Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 389 Wirkung der Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.808
Nach Gewicht
- BFH, 13.01.2000 – VII R 91/98Zitiert von 25
- BGH, 17.07.2003 – IX ZR 268/02Erledigung der Hauptsache: Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis bei vor Klageerhebung bestehender Aufrechnungslage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- SG Dortmund, 27.11.2017 – S 32 AS 4747/17 ER
- BGH, 08.11.2011 – XI ZR 341/10Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten Gegenforderung gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes SondertilgungsrechtZitiert von 27
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 17 U 187/19Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2007 – 4 Sa 395/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 13.05.2026 – 7 AZR 124/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz nach § 37 Abs 4 BetrVG - Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung bei "Unterbrechung" des Betriebsratsmandats aufgrund betriebsratloser Zeit
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
1.808 Entscheidungen zu § 389 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 389 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.