§ 377
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-1 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-2 (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-3 (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-4 (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-5 (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Wird zitiert von 295 Entscheidungen zu § 377 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.12.2012 – I-23 U 47/12
- OLG Köln, 02.09.2016 – 19 U 47/15
- LG Limburg a.d. Lahn, 19.12.2011 – 2 O 68/10Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.07.2011 – I-5 U 79/04
- OLG Bremen, 17.03.2023 – 2 U 32/20
- OLG Hamm, 10.12.2019 – 13 U 86/18Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 11.03.2026 – 1 O 219/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.11.2025 – 26 U 49/24Zitiert von 3
- LG Hamburg, 31.07.2025 – 327 O 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 377 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 377 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.