§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6.268
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Nach Gewicht
- BGH, 21.06.2022 – VIII ZR 285/21Bestreiten von Behauptungen der Gegenseite durch vorausgegangenen ParteivortragZitiert von 16
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10495/17Zitiert von 1
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10496/17Zitiert von 1
- LAG Köln, 31.10.2018 – 6 Sa 652/18Zitiert von 5
- LAG Köln, 05.10.2023 – 6 Sa 152/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2022 – 3 Sa 314/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 277/25
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 56/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-1 (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-2 (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-3 (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-4 (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.