Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 7 Benachteiligungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.293
Nach Gewicht
- BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 226/19Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender ReduktionZitiert von 12
- BAG, 17.12.2015 – 8 AZR 421/14Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität - Transsexualität - Bewerberauswahl - EntschädigungZitiert von 17
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 – 26 Sa 339/21
- OVG Saarland, 15.07.2015 – 1 A 355/13Zitiert von 7
- BAG, 18.02.2016 – 6 AZR 700/14Einkommenssicherung nach TV UmBw - AltersdiskriminierungZitiert von 61
- BAG, 22.10.2015 – 8 AZR 168/14Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Herabsetzung des Arbeitsentgelts - Gesamtbetriebsvereinbarung - Auslegung - Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot - AusschlussfristZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
1.293 Entscheidungen zu § 7 AGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-1 (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-2 (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-3 (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.