Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 167 Rückwirkung der Zustellung

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen2.461 Entscheidungen

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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