§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Stand: 14.10.2023
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Wird zitiert von 2.461 Entscheidungen zu § 167 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 Sa 22/12Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 – 21 Sa 42/13
- BAG, 16.03.2016 – 4 AZR 421/15Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche GeltendmachungZitiert von 62
- BAG, 21.10.2014 – 3 AZR 937/12Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - KlageeinreichungZitiert von 15
- BAG, 21.10.2014 – 3 AZR 690/12Zitiert von 1
- BAG, 21.10.2014 – 3 AZR 860/12
Zuletzt entschieden
- LG Mönchengladbach, 23.07.2026 – 1 O 409/25Krankentagegeldversicherung: Unwirksamkeit einer vereinbarten Karenzzeit für Ansprüche während der Mutterschutzfristen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.