Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen336 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7#abs-1 (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7#abs-2 (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7#abs-3 (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

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