Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/71#abs-1 (1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/71#abs-2 (2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 71 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2021 – 1 VAs 27/21
- OLG Hamm, 18.07.2017 – 1 Ws 322/17
- LG Neuruppin, 02.11.2022 – 3 O 109/22
- OLG Köln, 10.05.2007 – 2 Ws 226/07Zitiert von 1
- KG, 14.08.2015 – 4 Ws 69/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.10.2001 – 2 BL 195/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 71 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.