Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund6.268 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-1 (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-2 (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-3 (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-4 (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

§ 137 § 139