Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 377

Stand: 10.06.2019

Bund268 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-1 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-2 (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-3 (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-4 (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/377#abs-5 (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

§ 376 § 378