Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 7 Benachteiligungsverbot

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1.293 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-1 (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-2 (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/7#abs-3 (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

§ 6 § 8