Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

Stand: 10.06.2019

Bund105 Entscheidungen

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

§ 329 § 331