Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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