Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 17b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 837
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.12.2019 – 7 C 12/18Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim sachlich unzuständigen GerichtZitiert von 7
- BGH, 18.09.2024 – XII ZR 116/23Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in einer Familienstreitsache; Verfahrensrechtsanwendung bei einer rechtsfehlerhaften, aber bindenden Verweisung an das erstinstanzliche GerichtZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 – 1 O 71/19Zitiert von 4
- OLG Hamburg, 25.06.2014 – 2 VAs 9/14Zitiert von 6
- BGH, 16.10.2020 – 1 ARs 3/20Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer Verweisung durch ein VerwaltungsgerichtZitiert von 18
- FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2023 – 5 K 577/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24
- VG Düsseldorf, 19.06.2026 – 6 K 5343/26
- OLG Brandenburg, 08.06.2026 – 9 W 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17b GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17b#abs-1 (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17b#abs-2 (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/17b#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.