Rechtsprechung / LAG Köln / 6. Kammer / 2026

LAG Köln Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25.06.2026 – 6 SLa 116/26

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0625.6SLA116.26.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Die Tatsache, dass eine Entschädigungsklage an einem anderen Gericht zu einer anderen Zeit und mit Blick auf ein anderes Bewerbungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erkannt worden war, ersetzt nicht den (hier fehlenden) Tatsachenvortrag der Arbeitgeberin zum denkbaren Missbrauch des Entschädigungsrechts. 2. Ohne Hinzutreten weiteren Vortrags zu den Stichworten "Kontrollverlust" und "Degradierung zum bloßen Objekt der Datenerhebung" fehlt es an dem vom Kläger darzulegenden kausalen Schaden eines Datenschutzverstoßes insbesondere dann, wenn es um Daten geht, die der Kläger selbst in seinem Facebook-Profil auf "öffentlich" geschaltet hat.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und über einen Schadensersatzanspruch aus Art 82 DSGVO.

Der Kläger wohnt in L (O). Mit den Ausbildungsabschlüssen Industriekaufmann und Bachelor of Laws ist er zurzeit arbeitslos. Er ist mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger ist identisch mit dem Kläger und Rechtsmittelführer im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -. In diesem Revisionsverfahren ging es um ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 - mit dem ein Entschädigungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer Bewerbung aus dem Jahre 2021 abgewiesen worden war. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2024 erkannt, dass die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger handele mit seiner Entschädigungsklage rechtsmissbräuchlich, in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar sei, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen habe. Nach diesem Maßstab sei die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte das Vorgehen des Klägers in der Ausgangsentscheidung als ein "Geschäftsmodell" bezeichnet, das sich mittlerweile in der „zweiten Generation“ befinde.

Unternehmensgegenstand der in B ansässigen Beklagten ist die Personalberatung und die erlaubnisfreie Vermittlung von Personal. Im Januar 2025 hatte die Beklagte eine freie Stelle zu besetzen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Behauptung des Klägers, er habe sich auf diese Stelle beworben und sei im Zuge des Bewerbungsverfahrens wegen seines Geschlechts und wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. Außerdem leide er unter dem Verlust der Kontrolle über seine Daten, weil die Beklagte als Anlage zur Klageerwiderung einen Screenshot seines Facebook-Profils zur Akte gereicht habe, ohne ihn zuvor über die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Art 14 DSGVO zu informieren. Im Schriftsatz vom 06.10.2025 hatte die Beklagte unter anderem ausgeführt:

Der Kläger behauptet weiterhin, dass er auf die ausgeschriebene Stelle angewiesen, ohne Beschäftigung und mittellos sei. Daher müsse er Prozesskostenhilfe beantragen. Gleichzeitig beantragt er deshalb, an der Güteverhandlung per Videoverhandlung teilzunehmen. Diese Behauptungen werden durch die Beklagte bestritten. Nach Recherchen in „facebook“ ist er Student der Rechtswissenschaften und ist, entgegen seinen Ausführungen, durchaus nicht mittellos.

Beweis: Homepage des Klägers auf facebook „M We“ (screenshot) (Anlage K2)

Als Anlage K2 dieses Schriftsatzes übersandte die Beklagte einen Screenshot des Facebook-Profils des Klägers (Bl. 103 der arbeitsgerichtlichen Akte).

Mit der seit dem 10.07.2025 anhängigen Klage - zunächst beim Arbeitsgericht Offenbach und von dort an das Arbeitsgericht Köln verwiesen - hatte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht. Hierzu hat er behauptet, er habe sich am 26.01.2025 über Kleinanzeigen und schriftlich per E-Mail auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Vollzeitstelle für eine „Sekretärin“ - ohne den Zusatz „(m/w/d)“ - unter Beifügung eines Bewerbungsanschreibens vom 26.01.2025, eines Lebenslaufs, eines Arbeitszeugnisses der Bu Kunststoffwerk GmbH vom 31.03.2020, seines Berufsschulzeugnisses vom 23.07.2015 sowie einer Weiterbildungsbescheinigung beworben. Unter dem 27.01.2025 habe er eine Lesebestätigung von der Beklagten erhalten. Es sei also davon auszugehen, dass seine Bewerbung die Beklagte erreicht habe. Die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung sei auf eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts zurückzuführen. Bei einer erfolgreichen Bewerbung habe er mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR rechnen können.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Köln am 14.10.2025 ist der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht erschienen, sodass auf Antrag des im Termin erschienenen Geschäftsführers der Beklagten ein klageabweisendes erstes Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 hat der Kläger seine Klage um einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nach § 82 DSGVO erweitert mit der Begründung, die Beklagte habe mit ihrer Facebook-Recherche gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen, weil sie ihn nicht über diese Recherche informiert habe. Damit habe sie ihn zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung gemacht und sie habe bei ihm einen Kontrollverlust über seine eigenen Daten verursacht. Dieser Kontrollverlust habe negative Auswirkungen auf das Klageverfahren gehabt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2025 hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch auch auf eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gestützt. Die Beklagte habe nämlich die Bundesagentur für Arbeit nicht über die ggfls. mit einem schwerbehinderten Menschen zu besetzende Stelle informiert (§ 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Benachteiligung im Einstellungsverfahren sei damit nicht nur aufgrund seines Geschlechts, sondern auch aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgt.

Das besagte Versäumnisurteil vom 14.10.2025 ist dem Kläger am 18.10.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.10.2025, per Fax am 20.10.2025 beim Arbeitsgereicht eingegangen, hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 14.10.2025 eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14.10.2025 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, wobei die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 7.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten soll;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO immateriellen Schadensersatz wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung iHv. 1.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte ist im Verhandlungstermin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 22.01.2026 nicht erschienen.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.01.2026 das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten, also ein gegen die erschienene Partei gerichtetes und daher sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil“, mithin eine klageabweisende Endentscheidung, verkündet und auch die weitere Klage (Art 82 DSGVO) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, trotz der Säumnis der Beklagten im Kammertermin habe kein echtes Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers erlassen werden können, da das Klagevorbringen des Klägers die Klageanträge nicht rechtfertige. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14.10.2025 sei daher aufrechtzuerhalten und die weitergehende Klage abzuweisen gewesen (§§ 331 Abs. 2, 343 Satz 1 ZPO). Weder habe der Kläger Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG rechtfertigen könnten, noch Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch aus Art 82 DSGVO ergebe.

Einem etwa bestehenden Entschädigungsanspruch stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der objektive Tatbestand für einen Rechtsmissbrauch sei erfüllt, was sich aus drei Indizien ergebe: Erstes Indiz sei die weite Entfernung der avisierten Stelle zum Wohnort (L-B: 266 km); das zweite Indiz sei die Tatsache, dass die vom Kläger vorgelegten Bewerbungsunterlagen mehr als dürftig seien und damit die Vermutung nahelegten, eine Ablehnung der Bewerbung sei das eigentliche Ziel gewesen; besonders zu berücksichtigen sei aber als drittes Indiz die Tatsache, dass der Kläger die von ihm angestrengten Entschädigungsklagen als Geschäftsmodell entwickelt habe, wie es sich schon aus der Entscheidung des LAG Hamm vom 05.12.2023 ergebe (LAG Hamm 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 - Rn. 118 ff.). Zur subjektiven Seite des Missbrauchseinwands bestünden im konkreten Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gar kein Arbeitsverhältnis anstrebe, sondern allein den Empfang von Entschädigungen. Dies ergebe sich aus den objektiven Umständen zu dem vom Kläger verfolgten Geschäftsmodell und daraus, dass er erkennbar über die Rechtsprechung des BAG zum Rechtsmissbrauch informiert sei und diese seitenweise zitiere.

Unschlüssig sei die Klage auch - so das Arbeitsgericht weiter -, soweit der Kläger mit ihr einen Schadensersatz nach Art 82 DSGVO begehre. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte durch ihre Internetrecherche gegen die DSGVO verstoßen habe. Jedenfalls fehle es an Vortrag zu einem tatsächlich eingetretenen Schaden. Die Beklagte habe mit ihrer Internetrecherche nur personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet, die dieser aus freien Stücken für eine unbegrenzte Zahl von Personen auf seinem Facebook-Profil zur Einsicht freigegeben habe. Davon, dass der Kläger durch die Recherche der Beklagten zum „bloßen Objekt der Datenverarbeitung“ gemacht worden sei und dabei einen „erheblichen Kontrollverlust“ über seine eigenen Daten erlitten habe, könne daher keine Rede sein.

Gegen dieses ihm am 27.02.2026 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.02.2026 Berufung eingelegt und diese am 15.03.2026 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er sei im Bewerbungsverfahren diskriminiert worden. Das ergebe sich aus zwei Indizien. Das erste Indiz sei die Tatsache, dass nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung in den Kleinanzeigen nur eine Frau gesucht worden sei. Das zweite Indiz sei die Tatsache, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht erfüllt habe. Aufgrund dieser beiden Indizien ergebe sich aus § 22 AGG die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und wegen der Schwerbehinderung. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt, vielmehr habe sie zum konkreten Fall gar nichts vorgetragen. Gegen seinen somit bestehenden Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG spreche nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs. Denn er sei tatsächlich an der ausgeschriebenen Stelle interessiert und durchaus bereit seinen Heimatort zu verlassen. Sein Wohnort sei strukturschwach und er gehe daher von einer nur geringen Chance aus, dort oder in der Nähe ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Er sei daher jederzeit bereit seinen Lebensmittelpunkt zu verändern. Die Qualität seiner Bewerbungsunterlagen sei nach seinem Dafürhalten nicht so schlecht, wie vom Arbeitsgericht angenommen. Nach seiner Auffassung sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur um die Stelle einer Assistenzkraft gehe, dass er selbst kein Volljurist sei und dass tatsächlich vorhandene „Lücken“ im Lebenslauf bei entsprechender Wahrheitsliebe auch im niedergeschriebenen CV wiederzufinden sein müssten. Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des LAG Hamm und des Bundesarbeitsgerichts hätten einen einzelnen Bewerbungsvorgang betroffen. Seit diesem Vorgang seien inzwischen vier Jahre vergangen. Er sei der Auffassung, dass es nicht in Ordnung sei, aus einer solchen Einzelfallentscheidung gegen ihn einen dauerhaften Rechtsmissbrauchs-Status abzuleiten.

Zur Höhe des von ihm avisierten Entschädigungsbetrages gehe er von einer Regelentschädigung in Höhe von 1,5 Gehältern als Basis aus. Der sich so ergebende Betrag sei aber zu erhöhen, weil er nicht nur wegen eines, sondern gleich wegen zweier verpönter Merkmale (Geschlecht und Schwerbehinderung) benachteiligt bzw. diskriminiert worden sei.

Auch die weitere Klage mit dem Antrag auf Schadensersatz nach der DSGVO habe das Arbeitsgericht zu Unrecht abgewiesen. Aus der Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten vom 06.10.2025 sei ersichtlich, dass die Beklagte sein Facebook-Profil bei Facebook recherchiert habe. Darüber habe ihn die Beklagte nicht informiert. Damit liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 14 DSGVO vor. Die Beklagte habe sein Facebook-Profil umfassend inspiziert und insoweit Daten über ihn erhoben, ohne ihn zuvor darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Verstoß gegen die DSGVO habe also ganz unzweifelhaft vorgelegen. Er sei Opfer einer „Degradierung zum bloßen Objekt der Datenerhebung“ geworden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2026 - 10 Ca 5756/25 - abzuändern und

das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14.10.2025 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 7.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, dem 18.07.2025;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes des Klägers, mithin seit dem 21.10.2025.

Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz nicht geäußert und ist im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 25.06.2026 nicht erschienen. Ein Antrag ist von der Beklagten nicht einmal angekündigt worden.

Die Berufungsschrift des Klägers war der Beklagten am 21.02.2026 zugestellt worden (Bl. 22 der Berufungsakte). Gleiches war mit dem Hinweis an die Beklagte geschehen, dass vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang herrscht. Die Ladung mit Beschluss vom 27.03.2026 zum Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 25.06.2026 ist der Beklagten am 01.04.2026 zugestellt worden (Bl. 77 d.A.). Auch dies geschah verbunden mit dem Hinweis auf den Vertretungszwang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg, denn wegen der Säumnis der Beklagten im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 25.06.2026 war das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen. Soweit dieses Vorbringen den Berufungsantrag rechtfertigt, war gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach dem Antrag des Klägers in Gestalt eines ersten Versäumnisurteils zu erkennen (2.000,00 EUR Entschädigung - im Folgenden 1.) und soweit dies nicht der Fall war, war die Berufung durch streitiges Endurteil zurückzuweisen (höhere Entschädigung und Schadensersatz wegen DSGVO-Verstoß - Im Folgenden 2.). Gegen das klagezusprechende Versäumnisurteil (die besagten 2.000,00 EUR Entschädigung) ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben und gegen die Endentscheidung im Übrigen kommt ein Rechtsmittel mangels Zulassung der Revision nicht in Betracht (Im Folgenden III.).

1. Im Wege eines Ersten Versäumnisurteils war das streitgegenständliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln, mit dem das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14.10.2025 aufrechterhalten worden war, teilweise abzuändern, das besagte klageabweisende Versäumnisurteil teilweise aufzuheben und die Beklagte auf die Klage zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Denn die Beklagte war säumig (a.) und der Berufungsvortrag des Klägers im Umfang der Abänderung schlüssig (b).

a. Im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 25.06.2026 war die Beklagte schuldhaft säumig. Sie ist zuvor ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden und sie hat auch zweifach den schriftlichen Hinweis auf den Anwaltszwang vor dem Berufungsgericht erhalten.

b. Der Berufungsvortrag des Klägers, mit dem er sich gegen das insgesamt klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.01.2025 wendet, ist in dem Umfang schlüssig, in dem er die (im Ergebnis nur teilweise) Aufhebung des nach der Gütesitzung vom Arbeitsgericht verkündeten Versäumnisurteils begehrt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG fordert. Aus dem schlüssigen Berufungsvortrag des Klägers rechtfertigt sich eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR.

Nach § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit § 539 ZPO sind die Vorschriften bei einem Versäumnisurteil im Berufungsverfahren ähnlich gestaltet wie bei §§ 330, 331 ZPO. Bei Säumnis des Berufungsbeklagten muss das Berufungsvorbringen des Berufungsklägers seine Berufungsanträge rechtfertigen. Dabei ist sein letztes Vorbringen als zugestanden zu behandeln, auch wenn es mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag nicht übereinstimmt. Soweit dieses Vorbringen den Berufungsantrag rechtfertigt, ist gemäß § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO antragsgemäß zu entscheiden. Umstände, die für die Unrichtigkeit des Vortrages des Berufungsklägers sprechen könnten, bleiben unberücksichtigt (BAG v. 18.08.2004 - 5 AZR 623/03 -). Dieser Grundsatz geht nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so weit, dass sogar eine erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme unberücksichtigt bleiben muss. Ist das Berufungsvorbringen bezüglich der gestellten Berufungsanträge demgegenüber unschlüssig (wie § 331 ZPO), dann ist die Berufung durch ein sogenanntes „unechtes Versäumnisurteil“, also als streitiges Endurteil, zurückzuweisen.

Nach dem Vortrag des Klägers sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG erfüllt (1.) und dem Anspruch steht der Missbrauchseinwand im konkreten hier zu entscheidenden Fall nicht entgegen (2.). Ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR ist im Sine der Vorschrift angemessen (3).

(1.) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG nämlich der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und ein kausaler Schaden der nicht Vermögensschaden ist, sind dem Grunde nach erfüllt.

Nach dem Berufungsvortrag des Klägers, der wie gezeigt wegen der Säumnis der Beklagten als zugestanden zu behandeln ist, stellt sich der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt dar: Der Kläger hat sich bei der Beklagten auf eine freie Stelle beworben; im Bewerbungsschreiben hat der Kläger auf seine Schwerbehinderung hingewiesen; die besagte freie Stelle hatte die Beklagte zuvor in Kleinanzeigen als die Stelle einer „Sekretärin“ ausgeschrieben; vor Ausschreibung der Stelle hat die Beklagte die Bundesagentur für Arbeit nicht nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX informiert; der Kläger hat zu seiner Bewerbung von der Beklagten zwar eine Eingangs-Bestätigung per E-Mail erhalten, im Übrigen aber nichts mehr von ihr gehört.

Mit dem Wortlaut der Stellenausschreibung und mit der Nichtbeachtung der Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegen zwei Indizien vor, die einen Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Damit trägt gemäß § 22 AGG die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung nicht vorgelegen hat. Die „andere Partei“ ist hier die Beklagte. Sie ist im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer nicht erschienen und ist daher der besagten Darlegungslast nicht nachgekommen. Es ist deshalb von einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG auszugehen.

Der Eintritt eines kausalen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, wird mit der Feststellung der Benachteiligung nach der Rechtsprechung des 8. Senats unterstellt, sie kann hier insbesondere wegen der Säumnis der Beklagten unterstellt werden. Für die nach § 15 Abs. 2 AGG zu gewährende Entschädigung verlangt das Bundesarbeitsgericht nach seinem konzeptionellen Ansatz, der § 15 Abs. 2 AGG als eigenständige Anspruchsgrundlage qualifiziert, keine weiteren Voraussetzungen. So erfordert die Entschädigung neben dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot weder eine besondere „Herabwürdigung” der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, noch ist das Vorliegen eines immateriellen Schadens gesondert darzulegen bzw. erforderlich (BAG v. 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 70 ff.; BAG v. 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 37; MHdB ArbR/Oetker, 6. Aufl. 2024, § 17, beck-online; anderer Auffassung: BeckOGK/Benecke, 1.9.2023, AGG § 15 Rn. 51; MüKoBGB/Thüsing AGG § 15 Rn. 9). Auch bedarf es keiner besonderen Feststellung, dass infolge der Benachteiligung das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten oder der Beschäftigten verletzt ist oder dass eine Mindestgrenze überschritten wäre. Erst bei der Bemessung der konkreten Entschädigung ist im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls auch die Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen (ErfK/Schlachter AGG § 15 Rn. 9.), was - genauso wie bei Fällen des § 253 Abs. 2 BGB - in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch dazu führen kann, dass die Entschädigung „auf Null” festzusetzen ist (MHdB ArbR/Oetker, 6. Aufl. 2024, § 17 Rn. 71).

Der Kläger hat also gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG.

(2.) Diesem Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs im konkreten Fall nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei dem Missbrauchseinwand aus § 242 BGB tatsächlich um einen Einwand im prozessualen Sinne der „von Amts wegen“ zur berücksichtigen ist. Die dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen müssen aber Teil des zur Entscheidung anfallenden Prozessstoffes sein. Das ist vorliegend nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vollständigkeit - der Fall. Da die Beklagte zum Rechtsmissbrauchseinwand keine Tatsachen vorgetragen hat, ist im Ausgangspunkt von der Darstellung des Klägers auszugehen, dass die streitgegenständliche Bewerbung ernst gemeint gewesen ist, dass er für das avisierte Arbeitsverhältnis auch zu einem Wohnungswechsel bereit gewesen ist, dass die Qualität der Bewerbungsunterlagen seinem intellektuellen Niveau entspricht und er die Unterlagen nicht gezielt unprofessionell gestaltet hat, dass er keinen Rechtsmissbrauch betreibe und dass er das auch nicht wolle.

Zurecht und inhaltlich richtig weist das Arbeitsgericht auf die Rechtstatsache hin, dass es sich bei dem Gesichtspunkt des Missbrauchs um eine Einwendung und eben nicht um eine Einrede handelt. Richtig ist demzufolge auch der Ansatz, dass der Missbrauchseinwand nicht ausdrücklich erhoben - eingeredet - werden muss, also vom Gericht auch in Abwesenheit derjenigen Partei zu prüfen ist, zu deren Gunsten die Feststellung des Missbrauchs wirken würde (aa). Vorliegend sind zwar einige Tatsachen vom Kläger selbst vorgetragen worden, die im Ansatz die Prüfung des Missbrauchseinwandes rechtfertigen könnten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt aber diese Prüfung im konkreten hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht zum Ausschluss des Rechts, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen (bb).

aa. Im Prozessrecht ist der materielle Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden insbesondere in Säumnissituationen wie der vorliegenden von großer Bedeutung. Einwendungen sind Tatsachen oder Rechtsgründe, die das Entstehen oder den Bestand des Anspruchs von Anfang an verhindern oder diesen später vernichten z.B. die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), die nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder die Erfüllung (§ 362 BGB); sie sind grundsätzlich vom Gericht „von Amts wegen“, also ohne gesonderte Aufforderung zu berücksichtigen. Einreden hingegen begründen ein Leistungsverweigerungsrecht, das vom Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss, wie etwa die Verjährung (§ 214 BGB) oder das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). In beiden Fällen, also auch bei der erstgenannten Einwendung, müssen die zugrundeliegenden Tatsachen im Prozess - von wem auch immer - vorgetragen worden sein, um Gegenstand des Tatbestands werden zu können. Ist nun die Beklagte im Verhandlungstermin säumig, kann eine Einrede zu ihren Gunsten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in ihrer Abwesenheit nichts „einreden“ kann. Das gilt selbst dann, wenn die Tatsache, die sie zu einer Einrede berechtigen könnte, z.B. zur Einrede der Verjährung, von dem anwesenden Kläger selbst vorgetragen wird. Anders ist die prozessuale Situation, wenn es nicht um eine Einrede, sondern um eine Einwendung geht: Wenn der Kläger selbst Tatsachen vorträgt, aus denen sich z.B. seine Geschäftsunfähigkeit, die Unmöglichkeit der Leistung oder deren Erfüllung ergibt, so sind diese Tatsachen „von Amts wegen“ zu berücksichtigen. Sie muss nicht gesondert „eingeredet“ also geltend gemacht werden. Zu diesen Einwendungen gehört der Missbrauchseinwand.

Eine ganz andere Frage ist die vom Kläger angesprochene Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegungslast, die der Beweislast folgt, entscheidet darüber, wer den Prozess verliert, wenn er nicht der Wahrheit gemäß und/oder nicht vollständig genug diejenigen Tatsachen vorträgt, die die Voraussetzungen für die ihn begünstigende Norm darstellen oder diese im Bestreitensfalle nicht beweisen kann. Aus § 138 Abs. 2 ZPO folgt die Pflicht des Prozessgegners, sich auf den Tatsachenvortrag der anderen Partei nach dem Maßstab des § 138 Abs. 1 ZPO einzulassen. Daraus ergibt sich, dass die Darlegung von Tatsachen zur Stützung einer gewollten Rechtsfolge - gleichgültig, ob es um eine Voraussetzung der Anspruchsgrundlage geht, um eine Einwendung oder um eine Einrede - umso konkreter sein muss, je konkreter sie bestritten wird. Ist aber eine Partei „nicht da“, weil sie im Verhandlungstermin schuldhaft säumig ist, kann sie nichts bestreiten, weder konkret noch unkonkret.

bb. Nach diesen Vorgaben sind im hier konkreten Fall bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht genug Tatsachen zum Prozessstoff geworden, um annehmen zu können, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen des (rechtshindernden) Missbrauchseinwandes gar nicht erst hätte entstehen können.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der avisierten Arbeitsstelle spielt für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle (BAG v. 19.05.2016, - 8 AZR 583/14 - Rn. 66; BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 809/14 -, Rn. 39). Die Qualität der Bewerbungsunterlagen ist als Indiz für einen Rechtsmissbrauch grundsätzlich nicht geeignet (BAG v. 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 136). Die Tatsachen, dass das LAG Hamm (LAG Hamm v. 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -) mit Blick auf das Verhalten des Klägers rund um eine Bewerbung im Jahre 2021 das Einklagen einer Entschädigung als Rechtsmissbrauch und als „Geschäftsmodell der zweiten Generation“ erkannt hat, und dass diese Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist, sind hinreichende Anlässe, bei der vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsklage den Einwand des Rechtsmissbrauchs aufmerksam zu prüfen. Mangels eines berücksichtigungsfähigen Vortrags der säumigen Beklagten hat hier jedoch der Vortrag des Klägers, es handele sich jedenfalls dieses Mal nicht um einen Rechtsmissbrauch, als unstreitig zu gelten. Im Übrigen ist die bloße Tatsache einer Vielzahl von gleichlautenden Bewerbungen als solche grundsätzlich nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu begründen (BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 43).

Damit bleibt es bei der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung der Beklagten, gemäß § 15 Abs. 2 AGG dem Kläger eine „angemessene Entschädigung in Geld“ zu zahlen.

(3.) Für den vorliegenden Fall ist eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR angemessen. Entgegen der Darstellung des Klägers gibt es keine „Regelentschädigung“ und dies erst recht nicht in Höhe von 1,5 Monatsgehältern. Es ist zwar richtig, dass die Tatsacheninstanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Bemessung der Entschädigung für Benachteiligungen im Einstellungsverfahren häufig auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern zurückgreifen. Die in § 15 Abs. 2 AGG festgelegte Kappungsgrenze könnte auf den ersten Blick dafürsprechen. Allerdings verstellt der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 AGG den Blick auf die zutreffenden Maßstäbe für die Bemessung der Entschädigung (hierzu und zum Folgenden: MHdB ArbR/Oetker, 6. Aufl. 2024, § 17 Rn. 72, beck-online). Nach den einschlägigen Bestimmungen der Gleichbehandlungsrichtlinien müssen die von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionen nicht „angemessen”, sondern „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend” sein. Bei dem gebotenen richtlinienkonformen Verständnis ist eine Entschädigung deshalb nur dann „angemessen” im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG, wenn deren Höhe so bemessen wird, dass die Entschädigung abschreckende Wirkung entfaltet, ohne außer Verhältnis zu dem erlittenen Schaden zu stehen. Das bedeutet auf der einen Seite, dass eine rein symbolische Entschädigung diesen Anforderungen nicht gerecht werden kann und es deshalb nicht fernliegend ist, die Höhe des avisierten Bruttomonatsentgelt als Vergleichsgröße zu betrachten; schließlich geht es ja dem diskriminierenden Arbeitgeber bzw. der diskriminierenden Arbeitgeberin um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Erzielung eines Gewinns aus dem Mehrwert der Arbeit. „Wirksamkeit“, „Verhältnismäßigkeit“ und „Abschreckung“ beginnen also mit dem Betrag, mit dem der diskriminierenden arbeitgebenden Person die Erzielung dieses Mehrwertes spürbar vereitelt wird. Zu beachten ist dabei aber mit Blick auf die Interessen der sich bewerbenden Person, dass ein Sachzusammenhang zwischen dem erlittenen Nichtvermögensschaden einerseits und dem entgangenen monatlichen Verdienst andererseits nicht erkennbar ist. Warum die Entschädigung für den Nichtvermögensschaden proportional mit der Vergütungshöhe ansteigen soll, ergibt sich mit Blick auf die Ausgleichsfunktion der Entschädigung jedenfalls nicht. Im Übrigen hängt die Höhe der Entschädigung von den Umständen des Einzelfalls ab. Was dies bedeutet, hat der 8. Senat in mehreren Entscheidungen nahezu wortgleich und wiederholend zum Ausdruck gebracht (vgl. BAG v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 107 mwN): Auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

Da § 15 Abs. 2 S. 1 AGG mit der Formulierung „angemessen” die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt, räumt es diesem zugleich einen Beurteilungsspielraum ein, so dass es genügt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einer gerichtlichen Geltendmachung einen unbezifferten Zahlungsantrag stellt. Diese Freiheit entbindet die klagende Partei aber nicht davon, die für die Bemessung der Entschädigung maßgebenden Tatsachen zu benennen sowie davon, die Größenordnung der Entschädigung in der Begründung der Klage anzugeben.

Die erkennende Kamer hatte hier nach dem Inhalt des Klageantrages, der der Anspruchsgrundlage folgt, die Höhe der Entschädigung nach den Tatsachen zu bestimmen, die der Kläger vorgetragen hat und die wegen der Säumnis der Beklagten als zugestanden anzusehen waren. Die vom Kläger gewünschte Höhe ist keine Tatsache in diesem Sinne. Der Kläger hat vorliegend zur Bemessung der Höhe der Entschädigung mitgeteilt, nach seinem Dafürhalten sei bei der streitgegenständlichen Stelle mit einer Monatsvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR zu rechnen gewesen. Ausgehend von einer „Regelentschädigung“ in Höhe von 1,5 Bruttomonatsentgelten sei hier wegen der nicht nur einfachen (Geschlecht) sondern zweifachen (Geschlecht und Schwerbehinderung) Benachteiligung eine Erhöhung der Regelentschädigung anzunehmen, nämlich auf den Betrag, der dem Zweifachen des avisierten Bruttomonatsentgelts entspricht.

Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich eine Entschädigung in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR für die Benachteiligung wegen des Geschlechts und für die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Wie gezeigt ist die Höhe des Bruttomonatsentgelts zwar für die Bestimmung der Kappungsgrenze heranzuziehen, eignet sich aber nicht als Grundlage für die Bestimmung der Höhe des festzulegenden Betrages. Zu den vom Bundesarbeitsgericht benannten Abwägungskriterien „Art und Schwere der Benachteiligung“, „Beweggrund des Handelns“ und „Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers“ hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Die erkennende Kammer hat hier berücksichtigt, dass der Kläger nicht einmal vorgetragen hat, dass die fragliche Stelle tatsächlich besetzt worden sei. An Vortrag des Klägers gab es hier nicht mehr, als der Hinweis auf eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeige und auf eine fehlende Mitteilung über die offene Stelle an die Bundesagentur für Arbeit, ohne dass vorgetragen worden wäre, dass statt des Klägers tatsächlich eine nicht schwerbehinderte Frau eingestellt worden sei. Die „Art und Schwere der Benachteiligung“ erscheint hier also sehr gering. Dass sich der Kläger bekanntermaßen massenhaft auf nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen bewirbt und dabei die Bewerbungsunterlagen wenig sorgsam erstellt, hindert wie gezeigt nicht die Entstehung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach, ist aber auch nicht geeignet, aus dem Blickwinkel des Klägers eine besondere Schwere der Benachteiligung anzunehmen. Zum „Beweggrund des Handelns“ hat der Kläger nichts Besonderes mitgeteilt. Gleiches gilt für den „Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers“. Es ist daher insgesamt in der Abwägung der beim Kläger und bei der Beklagten berührten Interessen, also im Rahmen der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, von einer Benachteiligung auszugehen, die an Intensität, Art und Verantwortung am untersten Ende einer denkbaren Skala zu bewerten ist. Das rechtfertigt aber nicht, die Entschädigung auf „Null“ festzusetzen, insbesondere nicht für eine Beklagte, die durch ihre zweimalige Säumnis den Eindruck erweckt, sie missachte Verfahren wie diese, und insbesondere nicht nach Ablauf von 20 Jahren ab Verkündung des AGG für eine Beklagte, die die Mindestanforderung an eine geschlechtsneutrale Stellenanzeige nicht erfüllen will oder zumindest nicht entschuldbar rechtsirrig glaubt, die gesetzlichen Vorgaben missachten zu dürfen. Wie gezeigt ist es nicht nur nach dem Wortlaut des Gesetzes, nicht nur nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern auch europarechtlich geboten, eine Entschädigung festzusetzen, die einen „tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz“ gewährleistet. Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, muss abschreckende Wirkung gewährleisten und dabei aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die von der erkennenden Kammer für angemessen erachtete Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR wird diesen Vorgaben gerecht. Der Betrag liegt jenseits der „nur symbolischen“ Bagatellgrenze und entfaltet hinreichend Wirkung. Ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR löst unabhängig von der Größe des Unternehmens in jeder Personalabteilung das „Anlegen eines Vorganges“ aus. Die Handelnden werden zur Stellungname aufgefordert oder zumindest befragt, wie es zu der Formulierung in der Anzeige und zur fehlenden Information an die Bundesagentur für Arbeit kommen konnte. Hinzukommt, dass die Verurteilung einer Arbeitgeberin zu einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung unabhängig von der Höhe der Entschädigung eine für den Ruf der Firma nicht förderliche Tatsache ist. Sie entfaltet daher auch eine hinreichende Wirkung.

Als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann der Kläger daher von der Beklagten 2.000,00 EUR verlangen. In diesem Umfang war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem das klageabweisende erstinstanzliche Versäumnisurteil aufrechterhalten worden war, in Gestalt eines Ersten Versäumnisurteils in der Berufungsinstanz teilweise abzuändern, das besagte Versäumnisurteil erster Instanz in diesem Umfang aufzuheben und die säumige Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen nebst Prozesszinsen aus §§ 286, 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

2. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag eine höhere Entschädigung beantragt hatte (a.) und soweit der Kläger mit der weiteren Klage und seiner Berufung einen Schadensersatzanspruch aus Art 82 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht hat (b.), war die Berufung in Gestalt eines streitigen Endurteils zurückzuweisen.

a. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag eine über 2.000,00 EUR hinausgehende Entschädigung begehrt hatte, war das klageabweisende Versäumnisurteil erster Instanz in diesem Umfang aufrecht zu erhalten und insoweit die Berufung zurückzuweisen.

Wie unter (1.) gezeigt steht dem Kläger als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur ein Anspruch in Höhe von 2.000,00 EUR zu. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt und im Berufungsverfahren weiter begehrt hatte, ihm eine Entschädigung zu zahlen, die 7.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, war seine Klage also hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 5.000,00 EUR unschlüssig und daher unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14.10.2025 aufrecht zu erhalten, war also in diesem Umfang richtig.

b. Soweit das Arbeitsgericht mit dem Tenor zu 2 die weitere Klage, mit der der Kläger eine Entschädigung gemäß Art 82 DSGVO geltend gemacht hatte, abgewiesen hat, war das arbeitsgerichtliche Urteil ebenfalls richtig und daher die Berufung des Klägers in diesem Umfang zurückzuweisen. Zwar kann von einem Verstoß gegen die DSGVO ausgegangen werden (1.), das führt im konkreten hier zu entscheidenden Fall aber nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da es nach dem Vortrag des Klägers an einem kausalen Schaden fehlt (2.).

(1.) Die Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers gegen ihre Auskunftspflicht nach Art 14 DSGVO verstoßen.

Da die Beklagte im Laufe des vorliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Facebook-Profil des Klägers recherchiert hat, hat sie über den Kläger Daten erhoben und sie verarbeitet, indem sie einen Screenshot des Facebook-Profils des Klägers als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 06.10.2025 dem Gericht übersandte.

Trotz der fehlenden Einwilligung des Klägers (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit a DSGVO) war diese Datenerhebung rechtmäßig. Grundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit b DSGVO (vgl. dazu und im Folgenden: LAG Düsseldorf v. 10.04.2024 - 12 Sa 1007/23 - Rn. 192 ff). Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person, also zum Beispiel auf eine Stellenbewerbung oder auf eine Klageerhebung, erfolgen. Die Erhebung und Verarbeitung ist auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DSGVO rechtmäßig, da die mit der Klage des Klägers konfrontierte Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hatte herauszufinden, wer sie da verklagt und ob es richtig sein kann, dass der Kläger für seine Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger irrt daher, wenn er subsumiert, die Datenerhebung sei anlasslos geschehen. Die Beklagte hat die Recherche nicht im Geheimen durchgeführt, sondern vielmehr den Screenshot direkt als Anlage zum Schriftsatz vom 06.10.2025 dem Gericht und damit auch dem Kläger mitgeteilt.

Trotz der sofortigen Übersendung des Screenshots an das Gericht, ist die Beklagte aber ihrer Informationspflicht aus Art 14 DSGVO nicht vollständig nachgekommen, insbesondere hat sie nicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten genannt, sie hat die Kategorien der Verwendung der personenbezogenen Daten nicht mitgeteilt, sie hat keine Auskunft über die beabsichtigte Dauer der Speicherung gegeben und sie hat nicht ausdrücklich die berechtigten Interessen benannt, die sie mit der Datenverarbeitung verfolgt hat, auch wenn sich diese schlüssig aus dem Schriftsatz ergeben können. Die Beklagte hat damit gegen eine Vorschrift der DSGVO, hier gegen Art 14 DSGVO, verstoßen.

(2.) Aus dem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus Art 14 DSGVO folgt aber im hier konkreten Fall nach dem als unstreitig zu geltenden Vortrag des Klägers kein kausaler Schaden. Einen materiellen Schaden hat der Kläger selbst nicht konkret bezeichnet. Aber auch ein immaterieller Schaden ergibt sich nicht aus seinen Darlegungen, die sich auf die Stichworte „Kontrollverlust“ und „Degradierung zum bloßen Objekt der Datenerhebung“ beschränken. Diese Stichworte stellen sich als pauschal, ins Blaue hinein und daher als unschlüssig dar. Das tun sie insbesondere deshalb, weil sie mit dem eigenen Verhalten des Klägers im Widerspruch stehen.

Grundsätzlich reicht der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH v. 04.05.2023 - C-300/21 - Rn. 28 ff., 42). Ein Schaden muss also eingetreten sein. Es gibt keine Bagatellgrenze (EuGH 04.05.2023 - C-300/21 - Rn. 43 ff.). Der Nachteil muss weder "spürbar" noch die Beeinträchtigung "objektiv" sein (vgl. EuGH 14.12.2023 - C-456/22 - Rn. 20). So kommt als Schaden der "Verlust der Kontrolle" über die eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO in Betracht. Unter einem „Kontrollverlust“ versteht der Gerichtshof der Europäischen Union eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. hierzu und im Folgenden: BAG v. 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 17-19; BSG v. 24.09. 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Zu prüfen ist vielmehr, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH v. 14.12.2023 - C-340/21 - Rn. 85). Dies setzt die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG 25.07.2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 33; BAG v. 20.06.2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15). Dabei ist zu beachten, dass ein objektiver Maßstab etwas anderes ist als ein „objektiver Schaden“. Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. Eine nur verspätete Auskunft begründet für sich genommen - jedenfalls nach der Rechtsprechung des BSG - keinen Kontrollverlust über Daten im Sinne einer Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft (BSG v. 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 32).

Die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit genannten Schlagworte „Kontrollverlust“ und „Degradierung zum bloßen Objekt der Datenerhebung“ begründen nach diesem Maßstab keinen Schaden. Der Kläger hat keine konkreten Befürchtungen einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten dargelegt. Es fehlt also eine Tatsachengrundlage für „Kontrollverlust“ und „Degradierung“, insbesondere eine nicht widersprüchliche Tatsachengrundlage. Vielmehr hat die Beklagte mit der Betrachtung des Facebook-Profils und mit der Berücksichtigung der dort gefundenen Daten das getan, was der Kläger mit der Erstellung des Profils bezweckt hat: Sie hat sich über ihn anhand der von ihm selbst zur Verfügung gestellten Informationen ein Bild gemacht. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von der anlasslosen „Google-Recherche“.

Der Kläger ist von der Beklagten nicht zum „bloßen Objekt der Datenerhebung degradiert“ worden, er hat sich vielmehr selbst zu einem Subjekt derselben promoviert.

Denn er hat sich autonom dafür entschieden, persönliche Daten öffentlich zu machen, um genau das zu ermöglichen, was er jetzt als Eingriff in seine Rechte versteht: Dass sich Dritte über ihn mittels der von ihm öffentlich geteilten Bilder, Beiträge, persönlichen Daten, Neigungen etc. informieren. Mit der Erstellung eines Facebook-Profils hat er in die Gemeinde der Facebook-Nutzer die Information gesandt „Schaut her, das bin ich“, „lest mein Profil und macht euch ein Bildnis von mir“, „nehmt wahr, dass ich ein digital creator bin und betrachtet meine Kreationen!“ Danach ist nicht ersichtlich, welchen Kontrollverlust der Kläger erlitten haben will, wenn sich Dritte die von ihm mit dieser Zielrichtung zur Verfügung gestellten Daten ansehen und ihre Schlüsse aus diesen Daten ziehen. Dass der Kläger vielmehr bewusst die Kontrolle über die fraglichen Daten weggegeben hat, der denkbare Kontrollverlust also nicht als fremdverursachter Schaden in Betracht kommt, ergibt sich zusätzlich aus der Tatsache, dass er mit der Erstellung eines Facebook-Profils in die AGB und in die Datenschutzrichtlinie des Unternehmens Meta eingewilligt hat (https://www.facebook.com/privacy/policy/). Der Konzern trackt das Verhalten seiner Nutzer sowohl innerhalb seiner Apps als auch über externe Webseiten hinweg. Meta analysiert die Likes, Klicks und Interessen ihrer Nutzer, um Werbeanzeigen exakt zuzuschneiden. Meta verwendet öffentlich geteilte Beiträge, Fotos, Kommentare und Reels, um die hauseigene Künstliche Intelligenz (Meta AI) zu verbessern. Daten aus Facebook, Instagram und WhatsApp werden zusammengeführt, um ein möglichst lückenloses Nutzerprofil zu erstellen. Über Like-Buttons oder unsichtbare Tracking-Pixel auf fremden Websites erfährt Meta, welche Onlineshops oder Seiten ihre Nutzer außerhalb von Facebook besuchen. Der genaue Standort, das Smartphone-Modell und das genutzte WLAN-Netzwerk werden dauerhaft erfasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es auch erfasst wird, wenn der Kläger auf seinem individuell von ihm selbst ausgewählten Profilfoto mit einem Fahrrad posiert, das im Handel für nicht unter 7.000,00 EUR zu erwerben ist. Das alles geschieht freiwillig und mit dem fokussierten Willen des Klägers, all diese Informationen mit einer unbestimmten Anzahl an Lesenden und Followern (im Falle des Klägers: 3.231 Follower) zu teilen.

Wenn der Kläger nun (zumindest) seine 3.231 Follower mit seinem Facebook-Profil auffordert, seine Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten und wenn er weiter diese Daten dem Unternehmen Meta in der besagten Weise zur Verfügung stellt, dann reichen die Stichworte „Kontrollverlust“ und „Degradierung zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung“ nicht aus, um einen immateriellen Schaden darzulegen, der durch die Verletzung der Mitteilungspflicht aus Art 14 DSGVO entstanden sein soll. Das gilt für den hier zu entscheidenden besonderen Fall der bewussten Datenweggabe durch die Schaltung der besagten Daten auf „öffentlich“ im eigenen Facebook-Profil und für den anlassbezogenen Konsum durch den Verantwortlichen. Dieser Fall ist somit nicht vergleichbar mit der nicht anlassbezogenen allgemeinen „Google-Recherche“. Denn dort trifft die recherchierende Person nicht nur auf die vom Betroffenen selbst auf „öffentlich“ geschalteten Daten, sondern auch auf Daten, die Dritte über den Kläger ins Netz gestellt haben. Eine Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Landesarbeitsgerichts, hier namentlich von der Entscheidung der 12. Kammer des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf v. 10.04.2024 - 12 Sa 1007/23 -) liegt nach alledem nicht vor.

III. Nach allem war mit einem Teilversäumnisurteil die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 EUR Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen und im Übrigen mit einer Endentscheidung das Begehren des Klägers abzuweisen, also seine Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Gegen das besagte Versäumnisurteil ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben, gegen den klagabweisenden bzw. berufungszurückweisenden Teil dieser Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.