§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-1 (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-2 (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-3 (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/138#abs-4 (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Wird zitiert von 6.823 Entscheidungen zu § 138 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 07.02.2020 – 4 Sa 329/19
- BGH, 21.06.2022 – VIII ZR 285/21Bestreiten von Behauptungen der Gegenseite durch vorausgegangenen ParteivortragZitiert von 16
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10495/17Zitiert von 1
- LG München II, 20.12.2018 – 7 O 10496/17Zitiert von 1
- LAG Köln, 31.10.2018 – 6 Sa 652/18Zitiert von 6
- LAG Köln, 05.10.2023 – 6 Sa 152/22
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 Sch 134/26 eVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Einvernehmliche Änderung des Schiedsorts; Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung bei der Streitwertfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 29.07.2026 – 16 U 118/25Bauträgervertrag: Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes und Zumutbarkeit des Rangieraufwands beim Ein- und Ausparken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
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