Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Stand: 10.06.2019
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Wird zitiert von 2.247 Entscheidungen zu § 615 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (A)Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (A)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (A)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (A)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (A)
- BAG, 13.10.2021 – 5 AZR 211/21Betriebsrisiko - Corona bedingte BetriebsschließungZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.09.2026 – 13 A 230/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 13 A 124/23Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 615 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.