§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 690
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 23.11.2012 – 1 DGH 1/10Zitiert von 1
- BVerfG, 12.12.1973 – 2 BvR 558/73Wichtiger Grund für eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft (Überlastung des Landgerichts mit Schwurgerichtssachen)Zitiert von 28
- OLG Hamburg, 13.12.2018 – 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18
- OLG Düsseldorf, 16.12.2003 – III-3 Ws 460/03
- KG, 06.03.2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.08.2018 – 2 Ws 93/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
- BGH, 26.05.2026 – AK 19/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-1 (1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-3 (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-4 (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.