Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.06.1993 – 1 StR 271/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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vom
24. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
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wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 4, 5, 6 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1993 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten, der tschechischer Staatsbürger ist und in Deutschland festgenommen wurde, auch wegen der von ihm in Österreich begangenen Betrugstaten verurteilt. Die Strafkammer war der Ansicht, diese Taten des Angeklagten seien nach S 7 Abs. 2 StGB dem deutschen Strafrecht unterworfen, weil die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auf die Stellung eines Auslieferersuchens verzichtet hätten (UA S. 14). Sie hat jedoch - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht bedacht, daß vor einer Verurteilung des Angeklagten durch ein deutsches Gericht auch die Frage einer Auslieferung an die tschechische Republik hätte geklärt werden müssen (BGH NStZ 1985, 545). Solange nicht feststeht, daß der Täter auch an seinen Heimatstaat nicht ausgeliefert wird oder werden kann, besteht ein Prozeßhindernis, das im vorliegenden Fall allerdings durch entsprechende Ermittlungen der neuentscheidenden Strafkammer beseitigt werden kann."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Allerdings hat er entgegen dem gestellten Antrag auch die in den Fällen II 4, 5, 6 getroffenen Feststellungen aufgehoben; das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung hinderte das Landgericht auch daran, bindende Feststellungen zu treffen.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Beyer