Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/626#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/626#abs-2 (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Wird zitiert von 4.623 Entscheidungen zu § 626 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2017 – 3 Sa 285/17Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2022 – 3 Sa 440/19
- ArbG Stuttgart, 07.02.2018 – 15 Ca 1852/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 – 3 Sa 387/16Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 – 3 Sa 296/15Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 – 3 Sa 24/16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2026 – 25 L 1613/26Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 626 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.