Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 273 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.367
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.03.2026 – 12 U 138/25
- VG Berlin, 02.10.2024 – 1 K 251/22
- BAG, 13.03.2008 – 2 AZR 88/07Verhaltensbedingte Kündigung: Keine wirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Arbeitsleistung bei bloß pauschalem Berufen auf einen Mobbingsachverhalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 8 UF 22/24Zitiert von 1
- BGH, 26.09.2013 – VII ZR 2/13Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen AbrechnungZitiert von 24
- BAG, 08.05.2014 – 6 AZR 246/12Zurückbehaltungsrecht - AltmasseverbindlichkeitZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- OLG Düsseldorf, 21.05.2026 – 2 U 23/25
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/273#abs-1 (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/273#abs-2 (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/273#abs-3 (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.