§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-1 (1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-3 (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/121#abs-4 (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
Wird zitiert von 706 Entscheidungen zu § 121 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 23.11.2012 – 1 DGH 1/10Zitiert von 1
- BVerfG, 12.12.1973 – 2 BvR 558/73Wichtiger Grund für eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft (Überlastung des Landgerichts mit Schwurgerichtssachen)Zitiert von 29
- OLG Hamburg, 13.12.2018 – 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18
- OLG Düsseldorf, 16.12.2003 – III-3 Ws 460/03
- OLG München, 18.09.2026 – 2 Ws 402/26, 2 Ws 403/26, 2 Ws 404/26 , 2 Ws 405/26, 2 Ws 406/26Haftprüfung: Verschiebung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO durch erweiterten Haftbefehl wegen neuer Taten auch nach bereits erfolgter Prüfung durch das Oberlandesgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 06.03.2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – AK 47/26Untersuchungshaft: Fortdauer über neun Monate hinaus bei Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.09.2026 – StB 53/26Haftbeschwerde nach erstinstanzlicher Verurteilung: Umfang der Nachprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.09.2026 – AK 46/26Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.