§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/156#abs-1 (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/156#abs-2 (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1.
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Wird zitiert von 2.814 Entscheidungen zu § 156 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 09.10.2023 – 20 U 6/23
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10495/17Zitiert von 1
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10496/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
- LG Ulm, 22.05.2017 – 4 O 66/13
- ArbG Stuttgart, 15.04.2015 – 26 Ca 947/14
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 – 5 U 108/23Kaufrecht: Arglistiges Verschweigen eines Holzwurmbefalls beim Immobilienkauf; kein Abzug Neu für Alt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.