Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Wird zitiert von 530 Entscheidungen zu § 104 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- OLG Hamm, 21.06.2021 – 22 U 52/18
- BGH, 21.01.2026 – XII ZB 182/25(Betreuungsverfahren: Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht)Zitiert von 1
- BGH, 29.07.2020 – XII ZB 106/20Vorsorgevollmacht: Folgen einer möglicherweise unwirksamen Vorsorgevollmacht; Prüfung der Geschäftsunfähigkeit von Amts wegenZitiert von 8
- VG Berlin, 25.03.2014 – 3 K 397.11
- VG Hannover, 03.03.2011 – 10 A 1842/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 25.06.2026 – 6 SLa 116/26
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- OVG NRW, 07.05.2026 – 16 A 1850/23.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.