§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/156#abs-1 (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/156#abs-2 (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1.
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.