Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 389 Wirkung der Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

§ 388 § 390