Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 253 Immaterieller Schaden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.09.2016 – VGS 1/16Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld
- OLG Hamm, 12.01.2011 – I-20 U 102/10
- ArbG Berlin, 01.07.2016 – 28 Ca 38/16
- LAG Hamm, 19.12.2006 – 9 Sa 836/06Schmerzensgeld - Mobbing - Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.01.2017 – 1 U 31/15Zitiert von 3
- LAG Hamm, 07.11.2006 – 9 Sa 444/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/253#abs-1 (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/253#abs-2 (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.