Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 1 Ziel des Gesetzes

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1.533 Entscheidungen

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2