§ 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 1.076
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.12.1965 – 1 BvR 513/65Haftverschonung auch bei einem auf § 112 Abs. 4 StPO gestützten HaftbefehlZitiert von 64
- OLG Celle, 04.07.2025 – 3 Ws 52/25
- OLG Hamm, 20.06.2023 – 4 Ws 88/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.02.2015 – 1 Ws 20/15Zitiert von 1
- BVerfG, 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05Zitiert von 13
- OLG Hamburg, 04.06.2020 – 2 Ws 72/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/112#abs-1 (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/112#abs-2 (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/112#abs-3 (3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.