Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

Stand: 10.06.2019

Bund91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-1 (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-2 (2) Der Vorsitzende entscheidet

1.
über die Verweisung des Rechtsstreits;
2.
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3.
über die Aussetzung des Verfahrens;
4.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6.
über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7.
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8.
in Wechsel- und Scheckprozessen;
9.
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11.
über den Wert des Streitgegenstandes;
12.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-3 (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-4 (4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.

§ 348a § 350