Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

Stand: 10.06.2019

Bund108 Entscheidungen

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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