Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 214 Wirkung der Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.507
Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2026 – XI ZR 131/24Vollstreckung eines isolierten Schuldanerkenntnisses bei verjährter HauptforderungZitiert von 2
- LSG Thüringen, 12.08.2019 – L 1 SF 533/17 B
- OLG Oldenburg, 09.03.2018 – 11 U 104/17Zitiert von 3
- BGH, 18.01.2006 – VIII ZR 94/05Zitiert von 14
- LG Bonn, 21.05.2015 – 14 O 49/13
- LG Krefeld, 12.10.2010 – 1 S 46/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
1.507 Entscheidungen zu § 214 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/214#abs-1 (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/214#abs-2 (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.