§ 120 Aufhebung des Haftbefehls
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 488
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.05.2021 – 2 Ws 145/21
- BVerfG, 22.02.2005 – 2 BvR 109/05Zitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2017 – 1 Ws 159/17
- KG, 06.03.2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11Zitiert von 1
- EGMR, 05.07.2001 – 38321/97
- OLG Celle, 08.10.2025 – 5 Ws 4/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
488 Entscheidungen zu § 120 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/120#abs-1 (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/120#abs-2 (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/120#abs-3 (3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.