Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 14.10.2026 – AK 54/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:141026BAK54.26.0
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Tenor§
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.
Gründe§
I.
Der Angeklagte ist am 24. März 2026 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2026 (OGs 13/26) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich als Jugendlicher mit der erforderlichen Verantwortungsreife in der Zeit von März 2015 bis mindestens 25. Mai 2017 im Irak als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen; strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 1, 3 JGG.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden (372 OJs 32/25) hat mit Anklageschrift vom 23. Juni 2026 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben.
Der mit der Sache befasste 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden (5 St 2/26) hat mit Beschluss vom 28. August 2026 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl vom 6. Februar 2026 aufrechterhalten.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2026 festgestellt, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft erforderlich sei, und die Akten mit Verfügung vom selben Tage über die Generalstaatsanwaltschaft Dresden und den Generalbundesanwalt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Haftfortdauer im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unmittelbar vor dem 22. März 2015 im Irak der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) als Mitglied anschloss und dort bis mindestens 25. Mai 2017 für den IS als Kämpfer tätig war. Im Einzelnen:
aa) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Die Vereinigung setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im Irak und in Syrien sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Sie teilte von ihr besetzte Gebiete im Irak und in Syrien in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.
Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem IS zudem, weite Teile im Norden und Osten Syriens unter seine Gewalt zu bringen.
Seit Januar 2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Die irakischen Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten.
Auch in Syrien büßte der IS im Laufe des Jahres 2018 große Gebiete ein. Ende 2018 verblieb dem IS nur noch ein kleines Territorium im Raum Baghuz in der Provinz Deir Ezzor, in das sich die IS-Kämpfer zurückziehen konnten. Am 9. Februar 2019 begann die finale Offensive der Syrian Democratic Forces (SDF) um den Ort Baghuz, wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern - etwa in Al-Hol oder Roj im Nordosten Syriens - interniert. Damit brach das territoriale „Kalifat“ des IS mit quasi staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die Vereinigung durch die Tötung ihres Anführers Abu Bakr al-Baghdadi und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanischen Militäraktion in der syrischen Provinz Idlib.
Trotz des Zusammenbruchs des „Kalifats“ war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über mehrere tausend aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er eine große Zahl terroristischer Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des SDF und solchen des syrischen Regimes vor.
Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan - dort agierend unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) -, unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. In jüngerer Zeit hat sich der IS zu Anschlägen in Europa bekannt, die von Personen verübt wurden, welche über soziale Medien von der Vereinigung angeleitet worden waren.
bb) Der Angeklagte wurde kurz vor dem 22. März 2015 - damals war er 15 Jahre alt - im Irak, vermutlich in seiner Heimatprovinz N. , als Mitglied in den IS aufgenommen. Fortan war er zumindest bis zum 25. Mai 2017 - als Jugendlicher mit der erforderlichen Verantwortungsreife - für die Vereinigung in seiner irakischen Heimat als Kämpfer mit dem Kampfnamen „A. “ in fünf verschiedenen Kampfverbänden („Divisionen“) der Vereinigung tätig, wobei er an im Einzelnen nicht festgestellten Kampfhandlungen mitwirkte. Für seine Kämpfertätigkeit erhielt er vom IS eine Entlohnung in Höhe von mindestens 1.830 US-Dollar.
b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:
aa) In Bezug auf die außereuropäische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ ergibt sich der dringende Tatverdacht, wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist, insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen S. , umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes.
bb) Hinsichtlich der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe basiert der dringende Tatverdacht auf sogenannten IS-Listen, wozu Mitglieder- und Gehaltslisten des IS zählen, die von der Vereinigung selbst geführt wurden und in deren Besitz zunächst die US-amerikanische Polizeibehörde FBI und über dieses die deutschen Ermittlungsbehörden gelangten. In zwei IS-Listen mit den Bezeichnungen „IS-Master Pay Roll NMEC-2017-308358“ und „IS-Mitglieder-/Gehaltsliste NMEC-2020-280394“ finden sich insgesamt 27 Datensätze, die dem Angeklagten, der sich bislang nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen hat, haben zugeordnet werden können, weil er dort vom IS mit seinem Namen sowie den Namen seines Vaters, Großvaters und Urgroßvaters verzeichnet wurde. Entsprechende Namen von ihm und diesen Verwandten hat der Angeklagte bei einer Anhörung in seinem Asylverfahren angegeben. Zudem stimmt das in den genannten IS-Listen angegebene Geburtsdatum mit dem des Angeklagten überein. Ausweislich der Listeneinträge war der Angeklagte, der vom IS unter der Zensusnummer geführt wurde, im Tatzeitraum Mitglied des IS, wurde als Kämpfer in fünf verschiedenen Kampfverbänden der Organisation tätig und vom IS durch Zahlung von mindestens 1.830 US-Dollar alimentiert. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand besteht kein Anlass, an der Authentizität der sogenannten IS-Listen zu zweifeln (vgl. insofern auch BGH, Beschlüsse vom 4. August 2026 - AK 36/26, juris Rn. 13; vom 7. Januar 2026 - 3 StR 435/25, NStZ 2026, 446, 447; vom 16. Januar 2025 - AK 102/24, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteile vom 17. November 2025 - 5 St 4/25, juris Rn. 73 ff.; vom 21. Mai 2025 - 5 St 1/25, juris Rn. 68 ff.).
Wegen weiterer Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 23. Juni 2026 Bezug genommen.
2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 1, 3 JGG strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2026 - AK 36/26, juris Rn. 17; vom 16. Januar 2025 - AK 102/24, juris Rn. 15).
a) Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - AK 116/25, juris Rn. 21; vom 30. Oktober 2025 - StB 50/25, juris Rn. 49; vom 15. Mai 2025 - AK 25/25, juris Rn. 39; vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 31; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 36; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38). Dadurch, dass sich der Angeklagte nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand dem IS als Kämpfer anschloss und er nach einvernehmlicher Aufnahme in die Vereinigung für diese in verschiedenen „Divisionen“ der Organisation als solcher tätig war, also vereinigungstypische Tätigkeiten ausübte, hat er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an den Aktivitäten des IS und damit an der Vereinigung selbst im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 beteiligt.
b) Der von § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte spezifische Inlandsbezug besteht, weil sich der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten nach § 129a StGB im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.
d) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen hochwahrscheinlich anwendbar, wenngleich die Frage deutscher Strafgewalt im weiteren Verlauf des Verfahrens noch der - bislang unterbliebenen - Klärung bedarf.
aa) Unzutreffend ist die Annahme in dem Einleitungs- und Abgabevermerk des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2025 (Bd. 1 Bl. 196 d. A.) und in der Anklageschrift (dort Seite 18), die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die Auslandstat des ausländischen Angeklagten ergebe sich aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil sich der Angeklagte in Deutschland aufhalte.
Denn § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB begründet nicht unabhängig von den §§ 3 ff. StGB die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, sondern regelt, in welchen Fällen die §§ 129 f. StGB tatbestandlich auch Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfassen. Daneben - also kumulativ - bedarf es stets eines Anknüpfungspunktes im Sinne der §§ 3 ff. StGB, damit deutsche materielle Strafgewalt bejaht werden kann. Die §§ 3 ff. StGB werden weder durch § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB ersetzt noch treten sie zurück. Dies bedeutet, dass das Gründen, Sichbeteiligen als Mitglied an, Unterstützen einer und Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung nur nach Maßgabe der §§ 3 ff. StGB deutschem Strafrecht unterfällt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 - AK 115/25, NJW 2026, 853 Rn. 32 ff.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NJW 2024, 1122 Rn. 75; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 10, 20; s. auch LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129b Rn. 20; überholt daher BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 44; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 29 ff.).
bb) In Betracht kommt vorliegend eine Geltung deutschen Strafrechts zwar nicht nach § 6 Nr. 9 StGB (vgl. insofern LK/Werle/Jeßberger, StGB, 14. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 135 ff.), wohl aber nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Danach gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Die hier inmitten stehende mutmaßliche Tat wurde im Irak und damit im Ausland begangen. Sie war zur Tatzeit, auf die es insofern ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2021 - 1 StR 447/20, NStZ-RR 2021, 292, 293; vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 72; MüKoStGB/Ambos, 5. Aufl., § 7 Rn. 4; TK-StGB/Eser/Weißer, 31. Aufl., § 7 Rn. 8; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 14. Aufl., § 7 Rn. 12), am Tatort mit Strafe bedroht, denn im Irak war und ist die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß Art. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Nr. 1 des irakischen Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Gesetz Nr. 13/2005) strafbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2026 - AK 36/26, juris Rn. 17; vom 16. Januar 2025 ‒ AK 102/24, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51). Überdies befanden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Orte, an denen der Angeklagte im Irak als IS-Kämpfer (überwiegend) tätig wurde, seinerzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit zur Tatzeit - die auch insofern maßgeblich ist (vgl. MüKoStGB/Ambos, 5. Aufl., § 7 Rn. 4; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 14. Aufl., § 7 Rn. 12) - faktisch keiner staatlichen Strafgewalt. Der Angeklagte war bei Tatbegehung und ist nach wie vor Ausländer. Zudem hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist damit im Inland betroffen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Inland 1).
Die von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB aufgestellten auslieferungsrechtlichen Voraussetzungen („nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist“) müssen zum Zeitpunkt des (letzten) tatrichterlichen Urteils erfüllt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 5 Rn. 76; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 14. Aufl., § 7 Rn. 104; s. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - 3 StR 403/05, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Inland 1; vom 12. Juli 2001 - 1 StR 171/01, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 3). Bis zur Klärung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist ein deutsches Strafverfahren zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - 4 StR 629/11, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 12; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, NStZ 1996, 277; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 681/94, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verfahrenshindernis 1; Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 StR 271/93, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1; Urteil vom 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63, BGHSt 18, 283, 286 ff.; s. auch LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129b Rn. 16 zu strafprozessualen Zwangsmaßnahmen). Zudem ist auch Untersuchungshaft möglich, sofern - worauf es für die Bejahung des für einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdachts einer verfolgbaren Straftat (s. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - StB 60/25, StV 2026, 535 Rn. 25) ankommt - hochwahrscheinlich zum Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben sein werden und damit kein einer Verurteilung entgegenstehendes Verfahrenshindernis vorliegen wird (s. auch OLG München, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 Ws 160/98, NStZ-RR 1998, 300 zu einer Fallkonstellation, in der eine mögliche Auslieferung konkret im Raum stand). Das ist hier der Fall; mit hoher Wahrscheinlichkeit findet nach wie vor und bis auf weiteres kein Auslieferungsverkehr mit dem Irak statt (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 4. August 2026 - AK 36/26, juris Rn. 17; vom 16. Januar 2025 ‒ AK 102/24, juris Rn. 15; vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 5 Rn. 77). Ob dem tatsächlich so ist beziehungsweise eine Auslieferung im konkreten Fall nicht in Betracht kommt, bedarf allerdings noch näherer Aufklärung und Dokumentation (zur Prüfungs- und Darlegungspflicht des Tatgerichts vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2012 - 4 StR 629/11, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 12; vom 7. Februar 1995 - 1 StR 681/94, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verfahrenshindernis 1). In letztgenannter Hinsicht wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte ausweislich bei ihm sichergestellter elektronischer Dokumente am 25. August 2022 von einem irakischen Gericht in Abwesenheit wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation nach dem irakischen Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 13/2005) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und zugleich ein hierauf gestützter irakischer Haftbefehl gegen ihn erging (vgl. Bd. 1 Bl. 320 ff. d. A.), was ein Strafverfolgungs- und damit mögliches Auslieferungsinteresse des Irak erkennen lassen könnte.
3. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.
Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung ungeachtet des Umstandes, dass er seine Tat hochwahrscheinlich als Jugendlicher beging und der Tatzeitraum bereits geraume Zeit zurückliegt, mit einer erheblichen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe zu rechnen. Denn bei dem IS handelt es sich um eine besonders brutal und menschenverachtend agierende terroristische Vereinigung; zudem war der Angeklagte nach dem gegenwärtigen Ermittlungstand über einen längeren Zeitraum gegen Entlohnung in gleich mehreren Verbänden als Kämpfer aktiv, mithin naheliegend selbst an Gewalttaten beteiligt.
Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine fluchthemmenden Umstände entgegen. Denn der ledige und kinderlose Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland weder sozial noch beruflich verankert. Er reiste erst 2023 ohne Angehörige nach Deutschland ein; sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde im März 2024 abgelehnt. Er verfügt über keine Berufsausbildung und war unmittelbar vor seiner Verhaftung erwerbslos.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden. Auch Maßnahmen nach § 72 Abs. 1, § 71 JGG scheiden aus, zumal der Angeklagte inzwischen 27 Jahre alt ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 55/23, juris Rn. 18).
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.
Bei der zeitgleich mit der Festnahme des Angeklagten durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung am 24. März 2026 wurden mehrere elektronische Datenträger sichergestellt, die in der Folgezeit nach einer kriminaltechnischen Aufbereitung bis Anfang Mai 2026 aufwändig ausgewertet worden sind. Die polizeilichen Untersuchungen haben Mitte Mai 2026 abgeschlossen werden können. Anschließend hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden weitere Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die „IS-Listen“, selbst durchgeführt und sodann am 23. Juni 2026 Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben.
Das Oberlandesgericht hat am 26. Juni 2026 die Zustellung der Anklageschrift verfügt sowie nach Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 28. August 2026 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Anfang September 2026 sind sodann Termine für die Hauptverhandlung bis April 2027 mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen worden. Der mit der Sache befasste 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung Mitte Dezember 2026 zu beginnen; ein früherer Verhandlungsbeginn sei, so das Oberlandesgericht, nicht zuletzt im Hinblick auf eine andere Strafsache, in der gegenwärtig die Hauptverhandlung vor dem Strafsenat stattfinde, nicht möglich. Auf die damit einhergehende besondere Belastung des Strafsenats ist allerdings zur Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bereits mit der Zuweisung einer weiteren Richterin an den Spruchkörper reagiert worden, so dass Vorsorge für eine besonders zügige Durchführung der Hauptverhandlung ab Mitte Dezember 2026 getroffen worden ist.
Auch wenn mit der Hauptverhandlung nicht zeitnah im Anschluss an den Erlass des Eröffnungsbeschlusses begonnen werden wird (vgl. zum vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach „Eröffnungsreife“ mit der Hauptverhandlung begonnen werden muss, BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - AK 51/21, juris Rn. 11), ist angesichts der getroffenen Maßnahmen, um nach Beginn der Hauptverhandlung deren komprimierte Durchführung sicherzustellen, jedenfalls derzeit noch kein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu konstatieren.
Der Senat geht davon aus, dass der Beginn der Hauptverhandlung nicht noch weiter nach hinten verschoben werden wird und ungeachtet der bisherigen Terminabsprachen, die offensichtlich dem Beschleunigungsgrundsatz nicht gerecht werden und daher nicht ausreichen, sodann mit der verfassungsrechtlich grundsätzlich erforderlichen Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 2 BvR 24/25 u. 69/25, NJW 2025, 2017 Rn. 28, 36; BGH, Beschlüsse vom 9. September 2026 - AK 46/26, juris Rn. 23; vom 24. Januar 2024 - StB 2/24, juris Rn. 19) verhandelt werden wird. Daher steht gegenwärtig zu erwarten, dass das Verfahren auch weiterhin hinreichend beschleunigt betrieben werden wird.
5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Hohoff Kreicker