Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 104 Geschäftsunfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund504 Entscheidungen

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 103 § 105