Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.382
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2017 – 3 Sa 285/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2022 – 3 Sa 440/19
- ArbG Stuttgart, 07.02.2018 – 15 Ca 1852/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 – 3 Sa 387/16Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 – 3 Sa 296/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 – 3 Sa 24/16
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- ArbG Arnsberg, 31.03.2026 – 1 Ca 877/25
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
4.382 Entscheidungen zu § 626 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 626 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/626#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/626#abs-2 (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.