Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 253 Immaterieller Schaden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/253#abs-1 (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/253#abs-2 (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wird zitiert von 2.280 Entscheidungen zu § 253 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.09.2016 – VGS 1/16Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld
- OLG Hamm, 12.01.2011 – I-20 U 102/10
- ArbG Berlin, 01.07.2016 – 28 Ca 38/16
- LAG Hamm, 19.12.2006 – 9 Sa 836/06Schmerzensgeld - Mobbing - Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.01.2017 – 1 U 31/15Zitiert von 3
- LAG Hamm, 07.11.2006 – 9 Sa 444/06
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 24.08.2026 – 7 O 102/26Prozesskostenhilfe: Keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage wegen strafprozessualer Durchsuchung und Beschlagnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 253 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.