§ 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 445
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Nach Gewicht
- KG, 06.03.2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11Zitiert von 1
- OLG München, 18.01.2019 – 2 Ws 43/19 401 Ws GStA 17/19 a
- BVerfG, 21.09.2023 – 2 BvR 825/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch überlange Dauer eines Haftprüfungsverfahrens - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 11
- BGH, 05.02.2026 – StB 3/26Zuständigkeit für Haftprüfungsverfahren nach StPO
- OLG Hamburg, 13.12.2018 – 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-1 (1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-2 (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-3 (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-4 (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-5 (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-6 (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/122#abs-7 (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.