§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-1 (1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-2 (2) Der Vorsitzende entscheidet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-3 (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/349#abs-4 (4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 349 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 15.12.2005 – 4 Sa 1613/04Zitiert von 2
- BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes BerlinZitiert von 34
- BGH, 20.10.2003 – II ZB 27/02Zivilprozessrecht: Anwendbarkeit von § 568 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Düsseldorf, 30.05.2017 – I-4 U 41/16
- OLG Dresden, 30.09.2022 – 12 W 24/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-5 U 111/15
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 03.11.2025 – 18 O 25/23Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 27.10.2025 – 18 O 34/25
- LG Hamburg, 08.08.2025 – 417 HKO 47/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 349 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.