§ 269 Klagerücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-1 (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-2 (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-3 (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-5 (5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/269#abs-6 (6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Wird zitiert von 6.388 Entscheidungen zu § 269 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – I ZB 38/20Kostenentscheidung nach Rücknahme einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen KlageZitiert von 8
- LG Düsseldorf, 19.11.2002 – 24 T 101/02
- BGH, 28.04.2015 – VI ZB 36/14Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Kostentragung bei Rücknahme eine Beweisantrags und/oder Vorbehalt eines Kostenausspruchs im Hauptsacheverfahren; Unzulässigwerden der sofortigen BeschwerdeZitiert von 6
- LG Wuppertal, 12.12.2019 – 1 O 83/19
- BGH, 06.07.2005 – IV ZB 6/05Klagerücknahme: Keine Erfassung materiell-rechtlich begründeter Kostenerstattungsansprüche nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 28.10.2004 – III ZB 43/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 13 A 240/26Erneute Anforderung eines Nachweises über einen Masernschutz durch das Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 16.09.2026 – 6 U 49/25Spirituosenrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Kategoriebezeichnung bei veganen Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.09.2026 – 20 F 2.26Einstellung des Zwischenverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.