Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 389 Wirkung der Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Wird zitiert von 1.937 Entscheidungen zu § 389 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.01.2000 – VII R 91/98Säumniszuschläge im Steuerrecht: Fortbestehen von Säumniszuschlägen bei Aufrechnung des Finanzamts gegen eine erst später fällig gewordene Erstattungsforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 17.07.2003 – IX ZR 268/02Erledigung der Hauptsache: Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis bei vor Klageerhebung bestehender Aufrechnungslage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- SG Dortmund, 27.11.2017 – S 32 AS 4747/17 ER
- BGH, 08.11.2011 – XI ZR 341/10Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten Gegenforderung gegen den noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch unter Berufung auf ein in unverjährter Zeit nicht ausgeübtes SondertilgungsrechtZitiert von 28
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 – 17 U 187/19Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2007 – 4 Sa 395/06
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 29.07.2026 – 10 U 130/25Grundstückskauf: Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Stuttgart, 30.06.2026 – 7 O 191/25Werkvertragsrecht: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme und Saldierung des zweckgebundenen Vorschusses mit unstreitigem Restwerklohn im Abrechnungsverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 389 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.