Art 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-1 (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-2 (2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-3 (3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-4 (4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-5 (5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/82#abs-6 (6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.
Wird zitiert von 796 Entscheidungen zu Art 82 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.01.2023 – 11 U 88/22Datenschutzrecht: Bemessung des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Kontrollverlust über personenbezogene Daten durch versehentlichen E-Mail-Versand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 11.04.2024 – C-741/21Datenschutz: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO; Anforderungen an die Haftungsbefreiung des Verantwortlichen und Bemessung des immateriellen Schadens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 105
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 – 17 Sa 37/20Datenschutz - Immaterieller Schadensersatz - Art. 82 DSGVO - Kein Anspruch wegen Datenübermittlung in die USA Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- EuGH, 20.06.2024 – C-590/22DSGVO: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei Befürchtung einer Datenweitergabe und Kriterien für die Bemessung des immateriellen Schadens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 73
- EuGH, 04.09.2025 – C-655/23DSGVO: Voraussetzungen eines präventiven Unterlassungsanspruchs bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung; Begriff und Bemessung des immateriellen Schadensersatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 25.01.2024 – C-687/21DSGVO: Ausgleichsfunktion des Schadensersatzanspruchs und Voraussetzungen eines immateriellen Schadens bei unbefugter Datenweitergabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 119
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZR 289/25DSGVO: EuGH-Vorlage zur Reichweite der Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung und zur Auswirkung von Informationspflichten auf die Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 17.09.2026 – I ZR 256/25Datenschutzrecht: EuGH-Vorlage zur Auslegung der Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 82 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.