Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.533
Nach Gewicht
- ArbG Ulm, 09.09.2014 – 5 Ca 36/14
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 4/15Benachteiligung - Entschädigung - RechtsmissbrauchZitiert von 74
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 809/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - RechtsmissbrauchseinwandZitiert von 24
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2016 – 19 Sa 27/15Zitiert von 5
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 477/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 9
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 583/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
1.533 Entscheidungen zu § 1 AGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.