Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 214 Wirkung der Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund1.507 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/214#abs-1 (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/214#abs-2 (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

§ 213 § 215