§ 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 688
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.12.2020 – 2 BvR 1787/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gem § 116 Abs 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls - Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG bei unzureichender Begründung des erneuten Haftbefehls - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 16
- BVerfG, 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05Zitiert von 13
- BVerfG, 08.07.2021 – 2 BvR 575/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 9
- BVerfG, 15.08.2007 – 2 BvR 1485/07Zitiert von 9
- KG, 17.06.2011 – 2 Ws 219/11, 2 Ws 219/11 - 1 AR 736/11Zitiert von 2
- BVerfG, 26.10.2005 – 2 BvR 1618/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116#abs-1 (1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116#abs-2 (2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116#abs-3 (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116#abs-4 (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn