§ 201 Übermittlung der Anklageschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 189
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Nach Gewicht
- LG Kaiserslautern, 10.02.2014 – 6112 Js 7110/10
- OLG Düsseldorf, 02.07.2003 – III-2 Ss 88 / 03 - 41 / 03 II
- BGH, 06.03.1956 – 5 StR 589/55Zitiert von 1
- BGH, 25.09.1962 – 5 StR 375/62
- BGH, 12.05.1955 – 3 StR 38/55
- BGH, 29.04.1954 – 3 StR 757/53Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/201#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/201#abs-2 (2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.