Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.07.2017 – 1 Ws 322/17
- LG Neuruppin, 02.11.2022 – 3 O 109/22
- OLG Köln, 10.05.2007 – 2 Ws 226/07Zitiert von 1
- KG, 14.08.2015 – 4 Ws 69/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.10.2001 – 2 BL 195/01
- OLG Hamm, 12.10.1995 – 3 Ws 540/95
Zuletzt entschieden
28 Entscheidungen zu § 71 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/71#abs-1 (1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/71#abs-2 (2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.