Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wird zitiert von 1.640 Entscheidungen zu § 1 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Ulm, 09.09.2014 – 5 Ca 36/14
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 4/15Benachteiligung - Entschädigung - RechtsmissbrauchZitiert von 83
- BAG, 11.08.2016 – 8 AZR 809/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - RechtsmissbrauchseinwandZitiert von 26
- LAG Baden-Württemberg, 15.01.2016 – 19 Sa 27/15Zitiert von 6
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 477/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 10
- BAG, 19.05.2016 – 8 AZR 583/14Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive Eignung - Stellenausschreibung - Vermutung der Benachteiligung - BewerberbegriffZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 Ca 599/26Schwerbehinderung - Bewerbungsverfahren - Unterlassene Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit - Vermutung der Benachteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 25.06.2026 – 6 SLa 116/26
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25Darlegungserfordernis; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.