Überzeugung beruht insbesondere darauf, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens aufgefallen wäre, dass die Beklagte nicht das von CCC verlangte Material ihrerseits bei D bestellt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger von D im April 2016 einen Auszug aus der Rezeptzusammensetzung erhielt und eine Untersuchung des Materials veranlasste, die zu dem Ergebnis kam, dass SBR enthalten sei. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger bei D nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Material bestellt hat.
Soweit die Beklagte weiter darauf abstellt, dass der Kläger mögliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten der Beklagten nicht sicherte, ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger auch insoweit jedenfalls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Allgemein gilt, dass das Unterlassen der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen nicht von vornherein als grob fahrlässig zu werten ist. Entscheidend ist, ob der Kläger naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass Mängel an der Gummimischung zunächst nicht als mögliche Ursache der Ausfälle der Gummieinsätze im Raum standen. Die Beklagte und CCC waren miteinander in Kontakt und verständigten sich im Februar 2016 darauf, dass eine Änderung des Kerns der Manschetten vorgenommen werden soll, wobei die Beklagte die Gummifutter nachzuliefern habe. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt drängte es sich für den Kläger nicht auf, mögliche Gewährleistungsansprüche gegen D zu sichern. Aber auch danach war dies nicht der Fall: Das Unternehmen D übermittelte dem Kläger einen Auszug aus der Rezeptzusammensetzung, aus dem sich keine Auffälligkeiten ergaben. Auch die von dem Unternehmen H durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass das von D gelieferte Material dem bestellten Material entsprach. Die Kammer verkennt nicht, dass das Unternehmen I im Mai 2016 zu dem Ergebnis kam, dass das Material keine Hinweise darauf liefere, dass SBR enthalten sei. Dass der Kläger dies nicht zum Anlass nahm, mögliche Gewährleistungsansprüche gegenüber D zu sichern, stellt sich nach Auffassung der Kammer zwar als fahrlässig dar, ohne dass damit aber die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschritten ist, zumal der Kläger davon ausgehen durfte, dass die Beklagte maximal bis zu einem Betrag in Höhe von rund 18.000,00 € haftet.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das in Rede stehende pflichtwidrige Verhalten des Klägers überhaupt zu einem Schaden bei der Beklagten geführt hat. Denn Voraussetzung hierfür wäre insbesondere, dass die von der Beklagten an CCC gelieferten Gummimanschetten aufgrund eines Mangels des an die Beklagte gelieferten Materials mangelhaft gewesen sind, was in diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien streitig geblieben ist.
Der Anspruch auf Zinsen aus dem Betrag in Höhe von 297.000,00 € ergibt sich auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 7 Nr. 2 Satz 3 Geschäftsführerdienstvertrag vom 26.12.2007 war die Entschädigung jeweils zum 1. eines Monats fällig. Es liegt damit eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor, so dass es einer Mahnung nicht bedurfte, und sich die Beklagte spätestens am 1.6.2022 mit der Zahlung des Betrags in Höhe von 297.000,00 € in Verzug befand.
Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, festzustellen, dass die ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.11.2019 zum 31.5.2020 unwirksam sei, war hierüber nicht mehr zu entscheiden. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 23.12.2024 insoweit konkludent zurückgekommen. Die Beklagte hat betreffend die teilweise Klagerücknahme konkludent ihre Einwilligung erklärt, indem sie mit Schriftsatz vom 9.1.2025 beantragt hat, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, "insbesondere die Kosten der Teilrücknahme der Klage", aufzuerlegen (Bl. 909 d.A.).
Die Widerklage ist im Klageantrag zu 1) zulässig, aber unbegründet.
Die Kammer hat bereits im Rahmen der Entscheidung über den Klageantrag zu 5) in der Form einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Widerklageforderung entschieden, indem sie sämtliche zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Rückzahlung von Tantiemen als nicht bestehend angesehen hat (§ 322 Abs. 2 ZPO). Deswegen ist die Widerklage im Klageantrag zu 1) ohne erneute Prüfung als unbegründet abzuweisen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 29.1.2009 - 1 UF 266/08).
Die Widerklage ist im Klageantrag zu 2) zulässig, aber unbegründet.
Soweit sich dieser Antrag auf einen Betrag in Höhe von 63.619,70 € bezieht, fehlt es am Feststellungsinteresse, da die Kammer bereits im Rahmen der Entscheidung über den Klageantrag zu 5) in der Form einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung darüber entschieden hat, dass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 63.618,70 € gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorgang "CCC" hat.
Soweit sich der Widerklageantrag zu 2) auf einen den Betrag in Höhe von 63.619,70 € übersteigenden Betrag bezieht, ist die Klage unbegründet. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang weder ein grob fahrlässiges noch ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, das zu einem Schaden auf Seiten der Beklagten geführt hat.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.9.2026 weiter neu vorgetragen hat, hat die Kammer diesen Vortrag bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, so dass der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt werden musste. Nach Ausübung des der Kammer nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen. Die Kammer hat in dem Termin am 31.8.2026 ausgiebig mit den Parteien verhandelt, wobei der Kläger persönlich anwesend war und angehört wurde. Beide Parteien hatten ausreichend Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen. Zu keiner Zeit wurde eine Unterbrechung beantragt, um das weitere Vorgehen mit der Mandantschaft zu erörtern. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Vortrag - soweit er neu ist - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte gehalten werden können. § 156 ZPO dient nicht dazu, die Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.